UWG: „Einschieben in fremde Serie“ bei Richtwinkelsystemen und Rufausbeutung durch Kompatibilitätswerbung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien stritten um den Vertrieb und die Bewerbung variabler Richtwinkelsysteme für Karosserie-Richtbänke. Die Klägerin verlangte u.a. Auskunft und Schadensersatz wegen angeblichen „Einschiebens in fremde Serie“ und unmittelbarer Leistungsübernahme durch kompatible Türme/Köpfe der Beklagten. Das OLG verneinte diese Ansprüche, weil eine nur technisch mögliche, in der Werkstattpraxis aber nicht wirtschaftlich sinnvoll handhabbare Mischverwendung nicht als verdrängungsgeeignete Kompatibilität genügt. Die Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen bestimmter Kompatibilitätswerbung bestätigte das Gericht dagegen wegen unlauterer Rufausbeutung; die Widerklage blieb (Verwirkung) erfolglos.
Ausgang: Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen; Auskunft/Schadensersatz nur zur Kompatibilitätswerbung, nicht zum Produktvertrieb; Widerklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Produkten, deren Hauptware von vornherein auf fortlaufende Ergänzung zur Erreichung ihres Gebrauchszwecks angelegt ist, ist der Vertrieb kompatibler Ergänzungsprodukte Dritter wettbewerbsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des „Einschiebens in fremde Serie“ zu beurteilen und nicht als bloßes Zubehör-/Ersatzteilgeschäft.
Für ein unlauteres „Einschieben in fremde Serie“ ist erforderlich, dass das fremde Produkt den Ergänzungsbedarf der Hauptware tatsächlich zu verdrängen geeignet ist; dazu genügt nicht allein mechanisch-technische Kombinierbarkeit, sondern es bedarf funktionaler Kompatibilität unter Praxisbedingungen einschließlich wirtschaftlich sinnvollen Aufbaus und Einsatzes.
Werbliche Bezugnahmen auf ein am Markt erkennbar führendes Konkurrenzsystem („austauschbar“, „passt“, „verwendbar“) können als unlautere Rufausbeutung nach § 1 UWG unzulässig sein, wenn sie ohne sachliche Notwendigkeit die Wertschätzung des fremden Produkts zur Empfehlung eigener Ware ausnutzen.
Eine wettbewerbsrechtlich relevante unmittelbare Leistungsübernahme ist nicht schon wegen identischer/übernommener technischer Abmessungen unlauter, sondern setzt zusätzliche besondere Unlauterkeitsumstände voraus, die etwa eine unangemessene Behinderung oder Vereitelung von Absatzchancen begründen.
Ein Unterlassungsanspruch kann verwirkt sein, wenn der Berechtigte über lange Zeit nicht einschreitet und der Anspruchsteller zudem die beanstandete Marktsituation (z.B. Kompatibilität) selbst aktiv werblich ausnutzt, sodass ein schutzwürdiges Vertrauen auf Nichtgeltendmachung entsteht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 558/88
Leitsatz
1. Bei variablen Richtwinkelsystemen, die zum Zwecke der Reparatur verformter Fahrzeugkarosserien zusammen mit hierzu entwickelten Richtbänken und Traversen fahrzeugspezifisch zum Einsatz kommen, handelt es sich nicht - lediglich - um Ersatz- und/oder Zubehörteile, sondern um Gegenstände des fortlaufenden Ergänzungsbedarfs zur Realisierung des mit dem Vertrieb der Richtbänke und Traversen verfolgten Gebrauchszweckes und Markterfolges. Der Vertrieb von Richtwinkelsystemen Dritter, die mit den Richtbänken und Traversen des Erstanbieters sowie mit dessen Winkelsystem selbst kompatibel sind, ist daher wettbewerbsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des ,Einschiebens in fremde Serie zu beurteilen. 2. Für die Bejahung eines unlauteren ,Einschiebens in fremde Serie" i.S. von § 1 UWG ist Voraussetzung, daß das -angeblich- einzuschiebende Produkt tatsächlich geeignet ist, den Ergänzungsbedarf der fremden (Haupt-)Ware zu verdrängen. Hierzu ist neben der technischen und mechanischen Kompatibilität erforderlich, daß sich der Aufbau des in diesem Falle entstehenden >Mischsystems< unter den Bedingungen der Praxis auch als wirtschaftlich sinnvoll erweist. 3. Zu den Voraussetzungen unlauterer unmittelbarer Leistungsübernahme durch einen Wettbewerber.
