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Oberlandesgericht Köln·6 U 206/92·16.09.1993

UWG-Nachahmung von Designstuhl: Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz ab Abmahnung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Designschutz durch Leistungsschutz (Nachahmungsschutz)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Streit zwischen Möbelvertriebsunternehmen begehrte die Klägerin Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen des Vertriebs eines dem Stuhlmodell „S.“ nahezu identischen Stuhls („R.“) sowie wegen einer behaupteten Nachahmung des Modells „C.“. Das OLG Köln gewährte den Beklagten Wiedereinsetzung, wies die Berufung aber im Wesentlichen zurück und bestätigte den UWG-Anspruch wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung. Auskunft und Schadensersatzfeststellung wurden zeitlich auf Handlungen ab 15.11.1991 beschränkt. Hinsichtlich des „C.“-Modells erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt; die Kosten wurden den Beklagten auferlegt.

Ausgang: Berufung nach gewährter Wiedereinsetzung im Wesentlichen zurückgewiesen; Auskunft/Schadensersatz zeitlich beschränkt, „C.“-Teil erledigt mit Kostenlast der Beklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unlautere Nachahmung nach § 1 UWG wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung setzt voraus, dass das Original wettbewerbliche Eigenart besitzt und die Nachbildung eine Herkunftsverwechslung (auch im weiteren Sinne) begründet, die durch zumutbare Maßnahmen vermeidbar wäre.

2

Wettbewerbliche Eigenart kann sich aus der Kombination mehrerer Gestaltungsmerkmale ergeben; sie wird durch ein Produktumfeld nur geschwächt, wenn hinreichend ähnliche, im Verkehr bekannte Gestaltungen den Herkunftshinweis entkräften.

3

Bei nahezu identischer Übernahme der den Gesamteindruck prägenden Merkmale genügt für die Bejahung der Herkunftstäuschung auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr, etwa die Annahme einer (gebilligten) Variante des Originals.

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Preis- und Vertriebswegunterschiede schließen eine vermeidbare Herkunftstäuschung nicht aus, wenn der Verkehr die Abweichungen als Sortiments-/Preisvariante desselben oder eines lizenzierten Herstellers erklären kann.

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Nach Abmahnung handelt der Vertreiber fahrlässig, wenn er den Vertrieb trotz erkennbarer Nachahmung fortsetzt; Auskunft und Schadensersatzfeststellung können ab einem danach maßgeblichen Zeitpunkt auf §§ 1 UWG, 242 BGB gestützt werden.

Relevante Normen
§ 1 UWG§ 24 Abs. 2 UWG§ 242 BGB§ 512 a ZPO§ 516 ZPO§ 233 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 42/92

Tenor

Die  Berufung   der  Beklagten   gegen   das am  20. Oktober   1992   verkündete   Urteil der  31. Zivilkammer des  Landgerichts  Köln - 31 O 42/92 - wird  mit der Maßgabe zurückgewiesen,  daߠ sich  die  Verurteilung  der Beklagten zur  Aus-kunftserteilung sowie  die Feststellung  der Schadensersatzpflicht  der Beklagten  (Ziff. I. 2. und  II. des Urteils des  Landgerichts) nur  auf den  Zeitraum ab dem 15. November 1991 erstreckt.Die  Kosten der  zweiten Instanz  werden den Beklagten auferlegt.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung  durch Sicherheitslei-stung abzuwenden,  und zwar  wegen der  Verurteilung zur  Unterlassung gegen  Sicherheitsleistung in  Höhe von 100.000,-- DM, hinsichtlich der Verurteilung  zur  Auskunftserteilung  gegen Sicherheitsleistung  in Höhe von 7.500,-- DM und hin-sichtlich  des  Kostenausspruchs  gegen    Sicherheitsleistung   in   Höhe   von 18.500,-- DM, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor  der Vollstreckung  Sicherheit  in gleicher Höhe leistet.Die Klägerin  kann die  Vollstreckung  durch die Beklagten  wegen  der  erstin-stanzlichen Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,-- DM  abwen-den, sofern  nicht die Beklagten  vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.Die Parteien können die von ihnen zu erbringende  Sicherheit auch durch selbst-schuldnerische Bürgschaft  einer deutschen Großbank, Volksbank  oder öffent-lich-rechtlichen Sparkasse leisten.Die   Beschwer    der   Beklagten    beträgt 100.000,-- DM  für die  Verurteilung zur Unterlassung, 7.500,-- DM für die Verurteilung zur Auskunftserteilung  und 17.500,-- DM für die  Feststellung der  Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Tatbestand

2

Die  Klägerin und  die Beklagte zu 1) sind Wettbewerber beim  Vertrieb von Möbeln. Die Beklagten zu 2) und  3) sind  die Geschäftsführer der Beklagten zu 1),  die ihre Produkte bundesweit vertreibt und zu den  ständigen Ausstellern  der  K.  Möbelmesse gehört.

3

Zum  Vertriebsprogramm der  Klägerin gehören  u.a. die  Stühle "S."  und "C.". Wegen der näheren Einzelheiten der  Gestaltung dieser Stuhlmodelle wird Bezug genommen  auf die  bildlichen  Darstellungen auf den Seiten 6 und 7 der Klageschrift (Bl. 6 und 7  d.A.) sowie auf die zu den Akten gereichten Modelle dieser Stühle.

4

Mit  Schreiben vom 2. November 1991 (Anlage 18 zur Klageschrift, Bl. 41  bis 43 d.A.), auf das ergänzend Bezug  genommen wird, mahnte die Klägerin die Beklagte zu  1) wegen  Vertriebs der  im Tenor des angefochtenen  Urteils unter Ziff. I. 1. a) und b) abgebildeten  (sowie ebenfalls nachfolgend auf Bl. 10  und 11  dieses Urteils wiedergegebenen) Stühle ab. Unter  dem 30. Januar  1992 erhob die Beklagte zu 1)  daher beim  Landgericht  H.  eine  negative Feststellungsklage  mit  der  als  Anlage B 1  zum Schriftsatz der Beklagten vom 17. Februar 1992 zur Akte gereichten Klageschrift (Bl. 62 bis 66 d.A.), auf die verwiesen wird.

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Die  Klägerin hat behauptet, sie vertreibe die von ihr  hergestellten Stuhlmodelle "S." und "C." seit etwa 5 Jahren  bundesweit und habe sich dabei eine beachtliche Marktposition geschaffen. So habe sich der Absatz der Stühle wie folgt entwickelt:

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                  "S."            "C."

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1987               800 Stück          270 Stück 1988             2.300 Stück          700 Stück 1989             4.000 Stück        1.000 Stück 1990             6.800 Stück        2.300 Stück 1991            10.800 Stück        4.200 Stück

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Die Klägerin hat ferner behauptet, die Beklagte zu 1)  vertreibe nicht nur den im Tenor der angefochtenen Entscheidung unter Ziff. I. 1. a) abgebildeten  Stuhl "R.",  sondern ebenfalls den dort unter der  Ziff. I. 1. b) wiedergegebenen  Stuhl. Mitarbeiter der  Firma T. hätten auf Nachfrage erklärt, daß der  Vertrieb der beiden von ihrem Unternehmen hergestellten Stühle  über die  Beklagte zu 1) er-folge.

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Die Klägerin  hat die  Ansicht vertreten,  bei den beanstandeten Stuhlmodellen  seien alle  maßgeblichen,  den Gesamteindruck  ihrer - der  Klägerin - Stühle  "S." und "C." prägenden Merkmale identisch übernommen worden.  Wegen der  näheren  Einzelheiten  des  diesbezüglichen  Vortrags  der  Klägerin wird  ergänzend   Bezug  genommen  auf  S. 10  bis 13  der Klageschrift  (Bl. 10 bis  13  d.A.).  Die Stuhlmodelle  "S." und  "C." seien  Ergebnis einer persönlichen geistigen  Schöpfung von  K.F. F. und eine das Können des Durchschnittsgestalters erheblich übersteigende gestalterische Leistung. Jedenfalls  komme ihnen  durch ihre besondere Form eine hohe  wettbewerbliche Eigenart  zu, die im Verkehr Herkunftsvorstellungen  erzeuge.   Diese  Eigenart hätten die  Stuhlmodelle auch  bis heute  bewahren können.  Es gebe  auf dem Markt nur noch den Stuhl "B."  (Anlage 17 zur  Klageschrift,  Bl. 40  d.A.) des  italienischen Designers  C., der eine gewisse Ähnlichkeit mit  "S." habe.  Der  Stuhl  "B."  sei jedoch erst  1989 auf den deutschen Markt gelangt, wo ihm bisher keine große Bedeutung zukomme. Davon abgesehen halte  dieser Stuhl  zu dem  Stuhl  "S." einen gewissen  Abstand, während  man dies bei der von der  Beklagten zu  1) vertriebenen Nachbildung nicht  feststellen könne. Das von M. R. entwickelte  Modell "Ba."  (Anlage B 2 zum  Schriftsatz der Beklagten vom  17. Februar 1992,  Bl. 67 d.A.) sei ein  Sessel, der  viel niedriger  als "S." sei und zudem mit  charakteristischen Lederpolstern ausgestattet sei. Auch weise das Gestell dieses Sessels eine  ganz andere  Form auf; allenfalls im Bereich der Rückenkonstruktion lasse sich eine Ähnlichkeit mit  derjenigen des  Stuhls "S."  feststellen. Auf den ersten  Blick könne  festgestellt werden,  daß der  Stuhl "S." in keiner Weise an den Sessel "Ba. " erinnere und eine völlig eigenständige Schöpfung sei.

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Bei dem  von der  Firma "Sch."  vertriebenen Stuhl (Anlage 13 zur  Klageschrift, Bl. 35 d.A.) handele es sich  um ihren - der Klägerin - Stuhl "S.". Der von  der Firma "Go." vertriebene Stuhl (Anlage B 3 zum  Schriftsatz  der  Beklagten  vom  19. Februar 1992, Bl. 79  d.A.) existiere erst seit Ende 1990, sei im Januar 1991 als Geschmacksmuster angemeldet worden  und habe  im Markt  praktisch keine Bedeu-tung.  Zudem wahre  er einen  größeren Abstand  zu "S."  als das Nachahmungsmodell "R." der Beklagten zu 1).  Der Stuhl  der Firma "Ga." (Anlage B 4 zum Schriftsatz  der Beklagten  vom 19. Februar  1992, Bl. 80  d.A.) weise  eine andere,  viel weiter von "S."  entfernt  liegende  Form  als  der  von  der Beklagten  zu 1) vertriebene Stuhl "R." auf. Davon abgesehen  handele es  sich um  einen Gartenstuhl. Die in den Anlagen B 6 und B 7 zum Schriftsatz der Beklagten  vom 19. Mai 1992 (Bl. 127 und 128 d.A.) abgebildeten Stühle hätten angesichts ihres völlig abweichenden Gesamteindrucks keine ernsthaften Berührungspunkte mit  dem Modell "S.". Was die Anlage B 8 zum  vorgenannten Schriftsatz der Beklagten (Bl. 129 d.A.) angehe, so sei dort das Stuhlmodell der Firma  G. abgebildet,  die dazu  im  Verfahren 31 O 41/92 LG Köln gegenüber der Klägerin eine Unterwerfungserklärung abgegeben habe.

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Zu dem  Stuhl "Lo."  (Anlage B 9  zum  Schriftsatz der  Beklagten vom  14. September  1992,  Bl. 191, 196  d.A.) hat die Klägerin schließlich behauptet, dieser Stuhl  sei derzeit  auf dem deutschen Markt nicht präsent.  Bei der  Firma Z.  handele es sich um  einen ausländischen Anbieter, der den hiesigen Markt nicht beliefere. Im übrigen sei dieser Stuhl Herrn K.F. F.  bei der  Schöpfung seiner "S. " und "C."-Modelle unbekannt gewesen.

12

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten die Beklagten verletzten  durch den Vertrieb der angegriffenen  Stühle § 1  UWG unter  dem Gesichtspunkt  des fast  identischen Nachbaus  und  der  vermeidbaren Herkunftstäuschung.  Auch könne  sie - die  Klägerin - für ihre Stuhlmodelle Urheberrechtsschutz in Anspruch  nehmen. Die  Klägerin hat ferner die Ansicht  vertreten, die Beklagten hätten sich zumin-dest berühmt,  eine Nachbildung  des Stuhls "C. ", wie er mit dem Klageantrag zu I. 1. b) angegriffen werde, vertreiben zu dürfen.

13

Auf  Antrag der  Klägerin ist am 10. März 1992 ein Versäumnisurteil erlassen  worden. Darin  hat  das Landgericht die  Beklagten entsprechend dem Klagebegehren (und  dessen Bezifferung  folgend) verurteilt,

14

I.

15

1.

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es bei  Vermeidung eines  für  jeden  Fall  der Zuwiderhandlung festzusetzenden  Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft  bis zu  6 Monaten zu  unterlassen,

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Stühle, wie nachstehend wiedergegeben, anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen:

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a)

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(Es folgt 1 Seite Ablichtung)

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2.

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Auskunft darüber  zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziff. I. 1. begangen  haben,  insbesondere  welche  Umsätze sie insoweit getätigt und welche Werbemaßnahmen sie  hierfür veranstaltet  haben, und zwar aufgeschlüsselt nach  DM-Beträgen und  Kalendermonaten.

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Weiterhin  hat das Landgericht in Ziff. II. dieses Urteils festgestellt,

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daߠ die  Beklagten  als  Gesamtschuldner  verpflichtet  sind, der  Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Handlungen gemäß I. 1.  bisher entstanden ist und/oder noch ent-stehen wird.

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Gegen  dieses Versäumnisurteil,  das den Beklagten am 12. März 1992 zugestellt worden ist, haben diese  mit einem  am 23. März 1992 bei Gericht einge-gangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

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Die Klägerin hat nunmehr beantragt,

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das  Versäumnisurteil vom  10. März 1992 zu bestätigen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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das Versäumnisurteil vom 10. März 1992 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten  haben die  Ansicht  vertreten,  die Klage  sei bereits  unzulässig, da das Landgericht Köln örtlich  nicht zuständig  sei.  Es  sei  zwar richtig, daߠ sie - die  Beklagte zu  1) - zu  den ständigen Ausstellern der K. Messe gehöre. Unrichtig sei  jedoch, daߠ sie den  in Ziffer  I. 1. a) des  Versäumnisurteils wiedergegebenen und von ihr unter  der Bezeichnung "R." vertriebenen Stuhl auf der K.  Messe ausgestellt  oder sonstwie  beworben habe.  Sie - die  Beklagte zu  1) - vertreibe ihre Stühle im Wege der Ausschließlichkeitsvereinbarung an ausgesuchte  Händler, die  jedenfalls nicht  im Raum K. ansässig seien. Hinsichtlich des in Ziffer I.1. b) des Versäumnisurteils wiedergegebenen, als Nachahmung  des Stuhls  "C." angegriffenen Modells  haben die Beklagten behauptet, die Beklagte zu 1)  habe diesen  Stuhl zu keinem Zeitpunkt hergestellt,  vertrieben oder beworben und sich eines solchen Rechts auch nicht berühmt.

