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Oberlandesgericht Köln·6 U 228/94·16.03.1995

UrhG: Kein Anspruch auf Belegvorlage/Bucheinsicht bei Auskunft und Rechnungslegung

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm einen Möbelhändler wegen Nachahmung eines urheberrechtlich geschützten Stahlrohrstuhls in Anspruch und begehrte u.a. Auskunft und Rechnungslegung unter Vorlage von Geschäftsunterlagen sowie Bucheinsicht durch einen Wirtschaftsprüfer. Das Landgericht hatte diese weitergehenden Beleg- und Einsichtsrechte abgewiesen; hiergegen richtete sich die Berufung. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: § 101a UrhG und § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG begründen keine Vorlagepflicht von Unterlagen bzw. kein Bucheinsichtsrecht. Zur Sicherung der Richtigkeit der Angaben ist grundsätzlich die eidesstattliche Versicherung (§ 259 Abs. 2 BGB) vorgesehen; weitergehende Rechte bedürfen einer besonderen gesetzlichen Grundlage, die hier nicht ersichtlich ist.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung von Belegvorlage und Bucheinsicht bei Auskunft/Rechnungslegung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Auskunftsanspruch nach § 101a UrhG umfasst grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorlage von Geschäftsunterlagen; die Norm regelt Inhalt und Umfang der Auskunft, nicht deren Erteilung durch Belegvorlage.

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Der Anspruch auf Rechnungslegung nach § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG vermittelt regelmäßig kein Recht auf Bucheinsicht oder Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen des Verletzers; hierfür bedarf es einer besonderen gesetzlichen Grundlage.

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Zur Sicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Auskunft und Rechnungslegung sieht das Gesetz als Regelinstrument die eidesstattliche Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB vor; weitergehende Kontrollrechte können nicht ohne ausdrückliche Grundlage angenommen werden.

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§ 810 BGB begründet einen Anspruch auf Urkundeneinsicht nur bei Erforderlichkeit für die Rechtsverfolgung; ist die Rechtsverfolgung aufgrund der geschuldeten Auskunft/Rechnungslegung möglich, fehlt es an der Erforderlichkeit der Belegvorlage.

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Ansprüche auf Belegvorlage oder Bucheinsicht lassen sich im Regelfall weder aus § 242 BGB i.V.m. §§ 259 ff. BGB noch aus einer Analogie zu § 87c HGB, § 809 BGB oder aus Grundsätzen der unechten GoA herleiten, solange keine verweigerte oder zweifelhaft unvollständige Auskunft/Rechnungslegung vorliegt.

Relevante Normen
§ URHG § 101 A, 97§ BGB §§ 809, 810, 687, 667, 242§ HGB § 97 C§ 101 a UrhG§ 97 Abs. 1 S. 2 UrhG§ 101 a Abs. 1 UrhG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 549/93

Leitsatz

Der Auskunftsanspruch nach § 101 a UrhG gewährt ebensowenig einen Anspruch auf Vorlage von Geschäftsunterlagen wie der Anspruch auf Rechnungslegung gem. § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG einen solchen auf Bucheinsicht. Derartige Rechte stehen dem verletzten Urheber bzw. Nutzungsberechtigten auch nicht aufgrund sonstiger zivilrechtlicher Vorschriften zu.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.3.1994 verkündete Teilversäumnis- und Schlußurteil des Landgerichts Köln - 28 O 549/93 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Beschwer der Klägerin beträgt 25.000,- DM. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin ist eine bekannte Herstellerin und Vertreiberin unter anderem von Sitzmöbeln. Zu ihrem Programm zählt ein hinterbeinloser Stahlrohrstuhl, der nach einem im Jahre 1926 von M. S. geschaffenen Prototyp gefertigt wird. Seit spätestens 1950 ist die Klägerin ausschließliche Lizenznehmerin an dem insoweit bestehenden Urheberrecht des M. S..

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Der Beklagte, der mit Möbeln handelt, vertreibt - unter anderem über das K. Möbelhaus "W. M. KG" - Nachahmungen dieses sogenannten "S.-Stuhls".