Tenor
Die Berufung der Klägerin sowie die Anschlußberufung der Beklagten gegen das am 12. Dezember 1989 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Land- gerichts Köln - 31 O 558 / 88 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Hauptausspruch dieses Urteils die folgende Neufassung erhält: Soweit die Parteien die Hauptsache nicht übereinstimmend zur Erledigung gebracht haben, wird 1. die Beklagte verurteilt, unter Angabe der Umsätze Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang und wem gegenüber die nachstehenden Werbeaussagen verwandt wurden: a) " Sie haben... eine Richtbank und Traversen vom Wettbewerb...das ist nicht wichtig. B. Modular-Richtwinkelsätze sind austauschbar ! " oder b) " Das B. Modular-System ist speziell konstruiert..., aber durch seine Vielseitigkeit ist es auch auf anderen Wettbewerbs- bänken verwendbar " oder c) " Der Modular-Richtwinkelsatz kann...auf den Wettbewerbs- Richtbänken und traversen benutzt werden " oder d) " Die B. Modular-System- Basistürme passen auf alle C.-Modultraversen " oder e) " Egal welche Richtbank Sie haben, das Modular-System von B. paßt darauf " oder f) " Unabhängig von Ihren Richtwinkeln oder Richtbänken, es gibt überhaupt keine Anpassungsprobleme " oder g) " B. P- 201 einige Markenzulassungen ...Peugeot... ...VW.... " wie im folgenden wiedergegeben: 2. festgestellt, daß die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin den entstandenen und noch ent- stehenden Schaden zu ersetzen, den die Beklagte bei der Klägerin durch die Verwendung der vorstehenden unter Ziff. 1 a) bis g) genannten Werbeaussagen verursacht hat. Die weitergehende Klage sowie die Widerklage werden abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin mit 2/3, der Beklagten mit 1/3 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 60.000.- abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 30.000.- abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Beklagten wird nachgelassen, diese Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. Die mit diesem Urteil verbundene Beschwer der Beklagten wird auf DM 225.000.-, die der Klägerin auf DM 25.000.- festgesetzt.
Tatbestand
Beide Parteien befassen sich mit dem Vertrieb variabler Richtsysteme, die von ihren jeweiligen Mutter- bzw. Partnergesellschaften hergestellt werden. Diese variablen Richtsysteme kommen in KFZ-Werkstätten im Zusammenhang mit der Reparatur von Fahrzeug-Karosserieschäden zum Einsatz. Hierbei werden beschädigte und verformte Fahrzeugkarosserien auf einen nachfolgend näher beschriebenen Rahmen - die sogenannte Richtbank - gehoben und dort in einer bestimmten Position fixiert. Mittels sodann auf die Karosserie ausgeübter Zug- und Druckkräfte werden die beschädigten Karosserieteile rückverformt und ausgerichtet. Um eine die Betriebssicherheit der solcher Art bearbeiteten Kraftfahrzeuge beeinträchtigende Verformung und Verschiebung der Karosserien zu verhindern, sind letztere, abhängig vom jeweiligen Fahrzeugtyp, an ganz bestimmten Punkten - den sogenannten Fixpunkten - zu befestigen. Diese fahrzeugspezifischen Fixpunkte werden von den Herstellern der Richtsysteme in Zusammenarbeit mit den jeweiligen KFZ-Herstellern festgelegt. Im einzelnen funktioniert das Richtsystem dabei nach folgendem Prinzip: Auf der Richtbank - einem aus Metallschienen gebildeten rechteckigen Rahmen - werden Träger, die sogenannten Traversen, befestigt. Auf letzteren werden anschließend in verschiedener Höhe angebotene Richtwinkel verschraubt. Die zu bearbeitende Fahrzeugkarosserie liegt sodann an den jeweiligen Fixpunkten auf den Köpfen der Richtwinkel auf. Diese Richtwinkelköpfe sind je nach den Gegebenheiten und Bedingungen der " Fixpunkte " unterschiedlich geformt und angewinkelt. Um die Richtwinkel auf den Traversen bzw. der Richtbank befestigen zu können, sind in den Füßen der Richtwinkel jeweils Lochungen angebracht, die es erlauben, die Richtwinkel mit den Traversen bzw. der Richtbank, die passende Lochmuster aufweisen, zu verschrauben. Hinsichtlich der Art und Ausgestaltung des erwähnten Richtsystems im einzelnen wird beispielhaft auf die zu den Akten genommenen Abbildungen lt. Anlagen K 1 und K 6 sowie auf das von der Klägerin im Termin am 17. Januar 1997 überreichte Modell Bezug genommen.
