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Oberlandesgericht Köln·6 U 221/94·29.08.1996

Betreiberabgabe (§54a UrhG): Beweislast der Geräteanzahl und Verdoppelung bei Meldeunterlassung

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtVergütungsansprüche (Betreiberabgabe)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Betreiberabgaben nach § 54a UrhG für mehrere Kopiergeräte; das OLG Köln gab ihrer Berufung insoweit teilweise statt. Zentrale Fragen betrafen die Anzahl der für Dritte bereitgehaltenen Geräte und die Verdoppelung der Vergütung wegen unterbliebener Meldepflicht. Mangels ausreichenden Nachweises der behaupteten Gerätzahl wurden die von der Beklagten eingeräumten Werte zugrunde gelegt. Die Verdoppelung nach § 54g Abs.3 UrhG wurde wegen unterlassener Anzeige und fahrlässigen Verhaltens bejaht.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 6.893,33 DM verurteilt, im Übrigen Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Betreiberabgabe nach § 54a Abs.2 UrhG wird geschuldet, wenn Geräte entgeltlich zur Herstellung von Ablichtungen für Dritte bereitgehalten werden.

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Ansprüche aus der Betreiberabgabe unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (30 Jahre) und sind insoweit nicht verjährt.

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Bei streitiger Anzahl abgabepflichtiger Geräte trägt der Vortragende die Darlegungs- und Beweislast; bei fehlendem Nachweis sind die vom Beklagten eingeräumten Gerätezahlen zugrunde zu legen.

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Die Verdoppelung der Vergütung nach § 54g Abs.3 UrhG tritt ein, wenn die Meldepflicht nach § 54 Abs.5 UrhG nicht erfüllt wird; die irrige Rechtsauffassung des Betreibers befreit nicht von der Mitwirkungspflicht, Fahrlässigkeit genügt.

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Verzugszinsen richten sich nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 284, 288, 291 BGB); Verzug kann insbesondere mit Zustellung eines Mahnbescheids oder durch sonstige zurechenbare Mahnung eintreten, ansonsten ist Rechtshängigkeit maßgeblich für Zinsen.

Relevante Normen
§ 54a Abs. 2 UrhG§ 195 BGB§ 308 ZPO§ 54g Abs. 3 UrhG n.F.§ 54 Abs. 5 UrhG§ 284 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 377/93

Tenor

1.) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.3.1994 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 377/93 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.893,33 DM nebst 4 % Zinsen aus 910,74 DM seit dem 31.1.1989, aus weiteren 5.905,55 DM seit dem 4.11. 1993 und aus weiteren 77,04 DM seit dem 9.3.1994 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.) Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. 3.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin zu 40 % und die Beklagte zu 60 % zu tragen. 4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5.) Die Beschwer wird wie folgt festgesetzt: für die Klägerin auf 4.557,32 DM, für die Beklagte auf 6.893,33 DM.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

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Die Beklagte ist zur Zahlung der Betreiberabgabe gem. § 54 a Abs.2 UrhG n.F. verpflichtet. Dies ergibt sich im einzelnen aus den Gründen, die der Senat bereits in seinen beiden Hinweis - und Auflagenbeschlüssen vom 20.1.1995 und vom 22.9.1995 dargelegt hat. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Ansprüche sind im übrigen schon deswegen nicht verjährt, weil sie der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegen (vgl. Urteil des BGH vom 19.12.1980 - I ZR 81/78, veröffentlicht bei Schulze, Rechtsprechung zum Urheberrecht BGHZ 275,15 f).

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Gleichwohl ist die Klage nur teilweise begründet, weil nicht feststeht, daß die Beklagte in den maßgeblichen Abrechnungszeiträumen Geräte in der von der Klägerin behaupteten Anzahl für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereitgehalten hat. Die Beklagte behauptet hierzu, neben dem unstreitig im Jahre 1988 in Betrieb genommenen Farbkopierer seit 1985 durchgängig 2 Schwarz-Weißgeräte betrieben zu haben. Der Klägerin ist der Beweis nicht gelungen, daß demgegenüber tatsächlich 3 bzw. sogar 4 Schwarz-Weißgeräte in Betrieb waren.

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Daß die Beklagte mehr als 2 Geräte im Sinne des § 54 a Abs.2 UrhG bereitgehalten hätte, ergibt sich zunächst für den Abrechnungszeitraum bis zu dem ersten Kontrollbesuch durch den Zeugen G. am 8.3.1989 entgegen der Aufassung der Klägerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit aus den ihr gegenüber gemachten Angaben der Beklagten. Auch wenn in deren Schreiben vom 22.5.1987 3 Schwarz-Weißgeräte aufgeführt sein sollten, die vom Typ her der Abgabepflicht unterliegen können, kann doch nicht ausgeschlossen werden, daß dabei auch das Gerät benannt worden ist, das die Beklagte unstreitig nur zu Zwecken der Buchhaltung verwendet und nicht für Dritte zur Herstellung von Ablichtungen bereitgehalten hat. Der mit Schriftsatz vom 15.3.1996 vorgelegten Angabe der Beklagten zur Betreiberabgabe vom 26.1.1988 kann schon deswegen nichts anderes entnommen werden, weil die Beklagte dort - entsprechend ihrem Vortrag im Prozeß - neben dem Farbkopierer gerade nur 2 Schwarz-Weißgeräte angegeben hat, die vom Typ her der Abgabepflicht unterliegen können.

