Blumenverkauf in Tankstellen während allgemeiner Ladenschlusszeiten unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Verband beantragte einstweilige Verfügung gegen den Verkauf von Blumen durch eine Tankstelle während der allgemeinen Ladenschlusszeiten. Streitfrage war, ob § 6 Abs. 2 LSchlG die Ausnahme für Zubehörverkäufe auch auf Blumen anzuwenden ist. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bestätigte, dass Blumen nicht in einem inneren Zusammenhang mit der Fortbewegung stehen und der Verkauf gegen §§ 1,3,6 Abs.2 LSchlG sowie § 1 UWG verstößt.
Ausgang: Berufung des Antragsgegners zurückgewiesen; Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen §§ 1,3,6 Abs.2 LSchlG und § 1 UWG bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Verkauf von Blumen durch Tankstellen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten verstößt gegen §§ 1, 3, 6 Abs. 2 LSchlG und ist damit unzulässig.
Die Ausnahme des § 6 Abs. 2 LSchlG für Zubehörverkäufe umfasst nur solche Nebenleistungen, die in einem inneren Zusammenhang mit der Fortbewegung mit dem Kraftfahrzeug stehen und die Reisefähigkeit erleichtern.
Die bloße Verderblichkeit einer Ware begründet keinen Ausnahmefall nach § 6 Abs. 2 LSchlG, wenn die Ware mit angemessener Vorsorge über Stunden transportierbar ist.
Eine Ladenschlussrechtsverletzung kann zugleich eine unlautere Wettbewerbshandlung i.S.v. § 1 UWG darstellen, wenn sie bewusst, planmäßig erfolgt und dem Handelsteilnehmer einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft.
Ein Verband ist nach § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG antragsberechtigt, wenn er eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden desselben Marktes vertritt und die beanstandete Handlung den Wettbewerb wesentlich beeinträchtigen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 84 0 28/94
Leitsatz
Der Verkauf von Blumen durch Tankstellen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten stellt einen Verstoß gegen die §§ 1, 3, 6 Abs. 2 LSchlG dar.
Tenor
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 4. August 1994 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 0 28/94 - wird zurückge-wiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Antragsgegners ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner zu Recht im Wege der einstweiligen Verfügung, es zu unterlassen, innerhalb der gesetzlichen Laden-schlußzeiten Blumen an Letztverbraucher zu ver-kaufen.
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Bedenken gegenüber der Zulässigkeit des Verfügungs-antrags des Antragstellers bestehen nicht. Insbe-sondere ist der Antragsteller antragsbefugt i.S.v. § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen rechtsfähigen Verband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Förderung und Wahrung der gewerblichen Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Floristenbetriebe gehört, wobei er nach seinem unbestrittenen Vortrag in dem im Streitfall in erster Linie betroffenen Kölner Raum über fünfzig Mitglieder verfügt. Dem Antrag-steller gehören damit, wie von § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG gefordert, eine erhebliche Zahl von Gewerbe-treibenden an, die Waren (im Streitfall Blumen) auf demselben Markt vertreiben wie der Antragsgegner. Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller aufgrund seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung nicht imstande ist, seine zuvor genann-ten satzungsgemäßen Aufgaben tatsächlich wahrzuneh-men, sind nicht gegeben, ersichtlich auch nicht aus der Sicht des Antragsgegners, der eine entsprechen-de Ausstattung des Antragstellers nicht in Zweifel gezogen hat. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG, soweit sie für die Zulässigkeit des Verfügungsantrags des Antragstellers von Bedeutung sind, liegen damit vor.
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Der Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist jedoch auch gemäß §§ 1, 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG i.V.m. §§ 1, 3, 6 Abs. 2 des LSchlG begründet.
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Der Verkauf von Blumen durch Tankstellen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten stellt einen Ver-stoß gegen §§ 1, 3, 6 Abs. 2 LSchlG dar. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 LSchlG ist ein derartiger Verkauf nicht gestattet. Die vom Antragsgegner zur Rechtfertigung eines derartigen Verkaufs ange-führten Auslegungsgrundsätze des Bundesverwaltungs-gerichts in dessen Urteil vom 26. Oktober 1993 (NJW 1994/1017 f.) zu § 6 Abs. 2 LSchlG führen zu keiner anderen Beurteilung.
