UWG-Nachahmung von Designstuhl: Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz ab Abmahnung
KI-Zusammenfassung
Im Streit zwischen Möbelvertriebsunternehmen begehrte die Klägerin Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen des Vertriebs eines dem Stuhlmodell „S.“ nahezu identischen Stuhls („R.“) sowie wegen einer behaupteten Nachahmung des Modells „C.“. Das OLG Köln gewährte den Beklagten Wiedereinsetzung, wies die Berufung aber im Wesentlichen zurück und bestätigte den UWG-Anspruch wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung. Auskunft und Schadensersatzfeststellung wurden zeitlich auf Handlungen ab 15.11.1991 beschränkt. Hinsichtlich des „C.“-Modells erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt; die Kosten wurden den Beklagten auferlegt.
Ausgang: Berufung nach gewährter Wiedereinsetzung im Wesentlichen zurückgewiesen; Auskunft/Schadensersatz zeitlich beschränkt, „C.“-Teil erledigt mit Kostenlast der Beklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine unlautere Nachahmung nach § 1 UWG wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung setzt voraus, dass das Original wettbewerbliche Eigenart besitzt und die Nachbildung eine Herkunftsverwechslung (auch im weiteren Sinne) begründet, die durch zumutbare Maßnahmen vermeidbar wäre.
Wettbewerbliche Eigenart kann sich aus der Kombination mehrerer Gestaltungsmerkmale ergeben; sie wird durch ein Produktumfeld nur geschwächt, wenn hinreichend ähnliche, im Verkehr bekannte Gestaltungen den Herkunftshinweis entkräften.
Bei nahezu identischer Übernahme der den Gesamteindruck prägenden Merkmale genügt für die Bejahung der Herkunftstäuschung auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr, etwa die Annahme einer (gebilligten) Variante des Originals.
Preis- und Vertriebswegunterschiede schließen eine vermeidbare Herkunftstäuschung nicht aus, wenn der Verkehr die Abweichungen als Sortiments-/Preisvariante desselben oder eines lizenzierten Herstellers erklären kann.
Nach Abmahnung handelt der Vertreiber fahrlässig, wenn er den Vertrieb trotz erkennbarer Nachahmung fortsetzt; Auskunft und Schadensersatzfeststellung können ab einem danach maßgeblichen Zeitpunkt auf §§ 1 UWG, 242 BGB gestützt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 42/92
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Oktober 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 42/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daߠ sich die Verurteilung der Beklagten zur Aus-kunftserteilung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten (Ziff. I. 2. und II. des Urteils des Landgerichts) nur auf den Zeitraum ab dem 15. November 1991 erstreckt.Die Kosten der zweiten Instanz werden den Beklagten auferlegt.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitslei-stung abzuwenden, und zwar wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-- DM, hinsichtlich der Verurteilung zur Auskunftserteilung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,-- DM und hin-sichtlich des Kostenausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.500,-- DM, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten wegen der erstin-stanzlichen Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,-- DM abwen-den, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.Die Parteien können die von ihnen zu erbringende Sicherheit auch durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffent-lich-rechtlichen Sparkasse leisten.Die Beschwer der Beklagten beträgt 100.000,-- DM für die Verurteilung zur Unterlassung, 7.500,-- DM für die Verurteilung zur Auskunftserteilung und 17.500,-- DM für die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagte zu 1) sind Wettbewerber beim Vertrieb von Möbeln. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 1), die ihre Produkte bundesweit vertreibt und zu den ständigen Ausstellern der K. Möbelmesse gehört.
Zum Vertriebsprogramm der Klägerin gehören u.a. die Stühle "S." und "C.". Wegen der näheren Einzelheiten der Gestaltung dieser Stuhlmodelle wird Bezug genommen auf die bildlichen Darstellungen auf den Seiten 6 und 7 der Klageschrift (Bl. 6 und 7 d.A.) sowie auf die zu den Akten gereichten Modelle dieser Stühle.
Mit Schreiben vom 2. November 1991 (Anlage 18 zur Klageschrift, Bl. 41 bis 43 d.A.), auf das ergänzend Bezug genommen wird, mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) wegen Vertriebs der im Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziff. I. 1. a) und b) abgebildeten (sowie ebenfalls nachfolgend auf Bl. 10 und 11 dieses Urteils wiedergegebenen) Stühle ab. Unter dem 30. Januar 1992 erhob die Beklagte zu 1) daher beim Landgericht H. eine negative Feststellungsklage mit der als Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. Februar 1992 zur Akte gereichten Klageschrift (Bl. 62 bis 66 d.A.), auf die verwiesen wird.
Die Klägerin hat behauptet, sie vertreibe die von ihr hergestellten Stuhlmodelle "S." und "C." seit etwa 5 Jahren bundesweit und habe sich dabei eine beachtliche Marktposition geschaffen. So habe sich der Absatz der Stühle wie folgt entwickelt:
"S." "C."
1987 800 Stück 270 Stück 1988 2.300 Stück 700 Stück 1989 4.000 Stück 1.000 Stück 1990 6.800 Stück 2.300 Stück 1991 10.800 Stück 4.200 Stück
Die Klägerin hat ferner behauptet, die Beklagte zu 1) vertreibe nicht nur den im Tenor der angefochtenen Entscheidung unter Ziff. I. 1. a) abgebildeten Stuhl "R.", sondern ebenfalls den dort unter der Ziff. I. 1. b) wiedergegebenen Stuhl. Mitarbeiter der Firma T. hätten auf Nachfrage erklärt, daß der Vertrieb der beiden von ihrem Unternehmen hergestellten Stühle über die Beklagte zu 1) er-folge.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, bei den beanstandeten Stuhlmodellen seien alle maßgeblichen, den Gesamteindruck ihrer - der Klägerin - Stühle "S." und "C." prägenden Merkmale identisch übernommen worden. Wegen der näheren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird ergänzend Bezug genommen auf S. 10 bis 13 der Klageschrift (Bl. 10 bis 13 d.A.). Die Stuhlmodelle "S." und "C." seien Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung von K.F. F. und eine das Können des Durchschnittsgestalters erheblich übersteigende gestalterische Leistung. Jedenfalls komme ihnen durch ihre besondere Form eine hohe wettbewerbliche Eigenart zu, die im Verkehr Herkunftsvorstellungen erzeuge. Diese Eigenart hätten die Stuhlmodelle auch bis heute bewahren können. Es gebe auf dem Markt nur noch den Stuhl "B." (Anlage 17 zur Klageschrift, Bl. 40 d.A.) des italienischen Designers C., der eine gewisse Ähnlichkeit mit "S." habe. Der Stuhl "B." sei jedoch erst 1989 auf den deutschen Markt gelangt, wo ihm bisher keine große Bedeutung zukomme. Davon abgesehen halte dieser Stuhl zu dem Stuhl "S." einen gewissen Abstand, während man dies bei der von der Beklagten zu 1) vertriebenen Nachbildung nicht feststellen könne. Das von M. R. entwickelte Modell "Ba." (Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. Februar 1992, Bl. 67 d.A.) sei ein Sessel, der viel niedriger als "S." sei und zudem mit charakteristischen Lederpolstern ausgestattet sei. Auch weise das Gestell dieses Sessels eine ganz andere Form auf; allenfalls im Bereich der Rückenkonstruktion lasse sich eine Ähnlichkeit mit derjenigen des Stuhls "S." feststellen. Auf den ersten Blick könne festgestellt werden, daß der Stuhl "S." in keiner Weise an den Sessel "Ba. " erinnere und eine völlig eigenständige Schöpfung sei.
Bei dem von der Firma "Sch." vertriebenen Stuhl (Anlage 13 zur Klageschrift, Bl. 35 d.A.) handele es sich um ihren - der Klägerin - Stuhl "S.". Der von der Firma "Go." vertriebene Stuhl (Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Februar 1992, Bl. 79 d.A.) existiere erst seit Ende 1990, sei im Januar 1991 als Geschmacksmuster angemeldet worden und habe im Markt praktisch keine Bedeu-tung. Zudem wahre er einen größeren Abstand zu "S." als das Nachahmungsmodell "R." der Beklagten zu 1). Der Stuhl der Firma "Ga." (Anlage B 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Februar 1992, Bl. 80 d.A.) weise eine andere, viel weiter von "S." entfernt liegende Form als der von der Beklagten zu 1) vertriebene Stuhl "R." auf. Davon abgesehen handele es sich um einen Gartenstuhl. Die in den Anlagen B 6 und B 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Mai 1992 (Bl. 127 und 128 d.A.) abgebildeten Stühle hätten angesichts ihres völlig abweichenden Gesamteindrucks keine ernsthaften Berührungspunkte mit dem Modell "S.". Was die Anlage B 8 zum vorgenannten Schriftsatz der Beklagten (Bl. 129 d.A.) angehe, so sei dort das Stuhlmodell der Firma G. abgebildet, die dazu im Verfahren 31 O 41/92 LG Köln gegenüber der Klägerin eine Unterwerfungserklärung abgegeben habe.
Zu dem Stuhl "Lo." (Anlage B 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 14. September 1992, Bl. 191, 196 d.A.) hat die Klägerin schließlich behauptet, dieser Stuhl sei derzeit auf dem deutschen Markt nicht präsent. Bei der Firma Z. handele es sich um einen ausländischen Anbieter, der den hiesigen Markt nicht beliefere. Im übrigen sei dieser Stuhl Herrn K.F. F. bei der Schöpfung seiner "S. " und "C."-Modelle unbekannt gewesen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten die Beklagten verletzten durch den Vertrieb der angegriffenen Stühle § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des fast identischen Nachbaus und der vermeidbaren Herkunftstäuschung. Auch könne sie - die Klägerin - für ihre Stuhlmodelle Urheberrechtsschutz in Anspruch nehmen. Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten, die Beklagten hätten sich zumin-dest berühmt, eine Nachbildung des Stuhls "C. ", wie er mit dem Klageantrag zu I. 1. b) angegriffen werde, vertreiben zu dürfen.
Auf Antrag der Klägerin ist am 10. März 1992 ein Versäumnisurteil erlassen worden. Darin hat das Landgericht die Beklagten entsprechend dem Klagebegehren (und dessen Bezifferung folgend) verurteilt,
I.
1.
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
Stühle, wie nachstehend wiedergegeben, anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen:
a)
(Es folgt 1 Seite Ablichtung)
2.
Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziff. I. 1. begangen haben, insbesondere welche Umsätze sie insoweit getätigt und welche Werbemaßnahmen sie hierfür veranstaltet haben, und zwar aufgeschlüsselt nach DM-Beträgen und Kalendermonaten.
Weiterhin hat das Landgericht in Ziff. II. dieses Urteils festgestellt,
daߠ die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen gemäß I. 1. bisher entstanden ist und/oder noch ent-stehen wird.
Gegen dieses Versäumnisurteil, das den Beklagten am 12. März 1992 zugestellt worden ist, haben diese mit einem am 23. März 1992 bei Gericht einge-gangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat nunmehr beantragt,
das Versäumnisurteil vom 10. März 1992 zu bestätigen.
Die Beklagten haben beantragt,
das Versäumnisurteil vom 10. März 1992 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, die Klage sei bereits unzulässig, da das Landgericht Köln örtlich nicht zuständig sei. Es sei zwar richtig, daߠ sie - die Beklagte zu 1) - zu den ständigen Ausstellern der K. Messe gehöre. Unrichtig sei jedoch, daߠ sie den in Ziffer I. 1. a) des Versäumnisurteils wiedergegebenen und von ihr unter der Bezeichnung "R." vertriebenen Stuhl auf der K. Messe ausgestellt oder sonstwie beworben habe. Sie - die Beklagte zu 1) - vertreibe ihre Stühle im Wege der Ausschließlichkeitsvereinbarung an ausgesuchte Händler, die jedenfalls nicht im Raum K. ansässig seien. Hinsichtlich des in Ziffer I.1. b) des Versäumnisurteils wiedergegebenen, als Nachahmung des Stuhls "C." angegriffenen Modells haben die Beklagten behauptet, die Beklagte zu 1) habe diesen Stuhl zu keinem Zeitpunkt hergestellt, vertrieben oder beworben und sich eines solchen Rechts auch nicht berühmt.