Die Muttergesellschaften der Parteien bzw. wiederum deren Rechtsvorgänger arbeiteten im Zeitraum von 1961 bis 1977 beim Vertrieb von Richtbänken in der damaligen B.-C. SA mit Sitz in Vienne/Frankreich zusammen. Während dieser Zeit hatte B. die ausschließlichen Vertriebsrechte und eine Herstellungslizenz für die von C. bzw. deren Präsidenten konstruierten Richtbänke. Nachdem diese Zusammenarbeit im Jahre 1977 endete, stellte B. selbst Richtbänke her und ergänzte seine Produktpalette u. a. um die bisher von C. bezogenen Richtwinkel ( Bl. 39 d. A. ). Die ab Oktober 1977 in Deutschland vertriebenen Richtbänke wurden dabei mit einem gegenüber der C.-Richtbank veränderten Lochraster, nämlich mit einem jeweiligen Lochabstand von 100 mm bei einem Lochungsdurchmesser von 12 mm versehen ( Bl. 44 d. A. ). Im April 1978 stattete C. sodann seine in Deutschland vertriebenen Traversen mit demselben Lochmuster aus.
Etwa Mitte der 80-er Jahre konstruierte der Präsident der Muttergesellschaft der Klägerin ein variables Richtwinkelsystem, welches die Klägerin seit 1985 unter der Bezeichnung " Multi-Z-System " bzw. " MZ-System" in Deutschland vertreibt ( Bl. 10/15 d. A. ). Dieses variable Richtwinkelsystem weist die Besonderheit auf, daß die bisher in einem Stück gefertigten Richtwinkel in zwei Teilen, bestehend aus einer Basis - dem sogenannten Turm - und einer in deren obere Öffnung hineinsteckbaren Spitze - dem sogenannten Kopf oder Terminal - getrennt angeboten werden. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der genannten variablen Richtwinkel wird auf die Anlagen K 6 und BK 14 verwiesen.
Die von der Klägerin vertriebenen variablen Richtwinkel sind dabei auf die von ihr ebenfalls vertriebenen Richtbänke und Traversen abgestimmt, indem einerseits die Vorrichtungen für den Anschluß der Richtwinkeltürme auf den Traversen und Richtbänken sowie andererseits die für die Aufnahme der Richtwinkelköpfe bestimmten Öffnungen der Türme und die Richtwinkelköpfe selbst jeweils miteinander kompatible Normmaße aufweisen. Die beschriebene zweiteilige Konstruktion der Richtwinkel bewirkt, daß lediglich noch die Richtwinkelköpfe jeweils fahrzeugspezifisch herzustellen und von den Werkstattbetrieben zu beschaffen sind, wohingegen ein Satz von Richtwinkeltürmen - der sogenannte Basissatz - für die Aufnahme sämtlicher karosserieabhängiger Varianten der Richtwinkelköpfe ausreicht. Dabei gelangen jedoch nicht für jede Karosseriereparatur sämtliche Richtwinkeltürme des Basisatzes zum Einsatz. Welche Türme jeweils zu verwenden und an welcher Stelle der Traversen bzw. Richtbank für die Vornahme einer Karosseriereparatur zu befestigen sind, geht aus den zusammen mit den fahrzeugspezifischen Richtwinkelköpfen gelieferten sogenannten Aufbauplänen hervor. Diesen ist auch zu entnehmen, welche Richtwinkelköpfe eines fahrzeugspezifischen Satzes jeweils in welcher Höhe in welchen Türmen in welcher Position zu befestigen sind. Bzgl. der näheren Einzelheiten insoweit wird beispielhaft auf die zu den Akten gereichten Aufbaupläne der Klägerin - Bl. 1059 und 1143 d. A. - verwiesen.
