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Oberlandesgericht Köln·6 U 221/96·01.05.1997

UWG/ZugabeVO: Pkw-Werbung „inklusive Fahrrad“ als unzulässige Zugabe

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Wettbewerbsverband nahm eine Kfz-Händlerin wegen Werbung für Pkw mit dem Hinweis „sensationell: inklusive … einem Fahrrad“ auf Unterlassung in Anspruch. Streitpunkt war, ob das Fahrrad als unentgeltliche Nebenware (Zugabe) i.S.d. ZugabeVO anzusehen ist. Das OLG Köln bejahte dies nach der Verkehrsauffassung, weil Fahrräder nicht zum typischen Kfz-Händlerangebot gehören und Angaben zur Qualität/Wert fehlen. Die Berufung wurde zurückgewiesen; nur im Übrigen wurde die Klage abgewiesen und der Tenor präzisiert.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Unterlassungsurteil überwiegend ohne Erfolg zurückgewiesen; Klage nur im Übrigen abgewiesen und Tenor neu gefasst.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Zugabe liegt vor, wenn zu einer entgeltlich angebotenen Hauptware eine Nebenware unentgeltlich abgegeben wird und deren Abgabe vom Erwerb der Hauptware abhängig ist.

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Ob eine beworbene Zusatzleistung als unentgeltliche Nebenware anzusehen ist, bestimmt sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise, wobei auch ein flüchtiger Durchschnittsleser maßgeblich ist.

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Wird bei einer Pkw-Werbung ein Fahrrad „inklusive“ ausgelobt, kann dies aus Verkehrssicht für eine unentgeltliche Zugabe sprechen, insbesondere wenn Fahrräder nicht typischerweise beim Kfz-Händler erworben werden und Angaben zu Qualität/Ausstattung fehlen.

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Ein Verstoß gegen die ZugabeVO ist wettbewerblich erheblich, wenn er geeignet ist, dem Werbenden einen deutlichen Vorsprung zu verschaffen und aufgrund der Art der Werbung mit weiter Verbreitung zu rechnen ist.

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Für die Klagebefugnis eines Verbands nach § 13 UWG spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn seine Klagebefugnis über Jahre in mehreren gerichtlichen Entscheidungen bejaht worden ist.

Relevante Normen
§ 713 ZPO§ 2 Abs. 1 ZugabeVO§ 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG§ 13 UWG§ 1 UWG§ 2 Abs. 1 ZugabeVO i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 81 O 9/96

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.9.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 81 O 9/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt wird: a) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000 DM zu unterlassen, in Zeitungsanzeigen und Wurfsendungen zu Zwecken des Wettbewerbs wie nachstehend in verkleinerter Form wiedergegeben für Kraftfahrzeuge mit der Aussage: "sensationell: inklusive ... einem Fahrrad" zu werben: b) Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 25.000 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die Klage zulässig und in dem von dem Landgericht zuerkannten Umfange auch begründet ist. Soweit der Kläger im Verlaufe des Verfahrens, zuletzt in der Berufungsinstanz, seinen Antrag mehrfach neugefaßt hat, liegt darin auch keine - teilweise - Rücknahme der Klage.

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Die Klage ist zunächst zulässig, insbesondere ist der Kläger gem. §§ 2 Abs.1 ZugabeVO, 13 Abs.2 Ziff.2 UWG prozeßführungsbefugt.

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Er ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Ihm gehört auch eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden an, die auf demselben Markt, nämlich im Großraum K., ebenso wie die Beklagte Pkw vertreiben. Diese Wettbewerber der Beklagten sind - was ausreichend ist - mittelbare Mitglieder des Klägers. Das ergibt sich ohne weiteres aus den in erster Instanz vorgelegten Mitgliederlisten, auf die Bezug genommen wird.