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Die Klägerin hat den Beklagten daraufhin mit folgenden Anträgen auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Schadensersatzfeststellung in Anspruch genommen:

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1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

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in der Bundesrepublik Deutschland hinterbeinlose Stahlrohrstühle gewerbsmäßig anzubieten oder in den Verkehr zu bringen,

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bei denen von dem U-förmig gebogenen Bodengestell die beiden Rohrteile nach viertelkreisförmiger Biegung senkrecht emporsteigen, worauf sie nach weiterer viertelkreisförmiger Biegung die beiden Sitzstangen parallel oder nahezu parallel zu den Außenseiten des Bodengestells bilden und nach weiterer viertelkreisförmiger Biegung als Träger der Rückenlehne nahezu senkrecht ansteigen, insbesondere wenn sie freischwebende Armlehnen haben,

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und/oder

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Abbildungen solcher Stahlrohrstühle zu vervielfältigen oder zu verbreiten,

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insbesondere nach Maßgabe der nachstehenden Abbildungen;

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2. ihr - der Klägerin - Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer I 1 bezeichneten Stühle zu erteilen, und zwar - zum Zwecke der Anfertigung von Abschriften - unter Vorlage sämtlicher Geschäftsunterlagen, insbesondere Rechnungen, Bestell- und Lieferpapiere, mit der Angabe der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder andere Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge der erhaltenen, ausgelieferten oder bestellten Stühle;

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3. ihr - der Klägerin - über den Umfang der unter Ziff. I 1 bezeichneten Handlungen in der Weise Rechnung zu legen, daß der Beklagte einem von der Klägerin zu benennenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer Einblick in die Geschäftsunterlagen gewährt und diesem alle zum Zwecke der Nachprüfung gestellten Fragen beantwortet, insbesondere zu den einzelnen Lieferungen unter Nennung

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a) der Typenbezeichnung, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,

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b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzenen Kostenfaktoren sowie

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c) des erzielten Gewinns,

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und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung

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d) der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

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e) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

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II.

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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr - der Klägerin - alle Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht;

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Nachdem der Beklagte dem Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ferngeblieben war, hat das Landgericht ihn durch Teilversäumnis- und Schlußurteil vom 30.3.1994, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt und die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten festgestellt. Hinsichtlich der außerdem von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung hat das Landgericht der Klage allerdings nur teilweise stattgegeben: Soweit die Klägerin im Rahmen der Auskunft auch die Vorlage sämtlicher Geschäftsunterlagen, insbesondere Rechnungen, Bestell- und Lieferpapiere sowie ferner - im Zusammenhang mit der Rechnungslegung - die Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen begehrt hat, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

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Zur Begründung dieser Teilklageabweisung hat das Landgericht ausgeführt, daß der Klägerin weder für den Anspruch auf Vorlage der Geschäftsunterlagen noch für die begehrte Bucheinsicht Rechtsgrundlagen zur Seite stünden.

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Der Anspruch auf Vorlage der Geschäftsunterlagen könne nicht aus § 101 a Abs. 1 und Abs. 2 UrhG abgeleitet werden, weil in dieser Vorschrift, die regele, worauf sich die Auskunft des Auskunftspflichtigen zu erstrecken habe, die Vorlage der Geschäftsunterlagen an den Auskunftsberechtigten nicht vorgesehen sei. Auch aus anderen gesetzlichen Grundlagen ergebe sich der Anspruch auf Vorlage von Geschäftsunterlagen im Rahmen der geschuldeten Auskunft nicht. Ein Anspruch aus § 810 BGB scheide schon den tatbestandlichen Voraussetzungen nach aus. Ebensowenig könne sich aus den allgemeinen Vorschriften der §§ 242, 259 ff. BGB ein Anspruch auf Vorlage der Geschäftsunterlagen ergeben. Aus diesen Vorschriften folge nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Fällen ein solcher Anspruch. Ein derartiger Ausnahmefall liege hier aber nicht vor. Vielmehr unterscheide sich der gegebene Fall nicht von der in jedem Verletzerprozeß gegebenen Fallkonstellation, in der ein wegen Verletzung von Urheberrechten in Anspruch Genommener zur Auskunft und zur Rechnungslegung verpflichtet sei.

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Die im Rahmen des Rechnungslegungsanspruchs (§ 97 Abs. 1 S. 2 UrhG) geforderte Bucheinsicht scheitere daran, daß diese nicht erforderlich sei, um der Klägerin als Verletzter eine Grundlage für die Ermittlung des Gewinnherausgabeanspruchs sowie für die Feststellung zu verschaffen, ob sie sich im Rahmen der nach § 97 UrhG möglichen Schadensberechnungsarten für den Anspruch auf Gewinnherausgabe entscheiden solle. Die Rechnungslegung diene im übrigen nicht der Grundlage für die Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie, so daß sich auch insoweit ein Anspruch auf Bucheinsicht nicht ergeben könne.

