UWG: Teppichwerbung 3,5 Wochen vor Saisonschlussverkauf als unzulässige Sonderveranstaltung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich mit der Berufung gegen ein Unterlassungsurteil wegen einer an Endverbraucher gerichteten Teppichwerbung kurz vor dem Sommerschlussverkauf. Streitig war, ob das Werbefaltblatt eine unzulässige Ankündigung einer Sonderveranstaltung (§ 7 Abs. 1 UWG a.F.) darstellt. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bestätigte den Unterlassungsanspruch, weil die Werbung nach ihrem Gesamtbild den Eindruck eines vorweggenommenen Saison-Schlussverkaufs (bis 50 %, „drastisch reduziert“, „sofort zugreifen“, „jetzt nur“) erwecke. Eine behauptete marktsituationsbedingte dauerhafte Preissenkung hätte deutlich klargestellt werden müssen, was dem Prospekt nicht zu entnehmen sei.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Unterlassungsurteil wegen unzulässiger Sonderveranstaltungsankündigung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine Werbung eine Sonderveranstaltung i.S.d. § 7 Abs. 1 UWG ankündigt, beurteilt sich nach der Verkehrsauffassung anhand des Gesamtbildes der Werbung und der Branchenüblichkeit.
Eine Sonderveranstaltung liegt vor, wenn außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Absatzbeschleunigung der Eindruck erweckt wird, besondere Verkaufsvorteile würden nur vorübergehend gewährt.
Bei zeitlicher Nähe zu gesetzlichen Saison-Schlussverkäufen kann eine großflächige Preisreduzierungswerbung ohne klare Abgrenzung zu Einzelsonderangeboten den Eindruck eines vorweggenommenen oder verlängerten Schlussverkaufs begründen; feste zeitliche Grenzen bestehen nicht.
Wird eine erhebliche Preisreduzierung mit Dringlichkeitsappellen („sofort zugreifen“, „jetzt nur“) und einem auf Warengruppen bzw. (Alt-)Bestände bezogenen Umfang beworben, spricht dies gegen Angebote des regelmäßigen Geschäftsverkehrs und für den Charakter einer Sonderveranstaltung.
Beruft sich der Werbende auf eine marktsituationsbedingt dauerhafte Preissenkung, muss dies in der Werbung bei sonst schlussverkaufsnaher Gestaltung hinreichend deutlich gemacht werden; fehlt eine solche Klarstellung, bleibt es bei der Annahme einer (unzulässigen) Sonderveranstaltungsankündigung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 478/92
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. November 1992 verkünde-te Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 478/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzuset-zenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 500.000,00, ersatzweise von Ord-nungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu vollzie-hen am Geschäftsführer der Beklagten zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung innerhalb einer Zeit von 4 Wochen vor einem Saison-Schlußverkauf, wie nachstehend (in Ablichtung) wie-dergegeben, zu werben: pp. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Beklagten: nicht über 60.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte war entsprechend dem im Berufungsrechtszug präzisierten Klageantrag zur Unterlassung zu verurteilen.
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Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist aus §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG gerechtfertigt. Der Inhalt des angegriffenen Werbefaltblattes muß dem unbefangenen Verbraucher - vor dem Hintergrund des konkreten Zeitpunkts seines Erscheinens - als Ankündigung einer Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG erscheinen. Da keine nach dem Ge-setz zulässige Sonderveranstaltung vorlag, war ei-ne solche Ankündigung unzulässig.
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Um eine Sonderveranstaltung handelt es sich, wenn - aus der Sicht der Verkehrsauffassung - außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Beschleu-nigung des Warenabsatzes Waren in einer Weise angeboten werden, die den Eindruck entstehen läßt, nur für einen vorübergehenden Zeitraum würden be-sondere Verkaufsvorteile gewährt. Die Verkehrsauf-fassung wird geprägt zum einen durch den Gesamt-eindruck der konkreten Werbung, zum anderen durch das, was "branchenüblich" ist (vgl. BGH GRUR 1958, 395 - "Sonderveranstaltung I" -; GRUR 1980, 112 - "Sensationelle Preissenkungen" -).