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Der Kläger ist auch nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Das folgt schon aus seinen Angaben im Schriftsatz vom 9.4.1996, deren Richtigkeit die Beklagte schon in erster Instanz mit Schriftsatz vom 29.4.1996 ausdrücklich eingeräumt hat und in zweiter Instanz ebenfalls nicht bestreitet. Im übrigen wird das Vorhandensein einer ausreichenden Ausstattung dadurch bestätigt, daß - wie der Kläger auf S.4 der Berufungserwiderung unwidersprochen vorträgt - nach der Neufassung des § 13 UWG verschiedene Oberlandesgerichte bereits in 7 Entscheidungen seine Klagebefugnis bejaht haben. Es spricht nämlich eine tatsächliche Vermutung für das Fortbestehen der Voraussetzungen der Klagebefugnis, wenn ein Verband - wie dies der Kläger durch die Vorlage der Entscheidungen in den soeben erwähnten Verfahren für sich dargetan hat - über Jahre in Gerichtsverfahren als klagebefugt angesehen worden ist (vgl. BGH GRUR 86,320,321). Diese Vermutung gilt auch nach der Neufassung des § 13 UWG im Jahre 1994 (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., vor § 13 RZ 24) und setzt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht voraus, daß gerade das im vorliegenden Verfahren angerufene Gericht früher die Klagebefugnis bejaht hat.

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Die Klage ist in der obigen Fassung des Urteilstenors auch aus § 1 Abs.1 S.1 und 3, § 2 Abs.1 ZugabeVO i.V.m. § 13 Abs.2 Ziff. 2 UWG begründet, weil die angegriffene Werbung eine unzulässige Zugabe darstellt und dieser Verstoß gegen die ZugabeVO geeignet ist, den Wettbewerb auf dem betroffenen Markt wesentlich zu beeinträchtigen.

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Eine Zugabe liegt vor, wenn zu einer Hauptware unentgeltlich eine Nebenware abgegeben wird und die Abgabe der Nebenware vom entgeltlichen Bezug der Hauptware abhängig ist (vgl. Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 1 ZugabeVO Rz 1 m.w. N.). Diese Kriterien sind erfüllt. Das bedarf hinsichtlich der Abhängigkeit der Abgabe des Fahrrades von dem Kauf eines Pkw keiner Ausführungen, weil diese Abhängigkeit von der Beklagten selbst ausdrücklich bestätigt wird.

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Entscheidend ist damit allein die Frage, ob es sich bei dem Fahrrad um eine unentgeltliche Nebenleistung zu dem beworbenen Pkw handelt. Diese Frage ist zu bejahen.

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Maßgeblich ist dabei die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. z.B. Baumbach/Hefermehl a.a.O., RZ 3, 8 jew. m.w.N.), hier also der potentiell an einem Autokauf interessierten Verbraucher. Diese werden die Anzeige angesichts der täglichen Flut von Werbeanzeigen auch in Tageszeitungen zu einem Großteil nur flüchtig zur Kenntnis nehmen. Zu beurteilen ist daher, ob ein Durchschnitt der so beschriebenen Verbraucher die Anzeige in dem von dem Kläger dargestellten Sinne versteht (Baumbach/Hefermehl,a.a.O., Einl. UWG, RZ 250 m.w.N.). Das ist indes der Fall.

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Dieser durchschnittliche Leser der Werbung, auf den diese regelmäßig trifft und der einen nicht zu vernachlässigenden Teil des Verkehrs repräsentiert, wird die Anzeige nicht dahin auffassen, daß auch für das ausgelobte Fahrrad ein - in den beworbenen Preis bereits eingerechneter - Preis zu zahlen ist, sondern er wird annehmen, daß er das Fahrrad bei dem Kauf eines Pkw umsonst, nämlich eben als Zugabe erhält.

