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Oberlandesgericht Köln·6 U 23/13·07.03.2013

Berufung wegen Widerrufsbelehrung abgewiesen; einstweilige Verfügung teilweise aufgehoben

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Verbraucherschutz / FernabsatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung richtete sich gegen ein Urteil des Landgerichts, das eine einstweilige Verfügung teilweise aufgehoben und einen Verfügungsantrag mangels Unterlassungsanspruchs abgewiesen hatte. Streitpunkt war die Zulässigkeit und Verständlichkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung im Fernabsatz. Das OLG überzeugt, dass die Belehrung wörtlich der Musterbelehrung entspricht und mit §§ 312e, 357 BGB sowie der aktuellen Gesetzeslage in Einklang steht; deshalb sieht es keine Erfolgsaussichten und weist die Berufung zurück.

Ausgang: Berufung ohne Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen; angefochtenes Urteil bestätigt, einstweilige Verfügung teilweise aufgehoben und Verfügungsantrag zu Nr.1 lit. b abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4, 8 UWG setzt voraus, dass die Widerrufsbelehrung den Verbraucher in relevanter Weise irreführt oder von der gesetzlich vorgegebenen Musterbelehrung bzw. der aktuellen Gesetzeslage abweicht.

2

Eine Widerrufsbelehrung, die in Wortlaut oder Inhalt mit der maßgeblichen Musterbelehrung übereinstimmt und den Anforderungen der §§ 312e, 357 BGB Rechnung trägt, ist nicht wettbewerbswidrig.

3

Ein Hinweis, dass Wertersatz zu leisten sein kann, dieser Pflicht aber nicht gilt, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung wie in einem Ladengeschäft zurückzuführen ist, ist klar, verständlich und inhaltlich zulässig.

4

Eine Berufung ist ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Relevante Normen
§ UWG § 4 Nr. 11,§ BGB § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 1,§ EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10§ 522 Abs. 2 ZPO§ Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 33 O 261/12

Tenor

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Nach Überzeugung des Senats hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist keine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder Rechtsfortbildung erforderlich und keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO).

3

Verfahrensfehlerfrei und mit rechtlich zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat die Einzelrichterin des Landgerichts mit dem angefochtenen Urteil die einstweilige Verfügung vom 29.10.2012 teilweise aufgehoben und den Verfügungsantrag zu Nr. 1 lit. b mangels eines Unterlassungsanspruchs der Antragstellerin aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB gegen die Antragsgegnerin zurückgewiesen. Denn deren Belehrung über die Folgen eines wirksamen Widerrufs des in Rede stehenden Fernabsatzvertrages entspricht nicht nur wörtlich der bis zum 03.08.2011 gültigen Musterbelehrung nach Anlage 1 zu Art. Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB, sondern steht ersichtlich auch mit der aktuellen Gesetzeslage in Einklang.

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Der von der Antragsgegnerin erteilte Hinweis, dass der Verbraucher ggfs. Wertersatz leisten müsse, dies aber nicht gelte, „wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen“ sei und er „für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung … keinen Wertersatz leisten“ müsse, ist nicht nur klar und verständlich, sondern auch inhaltlich zutreffend. Soweit die zum 04.08.2011 in Kraft getretene Fassung der §§ 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 357 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB darauf abstellt, dass mit der Sache nicht umgegangen und die Ware nicht in einer Weise genutzt worden sein dürfe, „die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht“, wird damit der Sache nach nichts anderes zum Ausdruck gebracht, was auch daraus deutlich wird, dass die geltende Fassung der Musterbelehrung die „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ gerade als ein Testen und Ausprobieren definiert, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist (Abs. 2  S. 4).

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Dahinter steht die Erwägung, dass der Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft vor Vertragsschluss keine Möglichkeit hat, sich die in Aussicht genommene Ware in einem Ladengeschäft anzusehen oder sie auf ihre Funktionstauglichkeit und weitere Eigenschaften zu untersuchen, weshalb es ihm ermöglicht werden soll, sich nach angemessener Bedenkzeit, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, von dem wirksam geschlossenen Vertrag wieder zu lösen (vgl. BGH, GRUR 2012, 643 [Rn. 22] – Überschrift zur Widerrufsbelehrung; EuGH, NJW 2009, 3015 [Rn. 20, 29] – Messner). Es kann ersichtlich keine Rede davon sein, dass die von der Antragsgegnerin verwendete Fassung des Hinweises den Verbraucher über diese Bedingungen in relevanter Weise im Unklaren ließe oder ihnen eine zu weitgehende Wertersatzpflicht für den Fall des Widerrufs vorspiegeln würde.

6

Angesichts der unter den vorliegenden Umständen gänzlich fernliegenden Annahme eines Wettbewerbsverstoßes der Antragsgegnerin bietet der Streitfall auch keinen Anlass zu einer Entscheidung nach mündlicher Verhandlung unter Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO.

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Die Berufung wird nach alledem zurückzuweisen sein, wenn nicht der Kläger die Gelegenheit zu einer kostengünstigeren Rücknahme des Rechtsmittels innerhalb der Stellungnahmefrist wahrnimmt.