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Die angegriffene Werbeaussage der Beklagten ruft den Eindruck hervor, daß besondere Kaufvorteile gewährt werden. Dies versteht sich angesichts der Ankündigung von Preisherabsetzungen von "bis zu 50 %" von selbst, wobei der Eindruck durch den Hinweis "drastisch reduziert" noch verstärkt wird. Ebensowenig ist es zweifelhaft, daß die Veranstal-tung der Beklagten der Beschleunigung des Warenab-satzes dient. Dies ergibt sich aus dem Text des Werbefaltblattes selbst, wonach die Beklagte "dra-stische Preisreduzierungen" ankündigt und zum so-fortigen Zugreifen aufruft.
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Die Verkaufsveranstaltung findet nach dem Inhalt der Ankündigung auch außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs statt. Das Landgericht hat zu-treffend angenommen, hier werde ein vorweggenomme-ner Saison-Schlußverkauf angekündigt.
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Ob ein aus dem Rahmen des regelmäßigen Geschäfts-betriebs herausfallender vorweggenommener Schluß-verkauf vorliegt, richtet sich, wie oben bereits angesprochen, nach der Verkehrsauffassung. Maß-geblich ist insoweit das Gesamtbild, wie es sich dem Publikum nach Art, Inhalt und Gestaltung der Werbung und den sonstigen Umständen darstellt. Auch der zeitliche Abstand zwischen den gesetzli-chen Schlußverkaufszeiten und der angekündigten Verkaufsaktion ist dabei von wesentlicher Bedeu-tung. In der Regel kommt nämlich bei zeitlicher Nähe des Beginns oder Endes des Schlußverkaufs jedenfalls dann leicht der Gedanke an eine Vorweg-nahme oder Verlängerung der Verkaufsaktion auf, wenn die Ankündigung nicht deutlich erkennen läßt, daß es sich entweder um Angebote des regel-mäßigen Geschäftsverkehrs oder um einzelne Son-derangebote handelt. Im Hinblick hierauf können besondere Angebote um so eher den Eindruck ei-ner vorweggenommenen oder verlängerten Schlußver-kaufsveranstaltung hervorrufen, je näher sie dem Anfangs- oder Endtermin einer Schlußverkaufsaktion liegen. Feste zeitliche Grenzen bestehen insoweit nicht. In der Rechtsprechung wurde deswegen stets einerseits davon ausgegangen, daß einzelne Son-derangebote innerhalb von zwei Wochen vor oder nach einem Schlußverkauf nicht immer und zwingend allein schon deshalb gegen die frühere Verordnung über Sommer- und Winterschlußverkäufe bzw. gegen § 7 UWG n.F. verstoßen, weil sie im Rahmen dieser Frist liegen (vgl. BGH GRUR 1982, 241, 242 - "Son-derangebot in der Karenzzeit" -). Andererseits können, da die Verkehrsbeteiligten vielfach keine klare Vorstellung von den Terminen und Zeiträumen der Sommer- und Winterschlußverkäufe haben, auch Werbe- und Verkaufsaktionen außerhalb einer sol-chen zweiwöchigen Zeitspanne eine unzulässige Vor-wegnahme eines Schlußverkaufs sein, wenn nach den gesamten Umständen des Falles der Eindruck erweckt wird, daß es sich um eine solche aus dem Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs herausfallen-de vorweggenommene Verkaufsaktion handelt (vgl. BGH GRUR 1962, 36, 41 - "Sonderangebot/Sonderver-anstaltung I" -; GRUR 1983, 184 - "Eine Fülle von Sonderangeboten" -; GRUR 1983, 448, 449 - "Sonder-angebot außerhalb der Karenzzeit" -).
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Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Verkaufsveranstaltung und Wer-beaktion vor Beginn der Saison-Schlußverkäufe hat das Landgericht im Streitfall entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verkannt.
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Bei der in dem Faltblatt beworbenen Ware handelt es sich ausnahmslos um Teppiche. Diese sind schlußverkaufsfähige Waren (vgl. Großkommentar/Je-staedt, Rn. 13 zu § 7 UWG) und dem Verkehr weitge-hend als solche bekannt, da sie erfahrungsgemäß im Rahmen von Saison-Schlußverkäufen in erheblichem Umfang unter Herausstellung von Preissenkungen be-worben werden.