Die Klägerin verkauft pro Jahr ca. 800 bis 900 Richtwinkelturm- bzw. Basissätze ihres Multi-Z-Systems und ca. 1.500 bis 1.700 Richtwinkelkopfsätze ( Bl. 225 d. A. - Stand 1989 ). Von den in der Bundesrepublik Deutschland in Karosseriebetrieben vorhandenen 18.000 bis 20.000 Richtbänken stammen etwa 14.000 bis 15.000 von C., ca. 1.400 bis 1.500 von B. und weitere 1.000 bis 4.000 Stück von dritten Anbietern. Pro Jahr setzt die Klägerin dabei ca. 400 bis 500 C.-Richtbänke verschiedener Modelle ab. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten betreffend die Umsätze der Parteien wird auf die Schriftsätze vom 7. September 1989 ( Bl. 217 - 219 d. A.) und vom 12. September 1989 ( Bl. 224 - 225 d. A. ) Bezug genommen.
Seit 1987 stellt auch B. zweiteilige bzw. variable Richtwinkel her, die in Deutschland von der Beklagten unter der Bezeichnung " Modular-System " vertrieben werden. Die Verbindungsmaße für die Befestigung der Richtwinkeltürme auf den Traversen einerseits sowie andererseits die Abmessungen für das Einbringen und Befestigen der Richtwinkelköpfe in den Türmen entsprechen dabei denjenigen des konkurrierenden Multi-Z-Systems der Klägerin. Jedoch sind die zum Basissatz gehörenden Türme des von der Beklagten vertriebenen " Modular-Systems " teilweise höher als die klägerischen Multi-Z-Türme.
In einem im September 1987 erschienenen Prospekt (" MOD.G. 09/87 CP " ), bzgl. dessen Inhalts im einzelnen auf die Anlage K 6 zur Klageschrift verwiesen wird, bewarb die Beklagte ihr B.-Modular-System u. a. mit folgenden Aussagen:
"... B.-Standard-Basissätze sind
verwendbar mit Richtwinkelköpfen von zwei
verschiedenen Herstellern ..."
( Seite 5 des genannten Prospekts )
und
" ... B.-Standard-Türme sind
verwendbar mit B.- oder
C.-Richtwinkelköpfen..."
( Seite 6 des erwähnten Prospekts ).
Gemeinsam mit dem Basis-Satz ihres Modular-Systems (" MOD 87000" ) wurde dabei ein sogenannter Umbausatz, bestehend aus diversen, jeweils die Dicke von 10mm bzw. 20mm aufweisenden Unterlegscheiben bzw. Distanzplatten angeboten. Hierzu war in dem vorbezeichneten Prospekt folgendes ausgeführt:
" ... Umbau-Satz ( im Satz MOD 87000
enthalten). Gestattet die Verwendung
von C.-Richtwinkeln auf B.-
-Türmen ".
In zeitlich nachfolgenden Prospekten wurden die vorstehenden Werbeaussagen überklebt bzw. später nicht
mehr gedruckt. Insoweit wird auf die Anlagen 1 bis 5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. November 1995 (Bl. 1184 ff d. A. ) Bezug genommen.
Darüber hinaus hat die Beklagte die weiteren, im nachfolgenden Antrag unter I. 2. und I. 3. a bis f im einzelnen wiedergegebenen Werbeaussagen und bildlichen Darstellungen über ihr Modular-System verbreitet, die in diversem Prospektmaterial und in Schreiben ( Anlagen K 2, K 15 und K 19 zur Klageschrift ) enthalten waren.
Die Klägerin beanstandet sowohl diese Werbung der Beklagten für ihre variablen Richtwinkel des Modular-Systems als auch das Inverkehrbringen der die konkreten Abmessungen aufweisenden Produkte selbst als wettbewerbsrechtlich unzulässig.
