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Oberlandesgericht Köln·6 U 191/06·31.05.2007

Urheberrechtsverletzung durch Bach-CD-Edition: Unterlassung, Auskunft, Vernichtung

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtInternationales PrivatrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten vertrieben eine von der Klägerin nur für Osteuropa/Griechenland lizenzierte Bach-Gesamtausgabe in Deutschland. Das OLG bejahte internationale Zuständigkeit (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) und die Anwendbarkeit deutschen Deliktsrechts nach Art. 40 EGBGB aufgrund rechtzeitiger Rechtswahl. Es bejahte deliktische Unterlassungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Vernichtungsansprüche wegen betrugsbedingter Lizenzierung und urheberrechtlicher Ansprüche nach Kündigung/Anfechtung. Erfolg hatte die Berufung nur geringfügig durch Einschränkung einzelner Auskunftspositionen sowie durch EU-Gebietsbegrenzung beim Unterlassungsanspruch gegen eine Beklagte.

Ausgang: Berufung nur teilweise erfolgreich (geringfügige Kürzung der Auskunft; im Übrigen Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Vernichtung bestätigt).

Abstrakte Rechtssätze

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Die internationale Zuständigkeit für deliktische Ansprüche wegen Vertriebs von Vervielfältigungsstücken im Inland folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, wenn der Schaden am inländischen Erfolgsort einzutreten droht.

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Bei unerlaubten Handlungen kann der Verletzte nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB das Recht des Erfolgsortes wählen; die Rechtswahl kann konkludent durch Bezugnahme auf deutsche Anspruchsgrundlagen erfolgen, wenn sie rechtzeitig im ersten Rechtszug erklärt wird.

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Ein Unterlassungsanspruch kann in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB auf ein Schutzgesetz (hier § 263 StGB) gestützt werden, wenn die anspruchsbegründende Handlung auf betrügerischer Täuschung über wesentliche Vertragsgrundlagen beruht.

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Neue Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz sind nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn ihr unterlassener Vortrag in erster Instanz auf Nachlässigkeit beruht.

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Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB besteht nur insoweit, als die begehrte Information zur Bezifferung des geltend gemachten Schadensersatzes oder zur Durchsetzung akzessorischer Ansprüche (z.B. Vernichtung) erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO§ 17 Abs. 2 UrhG§ 513 Abs. 2 ZPO§ Art. 5 Ziff. 3 EuGVVO§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB§ Art. 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 770/04

Tenor

I.              Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.08.2006 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 770/04 – teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.              Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, es zu unterlassen, die von der Klägerin lizenzierte Bach-Ausgabe „Johann Sebastian Bach – Die kompletten Werke – Hänssler-Edition Bach-Akademie“ herzustellen, herstellen zu lassen, zu vervielfältigen, vervielfältigen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen;

2.              Die Beklagten zu 2) und 4) werden verurteilt, es zu unterlassen, die von der Klägerin lizenzierte Bach-Ausgabe „Johann Sebastian Bach – Die kompletten Werke – Hänssler-Edition Bach-Akademie“ zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Dies gilt hinsichtlich der Beklagten zu 4) nur für das Gebiet der europäischen Union.

3.              Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter Ziffer 1 bzw. Ziffer 2 ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1), 2) und 4) zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, angedroht.

4.              Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt,

a)              der Klägerin unter Vorlage von Belegen Auskunft darüber zu erteilen,

aa)              wie viele Bach-Ausgaben gemäß Ziffer 1 von ihnen oder in ihrem Auftrag vervielfältigt oder vertrieben worden sind und zu welchem Händlerabgabepreis sie verkauft, lizenziert oder auf sonstige Weise abgegeben worden sind;

bb)              wie viele der Bach-Ausgaben gemäß Ziffer 1 sich noch auf ihrem Lager befinden;

b)              der Klägerin Rechnung zu legen über den Gewinn, den sie durch die Veräußerung der Bach-Ausgaben gemäß Ziffer 1 erzielt haben.

5.              Die Beklagten zu 2) und 4) werden verurteilt,

a)              der Klägerin unter Vorlage von Belegen über die Menge und Preise der bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Vervielfältigungsstücke zu erteilen,

b)              der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie viele der Bach-Ausgaben gemäß Ziffer 2 sich bei ihnen noch auf Lager befinden und

c)              der Klägerin Rechnung zu legen über den Gewinn, den sie durch die Veräußerung der gemäß Ziffer 2 verbreiteten Bach-Editionen erzielt haben.

6.              Die Beklagten werden verurteilt, die Bach-Ausgaben gemäß Ziffer 1, soweit sie sich noch bei ihnen auf Lager befinden, zu vernichten und der Klägerin einen Nachweis über die erfolgte Vernichtung zu erteilen.