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Auch für den Zeitraum ab dem ersten Kontrollbesuch durch den Zeugen G. kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß die behaupteten 3 bzw. 4 Schwarz-Weißgeräte von der Beklagten für Ablichtungen bereitgehalten worden sind. Dies hat der Zeuge G. allerdings für den Zeitpunkt seiner beiden Kontrollbesuche am 8.3.1989 und am 14.10. 1992 bestätigt. Der Senat hat auch keinen Anlaß, an der Glaubhaftigkeit der Aussage für sich genommen und an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, gezielt zur Ermittlung der Anzahl abgabepflichtiger Geräte den Betrieb der Beklagten aufgesucht, dort die von ihm angegebenen Geräte vorgefunden und hierüber noch am selben Tage Aufzeichnungen gefertigt zu haben, aus denen sich die nun von ihm bekundeten Angaben ergäben. Gleichwohl können lediglich die von der Beklagten eingeräumten Gerätezahlen der Abrechnung zugrundegelegt werden. Angesichts der Bekundungen der Zeuginnen K., R. und D. kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, daß entgegen den Bekundungen des Zeugen G. lediglich 2 Schwarz-Weißgeräte und ein Farbkopierer zum Einsatz gekommen sind und der Zeuge G. diesbezüglich einem Irrtum unterlegen war. Sämtliche Zeuginnen haben bekundet, daß die Beklagte außer dem Farbkopierer lediglich 2 Schwarz-Weißgeräte betrieben habe, die für Kundenablichtungen zur Verfügung gestanden hätten. Der Senat hat keinen Anlaß, den Bekundungen dieser Zeuginnen weniger Glauben zu schenken als denjenigen des Zeugen G.. Insbesondere kann nicht allein aufgrund der Aussage des Zeugen G. angenommen werden, daß alle 3 von der Beklagten benannten Zeuginnen weniger Geräte angegeben hätten, als tatsächlich vorhanden waren. Überdies ist nicht auszuschließen, daß im Zeitraum der Kontrollbesuche durch den Zeugen G. gerade neue Geräte angeschafft und die durch sie auszutauschenden Geräte noch nicht aus den Betriebsräumen entfernt worden waren.

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Ausgehend von diesem Beweisergebnis ist die Klage nur in der zuerkannten Höhe begründet. Das ergibt sich aus folgender Abrechnung:

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für die Jahre 1985 - 1988 (Freistellungsrechnungen für 1987 und 1988, Anlagen K 7 - K 9 zur Klageschrift):

  1. für die Jahre 1985 - 1988 (Freistellungsrechnungen für 1987 und 1988, Anlagen K 7 - K 9 zur Klageschrift):
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Schwarz-Weißgeräte:
1985(5 % des Betrages für 1986)20,76 DM
1986415,20 DM
1987415,20 DM
1988415,20 DM
Farbkopierer 198872,00 DM
Summe1.338,36 DM
7 % MWST93,69 DM
Gesamtbetrag1.432,05 DM
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Der Jahresbetrag von 415,20 DM für die beiden Schwarz-Weißgeräte ergibt sich aus den von der Klägerin selbst angesetzten Beträgen. Diese hat in ihren der Klageforderung zugrundeliegenden Freistellungrechnungen für 3 Geräte den Nettobetrag von 622,80 DM, für jedes einzelne Gerät mithin der Betrag von (622,80 DM : 3 =) 207,60 DM angesetzt. Von diesem unter dem Tarif von 259 DM liegenden Betrag geht der Senat aus, weil mehr nicht verlangt wird (§ 308 ZPO). Für 2 Geräte hat die Beklagte daher (207,60 DM x 2 =) 415,20 DM zu entrichten.

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Die Beklagte schuldet auch für die Jahre 1985-1987, in denen sie nur insgesamt 2 zu berücksichtigende Kopierer betrieben hat, nicht etwa nur den Betrag von 60 DM pro Gerät nach Ziffer 1 b) des Tarifes. Denn ihr Tätigkeitsschwerpunkt lag nicht - wie dies neben dem Betrieb von nicht mehr als 2 Geräten Voraussetzung für die Anwendung des Tarifes zu 1 b) ist - außerhalb des Lohnkopierbereichs. Hierzu ist nämlich wegen der unmittelbaren Nähe der Bereiche zueinander auch die Tätigkeit der Beklagten auf reprographischem Sektor zu zählen.