Die Beklagten haben im übrigen geltend gemacht, den Stühlen der Klägerin fehle die für eine Urheberrechtsschutzfähigkeit erforderliche Individualität und Gestaltungshöhe. Die Art ihrer Gestaltung gehöre zum vorbekannten Formenschatz; die Verwendung von Holz und Metall entspreche dem derzeitigen Modetrend, so daß den Stühlen auch keine wettbewerbliche Eigenart zukomme. So sei der Stuhl "S." eine Kopie des 1929 von M. R. entworfenen Stuhls "Ba.". Der Stuhl "B." werde seit 1981 in Italien und seit 1983 in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben, wobei er den gleichen Bekanntheitsgrad erzielt habe wie der "S."-Stuhl. Die Firma "Sch." verkaufe eine dritte Art von Stuhl unter der Bezeichnung "S.". Auch die geschmacksmusterrechtlich geschützten Stühle der Firma "Go." und "Ga." wiesen im wesentlichen die gleichen Gestaltungsmerkmale auf wie die von der Klägerin vertriebenen Stühle. Nichts anderes gelte für die Stuhlmodelle, die in den Anlagen B 6, 7 und 8 zu ihrem - der Beklagten - Schriftsatz vom 19. Mai 1992 abgebildet seien. Jedenfalls handele es sich aber bei "S." um eine Kopie des Stuhls "Lo.", der seit 1973 im Bundesgebiet vertrieben werde. Wegen der näheren Einzelheiten des dies-bezüglichen Sachvortrags der Beklagten wird er-gänzend Bezug genommen auf deren Schriftsatz vom 14. September 1992 nebst Anlagen (Bl. 189 bis 191 d.A.).
Die Beklagten haben weiter behauptet, daߠ der unter der Bezeichnung "R." vertriebene Stuhl sich insbesondere hinsichtlich der Montage der Sitzfläche und der Form der Rückenlehne von dem Modell "S." unterscheide, so daß auch eine Verwechslungsfähigkeit nicht gegeben sei. Wegen der Einzelhei-ten dieses Sachvortrags der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 24. Februar 1992 ergänzend verwiesen (Bl. 68 f. d.A.).
Schließlich haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben. Sie haben diese Einrede darauf gestützt, daß die Klägerin in der Klageschrift vorgetragen habe, sie habe die Auskunft der Firma T. über den Vertrieb der angegriffenen Stühle durch die Beklagte zu 1) auf der Messe "A." in F. erhalten; diese Messe habe aber - wie unstreitig ist - vom 19. Februar bis zum 20. Februar 1991 stattgefunden. Dem weiteren Vortrag der Klägerin, daß diese die Auskunft der Firma T. tatsächlich nicht auf der Messe "A." sondern auf der F.er Messe "H." erhalten habe, die - wie ebenfalls unstreitig ist - vom 24. August bis zum 28. August 1991 stattgefunden hat, und daß sie - die Klägerin - nur irrtümlich die Messe zunächst als "A." bezeichnet habe, sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten. Ebenso haben sie nicht mehr bestritten, daߠ die Beklagte zu 1) auf dieser Messe "H." vom 24. August bis zum 28. August 1991 das Stuhlmodell "R." ausgestellt hatte, in dem die Klägerin eine unlautere Nachahmung des Stuhls "Sinns" sieht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzli-chen Sach- und Streitstandes wird auf den vor dem Landgericht vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergän-zend Bezug genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und durch Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Stuhlmodelle. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 12. Mai 1992 (Bl. 120 bis 122 d.A.) und vom 15. September 1992 (Bl. 181 bis 186 d.A.) verwiesen.
Durch Urteil vom 20. Oktober 1992, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 10. März 1992 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
1.
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unter-lassen,
Stühle, wie nachstehend wiedergegeben, anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen:
a)
(Es folgt 1 Seite Ablichtung)
2.
Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie Handlungen gemäß der vorstehenden Ziff. I. 1. a) begangen haben, insbesondere welche Umsätze sie insoweit getätigt und welche Werbemaßnahmen sie hierfür veranstaltet haben, und zwar aufgeschlüsselt nach DM-Beträgen und Kalendermonaten.
II.
Es wird festgestellt, daߠ die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen gemäߠ der vorstehenden Ziff. I. 1. a) bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
III.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Landgericht hat seine örtliche Zuständigkeit gem. § 24 Abs. 2 UWG bejaht, da im K. Landgerichtsbezirk zumindest Begehungsgefahr hinsichtlich der beanstandeten Handlungen bestehe. In der Sache selbst hat das Landgericht dem Unterlassungsbegehren gem. § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt vermeidbarer Herkunftstäuschung entsprochen. Dabei ist es hinsichtlich des in Ziff. I. 1. b) seines Urteils wiedergegebenen und von ihm als Kopie des Stuhls "C." der Klägerin gewerteten Modells jedenfalls vom Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr für den Vertrieb dieses Stuhls durch die Beklagte zu 1) ausgegangen, weil sich die Beklagte berühmt habe, die beanstandete Handlung vornehmen zu dürfen. Das Auskunfts- und Feststellungsbegehren der Klägerin hinsichtlich des von der Beklagten zu 1) unter der Bezeichnung "R." vertriebenen Stuhls hat das Landgericht gem. §§ 1 UWG, 242 BGB als gerechtfertigt angesehen. Dagegen hat es das Auskunfts- und Feststellungsbegehren der Klägerin abgewiesen, soweit dies auf einen Vertrieb des unter Ziff. I. 1. b) des angefochtenen Urteils abge-bildeten Stuhls gestützt worden ist; einen solchen Vertrieb hat das Landgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht als bewiesen angesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen dieses ihnen am 29. Oktober 1992 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 1. Dezember 1992 Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Fristverlängerung am 3. Februar 1993 begründet haben. Gegen die Versäumung der Berufungsfrist haben die Beklagten am 14. Dezember 1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Zu ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung machen die Beklagten geltend, sie treffe an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung keine Schuld. Rechtsanwalt Ki., der in der ersten Instanz die Korrespondenz zwischen ihren K. Prozeßbevollmächtigten und ihnen geführt habe, habe diese Aufgabe auch für die zweite Instanz übernommen. Er habe sich am 26. November 1992 telefonisch bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, und zwar bei Rechtsanwalt S., gemeldet und angefragt, ob diese grundsätzlich bereit wären, einen Berufungsrechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Köln für die Beklagten gegen die Klägerin zu übernehmen. Dies sei von Rechtsanwalt S. generell bejaht worden. Zu einer Mandatsertei-lung an die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sei es jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekommen. Rechtsanwalt Ki. habe daraufhin seine langjährige Mitarbeiterin und Bürovorsteherin Hi. beauftragt, das erstinstanzliche Urteil nebst umfangreicher Ausführungen zu diesem Urteil mit einfacher Post an das Büro der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zuzu-stellen. Frau Hi. habe den Umschlag mit den ent-sprechenden Unterlagen am Abend des 26. November 1992 etwa gegen 17.40 Uhr in einen Briefkasten am Hauptbahnhof H. eingeworfen. Hierbei handele es sich um einen Nachtbriefkasten, der noch gegen 20.00 Uhr und gegen 23.00 Uhr geleert werde. Die Unterlagen seien jedoch erst am 1. Dezember 1992 bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingegangen. Frau Hi. sei von Rechtsanwalt Ki. im konkreten Fall nochmals darauf hingewiesen worden, am Montag, dem 30. November 1992 den Zugang der Schriftstücke bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten abzufragen. Diese Arbeitsanweisung bestehe generell, werde aber von Rechtsanwalt Ki. und seinem Kollegen noch einmal im jeweiligen Einzelfall ausdrücklich erteilt. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen habe es jedoch Frau Hi., die seit Jahren eigenverantwortlich und ohne Beanstandungen die Fristen eintrage und die Fristenkontrolle überwache, dabei auch regelmäßig durch die Anwälte kontrolliert werde, die korrekt im Fristenkalender eingetragene Frist zur Einlegung der Berufung bis zum 30. November 1992 gestrichen, ohne bei dem Büro der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 30. November 1992 noch Rückfrage zu halten, ob die Unterlagen eingegangen seien.
In der Sache selbst wiederholen und vertiefen die Beklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wie in der ersten Instanz rügen sie die örtliche Zuständigkeit von Köln. Sie sind der Ansicht, das Landgericht habe seine Zuständigkeit zu Unrecht nach § 24 Abs. 2 UWG bejaht, denn eine unerlaubte Handlung bzw. deren Teilakt sei nicht im Bereich des Landgerichts Köln erfolgt. Weiterhin sind die Beklagten der Ansicht, das Landgericht habe ebenfalls zu Unrecht die Klage im zuerkannten Umfang als begründet angesehen. Das Stuhlmodell "S." der Klägerin greife in der Gesamtheit seiner gestalterischen Wirkung auf Vorbekanntes zurück. Sowohl die einzelnen Gestaltungsmerkmale als auch deren Kombination hätten 1987 bereits zum vorbekannten Formenschatz gehört. Zwar könne die wettbewerb-liche Eigenart des Stuhls "S." nicht in Abrede gestellt werden, diese Eigenart konkurriere jedoch mit derjenigen vorbekannter Möbel, dabei insbesondere mit dem Stuhlmodell "Lo.". Den maßgeblichen Verkehrskreisen sei daher eine Zuordnung der Stühle "S." zu der Klägerin entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht möglich. Vielmehr werde der flüchtige Betrachter, der sich keine weiteren Ge-danken über die Herkunft des Stuhles "S." bzw. des Stuhlmodells "R." mache, überhaupt keine konkrete Zuordnung vornehmen können. Der versierte Betrachter indes werde die Stühle der Firma M.I. zuordnen und sie als Änderungen des Stuhlmodells "Lo." begreifen.
Das Landgericht habe weiterhin nicht zutreffend berücksichtigt, daß das von ihnen - den Beklagten - angebotene Stuhlmodell "R." durch eine gänzlich andere Ausformung der Rückenlehne gekenn-zeichnet sei. Es wirke zudem im Fußbereich durch massive, über die Füße gestülpte Gummipfropfen plumper und starrer als das klägerische Modell. Darüber hinaus sei der Winkel zwischen Sitzfläche und Rückenlehne im Rahmenbereich spitzer und das als Sitzboden eingelegte Holzbrett größer und mas-siver als bei dem Modell der Klägerin. In diesem Zusammenhang sei auch von erheblicher Bedeutung, daߠ die Klägerin, wie bereits erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen worden sei, die von ihr hergestellten und verkauften Stühle auf der Rückseite mit der Einprägung "K." in etwa 10 cm großen Lettern vertreibe. Insoweit fehle es an einer entsprechenden Möglichkeit der Täuschung des Verkehrs durch das Stuhlmodell "R.". Das Fehlen einer Verwechslungsgefahr ergebe sich zusätzlich daraus, daߠ die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag ihre Möbel an ausgesuchte Möbelhändler des gehobenen Genres vertreibe. Die Beklagte zu 1) sei dagegen Großhändlerin und vertreibe, wenn sie einen Artikel erfolgreich im Programm habe, lediglich an bundesweite Möbel-Discounter. Für die jeweils einschlägigen Verkehrskreise bestehe insoweit damit keine Verwechslungsgefahr. Zweifelhaft sei weiterhin, ob der Endverbraucher im vorliegenden Fall der maßgebliche Verkehrskreis sei, wie vom Landgericht angenommen, da die Klägerin ledig-lich mit Wiederverkäufern kontrahiere. Hinzu komme im übrigen der preisliche Unterschied zwischen dem Stuhl "S." der Klägerin und dem Modell "R.". Die Beklagte zu 1) habe den Stuhl "R." zum Preis von ca. 49,-- DM weiterveräußern wollen, während die Klägerin ihren Stuhl "S." zum Preis von etwa 240,-- DM veräußere. Dieser Preisunterschied sei schon so gravierend, daß ein vernünftiger Konsu-ment hier nicht von übereinstimmenden Herstellern ausgehen könne.
Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, daß es auch an einem unlauteren Verhalten ihrerseits fehle. Die Beklagte zu 1) habe alles Erforderliche getan, um zu gewährleisten, daߠ die Klägerin auch weiterhin die Früchte der angeblich gestal-terischen Schöpfung ihres Inhabers ziehen könne. Weder sei das Modell "R." mit dem Aufdruck "K." versehen wie das Modell "S.", noch sei das Modell ansonsten mit "S." identisch. Gerade durch die vollständig anders konstruierte Rückenlehne, insbesondere durch das in der Rückenlehne durchgehend bis zur Sitzfläche montierte Holzteil, habe die Beklagte zu 1) alles Erforderliche getan, um eine Verwechslung zu vermeiden. Weitergehende Abwei-chungen seien der Beklagten zu 1) nicht zumutbar. Dem Klagebegehren sei im übrigen entgegenzuhalten, daß das Vorgehen der Klägerin rechtsmißbräuchlich sei. Die Klägerin wisse bereits seit H. 1991, daß Herstellerin der beanstandeten Möbel die Firma T. sei. Diese Herstellerin sei allerdings bis heute von der Klägerin nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen. Vielmehr habe die Klägerin den Weg gewählt, einen Abnehmer - nämlich die Beklagte zu 1) - der Firma T. herauszugreifen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "B." (GRUR 1979/322 f., 336) sei jedoch der potentiell Verletzte grundsätzlich gehalten, zunächst den Hersteller in Anspruch zu nehmen, bevor eine Abnehmerverwarnung erfolge bzw. durchgesetzt werde.
Hinsichtlich des von der Klägerin mit dem Kla-geantrag zu I. 1. b) als Nachahmung des Modells "C. " angegriffenen Stuhlmodells, vertreten die Beklagten die Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht vom Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr ausgegangen. Sie - die Beklagten - hätten ein dem Stuhl "C." entsprechendes Möbelstück zu keinem Zeitpunkt vertrieben. Das Landgericht überspanne auch die ihnen - den Beklagten - obliegenden Pflichten zur Ausräumung einer Erstbegehungsgefahr wenn es eine auf ihr zukünftiges Verhalten gerichtete Erklärung abverlange, obwohl es bereits an einem pflichtwidrigen Vorverhalten fehle. Vielmehr wäre es Sache der Klägerin gewesen, die Umstände, die zur Begründung der Erstbegehungsgefahr führen sollen, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Allein aus dem Umstand, daß sie - die Beklagten - das Stuhlmodell "R." von der Firma T. unstreitig erworben hätten, folge nicht, daߠ sie damit auch ein dem Stuhlmodell "C." entsprechendes Möbelstück vertreiben oder vertreiben wollten. Ebensowenig folge daraus, daß sie sonstige Möbel aus dem Programm der Kläge-rin als Nachahmung vertreiben wollten. Hätte das Landgericht einen entsprechenden Hinweis gegeben, daß es in dem Verhalten der Beklagten die Begründung einer Erstbegehungsgefahr erblicke, hätten die Beklagten bereits erstinstanzlich noch deutlicher vorgetragen, daß sie ein dem Stuhlmodell "C." ähnliches Möbel weder in der Vergangenheit vertrieben hätten noch beabsichtigten, ein derartiges Stuhlmodell in der Zukunft zu vertreiben. Ein derartiger Hinweis des Landgerichts hätte im übrigen auch deshalb erfolgen müssen, weil die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch ursprünglich auf das Bestehen einer Wiederholungsgefahr gestützt habe, während das Urteil des Landgerichts eine Erstbegehungsgefahr annehme. Dies stelle eine Klageänderung dar, auf die hätte hingewiesen werden müssen, wenn sie - wie vorliegend geschehen - als zuläs-sig, weil sachdienlich, erachtet werde.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags und ihrer Berufung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 7. Dezember 1992, 21. Dezember 1992, 29. Dezember 1992, 6. Januar 1993, 13. Januar 1993, 21. Januar 1993, 26. Januar 1993, 21. Januar 1993, 22. April 1993, 30. April 1993, jeweils nebst Anlagen sowie auf die von den Beklagten im Berufungstermin vom 18.6.1993 überreichten Anlagen ergänzend Bezug genommen. Weiterhin wird Bezug ge-nommen auf den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 30.6.1993.
Die Beklagten beantragen,
ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Die Klägerin beantragt insoweit,
den Antrag der Beklagten, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, zurückzuweisen und die Berufung der Beklagten durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
In der Sache haben die Beklagten zunächst beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Hierzu hat die Klägerin zunächst beantragt,
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen, daß Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung erst ab dem 15. November 1991 geltend gemacht werden,
weiterhin der Klägerin bei einem Vollstreckungsausspruch zu gestatten, Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu stellen.
In der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 1993 haben die Beklagten zu 1), 2) und 3) erklärt:
"Das von der Klägerin angegriffene, auf Bl. 3 d.A. im Foto wiedergegebene Modell, von dem behauptet wird, daß es sich um eine unzulässige Nachahmung des Modells "C." der Klägerin handele, ist von der Beklagten zu keiner Zeit vertrieben worden. Sie hat auch nie beabsichtigt und beabsichtigt auch in Zukunft nicht, ein Modell wie auf Bl. 3 d.A. wiedergegeben, zu vertreiben, in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben".
Weiterhin haben die Beklagten erklärt, daß hinsichtlich des Modells Bl. 3 d.A. eine Ver-triebsvereinbarung mit der Herstellerfirma dieses Produktes nicht existiert habe und auch nicht eingegangen werde.
Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit hin-sichtlich des Modells auf Bl. 3 d.A. in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sie verhandeln insoweit mit widerstreitenden Kostenanträgen.
Im übrigen wiederholen die Parteien ihre Anträge, wie vorstehend wiedergegeben.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht begründet, da die Berufungsfrist von den Beklagten schuldhaft versäumt worden sei. Ein erheblicher Pflichtverstoߠ des H.er Rechtsanwalts der Beklagten ergebe sich u.a. bereits daraus, daß Rechtsanwalt Ki. nach dem Telefonat vom 26. November 1992 und der Erklärung von Rechtsanwalt S., das Mandat anzunehmen, unverzüglich, möglichst noch am selben Tag, ein Auftragsschreiben mit Angabe des Datums des Fristablaufs und zumindest mit dem Rubrum des anzufechtenden landgerichtlichen Urteils per Telefax an die K. Berufungsanwälte hätte schicken müssen. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil nach Einwurf des Briefs am Abend des 26. November 1992 in den Briefkasten am Hauptbahnhof H. bis zum Fristablauf nur noch zwei Werktage - Freitag, der 27. November und Montag, der 30. November - zur Verfügung gestanden hätten, um eine ordnungsgemäße Postzustellung zu gewährleisten. Gerade in dieser Situation hätte der Verkehrsanwalt das Auftragsschreiben und zumindest die ersten Seiten des Urteils vorab per Telefax übermitteln müssen. Darüber hinaus hätte Rechtsanwalt Ki. bei dieser sehr kurzfristigen Beauftragung der Berufungsanwälte sicherstellen müssen, daߠ die Berufungsfrist am 30. November 1992 gewahrt würde, daߠ also die Schriftstücke bei den K. OLG-Anwälten eingingen. Dies hätte er bei einer so kurzfristigen Auftragserteilung selbst prüfen müssen; der Umstand, daߠ er einer zuverlässigen Bürokraft vertraut habe, könne ihn nicht entlasten. Die Beklagten entlaste aber auch nicht der Umstand, daß Rechtsanwalt Ki. am 30. November 1992 ganztägig in D. zu einem auswärtigen Termin gewesen sei. In diesem Fall hätte jedenfalls der Kollege von Rechtsanwalt Ki. sicherstellen müssen, daß die Schriftstücke rechtzeitig eingegangen wären. In dem Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten werde jedoch nichts dazu vorgetragen, daß Rechtsanwalt Ki. hierzu in irgendeiner Weise Vorsorge getroffen habe. Insbesondere sei auch nichts dazu vorgetragen, welche Vorkehrungen Rechtsanwalt Ki. für den Fall getroffen habe, daß Frau Hi. - entsprechend der Anweisung - am 30. November 1992 tatsächlich bei den K. OLG-Anwälten angerufen und dort erfahren hätte, daߠ das Urteil nicht eingegangen war. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin zum Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 11. Januar 1993 verwiesen.
Zur Begründetheit der Berufung der Beklagten macht die Klägerin geltend, die Rüge der Beklagten hinsichtlich der örtlichen Unzuständigkeit von K sei schon wegen § 512 a ZPO erfolglos. Ohne Erfolg sei aber auch das Berufungsvorbringen der Beklagten im übrigen. Zu Recht habe das landgerichtliche Urteil festgestellt, daß die von ihr - der Klägerin - hergestellten Stühle "S." und "C." wettbewerbliche Eigenart aufwiesen, die geeignet sei, im Verkehr Vorstellungen über die betriebliche Herkunft der Stühle hervorzurufen. Die Beklagten, die die wettbewerbliche Eigenart des Stuhls "S." ausdrücklich nicht in Abrede stellten, zerlegten das Design der Stühle in einzelne Gestaltungsmerkmale und ordneten diese sodann dem angeblich vorbekannten Formenschatz zu. Für die Frage der wettbewerblichen Eigenart und die dadurch geschaffene Herkunftsvorstellung komme es jedoch nicht auf die einzelnen Merkmale eines Gegenstandes an, sondern auf den Gesamteindruck, den ein Betrachter gewinne. Das von den Beklagten angeführte Umfeld sei nicht geeignet, die durch die wettbewerbliche Eigenart der Stühle nach ihrem Gesamteindruck erzeugte Herkunftsvorstellung des Verkehrs in Frage zu stellen. Was den Sessel "C." angehe, lasse sich keiner der von den Beklagten genannten anderen Sessel auch nur annähernd mit diesem Modell vergleichen. Das einzige Exemplar, das über Armlehnen verfüge, sei nach dem Gesamteindruck und allen Einzelmerkmalen anders gestaltet. Die bloße Tatsache, daߠ die Stuhlbeine dieses Sessels gekreuzt seien, könne kein wettbewerbliches Umfeld begründen. Nichts anderes gelte jedoch im Hinblick auf die zu dem Stuhl "S." angeführten anderen Modelle. Diese Modelle, auch der Stuhl "Lo.", wahrten hinreichenden Abstand zu "S." oder seien im Verkehr durch die geringe Zahl verkaufter Exemplare nicht bekannt geworden bzw. erst später auf den Markt gelangt.
Zutreffend habe das Landgericht weiterhin festgestellt, daß die Modelle der Klägerin in den Verkehr eingeführt worden seien und deshalb eine Verwechslungsgefahr zu bejahen sei. Von dem Stuhl "S." seien bisher 37.500 und von dem Sessel "C. " bisher 13.550 Exemplare verkauft worden, wobei die Absatzzahlen für 1992 in Deutschland - wie von den Beklagten nicht bestritten - für "S." 12.816 Exemplare und für "C." 5.078 Exemplare be-tragen hätten. Erheblich sei weiterhin, daߠ die klägerischen Modelle seit 1987, wie bereits in der ersten Instanz vorgetragen, in einschlägigen Fachzeitschriften, Einrichtungsjournalen und Bücher abgebildet und besprochen worden seien. Die Stühle seien damit weit über den Kreis der eigentlichen Käuferschicht bekannt geworden, so daߠ schon deshalb unerheblich sei, wenn die Beklagten angäben, daß sie ihre Kopien nur an Möbel-Discounter abgeben, bei denen potentielle Käufer der Klägerin nicht verkehren würden. Auch wäre es lebensfremd anzunehmen, daß sich Käufer in Discount-Möbelmärkten nicht auch über die Angebote im Fachhandel informierten bzw. umgekehrt die Fachhandelskäufer nicht gezielt oder zufällig vom Angebot der Möbel-Discounter Kenntnis erlangten. Der nicht unerhebliche Preisunterschied zwischen dem Verkaufspreis bei der Klägerin - wobei allerdings die Stühle der Klägerin entgegen der Angabe der Beklagten nicht für 240,-- DM, sondern zum Preis von etwa 200,-- DM verkauft würden - erhöhe entgegen der Ansicht der Beklagten noch die Gefahr, daß Käufer aufgrund irriger Herkunftsvorstellungen zum Kaufabschluß veranlaßt würden. Sie würden davon ausgehen, daß die Klägerin ihre sonst nur im Fachhandel erhältlichen Stühle zum Billigpreis in Möbel-Dis-countläden abgebe, um dort durch Massenabsatz entsprechenden Umsatz zu erzielen. Was die Verwechslungsgefahr angehe, seien die Stühle der Beklagten praktisch identische Nachbildungen der Stühle der Klägerin, denn die den Gesamteindruck bildenden prägenden Grundelemente von "S." und "C.", aus denen der Verkehr auf die Herkunft der Ware schließe, seien bei den angegriffenen Stühlen übernommen worden. Den Beklagten sei es aber ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, einen größeren Abstand zu den klägerischen Stühlen einzuhalten, wie die vorgetragenen Stuhlformen, aber auch alle anderen auf dem Markt befindlichen Stühle zeigten. Selbst bei Anpassung an den Zeitgeschmack bestehe keine Notwendigkeit dafür, die klägerischen Modelle sklavisch nachzuahmen.
