Berufung zurückgewiesen: Umfang der Unterwerfungserklärung zu Tischböcken 'S.'
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin rügte in Berufung die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung gegen den Vertrieb ihres Tischbock-Modells "S.". Kernfrage war, wie weit die Unterwerfungserklärung vom Januar 1992 reicht. Das OLG Köln bestimmt den Umfang nach den Regeln der Vertragsauslegung und hält die nunmehrigen, nur geringfügig abweichenden Modelle für von der Unterlassungspflicht erfasst. Die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen; Unterlassungsanspruch aus Unterwerfungserklärung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Umfang einer vertraglichen Unterlassungspflicht aus einer Unterwerfungserklärung ist nach den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung (§§ 133, 157, 242 BGB) zu bestimmen.
Die bildliche Wiedergabe der konkret beanstandeten Verletzungsform in einer Unterwerfungserklärung schließt eine weitergehende Unterlassungsverpflichtung nicht automatisch aus; maßgeblich sind Wille der Parteien und der Gesamteindruck der untersagten Handlung.
Eine vertragliche Unterlassungspflicht umfasst auch Gestaltungen, die trotz Abweichungen das charakteristische Erscheinungsbild der untersagten Form wahren und beim durchschnittlichen Betrachter denselben Gesamteindruck hervorrufen.
Geringfügige optische Abweichungen, die vom durchschnittlichen Betrachter nicht wahrgenommen werden, ändern den maßgeblichen Gesamteindruck nicht und heben die Unterlassungspflicht nicht auf.
Wenn der Unterlassungsanspruch bereits aus einem Vertrag folgt, braucht die Durchsetzung dieses Anspruchs nicht zusätzlich auf wettbewerbs- oder designrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt zu werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 430/92
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 1. Dezember 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 430/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Rubrum
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 7. August 1992 ist auch nach dem Berufungsvor-bringen der Parteien gerechtfertigt. Der Antrag-steller kann von der Antragsgegnerin aufgrund des Vertrags der Parteien vom Januar 1992 Unterlassung des Vertriebs des im vorliegenden Verfahren bean-standeten Modells "S." verlangen.
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Daß zwischen den Parteien im Januar 1992 ein Un-terlassungsvertrag mit dem Inhalt zustandegekommen ist, wie er sich aus der Unterwerfungserklärung der Antragsgegnerin vom 21. Januar 1992 ergibt, ist unstreitig. Gegenstand dieser Unterwerfung sind unter anderem auch Tischböcke mit der Be-zeichnung "S.", hinsichtlich deren sich die An-tragsgegnerin verpflichtet hat, es zu unterlassen, diese Möbelstücke
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"gemäß den beigefügten Abbildungen her-zustellen und/oder zu vertreiben und/oder zu bewerben".
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Die nunmehr von dem Antragsteller angegriffenen Tischböcke "S." der Antragsgegnerin sind zwar nicht völlig identisch mit den in der Unterwer-fungserklärung vom 21. Januar 1992 abgebildeten Modellen. Sie werden aber dennoch von der vertrag-lichen Unterlassungsverpflichtung der Antragsgeg-nerin umfaßt.
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Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist es allerdings nicht zwangsläufig, daß sich eine vertragliche Unterlassungspflicht auch auf solche Verhaltensweisen erstreckt, die nur im "Kern" der Wettbewerbshandlung entsprechen, die von den Parteien zum Gegenstand des Unterlassungsvertrags gemacht wurde. Die Parteien können eine vertrag-liche Verpflichtung beliebig gestalten und haben es folglich auch in der Hand, eine derartige Ausdehnung des Unterlassungsvertrags über die ganz konkrete Verletzungsform hinaus auszuschließen. Es ist daher in jedem Einzelfall nach den allgemein für eine Vertragsauslegung gültigen Regeln der §§ 133, 157, 242 BGB zu ermitteln, was Inhalt und Reichweite des Unterlassungsvertrags ist (vgl. da-zu BGH GRUR 1992/61 f. "Preisvergleich"; Teplitz-ky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kap. 12, Rn. 13, m.w.N.). Im Streitfall ergibt jedoch eine Auslegung nach diesen Grundsätzen, daß die im Vertrag vom Januar 1992 begründete Unter-lassungspflicht der Antragsgegnerin nicht nur eine identische Wiederholung der damaligen Verletzungs-form der Tischböcke "S." umfaßt, sondern ebenfalls Formen, die - wie die nunmehr beanstandeten Tisch-böcke "S." - trotz ihrer Abweichungen das Charak-teristische der zur Unterlassung erklärten Hand-lung aufweisen.