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Gegen dieses ihr am 22.4.1994 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.5.1994 Berufung eingelegt, die sie mittels eines am 22.9.1994 - nach entsprechender Fristverlängerung - eingegangenen Schriftsatzes begründet hat.

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Nach Auffassung der Klägerin ergibt sich der Anspruch auf Belegvorlage im Rahmen der sogenannten Drittauskunft unmittelbar aus § 101 a Abs. 2 UrhG, jedenfalls aber aus den §§ 242, 259 ff. BGB i.V.m. § 97 c HGB, nach den Grundsätzen der sog. unechten Geschäftsführung analog §§ 687, 667 BGB und aus §§ 810, 809 BGB analog.

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Die im Rahmen der Rechnungslegung geforderte Bucheinsicht folgt nach Ansicht der Klägerin aus § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG i.V.m. § 242 BGB. Darüber hinaus sei sie - die Klägerin -, die ihren Schadenersatz auch im Wege der Lizenzanalogie berechnen können, konsequent so zu stellen, als sei ein Lizenzvertrag mit dem Beklagten tatsächlich abgeschlossen worden. Es entspreche aber der Üblichkeit, in Lizenzverträgen im Bereich der angewandten Kunst ein Bucheinsichtsrecht des Lizenzgebers zu vereinbaren. Desweiteren folge der Anspruch auf Bucheinsicht auch aus den §§ 687 S. 2, 681, 666, 667 BGB, weil dem in § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG geregelten Anspruch auf Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns die Konstruktion der unechten Geschäftsführung ohne Auftrag zugrundeliege. Schließlich ließe sich auch aus den in §§ 809, 810 BGB getroffenen Regelungen über die Besichtigung einer Sache und die Einsichtnahme in Urkunden ein Anspruch auf Bucheinsicht im Rahmen der Rechnungslegung herleiten.

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Hinsichtlich des Vortrags der Klägerin hierzu im einzelnen wird auf ihre Ausführungen im berufungsbegründenden Schriftsatz vom 17.9.1994 (Bl. 88 - 105) und im Schriftsatz vom 26.1.1995 (Bl. 150 - 156 d.A. nebst Anlage) verwiesen.

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Die Klägerin beantragt gegen den im Termin am 22.2.1995 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienenen Beklagten ein Versäumnisurteil mit dem Inhalt,

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das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.3.1994 (Aktenzeichen: 28 O 344/93) wie folgt abzuändern:

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der Beklagten wird verurteilt,

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a) ihr - der Klägerin - Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg hinterbeinloser Stahlrohrstühle zu erteilen, bei denen von dem U-förmig gebogenen Bodengestell die beiden Rohrteile nach 1/4-kreisförmiger Biegung senkrecht emporsteigen, worauf sie nach weiterer 1/4-kreisförmiger Biegung die beiden Sitzstangen parallel oder nahezu parallel zu den Außenseiten des Bodengestells bilden und nach weiterer 1/4-kreisförmiger Biegung als Träger der Rückenlehne nahezu senkrecht ansteigen, insbesondere wenn sie freischwebende Armlehnen haben, und zwar - zum Zwecke der Anfertigung von Abschriften - unter Vorlage sämtlicher Geschäftsunterlagen, insbesondere Rechnungen, Bestellungen und Lieferpapieren mit der Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge der erhaltenen, ausgelieferten oder bestellten Stühle;

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b) ihr - der Klägerin - über den Umfang der unter Ziff. 1 a) bezeichneten Handlungen in der Weise Rechnung zu legen, daß der Beklagte einem von der Klägerin zu benennenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer Einblick in die Geschäftsunterlagen gewährt und diesem alle zum Zwecke der Nachprüfung gestellten Fragen beantwortet, insbesondere zu den einzelnen Lieferungen unter Nennung

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a) der Typenbezeichnung, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer

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b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie

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c) des erzielten Gewinns;

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und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung

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d) der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

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e) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitung, Zeitraum und Verbreitungsgebiet;

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zwar zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist (§ 516 ZPO) eingelegt. Die am 24.5.1994 eingegangene Berufungsschrift wahrt diese Berufungsfrist, da das kalendermäßige Fristende auf einen allgemeinen Feiertag, nämlich Pfingstsonntag (22.5.1994) bzw. Pfingstmontag (23.5.1994) fiel, § 222 Abs. 2 ZPO.

