Vergütungsherausgabe bei Fortführung eines Architektenauftrags nach Sozietätsauflösung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom Beklagten Herausgabe von Honoraren, die dieser nach Auflösung einer Architektensozietät für die Fortführung eines Bauvorhabens erhielt. Streitpunkt war, ob der Beklagte Planungsleistungen der früheren Sozietät (HOAI-Leistungsphasen 1–3) verwertet und deshalb nach einem Vergleich zur Auskehr verpflichtet war. Das OLG bejahte aufgrund eines Sachverständigengutachtens die Verwertung der Vorarbeiten und leitete aus Ziff. II.4 i.V.m. Ziff. I.3 des Vergleichs eine Herausgabepflicht ab. Wegen nicht von der Sozietät erbrachter Genehmigungsplanung (LP 4) wurde der Anspruch der Höhe nach gekürzt; zugesprochen wurden 143.888,89 DM nebst Zinsen.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; Beklagter zur Zahlung von 143.888,89 DM nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Vereinbaren ehemalige Gesellschafter, dass der Auftraggeber die Fortführung eines Projekts einem von ihnen zuweisen darf und der Fortführende Vorarbeiten der Sozietät verwerten darf, kann dies eine Pflicht begründen, hierfür vereinnahmte Honoraranteile an den Rechtsnachfolger der Sozietät auszukehren.
Eine Herausgabepflicht nach einer solchen Vergleichsregelung setzt voraus, dass der Fortführende bei der späteren Planung/Realisation tatsächlich auf den von der Sozietät erarbeiteten Planungsunterlagen aufbaut; eine bloße Weiterbearbeitung unter Änderungen schließt Verwertung nicht aus.
Bei der Frage, ob eine „Neuplanung“ vorliegt, kann der zeitliche Abstand zwischen Sozietätsende und Einreichung eines vollständigen Bauantrags als wesentliches Indiz gegen eine vollständige Neuerstellung ohne Nutzung vorhandener Vorarbeiten herangezogen werden.
Die Höhe eines herauszugebenden Pauschalhonorars ist nach denjenigen Leistungsphasen zu kürzen, die unstreitig nicht von der früheren Sozietät erbracht wurden und daher nicht auf deren Vorarbeiten beruhen.
Ein Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer auf ein herauszugebendes Honorar besteht nicht ohne Weiteres; er setzt insbesondere voraus, dass eine entsprechende Steuerbelastung tatsächlich entsteht bzw. geltend gemacht wird.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 333/96
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.07.1997 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 333/96 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 143.888,89 DM nebst 4% Zinsen seit dem 30.08.1996 zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zu-rückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 12 % und der Beklagte 88 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstre-ckung darf der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Vergütung bestimmter Planungs- und Architektenleistungen, die nach dem Vortrag des Klägers bis zum 31.07.1990 von der vormaligen Sozietät der Parteien, im folgenden auch "Architektengemeinschaft" oder "Architektensozietät" genannt, erbracht worden sind. Die Parteien sind Diplom-Ingenieure. Der Beklagte ist zugleich Architekt und Designer. Unter dem 26.09.1983 schlossen sie und E.M. einen Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundlage für die Führung eines Architektenbüros. Vorher hatte die Gesellschaft aus M., dem Beklagten und einer weiteren, zwischenzeitlich verstorbenen Person bestanden. Nachdem M. schon kurz nach dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages an einen unbekannten Ort verzogen war, vereinbarten die Parteien am 15.10.1986 für die nunmehr zwischen ihnen seit dem 01.07.1984 bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts die sinngemäße Fortgeltung der Regelungen des Vertrages mit M., und zwar mit Wirkung zum 11.11.1985. In der als "Sozietätsvertrag" bezeichneten, zwischen den Parteien und M. getroffenen Vereinbarung vom 26.09.1983 ist in § 14 das Ausscheiden und die Abfindung eines Gesellschafters geregelt. Dort heißt es in Absatz 3, das Vermögen der Gesellschaft solle ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven auf den allein verbleibenden Gesellschafter übergehen, falls infolge des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter nur ein Gesellschafter verbleibe.