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Jahre 1989 - 1992 (Freistellungsrechnung für 1989 - 1992)

  1. Jahre 1989 - 1992 (Freistellungsrechnung für 1989 - 1992)
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pro Jahr:
2 Schwarz-Weißgeräte518,00 DM
1 Farbkopierer120,00 DM
insgesamt pro Jahr638,00 DM
7 % MWST44,66 DM
Jahresbruttobetrag682,66 DM
4 Jahre2.730,64 DM
doppelter Satz5.461,28 DM
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Die Beklagte schuldet für diesen Zeitraum gem. § 54 g Abs.3 UrhG n.F. den doppelten Vergütungssatz, weil sie ihrer Meldepflicht nach § 54 Abs.5 UrhG der damaligen Fassung nicht nachgekommen ist. Ihre irrige Auffassung, nicht abgabepflichtig zu sein, entband die Beklagte nicht von der Auskunftspflicht. Es kann auch dahinstehen, ob die Verdoppelung der Vergütung ein Verschulden voraussetzt, weil auch dieses gegeben ist. Die Beklagte handelte fahrlässig, als sie im Vertrauen auf die Richtigkeit ihrer Auffassung die geschuldeten Angaben unterließ. Es hätte ihr oblegen, stattdessen die in Betracht kommenden Geräte anzugeben, zumal sie dies nicht daran gehindert hätte, anschließend gleichwohl Einwände gegen die Erhebung der Betreiberabgabe geltend zu machen.

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Gesamtforderung:

  1. Gesamtforderung:
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Abgabe für 1985 - 19881.432,05 DM
Abgabe für 1989 - 19925.461,28 DM
Gesamtbetrag6.893,33 DM
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Dieser Betrag ist in dem oben tenorierten Umfange gem. § 284 Abs.1, 288, 291 BGB mit 4 % zu verzinsen.

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Bezüglich des der Klägerin aus der Freistellungsrechnung 1987 zustehenden Teilbetrages von 910,74 DM ist die Beklagte gem. § 284 Abs.1 S.2 BGB durch die Zustellung des Mahnbescheids vom 23.1.1989 in Verzug geraten. Diese aus den Akten nicht mehr nachweisbare Zustellung ist spätestens am 31.1.1989, dem Datum des Widerspruchs der Beklagten, erfolgt, weswegen insoweit von diesem Tage an Verzugszinsen geschuldet sind.

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Im übrigen stehen der Klägerin keine Verzugszinsen zu, weil sie die Voraussetzungen von verzugsbegründenden Mahnungen nicht hinreichend dargelegt hat. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht, daß wegen der Freistellungsrechnung für 1987, für die Zinsen schon ab dem 20.11.1988 verlangt werden, überhaupt eine Mahnung ausgesprochen worden wäre. Bezüglich der Freistellungsrechnung für 1988 (Schwarz-Weißgeräte) fehlt es an der Angabe, wann die Mahnung erfolgt sein soll, und bezüglich der Freistellungsrechnung 1988 für den Farbkopierer ist aus dem Vortrag der Klägerin, die einerseits Zinsen schon ab dem 18.11.1988 verlangt, andererseits die Beklagte aber erst mit Schreiben vom 3.7.1990 gemahnt haben will, nicht ersichtlich, wann die Mahnung zugegangen und welche etwaige Fristsetzung sie enthalten haben soll.

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Damit stehen der Klägerin wegen ihres über den Betrag von 910,74 DM hinausgehenden Anspruches lediglich Rechtshängigkeitszinsen zu. Hinsichtlich des weiteren Teilbetrages von 5.905,55 DM ist Rechtshängigkeit gem. §§ 253 Abs.1, 261 Abs.1 ZPO mit der Zustellung der Klageschrift am 4.11.1993 eingetreten, während die Rechtshängigkeit für den verbleibenden, von der Klageschrift nicht erfaßten Betrag von 77,04 DM gem. § 261 Abs.2 ZPO erst mit Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 9.3.1994 eingetreten ist.

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Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision gem. § 546 Abs.1 ZPO sind nicht gegeben. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Diese liegt nicht schon deswegen vor, weil die Bereithaltung von Kopiergeräten im Sinne des § 54 a Abs.2 UrhG nicht im Vordergrund der Tätigkeit der Beklagten steht und die Anzahl der Kopien urheberrechtlich geschützter Werke nach der Behauptung der Beklagten nur einen ganz kleinen Prozentsatz der insgesamt von ihr gefertigten Verfielfältigungen ausmacht. Das Gesetz stellt eindeutig gerade nicht auf die Anzahl der gezogenen Kopien ab und ermöglicht im übrigen in derartigen Fällen die auch von dem Senat berücksichtigte Möglichkeit der Einzelabrechnung. Daß die Voraussetzungen hierfür von der Beklagten nicht erfüllt werden, ist eine tatsächliche Frage und verleiht dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

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Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Parteien entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.