7.)              Der weitergehende Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 4) wird ebenso abgewiesen wie die weitergehend gegen die Beklagten geltendgemachten Auskunftsansprüche.

II.)              Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.)              Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

IV.)              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs- des Auskunfts- des Rechnungslegungs- und des Vernichtungsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 150.000 €, und hinsichtlich der Auskunfts- Rechnungslegungs- und der Verpflichtung zur Vernichtung je 20.000 €.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches können die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.)              Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Wegen des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs.1 S.1 Ziff.1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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Zur Begründung ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung, mit der sie weiter die vollständige Abweisung der Klage begehren, wiederholen und vertiefen die Beklagten ihren bereits in erster Instanz vertretenen Rechtsstandpunkt. Insbesondere ist nach ihrer Auffassung die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln nicht gegeben und hat die Kammer im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) bis 3) zu Unrecht ihrer Entscheidung deutsches Recht zugrunde gelegt. Die Beklagten bestreiten das von der Kammer im Einzelnen dargelegte unredliche Zusammenwirken und vertreten den Standpunkt, es habe sich um nicht zu beanstandende Veräußerungsgeschäfte gehandelt, zumal schon mit der Veräußerung der Tonträger von der Beklagten zu 1) an die Beklagte zu 2), jedenfalls aber durch die Weiterveräußerung an das Unternehmen A im Sinne des § 17 Abs. 2 UrhG Erschöpfung eingetreten sei.

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Hinsichtlich des Abnehmers A tragen sie ergänzend vor, es handele sich um ein seit dem Jahre 1993 existierendes unabhängiges Unternehmen mit Sitz in Tschechien. A habe schon im Jahre 2001 ein geeignetes Vermarktungsobjekt gesucht und von einem Kunden von der Existenz der Aufnahme des Bach-Gesamtwerkes gehört. Das Unternehmen habe keine eigenen Kapazitäten und Erfahrung auf diesem Gebiet besessen und sich dieserhalb an die Beklagte zu 2) gewandt. Im Hinblick auf die dann verstrichene lange Dauer sei der Abnehmer der Fa. A indes nicht mehr an einer Anpassung der Ausgabe in tschechischer Sprache interessiert gewesen und habe der Verwendung der ursprünglichen sprachlichen Version zugestimmt. Nach einer Testphase sei der Kunde wegen geringer Verkäuflichkeit und des erheblichen Gewichtes der insgesamt 172 CDs von der Bestellung zurückgetreten. Das Unternehmen A habe daraufhin einen Ersatzabnehmer gesucht, worauf dass Presswerk B das Geschäft mit der Beklagten zu 4) vermittelt habe.

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Die Klägerin, die die Zurückweisung der Berufung erstrebt, bestreitet das ergänzende Vorbringen der Beklagten, das im Widerspruch zu deren erstinstanzlichem Vortrag stehe. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat die Klägerin die Unterlassungsanträge zu 1) und 2) durch Streichung von zwei Passagen neu gefasst, wie es im Einzelnen in die Sitzungsniederschrift aufgenommen worden ist.

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II.

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Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber nur hinsichtlich des Umfangs der Auskunftsansprüche zu einem  kleinen Teil Erfolg. Soweit der Senat im Übrigen die Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung neu gefasst hat, handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung, die keine weitere Klageabweisung darstellt.

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1.)               Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche folgen aus dem entsprechend anzuwendenden § 1004 BGB i. V. m. §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB. Aus denselben Bestimmungen i. V. m. § 242 BGB bzw. §§ 259, 260  BGB folgen die weiter geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, soweit sie begründet sind. Schließlich ist der weiter geltend gemachte Vernichtungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 830, 840 Abs. 1, 249 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB sowie aus § 98 Abs. 1 UrhG begründet.

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a)              Ohne Erfolg rügen die Beklagten die internationale Unzuständigkeit des Landgerichts. Es trifft zwar zu, dass die Vorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO die Rüge der fehlenden internationalen Zuständigkeit im Berufungsverfahren nicht erfasst, das Landgericht hat jedoch die internationale Zuständigkeit für die von ihm angenommenen Ansprüche zu Recht bejaht. Ebenso ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Durchsetzung der nach Auffassung des Senats begründeten deliktischen Ansprüche der Klägerin gegeben.

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Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln folgt aus Artikel 5 Ziff. 3 EuGVVO, die als EG-Verordnung ohne weiteres auch im Verhältnis zu dem Mitgliedsland Tschechien gilt. Die geltend gemachten Ansprüche sind sämtlich auf den als unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB zu qualifizierenden Vertrieb der Tonträger in Deutschland gestützt. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln folgt damit aus § 5 Ziff. 3 EuGVVO, weil der in dem Vertrieb an den Endabnehmer zu sehende Schaden der Klägerin (auch) in C einzutreten droht.