Am 31.07.1990 kündigte der Kläger das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis fristlos, und zwar aus wichtigem Grund. Dies hatte, wie aufgrund des Urteils des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10.10.1991 (18 U 13/91) zwischen den Parteien rechtskräftig feststeht, zur Folge, dass das gesamte Vermögen der Gesellschaft wegen der in § 14 Abs. 3 des Sozietätsvertrages vom 26.09.1983 getroffenen Regelung ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven auf den Kläger überging.
Zu einem Zeitpunkt, als zwischen den Parteien noch ungewiss war, ob die Kündigung des Klägers oder aber eine vom Beklagten erklärte Kündigung zur Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses geführt hatte, also offen war, ob einem und bejahendenfalls welchem Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen zugewachsen war, schlossen die Parteien am 17.08.1990 in einem vor dem Landgericht Aachen anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahren einen Vergleich, mit dem sie ihre Angelegenheiten für die Zeit bis zum 01.08.1990 zum Teil endgültig, zum Teil vorbehaltlich der Entscheidung im Hauptsacheverfahren regelten. Danach herrschte zwischen ihnen u.a. Einigkeit (Ziffer I. 3. des Vergleichs), dass ihre Auftraggeber entscheiden sollten, wer welchen Auftrag allein ausführen sollte, und dass dabei die jeweilige vom Auftraggeber ausgesuchte Partei im Zusammenhang mit der Fortführung des Auftrags berechtigt sein sollte, sämtliche in der Sozietät für den jeweiligen Auftrag geleisteten Vorarbeiten zu nutzen und zu verwerten. In Ziffer II. 4. des Vergleichs vom 17.08.1990, auf den wegen der weiteren Einzelheiten im übrigen verwiesen wird (Blatt 6 ff. d.A.), vereinbarten die Parteien, dass jedem von ihnen vorbehalten sein sollte, Ausgleichsansprüche aus der Fortführung von Aufträgen gegen die andere Partei geltend zu machen.
Bei der sog. "L." in A. handelt es sich um ein solches Bauvorhaben. Die frühere Sozietät der Parteien hatte - die Einzelheiten sind zwischen den Parteien allerdings streitig - in der Zeit vor dem 30.07.1990 für die Bauherrin, die Firma R. Gewerbebau- und Projekt-entwicklungs GmbH ##blob##amp; Co. H.N. KG (im Folgenden: "R.") Planungsleistungen erbracht, und zwar für die Leistungsphasen des § 15 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 der HOAI. Diese Planungen fanden Ende Mai 1989 Eingang in eine Bauvoranfrage. Mit Schreiben vom 31.05.1989 stellte die vormalige zwischen den Parteien bestehende Sozietät nämlich bei der Stadt A. einen Antrag auf Vorbescheid für den Neubau eines Einkaufszentrums im Bereich der L.straße, dem neben dem Formularantrag auf Vorbescheid bestimmte Lagepläne, Grundrisse etc. beigefügt waren. Mit Schreiben vom 21.08.1989 übersandte die Sozietät der Stadt A. einen geänderten Grundriss der Draufsicht sowie die dazugehörige Perspektive. Die Stadt A. erteilte der Bauherrin dann mit Schreiben vom 06.09.1989 auf der Grundlage des Antrags auf Erteilung eines Vorbescheides vom 31.05.1989 eine Bebauungsgenehmigung.