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Ausgehend von seiner ständigen Rechtsprechung, daß für den Zubehörhandel dieselben Ladenschlußzeiten gelten wie für den Betrieb des Hauptgeschäfts, und dem Sinn und Zweck von § 6 Abs. 2 LSchlG, einem auch während der allgemeinen Ladenschlußzei-ten bestehenden besonderen Versorgungsbedürfnis des Kraftverkehrs Rechnung zu tragen, hat das Bundes-verwaltungsgericht den Verkauf von Reisebedarf als Zubehör zu den Hauptleistungen der Tankstellen wäh-rend der allgemeinen Ladenschlußzeiten als zulässig erachtet (NJW 1994, 1017, 1018). Auch wenn man dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Verständnis der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 2 LSchlG folgt, ist jedoch dem Antragsgegner der Verkauf von Blumen während der Ladenschlußzeiten untersagt. Reisebedarf als Zubehör zu den Hauptleistungen der Tankstellen umfaßt nach Ansicht des Bundesver-waltungsgerichts (NJW 1994/1017, 1019) nur solche Gegenstände, die - neben weiteren Voraussetzungen - in einem inneren Zusammenhang mit den während der Ladenschlußzeiten zulässigen Hauptleistungen der Tankstellen stehen, wobei es allerdings ausreichen soll, wenn die Nebenleistungen dem Kraftfahrer und etwaigen Mitfahrern die Fortbewegung mit dem Kraft-fahrzeug erleichtern. Der (vom Bundesverwaltungs-gericht in dem Urteil vom 26. Oktober 1993 nicht angesprochene) Verkauf von Blumen während der La-denschlußzeiten genügt nicht diesen Kriterien, denn anders als die von dem Bundesverwaltungsgericht - wenn auch nicht abschließend - angeführten Gegen-stände des Reisebedarfs i.S.v. § 6 Abs. 2 LSchlG steht dieser Verkauf in keinem inneren Zusammen-hang mit der Fortbewegung mit dem Kraftfahrzeug, selbst bei weitester Auslegung dieses Begriffs. Der Blumenverkauf ermöglicht weder die Fortsetzung der Reise noch erleichtert er diese, weil er anders als die vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil genannten Gegenstände des Reisebedarfs, wie z.B. nichtalkoholische Getränke, Kleinproviant oder auch Deodorant- und Hygieneartikel, die Reisefähigkeit des Fahrers und Beifahrers nicht erhält oder wieder herstellt. Blumen erfüllen keine derartige Funktion sondern sollen ausschließlich einen erst nach Abschluß der Fahrt bestehenden Bedarf decken. Das Argument des Antragsgegners, dem Kraftfahrer oder Beifahrer werde die Reise erleichtert, indem sie ihren Blumenbedarf bei Inanspruchnahme der Haupt-leistungen der Tankstelle ohne zusätzliche Umwege und Zeitaufwand decken könnten, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Mit dieser Begründung wird gerade der vom Bundesverwaltungsgericht geforderte innere Zusammenhang zwischen Nebenleistung und Hauptleistung der Tankstelle aufgegeben und letzt-lich der Verkauf jeder Ware in Tankstellen nach § 6 Abs. 2 LSchlG zulässig.
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Aber auch der Hinweis des Antragsgegners auf die Verderblichkeit von Blumen streitet nicht für die von ihm geltend gemachte Erstreckung der Ausnahme-vorschrift des § 6 Abs. 2 LSchlG auf den Blumen-verkauf. Zu Recht hält das Landgericht in dem ange-fochtenen Urteil diesem Einwand des Antragsgegners entgegen, daß Blumen bei entsprechender Vorsorge ohne weiteres über viele Stunden unbeschadet mit dem Kraftfahrzeug transportiert werden können.
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Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner weiterhin auf den Zubehörbegriff der §§ 8, 9 LSchlG. Schon das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 26. Oktober 1993 (NJW 1994, 1017, 1019) aus-geführt, daß ein Rückgriff auf die Definition des Zubehörs in den §§ 8, 9 LSchlG im Rahmen des § 6 Abs. 2 LSchlG nicht ohne weiteres möglich ist, u.a. deshalb, weil sich die Bedingungen des Bahn-, Flug- und Fährverkehrs von denen des Kraftfahrzeug-verkehrs nicht unerheblich unterscheiden mit der Folge, daß Bahn-, Flug- und Fährschiffreisende im allgemeinen ein gegenüber den Kraftfahrzeugrei-senden gesteigertes Bedürfnis haben, Reisebedarf unterwegs auf Bahnhöfen sowie Flug- und Fährhäfen zu erwerben. Ein derart gesteigertes Bedürfnis läßt sich aber gerade im Hinblick auf den vorstehend angesprochenen Transport von Blumen feststellen. Zutreffend hält das Landgericht insoweit dem An-tragsgegner entgegen, daß einem Reisenden, der z.B. die Bahn oder das Flugzeug benutzt, anders als einem Autofahrer oder seinem Beifahrer wegen der unproblematischen Transportmöglichkeiten im Auto nicht ohne weiteres zumutbar ist, Blumen, die nach der Ankunft verschenkt werden sollen, mit sich zu führen.