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Die  Beklagten haben  im übrigen  geltend gemacht, den  Stühlen   der  Klägerin  fehle  die  für  eine Urheberrechtsschutzfähigkeit  erforderliche Individualität und  Gestaltungshöhe. Die  Art  ihrer Gestaltung gehöre  zum vorbekannten  Formenschatz; die  Verwendung von Holz und Metall entspreche dem derzeitigen  Modetrend, so  daß den  Stühlen  auch keine wettbewerbliche  Eigenart  zukomme.  So  sei der Stuhl  "S." eine  Kopie des  1929  von  M.  R. entworfenen Stuhls  "Ba.". Der  Stuhl  "B."  werde seit  1981 in  Italien und  seit 1983  in der Bundesrepublik  Deutschland vertrieben,  wobei er den gleichen  Bekanntheitsgrad erzielt  habe  wie  der "S."-Stuhl.  Die Firma "Sch." verkaufe eine dritte Art von Stuhl unter der Bezeichnung "S.". Auch die geschmacksmusterrechtlich  geschützten Stühle  der Firma  "Go." und  "Ga." wiesen im wesentlichen die gleichen  Gestaltungsmerkmale auf  wie die von der Klägerin vertriebenen Stühle. Nichts anderes gelte für die  Stuhlmodelle, die  in den  Anlagen B 6, 7 und  8 zu  ihrem - der Beklagten - Schriftsatz vom 19. Mai  1992 abgebildet seien. Jedenfalls handele es  sich aber  bei "S."  um eine  Kopie des Stuhls "Lo.",  der seit  1973 im  Bundesgebiet vertrieben werde. Wegen  der näheren  Einzelheiten des  dies-bezüglichen  Sachvortrags der  Beklagten wird  er-gänzend  Bezug genommen  auf deren Schriftsatz vom 14. September 1992  nebst Anlagen (Bl. 189 bis 191 d.A.).

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Die  Beklagten haben  weiter  behauptet,  daߠ der unter der  Bezeichnung "R." vertriebene Stuhl sich insbesondere hinsichtlich der Montage der Sitzfläche  und der  Form der  Rückenlehne von dem Modell "S." unterscheide, so daß auch eine Verwechslungsfähigkeit  nicht gegeben sei. Wegen der Einzelhei-ten dieses  Sachvortrags der  Beklagten  wird  auf deren  Schriftsatz vom  24. Februar 1992 ergänzend verwiesen (Bl. 68 f. d.A.).

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Schließlich  haben die  Beklagten die  Einrede der Verjährung erhoben. Sie haben diese Einrede darauf gestützt,  daß die  Klägerin in  der  Klageschrift vorgetragen habe,  sie habe die Auskunft der Firma T. über  den  Vertrieb  der  angegriffenen  Stühle durch  die Beklagte zu 1) auf der Messe "A." in F. erhalten; diese  Messe habe  aber - wie unstreitig ist -  vom 19. Februar  bis zum  20. Februar  1991 stattgefunden. Dem  weiteren Vortrag der Klägerin, daß diese  die Auskunft  der Firma  T. tatsächlich nicht auf  der Messe  "A." sondern  auf  der  F.er Messe  "H." erhalten  habe,  die  - wie  ebenfalls unstreitig ist -  vom 24. August  bis zum  28. August  1991 stattgefunden  hat, und  daß sie  - die Klägerin -  nur irrtümlich  die Messe zunächst als "A." bezeichnet  habe, sind  die  Beklagten  nicht mehr entgegengetreten. Ebenso haben sie nicht mehr bestritten, daߠ die Beklagte  zu  1)  auf  dieser Messe "H."  vom 24. August bis zum 28. August 1991 das Stuhlmodell  "R." ausgestellt  hatte,  in  dem die  Klägerin eine unlautere Nachahmung des Stuhls "Sinns" sieht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzli-chen  Sach- und Streitstandes wird auf den vor dem Landgericht vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergän-zend Bezug genommen.

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Das Landgericht  hat Beweis  erhoben durch Vernehmung  von Zeugen  und durch Inaugenscheinnahme der streitgegenständlichen Stuhlmodelle. Wegen des Ergebnisses  dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften des  Landgerichts vom 12. Mai 1992  (Bl. 120 bis 122 d.A.) und vom 15. September 1992 (Bl. 181 bis 186 d.A.) verwiesen.

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Durch Urteil  vom 20. Oktober  1992, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht das Versäumnisurteil  vom 10. März 1992 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

36

I.

37

Die Beklagten werden verurteilt,

38

1.

39

es bei  Vermeidung eines  für  jeden  Fall  der Zuwiderhandlung festzusetzenden  Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft  bis zu  6 Monaten zu  unter-lassen,

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Stühle, wie nachstehend wiedergegeben, anzubieten, feilzuhalten, zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen:

41

a)

42

(Es folgt 1 Seite Ablichtung)

43

2.

44

Auskunft darüber  zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie Handlungen gemäß der vorstehenden Ziff. I. 1. a) begangen haben, insbesondere welche  Umsätze sie  insoweit getätigt und welche  Werbemaßnahmen sie hierfür veranstaltet haben, und  zwar aufgeschlüsselt nach DM-Beträgen und Kalendermonaten.

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II.

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Es wird  festgestellt, daߠ die  Beklagten  als Gesamtschuldner  verpflichtet  sind,  der  Klägerin allen  Schaden zu  ersetzen,  der  dieser durch  die Handlungen  gemäߠ der  vorstehenden Ziff. I. 1. a)  bisher entstanden  ist und/oder noch entstehen wird.

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III.

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Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

49

Das Landgericht  hat seine  örtliche Zuständigkeit gem. § 24 Abs. 2  UWG bejaht,  da  im  K.  Landgerichtsbezirk zumindest  Begehungsgefahr  hinsichtlich der  beanstandeten Handlungen bestehe. In der Sache  selbst hat  das Landgericht  dem  Unterlassungsbegehren gem. § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt vermeidbarer Herkunftstäuschung entsprochen. Dabei ist es  hinsichtlich des  in Ziff. I. 1. b) seines Urteils  wiedergegebenen und  von  ihm  als  Kopie des Stuhls  "C." der  Klägerin gewerteten  Modells jedenfalls vom Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr für den  Vertrieb dieses Stuhls durch die Beklagte zu 1)  ausgegangen, weil sich die Beklagte berühmt habe,  die   beanstandete  Handlung  vornehmen  zu dürfen. Das  Auskunfts- und  Feststellungsbegehren der  Klägerin hinsichtlich  des von  der Beklagten zu 1)  unter  der  Bezeichnung  "R."  vertriebenen Stuhls  hat das Landgericht gem. §§ 1 UWG, 242 BGB als  gerechtfertigt angesehen.  Dagegen hat es das Auskunfts- und  Feststellungsbegehren der Klägerin abgewiesen, soweit dies auf einen Vertrieb des unter Ziff. I. 1. b) des angefochtenen Urteils abge-bildeten Stuhls gestützt worden ist; einen solchen Vertrieb hat  das Landgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme  nicht als  bewiesen angesehen.  Wegen der  weiteren  Einzelheiten  der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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Gegen dieses ihnen am 29. Oktober 1992 zugestellte Urteil haben  die Beklagten  am  1. Dezember  1992 Berufung  eingelegt, die  sie nach  entsprechender Fristverlängerung am 3. Februar 1993 begründet haben. Gegen die Versäumung der Berufungsfrist haben die Beklagten  am 14. Dezember  1992 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

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Zu  ihrem Antrag  auf Wiedereinsetzung  machen die Beklagten geltend,  sie treffe  an der  Versäumung der   Frist  zur   Einlegung  der  Berufung  keine Schuld.  Rechtsanwalt   Ki.,  der  in  der  ersten Instanz   die  Korrespondenz   zwischen  ihren  K. Prozeßbevollmächtigten  und  ihnen  geführt  habe, habe diese  Aufgabe auch  für die  zweite  Instanz übernommen. Er  habe  sich  am  26. November  1992 telefonisch  bei den  zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten,  und  zwar  bei  Rechtsanwalt  S., gemeldet und  angefragt,  ob  diese  grundsätzlich bereit wären,  einen Berufungsrechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Köln für die Beklagten gegen die Klägerin  zu übernehmen. Dies sei von Rechtsanwalt S. generell  bejaht worden. Zu einer Mandatsertei-lung  an die  zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sei  es jedoch  zu  diesem  Zeitpunkt  noch nicht gekommen.  Rechtsanwalt Ki.  habe  daraufhin seine langjährige  Mitarbeiterin und Bürovorsteherin  Hi. beauftragt,  das erstinstanzliche  Urteil nebst  umfangreicher Ausführungen zu diesem Urteil mit  einfacher Post  an das Büro der zweitinstanzlichen  Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zuzu-stellen. Frau  Hi. habe  den Umschlag mit den ent-sprechenden  Unterlagen am  Abend des 26. November 1992  etwa gegen  17.40 Uhr  in einen  Briefkasten am  Hauptbahnhof H.  eingeworfen. Hierbei  handele es  sich um einen Nachtbriefkasten, der noch gegen 20.00 Uhr  und gegen  23.00 Uhr geleert werde. Die Unterlagen seien  jedoch erst  am 1. Dezember 1992 bei  den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingegangen.  Frau Hi. sei von Rechtsanwalt Ki. im konkreten Fall nochmals darauf hingewiesen worden, am  Montag, dem  30. November 1992  den Zugang der Schriftstücke bei den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten abzufragen.  Diese Arbeitsanweisung bestehe generell,  werde aber von Rechtsanwalt Ki. und  seinem Kollegen  noch  einmal  im  jeweiligen Einzelfall ausdrücklich  erteilt. Aus  nicht  mehr nachvollziehbaren  Gründen  habe  es  jedoch  Frau Hi., die  seit Jahren eigenverantwortlich und ohne Beanstandungen die Fristen eintrage und die Fristenkontrolle überwache, dabei auch regelmäßig durch die Anwälte  kontrolliert werde,  die  korrekt  im Fristenkalender  eingetragene Frist  zur Einlegung der Berufung bis zum 30. November 1992 gestrichen, ohne bei dem Büro der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 30. November 1992 noch Rückfrage zu halten, ob die Unterlagen eingegangen seien.

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In  der Sache  selbst  wiederholen  und  vertiefen die Beklagten  ihr  erstinstanzliches  Vorbringen. Wie  in der  ersten Instanz rügen sie die örtliche Zuständigkeit von  Köln. Sie sind der Ansicht, das Landgericht habe  seine Zuständigkeit  zu  Unrecht nach § 24  Abs. 2 UWG bejaht, denn eine unerlaubte Handlung bzw.  deren Teilakt  sei nicht im Bereich des Landgerichts  Köln erfolgt. Weiterhin sind die Beklagten  der Ansicht, das Landgericht habe ebenfalls zu  Unrecht die  Klage im zuerkannten Umfang als begründet  angesehen. Das Stuhlmodell "S." der Klägerin  greife in  der Gesamtheit seiner gestalterischen Wirkung  auf Vorbekanntes zurück. Sowohl die einzelnen  Gestaltungsmerkmale als  auch deren Kombination hätten  1987 bereits  zum vorbekannten Formenschatz gehört.  Zwar könne  die  wettbewerb-liche Eigenart  des Stuhls  "S." nicht  in  Abrede gestellt werden, diese Eigenart konkurriere jedoch mit derjenigen vorbekannter Möbel, dabei insbesondere mit  dem Stuhlmodell  "Lo.". Den maßgeblichen Verkehrskreisen   sei  daher  eine  Zuordnung  der Stühle  "S." zu  der Klägerin entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht möglich. Vielmehr werde der flüchtige Betrachter,  der sich keine weiteren Ge-danken über die Herkunft des Stuhles "S." bzw. des Stuhlmodells "R."  mache, überhaupt keine konkrete Zuordnung vornehmen können. Der versierte Betrachter indes werde die Stühle der Firma M.I. zuordnen und  sie als Änderungen des Stuhlmodells "Lo." begreifen.

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Das  Landgericht habe  weiterhin nicht  zutreffend berücksichtigt,  daß das  von ihnen  - den Beklagten -  angebotene   Stuhlmodell  "R."  durch  eine gänzlich andere Ausformung der Rückenlehne gekenn-zeichnet sei.  Es wirke  zudem im Fußbereich durch massive, über  die  Füße  gestülpte  Gummipfropfen plumper und  starrer als  das klägerische  Modell. Darüber  hinaus sei der Winkel zwischen Sitzfläche und Rückenlehne  im Rahmenbereich  spitzer und das als Sitzboden eingelegte Holzbrett größer und mas-siver als  bei dem  Modell der Klägerin. In diesem Zusammenhang  sei auch  von erheblicher Bedeutung, daߠ die  Klägerin,  wie  bereits  erstinstanzlich unwidersprochen  vorgetragen worden  sei, die  von ihr  hergestellten und  verkauften Stühle  auf der Rückseite mit  der Einprägung  "K." in  etwa 10 cm großen Lettern  vertreibe. Insoweit  fehle  es  an einer entsprechenden Möglichkeit der Täuschung des Verkehrs  durch das  Stuhlmodell "R.".  Das Fehlen einer Verwechslungsgefahr  ergebe sich  zusätzlich daraus,   daߠ die  Klägerin  nach  ihrem  eigenen Vortrag ihre  Möbel  an  ausgesuchte  Möbelhändler des gehobenen  Genres vertreibe.  Die Beklagte  zu 1)  sei dagegen  Großhändlerin und vertreibe, wenn sie einen  Artikel erfolgreich  im Programm  habe, lediglich an bundesweite Möbel-Discounter. Für die jeweils einschlägigen Verkehrskreise bestehe insoweit damit  keine Verwechslungsgefahr. Zweifelhaft sei weiterhin, ob der Endverbraucher im vorliegenden Fall  der maßgebliche  Verkehrskreis sei,  wie vom Landgericht angenommen, da die Klägerin ledig-lich mit Wiederverkäufern kontrahiere. Hinzu komme im übrigen  der  preisliche  Unterschied  zwischen dem Stuhl  "S." der  Klägerin und dem Modell "R.". Die  Beklagte zu  1) habe den Stuhl "R." zum Preis von  ca. 49,-- DM  weiterveräußern wollen, während die  Klägerin ihren  Stuhl "S." zum Preis von etwa 240,-- DM veräußere.  Dieser Preisunterschied  sei schon  so gravierend,  daß ein vernünftiger Konsu-ment hier  nicht von übereinstimmenden Herstellern ausgehen könne.

