UWG § 1: Einschieben in fremde Serie bei kompatiblen Richtwinkelsystemen
KI-Zusammenfassung
Gestritten wurde um den Vertrieb und die Bewerbung variabler, mit einem fremden System kompatibler Richtwinkeltürme und -köpfe für Karosserie-Richtbänke. Kernfrage war, ob kompatible Richtwinkelsysteme als „Ersatz-/Zubehörteile“ oder als fortlaufender Ergänzungsbedarf der Hauptware einzuordnen sind und ob dadurch ein unlauteres „Einschieben in fremde Serie“ bzw. eine unmittelbare Leistungsübernahme vorliegt. Das Gericht qualifiziert fahrzeugspezifische Richtwinkelsysteme als Ergänzungsbedarf zur Realisierung des Gebrauchszwecks von Richtbank/Traversen und prüft deshalb nach den Maßstäben des Serieneinschiebens. Unlauterkeit setzt u.a. voraus, dass das Drittprodukt den Ergänzungsbedarf tatsächlich zu verdrängen geeignet ist, wozu neben technischer Kompatibilität auch wirtschaftliche Sinnhaftigkeit eines in der Praxis entstehenden Mischsystems gehört.
Ausgang: Entscheidungsausgang aus dem bereitgestellten Textausschnitt nicht sicher bestimmbar.
Abstrakte Rechtssätze
Variable Richtwinkelsysteme, die fahrzeugspezifisch zusammen mit Richtbänken und Traversen zur Karosseriereparatur eingesetzt werden, sind nicht lediglich Ersatz- oder Zubehörteile, sondern Gegenstände des fortlaufenden Ergänzungsbedarfs der Hauptware.
Der Vertrieb kompatibler Ergänzungsprodukte für ein fremdes System ist wettbewerbsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des „Einschiebens in fremde Serie“ zu beurteilen, wenn die Ergänzungsprodukte für die Nutzung und den Markterfolg der Hauptware maßgeblich sind.
Ein unlauteres „Einschieben in fremde Serie“ setzt voraus, dass das kompatible Drittprodukt tatsächlich geeignet ist, den Ergänzungsbedarf der fremden Hauptware zu verdrängen.
Für die Verdrängungseignung genügt technische und mechanische Kompatibilität nicht; erforderlich ist zudem, dass sich der Aufbau eines Mischsystems unter Praxisbedingungen als wirtschaftlich sinnvoll darstellt.
Unmittelbare Leistungsübernahme i.S.d. § 1 UWG erfordert zusätzliche Umstände, die über die bloße Nachahmung funktionsbedingter Anschluss- und Verbindungsmaße hinaus eine unlautere Ausnutzung fremder Leistung begründen.
Leitsatz
Einschieben in fremde Serie, Mischsystem, unmittelbare Leistungsübernahme
UWG § 1 1. Bei variablen Richtwinkelsystemen, die zum Zwecke der Reparatur verformter Fahrzeugkarosserien zusammen mit hierzu entwickelten Richtbänken und Traversen fahrzeugspezifisch zum Einsatz kommen, handelt es sich nicht - lediglich - um Ersatz- und/oder Zubehörteile, sondern um Gegenstände des fortlaufenden Ergänzungsbedarfs zur Realisierung des mit dem Vertrieb der Richtbänke und Traversen verfolgten Gebrauchszweckes und Markterfolges. Der Vertrieb von Richtwinkelsystemen Dritter, die mit den Richtbänken und Traversen des Erstanbieters sowie mit dessen Winkelsystem selbst kompatibel sind, ist daher wettbewerbsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des ,Einschiebens in fremde Serie zu beurteilen. 2. Für die Bejahung eines unlauteren ,Einschiebens in fremde Serie" i.S. von § 1 UWG ist Voraussetzung, daß das -angeblich- einzuschiebende Produkt tatsächlich geeignet ist, den Ergänzungsbedarf der fremden (Haupt-)Ware zu verdrängen. Hierzu ist neben der technischen und mechanischen Kompatibilität erforderlich, daß sich der Aufbau des in diesem Falle entstehenden >Mischsystems< unter den Bedingungen der Praxis auch als wirtschaftlich sinnvoll erweist. 3. Zu den Voraussetzungen unlauterer unmittelbarer Leistungsübernahme durch einen Wettbewerber.
