Vertragsstrafe wegen erneuter Schaltung beanstandeter Anzeige – Berufung teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hatte gegen die Beklagte wegen Wiedererschienens einer beanstandeten Anzeige Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe erhoben; die Berufung des Klägers hatte überwiegend Erfolg. Streitpunkt war, ob die Beklagte ihre strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung verletzt und hinreichend Maßnahmen zur Verhinderung einer Wiedererschaltung getroffen hat. Das OLG Köln verneint dies: telefonische Mitteilung ohne schriftliche Bestätigung genügt nicht; die Beklagte haftet und ist zur Zahlung von 5.000 DM nebst Zinsen seit 6.7.1984 verurteilt.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe von 5.000 DM nebst Zinsen verurteilt, sonstige Ansprüche abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine aufgrund einer angenommenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung geschuldete Vertragsstrafe ist zu zahlen, wenn der Schuldner schuldhaft die Verpflichtung zur Verhinderung des beanstandeten Verhaltens verletzt.
Wer sich nach Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung darauf beruft, Dritte telefonisch belehrt zu haben, muss zumindest schriftliche Bestätigungen oder Beschreibungen der ergriffenen Maßnahmen verlangen; bloße Fernsprechmitteilungen genügen nicht, um die Erfüllung der Verpflichtung nachzuweisen.
Trifft den Schuldner an der Wiederholung des gerügten Verhaltens eigenes Verschulden, bedarf es zur Haftungszuschreibung nicht der Heranziehung von § 278 BGB hinsichtlich Dritter.
Eine Vertragsstrafe, die ein Kaufmann "im Betrieb seines Handelsgewerbes verspricht", ist wegen § 343 BGB in Verbindung mit § 348 HGB nicht herabsetzbar.
Zinsansprüche aus einer fälligen Vertragsstrafe beginnen erst mit dem Zeitpunkt, den der Gläubiger durch Fristsetzung gemäß §§ 284, 288 BGB bestimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 14 O 156/84
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Januar 1985 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 0 156/84 - teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Juli 1984 :zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der
Beklagten auferlegt mit Ausnahme von 18,-- DM der in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten; diese hat der
Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf 5.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat bis auf einen geringen Teil der geltend gemachten Zinsforderung Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- DM zu.
Der Kläger ist zur Durchsetzung dieses Anspruchs legitimiert. Daß er nach der Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 UWG nicht mehr erfüllt, steht dem nicht entgegen. Solange der Kläger als juristische Person besteht, ist er zur Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen, um die es hier allein geht, befugt.
Die Beklagte hat schuldhaft gegen ihre Verpflichtung aus der von ihr unter dem Datum des 27. März 1984 abgegebenen und von dem Kläger gem. § 151 BGB angenommenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen. Daß die Anzeige, die Anlaß für die strafbewehrte Unterwerfungserklärung der Beklagten war, im C Anzeigenblatt vom 20./21. Juni 1984 erneut erschien, ist auch der Beklagten unmittelbar anzulasten. Nach Abgabe der Unterwerfungserklärung hat sie entgegen ihrer sich daraus ergebenden Verpflichtung (vgl. OLG Köln, WRP 1981, 600; WRP 1983, 452; Magazindienst 1983, Heft 7/8, S. 55; GRUR 1984, 674/675; OLG Düsseldorf, GRUR 1985, 81 = WRP 1985, 30/31) nicht alles Erforderliche und ihr Zumutbare getan, um ein nochmaliges Erscheinen der Anzeige zu verhindern. Sie hat sich damit begnügt, den in zweiter Instanz als Zeugen benannten Mitarbeiter der C Anzeigenblatt GmbH & Co. KG N telefonisch darüber zu unterrichten, daß die Anzeige nicht mehr erscheinen dürfe. Damit hat sie ihrer Verpflichtung aus dem Unterwerfungsvertrag, ein Wiedererscheinen der gerügten Werbung zu verhindern, auch dann nicht Genüge getan, wenn sie - wie sie erstmals im zweiter Instanz behauptet - dem Zeugen N geschildert hat, daß sie gegenüber dem Kläger wegen der beanstandeten Anzeige eine Unterlassungsverpflichtung habe eingehen müssen, daß im Fall eines Verstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,-- DM gezahlt werden müsse und daß sie die C Anzeigenblatt GmbH & Co, KG für den Fall eines erneuten Erscheinens der Anzeige regreßpflichtig machen werde. Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt, durfte die Beklagte sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß aufgrund eines fernmündlichen Gesprächs des Zeugen N2 mit dem Zeugen N sichergestellt war, die angegriffene Anzeige werde nicht mehr erscheinen.