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Die  Beklagten sind  weiterhin  der  Ansicht,  daß es auch  an einem  unlauteren Verhalten ihrerseits fehle. Die Beklagte zu 1) habe alles Erforderliche getan,  um  zu  gewährleisten,  daߠ die  Klägerin auch weiterhin  die Früchte  der angeblich gestal-terischen  Schöpfung ihres  Inhabers ziehen könne. Weder  sei das  Modell "R."  mit dem Aufdruck "K." versehen wie  das Modell "S.", noch sei das Modell ansonsten  mit "S."  identisch. Gerade  durch  die vollständig anders  konstruierte Rückenlehne, insbesondere durch das in der Rückenlehne durchgehend bis zur  Sitzfläche montierte  Holzteil, habe  die Beklagte  zu 1) alles Erforderliche getan, um eine Verwechslung  zu vermeiden.  Weitergehende  Abwei-chungen seien  der Beklagten zu 1) nicht zumutbar. Dem Klagebegehren sei im übrigen entgegenzuhalten, daß das  Vorgehen der Klägerin rechtsmißbräuchlich sei. Die  Klägerin wisse  bereits  seit  H.  1991, daß Herstellerin der beanstandeten Möbel die Firma T.  sei. Diese  Herstellerin  sei  allerdings  bis heute von  der Klägerin  nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen.  Vielmehr habe die Klägerin den Weg gewählt, einen Abnehmer - nämlich die Beklagte zu 1) -  der Firma  T. herauszugreifen.  Nach  der Entscheidung  des  Bundesgerichtshofs  "B."  (GRUR 1979/322 f.,  336) sei  jedoch der potentiell Verletzte grundsätzlich  gehalten, zunächst  den Hersteller in  Anspruch zu  nehmen, bevor eine Abnehmerverwarnung erfolge bzw. durchgesetzt werde.

55

Hinsichtlich des  von der  Klägerin mit  dem  Kla-geantrag zu  I. 1. b) als  Nachahmung des  Modells "C.  " angegriffenen  Stuhlmodells, vertreten  die Beklagten  die Auffassung,  das Landgericht sei zu Unrecht vom  Vorliegen  einer  Erstbegehungsgefahr ausgegangen.  Sie - die Beklagten - hätten ein dem Stuhl "C."  entsprechendes  Möbelstück  zu  keinem Zeitpunkt vertrieben.  Das Landgericht  überspanne auch   die  ihnen  - den  Beklagten -  obliegenden Pflichten zur Ausräumung einer Erstbegehungsgefahr wenn es eine auf ihr zukünftiges Verhalten gerichtete Erklärung  abverlange, obwohl  es bereits  an einem pflichtwidrigen Vorverhalten fehle. Vielmehr wäre es  Sache der Klägerin gewesen, die Umstände, die zur  Begründung der Erstbegehungsgefahr führen sollen, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Dies sei  jedoch nicht  geschehen. Allein  aus dem Umstand, daß sie - die Beklagten - das Stuhlmodell "R."  von der Firma T. unstreitig erworben hätten, folge  nicht, daߠ sie damit auch ein dem Stuhlmodell  "C."  entsprechendes  Möbelstück  vertreiben oder vertreiben wollten. Ebensowenig folge daraus, daß sie sonstige Möbel aus dem Programm der Kläge-rin als  Nachahmung vertreiben  wollten. Hätte das Landgericht  einen entsprechenden Hinweis gegeben, daß es  in dem Verhalten der Beklagten die Begründung  einer Erstbegehungsgefahr  erblicke,  hätten die Beklagten bereits erstinstanzlich noch deutlicher vorgetragen, daß sie ein dem Stuhlmodell "C." ähnliches Möbel  weder in  der Vergangenheit  vertrieben hätten noch beabsichtigten, ein derartiges Stuhlmodell in der Zukunft zu vertreiben. Ein derartiger  Hinweis des Landgerichts hätte im übrigen auch deshalb  erfolgen müssen,  weil die  Klägerin ihren  Unterlassungsanspruch ursprünglich  auf das Bestehen einer  Wiederholungsgefahr gestützt habe, während  das Urteil  des Landgerichts eine Erstbegehungsgefahr annehme. Dies stelle eine Klageänderung dar, auf die hätte hingewiesen werden müssen, wenn sie  - wie vorliegend  geschehen - als zuläs-sig, weil sachdienlich, erachtet werde.

56

Wegen   des  weiteren  Vorbringens  der  Beklagten zur  Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags und ihrer  Berufung  wird  auf  die  Schriftsätze  der Beklagten vom 7. Dezember 1992, 21. Dezember 1992, 29. Dezember   1992,  6. Januar  1993,  13. Januar 1993, 21. Januar 1993, 26. Januar 1993, 21. Januar 1993,  22. April  1993,  30. April  1993,  jeweils nebst Anlagen  sowie auf  die von den Beklagten im Berufungstermin vom 18.6.1993 überreichten Anlagen ergänzend Bezug genommen. Weiterhin wird Bezug ge-nommen  auf den nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 30.6.1993.

57

Die Beklagten beantragen,

58

ihnen Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand gegen die  Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.

59

Die Klägerin beantragt insoweit,

60

den Antrag  der Beklagten,  ihnen Wiedereinsetzung in  den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu  gewähren, zurückzuweisen und die  Berufung der  Beklagten durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

61

In der  Sache haben  die Beklagten  zunächst beantragt,

62

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

63

Hierzu hat die Klägerin zunächst beantragt,

64

die Berufung  der Beklagten mit der Maßgabe als unbegründet zurückzuweisen,  daß Ansprüche  auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung erst ab dem 15. November 1991 geltend gemacht werden,

65

weiterhin  der Klägerin  bei  einem  Vollstreckungsausspruch  zu gestatten,  Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu stellen.

66

In der  mündlichen Verhandlung  vom 18. Juni  1993 haben die Beklagten zu 1), 2) und 3) erklärt:

67

"Das von  der Klägerin  angegriffene, auf Bl. 3 d.A.  im Foto  wiedergegebene Modell,  von  dem behauptet wird, daß es sich um eine unzulässige Nachahmung des Modells "C." der Klägerin handele,  ist von  der Beklagten zu keiner Zeit vertrieben worden.  Sie hat  auch nie beabsichtigt und beabsichtigt auch in Zukunft nicht, ein Modell  wie auf Bl. 3 d.A. wiedergegeben, zu vertreiben,  in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben".

68

Weiterhin  haben  die  Beklagten  erklärt,  daß hinsichtlich des  Modells Bl. 3  d.A. eine Ver-triebsvereinbarung mit der Herstellerfirma dieses Produktes  nicht existiert  habe  und  auch nicht eingegangen werde.

69

Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit hin-sichtlich des Modells auf Bl. 3 d.A. in der Hauptsache  für erledigt  erklärt. Sie verhandeln insoweit mit widerstreitenden Kostenanträgen.

70

Im  übrigen wiederholen die Parteien ihre Anträge, wie vorstehend wiedergegeben.

71

Die Klägerin  ist der  Ansicht, der Antrag der Beklagten  auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht  begründet, da  die  Berufungsfrist  von den  Beklagten schuldhaft versäumt worden sei. Ein erheblicher Pflichtverstoߠ des H.er Rechtsanwalts der Beklagten ergebe sich u.a. bereits daraus, daß Rechtsanwalt  Ki. nach  dem Telefonat  vom 26. November 1992  und der  Erklärung  von  Rechtsanwalt S., das Mandat anzunehmen, unverzüglich, möglichst noch  am selben Tag, ein Auftragsschreiben mit Angabe des Datums des Fristablaufs und zumindest mit dem  Rubrum des  anzufechtenden  landgerichtlichen Urteils per  Telefax an  die  K.  Berufungsanwälte hätte  schicken müssen.  Dies  gelte  insbesondere auch  deshalb, weil  nach Einwurf  des  Briefs  am Abend  des 26. November  1992 in  den  Briefkasten am Hauptbahnhof  H. bis  zum Fristablauf  nur noch zwei  Werktage  - Freitag,  der  27. November  und Montag, der 30. November - zur Verfügung gestanden hätten, um  eine ordnungsgemäße  Postzustellung zu gewährleisten. Gerade  in dieser  Situation  hätte der Verkehrsanwalt  das Auftragsschreiben  und zumindest die  ersten Seiten  des Urteils  vorab per Telefax übermitteln  müssen. Darüber  hinaus hätte Rechtsanwalt Ki. bei dieser sehr kurzfristigen Beauftragung der Berufungsanwälte sicherstellen müssen, daߠ die Berufungsfrist  am 30. November 1992 gewahrt  würde, daߠ also  die  Schriftstücke  bei den K.  OLG-Anwälten eingingen.  Dies hätte er bei einer so  kurzfristigen  Auftragserteilung  selbst prüfen  müssen; der  Umstand, daߠ er einer zuverlässigen  Bürokraft vertraut habe, könne ihn nicht entlasten. Die  Beklagten entlaste aber auch nicht der  Umstand, daß Rechtsanwalt Ki. am 30. November 1992 ganztägig  in D.  zu einem auswärtigen Termin gewesen sei.  In diesem  Fall hätte jedenfalls der Kollege von Rechtsanwalt Ki. sicherstellen müssen, daß die  Schriftstücke rechtzeitig eingegangen wären. In  dem Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten werde jedoch  nichts dazu vorgetragen, daß Rechtsanwalt  Ki. hierzu  in irgendeiner  Weise Vorsorge getroffen habe.  Insbesondere sei auch nichts dazu vorgetragen,  welche Vorkehrungen Rechtsanwalt Ki. für den  Fall getroffen  habe, daß Frau Hi. - entsprechend  der Anweisung -  am  30. November  1992 tatsächlich  bei  den  K.  OLG-Anwälten  angerufen und  dort erfahren  hätte, daߠ das  Urteil  nicht eingegangen  war. Wegen  der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin zum Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 11. Januar 1993 verwiesen.

72

Zur Begründetheit der Berufung der Beklagten macht die  Klägerin geltend, die Rüge der Beklagten hinsichtlich  der örtlichen  Unzuständigkeit von K sei schon wegen § 512 a ZPO erfolglos. Ohne Erfolg sei  aber auch das Berufungsvorbringen der Beklagten im übrigen. Zu Recht habe das landgerichtliche Urteil festgestellt,  daß die von ihr - der Klägerin - hergestellten  Stühle "S."  und "C." wettbewerbliche  Eigenart aufwiesen,  die geeignet  sei, im  Verkehr Vorstellungen  über  die  betriebliche Herkunft  der Stühle hervorzurufen. Die Beklagten, die  die wettbewerbliche  Eigenart des Stuhls "S." ausdrücklich nicht  in Abrede  stellten, zerlegten das Design  der Stühle  in  einzelne  Gestaltungsmerkmale  und ordneten  diese sodann dem angeblich vorbekannten Formenschatz  zu. Für  die Frage  der wettbewerblichen Eigenart und die dadurch geschaffene  Herkunftsvorstellung komme  es jedoch  nicht auf  die einzelnen Merkmale eines Gegenstandes an, sondern auf den Gesamteindruck, den ein Betrachter gewinne.  Das von  den Beklagten angeführte Umfeld sei nicht  geeignet, die durch die wettbewerbliche Eigenart  der Stühle nach ihrem Gesamteindruck erzeugte Herkunftsvorstellung  des Verkehrs in Frage zu stellen. Was den Sessel "C." angehe, lasse sich keiner  der von  den Beklagten  genannten  anderen Sessel auch  nur annähernd  mit diesem Modell vergleichen. Das einzige Exemplar, das über Armlehnen verfüge,  sei nach  dem Gesamteindruck  und  allen Einzelmerkmalen anders gestaltet. Die bloße Tatsache, daߠ die Stuhlbeine  dieses Sessels  gekreuzt seien,  könne kein wettbewerbliches Umfeld begründen.  Nichts anderes  gelte jedoch im Hinblick auf die zu dem Stuhl "S." angeführten anderen Modelle. Diese  Modelle, auch der Stuhl "Lo.", wahrten hinreichenden  Abstand zu  "S." oder seien im Verkehr durch  die geringe Zahl verkaufter Exemplare nicht bekannt geworden  bzw. erst  später auf  den Markt gelangt.