Tatbestand
Beide Parteien befassen sich mit dem Vertrieb variabler Richtsysteme, die von ihren jeweiligen Mutter- bzw. Partnergesellschaften hergestellt werden. Diese variablen Richtsysteme kommen in KFZ-Werkstätten im Zusammenhang mit der Reparatur von FahrzeugKarosserieschäden zum Einsatz. Hierbei werden beschädigte und verformte Fahrzeugkarosserien auf einen nachfolgend näher beschriebenen Rahmen - die sogenannte Richtbank - gehoben und dort in einer bestimmten Position fixiert. Mittels sodann auf die Karosserie ausgeübter Zug- und Druckkräfte werden die beschädigten Karosserieteile rückverformt und ausgerichtet. Um eine die Betriebssicherheit der solcher Art bearbeiteten Kraftfahrzeuge beeinträchtigende Verformung und Verschiebung der Karosserien zu verhindern, sind letztere, abhängig vom jeweiligen Fahrzeugtyp, an ganz bestimmten Punkten - den sogenannten Fixpunkten - zu befestigen. Diese fahrzeugspezifischen Fixpunkte werden von den Herstellern der Richtsysteme in Zusammenarbeit mit den jeweiligen KFZ-Herstellern festgelegt. Im einzelnen funktioniert das Richtsystem dabei nach folgendem Prinzip: Auf der Richtbank - einem aus Metallschienen gebildeten rechteckigen Rahmen - werden Träger, die sogenannten Traversen, befestigt. Auf letzteren werden anschließend in verschiedener Höhe angebotene Richtwinkel verschraubt. Die zu bearbeitende Fahrzeugkarosserie liegt sodann an den jeweiligen Fixpunkten auf den Köpfen der Richtwinkel auf. Diese Richtwinkelköpfe sind je nach den Gegebenheiten und Bedingungen der " Fixpunkte " unterschiedlich geformt und angewinkelt. Um die Richtwinkel auf den Traversen bzw. der Richtbank befestigen zu können, sind in den Füßen der Richtwinkel jeweils Lochungen angebracht, die es erlauben, die Richtwinkel mit den Traversen bzw. der Richtbank, die passende Lochmuster aufweisen, zu verschrauben. Hinsichtlich der Art und Ausgestaltung des erwähnten Richtsystems im einzelnen wird beispielhaft auf die zu den Akten genommenen Abbildungen lt. Anlagen K 1 und K 6 sowie auf das von der Klägerin im Termin am 17. Januar 1997 überreichte Modell Bezug genommen.
Die Muttergesellschaften der Parteien bzw. wiederum deren Rechtsvorgänger arbeiteten im Zeitraum von 1961 bis 1977 beim Vertrieb von Richtbänken in der damaligen B.-C. SA mit Sitz in Vienne/Frankreich zusammen. Während dieser Zeit hatte B. die ausschließlichen Vertriebsrechte und eine Herstellungslizenz für die von C. bzw. deren Präsidenten konstruierten Richtbänke. Nachdem diese Zusammenarbeit im Jahre 1977 endete, stellte B. selbst Richtbänke her und ergänzte seine Produktpalette u. a. um die bisher von C. bezogenen Richtwinkel ( Bl. 39 d. A. ). Die ab Oktober 1977 in Deutschland vertriebenen Richtbänke wurden dabei mit einem gegenüber der C.Richtbank veränderten Lochraster, nämlich mit einem jeweiligen Lochabstand von 100 mm bei einem Lochungsdurchmesser von 12 mm versehen ( Bl. 44 d. A. ). Im April 1978 stattete C. sodann seine in Deutschland vertriebenen Traversen mit demselben Lochmuster aus.
Etwa Mitte der 80-er Jahre konstruierte der Präsident der Muttergesellschaft der Klägerin ein variables Richtwinkelsystem, welches die Klägerin seit 1985 unter der Bezeichnung " Multi-Z-System " bzw. " MZ-System" in Deutschland vertreibt ( Bl. 10/15 d. A. ). Dieses variable Richtwinkelsystem weist die Besonderheit auf, daß die bisher in einem Stück gefertigten Richtwinkel in zwei Teilen, bestehend aus einer Basis - dem sogenannten Turm - und einer in deren obere Öffnung hineinsteckbaren Spitze - dem sogenannten Kopf oder Terminal - getrennt angeboten werden. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der genannten variablen Richtwinkel wird auf die Anlagen K 6 und BK 14 verwiesen.