Nachdem sich die Parteien zerstritten und getrennt hatten, entschied sich die R. dafür, das laufende Bauvorhaben durch den Beklagten beenden zu lassen. Der Wahl der R. entsprechend übernahm der Beklagte die Weiterführung des Objekts. Bereits gut eine Woche nach Beendigung der Architektengemeinschaft, nämlich unter dem 09.08.1990, reichte der Beklagte unter seinem Namen einen vollständigen Bauantrag für die R. und dasselbe Bauvorhaben "Einkaufszentrum L. A." bei der Stadt A. ein, dem die im Gutachten des Sachverständigen P. vom 30.01.2001, dort Seiten 7 und 8 (Blatt 468/469 d.A.) näher bezeichneten Unterlagen einschließlich Lageplänen und Grundrissen beigefügt waren. Diesem Bauantrag lagen die Vorarbeiten der vormaligen Sozietät der Parteien zugrunde. Unter dem 12.09./15.10.1990 schloss der Beklagte dann mit der R. den aus Blatt 71 ff. d.A. ersichtlichen Architektenvertrag, auf den wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird. Danach sollte der Beklagte für die Phase 2., die insgesamt 27% des gesamten Bauvorhabens ausmachten, ein Pauschalhonorar in Höhe von 185.000,00 DM netto erhalten. Von diesen 27% entfielen 6% auf die Phase 2.1.4 (Genehmigungsplanung), auf die Grundlagenermittlung (Phase 2.1.1) entfielen 3%, auf die Vorplanung (Phase 2.1.2) 7% und auf die Entwurfsplanung (Phase 2.1.3) 11%.
Noch vor Abschluss dieses - neuen - Architektenvertrages aus September/Oktober 1990, aber nach Abschluss des Vergleichs vom 17.08.1990, schrieb der Kläger dem Beklagten unter dem 31.08.1990 (Blatt 65/66 d.A.) sinngemäß, dass derjenige, der die bis zum 31.07.1990 für dieses Bauvorhaben L. erbrachten Leistungen der Sozietät gegenüber der R. abrechne, diese Honorarteile auf das Gesellschaftskonto überweisen müsse, worüber dann entsprechend Ziffer 2. des Vergleichs vom 17.08.1990 nach Ausgang des Hauptprozesses - dem Rechtsstreit 18 U 13/91 OLG Köln - zu verfügen sei. Mit Schreiben vom 04.09.1990 (Blatt 255 d.A.) schrieb der Kläger dann der R., Zahlungen ausschließlich an den Beklagten ohne seine - des Klägers - Zustimmung könnten mit befreiender Wirkung nicht geleistet werden.
Unter dem 15.11.1991 (Blatt 75 f. d.A.) reichte der Beklagte für die R. einen neuen Bauantrag (Blatt 77 ff. d.A.) bei der Stadt A. ein. Auf der Grundlage dieses Bauantrages wurde in der Folgezeit das Bauobjekt "Einkaufszentrum A." realisiert. Der Beklagte rechnete alle Leistungen mit der R. ab und erhielt für seine Tätigkeiten u.a. das im Architektenvertrag vom 12.09./15.10.1990 vereinbarte Pauschalhonorar von 185.000,00 DM.
Im September 1992 erhob der Kläger im Verfahren 13 O 584/92 LG Bonn Klage gegen die R. und verlangte von dieser für die bis zum 30.07.1990 erbrachten Leistungen der Sozietät Zahlung der Honorare in Höhe von insgesamt 167.580,00 DM. Nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von zwei Zeugen, u.a. auch des Beklagten, und Einholung zweier Sachverständigengutachten des Sachverständigen B., auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 217 ff. und Blatt 231 ff. d.A.), verurteilte das Landgericht Bonn die R. mit Urteil vom 15.08.1996, auf das wegen der Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird (Blatt 35 ff. d.A.), unter Abweisung der weitergehenden Klage rechtskräftig zur Zahlung von 163.190,16 DM an den Kläger. In diesem Prozess hatte sich die im Nachhinein in Konkurs geratene R. namentlich mit dem Vortrag verteidigt, die von den Parteien bis zum 31.07.1990 geleisteten Arbeiten seien Vorarbeiten gewesen, die vereinbarungsgemäß nicht hätten honoriert werden sollen. Insoweit habe zwischen der Sozietät und ihr die stillschweigende Vereinbarung bestanden, dass nur Architektenleistungen letztlich realisierter Bauobjekte hätten honoriert werden sollen, das Projekt "L." in der letztlich zur Ausführung gebrachten Form zähle nicht dazu, die dem Bauvorhaben zugrunde liegenden Planungen gingen nicht auf die Arbeiten der Sozietät zurück.