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Hierfür spricht in erster Linie die Tatsache, daß es sich bei dem Fahrrad um ein Produkt handelt, das weder zum Zubehör eines PKW gehört, noch üblicherweise bei einem Kfz-Händler zu erwerben ist. Das gilt auch dann, wenn der Pkw - wie dies bei den mit der angegriffenen Anzeige beworbenen Autos der Fall war - mit der Bezeichnung "Radler" versehen ist und über eine Vorrichtung zur Befestigung eines Dachgepäckträgers verfügt, der auch zum Transport von Fahrrädern geeignet ist. Es gibt keine typischen Käuferkreise, die bei dem Erwerb eines PKW zugleich auch ein Fahrrad erwerben möchten, auch wenn der Pkw von dem Verkäufer als "Radler" bezeichnet wird und eine Möglichkeit zum Transport von Fahrrädern aufweist. Ist es indes völlig unüblich, bei einem KFZ-Händler ein Fahrrad käuflich angeboten zu bekommen, so wird ein Kunde, der mit dem angegriffenen Angebot konfrontiert wird, bereits deswegen nicht annehmen, ein Teil des verlangten Preises entfalle auf das Fahrrad.

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Es kommt hinzu, daß die Werbung keinerlei Angaben über die Qualität und Ausstattung des Fahrrades enthält. Auch dies läßt es dem Leser der Anzeige ganz unwahrscheinlich erscheinen, daß es sich um einen entgeltlichen Teil des Angebotes handeln könnte. Denn er sieht sich nicht in der Lage, den Wert des Rades einzuschätzen und auf dieser Grundlage zu bewerten, ob das Gesamtangebot lohnend ist. Insbesondere läßt sich wegen des Fehlens jeglicher technischen Angaben zu dem Fahrrad - etwa bei einem Vergleich mit anderen Angeboten - nicht realistisch kalkulieren, ob und inwieweit das Gesamtangebot der Beklagten günstig ist. Zumindest hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der der Entscheidung "Saustarke Angebote" des BGH (WRP 96,286,287 f) zugrundelag.

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Der Leser wird der Anzeige auch entnehmen, daß er die beworbenen Pkw nicht, zumindest nicht zu einem niedrigeren als dem angegebenen Preis, ohne ein Fahrrad erwerben kann. Denn hierfür ergibt sich aus der Werbung kein Anhaltspunkt. Der Leser wird also nicht annehmen, er erhalte den gewünschten Pkw zu einem niedrigeren als dem angegebenen Preis, wenn er auf das Fahrrad verzichte. Werden indes mehrere Gegenstände, die üblicherweise einzeln käuflich angeboten werden, in der Weise als Gesamtheit zu einem Gesamtpreis angeboten, daß der Kunde nur alle Gegenstände zusammen kaufen kann bzw. bei dem Verzicht auf eine der angebotenen Waren für die übrigen unverändert der volle Preis gezahlt werden muß, so spricht auch das nach der Vorstellung des Verkehrs deutlich dafür, daß es sich bei dem fraglichen Gegenstand um eine unentgeltliche Zuwendung, eben eine Zugabe, handelt.

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Von nicht unerheblicher Bedeutung ist auch die von der Beklagten eingeräumte Tatsache, daß der angebotene Preis - im Falle des C. .. um immerhin 1.690 DM - noch unter der damaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers lag. Es ist nämlich davon auszugehen, daß ein nicht unerheblicher Teil der an einem Neuwagenkauf aktuell interessierten Verbraucher diese Herstellerempfehlung kennen wird. Diese Kenntnis wird ihn indes nicht zu der Annahme veranlassen, ein Teil des beworbenen Preises entfalle auf das Fahrrad, weil damit der Preis für den Pkw noch weiter unter die Herstellerempfehlung sinken würde.

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Schließlich wird auch die Verwendung des Wortes "inklusive" den Verbraucher in der Annahme bestärken, es mit einer kostenlosen Nebenware zu tun zu haben. Denn durch dieses Wort wird das Fahrrad gerade nicht als gleichwertiger Bestandteil des - entgeltlichen - Angebotes, sondern als zusätzlich gewährte Leistung beschrieben.

