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Oberlandesgericht Köln·6 U 217/92·23.03.1995

AGB-Kontrolle: 10-jährige Versicherungsverträge bei handschriftlich ergänzter Laufzeit

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der klagebefugte Verband verlangte von einem Versicherer, sich bei bestehenden Sach- und Unfallversicherungen nicht auf 10-jährige Laufzeiten zu berufen, wenn diese durch handschriftliche Eintragung im Antrag zustande kamen. Streitig war, ob die so entstandene Laufzeitklausel „vorformuliert“ und „gestellt“ i.S.d. § 1 AGBG ist. Das OLG Köln gab der Berufung statt und untersagte das Berufen auf solche Laufzeiten, wenn Vertreter die 10 Jahre ohne vorherige Erörterung eintrugen oder als „üblich“ darstellten. Die Klausel unterliegt der AGB-Kontrolle und benachteiligt unangemessen (§ 9 AGBG); zudem wurde die Veröffentlichungsbefugnis nach § 18 AGBG zugesprochen.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Unterlassungsgebot gegen Berufen auf 10-jährige Laufzeiten sowie Veröffentlichungsbefugnis zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Auch eine in einem Antragsformular nur durch handschriftliche Datumsangaben vervollständigte Laufzeitregelung kann eine vorformulierte Vertragsbedingung i.S.d. § 1 Abs. 1 AGBG sein, wenn sie erst durch die Ergänzung zur vollständigen Vertragsregelung wird.

2

Eine Vertragsbedingung ist i.S.d. § 1 Abs. 1 AGBG „gestellt“, wenn der Verwender durch seine Vertreter eine bestimmte Laufzeit vorgibt, indem er diese ohne vorherige Erörterung einträgt oder dem Kunden als üblich nahelegt, ohne eine echte Wahlmöglichkeit zu eröffnen.

3

Vorformulierung i.S.d. AGB-Rechts setzt nicht voraus, dass der Inhalt im Formular vorgedruckt ist; es genügt, wenn die Klausel als feststehende Regelung im Kopf des Verwenders bzw. seines Abschlussgehilfen vorgehalten wird.

4

Eine Laufzeitklausel über zehn Jahre in Versicherungsbedingungen kann eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 9 Abs. 1 AGBG darstellen und unterliegt regelmäßig der Inhaltskontrolle, sofern kein Ausschluss nach § 8 AGBG eingreift.

5

Ein Unterlassungsgebot nach §§ 9, 13 AGBG ist am konkret festgestellten Geschehensablauf auszurichten und kann sich auf das Berufen auf die Klausel in bestehenden Verträgen beziehen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ AGBG §§ 1 ABS. 1, 8, 9 ABS. 1, 13§ ABS. 1 UND 2§ 1 AGBG§ 13 Abs.2 Ziffer 1 AGBG§ 9 Abs.1 AGBG§ 13 Abs.1 AGBG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 26 O 174/92

Leitsatz

Klauseln in Antragsformularen für Familienschutz- und Unfallversicherungen über Laufzeiten (hier: 10 Jahre) sind auch dann i.S. von § 1 AGBG vorformuliert und gestellt, wenn die den Antrag aufnehmenden Vertreter des Versicherungsunternehmens beim Ausfüllen des Formulars in der hierfür vorgesehenen, ergänzungsbedürftigen Spalte die Laufzeit (10 Jahre) eintragen, ohne zuvor darüber mit dem Kunden gesprochen zu haben, bzw. die Laufzeit (hier: 10 Jahre) mit der Erklärung einsetzen, diese sei üblich. Das bei Feststellung eines solchen Sachverhaltes auszusprechende Unterlassungsgebot hat sich an dem konkret festgestellten Geschehnisablauf zu orientieren.