Die von der Klägerin vertriebenen variablen Richtwinkel sind dabei auf die von ihr ebenfalls vertriebenen Richtbänke und Traversen abgestimmt, indem einerseits die Vorrichtungen für den Anschluß der Richtwinkeltürme auf den Traversen und Richtbänken sowie andererseits die für die Aufnahme der Richtwinkelköpfe bestimmten Öffnungen der Türme und die Richtwinkelköpfe selbst jeweils miteinander kompatible Normmaße aufweisen. Die beschriebene zweiteilige Konstruktion der Richtwinkel bewirkt, daß lediglich noch die Richtwinkelköpfe jeweils fahrzeugspezifisch herzustellen und von den Werkstattbetrieben zu beschaffen sind, wohingegen ein Satz von Richtwinkeltürmen - der sogenannte Basissatz - für die Aufnahme sämtlicher karosserieabhängiger Varianten der Richtwinkelköpfe ausreicht. Dabei gelangen jedoch nicht für jede Karosseriereparatur sämtliche Richtwinkeltürme des Basisatzes zum Einsatz. Welche Türme jeweils zu verwenden und an welcher Stelle der Traversen bzw. Richtbank für die Vornahme einer Karosseriereparatur zu befestigen sind, geht aus den zusammen mit den fahrzeugspezifischen Richtwinkelköpfen gelieferten sogenannten Aufbauplänen hervor. Diesen ist auch zu entnehmen, welche Richtwinkelköpfe eines fahrzeugspezifischen Satzes jeweils in welcher Höhe in welchen Türmen in welcher Position zu befestigen sind. Bzgl. der näheren Einzelheiten insoweit wird beispielhaft auf die zu den Akten gereichten Aufbaupläne der Klägerin - Bl. 1059 und 1143 d. A. - verwiesen.
Die Klägerin verkauft pro Jahr ca. 800 bis 900 Richtwinkelturm- bzw. Basissätze ihres Multi-Z-Systems und ca. 1.500 bis 1.700 Richtwinkelkopfsätze ( Bl. 225 d. A. - Stand 1989 ). Von den in der Bundesrepublik Deutschland in Karosseriebetrieben vorhandenen 18.000 bis 20.000 Richtbänken stammen etwa 14.000 bis 15.000 von C., ca. 1.400 bis 1.500 von B. und weitere 1.000 bis 4.000 Stück von dritten Anbietern. Pro Jahr setzt die Klägerin dabei ca. 400 bis 500 C.-Richtbänke verschiedener Modelle ab. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten betreffend die Umsätze der Parteien wird auf die Schriftsätze vom 7. September 1989 ( Bl. 217 - 219 d. A.) und vom 12. September 1989 ( Bl. 224 - 225 d. A. ) Bezug genommen.
Seit 1987 stellt auch B. zweiteilige bzw. variable Richtwinkel her, die in Deutschland von der Beklagten unter der Bezeichnung " Modular-System " vertrieben werden. Die Verbindungsmaße für die Befestigung der Richtwinkeltürme auf den Traversen einerseits sowie andererseits die Abmessungen für das Einbringen und Befestigen der Richtwinkelköpfe in den Türmen entsprechen dabei denjenigen des konkurrierenden Multi-Z-Systems der Klägerin. Jedoch sind die zum Basissatz gehörenden Türme des von der Beklagten vertriebenen " Modular-Systems " teilweise höher als die klägerischen Multi-Z-Türme.
In einem im September 1987 erschienenen Prospekt (" MOD.G. 09/87 CP " ), bzgl. dessen Inhalts im einzelnen auf die Anlage K 6 zur Klageschrift verwiesen wird, bewarb die Beklagte ihr B.-Modular-System u. a. mit folgenden Aussagen:
"... B.-Standard-Basissätze sind verwendbar mit Richtwinkelköpfen von zwei verschiedenen Herstellern ..." ( Seite 5 des genannten Prospekts )
und
" ... B.-Standard-Türme sind verwendbar mit B.- oder C.-Richtwinkelköpfen..." ( Seite 6 des erwähnten Prospekts ).