73

Zutreffend  habe das  Landgericht weiterhin  festgestellt,  daß die  Modelle der  Klägerin  in  den Verkehr  eingeführt worden  seien und deshalb eine Verwechslungsgefahr zu  bejahen sei. Von dem Stuhl "S."  seien bisher  37.500 und  von dem Sessel "C. " bisher  13.550 Exemplare verkauft  worden, wobei die Absatzzahlen  für 1992  in  Deutschland  - wie von  den Beklagten  nicht  bestritten -  für  "S." 12.816 Exemplare und  für "C." 5.078 Exemplare be-tragen hätten.  Erheblich sei  weiterhin, daߠ die klägerischen Modelle seit 1987, wie bereits in der ersten Instanz vorgetragen, in einschlägigen Fachzeitschriften,  Einrichtungsjournalen  und  Bücher abgebildet und besprochen worden seien. Die Stühle seien damit  weit über  den Kreis der eigentlichen Käuferschicht  bekannt   geworden,  so  daߠ schon deshalb unerheblich  sei, wenn die Beklagten angäben,  daß sie  ihre Kopien nur an Möbel-Discounter abgeben, bei denen potentielle Käufer der Klägerin nicht verkehren  würden. Auch  wäre es lebensfremd anzunehmen, daß sich Käufer in Discount-Möbelmärkten  nicht auch  über die  Angebote im  Fachhandel informierten  bzw. umgekehrt die Fachhandelskäufer nicht gezielt oder zufällig vom Angebot der Möbel-Discounter Kenntnis  erlangten. Der nicht unerhebliche Preisunterschied  zwischen dem Verkaufspreis bei  der Klägerin  - wobei allerdings  die  Stühle der Klägerin  entgegen der  Angabe  der  Beklagten nicht  für 240,-- DM,  sondern zum  Preis von etwa 200,-- DM  verkauft würden -  erhöhe entgegen  der Ansicht  der Beklagten noch die Gefahr, daß Käufer aufgrund  irriger Herkunftsvorstellungen zum Kaufabschluß veranlaßt würden. Sie würden davon ausgehen, daß die Klägerin ihre sonst nur im Fachhandel erhältlichen Stühle  zum Billigpreis in Möbel-Dis-countläden abgebe, um dort durch Massenabsatz entsprechenden  Umsatz zu erzielen. Was die Verwechslungsgefahr angehe, seien die Stühle der Beklagten praktisch  identische Nachbildungen der Stühle der Klägerin,  denn die  den Gesamteindruck  bildenden prägenden Grundelemente von "S." und "C.", aus denen  der Verkehr auf die Herkunft der Ware schließe, seien bei den angegriffenen Stühlen übernommen worden.  Den Beklagten  sei es  aber ohne weiteres möglich   und  zumutbar  gewesen,  einen  größeren Abstand  zu den  klägerischen Stühlen einzuhalten, wie  die vorgetragenen Stuhlformen, aber auch alle anderen auf dem Markt befindlichen Stühle zeigten. Selbst  bei Anpassung an den Zeitgeschmack bestehe keine Notwendigkeit  dafür, die  klägerischen  Modelle sklavisch nachzuahmen.

74

Hinsichtlich  des als  Nachahmung des  Sessels "C. " beanstandeten Stuhlmodells vertritt die Klägerin die Ansicht,  das Landgericht  habe zu Recht insoweit eine  Erstbegehungsgefahr angenommen.  Selbst in  der Berufungsinstanz  hätten die Beklagten bis zum Termin  vom 18. Juni 1993 die für die Beseitigung  einer Erstbegehungsgefahr  erforderliche Er-klärung nicht abgegeben. Sie - die Klägerin - habe deshalb  bis zu dem Berufungstermin davon ausgehen müssen, daߠ die Beklagten ohne entsprechende Verurteilung  die von  der Firma T. hergestellten Kopien  ihres Sessels "C. " in ihr Vertriebsprogramm aufnehmen würden.

75

Wegen der  weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der  Klägerin, die  im  übrigen  wie  die Beklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt,  wird auf  die Schriftsätze der Klägerin vom 1. April  1993 und  4. Juni 1993  nebst  den  dazu überreichten Anlagen ergänzend Bezug genommen.

76

Die Akte 31 O 41/92 LG Köln lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

78

Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg.

79

I.

80

Das Rechtsmittel  der Beklagten  scheitert  allerdings nicht bereits daran, daß es wegen Versäumung der Frist des § 516 ZPO zur Einlegung der Berufung unzulässig  wäre. Den  Beklagten war  hinsichtlich dieser  Fristversäumung gem. § 233  ZPO Wiedereinsetzung in  den vorigen  Stand zu  gewähren,  denn sie waren ohne eigenes oder ihnen gem. § 85 Abs. 2 ZPO  zuzurechnendes Verschulden ihrer anwaltlichen Vertreter verhindert,  die versäumte  Frist einzuhalten.

81

Ein  Verschulden der  zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten  der  Beklagten  liegt  nicht  vor. Durch eidesstattliche Versicherungen des H.er Verkehrsanwalts der Beklagten, Rechtsanwalt Ki. , und des  zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt S., ist glaubhaft gemacht, daߠ es bei  dem Telefonat  der Rechtsanwälte  vom 26. November  1992 noch zu keiner Mandatserteilung an  Rechtsanwalt  S.  gekommen  ist,  Rechtsanwalt S.  vielmehr nur  allgemein seine  Bereitschaft zu einer Mandatsübernahme  erklärt hat  und  erst  am 1. Dezember  1992 -  mit Zugang des Schreibens von Rechtsanwalt Ki. vom 26. November 1992 - den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten  der Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt worden ist. Der Inhalt des  Schreibens von  Rechtsanwalt  Ki.  vom 26. November 1992 an Rechtsanwalt S. führt zu keiner  anderen Beurteilung.  Waren aber die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 26. November 1992 noch nicht mandatiert worden, waren sie weder gehalten, das Mandat zu bestätigen, noch die Frist des § 516 ZPO zu notieren und zu beachten.

82

Aber auch  den Verkehrsanwalt der Beklagten trifft kein  Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist, für  das die Beklagten gem. § 85 Abs. 2 ZPO einzustehen hätten.

83

Eine  schuldhafte Verletzung  der dem  Anwalt  bei der Wahrung  einer  Rechtsmittelfrist  obliegenden besonderen  Sorgfaltspflichten (vgl.  dazu  Müller NJW 1993/687  m.w.N.) kann  zunächst  nicht  darin gesehen  werden, daߠ der  Rechtsmittelauftrag  an die zweitinstanzlichen Anwälte nur mit "einfacher" Post  übersandt worden  ist. Durch eidesstattliche Versicherungen  von Rechtsanwalt  Ki.  und  seiner Bürovorsteherin  Hi. ist  glaubhaft  gemacht,  daß der  Brief an die zweitinstanzlichen Anwälte gegen 17.40 Uhr des  26. November 1992 in einen Briefkasten  vor dem H.er Hauptbahnhof eingeworfen worden ist und  dieser Briefkasten  regelmäßig  noch  zum Beispiel um 23.00 Uhr geleert wird. Nach den üblichen  Beförderungszeiten der  Post hätte daher der Rechtsmittelauftrag am  30. November 1992  in K bei den  zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingegangen sein  können. Daß der Umschlag, in dem der Rechtsmittelauftrag vom 26. November 1992 enthalten war,  den Poststempel vom 27. November 1992 trägt,  steht dem nicht entgegen. Dieser Poststempel besagt zunächst nichts darüber, wann der Brief eingeworfen worden ist, ebenso nichts zu den übli-chen Leerungszeiten  des Briefkastens.  Im übrigen weist dieser Poststempel darauf hin, daß der Brief bei der üblichen Beförderungszeit von 2 Tagen noch ohne  weiteres am  30. November 1992 in K hätte eingehen können.

84

Wegen des  unmittelbar bevorstehenden  Ablaufs der Berufungsfrist war  der Verkehrsanwalt der Beklagten in  H.  allerdings  gehalten,  mit  besonderer Sorgfalt zu überprüfen, ob der Rechtsmittelauftrag rechtzeitig  bei den  zweitinstanzlichen  Anwälten angekommen ist,  damit diese  gegebenenfalls  noch am letzten  Tag der Berufungsfrist, dem 30. Novem-ber  1992, Berufung  hätten einlegen  können (vgl. dazu  Müller  NJW  1993/687).  Hierzu  hätte  sich der  Verkehrsanwalt am  30. November 1992  von den zweitinstanzlichen Anwälten  telefonisch den  Eingang  des Rechtsmittelauftrages  bestätigen lassen müssen. Erst  dann hätte  die  - unstreitig -  bei dem  H.er  Verkehrsanwalt  ordnungsgemäߠ notierte Berufungsfrist gestrichen  werden dürfen (vgl. BGH NJW 1988/3020,  3021);  eine  Vergewisserung  über die Bereitschaft  der zweitinstanzlichen Rechtsanwälte  zur Mandatsübernahme  für das Berufungsverfahren  bedurfte es  wegen der von Rechtsanwalt S. bereits  am 26. November  1992 allgemein erklärten Bereitschaft  nicht. Tatsächlich  ist die  bei dem Verkehrsanwalt der  Beklagten notierte  Berufungsfrist  ohne eine derartige Nachfrage bei den zwei-tinstanzlichen  Anwälten gestrichen  worden,  dies jedoch ohne  Verschulden des  Verkehrsanwalts  der Beklagten. Rechtsanwalt  Ki. brauchte  die Anfrage bei den  zweitinstanzlichen  Rechtsanwälten  nicht persönlich  vornehmen, sondern  konnte dies seiner - wie  glaubhaft gemacht - zuverlässigen, erfahrenen und  regelmäßig sorgfältig  überwachten  Bürovorsteherin Hi.  überlassen, nachdem  diese  - wie ebenfalls hinreichend  glaubhaft gemacht -  allgemein  und im  vorliegenden Fall nochmals ausdrück-lich von  Rechtsanwalt Ki.  angewiesen worden war, sich  zunächst am  30. November 1992  den  Eingang des Rechtsmittelauftrags  von den  zweitinstanzlichen  Rechtsanwälten bestätigen zu lassen und erst danach die  Frist im  Fristenbuch zu streichen. Es handelt sich  dabei um  eine Verrichtung, die rou-tinemäßig bearbeitet werden kann und keiner beson-deren  Geistesarbeit oder  juristischen Kenntnisse bedarf. Derartige  Verrichtungen kann  der Rechtsanwalt daher  seinem zuverlässigen  und sorgfältig überwachten Personal  übertragen; der  Anwalt darf auch darauf vertrauen, daß seine Weisungen befolgt werden   (vgl.  BGH  VersR  1976/958;  Müller  NJW 1993/681, 685 m.w.N.).

85

Eine  andere Beurteilung ergibt sich im Streitfall nicht deshalb, weil Rechtsanwalt Ki. am 30. November 1992 ganztägig in D. war und seine Sozii nicht darüber  informiert hat,  was zu  geschehen  habe, wenn am  30. November 1992 ein nicht rechtzeitiger Eingang  des Rechtsmittelauftrags  vom  26.11.1992 von der  Bürovorsteherin Hi.  festgestellt  worden wäre. Die Beklagten haben - von der Klägerin unbestritten - vorgetragen,  daß sich die Handakte von Rechtsanwalt  Ki. am  30. November 1992  in dessen Büro in  H. befunden  hat.  Die  Zeugin  Hi.  wäre daher  ohne weiteres  in der  Lage  gewesen,  eine Kopie des angefochtenen Urteils per Telefax an die zweitinstanzlichen  Rechtsanwälte in Köln zu über-mitteln  einschließlich einer Kopie des Schreibens von  Rechtsanwalt Ki.  vom 26. November  1992  mit den darin  mitgeteilten Daten zum Ablauf der Berufungsfrist. Auch  insoweit handelt es sich um eine Verrichtung, die  Rechtsanwalt Ki.  aus  den  oben angeführten  Erwägungen  seiner  - zuverlässigen - Bürovorsteherin  überlassen durfte.  Beruht  somit das Streichen  der Berufungsfrist  im  Fristenbuch bei dem Verkehrsanwalt der Beklagten ohne vorherige  Rückfrage bei  den zweitinstanzlichen Anwälten am  30. November 1992,  ob der Rechtsmittelauftrag vom  26. November 1992 rechtzeitig angekommen sei, auf  einem  Fehlverhalten  des  Büropersonals  des Verkehrsanwalts,  das diesem nicht als Verschulden anzurechnen ist, waren auch die Beklagten ohne ihr Verschulden  an der Einhaltung der Frist des § 516 ZPO verhindert.

86

II.

87

Die Berufung der Beklagten ist jedoch unbegründet.

88

Die Klage ist zunächst zulässig.

89

Auf  die Einwendungen  der Beklagten zur örtlichen Zuständigkeit kommt  es jedenfalls  in  der  Berufungsinstanz  nicht an.  Das Landgericht  Köln hat seine  örtliche  Zuständigkeit  gem.  § 24  Abs. 2 UWG für  sämtliche  von  der  Klägerin  in  diesem Verfahren  geltend   gemachten  Ansprüche  bejaht. Gem. § 512 a ZPO,  der auch  in  Wettbewerbsstreitigkeiten Anwendung  findet (vgl.  Baumbach-Hefer-mehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 24 UWG Rdn. 2 m.w.N.), kann daher das Rechtsmittel der Beklagten nicht mit  Erfolg auf  eine Verletzung  der Normen über die  örtliche Zuständigkeit durch das Landgericht gestützt werden.

90

Das  Klagebegehren ist  - soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens ist -  auch in  der Sache  erfolgreich.

91

1.

92

Die Klägerin  kann von  der Beklagten  zu 1)  gem. § 1  UWG im  geltend gemachten Umfang Unterlassung hinsichtlich des  im Tenor  des angefochtenen  Urteils unter Ziff. I 1. a) abgebildeten Stuhls "R." verlangen.  Dieser  Stuhl  stellt  eine  gem.  § 1 UWG unter  dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung  unlautere Nachahmung  des von der Klägerin unstreitig hergestellten und vertriebenen Stuhls "S." dar.

93

Eine Nachahmung  ist gem. § 1 UWG wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung  unzulässig, wenn besondere wettbewerbliche  Umstände hinzutreten,  welche die Nachahmung  als  sittenwidrig  erscheinen  lassen. Solche  Umstände sind  im Streitfall gegeben, denn "S." weist  wettbewerbliche Merkmale  auf, mit denen  der Verkehr Herkunftsvorstellungen verbindet; durch die Nachahmung dieses Produkts mit dem Stuhl "R." entstehen auch falsche Vorstellungen über die betriebliche  Herkunft dieses  von  den  Beklagten vertriebenen  Stuhls, die  durch zumutbare und geeignete Maßnahmen  hätten verhindert werden können (vgl. zu  den  Voraussetzungen  der  betrieblichen Herkunftstäuschung  von   Gamm,  Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kapitel 27 Rdn. 25 m.w.N.).

94

Wettbewerbliche Eigenart weist ein Gegenstand auf, wenn  seine konkrete  Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale  geeignet sind,  für  die  interessierten Verkehrskreise  auf die betriebliche Herkunft oder auf  die Besonderheiten  des  Erzeugnisses  hinzuweisen  (vgl. von  Gamm,  a.a.O.  Kap. 21  Rdn. 10 m.w.N.). Der  von der  Klägerin hergestellte Stuhl "S."  ist in dieser Weise geeignet, als Herkunftshinweis  auf den  Betrieb der  Klägerin zu dienen. Seine  wettbewerbliche  Eigenart  wird  allerdings nicht durch  ein einzelnes Element begründet, sondern ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht in der Kombination von Merkmalen zu sehen, die in ihrer Gesamtwirkung  "S." eine ausreichende einprägsame Besonderheit verleihen.

