Vertragsstrafe aus Prozessvergleich: unzureichende Schwärzung und Organisationspflichten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einem im Prozessvergleich vereinbarten Vertragsstrafeversprechen Zahlung wegen Verstößen gegen eine Unterlassungspflicht. Streitpunkt war u.a., ob trotz Vollstreckungsmöglichkeit aus dem Vergleich ein Rechtsschutzbedürfnis für die Zahlungsklage besteht und ob die Verpflichtung durch bloßes „Schwärzen“ sowie Mitarbeiterhinweise erfüllt wurde. Das OLG bejahte Zulässigkeit und Begründetheit: Die geschwärzte Passage blieb bei Tageslicht lesbar, zudem fehlten wirksame Kontroll- und Organisationsmaßnahmen. Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe sowie der Einwand des Rechtsmissbrauchs wurden abgelehnt; die Berufung blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen; Vertragsstrafe zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertragsstrafeversprechen kann wirksam in einem gerichtlich protokollierten Prozessvergleich abgegeben werden; die Zahlungsklage ist zulässig, wenn der Vergleich keinen auf eine bestimmte Geldsumme gerichteten Vollstreckungstitel enthält.
Eine Unterlassungsverpflichtung, bestimmte Äußerungen künftig nicht zu wiederholen, ist nur erfüllt, wenn die beanstandeten Passagen vollständig unkenntlich gemacht werden; ein bloßes Schwärzen, das Durchschimmern und Lesbarkeit bei normalem Tageslicht zulässt, genügt nicht.
Der Unterlassungsschuldner muss zur Vermeidung von Zuwiderhandlungen konkrete organisatorische Maßnahmen anordnen und deren Umsetzung effektiv überwachen; die bloße Unterrichtung von Mitarbeitern reicht nicht aus.
Die Einholung anwaltlichen Rates entbindet den Unterlassungsschuldner nicht von eigenen Sorgfaltspflichten bei der Umsetzung der Unterlassungsverpflichtung.
Mehrere Verstöße gegen eine Unterlassungsverpflichtung bilden ohne räumlich-zeitliche Verknüpfung und ohne entsprechende Parteivereinbarung keine einheitliche Zuwiderhandlung; eine Herabsetzung der Vertragsstrafe kommt nur bei Unverhältnismäßigkeit in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 16 O 14/96
Leitsatz
1. Ein Vertragsstrafeversprechen kann auch im Rahmen eines Prozeßvergleichs abgegeben werden; der Klage auf Zahlung der verwirkten Vertragsstrafe fehlt in diesem Falle nicht das Rechtsschutzbedürfnis. 2. Der -strafbewehrt- übernommenen Verpflichtung, bestimmte Äußerungen in einer Publikation künftig nicht zu wiederholen, genügt der Schuldner nicht, wenn er die betreffenden Passagen lediglich so schwärzt bzw. schwären läßt, daß sie bei normalem Tageslicht durchschimmern und lesbar bleiben. 3. Zur Erfüllung einer übernommenen Unterlassungsverpflichtung genügt es nicht, Mitarbeiter zu unterrichten; erforderlich ist vielmehr, konkrete Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Verstöße anzuordnen und effektiv zu überwachen. 4. Die Einholung anwaltlichen Rates entbindet den Unterlassungsschuldner jedenfalls nicht von der Einhaltung ihm selbst obliegender Sorgfaltspflichten. 5. Zur Frage der Herabsetzung einer Vertragsstrafe. 6. Die Tatsache, daß ein Unterlassungsgläubiger seine Mitglieder auffordert, das künftige Wettbewerbsverhalten zu überwachen und etwaige Verstöße mitzuteilen allein, rechtfertigt nicht den Vorwurf rechtsmißbräuchlichen Handelns.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. September 1996 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 16 O 14/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die mit diesem Urteil für den Beklagten verbundene Beschwer wird auf DM 20.002,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Die auf Zahlung der Vertragsstrafe gerichtete Klage ist zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil - da die Unterlassungsverpflichtung nebst Vertragsstrafeversprechen in einem gerichtlich protokollierten Vergleich enthalten sind - für den Kläger die Möglichkeit zur Zwangsvollstreckung nach Maßgabe der §§ 794, 890 ZPO bestünde. Zwar handelt es sich bei der zwischen den Parteien im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Bonn seinerzeit getroffenen Unterlassungsvereinbarung um einen Prozeßvergleich im Sinne des § 794 ZPO. Anhaltspunkte dafür, daß lediglich eine zu Beweiszwecken protokollarisch festgehaltene, aus Anlaß einer Gerichtsverhandlung getroffene, im übrigen aber "außergerichtliche" zivilrechtliche Vereinbarung der Parteien geschlossen werden sollte, bestehen in bezug auf die hier fragliche Unterlassungsverpflichtung nicht (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kap. 12 Rdnr. 4 f.). Dagegen spricht zunächst nicht nur der Umstand, daß die in Rede stehende Vereinbarung gerade den Titel "Vergleich" trägt, was - wenn dies im Rahmen einer Gerichtsverhandlung geschieht - auf den Abschluß eines von den Parteien so gewollten Prozeßvergleiches hindeutet. Für den Abschluß eines Prozeßvergleichs im Sinne des § 794 ZPO spricht darüber hinaus indiziell aber auch der Umstand, daß dem Kläger eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde. Hinsichtlich des hier allein interessierenden Vertragsstrafeversprechens, welches einer Vollstreckung nach Maßgabe des § 890 ZPO ohnehin nicht zugänglich ist, fehlt der Zahlungsklage gleichwohl nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn eine Zwangsvollstreckung insoweit ist aus dem Prozeßvergleich, der lediglich das grundsätzliche Zahlungsversprechen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht, hingegen nicht einen bereits auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichteten Titel darstellt, nicht möglich.