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Ein beachtlicher Durchschnitt der angesprochenen Verkehrskreise wird das Fahrrad aus den vorstehenden Gründen im Sinne des § 1 Abs.1 ZugabeVO als unentgeltliche Nebenleistung zu den beworbenen Fahrzeugen ansehen. Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil seine Mitglieder als Autofahrer und -käufer zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen. Es wird zwar so sein, daß die Leser der Zeitung teilweise das Angebot auch so verstehen mögen, wie die Beklagte die Werbung verstanden wissen will. Hierauf allein kann indes nicht abgestellt werden, weil der Verkehr insgesamt gesehenen, nämlich der eingangs beschriebene durchschnittliche Leser, der die Anzeige nur flüchtig zur Kenntnis nimmt, aus den dargelegten Gründen annimmt, er erhalte bei dem Kauf eines der beworbenen beiden Pkw ein Fahrrad unentgeltlich und damit als Zugabe.

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Der mithin vorliegende Verstoß gegen § 1 Abs.1 ZugabeVO ist auch im Sinne der §§ 2 Abs.1 ZugabeVO, 13 Abs.2 Ziff.2 UWG geeignet, den Wettbewerb auf dem KFZ-Markt im Raum Köln wesentlich zu beeinträchtigen. Er verschafft der Beklagten und den von ihr vertretenen Händlern einen deutlichen Vorsprung vor ihren Wettbewerbern. Überdies ist angesichts des großen Händlernetzes mit einer weiten Verbreitung zu rechnen, zumal die Anzeige in der Vergangenheit mit Einverständnis der Beklagten bereits von mehreren Händlern - oder sogar von der Beklagten für diese - geschaltet worden ist.

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Das Verhalten der Beklagten rechtfertigt das Verbot in der oben tenorierten Fassung.

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Der angegriffene Verstoß stellt allerdings aussschließlich eine Zeitungsanzeige dar. Trotzdem besteht aber auch die Gefahr, daß die Beklagte durch Wurfsendungen auf die beanstandete Weise gegen die Zugabeverordnung verstößt. Der Kläger hat erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, daß die Werbung - wenn auch in leicht abgewandelter Fassung - auch als Wurfsendung verteilt worden sei, und so auch diese Begehungsform zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Außerdem entspricht es der Lebenserfahrung, daß eine solche, für verschiedene Händler zentral vorbereitete Werbung nicht nur in Tageszeitungen inseriert, sondern auch als Postwurfsendung verteilt wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

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Die Neufassung des Antrags im Berufungsverfahren stellt keine teilweise Klagerücknahme dar, weil der Kläger - wie sich aus seinem Vorbringen in beiden Instanzen ergibt - trotz der insoweit substanzlosen Formulierung: "... in der ... Werbung, insbesondere in Zeitungsanzeigen und Wurfsendungen..." mit seinem Antrag von Anfang an nur die Zeitungswerbung und Wurfsendungen verfolgen wollte.

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Ebenfalls enthalten die verschiedenen Fassungen der in erster Instanz angekündigten bzw. gestellten Anträge keine teilweisen Rücknahmen der Klage. Der Kläger wollte ersichtlich von Anfang an die Werbung nur in der Form untersagen lassen, wie sie sich in der Anzeige darstellt. Seine verschiedenen Antragsfassungen stellen lediglich den Versuch dar, dem in prozessual geeigneter Weise zu entsprechen.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

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Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt, wie bereits in der mündlichen Verhandlung endgültig festgesetzt worden ist, 25.000 DM. Der Senat schätzt das für den Streitwert maßgebliche Interesse des Klägers gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO auf diesen Betrag, nachdem der Kläger sein Interesse an beiden mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen unwidersprochen mit 50.000 DM angegeben hat und die Parteien der vorläufigen Festsetzung des Streitwertes auf 25.000 DM, die ausweislich seiner Kostenentscheidung der Bewertung des Landgerichts entspricht, durch den Senatsbeschluß vom 29.11.1997 nicht widersprochen haben.