Hinsichtlich des als Nachahmung des Sessels "C. " beanstandeten Stuhlmodells vertritt die Klägerin die Ansicht, das Landgericht habe zu Recht insoweit eine Erstbegehungsgefahr angenommen. Selbst in der Berufungsinstanz hätten die Beklagten bis zum Termin vom 18. Juni 1993 die für die Beseitigung einer Erstbegehungsgefahr erforderliche Er-klärung nicht abgegeben. Sie - die Klägerin - habe deshalb bis zu dem Berufungstermin davon ausgehen müssen, daߠ die Beklagten ohne entsprechende Verurteilung die von der Firma T. hergestellten Kopien ihres Sessels "C. " in ihr Vertriebsprogramm aufnehmen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin, die im übrigen wie die Beklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 1. April 1993 und 4. Juni 1993 nebst den dazu überreichten Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Die Akte 31 O 41/92 LG Köln lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Rechtsmittel der Beklagten scheitert allerdings nicht bereits daran, daß es wegen Versäumung der Frist des § 516 ZPO zur Einlegung der Berufung unzulässig wäre. Den Beklagten war hinsichtlich dieser Fristversäumung gem. § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, denn sie waren ohne eigenes oder ihnen gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihrer anwaltlichen Vertreter verhindert, die versäumte Frist einzuhalten.
Ein Verschulden der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten liegt nicht vor. Durch eidesstattliche Versicherungen des H.er Verkehrsanwalts der Beklagten, Rechtsanwalt Ki. , und des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt S., ist glaubhaft gemacht, daߠ es bei dem Telefonat der Rechtsanwälte vom 26. November 1992 noch zu keiner Mandatserteilung an Rechtsanwalt S. gekommen ist, Rechtsanwalt S. vielmehr nur allgemein seine Bereitschaft zu einer Mandatsübernahme erklärt hat und erst am 1. Dezember 1992 - mit Zugang des Schreibens von Rechtsanwalt Ki. vom 26. November 1992 - den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt worden ist. Der Inhalt des Schreibens von Rechtsanwalt Ki. vom 26. November 1992 an Rechtsanwalt S. führt zu keiner anderen Beurteilung. Waren aber die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 26. November 1992 noch nicht mandatiert worden, waren sie weder gehalten, das Mandat zu bestätigen, noch die Frist des § 516 ZPO zu notieren und zu beachten.
Aber auch den Verkehrsanwalt der Beklagten trifft kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist, für das die Beklagten gem. § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hätten.
Eine schuldhafte Verletzung der dem Anwalt bei der Wahrung einer Rechtsmittelfrist obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten (vgl. dazu Müller NJW 1993/687 m.w.N.) kann zunächst nicht darin gesehen werden, daߠ der Rechtsmittelauftrag an die zweitinstanzlichen Anwälte nur mit "einfacher" Post übersandt worden ist. Durch eidesstattliche Versicherungen von Rechtsanwalt Ki. und seiner Bürovorsteherin Hi. ist glaubhaft gemacht, daß der Brief an die zweitinstanzlichen Anwälte gegen 17.40 Uhr des 26. November 1992 in einen Briefkasten vor dem H.er Hauptbahnhof eingeworfen worden ist und dieser Briefkasten regelmäßig noch zum Beispiel um 23.00 Uhr geleert wird. Nach den üblichen Beförderungszeiten der Post hätte daher der Rechtsmittelauftrag am 30. November 1992 in K bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingegangen sein können. Daß der Umschlag, in dem der Rechtsmittelauftrag vom 26. November 1992 enthalten war, den Poststempel vom 27. November 1992 trägt, steht dem nicht entgegen. Dieser Poststempel besagt zunächst nichts darüber, wann der Brief eingeworfen worden ist, ebenso nichts zu den übli-chen Leerungszeiten des Briefkastens. Im übrigen weist dieser Poststempel darauf hin, daß der Brief bei der üblichen Beförderungszeit von 2 Tagen noch ohne weiteres am 30. November 1992 in K hätte eingehen können.
Wegen des unmittelbar bevorstehenden Ablaufs der Berufungsfrist war der Verkehrsanwalt der Beklagten in H. allerdings gehalten, mit besonderer Sorgfalt zu überprüfen, ob der Rechtsmittelauftrag rechtzeitig bei den zweitinstanzlichen Anwälten angekommen ist, damit diese gegebenenfalls noch am letzten Tag der Berufungsfrist, dem 30. Novem-ber 1992, Berufung hätten einlegen können (vgl. dazu Müller NJW 1993/687). Hierzu hätte sich der Verkehrsanwalt am 30. November 1992 von den zweitinstanzlichen Anwälten telefonisch den Eingang des Rechtsmittelauftrages bestätigen lassen müssen. Erst dann hätte die - unstreitig - bei dem H.er Verkehrsanwalt ordnungsgemäߠ notierte Berufungsfrist gestrichen werden dürfen (vgl. BGH NJW 1988/3020, 3021); eine Vergewisserung über die Bereitschaft der zweitinstanzlichen Rechtsanwälte zur Mandatsübernahme für das Berufungsverfahren bedurfte es wegen der von Rechtsanwalt S. bereits am 26. November 1992 allgemein erklärten Bereitschaft nicht. Tatsächlich ist die bei dem Verkehrsanwalt der Beklagten notierte Berufungsfrist ohne eine derartige Nachfrage bei den zwei-tinstanzlichen Anwälten gestrichen worden, dies jedoch ohne Verschulden des Verkehrsanwalts der Beklagten. Rechtsanwalt Ki. brauchte die Anfrage bei den zweitinstanzlichen Rechtsanwälten nicht persönlich vornehmen, sondern konnte dies seiner - wie glaubhaft gemacht - zuverlässigen, erfahrenen und regelmäßig sorgfältig überwachten Bürovorsteherin Hi. überlassen, nachdem diese - wie ebenfalls hinreichend glaubhaft gemacht - allgemein und im vorliegenden Fall nochmals ausdrück-lich von Rechtsanwalt Ki. angewiesen worden war, sich zunächst am 30. November 1992 den Eingang des Rechtsmittelauftrags von den zweitinstanzlichen Rechtsanwälten bestätigen zu lassen und erst danach die Frist im Fristenbuch zu streichen. Es handelt sich dabei um eine Verrichtung, die rou-tinemäßig bearbeitet werden kann und keiner beson-deren Geistesarbeit oder juristischen Kenntnisse bedarf. Derartige Verrichtungen kann der Rechtsanwalt daher seinem zuverlässigen und sorgfältig überwachten Personal übertragen; der Anwalt darf auch darauf vertrauen, daß seine Weisungen befolgt werden (vgl. BGH VersR 1976/958; Müller NJW 1993/681, 685 m.w.N.).
Eine andere Beurteilung ergibt sich im Streitfall nicht deshalb, weil Rechtsanwalt Ki. am 30. November 1992 ganztägig in D. war und seine Sozii nicht darüber informiert hat, was zu geschehen habe, wenn am 30. November 1992 ein nicht rechtzeitiger Eingang des Rechtsmittelauftrags vom 26.11.1992 von der Bürovorsteherin Hi. festgestellt worden wäre. Die Beklagten haben - von der Klägerin unbestritten - vorgetragen, daß sich die Handakte von Rechtsanwalt Ki. am 30. November 1992 in dessen Büro in H. befunden hat. Die Zeugin Hi. wäre daher ohne weiteres in der Lage gewesen, eine Kopie des angefochtenen Urteils per Telefax an die zweitinstanzlichen Rechtsanwälte in Köln zu über-mitteln einschließlich einer Kopie des Schreibens von Rechtsanwalt Ki. vom 26. November 1992 mit den darin mitgeteilten Daten zum Ablauf der Berufungsfrist. Auch insoweit handelt es sich um eine Verrichtung, die Rechtsanwalt Ki. aus den oben angeführten Erwägungen seiner - zuverlässigen - Bürovorsteherin überlassen durfte. Beruht somit das Streichen der Berufungsfrist im Fristenbuch bei dem Verkehrsanwalt der Beklagten ohne vorherige Rückfrage bei den zweitinstanzlichen Anwälten am 30. November 1992, ob der Rechtsmittelauftrag vom 26. November 1992 rechtzeitig angekommen sei, auf einem Fehlverhalten des Büropersonals des Verkehrsanwalts, das diesem nicht als Verschulden anzurechnen ist, waren auch die Beklagten ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist des § 516 ZPO verhindert.
II.
Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet.
Die Klage ist zunächst zulässig.
Auf die Einwendungen der Beklagten zur örtlichen Zuständigkeit kommt es jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht an. Das Landgericht Köln hat seine örtliche Zuständigkeit gem. § 24 Abs. 2 UWG für sämtliche von der Klägerin in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche bejaht. Gem. § 512 a ZPO, der auch in Wettbewerbsstreitigkeiten Anwendung findet (vgl. Baumbach-Hefer-mehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 24 UWG Rdn. 2 m.w.N.), kann daher das Rechtsmittel der Beklagten nicht mit Erfolg auf eine Verletzung der Normen über die örtliche Zuständigkeit durch das Landgericht gestützt werden.
Das Klagebegehren ist - soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - auch in der Sache erfolgreich.
1.
Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) gem. § 1 UWG im geltend gemachten Umfang Unterlassung hinsichtlich des im Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziff. I 1. a) abgebildeten Stuhls "R." verlangen. Dieser Stuhl stellt eine gem. § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung unlautere Nachahmung des von der Klägerin unstreitig hergestellten und vertriebenen Stuhls "S." dar.
Eine Nachahmung ist gem. § 1 UWG wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung unzulässig, wenn besondere wettbewerbliche Umstände hinzutreten, welche die Nachahmung als sittenwidrig erscheinen lassen. Solche Umstände sind im Streitfall gegeben, denn "S." weist wettbewerbliche Merkmale auf, mit denen der Verkehr Herkunftsvorstellungen verbindet; durch die Nachahmung dieses Produkts mit dem Stuhl "R." entstehen auch falsche Vorstellungen über die betriebliche Herkunft dieses von den Beklagten vertriebenen Stuhls, die durch zumutbare und geeignete Maßnahmen hätten verhindert werden können (vgl. zu den Voraussetzungen der betrieblichen Herkunftstäuschung von Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kapitel 27 Rdn. 25 m.w.N.).
Wettbewerbliche Eigenart weist ein Gegenstand auf, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, für die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (vgl. von Gamm, a.a.O. Kap. 21 Rdn. 10 m.w.N.). Der von der Klägerin hergestellte Stuhl "S." ist in dieser Weise geeignet, als Herkunftshinweis auf den Betrieb der Klägerin zu dienen. Seine wettbewerbliche Eigenart wird allerdings nicht durch ein einzelnes Element begründet, sondern ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht in der Kombination von Merkmalen zu sehen, die in ihrer Gesamtwirkung "S." eine ausreichende einprägsame Besonderheit verleihen.
Das Erscheinungsbild von "S." wird maßgeblich durch den spannungsvollen Wechsel von geraden Linien und Bögen geprägt, wobei dies durch die Kombination zweier Materialien noch zusätzlich unterstrichen wird. Die Vierkantprofile stellen das Tragegestell und zugleich den Rahmen für die (bei der Ausführung von "S." in Metall/Holz) sehr flach geschnittenen, karg wirkenden Holzplatten der Sitzfläche und der Rückenlehne dar. Die nur an vier Punkten mit der tragenden Konstruktion verbundene Sitzfläche aus Holz erweckt den Eindruck, als schwebe sie auf dem transparent wirkenden Gestell, während die Rückenlehne wie eine Scheibe zwischen den Armlehnen aufgehängt zu sein scheint. Die geraden Linien der Sitzfläche bilden dabei einen spannungsreichen Kontrast zu den gegenläufig geführten "schwingenden" Linien der Stuhlbeine (bei der Ausführung von "S." in Metall/Leder, bei der Sitzfläche und Rückenfläche sehr "flach" mit Leder überzogen sind und letztlich kaum den Eindruck einer "Polsterung" erwecken, ergibt sich keine andere Beurteilung). Die hinteren Füße sind als S.bögen ausgestaltet (was ersichtlich für die Namensgebung von "S." ausschlaggebend war) und laufen scheinbar ohne funktionale Bedeutung unter der Sitzfläche hindurch. Umgekehrt sind auch die vorderen Füße im unteren Bereich als Bögen gestaltet. Sie werden - ebenso wie die hinteren Füße im Bereich der Sitzfläche - durch ein horizontales Endstück abgeschlossen, wobei sich eine derartige Einfassung ebenfalls am Ende der Rückenlehne befindet. Der Punkt, an dem sich beide Bögen in einem Winkel von nahezu 90 Grad kreuzen, ist sehr weit nach oben verlagert, nämlich in die Nähe und fast am Ende der Sitzfläche. Die Bögen der Füße können deshalb nahezu in ganzer Länge "schwingen", wobei sie - anders als bei dem üblichen Stuhl - jeweils auf der Seite auf dem Boden stehen, an der sie nicht als Stütze mit der Sitzfläche verbunden sind. Wie vom Landgericht zutreffend angeführt, lassen die Füße dadurch bei flüchtiger Betrachtung nicht sogleich ihre tragende Funktion erkennen, was den Eindruck verstärkt, einen ungewöhnlich gestalteten Stuhl vor sich zu haben.