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Schließlich streitet auch der Grundsatz der Wett-bewerbsneutralität, dem das Ladenschlußgesetz u.a. dient (vgl. BVerfG NJW 1982, 1509, 1510; BVerwG NJW 1994/1017, 1018) gegen die von dem Antragsgegner geltend gemachte Ausdehnung des § 6 Abs. 2 LSchlG auf den Verkauf von Blumen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten. Eine derartige Ausdehnung würde nämlich die Blumenläden benachteiligen, denen nach dem Ladenschlußgesetz lediglich ein zweistündiger Verkauf an Sonn- und Feiertagen gestattet ist.
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Der somit vorliegende Verstoß des Antragsgegners gegen §§ 1, 3, 6 Abs. 2 LSchlG ist zugleich unlau-ter gemäß § 1 UWG. Der Antragsgegner handelt bewußt und planmäßig, denn er will den beanstandeten Blumenverkauf zukünftig fortsetzen, obwohl ihm be-reits in dem Abmahnschreiben des Antragstellers und zudem im angefochtenen Urteil des Landgerichts die maßgeblichen Umstände genannt worden sind, die im Streitfall den Verstoß gegen § 6 Abs. 2 LSchlG be-gründen. Das Verhalten des Antragsgegners ist aber ebenfalls geeignet, ihm einen ungerechtfertigten wettbewerblichen Vorteil vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Dies gilt einmal in bezug auf die Tankstellen, die freiwillig oder aufgrund der von dem Antragsteller unbestritten in der Berufungserwiderung angeführten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärungen keine Blumen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten verkau-fen. Der Antragsgegner verschafft sich ebenfalls ungerechtfertigte Vorteile gegenüber den Floristen und sonstigen Blumeneinzelhändlern, die (gemäß § 12 LSchlG i.V.m.d. VO über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21.12.1957, BGBl I S. 1881) ihre Verkaufsstelle lediglich während bestimmter Stunden offenhalten dürfen. Das gegen die wettbewerbsneutralen Regeln (vgl. Baumbach-He-fermehl, Wettbewerbsrecht 17. Aufl., § 1 LSchlG Rdnr. 5, Anhang VI zu § 3 UWG) der §§ 1, 3, 6 Abs. 2 LSchlG verstoßende Verhalten des Antragsgegners erfüllt damit auch den Tatbestand des § 1 UWG.
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Die Aktivlegitimation des Antragstellers zur Gel-tendmachung des danach gemäß § 1 UWG i.V.m. §§ 1,3, 6 Abs. 2 LSchlG begründeten Unterlassungs-anspruchs ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG, denn die beanstandete Wettbewerbshandlung des Antragsgegners ist geeignet, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Der streitgegenständliche Verkauf von Blumen in der Tankstelle des Antragsgegners zielt insbesondere auf das für die Blumenhändler lukrative Geschäft am Wochenende und an den Feiertagen ab, wo bevorzugt Blumen - z.B. als Präsent für Besuche - gekauft werden. Es liegt auf der Hand, daß Tankstellen mit ihren langen Öffnungszeiten nicht nur aus der Sicht von Kraftfahrern attraktiv sind, die am Wochenende Blumen kaufen wollen, sondern ebenfalls für die Anwohner, die damit der Sorge enthoben sind, sich entweder schon am Samstagvormittag mit Blumen zu versorgen oder aber diese an den Sonn- oder Feier-tagen nur innerhalb weniger Stunden in den Blumen-läden kaufen zu können. Zudem ist der beanstandete Wettbewerbsverstoß des Antragsgegners wegen der da-von ausgehenden Gefahr der Nachahmung durch andere Wettbewerber als wesentliche Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer i.S.v. § 13 Abs. 2 Ziff. UWG zu werten. Daß diese Nachahmungsgefahr beachtlich ist, zeigt schon die Vielzahl der vom Antragsteller zu den Akten gereichten Entscheidun-gen anderer Oberlandesgerichte zu der hier streit-gegenständlichen Frage der Zulässigkeit des Blumen-verkaufs durch Tankstellen während der Ladenschluß-zeiten aus der jüngsten Zeit.
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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
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Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung rechtskräftig.