95

Das  Erscheinungsbild  von  "S."  wird  maßgeblich durch  den  spannungsvollen  Wechsel  von  geraden Linien und  Bögen geprägt,  wobei dies  durch  die Kombination zweier Materialien noch zusätzlich unterstrichen wird.  Die Vierkantprofile stellen das Tragegestell und  zugleich den Rahmen für die (bei der Ausführung von "S." in Metall/Holz) sehr flach geschnittenen,  karg   wirkenden  Holzplatten  der Sitzfläche  und der  Rückenlehne dar.  Die nur  an vier  Punkten mit  der tragenden Konstruktion verbundene Sitzfläche  aus Holz erweckt den Eindruck, als  schwebe sie  auf  dem  transparent  wirkenden Gestell, während  die Rückenlehne wie eine Scheibe zwischen den Armlehnen aufgehängt zu sein scheint. Die geraden  Linien der  Sitzfläche  bilden  dabei einen spannungsreichen Kontrast zu den gegenläufig geführten  "schwingenden"  Linien  der  Stuhlbeine (bei der  Ausführung  von  "S."  in  Metall/Leder, bei  der Sitzfläche  und Rückenfläche sehr "flach" mit Leder  überzogen sind  und letztlich  kaum den Eindruck einer  "Polsterung" erwecken, ergibt sich keine andere  Beurteilung). Die hinteren Füße sind als  S.bögen ausgestaltet (was ersichtlich für die Namensgebung von  "S."  ausschlaggebend  war)  und laufen scheinbar  ohne funktionale Bedeutung unter der Sitzfläche  hindurch. Umgekehrt  sind auch die vorderen Füße im unteren Bereich als Bögen gestaltet.  Sie werden  - ebenso wie  die hinteren  Füße im Bereich der Sitzfläche - durch ein horizontales Endstück abgeschlossen,  wobei sich eine derartige Einfassung  ebenfalls   am  Ende  der  Rückenlehne befindet. Der  Punkt, an  dem sich  beide Bögen in einem  Winkel von nahezu 90 Grad kreuzen, ist sehr weit  nach oben verlagert, nämlich in die Nähe und fast am  Ende der  Sitzfläche. Die  Bögen der Füße können deshalb nahezu in ganzer Länge "schwingen", wobei sie  - anders als  bei dem  üblichen Stuhl - jeweils auf der Seite auf dem Boden stehen, an der sie nicht  als Stütze mit der Sitzfläche verbunden sind. Wie  vom Landgericht  zutreffend  angeführt, lassen die Füße dadurch bei flüchtiger Betrachtung nicht  sogleich ihre  tragende Funktion  erkennen, was den Eindruck verstärkt, einen ungewöhnlich gestalteten Stuhl vor sich zu haben.

96

Insgesamt  vermittelt "S."  durch die beschriebene Linienführung  und die verwendeten Materialien einen  strengen Eindruck,  ruft jedoch zugleich auch das Bild  einer schwingenden,  fast schon filigran wirkenden Konstruktion hervor. "S." entspricht weder  der typischen Stuhlform mit vier geraden Beinen, noch erweckt das Modell durch die geschwunge-nen  Beine und  den sehr weit nach oben verschobenen Kreuzungspunkt  Anklänge an  einen Klappstuhl. Obwohl es sich um ein Gebrauchsmöbelstück handelt, weicht  "S." damit erheblich von dem herkömmlichen Bild von  Stühlen ab  und ist durch die Gesamtheit seiner  eigenwilligen ästhetischen  Gestaltung geeignet, dem Verkehr die Unterscheidung von Stühlen anderer  Hersteller und  den Rückschluߠ auf seine betriebliche Herkunft zu ermöglichen.

97

"S."  ist im  Verkehr auch  in einem  Maße bekannt geworden, daߠ die Gefahr  von Verwechslungen  besteht,  wenn Nachahmungen  dieses Stuhlmodells auf den  Markt gelangen  (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl a.a.O.  § 1 UWG  Rdn. 457  m.w.N.).  Aufgrund  der Aussage des  Zeugen Fischer,  des  Verkaufsleiters der Klägerin,  vor dem Landgericht steht fest, daß von 1987  bis 1991 ca. 24.700 Exemplare "S." - ab-züglich von  10 bis 12 % Auslandsvertrieb - in der Bundesrepublik Deutschland  abgesetzt worden sind, und  zwar mit den jedes Jahr steigenden Absatzzahlen,  wie sie in der Klageschrift von der Klägerin angeführt und im Tatbestand dieses Urteils wiedergegeben  sind. Die in der Berufungsinstanz von der Klägerin für das Jahr 1992 vorgetragenen - und von den  Beklagten nicht  bestrittenen -  Absatzzahlen von 12.816 Exemplaren  von "S."  bestätigen  diese steigende Tendenz  des Absatzes und damit auch der Akzeptanz der Stühle durch den Verkehr.

98

Anscheinend wollen die Beklagten in der Berufungs-instanz  nicht (mehr)  in Zweifel  ziehen, daß dem Stuhl  "S." von Hause aus wettbewerbliche Eigenart zukommt, meinen  aber, diese  Eigenart würde  "S." durch  das Produktumfeld genommen. Dies ist jedoch nicht der  Fall. Die  von den insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten angeführten Model-le  anderer Hersteller  wahren entweder nach ihrem Gesamteindruck einen ausreichenden Abstand zu "S." oder sind  im Verkehr  nicht  hinreichend  bekannt geworden  bzw. erst  nach  dem  hier  maßgeblichen Zeitpunkt des Marktzutritts der Beklagten mit "R." (vgl.  BGH WRP 1976/370, 372 "Oval-Puderdose"; BGH GRUR 1985/876 f.  "T./R.") im  August 1991 auf den Markt gelangt.

99

Der  Sessel "Ba."  von M.  R. weist  wie "S." sich kreuzende  Stuhlbeine sowie  eine leicht  gebogene Linienführung  auf. Diese Gemeinsamkeiten mit "S." finden  sich ebenfalls  bei den  Sesseln des Designers  We. (Anlage B 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Mai 1992, Bl. 127 d.A.) und H. (Anlage B 7  zum Schriftsatz  der  Beklagten  vom  19. Mai 1992, Bl. 128  d.A.). Dennoch weichen diese  drei Modelle nach ihrem Gesamteindruck derart erheblich von der Gestaltung von "S." ab, daß sie noch nicht einmal  zum engeren Umfeld des klägerischen Stuhls gezählt werden können:

100

Bei "Ba." ist schon die Linienführung der hinteren Beine völlig anders als bei "S.", denn diese Beine sind nicht  (nahezu) als  Viertelkreis  gestaltet, sondern verlaufen  in einer  deutlich  erkennbaren Wellenlinie nach  hinten. Zudem ist der Kreuzungspunkt  der Beine  auffällig betont. Ohne jede Ähnlichkeit  mit "S."  (selbst bei  dessen Ausführung in Metall/Leder)  ist  die  Gestaltung  der  stark gepolsterten  und  ineinander  übergehenden  Sitz- und Rückenflächen  sowie deren  Verbindung mit den Stuhlbeinen. Die strenge und - wie die Klägerin zu Recht  angeführt - karge Funktionalität des Stuhls "S." wird durch "Ba." nicht vermittelt.

101

Die Sessel  bzw. Stühle  der Designer  We. und  H. sind  weder nach  der Linienführung  der Beine und Lehnen noch nach der Ausführung der Sitz- und Rückenfläche mit "S." zu vergleichen.

102

Die Gemeinsamkeit  des mit  der Anlage B 5 (Bl. 81 d.A.) zum  Schriftsatz der  Beklagten vom  19. Februar  1992 belegten  Sessels mit  dem Modell "S." erschöpft  sich in  sich  kreuzenden  Vorder-  und Hinterbeinen; ansonsten  ist dieser  Sessel völlig anders gestaltet als "S." und erinnert nach seinem Gesamteindruck nicht  einmal entfernt  an  "S.  ". Hinzu  kommt, daߠ der  Sessel  nach  dem  eigenen Vortrag  der Beklagten  erst im  Jahre 1991 in den Handel gelangt  ist, wobei  konkrete  Umsatzzahlen von den  Beklagten nicht genannt worden sind. Auch insoweit ist  daher nicht ersichtlich, daß (und in welcher Weise) dieses Modell Einfluß auf die wettbewerbliche Eigenart  von "S."  zum Zeitpunkt  des Marktzutritts der Beklagten im August 1991 Einfluß nehmen konnte.

103

Der Gartenstuhl  von Ga.  (Anlage B 4 zum Schriftsatz  der Beklagten  vom 19. Februar  1992, Bl. 80 d.A.) weist  ebenfalls eine  völlig andere Linienführung als "S." auf, denn die Vorder- und Hinterbeine einschließlich  der Rückenlehne  des  Stuhls zeigen eine  mehrfache Wellenlinie. Soweit aus der von  den Beklagten überreichten Abbildung ersichtlich, ist auch die Sitzfläche in anderer Weise mit den Beinen  verbunden, nämlich  nicht wie bei "S." in das  Gestell integriert,  sondern  aufmontiert. Der Kreuzungspunkt  der Beine  findet  sich  zudem weit unterhalb der Sitzfläche. Zu Recht führt deshalb das Landgericht zu diesem Gartenstuhl aus, er vermittele durch diese Gestaltung einen schwerfälligen,  altmodischen Eindruck, der in keiner Weise an "S." erinnere.

104

Bei  dem in  der Anlage  B 3 zum  Schriftsatz  der Beklagten  vom   19. Februar  1992  (Bl. 79  d.A.) abgebildeten Stuhl  der Firma  "Go  In"  geht  die Rückenlehne nicht  in die  Vorderbeine  über,  wie dies  bei "S."  der Fall  ist. Die Rückenlehne ist vielmehr auf  die nach hinten abschwingenden Beine aufgesetzt,  was selbst bei flüchtiger Betrachtung erkennbar ist. Die Vorderbeine wiederum stoßen von unten stumpf  auf den  Rahmen. Die Rückenlehne ist zudem im unteren Bereich wellenförmig ausgebildet. Insgesamt handelt  es sich  letztlich  bei  diesem Stuhl  der Firma  "Go." um die typische Stuhlform, die  nur leicht  abgewandelt worden ist. Weder von vorne noch von der Seitenansicht weist danach dieser Stuhl nach seinem Gesamteindruck eine derartige Ähnlichkeit  mit der  Gestaltung von  "S." auf, daß sich hieraus eine Schwächung oder gar ein Wegfall  der wettbewerblichen Eigenart von "S." erge-ben könnte.

105

Der Stuhl,  der in  der Anlage B 8 zum Schriftsatz der Beklagten  vom  19. Mai  1992  (Bl. 129  d.A.) wiedergegeben  ist, ist nach dem von den Beklagten in  beiden Instanzen nicht widersprochenen Vortrag der  Klägerin identisch  mit dem  in dem Verfahren 31 O 41/92  LG Köln  von der  Firma G. am 31. März 1992 zur  Unterlassung  erklärten  Modell.  Dieser Stuhl ist daher im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung.

106

Dies gilt  ebenfalls für  den von  der Firma "Sch. "  vertriebenen Stuhl  (vgl. Anlage 13  zur Klageschrift, Bl. 35  d.A.). Die Klägerin hat hierzu in der ersten  Instanz geltend  gemacht,  es  handele sich  dabei um  "S.", was  im übrigen auch die Abbildung  Bl. 35 d.A. bestätigt. Diesem Vortrag der Klägerin sind  die Beklagten  weder in  der ersten noch in der zweiten Instanz entgegengetreten.

107

Das  Modell "B."  (Bl. 40 d.A., Anlage 17 zur Kla-geschrift)  ist - wie  auch die  Klägerin nicht in Zweifel  zieht - in  gewissen Punkten  ähnlich mit dem Modell  "S.", nämlich in der Linienführung bei seitlicher Sicht.  Dennoch bestehen  auch hier bei einzelnen  Merkmalen und insbesondere nach dem von "B." vermittelten  Gesamteindruck deutliche Unterschiede zu "S.". Dafür sorgt vor allem die Gestaltung der  Sitzfläche von  "B.", deren  Vorderkante durchgebogen  ist und  die - wie für Plastik-Sitz-flächen typisch - in die nach hinten abschwingende Linie der Hinterbeine integriert ist und deren Linienführung  folgt. Die für "S." charakteristische Spannung zwischen den Rundbögen und der im Gestell gleichsam  schwebenden Geraden  der Sitzfläche ist damit bei "B." nicht vorhanden. Darüber hinaus ist die  Rückenlehne von  "B." völlig anders gestaltet als die  Rückenfläche von  "S.", nämlich  als eine Querstrebe am  oberen Ende, die mit schräg geführten Streben zur Sitzfläche hin verbunden ist. Weiterhin fehlt  bei "B." die bei "S." mit dem oberen Abschluß der Gestelle korrespondierende Querstrebe der  vorderen Füße.  Anders  als  bei  "S."  wirkt dadurch das Gestell nicht wie ein Rahmen für Sitz- und Rückenfläche. Angesichts dieser sofort ins Au-ge springenden Unterschiede zwischen "B." und "S." wird daher  die Eignung  der Gestaltung  von "S.", als betrieblicher  Hinweis zu  wirken, auch  durch das Stuhlmodell "B." nicht beeinträchtigt.

108

Davon  abgesehen haben die Beklagten nicht hinreichend vorgetragen,  daß der Stuhl "B." dem Verkehr in einer  Weise bekannt geworden ist, daß der Verbraucher  der Gestaltung von "S." keine Herkunftsfunktion mehr beimißt. Die Beklagten haben zwar in der ersten  Instanz unter Beweisantritt behauptet, das Modell  "B." sei  seit 1983  auf dem deutschen Markt. Sie haben jedoch nicht substantiiert darge-legt, wo  und in  welcher Intensität der Stuhl dem Verkehr  bekannt geworden  ist. Dem  Beweisantritt der  Beklagten im  Schriftsatz vom  20. März  1992 (Bl. 109 d.A.)  auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum  Beweis für ihre Behauptung, der Stuhl  "B." habe  "die gleiche Popularität und den gleichen  Bekanntheitsgrad erzielt"  wie der Stuhl "S.",  war daher  auch mangels hinreichendem Sach-vortrag der Beklagten nicht nachzugehen.