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe die Planungen und Arbeiten der ehemaligen Architektengemeinschaft, die zur Realisierung des Objektes L. in A. geführt hätten, unter Verwertung der Vorarbeiten der Sozietät erbracht. Das habe die Beweisaufnahme vor dem Landgericht Bonn in dem vorgenannten Verfahren 13 O 584/92 LG Bonn ergeben. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet, eben diesen Betrag an ihn zu zahlen. Beim Abschluss des Vergleichs vom 17.08.1990 sei - so hat der Kläger weiter behauptet - ausdrücklich besprochen worden, dass die Gebühren für die bereits im Rahmen der bis zum 31.07.1990 angefangenen Leistungsphasen weiterhin der Sozietät bzw. deren Rechtsnachfolger hätten zustehen sollen, und dass derjenige, der sie im Rahmen der Fortführung des Vertrages einziehen würde, an die BGB-Gesellschaft habe abführen sollen. Jede der Parteien habe sich gegenüber der anderen vorbehalten, die Vergütung zu beanspruchen, die sich aus der Nutzung und Verwertung der bis zum 31.07.1990 erbrachten Leistungen ergeben habe.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 163.190,16 DM nebst 4% Zinsen seit dem 29.08.1996 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne aufgrund von Ziffer II. 4. des Vergleichs vom 17.08.1990 Zahlungen nicht verlangen, auch eine andere Anspruchsgrundlage stehe ihm nicht zur Seite. Von einer Verwertung bestimmter Leistungen, die die Sozietät erbracht habe, bei der Umsetzung des Bauvorhabens "L." in A. könne keine Rede sein. Er - der Beklagte - habe aufgrund des Architektenvertrages vom 12.09./15.10.1990 und abweichend von den Planungen, die dem Bauantrag vom 09.08.1990 zugrunde gelegen hätten, völlig neu geplant, bis zur Genehmigungsreife konzipiert und alsdann mit Schreiben vom 15.11.1991 den Bauantrag eingereicht.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 124 ff. d.A.), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, es sei unklar, was die Parteien in Ziffer II. 4. ihres Vergleichs vom 17.08.1990 hätten regeln wollen. Auf der Grundlage der in Ziffer II. 4. des Vergleichs getroffenen Regelung ergebe sich indes kein Zahlungsanspruch des Klägers, auch dann nicht, wenn von der Architektengemeinschaft erbrachte Leistungen bei der Realisierung des Bauvorhabens schlussendlich verwendet worden seien. Das folge daraus, dass Ziffer II. 4. des Vergleichs die Fortführung von Arbeiten voraussetze, und dem "Fortführenden" deshalb kein eigener Anspruch zustehe. Im vorliegenden Fall stehe der Architektengemeinschaft und damit jetzt letztlich dem Kläger aber ein Anspruch gegen die Firma R. zu, wie das aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Bonn vom 15.08.1996 in dem Rechtsstreit 13 O 584/92 LG Bonn feststehe. Das Risiko, dass die Firma R. insolvent werden könne, sei durch Ziffer II. 4. des Vergleichs nicht abgedeckt.
Gegen das ihm am 23.07.1997 zugestellte Urteil des Landgerichts vom selben Tage hat der Kläger am 15.08.1997 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.10.1997 mit einem am 14.10.1997 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und behauptet, der Beklagte habe die von der Sozietät in der Zeit bis zum 31.07.1990 für das Bauvorhaben "Einkaufszentrum L." in A. erbrachten Architektenleistungen der Leistungsphasen des § 15 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 HOAI bei seiner Planung und Realisierung des Bauvorhabens nach dem 31.07.1990 verwertet. Deshalb sei er zur Zahlung des angemessenen Betrages von 163.190,16 DM, jedenfalls aber zur Herausgabe dessen verpflichtet, was er von der R. für die Planungsleistungen erhalten habe.