Tenor

I.) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Land-gerichts Köln vom 4. November 1992 - 26 O 174/92 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt: 1.) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihren Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, in Bezug auf Zehnjahresverträge über eine Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Glasversicherung oder Unfallversicherung, a) die zwischen dem 1. April 1977 und dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen worden sind, b) deren zehnjährige Vertragslaufzeit noch nicht abgelaufen ist und c) soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes ge-hört, sich auf Vereinbarungen über zehnjährige Ver-tragslaufzeiten zu berufen, die zum Vertragsbestandteil gemacht worden sind, indem Versicherungsbeginn und Versicherungsablauf handschriftlich in ein Antragsformular eingesetzt worden sind, wie nachstehend wiedergegeben, sofern ihre Mitarbeiter bzw. Versicherungsvertreter bei der Vermittlung und/oder dem Abschluß des Vertrages die Laufzeit von zehn Jahren eingesetzt haben, ohne zuvor mit dem Versicherungsnehmer über die Versicherungsdauer gesprochen zu haben, oder nachdem sie den Abschluß von Zehnjahresverträgen dem Versicherungsnehmer gegenüber als üblich dargestellt hatten. 2.) Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel zu Ziffer 1) mit der Bezeichnung der Beklagten als Verwenderin auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. II.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen. III.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 20.000 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig und begründet.

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Der Beklagten ist es auf Antrag des gemäß § 13 Abs.2 Ziffer 1 AGBG klagebefugten Klägers gemäß § 9 Abs.1, 13 Abs.1 AGBG zu untersagen, sich auf Vereinbarungen über 10-jährige Vertragslaufzeiten zu berufen, wenn die unter Ziffer I.)1.) in dem obigen Tenor aufgeführten Voraussetzungen vorliegen.

4

Außerdem ist gemäß § 18 AGBG die Bekanntmachungsbefugnis auszusprechen.

5

A

6

Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches aus §§ 9 Abs.1 i.V.m. § 13 Abs.1 AGBG liegen vor.

7

Dem Kläger steht zunächst das Recht zu, im Wege der Verbandsklage nach den § 13 ff AGBG nicht die Unterlassung der Einbeziehung der zu beanstandenden Klausel in künftig abzuschließende Verträge zu beantragen, sondern ausschließlich das Ziel zu verfolgen, der Beklagten das Berufen auf die Klausel bei schon bestehenden Verträgen zu untersagen. Dies hat der BGH in seinen fünf am 13. Juli 1994 verkündeten, ebenfalls Klauseln über 10-jährige Laufzeiten bei Versicherungen betreffenden Entscheidungen u.a. in dem Verfahren IV ZR 183/93 unter Bezugnahme auf seine früheren in NJW 81,1511; BGHZ 81,222,228 und NJW RR 88,819 veröffentlichten Urteile entschieden. Hierauf und auf die diesbezügliche Begründung des BGH nimmt der Senat Bezug.

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Der Senat nimmt ebenfalls Bezug auf die vorstehend zitierten Entscheidungen des BGH vom 13. Juli 1994, soweit darin festgestellt worden ist, daß das Verwenden einer Vertragsklausel mit 10-jähriger Laufzeit in AGB eine unangemessene, gegen die Gebote von Treu und Glauben verstossende Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs.1 AGBG darstellt und die Klausel nicht gemäß § 8 AGBG einer Inhaltskontrolle entzogen ist. Den diesbezüglichen Ausführungen des BGH (Ziffern 4 und 5 der Entscheidungsgründe) tritt der Senat ausdrücklich bei.

9

Es besteht auch die für einen Unterlassungsanspruch aus § 13 AGBG erforderliche ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr (vgl.zu diesem Erfordernis z.B. Palandt-Heinrichs, BGB, 53.Aufl., § 13 AGBG RZ 7 m.w. N.), weil die Beklagte sich in der Vergangenheit auf die Wirksamkeit der Klauseln berufen hat und dieses Recht im vorliegenden Verfahren weiterhin für sich in Anspruch nimmt.

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Näherer Erörterung bedürfen daher nur die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 AGBG, wonach es sich bei der beanstandeten Klausel um eine vorformulierte Vertragsbedingung handeln und diese von der Beklagten dem Versicherungsnehmer bei Abschluß der Versicherungsvertrages gestellt worden sein muß.

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Beide Voraussetzungen liegen vor.

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I.)

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Die beanstandete Klausel stellt eine vorformulierte Vertragsbedingung im Sinne des § 1 Abs.1 AGBG dar.