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Der Sache nach hat die Berufung allerdings keinen Erfolg.

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Die Klägerin kann weder im Rahmen des Auskunftsanspruchs gemäß § 101 a UrhG die Vorlage von Geschäftsunterlagen fordern, noch steht ihr ein Anspruch auf Bucheinsicht im Rahmen der vom Beklagten geschuldeten Rechnungslegung gemäß § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG zu.

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Dabei ist von vornherein festzuhalten, daß die Klägerin die Vorlage der Geschäftsunterlagen ebenso wie die im Rahmen der Rechnungslegung geforderte Bucheinsicht nur in dem Umfang fordern kann, wie ihr überhaupt ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zusteht. Soweit sie nämlich im darüber hinausgehenden Umfang weitergehende Belegvorlage und Bucheinsicht fordern sollte, stellte sich dies als von vornherein unzulässige Ausforschung dar mit der Folge, daß der Anspruch auf Belegvorlage und Bucheinsicht schon auf diesem Grund abzulehnen wäre.

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Sofern die von der Klägerin begehrte Vorlage der Geschäftsunterlagen und die Bucheinsicht nur so weit gehen soll, wie die Auskunft zu erteilen bzw. Rechnung zu legen ist, kann die Vorlage der Geschäfsunterlagen sowie die Bucheinsicht nur zum Beleg bzw. zur Sicherstellung der Richtigkeit der im Rahmen der Auskunftserteilung und Rechnungslegung vom Schuldner mitgeteilten Daten dienen. Das hierfür gesetzlich vorgesehene Mittel ist aber die eidesstattliche Versicherung (§ 259 Abs. 2 BGB). Weitergehende Zwangsmittel zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Rahmen einer Auskunftserteilung und Rechnungslegung mitgeteilten Daten nennt das Gesetz nicht (vgl. BGH in GRUR 1984, 728 ff., 729 f.). Hieraus wiederum ergibt sich, daß ein Anspruch auf Vorlage von Geschäftsunterlagen und Bucheinsicht der eigenen gesetzlichen Grundlage bedarf.

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Auf derartige Rechtsgrundlagen kann sich die Klägerin hier aber nicht stützen.

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Aus § 101 a UrhG läßt sich zugunsten der Klägerin ein Anspruch auf Vorlage von Geschäftsunterlagen nicht herleiten. In § 101 a UrhG ist nur geregelt, daß dem Verletzten auch ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter zusteht und worauf sich diese Auskunft zu erstrecken hat. Dazu, wie diese Auskunft im einzelnen zu erteilen ist, ob also hierfür konkret auch die Geschäftsunterlagen vorzulegen sind, enthält § 101 a UrhG keine Regelung. Aus den Materialien zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie (Bundestagsdrucksache 11/4792, S. 15 ff.) geht allerdings im Gegenteil hervor, daß der Gesetzgeber allein die eideststattliche Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB als Mittel zulassen wollte, um den Auskunftsschuldner dazu anzuhalten, von Anfang an richtige und vollständige Angaben im Rahmen der gemäß § 101 a UrhG geschuldeten Auskunft zu machen (Bundestagsdrucksache a.a.O., S. 32 f). In den erwähnten Materialien ist ausdrücklich ausgeführt, daß ein (seiner Zielsetzung nach der Vorlage von Geschäftsunterlagen entsprechender Anspruch) des Verletzten auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher des Auskunftsschuldners abzulehnen sei, weil dies zu einer unvertretbaren Bevorzugung der Interessen des Schutzrechtsinhabers gegenüber den Interessen des Verletzers an der Wahrung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse führen würde und mit dem geltenden Rechtsschutzsystem unvereinbar wäre. Diese Bedenken des Gesetzgebers sind auch keineswegs - wie die Klägerin meint - auf einen im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher beschränkt. Sie erfassen vielmehr - wie aus dem Begründungszusammenhang eindeutig hervorgeht - den Anspruch auf Bucheinsicht überhaupt, die insbesondere aber eine im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch auf Bucheinsicht. So ist beispielsweise an anderer Stelle ausdrücklich dargelegt, daß die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit der Auskunft ausreicht, um den Auskunftschuldner anzuhalten, von Anfang an richtige und vollständige Angaben zu machen (III.4 lit e a.a.O. S. 32). Im übrigen, so ist den Materialien weiter zu entnehmen, stelle es sich als eine unverhältnismäßige und nicht begründbare Regelung dar, dem Schutzrechtinhaber eine gesetzliche Möglichkeit zum Einblick in Betriebsinterna im Rahmen eines zivilrechtlichen Anspruchs zu eröffnen, auf den der Geschädigte selbst dann nicht angewiesen sei, wenn es sich beim Auskunftsschuldner um einen hartnäckigen und kriminellen Schutzrechtsverletzer handele. Der Auskunftsgläubiger sei hier auf die Möglichkeit, Strafantrag zu stellen, zu verweisen (a.a.O., III Nr. 5, S. 33). Selbst wenn man daher das nach alledem für ausreichend erachtete Verfahren der eidesstattlichen Versicherung und die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber dem Einsichtsanspruch bzw. dem Anspruch auf Vorlage der Geschäftsunterlagen für weniger effektiv hält, kann dies angesichts der den Materialien zu entnehmenden ausdrücklichen Wertung des Gesetzgebers nicht dazu führen, dem in § 101 a UrhG geregelten Auskunftsanspruch einen derartigen Umfang beizumessen.

