Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·6 U 194/16·24.10.2017

UWG-Unterlassung wegen fehlender CE-Kennzeichnung auf LED-Lampe

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)ProduktsicherheitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Wettbewerbsverband verlangte Unterlassung, weil eine LED-Lampe nur auf der Verpackung, nicht aber auf dem Produkt selbst, mit CE gekennzeichnet war. Streitpunkt war u.a., ob die Beklagte als Händlerin oder als (rechtliche) Herstellerin für die Produktkennzeichnung verantwortlich ist. Das OLG Köln gab der Berufung statt und untersagte den Vertrieb ohne dauerhafte CE-Kennzeichnung am Beleuchtungskörper, da deren Anbringung möglich war. Die fehlende CE-Kennzeichnung auf dem Produkt sei eine Vorenthaltung wesentlicher unionsrechtlich gebotener Information i.S.d. § 5a UWG; Wiederholungsgefahr folge aus der Zuwiderhandlung.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Unterlassung wegen fehlender dauerhafter CE-Kennzeichnung am Produkt ausgesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer geschäftsmäßig sein Kennzeichen auf einem Produkt und dessen Verpackung anbringt und sich damit als Hersteller ausgibt, gilt nach § 2 Nr. 14 lit. a) ProdSG als Hersteller, auch wenn auf der Verpackung „Made in …“ angegeben ist.

2

Ist die Anbringung der CE-Kennzeichnung aufgrund Art oder Größe des Produkts möglich, muss sie sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt selbst (oder Typenschild/Datenplakette) erfolgen; eine Kennzeichnung allein auf der Verpackung genügt dann nicht (§ 7 Abs. 3 ProdSG, § 12 Abs. 2 ElektroStoffV).

3

Das Inverkehrbringen eines Elektrogeräts ohne die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung verstößt gegen die Marktbereitstellungsverbote des ProdSG i.V.m. der ElektroStoffV und begründet die Verantwortlichkeit des Herstellers für den Kennzeichnungsverstoß.

4

Die Verletzung unionsrechtlich fundierter CE-Kennzeichnungspflichten stellt regelmäßig das Vorenthalten einer wesentlichen Information dar und ist als unlautere geschäftliche Handlung nach § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG zu beurteilen.

5

Die für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch eine bereits begangene Verletzungshandlung indiziert.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)§ ElektroStoffVO§ 3 Abs. 3 UWG§ 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG§ 3 UWG§ 5a Abs. 1 UWG

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.11.2016 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen – 41 O 19/16 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Beleuchtungskörper entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abzugeben, ohne dass diese dauerhaft mit einer CE-Kennzeichnung mit einer Mindesthöhe von 5 mm versehen ist, sofern dies aufgrund der Größe oder der Art des Beleuchtungskörpers möglich ist, wenn dies geschieht wie in der Anl. LL4 (Bl. 19 – 21 d.A) und nachfolgend wiedergegeben:

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 30.000,00 € und im Übrigen für die Beklagte 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages und für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

Oberlandesgericht Köln

2

Im Namen des Volkes

3

URTEIL

4

In dem Rechtsstreit

5

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln

6

im schriftlichen Verfahren mit einer Einlassungsfrist bis zum 02.10.2017

7

durch seine Mitglieder D., B. und J.

8

f ü r     R e c h t     e r k a n n t :

9

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.11.2016 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen – 41 O 19/16 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

10

Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

11

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Beleuchtungskörper entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abzugeben, ohne dass diese dauerhaft mit einer CE-Kennzeichnung mit einer Mindesthöhe von 5 mm versehen ist, sofern dies aufgrund der Größe oder der Art des Beleuchtungskörpers möglich ist, wenn dies geschieht wie in der Anl. LL4 (Bl. 19 – 21 d.A) und nachfolgend wiedergegeben:

12

„Bilddarstellung wurde entfernt“

13

„Bilddarstellung wurde entfernt“

14

„Bilddarstellung wurde entfernt“

15

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

16

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 30.000,00 € und im Übrigen für die Beklagte 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages und für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

17

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

19

I.

20

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen nicht ordnungsgemäß angebrachter CE-Kennzeichnungen auf LED-Lampen auf Unterlassung in Anspruch.

21

Der Kläger erwarb im Oktober 2015 im Rahmen eines Testkaufs bei einem Weiterverkäufer der Beklagten eine LED-Lampe, die auf dem Lampenkörper und der Fassung keine CE-Kennzeichnung aufweist. Diese befindet sich nur auf der zugehörigen Verpackung. Auf dem Lampenkörper sind in weißer Farbe zahlreiche andere Hinweise angebracht.