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Dem steht nicht entgegen, daß die von der Beklagten bzw. ihren Vertretern für den Vertragsschluß verwendeten Antragsformulare in ihrem vorgegebenen Text die Vertragsdauer von 10 Jahren nicht vorsehen.

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Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, daß Vertragsklauseln auch dann einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG unterworfen sein können, wenn das verwendete Vertragsformular die Klausel vorgedruckt nur lückenhaft enthält und die vertragliche Regelung erst durch eine - hand- oder maschinenschriftliche - Ergänzung der Klausel bei oder vor Antragstellung vervollständigt wird (vgl. BGH NJW 92,503,504 m.w.Nachweisen auf die ältere Rechtsprechung). So liegt der Fall hier: Das Formular enthält, und zwar in allen drei beanstandeten Ausgestaltungen, lediglich Rubriken zur Eintragung des Datums des Versicherungsbeginns und des Versicherungsendes. Erst durch Eintragung von konkreten Daten erhält die Klausel als vertragliche Regelung einen Sinn und wird die Erklärung des - zukünftigen - Versicherungsnehmers zu einem vollständigen und annahmefähigen Angebot.

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Unter diesen Umständen erfüllt die Klausel dann die Voraussetzungen des § 1 Abs.1 AGBG, wenn die Vertreter der Beklagten, ohne dem Versicherungsnehmer individuell die Wahl zwischen verschiedenen Laufzeiten zu lassen, eine bestimmte Vertragsdauer vorgeben und so die Klausel im Sinne des § 1 Abs.1 AGBG stellen, wie dies in der Vergangenheit geschehen ist (dazu sogleich unter II.). Der BGH hat in seiner zuletzt zitierten Entscheidung ausgeführt, daß in solchen Fällen dann von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 auszugehen sei, wenn der Kunde nur die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen Alternativen habe.

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Dem ist die vorliegende Fallkonstellation gleichzusetzen: Es bestand zwar nach der Ausgestaltung der Formulare nicht nur die Möglichkeit der Wahl zwischen fest vorgegebenen Alternativen, sondern es konnte durch entsprechende Auswahl der einzusetzenden Daten für den Versicherungsbeginn und den Versicherungsablauf jede beliebige Laufzeit ausgewählt werden. Die - zukünftigen - Versicherungsnehmer hatten aber deswegen tatsächlich nicht die freie Auswahl, weil ihnen durch die Erklärungen der Versicherungsvertreter oder das stillschweigende Ausfüllen von Daten, die eine Laufzeit von 10 Jahren ergaben, eine Entscheidungsmöglichkeit entweder gar nicht eingeräumt war oder sie in ihrer Entscheidung jedenfalls nicht hinreichend frei waren.

18

Daß die Laufzeit von 10 Jahren in den von der Beklagten verwendeten Formularen nicht - etwa als eine anzukreuzende Alternative - schriftlich vorgedruckt war, sondern sich nur durch das Ausfüllen der für die erwähnten Daten vorgesehenen Kästchen ergab, hindert nicht, sie als vorformuliert im vorstehend näher dargelegten Sinne anzusehen. Klauseln sind auch dann im Sinne des § 1 AGBG vorformuliert, wenn sie nicht schriftlich, sondern nur "im Kopf" des Verwenders oder seines Abschlußgehilfen "gespeichert" sind (BGH NJW 88,410 m.w.N. mit ausführlicher Begründung, auf die Bezug genommen wird).

19

II.)

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Die so vorformulierte Klausel einer Laufzeit von 10 Jahren ist von der Beklagten bzw. ihren Vertretern auch im Sinne des § 1 AGBG "gestellt" worden.

21

Das ergibt sich daraus, daß die Vertreter der Beklagten in einer Mehrzahl von Fällen entweder über die Laufzeit des Vertrages gar nicht gesprochen und nach Eintragung des Datums für den Vertragsbeginn ohne weiteres das Datum für das Vertragsende eingetragen haben, das eine Laufzeit von 10 Jahren ergab, oder den Kunden - zumindest sinngemäß - erklärt haben, die Wahl von 10 Jahren sei üblich.

22

Daß dies in der Vergangenheit so gehandhabt worden ist, hat die von dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben.