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Der Entscheidung sind – in urheberrechtlicher Hinsicht nach dem Schutzlandprinzip, aber auch soweit die Klage auf deliktische Ansprüche gestützt wird – die deutschen Sachnormen zugrunde zu legen. Gemäß dem für Ansprüche aus unerlaubter Handlung maßgeblichen Artikel 40 Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegen die Ansprüche allerdings dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Danach wäre bezüglich der Beklagten zu 1) bis 3) das Recht der Republik Tschechien zugrunde zu legen, weil diese ausschließlich dort gehandelt haben. Der Verletzte kann jedoch gem. Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB verlangen, dass stattdessen das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg der unerlaubten Handlung eingetreten ist. Hieraus leitet sich das Recht der Klägerin ab, deutsches Recht zu wählen, weil der Schaden aus den den Beklagten vorgeworfenen Handlungen in Deutschland eingetreten ist. Dieses Wahlrecht hat die Klägerin dahingehend ausgeübt, dass die deutschen Sachnormen anzuwenden seien. Das Wahlrecht, das gem. Art. 40 Abs. 1 S. 3 EGBGB nur im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder des schriftlichen Vorverfahrens ausgeübt werden kann, setzt eine – auch konkludent mögliche – Erklärung voraus, die in Kenntnis der Wahlmöglichkeit abgegeben worden ist (vgl. näher Palandt-Heldrich, BGB, Art. 40 EGBGB Rdn. 4 m. w. N.). Diese Anforderungen sind angesichts der Offenkundigkeit des Auslandsbezugs schon durch die Bezugnahme auf deutsche Sachnormen in der anwaltlichen Klageschrift erfüllt. Die Klägerin hat aber auch in ihrer Replik vom 4. Juli 2005 auf die Klageerwiderung der Beklagten zu 1) bis 3), mit der diese vorgetragen hatten, das deutsche Recht sei nicht anwendbar, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf auch gegebene deliktische Ansprüche und die entsprechende Zuständigkeitsnorm des § 32 ZPO dargelegt, dass das deutsche Recht anwendbar sei, und dieses so nochmals ausdrücklich gewählt. Diese ausdrückliche – zweite - Rechtswahl ist auch rechtzeitig erfolgt. Nachdem die Vorsitzende der erstinstanzlichen Zivilkammer durch Verfügung vom 14.02.2006 das schriftliche Vorverfahren gem. § 276 ZPO angeordnet hatte, war das schriftliche Vorverfahren im Zeitpunkt der Rechtswahl durch die Beklagten noch nicht im Sinne des Art. 40 Abs. 1 S. 3 EGBGB beendet. Die Vorsitzende der Zivilkammer hatte zwar vorher bereits mit Verfügung vom 02.05.2005 einen Gütetermin und Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, dadurch ist jedoch in dem hier maßgeblichen Verhältnis zu den Beklagten zu 1) bis 3) das schriftliche Vorverfahren noch nicht beendet worden. Diese hatten nämlich zu jenem Zeitpunkt auf die Klage noch nicht erwidert. Nach dem mithin bestehenden Deliktsstatut beurteilen sich nicht nur die Voraussetzungen einer Haftung aus unerlaubter Handlung sondern auch die Rechtsfolgen also insbesondere die hier in Betracht kommenden Ansprüche auf Unterlassung (vgl. BGHZ 131, 332, 335 = NJW 96, 1128 ff.).

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b)              Die mit den letztgestellten Klagenanträgen zu 1) und 2) geltend gemachten Unterlassungsansprüche folgen in entsprechender Anwendung aus § 1004 BGB i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB.

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Die Bestimmung des § 1004 Abs. 1 BGB begründet über ihren Wortlaut hinaus einen Unterlassungsanspruch nicht nur bei einer Beeinträchtigung des Eigentums, sondern auch bei Eingriffen unter anderem in die gem. § 823 Abs. 2 BGB deliktisch geschützten Rechtsgüter (vgl. für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht BGH a. a. O. Rdn. 15; Palandt-Bassenge, § 1004, Rdn. 4; Palandt-Sprau, Einführung vor § 823 Rdn. 18; Münchner Kommentar-Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rdn. 6). Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB liegen gegen alle vier Beklagten vor. Dies folgt hinsichtlich der Beklagten zu 1) und des diese als Geschäftsführer vertretenden Beklagten zu 3) aus folgenden Umständen:

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Der Beklagte zu 3) hat als Vertreter der Beklagten zu 1) gegenüber dem für die Klägerin handelnden Zeugen D während der Vertragsverhandlungen und durch den Abschluss des schriftlichen Vertrages zum Ausdruck gebracht, die aufgrund der Lizenz von der Beklagten zu 1) herzustellenden Vervielfältigungsstücke der Gesamtausgabe der Werke von Johann Sebastian Bach würden ausschließlich in den Ländern Osteuropas und in Griechenland vertrieben. Der Beklagte zu 3) hat bereits mit dem ersten Telefax vom 02.05.2003, mit dem die Verhandlungen über die Lizenzierung begonnen haben, erklärt, die Beklagte zu 1) würde die Gesamtaufnahme gerne „für den Struktur-Verkauf in Ost-Europa“ herstellen. Auf die Nachfrage des Zeugen D nach dem Territorium antwortete der Beklagte zu 3) mit Telefax vom 26.06. 2003, die Beklagte zu 1) arbeite „in Tschechei, Slowakei, Ungarn und teilweise auch in Griechenland“. In einem weiteren Schreiben vom 30.07.2003 des Beklagten zu 3) heißt es bestätigend: „Die Vertriebswege habe ich genannt“, worauf der für die Klägerin tätige Zeuge D mit Schreiben vom 31.07.2003 erklärt hat „Vertriebswege Osteuropa sind okay. Es muss sichergestellt sein, dass es keinen Reimport nach Westeuropa bzw. Deutschland gibt.“ Entsprechend diesen Vereinbarungen ist in dem englischsprachigen, im April 2004 geschlossenen Vertrag das Territorium auf „Osteuropa und Griechenland“ begrenzt worden. Durch die vorstehend zitierten Erklärungen und die Vertragspassage hat der Beklagte zu 3) zum Ausdruck gebracht, dass die lizenzierten Vervielfältigungsstücke ausschließlich in den Ländern Osteuropas und Griechenlands vertrieben werden sollten und dass dabei auch dafür Sorge getragen werden sollte, dass die Tonträger nicht nach Deutschland oder in sonstige Länder Westeuropas importiert würden.

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Diese Vorgehensweise des Beklagten zu 3) stellt sich als Täuschungshandlung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB dar, weil der Beklagte zu 3) und damit auch die Beklagte zu 1) von Anfang an die Absicht hatten, zumindest nahezu sämtliche Vervielfältigungsstücke in Westeuropa abzusetzen. Diese Absicht ergibt sich aus einer lebensnahen Würdigung der maßgeblichen Umstände des Vertriebs, die den Senat ebenso wie bereits die Kammer zu dem Schluss gelangen lassen, dass der – nahezu ausschließliche – Vertrieb der lizenzierten Gesamtedition nach Deutschland von Anfang an Absicht der Beklagten zu 1) und 3) war. Dies folgt – wie bereits die Kammer zutreffend ausgeführt hat – unter anderem aus der schnellen Zeitfolge der einzelnen Vertriebsakte: Das von der Beklagten zu 1) beauftragte Presswerk E in F/ Mecklenburg lieferte in der Zeitspanne von gut einem Monat zwischen dem 27.09. 2004 und dem 31.10.2004 mehr als 8.467 Vervielfältigungen der CD-Sets an ihre Auftraggeberin, die Beklagte zu 1). Nahezu in demselben Zeitraum, nämlich bis einschließlich zum 03.11.2004, verkaufte die Beklagte zu 1) diese Tonträger sämtlich an die Beklagte zu 2), die sie umgehend an die Firma A weiter leitete. Die in Deutschland ansässige Beklagte zu 4) erhielt innerhalb der Zeitspanne zwischen dem 29.09.2004 und dem 04.11.2004 von der Firma A die erwähnten CD-Sets ausgeliefert. Damit sind nur 5 Tage nach Auslieferung der letzten Charge durch das Presswerk an die Beklagte zu 1) bereits sämtliche Vervielfältigungsstücke an die Beklagte zu 4) ausgeliefert gewesen. Bereits diese enge Zeitfolge lässt es als überaus naheliegend erscheinen, dass dieser Vertriebsweg von Anfang an abgesprochen und von der Beklagten zu 1) mithin beabsichtigt war.

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Zutreffend hat die Kammer es auch als ein wesentliches Indiz gewertet, dass sämtliche CDs mit deutschsprachigen Booklets ausgeliefert worden sind. Denn die deutsche Sprache wird in den Ländern Osteuropas und Griechenland nicht so vorherrschend gesprochen, dass die CDs in jenen Ländern in nennenswertem Umfange hätte verkehrsfähig sein können.