Gemeinsam mit dem Basis-Satz ihres Modular-Systems (" MOD 87000" ) wurde dabei ein sogenannter Umbausatz, bestehend aus diversen, jeweils die Dicke von 10mm bzw. 20mm aufweisenden Unterlegscheiben bzw. Distanzplatten angeboten. Hierzu war in dem vorbezeichneten Prospekt folgendes ausgeführt:
" ... Umbau-Satz ( im Satz MOD 87000 enthalten). Gestattet die Verwendung von C.-Richtwinkeln auf B.-Türmen ".
In zeitlich nachfolgenden Prospekten wurden die vorstehenden Werbeaussagen überklebt bzw. später nicht mehr gedruckt. Insoweit wird auf die Anlagen 1 bis 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. November 1995 (Bl. 1184 ff d. A. ) Bezug genommen.
Darüber hinaus hat die Beklagte die weiteren, im nachfolgenden Antrag unter I. 2. und I. 3. a bis f im einzelnen wiedergegebenen Werbeaussagen und bildlichen Darstellungen über ihr Modular-System verbreitet, die in diversem Prospektmaterial und in Schreiben ( Anlagen K 2, K 15 und K 19 zur Klageschrift ) enthalten waren.
Die Klägerin beanstandet sowohl diese Werbung der Beklagten für ihre variablen Richtwinkel des ModularSystems als auch das Inverkehrbringen der die konkreten Abmessungen aufweisenden Produkte selbst als wettbewerbsrechtlich unzulässig.
Sie hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des mittels Nachahmung der maßgeblichen Verbindungsmaße bewirkten Einschleichens in eine fremde Serie auf Unterlassung in Anspruch genommen, die Richtwinkelköpfe und -türme des Modular-Systems mit dem klägerischen Multi-Z-System identischen Anschlußmaßen zu bewerben und/oder in den Verkehr zubringen, und zwar sowohl was die Verbindungsmaße zwischen den Richtwinkel-Türmen und Traversen angeht, als auch was diejenigen zwischen den Türmen und Richtwinkel-Köpfen anbelangt.
Die Klägerin hat hierzu behauptet, die Beklagte habe die variablen Richtwinkel ihres Modular-Systems durch unmittelbares Kopieren der C.-Richtwinkel hergestellt. Da alle für die Verbindung der variablen RichtwinkelBestandteile ( Türme/Köpfe ) untereinander sowie wiederum die für den Anschluß der Türme auf den Traversen und Richtbänken relevanten C.-Maße von B. übernommen worden seien, werde es der Beklagten auf diese Art ermöglicht, sich mit ihren variablen Richtwinkeln des Modular-Systems auf die C.-Traversen und -Richtbänke zu setzen bzw. dort ,einzuschieben ". Mit der Übernahme der vorbezeichneten Abmessungen habe B. aber auch im Verhältnis zwischen Türmen und Köpfen untereinander die Voraussetzungen für einen Austausch der einzelnen Elemente der variablen Richtwinkel geschaffen: B.-Richtwinkelköpfe könnten auf C.-Türmen ebenso Verwendung finden, wie umgekehrt C.Köpfe auf B.-Türme paßten ( Bl. 114 d. A. ). Auch insoweit liege daher, so hat die Klägerin geltend gemacht, ein Einschieben in ihre - der Klägerin - Serie vor. Während sie in diesem Zusammenhang zunächst weiter dargelegt hatte, die Kombination der einzelnen Richtwinkelbestandteile ( Türme/Köpfe ) der verschiedenen Hersteller sei auch bei Verwendung der beklagtenseits zusammen mit dem Basis- bzw. Umbausatz MOD 87000 gelieferten Unterlegscheiben außerordentlich problematisch, weil für derartige Mischsysteme keinerlei Pläne betreffend die Anordnung der Richtwinkeltürme existierten ( BL. 26 ), hat die Klägerin sodann behauptet, daß der Aufbau eines solchen Mischsystems ohne weiteres möglich sei, wobei die Höhendifferenz der B.Türme gegenüber den C.-Türmen problemlos mit den von der Beklagten ausgelieferten Distanz- und Unterlegplatten ausgeglichen werden könne. Diese Distanz- und Unterlegscheiben seien auch heute noch im Verkehr und könnten überdies ohne weiteres von KFZ- Werkstattbetrieben selbst angefertigt werden.