Wenn die Beklagte ihr Begehren, in Zukunft eine Schaltung der Anzeige mit dem beanstandeten Text (Nettopreise bzw. knallharte Nettopreise) zu unterlassen, der C Anzeigenblatt GmbH & Co. KG schon nicht schriftlich unterbreitete, hätte sie zumindest auf einer schriftlichen Bestätigung ihres Anliegens durch die C Anzeigenblatt GmbH & Co. KG (und die übrigen Anzeigenblattredaktionen) und einer Mitteilung darüber bestehen müssen, welche Maßnahmen ergriffen worden waren, um eine erneute Schaltung der Anzeige auszuschließen (zur überprüfungspflicht vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 1985, 81 = WRP 1985, 30/31), Nur so wäre sie im Streitfall imstande gewesen, sich davon zu überzeugen, daß diese Maßnahmen ausreichten, um ein erneutes Erscheinen der Anzeige zu verhindern. Ohne eine Beschreibung dessen, was die C Anzeigenblatt GmbH & Co. KG (und die übrigen Redaktionen) insoweit unternommen hatte(n), konnte und durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, daß eine Beachtung ihres telefonisch geäußerten Verlangens sichergestellt war. Aus dem Umstand allein, daß die Anzeige fünfmal ohne die beanstandeten Textteile erschienen war, bevor sie in der Ausgabe des C Anzeigenblattes vom 20./21. Juni 1984 erneut in der angegriffenen Form geschaltet wurde, konnte und durfte die Beklagte nicht entnehmen, daß die C Anzeigenblatt GmbH & Co. KG mit den Druckunterlagen für diese Anzeige in einer Weise verfahren war, die eine erneute Verwendung, insbesondere durch neueingestellte Mitarbeiter oder Hilfskräfte, ausschloß.
Fällt der Beklagten an der erneuten Schaltung der beanstandeten Anzeige ein eigenes Verschulden zu Last, so bedarf es im Streitfall einer Heranziehung des § 278 BGB nicht (vgl. insoweit OLG Köln GRUB 1985, 148/150 = WRP 1985, 175/176 f. einerseits, OLG Karlsruhe WRP 1985, 354/355 f. andererseits).
Eine Herabsetzung der mit der Klage verlangten Vertragsstrafe kommt nicht in Betracht. Da die Beklagte Kaufmann ist und die Vertragsstrafe "im Betriebe ihres Handelsgewerbes versprochen" hat, kann die Vertragsstrafe nicht aufgrund der Vorschrift des § 343 BGB herabgesetzt werden (§ 348 HGB). Dafür, daß die Klägerin mit dem Verlangen des von der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprochenen Betrages von 5.000,--DM im Streitfall gegen Treu und Glauben verstieße (vgl. insoweit OLG Köln WOPR 1985, 108/110), sind hinreichende Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
Der geltend gemachte Zinsanspruch steht dem Kläger erst vom 6. Juli 1984 an zu, weil er mit Schreiben vom 27. Juni 1984 der Beklagten zur Zahlung der Vertragsstrafe eine Frist bis zum 5. Juli 1984 gesetzt hat (§ 284 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die Kosten der zweiten Instanz auf § 91 ZPO.
Die übrigen Nebenentscheidungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. l0, §§ 713, 546 Abs. 2 Satz 1ZPO.