Insgesamt vermittelt "S." durch die beschriebene Linienführung und die verwendeten Materialien einen strengen Eindruck, ruft jedoch zugleich auch das Bild einer schwingenden, fast schon filigran wirkenden Konstruktion hervor. "S." entspricht weder der typischen Stuhlform mit vier geraden Beinen, noch erweckt das Modell durch die geschwunge-nen Beine und den sehr weit nach oben verschobenen Kreuzungspunkt Anklänge an einen Klappstuhl. Obwohl es sich um ein Gebrauchsmöbelstück handelt, weicht "S." damit erheblich von dem herkömmlichen Bild von Stühlen ab und ist durch die Gesamtheit seiner eigenwilligen ästhetischen Gestaltung geeignet, dem Verkehr die Unterscheidung von Stühlen anderer Hersteller und den Rückschluߠ auf seine betriebliche Herkunft zu ermöglichen.
"S." ist im Verkehr auch in einem Maße bekannt geworden, daߠ die Gefahr von Verwechslungen besteht, wenn Nachahmungen dieses Stuhlmodells auf den Markt gelangen (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl a.a.O. § 1 UWG Rdn. 457 m.w.N.). Aufgrund der Aussage des Zeugen Fischer, des Verkaufsleiters der Klägerin, vor dem Landgericht steht fest, daß von 1987 bis 1991 ca. 24.700 Exemplare "S." - ab-züglich von 10 bis 12 % Auslandsvertrieb - in der Bundesrepublik Deutschland abgesetzt worden sind, und zwar mit den jedes Jahr steigenden Absatzzahlen, wie sie in der Klageschrift von der Klägerin angeführt und im Tatbestand dieses Urteils wiedergegeben sind. Die in der Berufungsinstanz von der Klägerin für das Jahr 1992 vorgetragenen - und von den Beklagten nicht bestrittenen - Absatzzahlen von 12.816 Exemplaren von "S." bestätigen diese steigende Tendenz des Absatzes und damit auch der Akzeptanz der Stühle durch den Verkehr.
Anscheinend wollen die Beklagten in der Berufungs-instanz nicht (mehr) in Zweifel ziehen, daß dem Stuhl "S." von Hause aus wettbewerbliche Eigenart zukommt, meinen aber, diese Eigenart würde "S." durch das Produktumfeld genommen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die von den insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten angeführten Model-le anderer Hersteller wahren entweder nach ihrem Gesamteindruck einen ausreichenden Abstand zu "S." oder sind im Verkehr nicht hinreichend bekannt geworden bzw. erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Marktzutritts der Beklagten mit "R." (vgl. BGH WRP 1976/370, 372 "Oval-Puderdose"; BGH GRUR 1985/876 f. "T./R.") im August 1991 auf den Markt gelangt.
Der Sessel "Ba." von M. R. weist wie "S." sich kreuzende Stuhlbeine sowie eine leicht gebogene Linienführung auf. Diese Gemeinsamkeiten mit "S." finden sich ebenfalls bei den Sesseln des Designers We. (Anlage B 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Mai 1992, Bl. 127 d.A.) und H. (Anlage B 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Mai 1992, Bl. 128 d.A.). Dennoch weichen diese drei Modelle nach ihrem Gesamteindruck derart erheblich von der Gestaltung von "S." ab, daß sie noch nicht einmal zum engeren Umfeld des klägerischen Stuhls gezählt werden können:
Bei "Ba." ist schon die Linienführung der hinteren Beine völlig anders als bei "S.", denn diese Beine sind nicht (nahezu) als Viertelkreis gestaltet, sondern verlaufen in einer deutlich erkennbaren Wellenlinie nach hinten. Zudem ist der Kreuzungspunkt der Beine auffällig betont. Ohne jede Ähnlichkeit mit "S." (selbst bei dessen Ausführung in Metall/Leder) ist die Gestaltung der stark gepolsterten und ineinander übergehenden Sitz- und Rückenflächen sowie deren Verbindung mit den Stuhlbeinen. Die strenge und - wie die Klägerin zu Recht angeführt - karge Funktionalität des Stuhls "S." wird durch "Ba." nicht vermittelt.
Die Sessel bzw. Stühle der Designer We. und H. sind weder nach der Linienführung der Beine und Lehnen noch nach der Ausführung der Sitz- und Rückenfläche mit "S." zu vergleichen.
Die Gemeinsamkeit des mit der Anlage B 5 (Bl. 81 d.A.) zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Februar 1992 belegten Sessels mit dem Modell "S." erschöpft sich in sich kreuzenden Vorder- und Hinterbeinen; ansonsten ist dieser Sessel völlig anders gestaltet als "S." und erinnert nach seinem Gesamteindruck nicht einmal entfernt an "S. ". Hinzu kommt, daߠ der Sessel nach dem eigenen Vortrag der Beklagten erst im Jahre 1991 in den Handel gelangt ist, wobei konkrete Umsatzzahlen von den Beklagten nicht genannt worden sind. Auch insoweit ist daher nicht ersichtlich, daß (und in welcher Weise) dieses Modell Einfluß auf die wettbewerbliche Eigenart von "S." zum Zeitpunkt des Marktzutritts der Beklagten im August 1991 Einfluß nehmen konnte.
Der Gartenstuhl von Ga. (Anlage B 4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Februar 1992, Bl. 80 d.A.) weist ebenfalls eine völlig andere Linienführung als "S." auf, denn die Vorder- und Hinterbeine einschließlich der Rückenlehne des Stuhls zeigen eine mehrfache Wellenlinie. Soweit aus der von den Beklagten überreichten Abbildung ersichtlich, ist auch die Sitzfläche in anderer Weise mit den Beinen verbunden, nämlich nicht wie bei "S." in das Gestell integriert, sondern aufmontiert. Der Kreuzungspunkt der Beine findet sich zudem weit unterhalb der Sitzfläche. Zu Recht führt deshalb das Landgericht zu diesem Gartenstuhl aus, er vermittele durch diese Gestaltung einen schwerfälligen, altmodischen Eindruck, der in keiner Weise an "S." erinnere.
Bei dem in der Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Februar 1992 (Bl. 79 d.A.) abgebildeten Stuhl der Firma "Go In" geht die Rückenlehne nicht in die Vorderbeine über, wie dies bei "S." der Fall ist. Die Rückenlehne ist vielmehr auf die nach hinten abschwingenden Beine aufgesetzt, was selbst bei flüchtiger Betrachtung erkennbar ist. Die Vorderbeine wiederum stoßen von unten stumpf auf den Rahmen. Die Rückenlehne ist zudem im unteren Bereich wellenförmig ausgebildet. Insgesamt handelt es sich letztlich bei diesem Stuhl der Firma "Go." um die typische Stuhlform, die nur leicht abgewandelt worden ist. Weder von vorne noch von der Seitenansicht weist danach dieser Stuhl nach seinem Gesamteindruck eine derartige Ähnlichkeit mit der Gestaltung von "S." auf, daß sich hieraus eine Schwächung oder gar ein Wegfall der wettbewerblichen Eigenart von "S." erge-ben könnte.
Der Stuhl, der in der Anlage B 8 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Mai 1992 (Bl. 129 d.A.) wiedergegeben ist, ist nach dem von den Beklagten in beiden Instanzen nicht widersprochenen Vortrag der Klägerin identisch mit dem in dem Verfahren 31 O 41/92 LG Köln von der Firma G. am 31. März 1992 zur Unterlassung erklärten Modell. Dieser Stuhl ist daher im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung.
Dies gilt ebenfalls für den von der Firma "Sch. " vertriebenen Stuhl (vgl. Anlage 13 zur Klageschrift, Bl. 35 d.A.). Die Klägerin hat hierzu in der ersten Instanz geltend gemacht, es handele sich dabei um "S.", was im übrigen auch die Abbildung Bl. 35 d.A. bestätigt. Diesem Vortrag der Klägerin sind die Beklagten weder in der ersten noch in der zweiten Instanz entgegengetreten.
Das Modell "B." (Bl. 40 d.A., Anlage 17 zur Kla-geschrift) ist - wie auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht - in gewissen Punkten ähnlich mit dem Modell "S.", nämlich in der Linienführung bei seitlicher Sicht. Dennoch bestehen auch hier bei einzelnen Merkmalen und insbesondere nach dem von "B." vermittelten Gesamteindruck deutliche Unterschiede zu "S.". Dafür sorgt vor allem die Gestaltung der Sitzfläche von "B.", deren Vorderkante durchgebogen ist und die - wie für Plastik-Sitz-flächen typisch - in die nach hinten abschwingende Linie der Hinterbeine integriert ist und deren Linienführung folgt. Die für "S." charakteristische Spannung zwischen den Rundbögen und der im Gestell gleichsam schwebenden Geraden der Sitzfläche ist damit bei "B." nicht vorhanden. Darüber hinaus ist die Rückenlehne von "B." völlig anders gestaltet als die Rückenfläche von "S.", nämlich als eine Querstrebe am oberen Ende, die mit schräg geführten Streben zur Sitzfläche hin verbunden ist. Weiterhin fehlt bei "B." die bei "S." mit dem oberen Abschluß der Gestelle korrespondierende Querstrebe der vorderen Füße. Anders als bei "S." wirkt dadurch das Gestell nicht wie ein Rahmen für Sitz- und Rückenfläche. Angesichts dieser sofort ins Au-ge springenden Unterschiede zwischen "B." und "S." wird daher die Eignung der Gestaltung von "S.", als betrieblicher Hinweis zu wirken, auch durch das Stuhlmodell "B." nicht beeinträchtigt.
Davon abgesehen haben die Beklagten nicht hinreichend vorgetragen, daß der Stuhl "B." dem Verkehr in einer Weise bekannt geworden ist, daß der Verbraucher der Gestaltung von "S." keine Herkunftsfunktion mehr beimißt. Die Beklagten haben zwar in der ersten Instanz unter Beweisantritt behauptet, das Modell "B." sei seit 1983 auf dem deutschen Markt. Sie haben jedoch nicht substantiiert darge-legt, wo und in welcher Intensität der Stuhl dem Verkehr bekannt geworden ist. Dem Beweisantritt der Beklagten im Schriftsatz vom 20. März 1992 (Bl. 109 d.A.) auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis für ihre Behauptung, der Stuhl "B." habe "die gleiche Popularität und den gleichen Bekanntheitsgrad erzielt" wie der Stuhl "S.", war daher auch mangels hinreichendem Sach-vortrag der Beklagten nicht nachzugehen.
Schließlich berufen sich die Beklagten ebenfalls ohne Erfolg auf das Stuhlmodell "Lo." (vgl. dazu die Abbildungen Bl. 196, 367 d.A. sowie die von den Beklagten im Berufungstermin vom 18. Juni 1993 überreichten Unterlagen). "Lo." kommt zwar der Gestaltung von "S." näher als alle anderen vorher erwähnten Stühle und Sessel. Dennoch weist auch dieser (Klapp-) Stuhl Unterschiede zu "S." auf, die dazu führen, daß "Lo." und "S." sich nach ihrem Gesamteindruck nicht nur nicht entsprechen, sondern in einer Weise divergieren, daߠ auch im Hinblick auf "Lo." von einer Schwächung oder gar einem Wegfall der wettbewerblichen Eigenart von "S." keine Rede sein kann.