22

Der Kläger hat hierin einen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach §§ 8, 3, 3a, 5a UWG auslösenden Verstoß gegen das ProdSG und die ElektroStoffVO sowie gegen Nr. 9 der sog. „Schwarze Liste“ im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG gesehen. Er hat behauptet, nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt zu sein, und in diesem Zusammenhang umfangreich zu seiner sachlichen, personellen und finanziellen Ausstattung sowie zu seiner Mitgliederstruktur, seiner Satzung und seiner Tätigkeit ausgeführt.

23

Der Kläger hat beantragt,

24

der Beklagten es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen,

25

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Beleuchtungskörper entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder Verwendung abzugeben, ohne dass diese dauerhaft mit einer CE-Kennzeichnung mit einer Mindesthöhe von 5 Millimetern versehen sind, sofern dies aufgrund der Größe oder der Art des Beleuchtungskörpers möglich ist, wenn dies geschieht wie in Anlage LL 4 wiedergegeben.

26

Die Beklagte hat beantragt,

27

              die Klage abzuweisen.

28

Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und die Auffassung vertreten, sich mit dem Verkauf der LED-Lampe gesetzestreu verhalten zu haben.

29

Mit Urteil vom 29.11.2016, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Ob der Kläger aktivlegitimiert sei, könne dahinstehen, da der Beklagte im Hinblick auf seine nur eingeschränkte Prüfpflicht als Vertreiber von Elektrogeräten nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen habe.

30

Mit der Berufung hält der Kläger sein Unterlassungsbegehren aufrecht. Er rügt eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung. Das Landgericht habe verkannt, dass es sich bei der Beklagten um die Herstellerin der streitgegenständlichen LED-Lampen handele, nicht nur um eine Vertreiberin. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen.

31

Der Kläger beantragt,

32

              der Beklagten es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen,

33

                            im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Beleuchtungskörper entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abzugeben, ohne dass diese dauerhaft mit einer CE-Kennzeichnung mit einer Mindesthöhe von 5 mm versehen ist, sofern dies aufgrund der Größe oder der Art des Beleuchtungskörpers möglich ist, wenn dies geschieht wie in der Anlage LL4 wiedergegeben.

34

Die Beklagte beantragt,

35

                            die Berufung zurückzuweisen.

36

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie habe die LED-Lampen nicht selbst hergestellt, sondern diese als importierende Händlerin lediglich in der EU in den Verkehr gebracht. Dies lasse sich der auf der Verpackung angebrachten Herkunftsangabe „Made in China“ entnehmen. Ihre Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Überprüfung der CE-Kennzeichnung seien denen eines reinen Vertreibers gleichgestellt.

37

II.

38

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist nach § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 UWG, § 5a Abs. 1, Abs. 4 UWG, §§ 4, 3, 12 ElektroStoffV begründet.

39

Gemäß § 8 Abs. 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, von jedem, der nach § 8 Abs. 3 UWG klagebefugt ist, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

40

1. Dass der Kläger nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert ist, insbesondere über eine hinreichende Anzahl an Mitgliedsunternehmen sowie personelle, sachliche und finanzielle Mittel verfügt, um seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.09.2017 unstreitig gestellt. Die Aktivlegitimaton des Klägers umfasst auch die Rüge einer fehlerhaften CE-Kennzeichnung, unabhängig davon, ob es sich dabei nur um eine verbraucherschützende oder auch um eine sicherheitsrelevante und dem Mitbewerberschutz dienende Norm handelt. Die Prozeßführungsbefugnis von Wettbewerbsvereinen ist nicht etwa dadurch ausgeschlossen, dass die Wettbewerbswidrigkeit auf einem Verstoß gegen Verbraucherschutzgesetze beruht (KöhlerBornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3 Rn. 3.30, m.w.N.).

41

2. Die Beklagte, die als Herstellerin verpflichtet ist, die CE-Kennzeichnung anzubringen, hat eine nach § 5a UWG unlautere und mithin gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen.

42

Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Als wesentlich in diesem Sinne gelten auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften nicht vorenthalten werden dürfen, § 5a Abs. 4 UWG.

43

a) Die Beklagte hat gegen die Vorschriften über die CE-Kennzeichnungspflicht nach der ElektroStoffV verstoßen. Sie ist als Herstellerin gemäß §§ 3, 7, 8 ProdSG i.V.m. §§ 3, 4, 12 ElektroStoffV verpflichtet, die CE-Kennzeichnung anzubringen.