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Schon das Deckblatt der Werbeschrift stellt oh-ne Einschränkung "echte Orientteppiche" blickfang-artig als preisreduziert heraus und erweckt damit den Eindruck, nicht nur einzelne Stücke, sondern "die Orientteppiche" seien derzeit bei M. - im Großen und Ganzen - billiger. Ohne Erfolg macht die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, auf dem Deckblatt seien lediglich drei einzelne Teppi-che bildlich wiedergegeben. Dies steht der vorste-hend getroffenen Feststellung nicht entgegen. Die vollständige Wiedergabe weiterer Muster und der Dessins war, wie für jeden Betrachter auf der Hand liegt, schon wegen des begrenzten Raums auf dem Werbeblatt unmöglich. Im übrigen wird der Ein-druck, daß die Beklagte das Teilsortiment Orient-teppiche im großen und ganzen im Preis reduziert habe, dadurch verstärkt, daß sie im unteren Teil des Deckblattes ausdrücklich darauf hinweist, bei allen in diesem Prospekt gezeigten Teppichen han-dele es sich um "Einzelstücke und Größen b e i s p i e l e aus unserem umfangreichen Sortiment".
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Wird mithin durch den Text der Vorderseite der Eindruck hervorgerufen, von den Preisreduzierun-gen sei die gesamte Warengruppe "Orientteppiche" betroffen, so weist das angekündigte Ausmaß der Preissenkung zusätzlich darauf hin, daß es sich hier nicht um übliche Sonderangebote oder Preisre-duzierungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäfts-betriebes handelt, sondern daß es um eine darüber hinausgehende Veranstaltung geht. Angekündigt wird nämlich eine Preissenkung bis zur Hälfte des bis-herigen Preises bzw. - aus der Sicht der Verbrau-cher - "Normalpreises". Hinzu kommen die Aufforde-rungen "sofort zugreifen!" und der den einzelnen Preisangaben beigefügte Hinweis "jetzt nur ...". Beides verstärkt den Eindruck, daß es sich hier um eine lediglich vorübergehende Gelegenheit zu besonders preisgünstigem Einkauf handele. Unter diesen Umständen erweckt das dreieinhalb Wochen vor Beginn des Sommerschlußverkaufs 1992 verteilte Faltblatt den Eindruck, hier werde ein nunmehr be-ginnender (vorgezogener) Saison-Schlußverkauf für Teile des Teppichsortiments der Beklagten ange-kündigt.
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Der Eindruck einer Sonderveranstaltung wird durch das Innere des Faltblattes nicht abgemildert, sondern eher verstärkt. Die dort herausgestellte Preisherabsetzung betrifft nach dem blickfangmäßig hervorgehobenen Teil des Textes die "Altbestände". Durch diesen nicht näher definierten oder erklär-ten Begriff wird der Anschein erweckt, von der Preisreduzierung von "bis zu 50 %" sei praktisch der gesamte bisherige Warenbestand der Beklagten betroffen, ausgenommen hiervon seien lediglich die Einkäufe der Beklagten aus jüngster Zeit. Die Ankündigungen "verschiedene Brücken aus A." und "verschiedene Dessins aus der Stadt J./I." treten nicht nur deutlich hinter diesen blickfangmäßig herausgestellten Werbetext zurück. Ihnen steht vielmehr auch der an jedem der abgebildeten Teppi-che angebrachte Hinweis "zum Beispiel" gegenüber, der im Kontext zu dem bereits zitierten Hinweis auf dem Deckblatt - "Einzelstücke und Größenbei-spiele aus unserem umfangreichen Sortiment" - steht. Im übrigen folgt auch aus der im Plural gehaltenen Auslobung "verschiedene Brücken aus ...", "verschiedene Dessins aus ...", daß es sich hier nicht etwa um einzelne nach Güte und Preis gekennzeichnete Waren im Sinne des § 7 Abs. 2 UWG handelt. Erneut wird der Leser auch auf den Innen-seiten durch die prominent gedruckte Aufforderung "sofort zugreifen!" und die den Preisangaben je-weils zugesetzte Bemerkung "jetzt nur..." zu der Annahme veranlaßt, es handele sich um eine vor-übergehende, kurzfristige Gelegenheit zu besonders preisgünstigem Einkauf.