Der Kläger beantragt deshalb,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 163.190,16 DM nebst 4% Zinsen seit dem 29.08.1996 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, er habe gegenüber dem Planungskonzept, das dem Bauantrag vom 06.08.1990 zugrunde gelegen habe, ein völlig neues Konzept erstellt, das sich von dem früheren wesentlich unterscheide. Bei seiner Planung und Realisierung des Bauvorhabens habe er nach dem 31.07.1990 von der Sozietät V./S. erbrachte Planungsleistungen nicht verwertet. In diesem Zusammenhang behauptet der Beklagte, die Architektensozietät habe seinerzeit lediglich die Bauvoranfrage vorbereitet, diese sei aber als Akquisitionsleistung kostenlos zu erbringen gewesen. Die Planungsleistungen, die der Bauvoranfrage aus Mai 1989 und auch dem Bauantrag vom 06.08.1990 zugrunde gelegen hätten, seien nicht von dem Architektenbüro V./S., sondern von der Bauherrin und damit der R. selbst erbracht worden. Alle bis dahin erbrachten Planungsleistungen, für die der Kläger nunmehr Vergütung verlange, seien von der R. selbst erbracht worden. Eine vertragliche oder aber gar eine gesetzliche Anspruchsgrundlage zugunsten des Klägers sei nicht ersichtlich. Das Honorar, das er von der R. aufgrund des Vertrages vom 12.09./15.10.1990 erhalten habe, habe zu keinem Zeitpunkt zum Vermögen der Architektensozietät gehört. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass das Pauschalhonorar von 185.000,00 DM netto für die Leistungsphasen 1 (Grundlagenermittlung, 3%), 2 (Vorplanung, 7%), 3 (Entwurfsplanung, 11%) und 4 (Genehmigungsplanung, 6%) vereinbart worden sei. Mindestens für die Leistungsphasen 3 und 4 habe die Architektengemeinschaft Leistungen nicht erbracht. Ein etwaiger Zahlungsanspruch des Klägers sei jedenfalls um die Hälfte zu kürzen. Das folge aus Ziffer II. 3. des Vergleichs vom 17.08.1990, wonach verdiente Honorare der Sozietät nach Abzug der angemessenen Kosten der Abwicklung bei Eingang den Parteien je zur Hälfte ausgezahlt werden sollten. Überdies - so meint der Beklagte - müsse das Honorar bezüglich der Leistungsphase 3 auf jeden Fall halbiert werden, weil er - der Beklagte - von der R. für die Leistungsphase 3 11%, der Kläger in seiner eigenen Abrechnung hingegen lediglich 5,5% berechnet habe.
Der Senat hat aufgrund seines Beweisbeschlusses vom 13.05.1998 (Blatt 546 ff. d.A.) Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe die von der Architektengemeinschaft in der Zeit bis zum 31.07.1990 für das Bauvorhaben L. erbrachten Architektenleistungen der Leistungsphasen des § 15 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 HOAI bei seiner Planung und Realisierung dieses Bauvorhabens nach dem 31.07.1990 verwertet, und zwar durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen P. vom 30.01.2001 (Blatt 462 ff. d.A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die - ebenso wie die Akten 13 O 584/92 LG Bonn - Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, allerdings mit Ausnahme des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Beklagten vom 27.06.2001 (Blatt 557 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat zum überwiegenden Teil auch in der Sache Erfolg. Sie führt zu der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Änderung des angefochtenen Urteils. Denn der Beklagte ist aufgrund der in Ziffer II. 4. in Verbindung mit Ziffer I. 3. getroffenen Vereinbarung in dem Vergleich vom 17.08.1990 verpflichtet, das aufgrund dieser Vergleichsvereinbarung von der R. für die sog. Leistungsphasen 1 bis 3 Erlangte an den Kläger in seiner Eigenschaft als alleiniger Rechtsnachfolger der vormaligen Sozietät herauszugeben. Deshalb kann letztlich offen bleiben, ob eine entsprechende Zahlungsverpflichtung des Beklagten nicht nur aus der schuldrechtlichen Vereinbarung vom 17.08.1990, sondern auch aus dem Gesetz, insbesondere § 816 Abs. 2 BGB, folgen würde.