23

Der Senat stützt seine Feststellungen auf die Bekundungen der Zeugen D., E., T., H., B., W., Ba., I., Ec., Be. und K.. Demgegenüber waren die Bekundungen des Zeugen S. zu widersprüchlich und unklar, als daß sie zur Überzeugungsbildung des Senats herangezogen werden könnten.

24

Der Senat sieht davon ab, ein weiteres Mal den Versuch zu unternehmen, den Zeugen Se. zum Erscheinen vor Gericht zu veranlassen. Der Rechtsstreit ist nach Vernehmung der voraufgeführten Zeugen auch ohne Berücksichtigung der Bekundungen der Zeugin K., zu der der Zeuge Se. als Gegenzeuge benannt worden ist, entscheidungsreif. Der Vernehmung des Zeugen Se. bedarf es daher nicht mehr.

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Alle vorerwähnten Zeugen haben, soweit sie als Versicherungsnehmer von dem Kläger benannt worden sind, das Beweisthema bestätigt. So haben die Zeugen D., B., Ba. und Ec. bekundet, es sei bei der Aufnahme des Versicherungsantrages entweder überhaupt nicht über Laufzeiten gesprochen oder eine andere als 10-jährige Laufzeit nicht angesprochen worden. Nach den Bekundungen des Zeugen T. hat der Versicherungsvertreter H. ihm gegenüber erklärt, die Laufzeit von 10 Jahren sei allgemein üblich.

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Die Bekundungen dieser Zeugen sind glaubhaft und ergeben das Bild, daß die von der Klägerin aufgezeigte Verfahrensweise zumindest nicht nur in Einzelfällen praktiziert worden ist.

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Der Senat stützt seine Entscheidung trotz der inzwischen vergangenen Zeit auf die Bekundungen der vorerwähnten Zeugen. Die Zeugen haben zum Teil noch Einzelheiten des Gesprächsablaufes wiedergegeben, der Zeuge T. konnte sich sogar noch an eine von ihm veranlaßte Korrektur hinsichtlich der Monate der Laufzeit erinnern. Es wäre im übrigen gegen die Lebenserfahrung, anzunehmen, daß die Zeugen trotz einiger Erinnerung an die konkreten Umstände der Antragstellung alle übereinstimmend gerade bezüglich des Beweisthemas eine unrichtige Erinnerung haben sollten. Dies gilt zumal im Hinblick auf die Tatsache, daß es sich bei der Laufzeit um einen wesentlichen Punkt der Vertragsgestaltung handelte.

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Die Bekundungen der vorerwähnten Zeugen werden durch die Bekundungen der von der Beklagten benannten Gegenzeugen nicht so weit entkräftet, daß der Beweis als nicht geführt angesehen werden könnte. Im Gegenteil hat der Zeuge B. sogar ausdrücklich die Bekundungen des Zeugen Ec. bestätigt und ausgeführt, er erwähne eine andere als die Laufzeit von 10 Jahren jährige regelmäßig gegenüber den Kunden zunächst nicht, sondern biete einen 10-Jahresvertrag als den aus einer Sicht für den Kunden günstigsten an. Nur wenn der Kunde dann die Laufzeit überhaupt ins Gespräch bringe, spreche er auch über die Möglichkeit einer kürzeren Laufzeit. Diese Bekundungen des von der Beklagten benannten Zeugen bestätigen die Behauptungen der Klägerin. Sie lassen sich im übrigen nicht etwa mit der Tatsache erklären, daß der Zeuge B. mit dem Zeugen Ec., dem er den Vertrag vermittelt hat, schon bei der Ausfüllung des Antrags - wie auch im Zeitpunkt seiner Vernehmung noch - befreundet war. Denn der Zeuge hat - gegen Ende seiner Vernehmung - die soeben wiedergegebene Verfahrensweise generalisierend und nicht bezogen auf die Vermittlungstätigkeit gegenüber dem Zeugen Ec. geschildert.