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Der Senat teilt auch die Auffassung der Kammer, dass das „Durchreichen“ der Lizenzgebühr in Höhe von 150.000,00 €, wie es im Einzelnen auf Seite 21 der angefochtenen Entscheidung beschrieben ist, sich als Indiz für die betrügerische Absicht des  Beklagten zu 3) darstellt: Es mag sein, dass eine derartige Weiterleitung von Lizenzgebühren im Bereich der Lizenzierung von Rechten an musikalischen Aufführungen nicht unüblich ist. Eine solche kommt aber nur dann in Betracht, wenn – wie es den Beklagten dementsprechend auch vorzuwerfen ist – die Weitergabe der Rechte z. B. im Wege der Unterlizenzierung von vorneherein beabsichtigt und mit dem Rechtegeber vereinbart ist. Übernimmt es demgegenüber der Lizenznehmer, die lizenzierten Herstellungsstücke auf dem freien Markt anzubieten, so mögen die Lizenzgebühren in seine Kostenkalkulation einfließen, eine Weiterleitung der gesamten Lizenzkosten unter deren ausdrücklicher Ausweisung in der Rechnung kommt dabei indes üblicherweise nicht in Betracht.

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Ohne Erfolg tragen die Beklagten zu dem Vertriebsweg nunmehr vor, das Unternehmen A habe bereits im Jahre 2001 von einem nicht genannten Kunden von der Existenz der Gesamtaufnahme erfahren und sich im Hinblick auf einen möglichen Vertrieb an die Beklagte zu 2) gewandt. Später sei der Kunde zunächst nicht mehr an einer tschechischen Anpassung der Ausgabe interessiert gewesen und nach einer Testphase wegen geringer Verkäuflichkeit und des Gewichts der beiden Kartons mit den insgesamt 172 CDs von der Bestellung zurückgetreten. Das Unternehmen A habe dann unter Vermittlung des tschechischen Presswerkes B mit der Beklagten zu 4) einen Ersatzabnehmer gefunden. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, Zweifel an der von vorneherein bestehenden Absicht der Beklagten zu 1), bzw. des Beklagten zu 3) die Vervielfältigungsstücke auf dem beschriebenen Vertriebsweg nach Deutschland zu importieren, zu wecken.

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Der Vortrag kann gem. § 531 Abs. 2 ZPO schon nicht berücksichtigt werden. Es handelt sich um ein neues Verteidigungsmittel im Sinne der Vorschrift und die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Zulassungsgrundes aus § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Es beruht nämlich auf Nachlässigkeit der Beklagten, diesen angeblichen Ablauf der Geschehnisse nicht schon in erster Instanz vorgetragen zu haben. Denn die Klägerin hatte sich erstinstanzlich ausführlich auf ein kollusives Zusammenwirken der vier Beklagten berufen und insbesondere auch darauf abgestellt, dass die Firma A sämtliche CD-Sets umgehend an die Beklagte zu 4) weitergeleitet hatte.

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Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass der Vortrag auch in der Sache der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen könnte. Die neue Darstellung ist bereits nicht hinreichend substanziiert, lässt sich mit unstreitigem Sachvortrag nicht in Einklang bringen und steht auch in ungelöstem Widerspruch zu dem bisherigen Vortrag der Beklagten:

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Neben dem Umstand, dass das Gewicht der CD-Sets sich aus der Summe des Einzelgewichts von 172 CDs einschließlich deren Verpackung ergibt und deswegen für den angeblichen Kunden keine Überraschung ausgelöst haben kann, haben die Beklagten schon nicht dargelegt, wie im Einzelnen die angebliche „Testphase“ ausge

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staltet gewesen sein soll, die die Firma A mit ihrem ungenannt gebliebenen Abnehmer vereinbart haben soll. Eine solche wie auch immer ausgestaltete Testphase lässt sich auch nicht mit den feststehenden Daten der Lieferungen der Firma A an die Beklagte zu 4) in Einklang bringen: Nachdem die Firma A erst am 27.09.2004 die erste Charge von der Beklagten zu 2) erhalten hatte, hat sie diese bereits 2 Tage später, nämlich unter dem 29.09.2004, an die Beklagte zu 4) weiter geleitet. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, wie in dieser kurzen Zeitspanne von nur zwei Tagen einerseits eine Testphase, die doch darin bestanden haben müsste, die Verkäuflichkeit der CD-Sets in dem vorgesehenen Vertriebssystem, also in mehreren Ländern, zu testen, durchgeführt worden sein soll, zumal es andererseits in der gleichen Zeit noch gelungen sein soll, nach deren Scheitern durch Vermittlung der Firma B in der Beklagten zu 4) einen neuen Abnehmer zu finden. Es kommt schließlich hinzu, dass der neue Vortrag der Beklagten im Widerspruch zu deren erstinstanzlichem Vortrag steht. Die Beklagten hatten im Rahmen der Klageerwiderung vorgetragen, die Beklagte zu 2) habe im Herbst des Jahres 2004 der Firma A die Gesamtausgabe angeboten. Nunmehr soll es stattdessen so gewesen sein, dass umgekehrt die Firma A, die einen ungenannten Interessenten des Gesamtwerkes von Bach damals an der Hand gehabt haben soll, sich an die Beklagte zu 2) gewandt haben soll.