Sie hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des mittels Nachahmung der maßgeblichen Verbindungsmaße bewirkten Einschleichens in eine fremde Serie auf Unterlassung in Anspruch genommen, die Richtwinkelköpfe und -türme des Modular-Systems mit dem klägerischen Multi-Z-System identischen Anschlußmaßen zu bewerben und/oder in den Verkehr zubringen, und zwar sowohl was die Verbindungsmaße zwischen den Richtwinkel-Türmen und Traversen angeht, als auch was diejenigen zwischen den Türmen und Richtwinkel-Köpfen anbelangt.
Die Klägerin hat hierzu behauptet, die Beklagte habe die variablen Richtwinkel ihres Modular-Systems durch unmittelbares Kopieren der C.-Richtwinkel hergestellt. Da alle für die Verbindung der variablen Richtwinkel-Bestandteile ( Türme/Köpfe ) untereinander sowie wiederum die für den Anschluß der Türme auf den Traversen und Richtbänken relevanten C.-Maße von B. übernommen worden seien, werde es der Beklagten auf diese Art ermöglicht, sich mit ihren variablen Richtwinkeln des Modular-Systems auf die C.-Traversen und -Richtbänke zu setzen bzw. dort "einzuschieben ". Mit der Übernahme der vorbezeichneten Abmessungen habe B. aber auch im Verhältnis zwischen Türmen und Köpfen untereinander die Voraussetzungen für einen Austausch der einzelnen Elemente der variablen Richtwinkel geschaffen: B.-Richtwinkelköpfe könnten auf C.-Türmen ebenso Verwendung finden, wie umgekehrt C.-Köpfe auf B.-Türme paßten ( Bl. 114 d. A. ). Auch insoweit liege daher, so hat die Klägerin geltend gemacht, ein Einschieben in ihre - der Klägerin - Serie vor. Während sie in diesem Zusammenhang zunächst weiter dargelegt hatte, die Kombination der einzelnen Richtwinkelbestandteile ( Türme/Köpfe ) der verschiedenen Hersteller sei auch bei Verwendung der beklagtenseits zusammen mit dem Basis- bzw. Umbausatz MOD 87000 gelieferten Unterlegscheiben außerordentlich problematisch, weil für derartige Mischsysteme keinerlei Pläne betreffend die Anordnung der Richtwinkeltürme existierten ( BL. 26 ), hat die Klägerin sodann behauptet, daß der Aufbau eines solchen Mischsystems ohne weiteres möglich sei, wobei die Höhendifferenz der B.-Türme gegenüber den C.-Türmen problemlos mit den von der Beklagten ausgelieferten Distanz- und Unterlegplatten ausgeglichen werden könne. Diese Distanz- und Unterlegscheiben seien auch heute noch im Verkehr und könnten überdies ohne weiteres von KFZ- Werkstattbetrieben selbst angefertigt werden.
Die Beklagte schleiche sich auf diese Weise aber insgesamt mit ihrem Modular-System in ihr, der Klägerin, Karosserie-Richtsystem ein. Denn die in dieses Richtsystem eingeliederten Richtbänke und Traversen seien von vorneherein auf die Ergänzung um die für die Karosseriereparatur unabdingbaren fahrzeugspezifischen und KFZ- modellabhängigen Richtwinkel angelegt ( Bl. 114 - 116, 144 - 146 d. A. ). Da - wie unstreitig ist - Richtbänke eine fast unbegrenzte Lebensdauer aufwiesen, sei ohne die fortlaufende Lieferung der Richtwinkel andernfalls eine wirtschaftlich sinnvolle unternehmerische Tätigkeit nicht denkbar. Eben in diesen Fortsetzungsbedarf breche die Beklagte mit ihrem, die maßgeblichen Verbindungs- und Anschlußmaße kumulativ übernehmenden Modular-System ein.