109

Schließlich berufen  sich die  Beklagten ebenfalls ohne Erfolg  auf das  Stuhlmodell "Lo." (vgl. dazu die Abbildungen  Bl. 196, 367  d.A. sowie  die von den Beklagten im Berufungstermin vom 18. Juni 1993 überreichten  Unterlagen). "Lo."  kommt  zwar  der Gestaltung  von "S." näher als alle anderen vorher erwähnten  Stühle und  Sessel. Dennoch  weist auch dieser (Klapp-)  Stuhl Unterschiede  zu "S."  auf, die  dazu führen,  daß "Lo."  und "S."  sich  nach ihrem Gesamteindruck  nicht nur nicht entsprechen, sondern in  einer Weise  divergieren, daߠ auch im Hinblick auf  "Lo." von  einer Schwächung oder gar einem Wegfall  der wettbewerblichen  Eigenart  von "S." keine Rede sein kann.

110

Die Linienführung  der Seitenteile  von "Lo." sind entgegen  der Ansicht  der Beklagten  nicht nahezu identisch wie  bei "S.",  sondern weicht  für  jedermann erkennbar  maßgeblich davon  ab. Den  nach hinten  führenden Beinen von "Lo." fehlt schon der für  "S." charakteristische  Bogen. Sie sind zudem nur leicht  gewölbt und  mit dem  Gestell, das den Rücken  und die  vorderen Beine  von "Lo." bildet, durch eine auch bei flüchtiger Betrachtung von der Seite  und von  vorne erkennbare scharnierähnliche Konstruktion  verbunden, die  auf die Funktion von "Lo." als  Klappstuhl hinweist. Der Kreuzungspunkt der Stuhlbeine  ist deutlich  tiefer als  bei "S." unterhalb der Sitzfläche angesetzt, was zusätzlich dazu  führt,  daߠ die  Biegung  der  nach  hinten führenden Beine in keiner Weise mit dem spannungs-reichen Bogen  der nach hinten führenden Beine von "S." vergleichbar ist. Eine mit "S." vergleichbare Rückenfläche  fehlt bei  "Lo.", abgesehen  von dem Abschluß des Rückengestells durch eine Querstrebe, die im  übrigen - ebenfalls anders als die Rückenfläche bei "S." - leicht gewölbt ist. Die Sitzfläche des  Stuhlmodells "Lo."  ist deutlich gewellt. Sie  ist zudem  nicht in  das Gestell  integriert, sondern  liegt vorne auf dem nach hinten führenden Rundbogen und hinten auf einer Querstrebe auf. Die hinteren  Füße sind darüber hinaus im Gegensatz zu der Gestaltung von "S." durch eine Querstrebe verbunden.  Schließlich ist der Stuhl "Lo." niedriger und breiter  als "S.", wie insbesondere die Gegenüberstellung der  Abbildung dieser  Stühle in  der Anlage  B 2 der  Akte 31 O 41/92  LG Köln ausweist (in  dieser Beiakte  wird "Lo."  noch als "M." be-zeichnet).

111

Insgesamt wirkt  "Lo." durch  diese Gestaltung und Linienführung  sehr viel  "gefälliger" und  "behäbiger"  als "S.".  Der strenge  Kontrast  zwischen gerader Sitz-  und Rückenfläche  und dem geschwun-genen  Metallgestell,  wie  er  für  "S."  typisch ist, ist  bei "Lo."  nicht  vorhanden,  denn  dort nimmt  die   wellenförmige  Sitzfläche  sowie  die deutlich gewölbte  Querstrebe am Rücken (vgl. dazu insbesondere  die von den Beklagten in der mündlichen  Verhandlung vom  18. Juni 1993  überreichten Abbildungen  von "Lo.")  die Biegung  des Gestells wieder auf.  Durch das schon erwähnte Scharnier am Kreuzungspunkt der  Beine sowie durch die sonstige Gestaltung des Gestells und der Art der Anbringung der  Sitzfläche gibt  das Modell  "Lo." auch  ohne weiteres zu erkennen, daß es sich hierbei um einen Klappstuhl handelt, was ebenfalls einen deutlichen Abstand zu  "S." schafft.  Ein vergleichbarer oder gar verwechslungsfähiger Gesamteindruck der Modelle "S." und "Lo." ist daher nicht vorhanden.

112

Von  einer Gewöhnung des Verkehrs an den durch die Gestaltung von  "S."  vermittelten  Gesamteindruck durch  das unstreitig  schon vor  "S." vertriebene Modell "Lo." kann umso weniger ausgegangen werden, als es den Beklagten in beiden Instanzen nicht gelungen ist, detailliert darzulegen, in welcher In-tensität  "Lo." vertrieben worden ist. Selbst wenn man die  Behauptung der  Beklagten,  wonach  "Lo." in  der Zeit  von 1971  bis 1989 mindestens 20.000 mal in  der Bundesrepublik  Deutschland  veräußert worden sei,  in diesem  Zusammenhang  als  richtig unterstellt,  läßt sich  daraus immer  noch  nicht entnehmen, wie  sich diese  Verkaufszahlen auf den sehr  langen Zeitraum  von ca. 22 Jahren  verteilt und  damit in welchen Jahren in welcher Intensität die  Vorstellung des  Verkehrs vom Aussehen derartiger Stühle  beeinflußt haben. Bezogen auf diesen sehr  langen Zeitraum  sind es  verglichen mit den von  der Klägerin  bewiesenen  Verkaufszahlen  von 24.700 Exemplaren "S." (abzüglich etwa 10 bis 12 % Auslandsvertrieb) in  der Zeit  von 1987  bis 1991 zudem nur sehr geringfügige Umsätze.

113

Die von  den Beklagten  vorgetragenen  Bewerbungen für "Lo."  vermögen  ebenfalls  nicht  hinreichend darzutun, daߠ sich die  Formgebung dieses  Stuhls derart dem Verkehr eingeprägt hat, daß die Gestaltung von "S." bei seinem Marktzutritt im Jahr 1987 und bzw.  oder bei  dem Marktzutritt der Beklagten mit dem  Stuhl "R."  keine Hinweisfunktion für die Klägerin entfalten  konnte. Ein  konkreter Vortrag der Beklagten zu den Bewerbungen von "Lo." gibt es nur  für die  Jahre 1971  und 1972, also für einen Zeitraum,  der viele Jahre vor dem ersten Erscheinen  von "S."  liegt. Für  das Jahr 1987 sowie für die  nachfolgende Zeit wird in der von den Beklagten vorgelegten  eidesstattlichen Versicherung des Zeugen Of. vom 18. Oktober 1992 (Bl. 363 d.A.) lediglich  erklärt, daß die Firma Z. den Stuhl "Lo." 1987 in  der Bundesrepublik  Deutschland zum Preis 773,-- DM  verkauft und  beworben habe und daß der Betrieb der Firma Z. dann im Jahr 1989 eingestellt worden sei.  Die von  den Beklagten  im Berufungstermin vom  18. Juni 1993  zu "Lo.  " überreichten Unterlagen (Prospektmaterial,  Preislisten) führen ebenfalls nicht  weiter,  denn  daraus  läßt  sich nicht entnehmen, in welchem Maße "Lo." in den Jahren, auf  die sich diese Unterlagen beziehen, ver-trieben und bzw. oder beworben worden ist. Abgese-hen davon, daß die Gestaltungen von "Lo." und "S." nach ihrem Gesamteindruck die oben angeführten er-heblichen Unterschiede  aufweisen, war daher schon wegen des  unzulänglichen Sachvortrags der Beklagten zum  Verkauf und der Bewerbung von "Lo." nicht deren Behauptung nachzugehen, daß "Lo." im Bundesgebiet (wann?) Verkehrsgeltung erlangt habe.

114

Auf  den Vortrag  der Beklagten  zu  dem  Vertrieb und  der Bewerbung von "Lo." sowie der angeblichen Verkehrsbekanntheit  dieses  Stuhlmodells  kam  es schließlich auch  deshalb  nicht  an,  weil  "Lo." unstreitig  allenfalls bis  in das  Jahr  1989  in der   Bundesrepublik  vertrieben  worden  ist.  Zu dem  im vorliegenden  Verfahren für  die Frage der wettbewerblichen  Eigenart von  "S."  maßgeblichen Zeitpunkt des  Marktzutritts der Beklagten mit dem beanstandeten  Stuhl "R." im August 1991 (ein früherer  Vertrieb dieses  Stuhls durch die Beklagten oder einem  Dritten ist  von den  Beklagten  nicht behauptet) war  "Lo." also  schon nicht  mehr  auf dem Markt.  Selbst wenn  daher die  angesprochenen Verkehrskreise bei dem Auftreten von "S." zunächst z.B. an  geschäftliche oder  sonstige Verbindungen zwischen dem  Hersteller  dieses  Stuhls  und  des Modells  "Lo." gedacht  haben sollten,  wiesen und weisen diese  möglichen Herkunftsvorstellungen der Verbraucher  nach dem Einstellen des Vertriebs von "Lo." ungeachtet der Unrichtigkeit der Vorstellungen tatsächlich  nur noch  auf die  Klägerin  hin, so daߠ es gleichwohl  zu einer Herkunftstäuschung kommen  kann, wenn  nunmehr ein mit "S." verwechslungsfähiger Stuhl auf den Markt kommt. Soweit die Beklagten in dem Berufungstermin vom 18. Juni 1993 erklärt haben,  sie würden den Stuhl "Lo." ab Juli 1993 in Deutschland wieder in den Verkehr bringen, ist  dies irrelevant.  Zum einen  handelt es  sich dabei zunächst um eine bloße Absichtserklärung der Beklagten; zum  anderen kommt  es im  vorliegenden Rechtsstreit,  wie schon  dargelegt, auf den Zeitpunkt des Marktzutritts der Beklagten mit "R." an, also auf den August 1991.

115

In  Übereinstimmung mit  dem Landgericht  ist aber ebenfalls die  Verwechslungsgefahr der sich gegenüber stehenden  Stühle zu  bejahen.  Der  von  der Beklagten zu  1) vertriebene Stuhl "R." ähnelt dem von der  Klägerin hergestellten  und  vertriebenen Stuhl "S."  in sämtlichen  Merkmalen,  die  dessen wettbewerbliche Eigenart ausmachen und die Gesamt-wirkung  dieses Stuhlmodells  sowie die  von  "R." prägen, derart,  daß zumindest von einer mittelbaren Verwechslungsgefahr, jedenfalls von einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne auszugehen ist.

116

Wie die  von der  Klägerin  mit  der  Klageschrift (S. 12 und  13 der  Klageschrift = Bl. 12  und  13 d.A.)  vorgelegte Gegenüberstellung der Stühle sowie die Originale der Stühle eindrucksvoll zeigen, besteht Übereinstimmung  der beiden  Stühle insbesondere bei  der Linienführung des gesamten Tragegestells  einschließlich der  konkreten Gestaltung des Kreuzungspunktes  von Vorder- und Hinterbeinen sowie bei der Art der Sitzfläche und ihrer Anbrin-gung, nämlich bei "R." in gleicher Weise schwebend und mit demselben spannungsreichen Kontrast zu den Bögen der  nach hinten  führenden  Beine  wie  bei "S.". Auch  bei "R." werden diese Gestaltungsmerkmale  durch die  Kombination zweier  verschiedener Materialien,  nämlich ebenfalls  durch Metall  und Holz, betont.

117

Demgegenüber treten die geringfügigen Abweichungen der  Gestaltung von  "R." gegenüber "S." völlig in den  Hintergrund. Dies  gilt für  den an den Füßen angebrachten Schutz  ebenso wie  für den  Umstand, daߠ bei "R."  der Winkel  zwischen Sitzfläche und Rückenlehne im Rahmenbereich etwas spitzer und das als Sitzboden  angebrachte Holzbrett  etwas größer und massiver  als bei "S." ist. Diese Abweichungen prägen nicht  den  von  der  Gestaltung  von  "R." vermittelten Gesamteindruck. Sie sind zudem so marginal,  daß sie schon bei einem sorgfältigen Vergleich  der sich gegenüberstehenden Stühle als Unterschied kaum  auffallen. Umso weniger werden sie von  dem flüchtigen  Betrachter bemerkt, der beide Stuhlmodelle nicht  nebeneinander  sieht,  sondern "R." aufgrund seines Erinnerungsbildes an "S." beurteilt.

118

Keine andere  Beurteilung gilt  für die Verwendung andersfarbiger  Metallprofile bei  "R."  gegenüber "S.". Diese  Abweichung kann  - wenn sie überhaupt festgestellt  wird - die Verwechslungsgefahr nicht beseitigen, denn  sie betrifft  keine die  Gesamtwirkung  der sich  gegenüberstehenden Stühle  prä-gendes  Gestaltungsmerkmal. Sie  wird vielmehr bei dem  Betrachter, dem  diese Abweichung tatsächlich auffällt,   angesichts  der  sonstigen  eklatanten Übereinstimmungen der beiden Stühle allenfalls die Vorstellung hervorrufen,  die  Klägerin  habe  mit "R." eine  Variante zu ihrem bewährten Stuhlmodell "S." auf den Markt gebracht.

119

Aber  auch die  anders gestaltete Rückenfläche bei "R." begründet keinen hinreichenden Abstand dieses Stuhls zu  "S.", um  die Gefahr einer Verwechslung der sich  gegenüberstehenden Produkte  auszuschalten.  Zwar hat  diese Rückenfläche nicht - wie bei "S." -  die Form  eines Halbkreises,  sondern  ist ein sich  nach unten  hin verjüngendes  Brett, das bis zur  Sitzfläche reicht.  Wie bei  "S." handelt es sich  aber um  eine in den Metallrahmen gleichsam  eingehängte Fläche,  die sich  nach unten hin verjüngt  und auf diese Weise von dem Metallrahmen optisch löst. Trotz abweichender Gestaltung stellt damit die Form der Rückenfläche von "R." letztlich nur  eine Abwandlung  zur  Rückenfläche  von  "S." dar, ohne deren Gestaltungsprinzip aufzugeben. Ein gravierender Unterschied  im Detail  oder gar nach dem maßgeblichen Gesamteindruck der Gestaltung von "R."  gegenüber dem  Stuhlmodell der  Klägerin besteht daher auch insoweit nicht.