Zu Recht herrscht zwischen den Parteien jedenfalls im Grundsatz Einigkeit, dass unabhängig davon, wer nach dem jeweiligen Wunsch eines Auftraggebers die zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht fertiggestellten Bauvorhaben beendete, die Honorare für die bis zum 31.07.1990 ausgeführten, aber noch nicht vergüteten Arbeiten der Architektengemeinschaft auf jeden Fall weiterhin der Sozietät bzw. deren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht feststehenden Rechtsnachfolger zustehen sollten. Gerade weil nicht feststand, ob die erklärte fristlose Kündigung des Klägers oder aber diejenige des Beklagten zur Beendigung der Vertragsbeziehung der Parteien geführt hatte, und deshalb zum damaligen Zeitpunkt offen war, ob das Gesellschaftsvermögen dem Kläger oder dem Beklagten zugewachsen war, haben die Parteien Einvernehmen darüber erzielt, dass unabhängig von der Frage der damals ungeklärten Rechtsnachfolgerschaft jeder von ihnen berechtigt sein sollte, auf Wunsch eines Auftraggebers ein in der Planung befindliches Bauvorhaben zu Ende zu führen, und dabei alle von der Gesellschaft bis zum 31.07.1990 erbrachten Leistungen zu verwerten. Die in Ziffer II. 4. des Vergleichs vom 17.08.1990 zwischen den Parteien getroffene Regelung lässt dabei allein die Auslegung zu, dass derjenige, der auf Wunsch eines Auftraggebers ein Bauvorhaben unter Verwertung von Arbeitsergebnissen der Gesellschaft zu Ende führte, aber nicht Rechtsnachfolger der Gesellschaft wurde, verpflichtet sein sollte, vom Auftraggeber erhaltene Honorare an den Rechtsnachfolger der Architektengemeinschaft auszukehren, soweit dadurch die bis zum 31.07.1990 ausgeführten Arbeiten der Sozietät vergütet wurden. Mit Rücksicht darauf, dass Ziffer II. 3. der Vergleichsvereinbarung die hälftige Auszahlung verdienter Honorare der Sozietät abzüglich Kosten an die Parteien vorsieht, lassen sich die in Ziffer II. 4. und I. 3. zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nur so erklären, dass die infolge der Kündigungserklärung des anderen Gesellschafters aus der Gesellschaft ausscheidende Partei zwar berechtigt sein sollte, im Falle der wunschgemäßen Fortführung des Bauvorhabens von allen Vorarbeiten der Gesellschaft zu profitieren, insbesondere alle (Planungs-) Unterlagen zu verwerten, dass sie im Gegenzug aber verpflichtet sein sollte, die auf diese Vorarbeiten entfallenden und ausgezahlten Honorarleistungen des jeweiligen Auftraggebers vollumfänglich an den Rechtsnachfolger der vormaligen Architektengemeinschaft auszukehren.
Auf der Basis dieser vertraglichen Verpflichtung schuldet der Beklagte dem Kläger 143.888,89 DM. Denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur sicheren Überzeugung des Senats fest (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass die Behauptung des Klägers, der infolge seiner Kündigungserklärung aus der Gesellschaft ausgeschiedene Beklagte habe die von der Architektensozietät in der Zeit bis zum 31.07.1990 für das Bauvorhaben L. in A. erbrachten Architektenleistungen der Leistungsphasen des § 15 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 HOAI bei der Planung und Realisierung dieses Bauvorhabens nach dem 31.07.1990 verwertet, zutrifft. Das letztlich realisierte Bauvorhaben fußt zwar auf dem Bauantrag vom 15.11.1991. Vorhandene Abweichungen bei diesem realisierten Bauvorhaben stellen aber letztlich nichts gravierend Anderes dar als dasjenige, was bereits Gegenstand des Bauantrages vom 09.08.1990 war. Der Bauantrag vom 09.08.1990 gründet wiederum auf Architektenleistungen der Architektengemeinschaft, weil der Senat den Schlussfolgerungen des von ihm beauftragten Sachverständigen folgt und mit ihm feststellt, dass es bei der Größenordnung des Projekts "L." unmöglich gewesen ist, innerhalb von nur neun Tagen einen komplett neuen Bauantrag fertig zu stellen, ohne dabei die bis dahin erbrachten Architektenleistungen zu verwerten und auf ihnen aufzubauen.