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Nur in Ausnahmefällen, also unter der Voraussetzung einer eigenen gesetzlichen Grundlage hierfür, kann sich daher ein Anspruch auf Vorlage von Geschäftsunterlagen bzw. Belegen im Rahmen der Drittauskunft ergeben. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Anspruchs auf Rechnungslegung gemäß § 97 Abs. 1 S. 2 BGB, der die Herausgabe des Verletzergewinns vorbereiten soll. Auch § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG formuliert lediglich, daß der Verletzte Rechnungslegung über den Gewinn verlangen kann; wie diese Rechnungslegung inhaltlich zu erfolgen hat und ob insbesondere der Verletzte in diesem Zusammenhang verlangen kann, entweder selbst oder durch einen Buchprüfer, in die Bücher des Verletzers Einsicht zu nehmen, geht aus § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG nicht hervor.

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Derartige, den Anspruch auf Vorlag der Geschäftsunterlagen und auf Bucheinsicht stützende Rechtsgrundlagen bestehen hier aber nicht.

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Aus § 810 BGB kann die Klägerin zu ihren Gunsten nichts herleiten. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift überhaupt vorliegen. Es mag unterstellt werden, daß § 810 BGB, der seinem Wortlaut nach nur die Gestattung der Einsicht in eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde erfaßt, auch die Vorlage von Urkunden, mit der im Ergebnis diese Einsichtnahme in eben diese Urkunde bezweckt wird, erfaßt. Die Einsichtnahme bzw. Vorlage von Urkunden nach § 810 BGB kann aber nur verlangt werden, wenn dies für die beabsichtigte Rechtsverteidigung überhaupt erforderlich ist (vgl. Hüffer in Münchener Kommentar, BGB, 2. Aufl. Rdnr. 11 zu § 810; BGH, Der Betrieb 1971, S. 1416 f, 1417). Das ist hier aber nicht der Fall.

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Die Klägerin erfährt bereits über die Auskunftserteilung und die Rechnungslegung sämtliche für die Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung - also die Beseitigung der durch die Verletzung ihres Urheberrechts eingetretenen Störung - erforderlichen Daten, die dann durch die Vorlage bzw. "Abschrift" der vorgelegten Urkunden und die Bucheinsicht lediglich überprüft und ggfls. bestätigt werden. Auch ohne Vorlage der Geschäftsunterlagen und ohne Einsichtnahme in die Bücher ist die Klägerin in der Lage, die im Rahmen der Auskunftserteilung und Rechnungslegung erhaltenen Daten als Grundlage der weiteren Rechtsverfolgung zu verwerten. Sie ist dabei auch nicht auf Kopien von vorgelegten Geschäftsunterlagen als Beweismittel oder als Mittel der Glaubhaftmachung angewiesen. Vielmehr erhält sie über die (schriftlich vorzunehmende) Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung selbst geeignete Beweismittel (Zeugen/Urkunde) bzw. Mittel der Glaubhaftmachung, die sie in gerichtliche Verfahren einführen kann.

