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Oberlandesgericht Köln·6 U 208/96·07.08.1997

UWG-Irreführung durch Bezeichnung „Kfz-Sachverständiger“ ohne Unfallrekonstruktions-Qualifikation

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich mit der Berufung gegen ein Verbot, die Bezeichnungen „Kfz Sachverständiger“, „Sachverständiger für Kfz.“ sowie „Kraftfahrzeug-Sachverständigen-Sozietät“ zu führen. Streitpunkt war, ob diese Angaben eine besondere, umfassende Sachkunde (u.a. Unfallrekonstruktion und Kausalitätsbegutachtung) suggerieren. Das OLG Köln bestätigte die Irreführung nach § 3 UWG, da die vorgelegten Seminarteilnahmen und die Eintragung nach § 8 HandwO die erwartete Qualifikation nicht belegen. Die Berufung blieb erfolglos; auch Art. 12 GG rechtfertigt die irreführende Berufsbezeichnung nicht.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Verbot irreführender Sachverständigenbezeichnungen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die uneingeschränkte Bezeichnung als „Kfz-Sachverständiger“ erweckt im Verkehr die Erwartung besonderer Sachkunde auf den typischen nach Unfällen erforderlichen Sachverständigengebieten, insbesondere Unfallrekonstruktion und Prüfung der Unfallbedingtheit von Schäden.

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Die Verwendung der Bezeichnung „Sachverständiger“ ist wettbewerbsrechtlich irreführend, wenn der Werbende nicht über eine überdurchschnittliche Sachkunde in den durch die Bezeichnung beanspruchten Fachgebieten verfügt; maßgeblich ist die Verkehrsauffassung.

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Die Eintragung in die Handwerksrolle für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk (auch aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HandwO) belegt für sich genommen nicht die Qualifikation zur Unfallrekonstruktion und zur Begutachtung der Unfallbedingtheit von Kfz-Schäden.

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Die Bezeichnung „Sozietät“ ist irreführend, wenn sie einen Zusammenschluss mehrerer Sachverständiger suggeriert, tatsächlich aber keine entsprechende organisatorische Zusammenarbeit besteht.

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Ein Verbot irreführender Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen nach dem Lauterkeitsrecht stellt eine zulässige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar, wenn es dem Schutz vor Täuschung im Wettbewerb dient.

Relevante Normen
§ UWG §§ 13 II 2, 3§ HANDWO § 8§ 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG§ 519 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO§ 3 UWG§ 543 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 175/96

Leitsatz

1. Die einschränkungslose Verwendung der Bezeichnung ,KfzSachverständiger" oder ,Sachverständiger für Kfz" vermittelt den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck besonderer Sachkunde auf allen Gebieten der Kfz-Branche, in denen (z.B.) nach einem Verkehrsunfall die Dienste eines Sachverständigen notwendig werden, insbesondere auch in Bezug auf die Unfallrekonstruktion und die Begutachtung der Unfallbedingtheit von Schäden. 2. Die Qualifikation zur Unfallrekonstruktion und zur Begutachtung der Unfallbedingtheit bei Kfz-Schäden kann allein durch die Eintragung in die Handwerksrolle für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk nicht nachgewiesen werden. 3. Zur Frage der Neutralität und Unabhängigkeit eines KfzSachverständigen bei geschäftlicher Beteiligung an Unternehmen, die mit dem Abschleppen und der Reparatur der von ihm begutachteten Fahrzeuge befaßt werden.

Tenor

1.) Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.8.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 175/96 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.) Die Beschwer des Beklagten wird auf 20.294,50 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Landgericht dem Beklagten nämlich das Führen der einzelnen angegriffenen Bezeichnungen untersagt.

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Die hierauf gerichtete Klage ist zunächst zulässig, insbesondere ist die Klägerin gem. § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG klagebefugt. Dies bedarf keiner näheren Begründung, weil der Beklagte im Berufungsverfahren die Klagebefugnis nicht mehr in Abrede stellt (§ 519 Abs.2 Ziff.2 ZPO).

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Die Klage ist auch begründet. Die Verwendung der Bezeichnungen "KFZ Sachverständiger", "Sachverständiger für Kfz." und "Kraftfahrzeug-Sachverständigen-Sozietät" durch den Beklagten in den 3 von dem Landgericht untersagten Verwendungsformen ist in wettbewerblich relevanter Weise irreführend und verstößt daher gegen § 3 UWG. Das ergibt sich - bezogen auf den in erster Instanz vorgetragenen Sachverhalt - schon aus den ausführlichen und überzeugenden Darlegungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung. Auf diese wird daher gem. 543 Abs.1 ZPO zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst in vollem Umfange Bezug genommen.

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Soweit den Mitgliedern der Kammer in der Begründung der Berufung gegen dieses Urteil im Namen des Beklagten eine "schwerwiegende Befangenheit gegenüber dem Beklagten", "Unterstellungen", und ein "befremdliches" Heranziehen bestimmter Entscheidungen vorgehalten wird, ist dieser ungerechtfertigte Vortrag nachdrücklich zurückzuweisen.

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Soweit der Beklagte sich demgegenüber in sachlicher Form gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet, bleibt sein Vorbringen erfolglos. Das gilt sowohl bezüglich der mit der Berufungsbegründung vorgelegten Nachweise, als auch im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 9.7.1997 vorgelegte Ausnahmebewilligung der Bezirksregierung Köln.

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So weisen die zunächst vorgelegten Bescheinigungen der bloßen Teilnahme an bestimmten "Seminaren" schon deswegen keine Qualifikation des Beklagten als Kfz-Sachverständigen aus, weil sich aus ihnen nicht ergibt, mit welchem Erfolg er an den Veranstaltungen teilgenommen hat. Es kommt hinzu, daß es sich zumindest überwiegend um die Vermittlung von Kenntnissen in der EDV-Technik gehandelt hat. Diese können indes zu einer Qualifikation des Beklagten in den streitgegenständlichen Teilen der Kfz-Branche nicht beigetragen haben. Die Veranstaltungen, die überdies zumindest teilweise nur von sehr kurzer Dauer waren, haben ausweislich der betreffenden Bescheinigungen zwar den Einsatz der EDV im Bereich der Schadensaufnahme und Gutachtenerstellung sowie der Fahrzeugbewertung und damit in dem Kernbereich der Tätigkeit eines Kfz-Sachverständigen zum Gegenstand gehabt, gleichwohl kann der Beklagte durch die Veranstaltungen allenfalls Kenntnisse im Bereich der Anwendung der EDV auf diesen Gebieten, nicht aber auch Kenntnisse über die Begutachtung von Fahrzeugen selbst erlangt haben, auf die es indes allein ankäme.

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Auch die unter dem 7.7.1997 von der Bezirksregierung Köln erteilte Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle gem. § 8 HandwO berechtigt den Beklagten nicht, zukünftig die angegriffenen Bezeichnungen zu verwenden.

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Die Verwendung der Bezeichnung "Sachverständiger" stellt - was bereits das Landgericht im Einzelnen dargelegt hat - nur dann keine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise im Sinne des § 3 UWG dar, wenn der Betreffende eine überdurchschnittliche Sachkunde auf den Gebieten besitzt, für die er sich als Sachverständiger bezeichnet. Das gilt ungeachtet der Tatsache, daß der Begriff "Sachverständiger" als solcher gesetzlich nicht geschützt ist. Dabei ist sowohl bezüglich des Umfanges der von den angesprochenen Verkehrskreisen erwarteten Sachkunde, als auch bezüglich der Beschreibung und Abgrenzung der Gebiete, für die durch die Verwendung des Begriffes "Sachverständiger" diese besondere Sachkunde in Anspruch genommen wird, auf die Anschauungen der betroffenen Verkehrskreise abzustellen. Legt man diese Kriterien zu Grunde, so sind indes auch angesichts der erwähnten Ausnahmebewilligung alle 3 angegriffenen Bezeichnungen als irreführend gem. § 3 UWG zu untersagen.

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Das gilt zunächst ohne weiteres für die mit dem Antrag zu 1 b) angegriffene Bezeichnung "Kraftfahrzeug-Sachverständigen-Sozietät". Denn ungeachtet der Tatsache, daß der Beklagte persönlich aus den noch darzulegenden Gründen die von den angesprochenen Verkehrskreisen auf Grund der Aussage erwartete Qualifikation weiterhin nicht besitzt, ist diese Bezeichnung bereits deswegen irreführend, weil sie durch die Verwendung des Begriffes "Sozietät", der "Zusammenschluß" bedeutet, die Vorstellung hervorruft, der Beklagte arbeite mit mehreren weiteren Kfz-Sachverständigen in einem Büro zusammen, und dies nicht zutrifft. Diese Irreführung ist auch von wettbewerblicher Relevanz, weil der Verkehr bei einem Zusammenschluß von mehreren Sachverständigen erwartet, daß ihm auf diese Weise eine noch höhere Kompetenz zur Verfügung gestellt wird, als dies bei nur einem Sachverständigen der Fall wäre. Denn die angesprochenen Verkehrskreise werden in zumindest nicht unerheblicher Zahl annehmen, daß die einzelnen Mitglieder der Sozietät sich spezialisiert haben oder ohne eine Spezialisierung doch jedenfalls alle zusammen mehr Erfahrung und Kompetenz besitzen, die - z.B. durch Beteiligung eines weiteren Gutachters aus der "Sozietät" - bei der Erstellung des einzelnen Gutachtens nutzbar gemacht werden können, als dies bei einem allein tätigen Sachverständigen der Fall wäre. Dies vermag der Senat ebenso wie die sogleich zu erörternden weiteren Fragen der Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde zu beurteilen, weil seine Mitglieder als Teilnehmer am Straßenverkehr zu den potentiell angesprochenen Verkehrskreisen gehören.

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Auch die beiden mit dem Antrag zu 1 a) angegriffenen Bezeichnungen "KFZ Sachverständiger" und "Sachverständiger für Kfz." sind irreführend, weil der Verkehr mit ihnen weitergehende Fähigkeiten und Kenntnisse verbindet, als der Beklagte sie tatsächlich aufweist.

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Der Senat hat schon erhebliche Zweifel, ob die angesprochenen Verkehrskreise annehmen werden, daß ein "Sachverständiger" auch jemand sein kann, der nicht nach einer Meisterprüfung, sondern lediglich auf Grund der Ausnahmevorschrift des § 8 HandwO in die Handwerksrolle eingetragen worden ist. Aber auch wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellen wollte, der Verkehr werde auf Grund der Eintragung annehmen, der Betreffende sei in gleicher Weise qualifiziert wie ein Handwerker, der die Meisterprüfung abgelegt hat, bestehen darüberhinaus auch Zweifel, ob allein die Ablegung der Meisterprüfung bereits die erforderliche Qualifikation gewährleistet, die der Verkehr mit dem Begriff des Sachverständigen verbindet.

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Diese Fragen können indes offenbleiben. Selbst wenn die bloße Eintragung des Beklagten in die Handwerksrolle gem. § 8 HandwO nämlich eine ausreichende Qualifikationshöhe darstellen sollte, dürfte dieser die angegriffenen Bezeichnungen nicht verwenden. Denn die einschränkungslose Bezeichnung als "KFZ Sachverständiger" bzw. "Sachverständiger für Kfz." erweckt jedenfalls für einen sehr viel weitergehenden sachlichen Bereich den Eindruck besonderer Sachkunde, als dies - die erforderliche Qualifikationshöhe unterstellt - die erfolgte Eintragung des Beklagten in die Handwerksrolle für das Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk rechtfertigen kann.

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Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, daß die besondere Qualifikation als "Sachverständiger" nur für die Gebiete in Anspruch genommen werden darf, auf denen tatsächlich die erforderlichen herausgehobenen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen bestehen. Soweit der Begriff des Sachverständigen darüberhinaus verwendet wird, liegt nämlich mangels dieser erwarteten Qualifikation eine Irreführung des Verkehrs vor (vgl. BGH GRUR 85,56,57 - "Bestellter Kfz-Sachverständiger"; OLG Hamm GRUR 83,673 - "Kfz-Meister"; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 3 UWG, RZ 417). Die vorstehenden Entscheidungen betrafen zwar öffentlichen bestellte Sachverständige, die Anforderungen an die genaue Kennzeichnung des Fachgebietes gelten aber auch für Personen, die - wie der Beklagte - nicht als Sachverständige öffentlich bestellt sind, sondern sich ohne eine solche Bestellung lediglich als "Sachverständige" bezeichnen. Denn die Gefahr der Irreführung durch eine zu weitgehende Angabe der angeblichen Fachgebiete besteht ungeachtet der Frage, ob der Betreffende nur (einfacher) Sachverständiger oder darüberhinaus als solcher auch öffentlich bestellt ist.

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Die Bezeichnung als Kfz-Sachverständiger erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen zumindest die Vorstellung, der Beklagte sei auf sämtlichen Gebieten der Kfz-Branche in besonderer Weise kundig, in denen nach einem Verkehrsunfall Dienste eines Sachverständigen notwendig werden können. Denn die beiden angegriffenen Bezeichnungen, in denen sich der Beklagte inhaltlich gleichlautend als "Kfz-Sachverständiger" bezeichnet, enthalten, was offenkundig ist und keiner Begründung bedarf, keinerlei Einschränkung, aus der der Verkehr entnehmen könnte oder müßte, daß der Beklagte für bestimmte der in Frage kommenden Gebiete die Fähigkeiten eines Sachverständigen nicht besitzt. Tatsächlich weisen indes weder die Eintragung in die Handwerksrolle, noch erst Recht die übrigen angeführten Umstände den Beklagten auf allen durch die Bezeichnungen erfaßten Gebieten als Sachverständigen aus.

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Die Handwerksordnung sieht für den hier einschlägigen Bereich neben dem Berufsbild des Kraftfahrzeugmechanikers, für das allein der Beklagte inzwischen gem. § 8 HandwO in die Handwerksrolle eingetragen ist, weiter das Berufsbild des Kraftfahrzeugelektrikers und das Berufsbild des Karosserie- und Fahrzeugbauers vor (vgl. die auf Grund des § 45 HandwO ergangene Kraftfahrzeugelektrikermeisterverordnung vom 18.8.1988, BGBl I, 1688 ff und die auf derselben Grundlage basierende Karosserie- und Fahrzeugbaumeisterverordnung vom 26.10.1995, BGBl I, 1460 ff). Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob angesichts dieser Dreiteilung des für die Instandsetzung eines unfallgeschädigten Fahrzeuges in Betracht kommenden Bereiches der Kfz-Branche - die erforderliche Qualifikationshöhe wiederum unterstellt - die Eintragung in die Handwerksrolle allein für das Mechanikerhandwerk ausreichen kann, um die uneingeschränkte Bezeichnung als Sachverständiger zu rechtfertigen. Allerdings sieht das Berufsbild des Kraftfahrzeugmechanikers in § 1 Ziffern 3 und 5 der Kraftfahrzeugmechanikermeisterverordnung (KfzMechMstrV) vom 18.8.1988 (BGBL I 1691 ff) auch die Instandhaltung der Karosserien und der elektrischen Anlagen vor. Darüberhinaus gehört gem. § 3 Ziff.5 KfzMechMstrV das Instandsetzen einer Karosserie zu den vorgeschriebene Meisterprüfungsarbeiten. Dies könnte dafür sprechen, daß die Prüfung als Kraftfahrzeugmechanikermeister zumindest zu einem Teil auch die Bereiche der beiden anderen Berufsbilder erfaßt. Dies will offenbar der Beklagte in seinem persönlichen Schreiben, das er nach Schluß der mündlichen Verhandlung unter dem 31.7.1997 an den Senat gerichtet hat und das nicht nur wegen der fehlenden anwaltlichen Vertretung, sondern vor allem wegen seiner unangemessenen Ausdrucksweise zurückzuweisen ist, zum Ausdruck bringen. Der Senat hat trotz dieser teilweisen Übereinstimmungen erhebliche Zweifel, ob das Berufsbild des Kfz-Mechanikers diejenigen des Kfz-Elektrikers und des Karosserie- und Fahrzeugbauers in dem hier fraglichen Bereich der Beseitigung von Unfallschäden miterfaßt. Denn die einschlägigen Bestimmungen über die im Rahmen der Meisterprüfung auszuführenden Arbeitsproben (jew. § 4 der entsprechenden oben aufgeführten Verordnungen) belegen, daß für die beiden letztgenannten Berufe wesentlich weitergehende Fähigkeiten auf den Gebieten der Kfz-Elektrik bzw. des Karosseriebaus nachgewiesen werden müssen, als dies für die Meisterprüfung als Kfz-Mechaniker der Fall ist.

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Letztlich kann indes auch diese Frage dahinstehen. Denn die angegriffenen Bezeichnungen gehen jedenfalls deswegen wesentlich zu weit, weil der Verkehr von einem "Kfz-Sachverständigen" erwartet, daß zu seinen besonderen Fähigkeiten auch Unfallrekonstruktionen und die Begutachtung der Unfallbedingtheit von Schäden gehören, und der Beklagte die hierfür notwendige Qualifikation nicht besitzt.

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Daß der Verkehr von einem "Kfz-Sachverständigen" auch die Fähigkeit zu qualifizierten Unfallrekonstruktionen erwartet, bedarf keiner näheren Begründung, zumal der Beklagte selbst - wie aus seinem erwähnten persönlichen Schreiben ersichtlich ist - auf Geschäftsbriefen u.a. mit "Unfallrekonstruktionen und Ermittlungen" wirbt. Gutachten über die Unfallrekonstruktion kommt in rechtlichen Auseinandersetzungen nicht selten entscheidende Bedeutung zu und es steht nach der Lebenserfahrung fest, daß der Verkehr auf Grund der einschränkungslosen Bezeichnung "Kfz-Sachverständiger" in ganz erheblichem Umfang annehmen wird, daß der Beklagte eben auch auf diesem geradezu typischen Gebiet eines Kfz-Sachverständigen die erforderliche Qualifikation aufweist. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Schaden durch einen bestimmten Unfall verursacht ist (vgl. BGH a.a.O. "Bestellter Kfz-Sachverständiger", S.58).

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Ebenso bedarf keiner ausführlichen Begründung, daß die Qualifikation zur Unfallrekonstruktion und Begutachtung der Unfallbedingtheit von Schäden nicht durch die Eintragung des Beklagten gem. § 8 HandwO in die Handwerksrolle für das Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk nachgewiesen werden kann. Die Meisterprüfung für das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk befaßt sich mit diesen, für einen "Kfz-Sachverständigen" indes wesentlichen Arbeitsgebieten nicht. Da auch andere Qualifikationen, die diese Bereiche erfassen würden, weder substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich sind, sind die angegriffenen Bezeichnungen ungeachtet der oben aufgeworfenen Fragen jedenfalls deswegen irreführend im Sinne des § 3 UWG, weil der Beklagte die erforderlichen besonderen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen auf den Gebieten der Unfallrekonstruktion und der Begutachtung der Unfallbedingtheit von Schäden an KfZ nicht aufweist. Daß diese Irreführung von - sogar erheblicher - wettbewerblicher Relevanz ist, ist offenkundig.

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Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nicht, ob nicht ungeachtet der inzwischen erfolgten Eintragung in die Handwerksrolle die bisherige Tätigkeit des Beklagten und seine Verbundenheit mit verschiedenen Unternehmungen im Bereich der Kfz-Branche ihn für eine Tätigkeit als Kfz-Sachverständiger disqualifizieren. Hierfür spricht indes schon deutlich, daß in den in erster Instanz vorgelegten Urteilen die von dem Beklagten erstatteten Gutachten teilweise als fachlich unbrauchbar bezeichnet worden sind. Überdies wird aus einer weiteren Anzahl von Urteilen deutlich, daß der Beklagte sich durch seine Beteiligung an verschiedenen Unternehmungen, die mit der Reparatur der betreffenden Unfallschäden bzw. dem Abschleppen des betreffenden Fahrzeuges betraut waren, nicht hat davon abhalten lassen, trotz der damit verbundenen Verpflichtung zur Neutralität und Unabhängigkeit Gutachtenaufträge anzunehmen. Daß auch dieser Umstand der erforderlichen persönlichen Qualifikation als Sachverständiger entgegensteht, liegt auf der Hand und bedarf auch deswegen keiner näheren Begründung, weil der Beklagte gegen die diesbezüglichen Feststellungen auf S.9 f des angefochtenen Urteils Berufungsgründe nicht geltend macht (§ 519 Abs.2 Ziff.3 ZPO).

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Steht aus den vorstehenden und den von dem Landgericht angeführten Gründen der Verstoß gegen § 3 UWG fest, so ist der Beklagte auch nicht mit Blick auf die Berufsausübungsfreiheit des Art.12 GG gleichwohl berechtigt, die beanstandeten Bezeichnungen weiter zu führen. Denn das Verbot unlauteren Wettbewerbs hält sich im Rahmen der auch nach Art.12 Abs.1 GG zulässigen Beschränkung der freien Berufsausübung (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Allg. RZ 51 ff m.w.N.). Im übrigen trifft es keineswegs zu, daß sich bei Zugrundelegung des Auffassung des Senats niemand mehr Kfz-Sachverständiger nennen darf. Dies setzt vielmehr lediglich voraus, daß der Betreffende die erforderlichen Qualifikationen aufweist, wie sie im einzelnen oben aufgeführt sind. Diese Kriterien erfüllt der Beklagte indes zumindest in dem oben dargelegten Umfange derzeit nicht.

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Schließlich ist das Führen der zu Recht von dem Landgericht untersagten Bezeichnungen durch den Beklagten auch im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. Denn der Beklagte bewirkt, daß Kunden sich nicht an die übrigen, seriös arbeitenden Wettbewerber wenden. Überdies droht er sogar, den Berufsstand der Kfz-Sachverständigen in Verruf zu bringen. Die mangelnde Qualifikation macht es nämlich wahrscheinlich, daß der Beklagte auch unbrauchbare Gutachen erstatten wird, wie dies in einigen der bereits in erster Instanz angeführten gerichtlichen Entscheidungen auch schon festgestellt worden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

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Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer des Beklagten entspricht dem Wert seines Unterliegens im Rechtsstreit.

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt entsprechend der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.7.1997 im Einverständnis mit den Parteien erfolgten Festsetzung und in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Streitwert 20.294,50 DM.

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