Die Überzeugung des Senats beruht auf den sich weitestgehend mit den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen B. deckenden Ausführungen des Sachverständigen P. in seinem Gutachten vom 30.01.2001. Danach kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die Planung des Beklagten ab dem 01.08.1990 auf den vor dem 31.07.1990 erstellten Plänen der Architektengemeinschaft aufbauen und dass vorhandene Abweichungen der später aufgrund des Bauantrags des Beklagten vom 15.11.1991 von der Baubehörde genehmigten Planung keineswegs die Annahme einer kompletten Neuplanung in dem Sinne rechtfertigen, dass die von der Architektengemeinschaft bis zum 31.07.1990 erbrachten, sich auch in dem Bauantrag vom 09.08.1990 wiederfindenden Architektenleistungen bei der Realisierung dieses Bauvorhabens keine Berücksichtigung gefunden hätten. Dem Sachverständigen haben sämtliche Akten und vor allen Dingen - soweit vorhanden - sämtliche Bauunterlagen vorgelegen. Entgegen der Rüge des Beklagten hat der Sachverständige nicht verkannt, dass das letztendlich aufgrund des Bauantrags vom 15.11.1991 und der diesem Antrag zugrunde liegenden Pläne realisierte Bauvorhaben "L." in A. gegenüber der ursprünglichen Planung auch Änderungen erfahren hat. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Tiefgarage, der Verkehrsflächen in den Passagen, des Brandschutzkonzeptes oder ähnlicher, u.a. im Schriftsatz des Beklagten vom 24.02.1997, dort Seite 4 ff. (Blatt 59 ff. d.A.), beschriebener Änderungen. Dass die ursprünglichen, bis zum 31.07.1990 erbrachten Planungsleistungen der Architektengemeinschaft vollständig deckungsgleich umgesetzt worden sind, hat auch der Kläger niemals behauptet. Fakt bleibt indes, dass das von der Stadt A. aufgrund des Bauantrags des Beklagten vom 15.11.1991 am 04.06.1992 genehmigte und alsdann umgesetzte Bauvorhaben den ursprünglichen Planungen der Architektengemeinschaft entsprechend als bauliche Nutzung des Grundstücks ein Einkaufszentrum mit einem quadratischen, glasüberdachten Innenhof bestimmter Gestaltung vorsieht. Die Erschließung des Innenhofes über drei (in der ursprünglichen Planung vier) glasüberdachte Passagen in bestimmter Anordnung zur anliegenden O.-W.-Straße geht ebenfalls auf die ursprünglichen Planungen der Architektengemeinschaft zurück. Die Grundrisse der beiden Treppenhäuser mit jeweils einem seitlich angeordneten Aufzug sind in allen Plänen gleich, die Lage des nördlichen Treppenhauses ist unverändert geblieben. Das südliche Treppenhaus ist nur in Richtung des bestehenden Gebäudes verlegt worden. In allen Plänen identisch sind nach den Feststellungen des Sachverständigen der Stützenraster von 8/8 m und die Lage der Stützen. In allen Plänen werden pyramidenförmige Dachaufbauten verwendet. Die Nutzung des Erdgeschosses als Ladenfläche ist in allen Plänen vorhanden, lediglich die Aufteilung der Flächen hat sich zum Teil verändert. Bei dieser Sachlage hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der sich mit den gutachterlichen Überlegungen des Sachverständigen B. deckenden Schlussfolgerung des Sachverständigen P., dass das letztlich realisierte Bauvorhaben auf die Planungen zurückgeht, die die Architektengemeinschaft vor ihrer Auflösung im Auftrag der R. erbracht hat.