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§ 809 BGB in analoger Anwendung scheidet schon deshalb aus, weil der Klägerin kein Anspruch in "Ansehung der Sachen", hier also bezüglich den Urkunden (Geschäftsunterlagen/Büchern) zusteht. Der Rechtsgedanke des § 809 BGB, wonach ein rechtliches Interesse an der Besichtigung der Sache nur demjenigen zusteht, der in einer rechtlichen Beziehung zu der Sache selbst steht, ist auf den gegebenen Fall nicht übertragbar. Die Klägerin steht in keiner rechtlichen Beziehung zu den Urkunden (Geschäftsunterlagen/Bücher des Beklagten), vielmehr sollen diese Urkunden nur der Geltendmachung eines im Hinblick auf eine andere rechtliche Beziehung, nämlich das aus der Urheberrechtsverletzung entstandene gesetzliche Schuldverhältnis, bestehenden Anspruchs dienen. Letztgenannter Anspruch ist aber nicht vom Bestand oder der Beschaffenheit der Urkunde abhängig, sondern allein von der Auskunftserteilung und Rechnungslegung als solcher.

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Auch aus den §§ 242, 259 ff. BGB, 97 c HGB analog kann die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Vorlage der Geschäftsunterlagen und Bucheinsicht nicht herleiten. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der den genannten Vorschriften zugrundeliegende Rechtsgedanken im Wege einer Analogie auf den gegebenen Sachverhalt überhaupt übertragbar ist. Nur am Rande sei daher erwähnt, daß insoweit erhebliche Bedenken bestehen. § 87 c HGB formuliert eine Sonderregelung im Verhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter betreffend die Provisionsabrechnung. Diese ein konkretes Abrechnungsverhältnis voraussetzende Regelung ist auf den Auskunftsanspruch gemäß § 101 a UrhG und den Rechnungslegungsanspruch nach § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG nicht ohne weiteres übertragbar. Im Ergebnis kommt dem aber keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, weil jedenfalls selbst das Einsichtsrecht nach § 87 c HGB zunächst voraussetzt, daß entweder der Buchauszug vom Geschäftsherrn verweigert wurde oder aber begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit eines erteilten Buchauszugs bestehen (Baumbach-Hoppt, Handelsgesetzbuch, 29. Aufl., Rdnr. 25 zu § 87 c m.w.N.). Das aber ist hier nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang auf die sogenannte "Nullauskunft" des Beklagten vom 7.10.1992 (Bl. 30 AH) bezieht, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Selbst wenn der Beklagte vorprozessual eine objektiv unzutreffende Auskunft gegeben haben sollte, rechtfertigt das ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht den Rückschluß, er werde auch auf den gegen ihn titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch unzutreffende oder unvollständige Angaben machen sowie darüber hinaus eine falsche Versicherung an Eides Statt abgeben. Gerade der Umstand, daß der Beklagte sich im vorliegenden Verfahren nicht gegen die Klage verteidigt hat und keine Einwände gegen die damit geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung einschließlich der Vorlage der Geschäftsunterlagen und Bucheinsicht vorgebracht hat, läßt ebensogut darauf schließen, daß er bereit ist, seiner Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung vollständig und richtig nachzukommen. Maßgeblich ist allein, ob die Auskunft bzw. Rechnungslegung entsprechend der titulierten Verpflichtung verweigert oder nur so erteilt wird, daß Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit bestehen. Dies schließt es aus, bereits "vorsorglich" im Verfahren der Auskunftserteilung und Rechnungslegung selbst die Bucheinsicht bzw. die Vorlage von Geschäftsunterlagen zu gewähren.

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Auch die Grundsätze der sogenannten unechten Geschäftsführung stützen die Ansprüche auf Vorlage der Geschäftsunterlagen und Bucheinsicht nicht. Selbst wenn man davon ausgeht, daß § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG der Gedanke der unechten Geschäftsführung analog §§ 687 Abs. 2, 667 BGB zugrundeliegt (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Rdnr. 384, Einleitung UWG), so kann daraus nicht gefolgert werden, daß die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. des Auftrags - insbesondere die §§ 666, 667 BGB - ohne weiteres den sich aus Urheberrechtsverletzungen ergebenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen "überzustülpen" sind. Hiergegen spricht entschieden der Umstand, daß in § 97 Abs. 1 S. 2 UrhG und in § 101 a UrhG "eigene" Ansprüche auf

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Rechnungslegung betreffend den Gewinnherausgabeanspruch und Auskunftsansprüche formuliert sind, was sich bei Annahme der Geltung der Regelungen der "unechten Geschäftsführung" gemäß § 687 Abs. 2, 681, 667 BGB erübrigt hätte.