120

Die Übereinstimmungen  zwischen "S."  und "R." bei allen  den Gesamteindruck prägenden Merkmalen sind danach  derart stark, daß mehr als nicht nur nicht unbeachtliche Teile  der Endverbraucher,  die "S." kennen und  die die  vorgenannten Unterschiede der beiden Stühle tatsächlich bemerken, zu der Annahme gelangen, die Klägerin habe mit "R." eine Variante mit andersfarbigem  Metallgestell  und  mit  einer etwas anders  geformten Rückenlehne  auf den Markt gebracht,  bzw. davon ausgehen, daß diese Variante von "S."  nur mit  Billigung der  Klägerin auf den Markt gelangt sei.

121

Ohne  Erfolg  machen  die  Beklagten  demgegenüber geltend, die Klägerin markiere ihre Stühle auf der Rückseite mit  den großen Buchstaben "K.", während der  Stuhl "R."  diese Markierung  nicht aufweise. Dieses Merkmal  ist schon  deshalb ohne Bedeutung, weil es nur bei einem sorgfältigen Untersuchen des Stuhls  bemerkt wird. Im übrigen schließt es nicht aus, daß die Verbraucher in "R." aus den genannten Gründen eine  Variante zu "S." aus dem Unternehmen der Klägerin  sehen oder zumindest von geschäftlichen  oder sonstigen Beziehungen zwischen den Herstellern von  "R." und  "S." ausgehen und zwanglos hierauf das Fehlen dieser Markierung der Rückseite zurückführen.

122

Auch die  beachtlichen Preisunterschiede  zwischen "R."  und "S."  (die Beklagte  zu  1)  gibt  ihren Preis für  "R." ausweislich  der  Berufungsbegrün-dungsschrift mit  ca. 49,-- DM  an,  während  "S." zum Preis  von etwa  200,-- DM verkauft wird) oder der Umstand,  daß die  Beklagte zu  1) ihre  Möbel über bundesweite Möbel-Discounter vertreiben läßt, während die  Klägerin ihre Stühle über ausgesuchte Möbelhäuser  des gehobenen Genres vertreibt, steht der  festgestellten Verwechslungsgefahr nicht ent-gegen. Die  Verbraucher werden  vielmehr  aufgrund dieser Umstände von ihnen tatsächlich festgestellte Abweichungen der im Gesamteindruck übereinstimmenden Stühle  "R." und  "S." ohne  weiteres damit erklären, daß die Klägerin oder ein von ihr lizensierter anderer Hersteller mit "R." eine billigere Abwandlung zu  "S." auf den Markt gebracht hat, um auf  diese Weise - wie dies bei großen Firmen häufig geschieht -  nicht nur den Fachhandel, sondern auch  die Billigmärkte für sich zu erschließen und dort  durch Massenabsatz  entsprechenden Umsatz zu erzielen.

123

Entgegen  der Ansicht der Beklagten kann ebenfalls keine Rede  davon sein,  daß eine Verwechslungsge-fahr  der sich gegenüberstehenden Produkte deshalb auszuschließen  sei,  weil  in  den  Möbelhäusern, die  die Produkte  der Klägerin  führen, nicht das gleiche  Publikum wie  in den  Möbel-Discountläden verkehre,  in denen  die von  der Beklagten  zu 1) vertriebenen  Stühle  angeboten  würden.  Wie  die Mitglieder des  Senats als Teil der angesprochenen Endverbraucher  aus eigener Kenntnis und Erfahrung wissen,  lassen  sich  die  Käuferschichten  heute nicht  mehr in  der von  den Beklagten angeführten Weise  trennen.  Viele  Verbraucher  leisten  sich einzelne  teure Möbelstücke  (bzw. können sich nur einzelne derartige  Möbel  leisten),  die  sie  in den  Möbelhäusern  des  gehobenen  Genres  kaufen; im  übrigen erstehen  diese Verbraucher  billigere Ergänzungsmöbel in anderen Läden, wie z.B. bei den Möbel-Discountläden.  Viele Verbraucher gehen auch nur in  die Möbelläden  des gehobenen  Genres,  um sich dort  wegen der  ansprechenden Repräsentation der Möbel lediglich Anregungen für die Einrichtung ihrer  Wohnung zu holen. Umso erfreuter werden sie dann feststellen, daß sie einen letztlich mit "S." identischen  Stuhl unter  der Bezeichnung "R." bei dem Möbel-Discounter  sehr viel  billiger erwerben können. Diese Verbraucher werden aber ebenfalls in der oben geschilderten Weise über die Herkunft von "R." getäuscht. Zudem hat die Klägerin belegt, daß über  "S." in  überörtlichen auflagenstarken Zeitschriften  wie z.B.  "B." und "S.W." seit 1987 mit Abbildungen des  Stuhls berichtet worden ist (vgl. dazu Bl. 8 der Klageschrift = Bl. 8 d.A.). Dadurch wurden  ebenfalls Käuferkreise  erreicht, die  nur oder  nur bevorzugt Möbel in Discountläden kaufen, somit auch potentielle Käufer von "R.".

124

Schließlich  fehlt es  an einer Herkunftstäuschung nicht  deshalb, weil  die Klägerin  ihre  Produkte zunächst an  Wiederverkäufer abgibt  und sie  erst durch  den Fachhandel an den Endverbraucher gelangen, während  die Beklagte  zu 1) ihre Artikel als Großhändlerin  an  Möbel-Discountläden  vertreibt. Die  Möbelstücke beider Parteien sind für den End-verbraucher bestimmt. Zumindest bei diesem besteht jedoch aus den dargelegten Gründen die Gefahr, daß er bei "R." unrichtig annimmt, dieser Stuhl stamme aus  dem Betrieb der Klägerin oder werde zumindest mit Billigung der Klägerin auf den Markt gebracht.

125

Der Tatbestand  des § 1 UWG ist jedoch auch im übrigen erfüllt.

126

Wie schon das vorgelegte Umfeld belegt, handelt es sich weder  bei den  einzelnen Elementen,  die den Gesamteindruck von  "S." prägen  noch bei der Kom-bination dieser  Elemente um technisch oder ästhetisch bedingte Formen. Es stehen vielmehr zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung, selbst wenn man dem von den Beklagten angeführten Zeitgeschmack  Rechnung tragen  und z.B. einen Stuhl mit den  kombinierten Materialien  Metall und Holz auf den Markt  bringen will.  Einer nahezu identischen Nachbildung  von "S.",  wie dies bei "R." der Fall ist, bedarf es hierzu nicht.

127

Der  Beklagten zu  1) ist ebenfalls der Vorwurf zu machen, daߠ ihr die  Umstände, die bei objektiver Würdigung die  Sittenwidrigkeit der  beanstandeten Wettbewerbshandlung begründen, bekannt waren, bzw. daß sie  mit dem  Vorliegen  derartiger  Umständen gerechnet  oder sich zumindest der Kenntnis dieser Umstände bewußt  verschlossen hat  (vgl. dazu  BGH GRUR 1992/448 f. "Pullovermuster" m.w.N.).

128

Zwar  steht aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme  durch die  Aussage der  Zeugin Jo. fest, daߠ die Beklagte zu 1) nur Vertreiberin und nicht Herstellerin des  Stuhls "R."  ist, was im übrigen von der Klägerin zumindest im Berufungstermin auch nicht  mehr bestritten  wurde. Es kommt danach für die  Annahme eines  Verstoßes der  Beklagten zu 1) gegen  § 1 UWG  auf deren Kenntnis von der Nachah-mung durch  den Hersteller an (vgl. BGH "Pullover-muster" a.a.O.).  Der Beklagten zu 1) wurde jedoch nicht erst  durch das  vorliegende Verfahren, sondern  schon durch das Abmahnschreiben der Klägerin vom 2. November  1991 ausführlich die maßgeblichen Umstände (einschließlich  einer Abbildung von "S." und "C.")  vor Augen geführt, die die Unlauterkeit des Vertriebs  von "R."  als Nachahmung  von  "S." begründen. Ab  diesem Zeitpunkt wußte die Beklagte zu  1) von  der sittenwidrigen Wettbewerbshandlung des Herstellers des Stuhls "R." bzw. hat damit ge-rechnet oder  sich jedenfalls einer entsprechenden Kenntnis bewußt  verschlossen. Damit  erfüllte und erfüllt auch das Verhalten der Beklagten zu 1) als bloße  Vertreiberin den subjektiven Tatbestand des § 1  UWG. Ob  ein Weiterverkauf von "R." durch die Beklagten zu 1) entsprechend der Ansicht von Baumbach-Hefermehl (a.a.O.  § 1 UWG  Rdn. 474) dennoch zulässig wäre, wenn die Beklagte zu 1) die ihr zumutbaren Maßnahmen  getroffen hätte, um eine Irre-führung des Verkehrs auszuschließen, bedarf keiner Entscheidung,  denn der Vortrag der Beklagten läßt derartige Maßnahmen nicht erkennen.

129

Mit dem  Landgericht ist  weiterhin vom  Vorliegen der Wiederholungsgefahr auszugehen. Unstreitig hat die Beklagte  zu 1)  das Modell "R." auf der Messe "H." in F. im August 1991 präsentiert und bis einschließlich des Berufungstermins vom 18. Juni 1991 auch nicht  in Zweifel  gezogen, daß sie "R." ver-treibt  (und ebenfalls zukünftig vertreiben will). Die  danach gegebene Gefahr einer Wiederholung der beanstandeten Wettbewerbsverletzung  war daher nur durch  eine  strafbewehrte  Unterwerfungserklärung der  Beklagten zu  1) zu beseitigen. Schon deshalb kommt  es nicht  auf den  Vortrag der Beklagten zu 1) im nachgelassenen Schriftsatz vom 30. Juni 1993 an,  in dem die Beklagte zu 1) erstmals behauptet, sie würde das Stuhlmodell "R." nicht vertreiben.

130

Ohne Erfolg  machen die  Beklagten  gegenüber  dem Unterlassungsverlangen der Klägerin unter Berufung auf die  Entscheidung  des  Bundesgerichtshofs  in GRUR 1979/332,  336  "B."  geltend,  die  Klägerin handele rechtsmißbräuchlich, weil sie nicht zuerst den  Hersteller der  beanstandeten Stühle  in  An-spruch nehme,  sondern gegen den Abnehmer vorgehe. Weder der Entscheidung des Bundesgerichtshofs "B." noch  dem Schrifttum, das sich auf diese Entscheidung  bezieht (vgl.  von  Gamm,  Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kapitel 49 Rdn. 16; Großkomm-UWG/Köhler, Vor  § 13 B Rdn. 284;  Baumbach-Hefermehl,  a.a.O. § 14 Rdn. 11,  12 b) läßt sich der von den Beklagten  angeführte Grundsatz  entnehmen. Die erwähnte Entscheidung   des  Bundesgerichtshofs  sowie  das Schrifttum verhalten  sich  vielmehr  nur  zu  der Frage,  welche Sorgfaltspflichten  dem Abmahnenden im Hinblick  auf Schadensersatzansprüche  des  vor dem Hersteller verwarnten Abnehmers obliegen. Auch sonst sind  keine Umstände  ersichtlich,  die  das Vorgehen  der Klägerin  aus den  von den Beklagten angeführten Erwägungen als rechtsmißbräuchlich er-scheinen  lassen.  Wie  auch  vom  Bundesgerichtshof in  der  Entscheidung  "Pullovermuster"  (GRUR 1992/448 f.) ausdrücklich  festgestellt, kann  der Verletzte  bei der Inanspruchnahme des Vertreibers nicht  auf ein  Vorgehen gegen  den Hersteller der Imitate  verwiesen werden,  und zwar  selbst  dann nicht, wenn  ihm der  Hersteller  bereits  bekannt ist.  Zu Recht  macht die  Klägerin insoweit  auch geltend,  ein Vorgehen  gegen den Vertreiber müsse ungeachtet  der  Inanspruchnahme  des  Herstellers unter  anderem schon  deshalb möglich  sein,  weil andernfalls unlauter  nachgeahmte Waren,  die  vom Hersteller bereits verkauft sind, von dem Abnehmer noch  abgesetzt werden  können, ohne  daß der Verletzte  eine Möglichkeit  habe, hiergegen etwas zu unternehmen.

131

Schließlich  steht die  von den Beklagten schon in erster Instanz erhobene Einrede der Verjährung dem Unterlassungsbegehren der  Klägerin  aus  § 1  UWG nicht entgegen. Von einer Verjährung dieses Unterlassungsanspruchs kann schon angesichts der darge-legten  Wiederholungsgefahr für  den beanstandeten Vertrieb von "R." keine Rede sein. Abgesehen davon berühmen sich  die Beklagten,  "R." vertreiben  zu dürfen,  so daߠ ebenfalls aus  diesem Grund  eine Verjährung gem. § 21 UWG nicht vorliegt.

132

Ist danach  das Unterlassungsbegehren der Klägerin gegen die  Beklagte zu  1) aus § 1 UWG gerechtfertigt,  kann dahinstehen,  ob auch § 97 Abs. 1 UrhG das  Unterlassungsverlangen  der  Klägerin  recht-fertigt.

133

2.

134

Gemäß §§ 1  UWG, 242  BGB ist  ebenfalls das  Auskunfts- und Feststellungsbegehren der Klägerin gegen  die Beklagte zu 1) in dem zuletzt geltend gemachten Umfang, also ab dem 15. November 1991, begründet.

135

Die  Beklagte zu  1) ist  der Klägerin  ab  diesem Zeitpunkt zum  Schadensersatz  verpflichtet,  denn sie   hat  schuldhaft  gegen  § 1  UWG  verstoßen. Angesichts der  ihr von  der Klägerin in dem (ausweislich  der unstreitigen  vorprozessualen Korrespondenz der  Parteien der Beklagten schon vor dem 15. November  1991  zugegangenen)  Abmahnschreiben vom 2. November  1991 umfänglich  dargelegten  Um-stände durfte  die Beklagte zu 1) den nachgeahmten Stuhl "R."  nicht einfach  weiter vertreiben.  Sie hätte  vielmehr bei  der gebotenen  entsprechenden sorgfältigen Prüfung ohne weiteres erkennen können und  müssen, daߠ es sich  bei "R." angesichts der eklatanten Übereinstimmung dieses Stuhlmodells mit dem  Stuhl der  Klägerin um eine unzulässige Nach-ahmung  von "S." handelt und ein weiterer Vertrieb von  "R." durch  sie - die  Beklagte zu 1) - daher unlauter ist. Die Beklagte zu 1) trifft danach zumindest der Schuldvorwurf der Fahrlässigkeit.