Steht demnach zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte bei der Fortführung des Bauvorhabens "L." die Planungsleistungen der Architektengemeinschaft verwertet hat, kann der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht mit Erfolg einwenden, in Wirklichkeit habe nicht die Architektengemeinschaft, sondern die Bauherrin - die R. - die Planungsleistungen selbst erbracht, erst infolge seines Verhandlungsgeschicks sei die R. zum Abschluss des Architektenvertrages vom 12.09./15.10.1990 und damit bereit gewesen, die Planungsleistungen einschließlich der Genehmigungsplanung mit pauschal 185.000,00 DM zu vergüten. Denn abgesehen davon, dass die R. in dem mit dem Kläger vor dem Landgericht Bonn geführten Rechtsstreit 13 O 584/92 selbst niemals den Einwand erhoben hat, sie habe die Planungsleistungen selbst erbracht, und auch der in diesem Rechtsstreit als Zeuge vernommene Beklagte abweichend von seiner jetzigen Behauptung bekundet hat, die Planungsleistungen seien nicht von der R. erbracht worden, die Leistungen der Architektengemeinschaft hätten allerdings für den Fall kostenlos sein sollen, dass das vorgesehene Objekt nicht gebaut würde, nicht genehmigungsfähig oder unwirtschaftlich sei, steht im Verhältnis des Klägers einerseits und der R. andererseits infolge des Urteils des Landgerichts Bonn vom 15.08.1996 in dem Rechtsstreit 13 O 584/92 die Zahlungspflicht der R. rechtskräftig fest. Da aufgrund des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen P. darüber hinaus zur Überzeugung des Senats feststeht, dass der Beklagte bei der Planung und Realisierung des Bauvorhabens "L." Architektenleistungen der Leistungsphasen des § 15 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 HOAI verwertet hat, und überdies unstreitig ist, dass er von der R. hierfür ein Honorar in Höhe von rund 144.000,00 DM erhalten hat, folgt aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der in Ziffer II. 4. des Vergleichs vom 17.08.1990 getroffenen Vereinbarung, dass der Beklagte dieses erhaltene Honorar an den Rechtsnachfolger der Architektensozietät und damit den Kläger auszukehren hat. Die zwischen dem Beklagten und der R. im September/Oktober 1991 getroffene Honorierungsvereinbarung ändert an dieser ursprünglichen Verpflichtung des Beklagten nichts, wenn und soweit - wie das im Streitfall der Fall ist - feststeht, dass der Beklagte bei der Realisierung des Bauvorhabens "L." auf die planerischen Leistungen der Sozietät aufgebaut und hierfür ein Honorar erhalten hat.
Der Höhe nach beläuft sich der hiernach gegebene Zahlungsanspruch des Klägers auf 143.888,89 DM. Denn das Pauschalhonorar von 185.000,00 DM entspricht nach dem unstreitigen Parteivorbringen insgesamt 27% der zu vergütenden Leistungen. Davon entfallen unstreitig 6% auf die Genehmigungsplanung und damit eine Leistung, die nicht von der vormaligen Architektengemeinschaft erbracht worden ist. Demgemäß verbleibt dem Beklagten von dem Pauschalhonorar ein Betrag in Höhe von 41.111,11 DM (6% von insgesamt 685.185,18 DM), der Rest gebührt dem Kläger. Anspruch auf Zahlung des hierauf entfallenden Mehrwertsteuerbetrages hat der Kläger entgegen seiner im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.06.2001 geäußerten Rechtsauffassung nicht. Denn ein solcher Anspruch entsteht erst dann, wenn das Finanzamt Zahlung verlangt, was insoweit ungewiss ist, als der Beklagte die auf den Honoraranspruch entfallende Mehrwertsteuer bereits entrichtet hat. Außerdem könnte ein Anspruch des Klägers insoweit nicht auf Zahlung, sondern allenfalls auf Abtretung des entsprechenden Rückerstattungsanspruchs gegen das Finanzamt lauten.
Die Berechtigung der geltend gemachten Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn der Kläger hat den Beklagten unstreitig unter Fristsetzung bis zum 29.08.1996 zur Zahlung aufgefordert. Der Beklagte befindet sich deshalb seit dem 30.08.1996 in Verzug.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Die Beschwer des Beklagten beträgt mehr, die des Klägers weniger als 60.000,00 DM.