Diese Vorgehensweise der Beklagten, so hat die Klägerin vertreten, erweise sich aber nicht nur unter dem Gesichtspunkt des Einschiebens in eine fremde Serie als unlauter i. S. von § 1 UWG. Dies müsse vielmehr auch deshalb gelten, weil die Verwendung von Mischsystemen der vorbeschriebenen Art keine Gewähr dafür biete, daß sich die mit den Richtwinkelköpfen jeweils gegriffenen Fixpunkte der Karosserie innerhalb der Maßtoleranzen halten. Die Verwendung von Mischsystemen, so hat die Klägerin behauptet, führe vielmehr ein " erhöhtes Gewährleistungsrisiko " herbei, weil damit ein Produkt hergestellt werde, welches durch fehlende Maßgenauigkeit die Sicherheit im Straßenverkehr gefährde. Auch unter dem letztgenannten Aspekt ergebe sich die wettbewerbliche Unlauterkeit des Inverkehrbringens der mit dem C.-Richtsystem angeblich kompatiblen B.- Richtwinkel des Modular-Systems ( Bl. 116 f d. A. ).
Der Vertrieb der angegriffenen Richtwinkelelemente stelle sich schließlich aber auch - so hat die Klägerin ebenfalls geltend gemacht - unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Leistungsübernahme als unlauter i. S. von § 1 UWG dar, weil die Beklagte sich durch das " Abkupfern " der C.-Richtwinkel-Türme und-Köpfe erhebliche eigene Entwicklungskosten erspart habe.
Da der Beklagten damit das Anbieten und Inverkehrbringen der mit ihren - der Klägerin - Traversen und Richtwinkeln kompatibeln Richtwinkeltürme und - köpfe selbst zu untersagen sei, habe sie folglich ebenfalls die eine solche Kompatibilität behauptenden Werbeaussagen zu unterlassen ( Bl. 118 d. A. ). Denn den von dieser Werbung ausschließlich angesprochenen Fachkreisen sei bekannt, daß - auch wenn sie in dem Prospekt der Beklagten nicht namentlich genannt sei - es sich bei dem erwähnten " Wettbewerber " nur um die Klägerin handeln könne ( Bl. 118 d. A.).
Die Klägerin hat beantragt,
I. es der Beklagten bei Meidung eines Ordnungs-
geldes bis zur Höhe von DM 500.000.-, ersatz-
weise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu
6 Monaten zu untersagen,
1. Richtwinkel und Richtwinkeltürme ( sog.
" Modular-System " ) zur Verwendung auf
Richtbänken in den Verkehr zu bringen
und/oder zu bewerben, sofern diese Richt-
winkel und Richtwinkel-Türme die nach-
folgend für die Verbindung relevanten
Maße aufweisen:
a) Anschlußlöcher der Richtwinkeltürme
mit 100mm-Raster,
b) Versetzung der Richtwinkeltürme
mit den Bestellnummern B 1, B 2,
B 3, B 4, und B 5 um 25mm aus der
Mitte, bei den Richtwinkeltürmen
mit den Bestellnummern D 2 und C 2
um 100mm bzw. 125mm aus der Mitte,
c) 40mm lichte Weite der Richtwinkel-
Türme,
d) 40mm Durchmesser der Richtwinkelzapfen,
e) 12mm Durchmesser des Absteckbolzens
zur Befestigung der Richtwinkel in
den Richtwinkeltürmen,
f) 30mm Abstand der Befestigungslöcher
für Absteckbolzen,
g) 12mm Durchmesser der Anschlußlöcher
in den Richtwinkel-Türmen
und diese identisch sind mit denjenigen,
die die Richtwinkel bzw. Richtwinkel-Türme
aufweisen, die sie - die Klägerin - als
sogenanntes " Multi-Z-System " anbietet.
2. für die in Ziff. I. 1. genannten Richt-
winkel und Richtwinkel-Türme zu werben mit
nachfolgender Darstellung:
3. für die in Ziff. I. 1. genannten Richt-
winkel und Richtwinkel-Türme mit der
Aussage zu werben, diese seien kompatibel
mit Richtbanksystemen der Klägerin,
insbesondere wenn dies mit folgenden
Formulierungen geschieht:
a) " Sie haben ... eine Richtbank und
Traversen vom Wettbewerb...das ist
nicht wichtig. B. Modular-
Richtwinkelsätze sind austauschbar ! "
oder
b) " Das B. Modularsystem ist
speziell konstruiert ..., aber durch
seine große Vielseitigkeit ist es
auch auf anderen Wettbewerbsbänken
verwendbar "
oder
c) " Der Modular-Richtwinkelsatz kann...