Die Klage ist weiter auch begründet.
Der Kläger kann auf der Grundlage des in dem Prozeßvergleich enthaltenen Vertragsstrafeversprechens Zahlung der geltend gemachten Summe in Höhe von DM 20.002,-- verlangen.
Die materiellen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe gemäß dem oben genannten Prozeßvergleich eingreifen soll, wurden in zwei Fällen vom Beklagten selbst oder aber zumindest in objektiv und subjektiv ihm zurechenbarer Weise durch Dritte verwirklicht. Denn der Beklagte hat sowohl durch das Verteilen des P.-Reports - Ausgabe August 1995 - am 5. November 1995 anläßlich der Renergie-Messe in Sontheim als auch durch die im Dezember 1995 erfolgte Versendung dieser Publikation der unter Ziffer 1. des Prozeßvergleichs formulierten Unterlassungspflicht zuwidergehandelt.
Daß die hier in Rede stehenden Ausgaben des P.-Reports - August 1995 - überhaupt bei den oben genannten Gelegenheiten verteilt bzw. zugesandt wurden, steht nach dem Ergebnis der in I. Instanz hierzu durchgeführten Beweisaufnahme auch zur Überzeugung des Senats fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil der I. Instanz Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Irgendwelche Anhaltspunkte, die Anlaß zu einer abweichenden Würdigung der Bekundungen der Zeugen Baumann und Urbaschek sowie der schriftlichen Angaben der nach Maßgabe von § 377 Abs. 3 ZPO gehörten Zeugin Matheisen bieten, lassen sich dabei weder den Ausführungen des Beklagten, noch dem aus der übrigen Akte ersichtlichen Sachverhalt entnehmen.
Ist danach aber erwiesen, daß der Zeuge B. anläßlich der Renergie-Messe in Sontheim am 5. November 1995 eine "geschwärzte Ausgabe" des P.-Reports August 1995 an einem dortigen Messestand erhielt, steht damit zugleich ein Verstoß des Beklagten gegen die in dem Prozeßvergleich titulierte Unterlassungsverpflichtung fest, selbst wenn der Messestand nicht von ihm, sondern von einem seiner Mitarbeiter gemietet und betrieben worden sein sollte. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der ebenfalls bewiesenen Übersendung des verfahrensbetroffenen P.-Reports August 1995 an den Zeugen U..
Soweit der Beklagte einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung von vornherein deshalb in Abrede stellt, weil die Zahlenangabe "22.000,-- DM" "überstrichen" wurde, vermag das nicht zu überzeugen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob - wie der Kläger dies aber meint - die gesamte Textpassage, so wie sie in den Prozeßvergleich aufgenommen ist, zu streichen war. Das ist hier deshalb nicht von streitentscheidender Bedeutung, weil die vom Beklagten oder auf seine Veranlassung hin vorgenommene Streichung jedenfalls unzulänglich ist. Denn auch wenn es, wie der Beklagte dies vertritt, zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Unterlassungspflicht ausgereicht haben sollte, die vorbezeichnete Zahlenangabe aus dem Text zu streichen, so war hierfür ein vollständiges Unkenntlichmachen erforderlich. Das aber ist - wovon sich der Senat überzeugt hat - im Hinblick auf den Umstand, daß die Zahlenangaben "22.000,-- DM" durch beide offenkundig mit Filzschreiber vorgenommenen "Überstreichungen" jeweils bei normalem Tageslicht besehen noch durchschimmern, nicht der Fall.
Der Beklagte hat die beiden, ihren objektiven Voraussetzungen nach mithin gegebenen Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung auch im Subjektiven zu vertreten.