136

Es  ist ebenfalls  hinreichend wahrscheinlich, daß der  Klägerin durch  den  Vertrieb  von  "R."  als "S."-Kopie  durch die  Beklagte zu  1) ein Schaden entstanden ist bzw. noch entsteht. Die Beklagte zu 1)  ist der Klägerin somit gemäß § 1 UWG zum Scha-densersatz  sowie zur Vorbereitung der Schadensermittlung  auch zur  Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskunft verpflichtet.

137

Eine  Verjährung des Auskunfts- und Feststellungsverlangens  der Klägerin gem. § 21 UWG liegt nicht vor. Da die Klägerin unstreitig erstmals im August 1991 Kenntnis  von der  beanstandeten Wettbewerbshandlung der  Beklagten zu  1) erlangt und bereits am 6. Februar  1992 die  vorliegende Klage erhoben hat,  ist eine Verjährung gem. § 21 UWG auch insoweit nicht eingetreten, als sich das Auskunft aund Schadensersatzbegehren der Klägerin ab dem 15. November 1991  auf einen  Zeitraum bezieht, der noch vor der Klageerhebung liegt.

138

3.

139

Der  Unterlassungsanspruch  sowie  das  Auskunfts- und Feststellungsbegehren  der Klägerin  hinsichtlich  des Stuhls  "R."  sind  in  dem  zuerkannten Umfang aus den bereits vom Landgericht angeführten Erwägungen jedoch ebenfalls gegen die Beklagten zu 2)  und 3)  begründet. Die  Beklagten zu 2) und 3) sind  die Organe  der Beklagten  zu 1),  die deren Handlungen veranlassen und durchführen. Aus den zu dem Klagebegehren hinsichtlich der Beklagten zu 1) angeführten Erwägungen  liegt damit  zugleich auch ein eigenes  schuldhaftes wettbewerbswidriges Verhalten  der Beklagten  zu 2) und 3) vor (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl,  a.a.O. Einl UWG Rdn. 328, 329 m.w.N.).

140

4.

141

Hinsichtlich des  Unterlassungsbegehrens der  Klägerin  gegen den als Nachahmung des von ihr herge-stellten und  vertriebenen Stuhls "C." angegriffenen und in Ziff. I. 1. b) des Tenors der angefoch-tenen Entscheidung  abgebildeten Modells  war  nur noch gem.  § 91 a Abs. 1  ZPO über  die Kosten  zu entscheiden,  nachdem die  Parteien in  der  Berufungsverhandlung vom  18. Juni 1993  insoweit  die Hauptsache übereinstimmend  für  erledigt  erklärt haben.  Danach waren aber die Kosten den Beklagten aufzuerlegen, denn diese wären ohne ihre Erklärung im Termin vom 18. Juni 1993, die Anlaß für die Erledigungserklärungen der  Parteien war, auch inso-weit mit ihrer Berufung unterlegen.

142

Zulässigkeitsbedenken gegenüber  dem Klagebegehren haben nicht  bestanden. Dabei kann dahinstehen, ob eine  Klageänderung darin  zu sehen  ist, daߠ die Klägerin  in der ersten Instanz ihr Unterlassungsverlangen zunächst  auf das  Vorliegen einer  Wiederholungsgefahr  gestützt und das Landgericht der Klage  dann wegen  Bestehens einer  Erstbegehungs-gefahr  entsprochen hat.  Da das  Landgericht eine eventuell vorliegende Klageänderung - stillschweigend - zugelassen hat, unterlag diese Entscheidung des Landgerichts gem. § 268 ZPO nicht der Überprü-fung durch  den Senat. Im übrigen bedurfte es auch entgegen  der Ansicht der Beklagten keines Hinwei-ses seitens  des Landgerichts  gem. § 139  ZPO auf das - möglicherweise -  Vorliegen einer Klageänderung;  die Klägerin  hat sich schon im Schriftsatz vom  5. Mai 1992  auf das Bestehen einer Erstbegehungsgefahr  berufen und  die Beklagte  hat hierzu auch im  Schriftsatz vom  6. Mai 1992 Stellung genommen.

143

Das Unterlassungsbegehren  der Klägerin war bis zu der Erklärung der Beklagten im Termin vom 18. Juni 1993  ebenfalls in der Sache erfolgreich, denn der mit dem Klageantrag zu Ziff. I. 1. b) beanstandete Stuhl  stellt eine Nachahmung des von der Klägerin hergestellten  und vertriebenen  Stuhls "C."  dar, die  gem. § 1  UWG  unter  dem  Gesichtspunkt  der vermeidbaren Herkunftstäuschung  wettbewerbswidrig ist.

144

Wie bereits vom Landgericht zutreffend ausgeführt, ist  der Stuhl  "C." - auch  im Hinblick  auf  das von den Beklagten angeführte Produktumfeld - wettbewerblich eigenartig  und im  Verkehr nach seinen von  den Beklagten  in der  zweiten Instanz  nicht mehr  bestrittenen  Absatzzahlen  in  einer  Weise bekannt  geworden, daß bei Nachahmungen die Gefahr von Verwechslungen  bestehen kann.  Insoweit  wird gem. § 543 Abs. 2  ZPO auf  die  Ausführungen  des Landgerichts  Bezug genommen.  Es  besteht  jedoch ebenfalls die Gefahr, daß nicht unbeachtliche Teile der  Endverbraucher den beanstandeten Stuhl mit "C." verwechseln. Wie die Gegenüberstellung dieser Stühle  in der Abbildung gem. Bl. 12 der Klage und Bl. 12  d.A. deutlich  macht, sind  die Stühle bis auf  die etwas  anders gestaltete  Rückenlehne und den Farbunterschied bei den Metallrahmen letztlich identisch. Diese  Unterschiede können  aber jedenfalls nicht die Gefahr beseitigen, daß der Verkehr aufgrund des übereinstimmenden Gesamteindrucks der sich  gegenüberstehenden Stühle  das  beanstandete Modell für  eine  aus  dem  Betrieb  der  Klägerin stammende oder  zumindest mit deren Einverständnis hergestellte Variante  zu dem  Stuhl  "C."  halten und auf diese Weise über die betriebliche Herkunft dieses  Stuhls irregeführt werden. Es gelten insoweit die  Ausführungen zu  "S. "  in  Ziff. II. 1. dieses Urteils entsprechend, auch was das Vorbringen  der Beklagten zu der Frage der angesprochenen Verkehrskreise  angesichts  der  unterschiedlichen Vertriebsschienen der Parteien angeht.

145

Eine abweichende Gestaltung eines Stuhls bzw. Sessels  unter Vermeidung  der für "C." typischen Gesamtwirkung war dem Hersteller dieses Stuhls eben-falls ohne  weiteres möglich.  Daß die  Gestaltung von "C." bzw. des angegriffenen Stuhls insbesonde-re hinsichtlich  der Kombination der Merkmale, die die  Gesamtwirkung prägen,  technisch oder  ästhetisch  bedingt ist,  ist nicht ersichtlich. Welche Variationen bei Stühlen möglich sind, zeigen schon die  von den  Beklagten  vorgelegten  Stuhl-Abbildungen.

146

Schließlich sind  den Beklagten  wie bei dem Stuhl "R." auch  hinsichtlich der  beanstandeten Nachahmung von  "C."  im  Abmahnschreiben  der  Klägerin vom  2. November 1991 ausführlich die maßgeblichen Umstände  dargelegt  worden,  die  den  Tatbestand der  vermeidbaren Herkunftstäuschung  gem. § 1 UWG begründen. Wie  bei "R."  gilt daher aus den unter Ziff. II. 1. dieses Urteils angeführten Erwägungen auch hier,  daߠ die  Beklagte  zu  1)  sowie  die Beklagten  zu 2) und 3) als deren handelnde Organe Kenntnis von den den objektiven Tatbestand des § 1 UWG begründenden  Tatumständen schon ab dem 2. November 1991 hatten bzw. spätestens ab diesem Zeitpunkt  mit dem  Vorliegen von Umständen rechneten, die ihr Verhalten sittenwidrig machen konnten.

147

Bis  zu der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung  vom 18. Juni 1993 bestand jedoch ebenfalls  die Gefahr,  daß die  Beklagten den als "C."-Kopie  beanstandeten Stuhl vertreiben bzw. zu vertreiben beabsichtigen. Nach der vom Landgericht durchgeführten  Beweisaufnahme hat  zwar ein  Vertrieb dieses Stuhls durch die Beklagte zu 1) - anders als  bei "R." -  noch nicht stattgefunden, so daß keine  Wiederholungsgefahr gegeben war. Es war aber  vom Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr auszugehen.

148

Auf den  Hinweis der Klägerin in dem Abmahnschreiben vom  2. November 1991, wonach die Firma T. die Beklagte zu 1) als Vertreiberin auch dieses Stuhls genannt  habe, hat  die Beklagte  zu 1)  in  ihrer Erwiderung auf die Abmahnung nicht Stellung genommen  und in der danach von ihr vor dem Landgericht H.  erhobenen negativen  Feststellungsklage  sogar erklärt, dieser  Stuhl werde  von  ihr  veräußert. Schon  deshalb war  die Beklagte  zu 1)  gehalten, im  vorliegenden Verfahren mit umso größerer Sorgfalt eindeutig  und unmißverständlich kenntlich zu machen, daߠ ein Vertrieb  dieser  "C."-Nachahmung durch sie  nicht  erfolgt  sei,  auch  in  Zukunft nicht beabsichtigt  werde und ihre Rechtsverteidi-gung im  vorliegenden Prozeß nicht den Zweck habe, jedenfalls auch  den Weg  zu einem  beabsichtigten - künftigen - Vertrieb dieses Modells zu eröffnen, um  keine Erstbegehungsgefahr  durch Berühmung  zu begründen  (vgl. dazu  z.B.  BGH  WRP  1992/311 f. "Systemunterschiede"). Dennoch haben die Beklagten in  der ersten  Instanz  weder  ausdrücklich  noch sinngemäß eine derartige Erklärung abgegeben, sondern sich lediglich auf die wiederholte Angabe beschränkt, das  beanstandete Imitat von "C." in der Vergangenheit weder  hergestellt  noch  vertrieben und  sich eines  derartigen Rechts  auch nicht berühmt zu haben.

149

Die danach  in der  ersten Instanz  zu  Recht  vom Landgericht  bejahte Erstbegehungsgefahr durch Berühmung der  Beklagten, in  der von  der  Klägerin beanstandeten Weise  hinsichtlich  der  "C."-Kopie handeln zu dürfen, hat auch in der zweiten Instanz bis zu  der mündlichen  Verhandlung  vom  18. Juni 1993   bestanden.  Der  zweitinstanzliche  Vortrag der Beklagten  enthielt - trotz  der Hinweise  des Landgerichts  im angefochtenen Urteil - immer noch keine  ausreichende klare  und eindeutige Äußerung der  Beklagten, die  den Schluß rechtfertigte, daß sich die Beklagten gegenüber dem Unterlassungsverlangen der  Klägerin ausschließlich zur Rechtsverteidigung auf  materielles Recht beriefen. Die Beklagten erklärten vielmehr nur, eingebettet in die Auseinandersetzung mit  dem Vorgehen  des  Landgerichts und  dem Vortrag der Klägerin in der ersten Instanz,  sie - die  Beklagten - hätten  bei einem gerichtlichen Hinweis  des  Landgerichts  "bereits erstinstanzlich  noch deutlicher  vorgetragen, daß sie ein dem Stuhlmodell "C." ähnliches Möbel weder in der  Vergangenheit vertrieben haben noch in der Zukunft zu vertreiben beabsichtigen" (vgl. Bl. 290 d.A.), bzw.  daß das  Stuhlmodell "C."  weder  von ihnen vertrieben  noch beworben  worden noch  eine entsprechende Vertriebsverbindung mit der Firma T. angedacht  und getroffen  sei (vgl. Bl. 357 d.A.). Eine eindeutige  Erklärung zu dem von der Klägerin mit dem  Antrag zu  I. 1. b) beanstandeten  Modell (und z.B. nicht nur allgemein zu Stühlen, die "C." ähnlich sehen),  die geeignet  war,  die  von  den Beklagten durch  ihr vorprozessuales Verhalten und ihr Verhalten  im vorliegenden Verfahren begründe-te Erstbegehungsgefahr  auszuräumen, haben die Beklagten somit  erstmals in dem Berufungstermin vom 18. Juni 1993 abgegeben.

150

Das  Unterlassungsbegehren der  Klägerin gegenüber der "C."-Nachahmung  war  schließlich  auch  nicht rechtsmißbräuchlich, weil  die Klägerin  nicht zuerst den  Hersteller dieses  Stuhls,  sondern  den vermeintlichen  Vertreiber  in  Anspruch  genommen hat. Insoweit  wird auf  die Ausführungen  zu  dem Stuhl "R."  in Ziff. II. 1. dieses Urteils verwiesen,  die hier  entsprechend gelten.  Da  bis  zum 18. Juni 1993 vom Vorliegen einer Erstbegehungsge-fahr  auszugehen war,  stand schließlich  auch die von den  Beklagten erhobene Einrede der Verjährung dem  Erfolg des Unterlassungsverlangens der Klägerin nicht entgegen.

151

Hat danach  die  Klägerin  bis  zu  der  Erklärung der Beklagten  in der  mündlichen Verhandlung  vom 18. Juni  1993 sowohl  von  der  Beklagten  zu  1) als  auch - aus  den in  Ziff. 3.  dieses  Urteils angeführten  Erwägungen - ebenfalls  von  den  Beklagten  zu 2)  und 3) als Organe der Beklagten zu 1) Unterlassung des Vertriebs des als "C."-Nachahmung beanstandeten  Stuhls gefordert, entsprach es billigem Ermessen  im Sinne von § 91 a Abs. 1 ZPO, die Beklagten  insoweit mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten.

152

III.

153

Die  Kostenentscheidung  beruht  auf  §§ 91,  91 a Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO.

154

Die  von der  Klägerin erstmals im Berufungstermin vorgenommene zeitliche Begrenzung ihres Auskunfts- und  Feststellungsbegehrens auf  die Zeit  ab  dem 15. November 1991  rechtfertigt keine  Reduzierung der  ohnehin sehr knapp bemessenen Streitwerte für die Klageanträge von 7.500,-- DM bzw. 17.500,-- DM und damit ebenfalls keine Kostenbelastung der Klä-gerin,  mag die genannte zeitliche Begrenzung auch als teilweise Klagerücknahme zu werten sein.

155

Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen gem. § 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.