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Die Klägerin kann die geltend gemachten Ansprüche auf eine Vorlage der Geschäftsunterlagen und Bucheinsicht schließlich auch nicht damit begründen, daß sie, weil sie ihren Schaden auch im Wege der Lizenzanalogie berechnen könne, so zu stellen sei, als sei tatsächlich ein Lizenzvertrag mit den Beklagten abgeschlossen worden. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob im Rahmen von Lizenzverträgen tatsächlich die Vereinbarung eines Bucheinsichtsrechts zugunsten des Lizenzgebers der Üblichkeit entspricht. Wie das Landgericht, auf dessen überzeugende Ausführungen der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist und die er sich zu eigen macht, mit Recht ausgeführt hat, dient der Rechnungslegungsanspruch jedenfalls nicht dazu, dem Verletzten die Grundlage für die Berechnung seines Schadens nach der Lizenzanalogie zu geben, so daß der Hinweis auf die Lizenzanalogie zur Begründung des Anspruchs auf Bucheinsicht im Rahmen des Rechnungslegungsanspruch fehl geht. Entsprechendes gilt hinsichtlich der im Rahmen des Auskunftsanspruchs geltend gemachten Vorlage der Geschäftsunterlagen.

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Auch die von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen des Landgerichts Mannheim (vom 25.11.1994 - 7 O 145/94), des Landgerichts Hamburg (vom 14.12.1994 - 315 O 510/94) und des Landgerichts Frankfurt/Main (vom 23.12.1994 - 3/12 O 73/94) veranlassen den Senat nicht zu einer abweichenden Beurteilung der hier maßgeblichen Rechtsfrage. Soweit in diesen Entscheidungen die Vorlage von Belegen im Rahmen des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs aus § 101 a UrhG bzw. - was hier nicht einschlägig ist - § 1 UWG mit der Begründung gewährt wurde, dies sei zur Geltendmachung und

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Durchsetzung berechtigter Ansprüche erforderlich, vermag sich dem der Senat aus den oben näher ausgeführten Gründen nicht anzuschließen. Soweit in der vorbezeichneten Entscheidung des Landgerichts Mannheim im übrigen die Vorlage von Kopien im Rahmen eines den Schadensersatzanspruch aus den §§ 1, 5, 14 a Abs. 1 Geschmacksmustergesetz vorbereitenden Anspruchs auf Auskunft gemäß § 14 a Abs. 2 Geschmacksmustergesetz i.V.m. § 101 a UrhG bejaht wurde, bezog sich dies auf einen nach dem dort zu beurteilten Sachverhalt angenommenen Ausnahmefall, der es gerechtfertigt habe, von der Regel abzuweichen, daß ein zur Rechnungslegung verpflichteter Schutzrechtverletzer "nicht in allen Fällen" die Richtigkeit seiner Abrechnung durch Beifügung schriftlicher Belege beweisen müsse. Die Voraussetzungen eines derartigen besonders gelagerten Ausnahmefalls (vgl. BGH Betrieb 1971, 1416) hat die Klägerin hier aber nicht dargetan. Über die im Rahmen der Durchsetzung von Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen für den Gläubiger im Regelfall bestehenden Unwägbarkeiten hinaus, begegnet sie keinen besonderen Schwierigkeiten, die die Vorlage von Belegen sowie die Bucheinsicht im Rahmen der Auskunft und Rechnungslegung erforderlich machten.

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Die Beschwer war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen; sie entspricht dem Wert des Unterliegens der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Es bestand schließlich auch kein Anlaß für die Zulassung der Revision. Der vorliegende Streit betraf weder eine Frage von grundsätzlicher und damit allgemeiner Bedeutung (§ 546 Abs. 1 S. 2 1. Alternative ZPO), noch liegen die in

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§ 546 Abs. 1 S. 2 2. Alternative ZPO formulierten Zulassungsvoraussetzungen vor.