Soweit sich der Beklagte deshalb für entschuldigt hält, weil er sich beim "Überstreichen" der vorbezeichneten Zahlenangaben auf den eigens eingeholten Rat seines Rechtsanwaltes verlassen habe, wonach die "Schwärzung" (nur) der Zahlenangabe ausreiche, um dem Verbot zu entkommen, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Denn selbst wenn dem Beklagten ein derartiger anwaltlicher Rat erteilt worden sein sollte und weiter unabhängig davon, inwiefern ihn sein Vertrauen hierauf überhaupt entlasten konnte, hatte er danach jedenfalls die vollständige Unkenntlichmachung der Zahlenangabe vorzunehmen. Aus den oben dargestellten Gründen ist letzteres hier aber gerade nicht der Fall.
Der Beklagte kann sich weiter auch nicht etwa damit entlasten, daß er - soweit der P.-Report August 1995 nicht von ihm selbst, sondern durch seine selbständigen Mitarbeiter verteilt worden ist - alles Erforderliche und Zumutbare getan habe, um die übernommene Unterlassungsverpflichtung zu erfüllen. Hierfür reicht es nicht aus, daß der Beklagte seine Mitarbeiter über den Abschluß des gerichtlichen Vergleichs bzw. die darin übernommene Unterlassungsverpflichtung informiert und Anweisung erteilt hat, den P.-Report August 1995 - wenn überhaupt - nur noch mit geschwärzter Zahlenangabe zu verteilen. Der Beklagte mußte vielmehr darüber hinaus auch Maßnahmen ergreifen, die sicherstellen, daß diese Information und Anweisung tatsächlich und effektiv umgesetzt werden. Daß der Beklagte überhaupt derartige Organisations- und Überwachungsmaßnahmen - gegebenenfalls welche - ergriffen hat, lassen sich aber weder seinem Vortrag, noch dem Sachverhalt im übrigen entnehmen.
Es liegen weiter auch zwei Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung vor. Eine "Zusammenfassung" der beiden in Rede stehenden Einzelverstöße am 5. November 1995 und im Dezember 1995 zu nur einer rechtlichen Handlungseinheit nach den Grundsätzen des Fortsetzungszusammenhangs (vgl. Baumbach/Hefermehl, 19. Auflage, Rdnr. 290 UWG Einleitung) kommt hier nicht in Betracht. Denn die beiden Verstöße sind nicht nur ihrer Begehungsart nach verschieden gelagert (Verbreitung auf einer Messe einerseits und Versenden auf Anfrage andererseits), sondern es fehlt vor allen Dingen die für eine Zusammenziehung mehrerer Verstöße zu einer einheitlichen Zuwiderhandlung vorauszusetzende "räumlich-zeitliche Verknüpfung" (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 375 UWG Einleitung m.w.N.). Es lassen sich auch der Unterlassungsvereinbarung selbst oder den zu ihr hinführenden Umständen keinerlei Anhaltspunkte für eine Übereinkunft der Parteien entnehmen, daß Einzelverstöße der vorliegend zu beurteilenden Art lediglich als eine Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht behandelt werden sollten.
Es besteht ferner auch kein Anlaß, die Vertragsstrafe nach Maßgabe von § 343 Abs. 2 BGB herabzusetzen. Denn die verwirkte Strafe ist nicht unverhältnismäßig hoch. Zwar ist es richtig, daß in diesem Zusammenhang auch das Verhalten des Vertragsstrafegläubigers Berücksichtigung finden kann, welches - beispielsweise wenn die Zuwiderhandlung "provoziert" wird - das Maß des Verschuldens des Vertragsstrafeschuldners als gering erscheinen läßt mit der Folge, daß dies wiederum bei der Beurteilung der als angemessen zu erachtenden Vertragsstrafe seinen Niederschlag finden kann. Anhaltspunkte dafür, daß die hier konkret betroffenen Verstöße auf eine derartige Aktivität des Klägers zurückzuführen sind, liegen jedoch nach den Bekundungen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen U. und B. nicht vor. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, daß der Kläger in Publikationen bzw. in seiner Zeitschrift D.-Aktuell Mitglieder dazu aufgefordert hat, sich August-Ausgaben des P.-Reports zu besorgen. Zwar ist in diesen an seine Mitglieder ergangenen Aufforderungen unverhohlen zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger auch ein finanzielles Interesse mit der Vereinnahmung von Vertragsstrafen verbindet. Daß dies jedoch sein einziger, das Interesse an der Überwachung und Sicherstellung der Vertragstreue des Beklagten völlig verdrängender Beweggrund sei und die im Streitfall zu beurteilenden Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverpflichtung von diesem finanziellen Interesse getragen durch den Kläger bzw. von durch ihn motivierten Personen erst herausgefordert wurden, läßt sich dem nicht ohne weiteres entnehmen.
Aus diesem Grund scheidet schließlich auch die Annahme einer "rechtsmißbräuchlichen" Vorgehensweise des die Vertragsstrafe fordernden Klägers aus.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des Unterliegens des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit.