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Oberlandesgericht Köln·6 U 208/92·22.07.1993

Berufung abgewiesen – Markenrechtliche Feststellung und Schadensersatz bestätigt

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtUnlauterer Wettbewerb (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil ein, das feststellte, dass sie die Klägerin wegen des Inverkehrbringens bestimmter Produkte mit streitigen Warenzeichen schadensersatzpflichtig macht. Zentrale Fragen betrafen Feststellungsanspruch nach §256 ZPO i.V.m. §§24,15 WZG und der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs/Unlauterkeit nach §1 UWG. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: Die Beklagte wies keinen wertvollen Besitzstand nach und die Anmeldung der Marken durch die Klägerin war durch legitime Wettbewerbsinteressen gerechtfertigt.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen markenrechtliche Feststellungs- und Schadensersatzansprüche abgewiesen; erstinstanzliche Feststellungen bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Feststellungsanspruch nach §256 Abs.1 ZPO in Verbindung mit §§24, 15 WZG ist gegeben, wenn hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem Markeninhaber durch unberechtigte Verwendung seiner Zeichen ein Schaden entstanden ist oder noch entstehen wird.

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Die Geltendmachung von Verbotsrechten aus einem eingetragenen Zeichen kann wegen Rechtsmissbrauchs versagt werden, wenn die Anmeldung in Kenntnis eines wertvollen Besitzstandes eines Mitbewerbers und mit dem vorrangigen Ziel der Behinderung erfolgt; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte vorzulegen.

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Wer sich auf einen wertvollen Besitzstand beruft, muss tatsächliche Indizien (z.B. Umsätze, Werbeaufwendungen, Marktpräsenz) darlegen; die bloße frühere Vertriebsaufnahme genügt nicht.

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Die Anmeldung von Kennzeichen ist nicht sittenwidrig, wenn sie durch berechtigte Interessen (z.B. Wahrung bestehender Rechte, Fortführung des Geschäftsbetriebs nach Entzug von Lieferbeziehungen) motiviert ist und nicht primär der Behinderung von Konkurrenten dient.

Relevante Normen
§ 256 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 24, 15 WZG§ 24 Abs. 2 WZG§ 11 Abs. 1 Nr. 1 a WZG§ 1 UWG§ 826 BGB§ 91 a Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 188/92

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Oktober 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 81 O 188/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten wird auf 15.100,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat zu Recht das Versäumnisurteil des LG Köln vom 16. Juni 1992 - 31 O 188/92 - mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß festgestellt wird, daß die Beklagte der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der der Klägerin dadurch entstanden ist, daß die Beklagte nach dem 13.07.1991 die im Tenor des angefochtenen Urteils näher bezeichneten Produkte M.V., M.T., M.P. und M.T. in den Verkehr gebracht, angeboten und/oder beworben hat oder in den Verkehr bringen, anbieten und/oder bewerben wird.

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Dieser Feststellungsanspruch der Klägerin ist aus § 256 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 24, 15 WZG begründet.

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Gegen das vom Landgericht zutreffend begründete Feststellungsinteresse der Klägerin hat die Be-klagte mit der Berufung keine Einwendungen erho-ben. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, die sich der Senat zueigen macht, gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

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Das Landgericht hat auch zu Recht den Feststel-lungsantrag als begründet erachtet, weil die Klä-gerin gemäß § 24 Abs. 2 WZG Ersatz ihres durch den Vertrieb der widerrechtlich gekennzeichneten Pro-dukte entstandenen Schadens verlangen kann und er-fahrungsgemäß eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Klägerin ein Schaden auch tatsächlich entstanden ist oder noch entstehen wird. Erstinstanzlich hatte die Beklagte hiergegen nur eingewendet, daß ein Schadensersatzanspruch erst für die Zeit ab dem 13.07.1991, dem Tag, an dem sie durch die Abmahnung von der Warenzeichen-inhaberschaft der Klägerin erfahren habe, in Be-tracht käme. Diesem Einwand hat das erstinstanzli-che Urteil Rechnung getragen. In der Berufungsin-stanz greift die Beklagte die von dem Landgericht im erstinstanzlichen Urteil getroffenen Feststel-lungen nicht an, sondern macht lediglich einrede-weise geltend, daß die Klägerin die vier streitge-genständlichen Warenzeichen selbst in unredlicher Weise mit Behinderungsabsicht erworben habe.

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Soweit die Beklagte zunächst schriftsätzlich ihre Einrede auch damit begründet hatte, die Herstel-lerfirma E. werde durch die Anmeldung der vier Warenzeichen seitens der Klägerin behindert und habe deshalb einen Löschungsanspruch aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 a WZG, hat die Klägerin in der münd-lichen Verhandlung vom 18.06.1993 klargestellt, daß sie ihre Einrede nur darauf stützt, daß sie als Alleinvertreiberin der streitgegenständli-chen Produkte in der Bundesrepublik Deutschland durch das Verhalten der Klägerin behindert werde. Darüber hinaus hatte die Klägerin auch nicht vor-getragen, aus welchem Grund sie berechtigt gewesen sein sollte, die Rechte der Herstellerfirma E. geltend zu machen. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 a WZG nicht vor. Bedenken bestehen schon, ob in dem Vertrag vom 23.06.1986 zwischen der Klägerin und der Firma E. überhaupt ein Vertragsverhältnis im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 a WZG zu sehen ist, durch das die Klägerin verpflichtet war, die Interessen der Firma E. wahrzunehmen. Jedenfalls hat die Klägerin ihre vier Warenzeichen nicht während des Bestehens eines solchen Vertragsverhältnisses zwischen ihr und der Firma E. angemeldet. Unstreitig hat sie die letzte Warenbestellung am 08.02.1990 aufgege-ben, die von der Firma E. nicht mehr ausgeliefert wurde; die Warenzeichen wurden jedoch erst von der Klägerin am 13.07.1990 angemeldet.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie ihre Einrede auch nicht auf die Verletzung eigener Rechte stützen.

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Die Geltendmachung von Verbotsrechten aus einem eingetragenen Zeichen kann zwar aus Gründen des dem formalen Zeichenrecht übergeordneten Wettbe-werbsrechts unzulässig sein, wenn der Zeichenin-haber schon durch den Erwerb des Zeichens gegen die guten kaufmännischen Sitten verstoßen hat (§ 1 UWG, § 826 BGB) und die Ausnutzung der forma-len Rechtsstellung, die dem Zeicheninhaber durch die Eintragung des Zeichens verliehen worden ist, als Rechtsmißbrauch anzusehen ist (BGH GRUR 1967, 490, 491 - "P."). Ein solches rechtsmißbräuchli-ches Verhalten läge dann vor, wenn die Klägerin ohne hinreichenden Grund die Anmeldung ihrer Warenzeichen in Kenntnis des Umstands bewirkt hätte, daß die Beklagte als Mitbewerberin für die gleiche, jedoch nicht eingetragene Kennzeich-nung einen wertvollen Besitzstand erworben hat (BGH GRUR 1961, 413, 416 - "D."; BGH GRUR 1967, 490, 492 - "P."). Zweifel bestehen schon, ob die Beklagte einen wertvollen Besitzstand für die von ihr verwendete Kennzeichnung erworben hat. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.1993 - unbestritten - vorgetragen, die Her-stellerfirma E. habe die Produkte mit den streit-gegenständlichen Kennzeichnungen an sie schon län-gere Zeit geliefert, bevor die Klägerin ihre Wa-renzeichen angemeldet hätte; allein die Tatsache, daß die Beklagte diese Produkte schon einige Zeit in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben hat, begründet jedoch noch keinen wertvollen Besitz-stand. Weitere Anhaltspunkte, wie Umsätze, Werbe-aufwendungen oder sonstige Umstände, die auf einen wertvollen Besitzstand hinweisen, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

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Darüber hinaus hat die Klägerin die Anmeldung ihrer Kennzeichen nicht ohne hinreichenden beson-deren Grund bewirkt. Eine solche Zeichenanmeldung bedeutet nur einen Mißbrauch einer formalrechtli-chen Gestaltungsmöglichkeit und damit einen Ver-stoß gegen die guten kaufmännischen Sitten, wenn dies mit einer dem Warenzeichenrecht fremden und regelmäßig zu mißbilligenden Zielsetzung geschieht (vgl. BGH GRUR 1967, 298 ff - "M."; BGH GRUR 1980, 110, 111 - "T."; BGH GRUR 1984 210, 211 - "A."). Unstreitig hat die Klägerin die aus der Bezeich-nung "M." abgeleiteten Bezeichnungen für die von der Firma E. hergestellten Produkte in der Bundes-republik eingeführt und dort bekannt gemacht. Dar-über hinaus hat sie die Bezeichnung "M.P." selbst geprägt und in der Bundesrepublik Deutschland für Produkte der Firma E. verwendet. Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten der Klägerin selbst bei der Annahme eines wertvollen Besitzstandes der Beklagten nicht als sittenwidrig anzusehen, da es seinen Grund auch in der Wahrung bestehender Rechte fände und die mögliche Vernichtung des Besitzstandes der Beklagten sich lediglich als Folge einer berechtigten Verteidigung der Klägerin darstellte. Die Klägerin hat unwidersprochen vor-getragen, daß sie seit September 1989 von der Her-stellerfirma E. nicht mehr beliefert worden sei, obwohl ein entsprechender Vertrag zwischen ihr und der Herstellerfirma bestanden hatte. Da die Firma E. gleichzeitig einen Alleinvertriebsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hatte, war der Klägerin die Möglichkeit genommen, ihre bisherige Tätigkeit weiter auszuüben. Da sie erst danach die streitgegenständlichen Warenzeichen anmeldete, um so ihren bisherigen Handel mit quecksilberab-sorbierenden Mitteln fortführen zu können, beruht die Anmeldung ihrer Warenzeichen nicht auf einer dem Warenzeichenrecht fremden und regelmäßig zu mißbilligenden Zielsetzung. Der Versuch der Klä-gerin allein, ihrerseits der Herstellerfirma oder der Beklagten zuvorzukommen, um die von ihr in der Bundesrepublik Deutschland eingeführten Kenn-zeichnungen sicherzustellen und ihren Geschäftsbe-trieb fortführen zu können, stellt einen wettbe-werbsrechtlich zu respektierenden Beweggrund dar, so daß in der Anmeldung der streitgegenständlichen Warenzeichen auch nicht der Versuch einer wettbe-werbswidrigen Behinderung der Beklagten gesehen werden kann (vgl. BGH GRUR 1967, 490, 491 - "P.").

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Schließlich wird die Beklagte - entgegen ihrer Auffassung - auch nicht dadurch im Sinne des § 1 UWG unzulässig behindert, daß die Klägerin gegenüber der Herstellerfirma E. einen Vertrags- und Vertrauensbruch begangen habe. Hierbei kann es dahinstehen, ob sich die Beklagte überhaupt auf das Vertragsverhältnis zwischen der Herstel-lerfirma E. und der Klägerin, also ein Drittrecht, berufen kann, da die Klägerin jedenfalls durch die Anmeldung ihrer Warenzeichen keinen Vertragsbruch begangen hat. Nach dem Vertrag vom 23. Juni 1986 war die Klägerin gegenüber der Firma E. zwar ver-pflichtet, die "eigentumsrechtliche Information" vertraulich zu bewahren und das mitgeteilte know-how nicht für eigene Zwecke zu verwerten; dies bezog sich jedoch nur auf die Kenntnisse über die Herstellungsart der Produkte und über die in be-stimmten Patentanmeldungen enthaltenen Informatio-nen. Diese Informationen hat die Klägerin jedoch nach ihrem unbestrittenen Vortrag nicht verletzt, da sie gleichartige Produkte nur unter Wahrung des Patentschutzes der Firma E. selbst hergestellt hat. Hinsichtlich der Bezeichnungen, die von dem Stammwort "M." abgeleitet sind, und über deren Be-nutzung ist zwischen der Klägerin und der Firma E. keine Vereinbarung getroffen worden.

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Da der Beklagten somit insgesamt keine Einrede ge-gen die zeichenrechtlichen Ansprüche der Klägerin zustand, hat das Landgericht der Beklagten auch zu Recht die Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO insoweit auferlegt, als der Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsanspruchs in erster Instanz in der Haupt-sache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre die Beklagte ebenfalls zur Auskunft verur-teilt worden, da ihr auch gegenüber dem Auskunfts-anspruch die geltend gemachte Einrede nicht zu-stand.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterlie-gens im Rechtsstreit.