Die Linienführung der Seitenteile von "Lo." sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nahezu identisch wie bei "S.", sondern weicht für jedermann erkennbar maßgeblich davon ab. Den nach hinten führenden Beinen von "Lo." fehlt schon der für "S." charakteristische Bogen. Sie sind zudem nur leicht gewölbt und mit dem Gestell, das den Rücken und die vorderen Beine von "Lo." bildet, durch eine auch bei flüchtiger Betrachtung von der Seite und von vorne erkennbare scharnierähnliche Konstruktion verbunden, die auf die Funktion von "Lo." als Klappstuhl hinweist. Der Kreuzungspunkt der Stuhlbeine ist deutlich tiefer als bei "S." unterhalb der Sitzfläche angesetzt, was zusätzlich dazu führt, daߠ die Biegung der nach hinten führenden Beine in keiner Weise mit dem spannungs-reichen Bogen der nach hinten führenden Beine von "S." vergleichbar ist. Eine mit "S." vergleichbare Rückenfläche fehlt bei "Lo.", abgesehen von dem Abschluß des Rückengestells durch eine Querstrebe, die im übrigen - ebenfalls anders als die Rückenfläche bei "S." - leicht gewölbt ist. Die Sitzfläche des Stuhlmodells "Lo." ist deutlich gewellt. Sie ist zudem nicht in das Gestell integriert, sondern liegt vorne auf dem nach hinten führenden Rundbogen und hinten auf einer Querstrebe auf. Die hinteren Füße sind darüber hinaus im Gegensatz zu der Gestaltung von "S." durch eine Querstrebe verbunden. Schließlich ist der Stuhl "Lo." niedriger und breiter als "S.", wie insbesondere die Gegenüberstellung der Abbildung dieser Stühle in der Anlage B 2 der Akte 31 O 41/92 LG Köln ausweist (in dieser Beiakte wird "Lo." noch als "M." be-zeichnet).
Insgesamt wirkt "Lo." durch diese Gestaltung und Linienführung sehr viel "gefälliger" und "behäbiger" als "S.". Der strenge Kontrast zwischen gerader Sitz- und Rückenfläche und dem geschwun-genen Metallgestell, wie er für "S." typisch ist, ist bei "Lo." nicht vorhanden, denn dort nimmt die wellenförmige Sitzfläche sowie die deutlich gewölbte Querstrebe am Rücken (vgl. dazu insbesondere die von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 1993 überreichten Abbildungen von "Lo.") die Biegung des Gestells wieder auf. Durch das schon erwähnte Scharnier am Kreuzungspunkt der Beine sowie durch die sonstige Gestaltung des Gestells und der Art der Anbringung der Sitzfläche gibt das Modell "Lo." auch ohne weiteres zu erkennen, daß es sich hierbei um einen Klappstuhl handelt, was ebenfalls einen deutlichen Abstand zu "S." schafft. Ein vergleichbarer oder gar verwechslungsfähiger Gesamteindruck der Modelle "S." und "Lo." ist daher nicht vorhanden.
Von einer Gewöhnung des Verkehrs an den durch die Gestaltung von "S." vermittelten Gesamteindruck durch das unstreitig schon vor "S." vertriebene Modell "Lo." kann umso weniger ausgegangen werden, als es den Beklagten in beiden Instanzen nicht gelungen ist, detailliert darzulegen, in welcher In-tensität "Lo." vertrieben worden ist. Selbst wenn man die Behauptung der Beklagten, wonach "Lo." in der Zeit von 1971 bis 1989 mindestens 20.000 mal in der Bundesrepublik Deutschland veräußert worden sei, in diesem Zusammenhang als richtig unterstellt, läßt sich daraus immer noch nicht entnehmen, wie sich diese Verkaufszahlen auf den sehr langen Zeitraum von ca. 22 Jahren verteilt und damit in welchen Jahren in welcher Intensität die Vorstellung des Verkehrs vom Aussehen derartiger Stühle beeinflußt haben. Bezogen auf diesen sehr langen Zeitraum sind es verglichen mit den von der Klägerin bewiesenen Verkaufszahlen von 24.700 Exemplaren "S." (abzüglich etwa 10 bis 12 % Auslandsvertrieb) in der Zeit von 1987 bis 1991 zudem nur sehr geringfügige Umsätze.
Die von den Beklagten vorgetragenen Bewerbungen für "Lo." vermögen ebenfalls nicht hinreichend darzutun, daߠ sich die Formgebung dieses Stuhls derart dem Verkehr eingeprägt hat, daß die Gestaltung von "S." bei seinem Marktzutritt im Jahr 1987 und bzw. oder bei dem Marktzutritt der Beklagten mit dem Stuhl "R." keine Hinweisfunktion für die Klägerin entfalten konnte. Ein konkreter Vortrag der Beklagten zu den Bewerbungen von "Lo." gibt es nur für die Jahre 1971 und 1972, also für einen Zeitraum, der viele Jahre vor dem ersten Erscheinen von "S." liegt. Für das Jahr 1987 sowie für die nachfolgende Zeit wird in der von den Beklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Of. vom 18. Oktober 1992 (Bl. 363 d.A.) lediglich erklärt, daß die Firma Z. den Stuhl "Lo." 1987 in der Bundesrepublik Deutschland zum Preis 773,-- DM verkauft und beworben habe und daß der Betrieb der Firma Z. dann im Jahr 1989 eingestellt worden sei. Die von den Beklagten im Berufungstermin vom 18. Juni 1993 zu "Lo. " überreichten Unterlagen (Prospektmaterial, Preislisten) führen ebenfalls nicht weiter, denn daraus läßt sich nicht entnehmen, in welchem Maße "Lo." in den Jahren, auf die sich diese Unterlagen beziehen, ver-trieben und bzw. oder beworben worden ist. Abgese-hen davon, daß die Gestaltungen von "Lo." und "S." nach ihrem Gesamteindruck die oben angeführten er-heblichen Unterschiede aufweisen, war daher schon wegen des unzulänglichen Sachvortrags der Beklagten zum Verkauf und der Bewerbung von "Lo." nicht deren Behauptung nachzugehen, daß "Lo." im Bundesgebiet (wann?) Verkehrsgeltung erlangt habe.
Auf den Vortrag der Beklagten zu dem Vertrieb und der Bewerbung von "Lo." sowie der angeblichen Verkehrsbekanntheit dieses Stuhlmodells kam es schließlich auch deshalb nicht an, weil "Lo." unstreitig allenfalls bis in das Jahr 1989 in der Bundesrepublik vertrieben worden ist. Zu dem im vorliegenden Verfahren für die Frage der wettbewerblichen Eigenart von "S." maßgeblichen Zeitpunkt des Marktzutritts der Beklagten mit dem beanstandeten Stuhl "R." im August 1991 (ein früherer Vertrieb dieses Stuhls durch die Beklagten oder einem Dritten ist von den Beklagten nicht behauptet) war "Lo." also schon nicht mehr auf dem Markt. Selbst wenn daher die angesprochenen Verkehrskreise bei dem Auftreten von "S." zunächst z.B. an geschäftliche oder sonstige Verbindungen zwischen dem Hersteller dieses Stuhls und des Modells "Lo." gedacht haben sollten, wiesen und weisen diese möglichen Herkunftsvorstellungen der Verbraucher nach dem Einstellen des Vertriebs von "Lo." ungeachtet der Unrichtigkeit der Vorstellungen tatsächlich nur noch auf die Klägerin hin, so daߠ es gleichwohl zu einer Herkunftstäuschung kommen kann, wenn nunmehr ein mit "S." verwechslungsfähiger Stuhl auf den Markt kommt. Soweit die Beklagten in dem Berufungstermin vom 18. Juni 1993 erklärt haben, sie würden den Stuhl "Lo." ab Juli 1993 in Deutschland wieder in den Verkehr bringen, ist dies irrelevant. Zum einen handelt es sich dabei zunächst um eine bloße Absichtserklärung der Beklagten; zum anderen kommt es im vorliegenden Rechtsstreit, wie schon dargelegt, auf den Zeitpunkt des Marktzutritts der Beklagten mit "R." an, also auf den August 1991.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist aber ebenfalls die Verwechslungsgefahr der sich gegenüber stehenden Stühle zu bejahen. Der von der Beklagten zu 1) vertriebene Stuhl "R." ähnelt dem von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Stuhl "S." in sämtlichen Merkmalen, die dessen wettbewerbliche Eigenart ausmachen und die Gesamt-wirkung dieses Stuhlmodells sowie die von "R." prägen, derart, daß zumindest von einer mittelbaren Verwechslungsgefahr, jedenfalls von einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne auszugehen ist.
Wie die von der Klägerin mit der Klageschrift (S. 12 und 13 der Klageschrift = Bl. 12 und 13 d.A.) vorgelegte Gegenüberstellung der Stühle sowie die Originale der Stühle eindrucksvoll zeigen, besteht Übereinstimmung der beiden Stühle insbesondere bei der Linienführung des gesamten Tragegestells einschließlich der konkreten Gestaltung des Kreuzungspunktes von Vorder- und Hinterbeinen sowie bei der Art der Sitzfläche und ihrer Anbrin-gung, nämlich bei "R." in gleicher Weise schwebend und mit demselben spannungsreichen Kontrast zu den Bögen der nach hinten führenden Beine wie bei "S.". Auch bei "R." werden diese Gestaltungsmerkmale durch die Kombination zweier verschiedener Materialien, nämlich ebenfalls durch Metall und Holz, betont.
Demgegenüber treten die geringfügigen Abweichungen der Gestaltung von "R." gegenüber "S." völlig in den Hintergrund. Dies gilt für den an den Füßen angebrachten Schutz ebenso wie für den Umstand, daߠ bei "R." der Winkel zwischen Sitzfläche und Rückenlehne im Rahmenbereich etwas spitzer und das als Sitzboden angebrachte Holzbrett etwas größer und massiver als bei "S." ist. Diese Abweichungen prägen nicht den von der Gestaltung von "R." vermittelten Gesamteindruck. Sie sind zudem so marginal, daß sie schon bei einem sorgfältigen Vergleich der sich gegenüberstehenden Stühle als Unterschied kaum auffallen. Umso weniger werden sie von dem flüchtigen Betrachter bemerkt, der beide Stuhlmodelle nicht nebeneinander sieht, sondern "R." aufgrund seines Erinnerungsbildes an "S." beurteilt.
Keine andere Beurteilung gilt für die Verwendung andersfarbiger Metallprofile bei "R." gegenüber "S.". Diese Abweichung kann - wenn sie überhaupt festgestellt wird - die Verwechslungsgefahr nicht beseitigen, denn sie betrifft keine die Gesamtwirkung der sich gegenüberstehenden Stühle prä-gendes Gestaltungsmerkmal. Sie wird vielmehr bei dem Betrachter, dem diese Abweichung tatsächlich auffällt, angesichts der sonstigen eklatanten Übereinstimmungen der beiden Stühle allenfalls die Vorstellung hervorrufen, die Klägerin habe mit "R." eine Variante zu ihrem bewährten Stuhlmodell "S." auf den Markt gebracht.
Aber auch die anders gestaltete Rückenfläche bei "R." begründet keinen hinreichenden Abstand dieses Stuhls zu "S.", um die Gefahr einer Verwechslung der sich gegenüberstehenden Produkte auszuschalten. Zwar hat diese Rückenfläche nicht - wie bei "S." - die Form eines Halbkreises, sondern ist ein sich nach unten hin verjüngendes Brett, das bis zur Sitzfläche reicht. Wie bei "S." handelt es sich aber um eine in den Metallrahmen gleichsam eingehängte Fläche, die sich nach unten hin verjüngt und auf diese Weise von dem Metallrahmen optisch löst. Trotz abweichender Gestaltung stellt damit die Form der Rückenfläche von "R." letztlich nur eine Abwandlung zur Rückenfläche von "S." dar, ohne deren Gestaltungsprinzip aufzugeben. Ein gravierender Unterschied im Detail oder gar nach dem maßgeblichen Gesamteindruck der Gestaltung von "R." gegenüber dem Stuhlmodell der Klägerin besteht daher auch insoweit nicht.
Die Übereinstimmungen zwischen "S." und "R." bei allen den Gesamteindruck prägenden Merkmalen sind danach derart stark, daß mehr als nicht nur nicht unbeachtliche Teile der Endverbraucher, die "S." kennen und die die vorgenannten Unterschiede der beiden Stühle tatsächlich bemerken, zu der Annahme gelangen, die Klägerin habe mit "R." eine Variante mit andersfarbigem Metallgestell und mit einer etwas anders geformten Rückenlehne auf den Markt gebracht, bzw. davon ausgehen, daß diese Variante von "S." nur mit Billigung der Klägerin auf den Markt gelangt sei.