44

aa) Entgegen den Feststellungen des Landgerichts ist die Beklagte nicht nur Händlerin, sondern sie gilt nach § 2 Nr. 14 lit. a) ProdSG als Herstellerin. Sie hat geschäftsmäßig ihr Kennzeichen auf dem Produkt angebracht und sich dadurch als Herstellerin ausgegeben. Auf der Verpackung findet sich prominent hervorgehoben – entsprechend einem Herstellerkennzeichen – der Schriftzug „SLV“. Auch auf dem Produkt befindet sich dieses Zeichen. Auf der Produktverpackung sind ferner die vollständige Firmenschrift der Beklagten und deren Internetanschrift (T., Y.-straße N01, N02 A., L.) angegeben. Auch die CE-Kennzeichnung auf der Produktverpackung stammt von der Beklagten, wie diese in erster Instanz zugestanden hat. Die Produktgestaltung geht über das hinaus, was das Gesetz als notwendige Angaben des Importeurs in § 7 Abs. 5 ElektroStoffV vorsieht.

45

Die Angabe auf der Produktverpackung „Made in China“ steht einer Bewertung der Beklagten als rechtliche Herstellerin nicht entgegen.

46

bb) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ProdSG ist es verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 ProdSG ihre Anbringung vorschreibt. Für Elektrogeräte wie u.a. Beleuchtungskörper greift die auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 ProdSG erlassene ElektroStoffV, § 1 Abs. 1 Ziff. 5 ElektroStoffV. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ElektroStoffV dürfen Elektrogeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn gemäß § 12 ElektroStoffV die CE-Kennzeichnung angebracht wurde. Verantwortlich für die CE-Kennzeichnung ist der Hersteller, § 7 Abs. 1 ProdSG, § 12 Abs. 1 ElektroStoffV, Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

47

Gemäß § 12 Abs. 2 ElektroStoffV und § 7 Abs. 3 ProdSG muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt bzw. dem fertigen Elektrogerät selbst oder seinem Typenschild bzw. seiner Datenplakette angebracht werden. Nur wenn dies aufgrund der Art oder Größe des Produkts / Elektrogeräts nicht möglich ist, genügt es, die die Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen. Dass die CE-Kennzeichnung hier auf der LED-Lampe selbst hätte angebracht werden können, steht außer Streit.

48

b) Die Kennzeichnungspflichten nach der ElektroStoffV dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 08.11.2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und haben mithin ihre Grundlage im Unionsrecht. Eine Verletzung der CE-Kennzeichnungspflicht ist als Vorenthaltung wesentliche Informationen gegenüber dem Verbraucher i.S.d. § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG anzusehen (s. OLG Frankfurt GRUR-RR 2016, 26 – Kopfhörer ohne CE-Kennzeichnung, Juris.-Tz. 12).

49

Der Verbraucher benötigt die Information, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Das Vorenthalten von Informationen, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, und die jedenfalls auch dazu bestimmt sind, dem Gesundheitsschutz der Verbraucher im Hinblick auf die Einhaltung sicherheitstechnischer Anforderungen zu dienen, sind regelmäßig geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (s. BGH GRUR 2012, 842 – Neue Personenkraftwagen, Juris-Tz. 25, m.w.N.; BGH GRUR 2017, 409 – Motivkontaktlinsen, Juris-Tz. 37, m.w.N.). Die aus § 6 Abs. 5 Satz 2 ProdSG i.V.m. § 3 Abs. 1, § 8 ProdSG, §§ 3, 12 ElektroStoffV, Art. 30 der VO (EG) Nr. 765/2008 folgende CE-Kennzeichnungspflicht dient u.a. dem Interesse der Abnehmer an einer zuverlässigen Information über die Produktsicherheit (s. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2016, 26 – Kopfhörer ohne CE Kennzeichnung, Juris-Tz. 13; vgl. auch BGH GRUR 2017, 418 – Motivkontaktlinsen, Juris-Tz. 24, zu § 6 Abs. 5 Satz 2 ProdSG; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a Rn. 1.281, zu § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 5 ProdSG). Diesem Interesse ist mit einem Aufdruck des CE-Kennzeichens nur auf der Produktverpackung nicht Genüge getan. Zum einen ist bereits nicht gewährleistet, dass die streitgegenständlichen LED-Lampen ausschließlich mit der Verpackung verkauft werden. Zum anderen sind die Lampen nicht auf eine einmalige, sondern auf eine wiederholte Nutzung über einen längeren Zeitraum hinweg angelegt, so dass der Verbraucher ein berechtigtes Interesse daran hat, während der gesamten Nutzungsdauer darüber unterrichtet zu sein, ob der Hersteller die Verantwortung dafür übernimmt, dass das Produkt allen EU-Konformitätsanforderungen genügt.

50

c)              Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der bereits vorgenommenen Verletzungshandlung.

51

III.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

53

Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.

54

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 30.000,00 €.