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Durch die nach allem von dem Beklagten zu 3) als Vertreter der Beklagten zu 1) vorgenommene Täuschungshandlung ist ein entsprechender Irrtum bei dem Zeugen D und damit der Klägerin entstanden. Dieser hat angenommen, die aufgrund der vereinbarten Lizenz hergestellten Vervielfältigungsstücke würden ausschließlich in den Ländern Osteuropas und in Griechenland vertrieben und ein Reimport nach Deutschland oder ein in anderes westeuropäisches Land sei ausgeschlossen. Das ergibt sich aus dem erwähnten Schriftverkehr, insbesondere der ausdrücklichen Formulierung des Zeugen D in dem Schreiben vom 31.07.2003, wonach sichergestellt sein müsse, dass es keinen Reimport nach Westeuropa bzw. Deutschland gebe. Ohne Erfolg weisen die Beklagten darauf hin, dass das Ziel der Klägerin, einen Reimport zu verhindern, mit Blick auf die EU-weite Erschöpfungsregelung des § 17 Abs. 2 UrhG nach einem in Verkehrbringen der Vervielfältigungsstücke in Tschechien urheberrechtlich nicht hätten verhindert werden können. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte zu 1) den beschriebenen Irrtum bei der Klägerin erregt hat, ist allein deren Vorstellungsbild. Die Klägerin hat indes - anwaltlich nicht beraten – damals angenommen, sie könne einen Reimport durch schuldrechtliche Vereinbarungen mit der Beklagten zu 1) verhindern. Diesen Irrtum hat die Beklagte zu 1) durch ihre ausdrückliche Zusage, die Vervielfältigungsstücke würden ausschließlich in den Ländern Osteuropas und Griechenland vertrieben, wenn nicht sogar im Sinne des § 263 Abs.1 S. 1 StGB erregt, dann doch zumindest unterhalten. Die Klägerin hat angenommen, der Vertrieb bis zum Endabnehmer beschränke sich territorial auf die beschriebenen Länder. Dies ergibt sich aus dem ausdrücklichen Wunsch, einen Reimport zu verhindern.

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Bedingt durch diesen Irrtum hat die Klägerin durch den Lizenzvertrag vom April 2004 in der Weise über ihr Vermögen verfügt, dass sie der Beklagten zu 1) die Lizenz zur Herstellung und dem Vertrieb von 5.000 Vervielfältigungsstücken eingeräumt hat. Sie hat auf diese Weise einen Schaden erlitten, weil nach der Lebenserfahrung zugrunde zulegen ist, dass sie ohne Abschluss dieses Lizenzvertrages die Gesamtausgabe selbst in Deutschland hätte vertreiben können. Wenn auch wegen des erheblichen Preisunterschiedes nicht angenommen werden kann, dass dies in gleicher Anzahl geschehen wäre, so steht doch fest, dass die Klägerin auf diese Weise Umsatzeinbußen erlitten hat.

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Die Beklagte zu 1) handelte schließlich auch in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, weil es ihr darum ging, auf diese Weise anstelle der Klägerin die Nutzungsrechte an der Gesamtaufnahme zu verwerten.

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Ist damit der Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB im Hinblick auf die Beklagten zu 1) und 3) erfüllt, so gilt dies auch für die Beklagten zu 2) und 4). Diese waren – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – in das allein auf den Vertrieb in Deutschland gerichtete Absatzsystem von vorneherein eingebunden.

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Bei der insoweit anzustellenden Gesamtwürdigung hat die Kammer auch zu Recht auf die personellen Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4) abgestellt. Der entsprechende Vortrag der Klägerin ist gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln. Die Beklagten haben diesen Vortrag zwar bestritten, ihr Bestreiten mit Nichtwissen war jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen: Die Behauptung der Klägerin, der Ehemann der Gesellschafterin G der Beklagten zu 1) sei beratend für die Beklagte zu 4) tätig, betrifft eine Tatsache, die eigene Handlungen der Beklagten zu 4), nämlich die Entgegennahme der Beratungsleistungen, darstellt. Sie kann damit nicht gem. § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestritten werden.