auf den Wettbewerbsrichtbänken und
Traversen benutzt werden "
oder
d) " Die B.-Modular-System-Basis-
türme passen auf alle C. Modul-
traversen "
oder
e) " Egal welche Richtbank Sie haben, das
Modular-System von B. paßt
darauf "
oder
f) " Unabhängig von Ihren Richtwinkeln oder
Richtbänken, es gibt überhaupt keine
Anpassungsprobleme ";
4. für das B.-Richtwinkel-
Banksystem P-201 mit der Behauptung
zu werben, für dieses System haben
die KFZ-Hersteller Peugeot und VW
Markenzulassungen erteilt.
II. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft
darüber zu erteilen,
1. unter genauer Angabe der Umsätze,
in welchem Umfang Richtwinkel und
Richtwinkel-Türme der in Ziff I. 1.
genannten Art vertrieben wurden,
2. in welchem Umfang wem gegenüber
die in den Ziff. I. 3. und 4.
genannten Werbeaussagen verwandt
wurden;
III. festzustellen, daß die Beklagte dem
Grunde nach verpflichtet ist, ihr -
der Klägerin - den entstandenen und
noch entstehenden Schaden zu ersetzen,
den die Beklagte bei ihr - der Klägerin -
durch
a) den Vertrieb der in Ziff. I. 1.
genannten Richtwinkel und Richtwinkel-
Türme
oder
b) die Verwendung der in Ziff. I. 3. und
4. genannten Werbeaussagen verursacht
hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sowohl den Vertrieb als auch die Bewerbung ihres Modular-Systems in der angegriffenen Form für zulässig gehalten. Zum einen, so hat die Beklagte ausgeführt, gelte das bereits aus tatsächlichen Gründen. Denn die Richtwinkel-Türme und Richtwinkel-Köpfe ihres Modular-Systems seien nicht mit denen des Multi-Z-Systems der Klägerin untereinander austauschbar. Unabhängig davon, daß die die Fixpunkte der Karoserien jeweils aufnehmenden Richtwinkel-Köpfe der konkurrierenden Richtwinkel unterschiedlich ausgeformt seien und daher das Auftreffen auf den Fixpunkten nicht in gleichem Maß zuverlässig gewährleistet sei, gelte das vor allem auch wegen der unterschiedlichen Höhen der aus den verschiedenen Systemen stammenden Richtwinkel-Türme. Dabei böten auch die von ihr, der Beklagten, nur kurzfristig und in lediglich geringem Umfang vertriebenen Distanzplatten und Unterlegscheiben keine Abhilfe. Da Pläne für einen aus den verschiedenen konkurrierenden Richtwinkel-Elementen gemischten Aufbau fehlten, sei eine Verwendung von C.-Richtwinkel-Köpfen auf B.-Richtwinkel-Türmen auch bei Heranziehung der Distanz- bzw. Unterlegscheiben praktisch nicht möglich. Das habe sie - die Beklagte - schon bei den ersten Versuchen erkannt und seit Dezember 1987 für die Basissätze ihres Modular-Systems keine Distanzplatten und Unterlegscheiben mehr gefertigt. Die letzten Distanzplatten seien sodann im Juni 1988 aussortiert worden; bis zu diesem Zeitpunkt seien nicht mehr als 37 Modular-System-Basissätze mit Umbausatz im Inland ausgeliefert worden ( Bl. 170/171 d. A. ).
Der Vorwurf einer unlauteren Nachahmung der Richtwinkel-Türme und-Köpfe unter dem Gesichtspunkt des Einschiebens in eine fremde Serie müsse aber zum anderen auch aus rechtlichen Gründen daran scheitern, daß es sich, so hat die Beklagte ausgeführt, bei den verfahrensbetroffenen Richtwinkel-Elementen um den Einsatzbereich der Richtbänke und Traversen erweiternde bloße Zubehörteile handele.