Ohne Erfolg machen die Beklagten demgegenüber geltend, die Klägerin markiere ihre Stühle auf der Rückseite mit den großen Buchstaben "K.", während der Stuhl "R." diese Markierung nicht aufweise. Dieses Merkmal ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil es nur bei einem sorgfältigen Untersuchen des Stuhls bemerkt wird. Im übrigen schließt es nicht aus, daß die Verbraucher in "R." aus den genannten Gründen eine Variante zu "S." aus dem Unternehmen der Klägerin sehen oder zumindest von geschäftlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen den Herstellern von "R." und "S." ausgehen und zwanglos hierauf das Fehlen dieser Markierung der Rückseite zurückführen.
Auch die beachtlichen Preisunterschiede zwischen "R." und "S." (die Beklagte zu 1) gibt ihren Preis für "R." ausweislich der Berufungsbegrün-dungsschrift mit ca. 49,-- DM an, während "S." zum Preis von etwa 200,-- DM verkauft wird) oder der Umstand, daß die Beklagte zu 1) ihre Möbel über bundesweite Möbel-Discounter vertreiben läßt, während die Klägerin ihre Stühle über ausgesuchte Möbelhäuser des gehobenen Genres vertreibt, steht der festgestellten Verwechslungsgefahr nicht ent-gegen. Die Verbraucher werden vielmehr aufgrund dieser Umstände von ihnen tatsächlich festgestellte Abweichungen der im Gesamteindruck übereinstimmenden Stühle "R." und "S." ohne weiteres damit erklären, daß die Klägerin oder ein von ihr lizensierter anderer Hersteller mit "R." eine billigere Abwandlung zu "S." auf den Markt gebracht hat, um auf diese Weise - wie dies bei großen Firmen häufig geschieht - nicht nur den Fachhandel, sondern auch die Billigmärkte für sich zu erschließen und dort durch Massenabsatz entsprechenden Umsatz zu erzielen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten kann ebenfalls keine Rede davon sein, daß eine Verwechslungsge-fahr der sich gegenüberstehenden Produkte deshalb auszuschließen sei, weil in den Möbelhäusern, die die Produkte der Klägerin führen, nicht das gleiche Publikum wie in den Möbel-Discountläden verkehre, in denen die von der Beklagten zu 1) vertriebenen Stühle angeboten würden. Wie die Mitglieder des Senats als Teil der angesprochenen Endverbraucher aus eigener Kenntnis und Erfahrung wissen, lassen sich die Käuferschichten heute nicht mehr in der von den Beklagten angeführten Weise trennen. Viele Verbraucher leisten sich einzelne teure Möbelstücke (bzw. können sich nur einzelne derartige Möbel leisten), die sie in den Möbelhäusern des gehobenen Genres kaufen; im übrigen erstehen diese Verbraucher billigere Ergänzungsmöbel in anderen Läden, wie z.B. bei den Möbel-Discountläden. Viele Verbraucher gehen auch nur in die Möbelläden des gehobenen Genres, um sich dort wegen der ansprechenden Repräsentation der Möbel lediglich Anregungen für die Einrichtung ihrer Wohnung zu holen. Umso erfreuter werden sie dann feststellen, daß sie einen letztlich mit "S." identischen Stuhl unter der Bezeichnung "R." bei dem Möbel-Discounter sehr viel billiger erwerben können. Diese Verbraucher werden aber ebenfalls in der oben geschilderten Weise über die Herkunft von "R." getäuscht. Zudem hat die Klägerin belegt, daß über "S." in überörtlichen auflagenstarken Zeitschriften wie z.B. "B." und "S.W." seit 1987 mit Abbildungen des Stuhls berichtet worden ist (vgl. dazu Bl. 8 der Klageschrift = Bl. 8 d.A.). Dadurch wurden ebenfalls Käuferkreise erreicht, die nur oder nur bevorzugt Möbel in Discountläden kaufen, somit auch potentielle Käufer von "R.".
Schließlich fehlt es an einer Herkunftstäuschung nicht deshalb, weil die Klägerin ihre Produkte zunächst an Wiederverkäufer abgibt und sie erst durch den Fachhandel an den Endverbraucher gelangen, während die Beklagte zu 1) ihre Artikel als Großhändlerin an Möbel-Discountläden vertreibt. Die Möbelstücke beider Parteien sind für den End-verbraucher bestimmt. Zumindest bei diesem besteht jedoch aus den dargelegten Gründen die Gefahr, daß er bei "R." unrichtig annimmt, dieser Stuhl stamme aus dem Betrieb der Klägerin oder werde zumindest mit Billigung der Klägerin auf den Markt gebracht.
Der Tatbestand des § 1 UWG ist jedoch auch im übrigen erfüllt.
Wie schon das vorgelegte Umfeld belegt, handelt es sich weder bei den einzelnen Elementen, die den Gesamteindruck von "S." prägen noch bei der Kom-bination dieser Elemente um technisch oder ästhetisch bedingte Formen. Es stehen vielmehr zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, selbst wenn man dem von den Beklagten angeführten Zeitgeschmack Rechnung tragen und z.B. einen Stuhl mit den kombinierten Materialien Metall und Holz auf den Markt bringen will. Einer nahezu identischen Nachbildung von "S.", wie dies bei "R." der Fall ist, bedarf es hierzu nicht.
Der Beklagten zu 1) ist ebenfalls der Vorwurf zu machen, daߠ ihr die Umstände, die bei objektiver Würdigung die Sittenwidrigkeit der beanstandeten Wettbewerbshandlung begründen, bekannt waren, bzw. daß sie mit dem Vorliegen derartiger Umständen gerechnet oder sich zumindest der Kenntnis dieser Umstände bewußt verschlossen hat (vgl. dazu BGH GRUR 1992/448 f. "Pullovermuster" m.w.N.).
Zwar steht aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme durch die Aussage der Zeugin Jo. fest, daߠ die Beklagte zu 1) nur Vertreiberin und nicht Herstellerin des Stuhls "R." ist, was im übrigen von der Klägerin zumindest im Berufungstermin auch nicht mehr bestritten wurde. Es kommt danach für die Annahme eines Verstoßes der Beklagten zu 1) gegen § 1 UWG auf deren Kenntnis von der Nachah-mung durch den Hersteller an (vgl. BGH "Pullover-muster" a.a.O.). Der Beklagten zu 1) wurde jedoch nicht erst durch das vorliegende Verfahren, sondern schon durch das Abmahnschreiben der Klägerin vom 2. November 1991 ausführlich die maßgeblichen Umstände (einschließlich einer Abbildung von "S." und "C.") vor Augen geführt, die die Unlauterkeit des Vertriebs von "R." als Nachahmung von "S." begründen. Ab diesem Zeitpunkt wußte die Beklagte zu 1) von der sittenwidrigen Wettbewerbshandlung des Herstellers des Stuhls "R." bzw. hat damit ge-rechnet oder sich jedenfalls einer entsprechenden Kenntnis bewußt verschlossen. Damit erfüllte und erfüllt auch das Verhalten der Beklagten zu 1) als bloße Vertreiberin den subjektiven Tatbestand des § 1 UWG. Ob ein Weiterverkauf von "R." durch die Beklagten zu 1) entsprechend der Ansicht von Baumbach-Hefermehl (a.a.O. § 1 UWG Rdn. 474) dennoch zulässig wäre, wenn die Beklagte zu 1) die ihr zumutbaren Maßnahmen getroffen hätte, um eine Irre-führung des Verkehrs auszuschließen, bedarf keiner Entscheidung, denn der Vortrag der Beklagten läßt derartige Maßnahmen nicht erkennen.
Mit dem Landgericht ist weiterhin vom Vorliegen der Wiederholungsgefahr auszugehen. Unstreitig hat die Beklagte zu 1) das Modell "R." auf der Messe "H." in F. im August 1991 präsentiert und bis einschließlich des Berufungstermins vom 18. Juni 1991 auch nicht in Zweifel gezogen, daß sie "R." ver-treibt (und ebenfalls zukünftig vertreiben will). Die danach gegebene Gefahr einer Wiederholung der beanstandeten Wettbewerbsverletzung war daher nur durch eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung der Beklagten zu 1) zu beseitigen. Schon deshalb kommt es nicht auf den Vortrag der Beklagten zu 1) im nachgelassenen Schriftsatz vom 30. Juni 1993 an, in dem die Beklagte zu 1) erstmals behauptet, sie würde das Stuhlmodell "R." nicht vertreiben.
Ohne Erfolg machen die Beklagten gegenüber dem Unterlassungsverlangen der Klägerin unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in GRUR 1979/332, 336 "B." geltend, die Klägerin handele rechtsmißbräuchlich, weil sie nicht zuerst den Hersteller der beanstandeten Stühle in An-spruch nehme, sondern gegen den Abnehmer vorgehe. Weder der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "B." noch dem Schrifttum, das sich auf diese Entscheidung bezieht (vgl. von Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kapitel 49 Rdn. 16; Großkomm-UWG/Köhler, Vor § 13 B Rdn. 284; Baumbach-Hefermehl, a.a.O. § 14 Rdn. 11, 12 b) läßt sich der von den Beklagten angeführte Grundsatz entnehmen. Die erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs sowie das Schrifttum verhalten sich vielmehr nur zu der Frage, welche Sorgfaltspflichten dem Abmahnenden im Hinblick auf Schadensersatzansprüche des vor dem Hersteller verwarnten Abnehmers obliegen. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die das Vorgehen der Klägerin aus den von den Beklagten angeführten Erwägungen als rechtsmißbräuchlich er-scheinen lassen. Wie auch vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Pullovermuster" (GRUR 1992/448 f.) ausdrücklich festgestellt, kann der Verletzte bei der Inanspruchnahme des Vertreibers nicht auf ein Vorgehen gegen den Hersteller der Imitate verwiesen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn ihm der Hersteller bereits bekannt ist. Zu Recht macht die Klägerin insoweit auch geltend, ein Vorgehen gegen den Vertreiber müsse ungeachtet der Inanspruchnahme des Herstellers unter anderem schon deshalb möglich sein, weil andernfalls unlauter nachgeahmte Waren, die vom Hersteller bereits verkauft sind, von dem Abnehmer noch abgesetzt werden können, ohne daß der Verletzte eine Möglichkeit habe, hiergegen etwas zu unternehmen.
Schließlich steht die von den Beklagten schon in erster Instanz erhobene Einrede der Verjährung dem Unterlassungsbegehren der Klägerin aus § 1 UWG nicht entgegen. Von einer Verjährung dieses Unterlassungsanspruchs kann schon angesichts der darge-legten Wiederholungsgefahr für den beanstandeten Vertrieb von "R." keine Rede sein. Abgesehen davon berühmen sich die Beklagten, "R." vertreiben zu dürfen, so daߠ ebenfalls aus diesem Grund eine Verjährung gem. § 21 UWG nicht vorliegt.
Ist danach das Unterlassungsbegehren der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) aus § 1 UWG gerechtfertigt, kann dahinstehen, ob auch § 97 Abs. 1 UrhG das Unterlassungsverlangen der Klägerin recht-fertigt.
2.
Gemäß §§ 1 UWG, 242 BGB ist ebenfalls das Auskunfts- und Feststellungsbegehren der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) in dem zuletzt geltend gemachten Umfang, also ab dem 15. November 1991, begründet.
Die Beklagte zu 1) ist der Klägerin ab diesem Zeitpunkt zum Schadensersatz verpflichtet, denn sie hat schuldhaft gegen § 1 UWG verstoßen. Angesichts der ihr von der Klägerin in dem (ausweislich der unstreitigen vorprozessualen Korrespondenz der Parteien der Beklagten schon vor dem 15. November 1991 zugegangenen) Abmahnschreiben vom 2. November 1991 umfänglich dargelegten Um-stände durfte die Beklagte zu 1) den nachgeahmten Stuhl "R." nicht einfach weiter vertreiben. Sie hätte vielmehr bei der gebotenen entsprechenden sorgfältigen Prüfung ohne weiteres erkennen können und müssen, daߠ es sich bei "R." angesichts der eklatanten Übereinstimmung dieses Stuhlmodells mit dem Stuhl der Klägerin um eine unzulässige Nach-ahmung von "S." handelt und ein weiterer Vertrieb von "R." durch sie - die Beklagte zu 1) - daher unlauter ist. Die Beklagte zu 1) trifft danach zumindest der Schuldvorwurf der Fahrlässigkeit.