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Der sich mithin in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB und dem als Schutzgesetz im Sinne jener Vorschrift darstellenden § 263 Abs. 1 StGB ergebende Unterlassungsanspruch ist gegen alle vier Beklagten auf die Verbreitung und das Verbreitenlassen der Herstellungsstücke gerichtet.

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Soweit die Beklagten zu 1) und 3) darüber hinaus auch verurteilt worden sind, Vervielfältigungstücke der Bach-Gesamtausgabe nicht mehr herzustellen oder zu vervielfältigen oder herzustellen oder vervielfältigen zu lassen, so rechtfertigt sich dies ohne weiteres aus § 97 Abs. 1 UrhG. Der Lizenzvertrag berechtigt die Beklagte zu 3) nicht mehr zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken, weil die Klägerin ihn durch Schreiben vom 05.10. und 11.11.2004 (Anlagen K 20, K 23) – mit Blick auf das betrügerische Verhalten der Beklagten wirksam – gekündigt hat.

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2.)              Der oben zu Ziff. 6 tenorierte Anspruch auf Vernichtung der noch im Besitz der Beklagten befindlichen streitgegenständlichen Bach-Ausgaben folgt aus §§ 823 Abs.2, 830, 840 Abs.1, 249 BGB i.V.m. § 263 Abs.1 StGB. Die Klägerin hätte ohne die betrügerische Vorspiegelung des Vertriebs der Vervielfältigungsstücke ausschließlich in dem vertraglich angegebenen Gebiet der Beklagten zu 1) die Lizenz nicht erteilt. Sie ist daher zu zustellen wie sie stünde, wenn sie die Lizenz nicht erteilt hätte. Ohne die Lizenz hätten die Vervielfältigungsstücke indes nicht hergestellt werden können, weswegen die Beklagten im Wege der Naturalrestitution zu deren Vernichtung verpflichtet sind.

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Darüber hinaus ergibt sich der Anspruch auch aus § 98 Abs. 1 UrhG. Die Vervielfältigungsstücke sind unter Verletzung von Nutzungsrechten der Klägerin hergestellt worden. Diese kann daher ihre Vernichtung verlangen, soweit sich die Vervielfältigungsstücke noch im Besitz bzw. Eigentum der Beklagten sich befinden. Die Klägerin hatte die Herstellung der Vervielfältigungsstücke zwar in dem Lizenzvertrag vom April 2004 zugunsten der Beklagten zu 1) lizenziert, dieser Lizenzvertrag ist jedoch durch die aus den vorstehend zur Begründung des deliktischen Anspruches dargelegten Gründen wirksame Anfechtungserklärung der Klägerin vom 22.12.2004 rückwirkend unwirksam geworden (§ 142 Abs. 1 BGB). Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hat auch das in einem Willensakt mit vorgenommene Erfüllungsgeschäft erfasst (vgl. BGHZ 58, 257 f), zumal das Abstraktionsprinzip im Urheberrecht nicht gilt (vgl. näher Schricker/Schricker, 3. Aufl., vor § 28 ff, Rz 61; Dreier/Schulze, 2. Aufl. § 31 Rz. 18 jew. m.w.N.).

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3.)              Im Wesentlichen begründet sind auch der Auskunfts- sowie der Anspruch auf Rechnungslegung.

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a)              Der Auskunftsanspruch folgt aus § 242 BGB. Danach besteht die Pflicht zur Erteilung von Auskünften im Rahmen von bestehenden Rechtsbeziehungen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechtes im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (st. Rechtsprechung vgl. BGH NJW 95, 387 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind gegeben: Der Klägerin steht aufgrund des betrügerischen Verhaltens der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB zu. Sie kann danach insbesondere den Ersatz des ihr entgangenen Gewinns verlangen (§ 252 BGB). Deren Höhe hängt indes von dem Umfang des Vertriebs der Gesamtausgabe des Werkes von Johann Sebastian Bach in Deutschland durch die Beklagten ab, über den sie in entschuldbarer Weise im Ungewissen ist. Die Beklagten, die die Geschäfte getätigt haben, können auch die Auskunft unschwer erteilen.

35

Danach haben die Beklagten zu 1) und 3) entsprechend der vorstehenden – aus redaktionellen Gründen neu formulierten – Tenorierung zu Ziff. 4 a) aa) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie viele der Gesamtausgaben sie vervielfältigt und zu welchem Händlerabgabepreis sie sie verkauft, lizenziert oder auf sonstige Weise abgegeben haben. Soweit sie weiter dazu verurteilt worden sind, Auskunft auch über die Absatzländer und die Personen der Abnehmer zu erteilen, hat ihre Berufung Erfolg. Die Klägerin verlangt die Auskunft zur Berechnung ihres Schadensersatzanspruches. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass das Landgericht seine Verurteilung insoweit allein auf diesen Gesichtspunkt gestützt und die Klägerin, die sich erstinstanzlich mit der Begründung der Auskunftsansprüche nicht befasst hat, dem nicht widersprochen hat. Zur Berechnung ihres Schadens bedarf die Klägerin indes die Auskunft über die Absatzländer und die Personen der Abnehmer nicht.