Die Beklagte schleiche sich auf diese Weise aber insgesamt mit ihrem Modular-System in ihr, der Klägerin, Karosserie-Richtsystem ein. Denn die in dieses Richtsystem eingeliederten Richtbänke und Traversen seien von vorneherein auf die Ergänzung um die für die Karosseriereparatur unabdingbaren fahrzeugspezifischen und KFZ- modellabhängigen Richtwinkel angelegt ( Bl. 114 - 116, 144 - 146 d. A. ). Da - wie unstreitig ist - Richtbänke eine fast unbegrenzte Lebensdauer aufwiesen, sei ohne die fortlaufende Lieferung der Richtwinkel andernfalls eine wirtschaftlich sinnvolle unternehmerische Tätigkeit nicht denkbar. Eben in diesen Fortsetzungsbedarf breche die Beklagte mit ihrem, die maßgeblichen Verbindungs- und Anschlußmaße kumulativ übernehmenden Modular-System ein.
Diese Vorgehensweise der Beklagten, so hat die Klägerin vertreten, erweise sich aber nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Einschiebens in eine fremde Serie als unlauter i. S. von § 1 UWG. Dies müsse vielmehr auch deshalb gelten, weil die Verwendung von Mischsystemen der vorbeschriebenen Art keine Gewähr dafür biete, daß sich die mit den Richtwinkelköpfen jeweils gegriffenen Fixpunkte der Karosserie innerhalb der Maßtoleranzen halten. Die Verwendung von Mischsystemen, so hat die Klägerin behauptet, führe vielmehr ein " erhöhtes Gewährleistungsrisiko " herbei, weil damit ein Produkt hergestellt werde, welches durch fehlende Maßgenauigkeit die Sicherheit im Straßenverkehr gefährde. Auch unter dem letztgenannten Aspekt ergebe sich die wettbewerbliche Unlauterkeit des Inverkehrbringens der mit dem C.Richtsystem angeblich kompatiblen B.- Richtwinkel des Modular-Systems ( Bl. 116 f d. A. ).
Der Vertrieb der angegriffenen Richtwinkelelemente stelle sich schließlich aber auch - so hat die Klägerin ebenfalls geltend gemacht - unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Leistungsübernahme als unlauter i. S. von § 1 UWG dar, weil die Beklagte sich durch das " Abkupfern " der C.-Richtwinkel-Türme und-Köpfe erhebliche eigene Entwicklungskosten erspart habe.
Da der Beklagten damit das Anbieten und Inverkehrbringen der mit ihren - der Klägerin - Traversen und Richtwinkeln kompatibeln Richtwinkeltürme und - köpfe selbst zu untersagen sei, habe sie folglich ebenfalls die eine solche Kompatibilität behauptenden Werbeaussagen zu unterlassen ( Bl. 118 d. A. ). Denn den von dieser Werbung ausschließlich angesprochenen Fachkreisen sei bekannt, daß - auch wenn sie in dem Prospekt der Beklagten nicht namentlich genannt sei - es sich bei dem erwähnten " Wettbewerber " nur um die Klägerin handeln könne ( Bl. 118 d. A.).
Die Klägerin hat beantragt,
I. es der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 500.000.-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu untersagen,
1. Richtwinkel und Richtwinkeltürme ( sog. " Modular-System " ) zur Verwendung auf Richtbänken in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben, sofern diese Richtwinkel und Richtwinkel-Türme die nachfolgend für die Verbindung relevanten Maße aufweisen: a) Anschlußlöcher der Richtwinkeltürme mit 100mm-Raster, b) Versetzung der Richtwinkeltürme mit den Bestellnummern B 1, B 2, B 3, B 4, und B 5 um 25mm aus der Mitte, bei den Richtwinkeltürmen mit den Bestellnummern D 2 und C 2 um 100mm bzw. 125mm aus der Mitte, c) 40mm lichte Weite der RichtwinkelTürme, d) 40mm Durchmesser der Richtwinkelzapfen, e) 12mm Durchmesser des Absteckbolzens zur Befestigung der Richtwinkel in den Richtwinkeltürmen, f) 30mm Abstand der Befestigungslöcher für Absteckbolzen, g) 12mm Durchmesser der Anschlußlöcher in den Richtwinkel-Türmen und diese identisch sind mit denjenigen, die die Richtwinkel bzw. Richtwinkel-Türme aufweisen, die sie - die Klägerin - als sogenanntes " Multi-Z-System " anbietet.
2. für die in Ziff. I. 1. genannten Richtwinkel und Richtwinkel-Türme zu werben mit nachfolgender Darstellung:
Fortsetzung: 6 U 18/90A Datensatznummer: 2119