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Im übrigen haben die vernommenen Gegenzeugen regelmäßig bekundet, sich an die Einzelheiten der konkreten Vermittlungsgespräche mit den von dem Kläger benannten Zeugen nicht mehr erinnern zu können. Dies verwundert angesichts der Vielzahl der von diesen Zeugen berufsbedingt geführten Gespräche mit ähnlichem Inhalt zwar nicht und mag auch für die Aufrichtigkeit der Zeugen sprechen, läßt ihre Bekundungen aber nicht geeignet erscheinen, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der von Klägerseite benannten Zeugen in Zweifel zu ziehen. Darüberhinaus werden die Bekundungen des Zeugen I. noch dadurch entwertet, daß dieser in einem Schreiben vom 15.9.1992 an die Beklagte zunächst angebliche Einzelheiten konkret zu der Antragstellung durch den Zeugen Ba. ausgeführt und später bei seiner Vernehmung vor dem Senat erklärt hat, tatsächlich habe es sich dabei jedenfalls in den Ziffern 1,3 und 5 des Schreibens nur um die Beschreibung seiner generellen Arbeitsweise gehandelt. Schließlich läßt sich aus der Aussage des Zeugen W. ebenfalls entnehmen, daß dieser regelmäßig bemüht war, Verträge über eine Laufzeit von 10 Jahren abzuschließen bzw. zu vermitteln. Der Zeuge hat den Zeugen B. veranlaßt, eine Verlängerung seines damals noch 7 Jahre laufenden Vertrages zu beantragen, obwohl es dem Zeugen nur daran gelegen war, die bestehende Versicherung und die zu zahlende Prämie an die neuen Gegebenheiten seiner inzwischen bezogenen kleineren Wohnung anzupassen.

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Nach allem hat der Senat keinen Zweifel, daß die Vertreter der Beklagten nicht nur in Ausnahmefällen, sondern in der Regel entweder, ohne die Laufzeit anzusprechen, die Daten so ausgefüllt haben, daß sich eine 10-jährige Laufzeit ergab, oder die Laufzeit zwar angesprochen, dabei aber eine 10-jährige Laufzeit als üblich bezeichnet haben.

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In beiden Fällen ist die unzulässige Klausel im Sinne des § 1 Abs.1 AGBG gestellt worden, weswegen dem Antrag des Klägers stattzugeben ist.

32

B

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Die Veröffentlichungsbefugnis ist auf Antrag des Klägers gemäß § 18 AGBG auszusprechen.

34

Schließlich ist das Verbot antragsgemäß auch auf Unfallversicherungen zu erstrecken. Die insoweit vorliegende Klageänderung durch Erweiterung des Antrags auch auf diese Versicherungsart im Berufungsverfahren ist sachdienlich (§§ 523, 263 ZPO), weil auf diese Weise der Streit umfassend geklärt werden kann und keine zusätzlichen Rechtsfragen in den Prozeß eingeführt werden. Die vorstehenden Ausführungen gelten unabhängig vom Typ der (Sach-)Versicherung, für den die zu beanstandende Klausel verwendet wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt die Neufassung des Berufungsantrages zu Ziffer 1) in der Sitzung vom 22. Dezember 1993 - auch im Hinblick auf den in erster Instanz gestellten Antrag - keine teilweise Klagerücknahme mit der Kostenfolge der §§ 523,269 Abs.3 ZPO dar. Die Neufassung des Antrages dient lediglich einer Klarstellung des unveränderten Begehrens. Der Kläger hat - wie sich insbesondere aus der zur Auslegung seines Klageziels mit heranzuziehenden Klagebegründung ergibt - vom Beginn des Verfahrens an nicht mehr begehrt, als ihm durch das vorliegende Urteil zugesprochen wird.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

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Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.000 DM.

40

Der Streitwert ist gegenüber demjenigen des landgerichtlichen Verfahrens höher anzusetzen, weil der Kläger im Berufungsverfahren seinen Antrag zusätzlich auf Unfallversiche- rungen erstreckt. Bei Zugrundelegung einer Gleichgewichtigkeit der betroffenen Versicherungsarten ergibt sich - ausgehend von der auf der Angabe des Klägers in der Klageschrift beruhenden Festsetzung des Streitwertes für die erste Instanz auf 15.000 DM - der Berufungsstreitwert von 20.000 DM.