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Oberlandesgericht Köln·6 U 216/02·29.04.2003

Berufung wegen Zahlung eines Dritten und Wiedereröffnung nach §156 ZPO zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob Berufung und legte nach Schluss der mündlichen Verhandlung neuen Schriftsatz vor, in dem er u.a. Zahlung eines Dritten geltend machte. Das OLG verneint eine Wiedereröffnung nach §156 ZPO, weil kein entscheidungserheblicher neuer Vortrag vorliegt. Die Zahlung wurde aus Sicht der Klägerin als Zustimmung des Beklagten gewertet; spätere Erklärungen beseitigen den Vertragsschluss nicht. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Revision wird nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des Beklagten zurückgewiesen; Urteil vorläufig vollstreckbar, Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach §156 ZPO kommt nur in Betracht, wenn substantiierte, entscheidungserhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen werden; bloße Nachtragsvorträge rechtfertigen keine Wiederaufnahme.

2

Zahlt ein Dritter eine Forderung und erscheint diese Zahlung aus Sicht des Gläubigers als Erfüllung oder Einverständnis mit der vorgeschlagenen Abwicklung, kann dies als schlüssige Willensbekundung des Schuldners gewertet werden, sofern kein schlüssiger Widerruf vorgetragen wird.

3

Nachträgliche Erklärungen gegenüber Mitarbeiterinnen des Gläubigers, die erst nach Zahlung erfolgt sind und nur die Nichtakzeptanz einer Verrechnung behaupten, heben den durch die Zahlung bewirkten Vertragsschluss nicht ohne weiteres auf.

4

Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils kann gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO angeordnet werden; die Revision ist zu versagen, wenn keine Zulassungsgründe vorliegen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative ZPO§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 156 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 42 O 88/02

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 08.11.2002 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 88/02 - wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Der Darstellung der Entscheidungsgründe bedarf es nicht, weil ihr wesentlicher Inhalt in das Sitzungsprotokoll vom 04.04.2003 aufgenommen worden ist, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

3

Der Vortrag des Beklagten in seinem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.04.2003 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, sein Vater habe das klägerische Schreiben vom 04.04.2002 nicht gekannt und den von der Klägerin geforderten Betrag von 20,54 EUR zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt, kommt es auf den Empfängerhorizont und damit auf die Sichtweise der Klägerin an. Für sie konnte die Zahlung des nach Verrechnung verbleibenden Betrages von 20,54 EUR aber nur das Einverständnis des Beklagten mit der vorgeschlagenen Verfahrensweise bedeuten. Zu einer einvernehmlichen oder durch einseitige Erklärung bewirkten Aufhebung dieser Vereinbarung hat der Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Dass die nach seinem Vortrag irgendwann später gegenüber einer Mitarbeiterin des anwaltlichen Vertreters der Klägerin erfolgte Erklärung, man akzeptiere die Verrechnung im Schreiben vom 04.04.2002 nicht, den durch die Zahlung bewirkten Vertragsschluss nicht zu Fall gebracht hat, ist evident und bedarf keiner weiteren Begründung.

4

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht ersichtlich nicht.

5

Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 687,43 EUR.