Es ist ebenfalls hinreichend wahrscheinlich, daß der Klägerin durch den Vertrieb von "R." als "S."-Kopie durch die Beklagte zu 1) ein Schaden entstanden ist bzw. noch entsteht. Die Beklagte zu 1) ist der Klägerin somit gemäß § 1 UWG zum Scha-densersatz sowie zur Vorbereitung der Schadensermittlung auch zur Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskunft verpflichtet.
Eine Verjährung des Auskunfts- und Feststellungsverlangens der Klägerin gem. § 21 UWG liegt nicht vor. Da die Klägerin unstreitig erstmals im August 1991 Kenntnis von der beanstandeten Wettbewerbshandlung der Beklagten zu 1) erlangt und bereits am 6. Februar 1992 die vorliegende Klage erhoben hat, ist eine Verjährung gem. § 21 UWG auch insoweit nicht eingetreten, als sich das Auskunft aund Schadensersatzbegehren der Klägerin ab dem 15. November 1991 auf einen Zeitraum bezieht, der noch vor der Klageerhebung liegt.
3.
Der Unterlassungsanspruch sowie das Auskunfts- und Feststellungsbegehren der Klägerin hinsichtlich des Stuhls "R." sind in dem zuerkannten Umfang aus den bereits vom Landgericht angeführten Erwägungen jedoch ebenfalls gegen die Beklagten zu 2) und 3) begründet. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Organe der Beklagten zu 1), die deren Handlungen veranlassen und durchführen. Aus den zu dem Klagebegehren hinsichtlich der Beklagten zu 1) angeführten Erwägungen liegt damit zugleich auch ein eigenes schuldhaftes wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) vor (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl, a.a.O. Einl UWG Rdn. 328, 329 m.w.N.).
4.
Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens der Klägerin gegen den als Nachahmung des von ihr herge-stellten und vertriebenen Stuhls "C." angegriffenen und in Ziff. I. 1. b) des Tenors der angefoch-tenen Entscheidung abgebildeten Modells war nur noch gem. § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten zu entscheiden, nachdem die Parteien in der Berufungsverhandlung vom 18. Juni 1993 insoweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Danach waren aber die Kosten den Beklagten aufzuerlegen, denn diese wären ohne ihre Erklärung im Termin vom 18. Juni 1993, die Anlaß für die Erledigungserklärungen der Parteien war, auch inso-weit mit ihrer Berufung unterlegen.
Zulässigkeitsbedenken gegenüber dem Klagebegehren haben nicht bestanden. Dabei kann dahinstehen, ob eine Klageänderung darin zu sehen ist, daߠ die Klägerin in der ersten Instanz ihr Unterlassungsverlangen zunächst auf das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr gestützt und das Landgericht der Klage dann wegen Bestehens einer Erstbegehungs-gefahr entsprochen hat. Da das Landgericht eine eventuell vorliegende Klageänderung - stillschweigend - zugelassen hat, unterlag diese Entscheidung des Landgerichts gem. § 268 ZPO nicht der Überprü-fung durch den Senat. Im übrigen bedurfte es auch entgegen der Ansicht der Beklagten keines Hinwei-ses seitens des Landgerichts gem. § 139 ZPO auf das - möglicherweise - Vorliegen einer Klageänderung; die Klägerin hat sich schon im Schriftsatz vom 5. Mai 1992 auf das Bestehen einer Erstbegehungsgefahr berufen und die Beklagte hat hierzu auch im Schriftsatz vom 6. Mai 1992 Stellung genommen.
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin war bis zu der Erklärung der Beklagten im Termin vom 18. Juni 1993 ebenfalls in der Sache erfolgreich, denn der mit dem Klageantrag zu Ziff. I. 1. b) beanstandete Stuhl stellt eine Nachahmung des von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Stuhls "C." dar, die gem. § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung wettbewerbswidrig ist.
Wie bereits vom Landgericht zutreffend ausgeführt, ist der Stuhl "C." - auch im Hinblick auf das von den Beklagten angeführte Produktumfeld - wettbewerblich eigenartig und im Verkehr nach seinen von den Beklagten in der zweiten Instanz nicht mehr bestrittenen Absatzzahlen in einer Weise bekannt geworden, daß bei Nachahmungen die Gefahr von Verwechslungen bestehen kann. Insoweit wird gem. § 543 Abs. 2 ZPO auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Es besteht jedoch ebenfalls die Gefahr, daß nicht unbeachtliche Teile der Endverbraucher den beanstandeten Stuhl mit "C." verwechseln. Wie die Gegenüberstellung dieser Stühle in der Abbildung gem. Bl. 12 der Klage und Bl. 12 d.A. deutlich macht, sind die Stühle bis auf die etwas anders gestaltete Rückenlehne und den Farbunterschied bei den Metallrahmen letztlich identisch. Diese Unterschiede können aber jedenfalls nicht die Gefahr beseitigen, daß der Verkehr aufgrund des übereinstimmenden Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Stühle das beanstandete Modell für eine aus dem Betrieb der Klägerin stammende oder zumindest mit deren Einverständnis hergestellte Variante zu dem Stuhl "C." halten und auf diese Weise über die betriebliche Herkunft dieses Stuhls irregeführt werden. Es gelten insoweit die Ausführungen zu "S. " in Ziff. II. 1. dieses Urteils entsprechend, auch was das Vorbringen der Beklagten zu der Frage der angesprochenen Verkehrskreise angesichts der unterschiedlichen Vertriebsschienen der Parteien angeht.
Eine abweichende Gestaltung eines Stuhls bzw. Sessels unter Vermeidung der für "C." typischen Gesamtwirkung war dem Hersteller dieses Stuhls eben-falls ohne weiteres möglich. Daß die Gestaltung von "C." bzw. des angegriffenen Stuhls insbesonde-re hinsichtlich der Kombination der Merkmale, die die Gesamtwirkung prägen, technisch oder ästhetisch bedingt ist, ist nicht ersichtlich. Welche Variationen bei Stühlen möglich sind, zeigen schon die von den Beklagten vorgelegten Stuhl-Abbildungen.
Schließlich sind den Beklagten wie bei dem Stuhl "R." auch hinsichtlich der beanstandeten Nachahmung von "C." im Abmahnschreiben der Klägerin vom 2. November 1991 ausführlich die maßgeblichen Umstände dargelegt worden, die den Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung gem. § 1 UWG begründen. Wie bei "R." gilt daher aus den unter Ziff. II. 1. dieses Urteils angeführten Erwägungen auch hier, daߠ die Beklagte zu 1) sowie die Beklagten zu 2) und 3) als deren handelnde Organe Kenntnis von den den objektiven Tatbestand des § 1 UWG begründenden Tatumständen schon ab dem 2. November 1991 hatten bzw. spätestens ab diesem Zeitpunkt mit dem Vorliegen von Umständen rechneten, die ihr Verhalten sittenwidrig machen konnten.
Bis zu der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 1993 bestand jedoch ebenfalls die Gefahr, daß die Beklagten den als "C."-Kopie beanstandeten Stuhl vertreiben bzw. zu vertreiben beabsichtigen. Nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme hat zwar ein Vertrieb dieses Stuhls durch die Beklagte zu 1) - anders als bei "R." - noch nicht stattgefunden, so daß keine Wiederholungsgefahr gegeben war. Es war aber vom Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr auszugehen.
Auf den Hinweis der Klägerin in dem Abmahnschreiben vom 2. November 1991, wonach die Firma T. die Beklagte zu 1) als Vertreiberin auch dieses Stuhls genannt habe, hat die Beklagte zu 1) in ihrer Erwiderung auf die Abmahnung nicht Stellung genommen und in der danach von ihr vor dem Landgericht H. erhobenen negativen Feststellungsklage sogar erklärt, dieser Stuhl werde von ihr veräußert. Schon deshalb war die Beklagte zu 1) gehalten, im vorliegenden Verfahren mit umso größerer Sorgfalt eindeutig und unmißverständlich kenntlich zu machen, daߠ ein Vertrieb dieser "C."-Nachahmung durch sie nicht erfolgt sei, auch in Zukunft nicht beabsichtigt werde und ihre Rechtsverteidi-gung im vorliegenden Prozeß nicht den Zweck habe, jedenfalls auch den Weg zu einem beabsichtigten - künftigen - Vertrieb dieses Modells zu eröffnen, um keine Erstbegehungsgefahr durch Berühmung zu begründen (vgl. dazu z.B. BGH WRP 1992/311 f. "Systemunterschiede"). Dennoch haben die Beklagten in der ersten Instanz weder ausdrücklich noch sinngemäß eine derartige Erklärung abgegeben, sondern sich lediglich auf die wiederholte Angabe beschränkt, das beanstandete Imitat von "C." in der Vergangenheit weder hergestellt noch vertrieben und sich eines derartigen Rechts auch nicht berühmt zu haben.
Die danach in der ersten Instanz zu Recht vom Landgericht bejahte Erstbegehungsgefahr durch Berühmung der Beklagten, in der von der Klägerin beanstandeten Weise hinsichtlich der "C."-Kopie handeln zu dürfen, hat auch in der zweiten Instanz bis zu der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 1993 bestanden. Der zweitinstanzliche Vortrag der Beklagten enthielt - trotz der Hinweise des Landgerichts im angefochtenen Urteil - immer noch keine ausreichende klare und eindeutige Äußerung der Beklagten, die den Schluß rechtfertigte, daß sich die Beklagten gegenüber dem Unterlassungsverlangen der Klägerin ausschließlich zur Rechtsverteidigung auf materielles Recht beriefen. Die Beklagten erklärten vielmehr nur, eingebettet in die Auseinandersetzung mit dem Vorgehen des Landgerichts und dem Vortrag der Klägerin in der ersten Instanz, sie - die Beklagten - hätten bei einem gerichtlichen Hinweis des Landgerichts "bereits erstinstanzlich noch deutlicher vorgetragen, daß sie ein dem Stuhlmodell "C." ähnliches Möbel weder in der Vergangenheit vertrieben haben noch in der Zukunft zu vertreiben beabsichtigen" (vgl. Bl. 290 d.A.), bzw. daß das Stuhlmodell "C." weder von ihnen vertrieben noch beworben worden noch eine entsprechende Vertriebsverbindung mit der Firma T. angedacht und getroffen sei (vgl. Bl. 357 d.A.). Eine eindeutige Erklärung zu dem von der Klägerin mit dem Antrag zu I. 1. b) beanstandeten Modell (und z.B. nicht nur allgemein zu Stühlen, die "C." ähnlich sehen), die geeignet war, die von den Beklagten durch ihr vorprozessuales Verhalten und ihr Verhalten im vorliegenden Verfahren begründe-te Erstbegehungsgefahr auszuräumen, haben die Beklagten somit erstmals in dem Berufungstermin vom 18. Juni 1993 abgegeben.
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin gegenüber der "C."-Nachahmung war schließlich auch nicht rechtsmißbräuchlich, weil die Klägerin nicht zuerst den Hersteller dieses Stuhls, sondern den vermeintlichen Vertreiber in Anspruch genommen hat. Insoweit wird auf die Ausführungen zu dem Stuhl "R." in Ziff. II. 1. dieses Urteils verwiesen, die hier entsprechend gelten. Da bis zum 18. Juni 1993 vom Vorliegen einer Erstbegehungsge-fahr auszugehen war, stand schließlich auch die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung dem Erfolg des Unterlassungsverlangens der Klägerin nicht entgegen.
Hat danach die Klägerin bis zu der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 1993 sowohl von der Beklagten zu 1) als auch - aus den in Ziff. 3. dieses Urteils angeführten Erwägungen - ebenfalls von den Beklagten zu 2) und 3) als Organe der Beklagten zu 1) Unterlassung des Vertriebs des als "C."-Nachahmung beanstandeten Stuhls gefordert, entsprach es billigem Ermessen im Sinne von § 91 a Abs. 1 ZPO, die Beklagten insoweit mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO.
Die von der Klägerin erstmals im Berufungstermin vorgenommene zeitliche Begrenzung ihres Auskunfts- und Feststellungsbegehrens auf die Zeit ab dem 15. November 1991 rechtfertigt keine Reduzierung der ohnehin sehr knapp bemessenen Streitwerte für die Klageanträge von 7.500,-- DM bzw. 17.500,-- DM und damit ebenfalls keine Kostenbelastung der Klä-gerin, mag die genannte zeitliche Begrenzung auch als teilweise Klagerücknahme zu werten sein.
Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen gem. § 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.