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Maßgebliche Bedeutung kommt bei der Auslegung dem Wortlaut der Unterwerfungserklärung der Antrags-gegnerin vom 21. Januar 1992 zu. Dieser Wortlaut bietet aber keine Grundlage für die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Begrenzung ihrer Unterlassungspflicht auf die in der Unterwerfungs-erklärung abgebildeten Möbelstücke in ihrer ganz konkreten Gestaltung. Ausdrückliche oder sinngemä-ße verbale Hinweise auf einen derartigen (dem An-tragsteller auch erkennbaren) Willen der Antrags-gegnerin bei Abgabe der Unterwerfung wie z.B. For-mulierungen wie "nur" oder "ausschließlich" sind der Erklärung vom 21. Januar 1992 nicht zu ent-nehmen.
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Eine andere Beurteilung der Reichweite des Unter-lassungsvertrags ergibt sich auch nicht daraus, daß die Unterwerfungserklärung der Antragsgegnerin auf die dort abgebildeten Möbelstücke Bezug nimmt. Hierbei handelt es sich um die in Wettbewerbs-streitigkeiten übliche Form einer Unterwerfung, bei der die verbale Umschreibung der zur Unterlas-sung erklärten Handlung durch die bildliche Wie-dergabe der sog. konkreten Verletzungsform ersetzt wird, eine Verfahrensweise, die sich gerade in Streitigkeiten um Ausstattungen anbietet, da sich die Merkmale, die die Wettbewerbswidrigkeit be-gründen (sollen), meist nur schwer bzw. unvollkom-men mit Worten darstellen lassen. Rückschlüsse auf einen Willen des (vermeintlichen) Verletzers, sei-ne Unterlassungspflicht ausschließlich auf diese konkrete Verletzungsform zu begrenzen, lassen sich somit (allein) aus einer derartigen Form der Un-terwerfungserklärung nicht ziehen.
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Aber auch das Abmahnschreiben des Antragstellers vom 9. Januar 1992, mit dem der Antragsteller von der Antragsgegnerin die dann am 21. Januar 1992 abgegebene Unterwerfungserklärung gefordert hatte, sowie der übrige Inhalt des Antwortschreibens der Antragsgegnerin vom 21. Januar 1992 stützen nicht die Ansicht der Antragsgegnerin zum Umfang ihrer Unterwerfung. Diese Schreiben bestätigen vielmehr, daß sich die Parteien bei Abschluß des Unterlassungsvertrags sehr wohl bewußt waren, daß nicht sämtliche Merkmale des damals beanstandeten Modells "S." mit den für das Modell "V." des Antragstellers charakteristischen und prägenden Merkmale übereinstimmten. Der Antragsteller hat in seiner Abmahnung vom 9. Januar 1992 geltend gemacht,daß er "S." als sklavische Nachahmung von "V." ansehe und die bei dem Modell der Antragsgeg-nerin vorhandenen "Durchbrüche" "...keine hinrei-chende Abweichung von der stark charakteristischen Form des geschützten Musters schaffen" könnten. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits im Schreiben vom 21. Januar 1992 auf die "3 auffälligen tra-pezförmigen Ausnehmungen" bei ihren Tischböcken im Unterschied zu "V." hingewiesen, aber dennoch die von dem Antragsteller geforderte Unterwerfungser-klärung zu dem damals beworbenen Modell "S." abge-geben. In Verbindung mit dem Wortlaut der Unter-werfung rechtfertigen diese Umstände den Schluß, daß die Parteien im Januar 1992 den Unterlassungs-vertrag nicht auf die konkrete Verletzungsform mit ihren sämtlichen Details beschränkt haben, viel-mehr eine Unterlassungspflicht der Antragsgegnerin hinsichtlich solcher Modelle begründen wollten, die ungeachtet ihrer Abweichungen gegenüber der Gestaltung von "V." im Gesamteindruck mit diesen Tischböcken des Antragstellers in gleicher Weise übereinstimmen wie die in der Unterwerfungserklä-rung der Antragsgegnerin bildlich wiedergegebenen Tischböcke "S.".