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Die Beklagte macht geltend, durch sinkende Wech-selkurse der in den Herstellerländern geltenden Währungen sei ein Preisverfall bei Teppichen ein-getreten, der sie zu drastischen Preisreduzierun-gen bei den Altbeständen zwinge. Diese Preissen-kungen seien mithin abschließend, die so bezeich-nete Ware werde nicht etwa später wieder teurer verkauft. Dieses Vorbringen vermag eine abweichen-den Beurteilung nicht zu rechtfertigen.
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Die Beklagte berücksichtigt mit ihrer Argumen-tation nicht hinreichend, daß maßgeblich dafür, ob eine Sonderverstaltung angekündigt wird, die Verkehrsauffassung und damit das Gesamtbild der Werbung ist, wie es sich dem Publikum darstellt (vgl. BGH a.a.O.). Wenn es sich im Streitfall - wie die Beklagte offensichtlich geltend machen will - angesichts allgemein sinkender Teppichprei-se um ein Angebot des regelmäßigen Geschäftsbe-triebs handelt, so hätte sie dies im Hinblick auf die zeitliche Nähe zum Sommerschlußverkauf und angesichts der vorbeschriebenen Einzelheiten des Werbeblattes, die in ihrem Gesamteindruck auf eine Sonderveranstaltung hinweisen, in einer Weise klarstellen müssen, die deutlich erkennen ließ, daß hier eine durch die Marktsituation beding-te dauerhafte Preisreduzierung angekündigt werden sollte (vgl. BGH GRUR 1983, 448, 449 - "Sonder-angebot außerhalb der Karenzzeit" -). Eben dies geht aber aus dem Werbeblatt nicht hervor. Die Aufforderung "sofort zugreifen!" und der Hinweis "... jetzt nur ..." legen, wie oben ausgeführt, vielmehr den gegenteiligen Schluß nahe. Ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher, der von dem behaupteten Preisverfall am Teppichmarkt keine Kenntnis hat, wird die Werbung deswegen als Auslo-bung einer zeitlich befristeten Aktion verstehen und gerade nicht als Einleitung einer generellen Preissenkung, von der im Text des Faltblattes nir-gends die Rede ist.
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Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 31. Okto-ber 1986 (2 U 157/86) verweist, läßt sie den Un-terschied des seinerzeit zu beurteilenden Sachver-halts zum Streitfall unberücksichtigt. Abgesehen von der insgesamt abweichenden Gestaltung der Werbung fehlte es damals an Hinweisen wie "... jetzt nur ..." und "sofort zugreifen!". Vor diesem Hintergrund hat das OLG Stuttgart die auf einem starken Preisverfall beruhende Ankündigung einer "Orientteppich-Sensation, preisreduziert bis 60 % und mehr" als mit den Bestimmungen über Sonderve-ranstaltungen vereinbar angesehen. Begründet war dies ausdrücklich damit, der Werbetext lasse die Möglichkeit offen, daß die Preise bis auf weiteres niedrig blieben, es sich also nach der beanstande-ten Ankündigung nicht um ein unwiederbringliches Angebot handele.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO war ent-gegen der Ansicht der Beklagten kein Raum. Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug seinen Antrag neu gefaßt hat, lag hierin lediglich eine präzisere Anpassung an den als konkrete Verletzungshandlung dargelegten Sachverhalt, ohne daß der Streitgegen-stand hierdurch verändert worden ist. Bereits im ersten Rechtszug hat sich der Kläger zur Begrün-dung seines Begehrens ausdrücklich darauf berufen, daß das Werbefaltblatt innerhalb des letzten Monats vor Beginn des Sommerschlußverkaufs 1992 verteilt worden sei. Erkennbar hat der Kläger von vornherein ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 7 Abs. 1 UWG im Streitfall gerade wegen der zeitlichen Nähe der Werbung zum Sommerschlußver-kauf als erfüllt angesehen. Der insoweit unpräzise gefaßte Klageantrag ist zwar in das im ersten Rechtszug ergangene Urteil übernommen worden; die Entscheidungsgründe ergeben aber, daß auch das Landgericht maßgeblich auf den Zeitpunkt der Wer-bung abgestellt hat.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Beschwer war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzuset-zen und entspricht dem Wert des Unterliegens der Beklagten in der Berufungsinstanz.