36

Die Beklagten zu 2) und 4) haben entsprechend der vorstehenden Tenorierung zu Ziff. 4 a) der Klägerin Auskunft über Menge und Preise der bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Vervielfältigungsstücke zu erteilen. Soweit sie durch das angefochtene Urteil auch dazu verurteilt worden sind, Auskunft über den Lieferanten, die Abnehmer und Auftraggeber sowie die diesbezüglichen „Zeitpunkte“ zu erteilen, besteht ein Anspruch nicht und hat die Berufung insoweit Erfolg. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, aus welchem Grunde die Angabe der Lieferanten oder Abnehmer sowie des Zeitpunktes der einzelnen Geschäfte zur Berechnung der Höhe des der Klägerin entgangenen Gewinns von Bedeutung sein könnte.

37

Die Beklagten haben – wie oben unter I 4 a bb); 5 b) tenoriert ist - ebenfalls Auskunft zu erteilen darüber, wie viele der streitgegenständlichen Bach-Ausgaben sich bei ihnen noch auf Lager befinden. Die Klägerin benötigt diese Auskünfte zur Feststellung des Umfangs ihres Anspruches auf Vernichtung jener Herstellungsstücke.

38

Der Anspruch auf Auskunftserteilung ist nicht durch die Darlegungen der Beklagten im Schriftsatz vom 03.11.2005 (teilweise) erfüllt. Die Beklagten haben dort allerdings einzelne Lieferungen des von der Beklagten zu 1) beauftragten Presswerks E in F dargelegt und sich hierzu auf Lieferscheine bezogen. Aus diesen Darlegungen, die jeweils nur eine bestimmte Anzahl von „Euro-Paletten“ aufführen, geht jedoch nicht hervor, in welcher Anzahl die Lieferungen erfolgt seien sollen. Soweit die Beklagten in jenem Schriftsatz (unter Ziff. 6 b) Lieferungen durch die Beklagten zu 1) an die Beklagten zu 2) darlegen, ergibt sich aus dem Vortrag der Umfang der einzelnen Lieferungen nicht. Diese gehen auch nicht in hinreichender Form aus den jeweils in Bezug genommenen Anlagen (B 12 ff.) hervor, weil jene in tschechischer Sprache gehalten sind und angesichts des Umstandes, dass die Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 S. 1 GVG) und die Mitglieder des Senats überdies der tschechischen Sprache nicht mächtig sind, aufgrund dieser Belege nicht festgestellt werden kann, dass die Auskunft erteilt worden sei. Überdies ergibt sich aus jenem Schriftsatz der Beklagten, die sich auch selbst nicht auf Erfüllung des Auskunftsanspruches berufen, auch nicht, dass die dort ansatzweise dargestellten Lieferungen die Geschäfte vollständig erfassen.

39

b)              Der vorstehend zu Ziff. I 4 b) sowie 5 c) tenorierte Rechnungslegungsanspruch ergibt sich ebenfalls aus § 97 Abs. 1 UrhG. Die Herstellung der Vervielfältigungsstücke stellt sich als Verletzung der der Klägerin zustehenden Nutzungsrechte dar, nachdem der Lizenzvertrag aus den oben dargestellten Gründen rückwirkend unwirksam geworden ist. Dem Schadensersatzberechtigten steht nach gefestigter Rechtssprechung aus dieser Bestimmung über deren Wortlaut hinaus ein Rechnungslegungsanspruch für alle in Betracht kommenden Schadensberechnungsmethoden zu (vgl. BGH GRUR 1980, 227, 232 – „Monumenta Germaniae Historica“).

40

III.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.2, 97 Abs.1 ZPO. Die oben unter I beschriebene Streichung zweier Passagen in den Unterlassungsanträgen durch die Klägerin hat lediglich redaktionelle Mängel berichtigt und stellt keine Teilrücknahme der Klage dar.

42

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

43

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. Die Anwendung dieser Rechtsfragen auf den vorliegenden Einzelfall hat nicht im Sinne des § 543 Abs.2 Ziff.1 ZPO grundsätzliche Bedeutung. Ebenso ist aus diesem Grunde eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs.2 Ziff.2 ZPO).

44

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 220.000 € festgesetzt.