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Bei diesem Verständnis der Reichweite der vertrag-lichen Unterlassungsverpflichtung der Antragsgeg-nerin kann aber kein Zweifel bestehen, daß die Antragsgegnerin aufgrund ihres Vertrags vom Janu-ar 1992 mit dem Antragsteller auch zur Unterlas-sung des Vertriebs der in ihrem Katalog "C. 1992" beworbenen Form der Tischböcke "S." verpflichtet ist. Dieses aktuelle und von dem Antragsteller mit seinem Verfügungsantrag beanstandete Modell von "S." stimmt nahezu vollständig mit der früheren Gestaltung von "S. " überein. Die Abweichungen beider Modelle beschränken sich, wie bereits vom Landgericht zutreffend ausgeführt, auf eine im unteren Bereich der äußeren Wange vorgenommene Abknickung sowie darin, daß der Fuß der inneren Wange nunmehr nach außen zeigt, während sie bei dem früheren Modell der Antragsgegnerin nach innen gebogen war. Diese Unterschiede sind jedoch nicht geeignet, einen abweichenden Gesamteindruck des neuen Modell "S." gegenüber dem zur Unterlassung erklärten Modell zu begründen.
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Für die abweichende Gestaltung am Fuß der inneren Wange gilt dies schon deshalb, weil dieser Un-terschied selbst von dem sorgfältigen Betrachter nicht bemerkt wird, geschweige denn vom durch-schnittlichen flüchtigen Betrachter, zumal die Spitze der inneren Wange nur leicht abgeknickt ist. In entsprechender Weise ist die Abknickung im unteren Bereich der äußeren Wange der Tischböcke zu beurteilen. Diese Abknickung erscheint schon in der zeichnerischen Darstellung des streitge-genständlichen Modells "S." als wenig auffällig. Bei dem Original der Tischböcke fällt diese in der Zeichnung als scharfe Linie dargestellte Abknickung wegen ihres sehr stumpfen Winkels dem Betrachter noch weniger auf, wie schon vom Land-gericht zu Recht festgestellt, und wird letztlich weder in der Seitenansicht noch in der Vorderan-sicht als Unterbrechung der charakteristischen Schräge der äußeren Wange empfunden. Dazu trägt auch bei, daß sich der Knick am unteren Ende der Wange befindet und dadurch zusätzlich unauffällig wirkt. Die vorgenannten Unterschiede verändern daher nicht die charakteristische Form von "S.", wie sie Gegenstand des Unterlassungsvertrags der Parteien vom Januar 1992 ist, und vermögen insbe-sondere auch nichts daran zu ändern, daß das neue Modell "S." der Antragsgegnerin nach dem maßgeb-lichen Gesamteindruck der Modelle in der selben Weise mit den Tischböcken "V." des Antragstellers übereinstimmt wie die frühere Gestaltung von "S.". Im übrigen sind diese Unterschiede dergestalt, daß sie nach dem derzeitigen Sachstand als offensicht-licher Versuch der Antragsgegnerin erscheinen, ihre Unterlassungspflicht aus dem Vertrag mit dem Antragsteller zu umgehen, so daß ein vertragli-cher Unterlassungsanspruch des Antragstellers im Streitfall selbst dann zu bejahen wäre, wenn sich der Unterlassungsvertrag tatsächlich nur auf die ganz konkrete Verletzungsform des damals streitge-genständlichen Modells "S." beziehen würde.
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Ist somit das Unterlassungsbegehren des Antrag-stellers schon aufgrund des Vertrags der Parteien vom Januar 1992 begründet, kann dahinstehen, ob der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ebenfalls gem. §§ 14 a GeschmG, 1 UWG erfolgreich ist.
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Die Entscheidung über die Kosten der Berufungsin-stanz beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Das Urteil ist gem. § 545 Abs. 2 ZPO mit der Ver-kündung rechtskräftig.