Daß die B. Richtwinkel-Türme und-Köpfe des Modular-Systems auf C.-Richtbänke und -Traversen passten, beruhe im übrigen ausschließlich darauf, daß die Klägerin ab April 1978 ihre Traversen ohne technische Notwendigkeit mit dem von ihr, der Beklagten, im Inland eingeführten B.-Lochmuster ausgestattet habe. Nach ihren eigenen Maßstäben müsse sich die Klägerin dies ihrerseits aber als unlautere Nachahmung entgegenhalten lassen und sei die Verwendung des genannten Lochrasters daher von ihr zu unterlassen ( Bl. 69 f d. A. ).
Die Beklagte hat daher widerklagend beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung
eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-
handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
zu DM 500.000.-, ersatzweise Ordnungshaft,
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unter-
lassen,
Richtwinkel-Türme in den Verkehr zu bringen,
deren Füße Befestigungslöcher mit einem Durch-
messer von 12mm aufweisen, die quadratisch in
einem Abstand von 100mm ( Lochmittelpunkt zu
Lochmittelpunkt ) angeordnet sind.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Klägerin hat behauptet, das in Rede stehende Lochmuster ( 100mm/12mm ) sei bereits 1964 von dem englischen Unternehmen C.-Ch. für Quer- und Längstraversen verwendet worden. Die Beklagte habe daher das Lochmuster weder erfunden, noch könne es ihr - der Klägerin - als unzulässige Nachahmung entgegengehalten werden, wenn sie ein von ihrer Unternehmensgruppe bereits im Ausland benutztes Lochmuster für ihre Traversen im Inland eingeführt habe ( Bl. 112/113 d. A. ).
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf ihre in erster Instanz jeweils gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme über den Umfang und die Dauer des Vertriebs der Distanzplatten zu den Basissätzen der Beklagten hat das Landgericht der Klage mit Urteil vom 12. Dezember 1989, auf dessen Einzelheiten zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, nur teilweise stattgegeben. Das mit der Klage unter Ziff. I. 1. geltend gemachte Unterlassungsbegehren sowie die sich hierauf beziehenden Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsverlangen hat das Landgericht abgewiesen. Es sei zwar, so hat das Landgericht zur
Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, davon auszugehen, daß das von der Beklagten vertriebene Modular-System dem Konstruktionsprinzip des Multi-Z-Systems der Klägerin bei weitgehender Identität der verbindungsrelevanten Abmessungen entspreche. Hingegen erweise sich dieser Nachbau nicht als unlauter und wettbewerbswidrig i. S. von § 1 UWG.
Der für die angebliche Unlauterkeit des Nachbaus allein in Betracht zu ziehende Vorwurf des Einschiebens in eine fremde Serie schlage nicht durch. Zwar scheitere dieser Vorwurf nicht bereits daran, daß - wie die Beklagte dies eingewandt habe - es sich bei den variablen Richtwinkeln um bloße Ersatzteile oder Zubehör zu den Richtbänken und Traversen handele. Die variablen Richtwinkel seien vielmehr als fortlaufender Ergänzungsbedarf der Richtbänke zu bewerten, so daß die von der Rechtsprechung zur Unzulässigkeit des Einschiebens in eine fremde Serie entwickelten Grundsätze ihren Voraussetzungen nach griffen. Indessen breche die Beklagte durch die beanstandete Benutzung der im Klageantrag unter Ziff I. 1. im einzelnen aufgeführten Verbindungs- und Anschlußmaße nicht in vorwerfbarer Weise in den von der Klägerin geschaffenen Fortsetzungsbedarf ein: Was das Anschlußlochbild in den Füßen der B.-Richtwinkel-Türme angehe, mit denen diese auf den C.-Traversen befestigt werden könnten, gelte das deshalb, weil die Klägerin selbst durch die im Jahre 1978 erfolgte Übernahme des zunächst von B. im Inland eingeführten Lochmusters dafür gesorgt habe, daß die konkurrierenden B.-Türme nebst montierten Richtwinkel-Köpfen auf die C.-Traversen passen.
Wegen der bloßen Beibehaltung ihres prioritätsälteren Lochrasters könne der Beklagten aber kein Unlauterkeitsvorwurf gemacht werden. Auf die Maßübereinstimmungen innerhalb des Systems der variablen Richtwinkel lasse sich der Vorwurf des Einschiebens in eine fremde Serie aber ebenfalls nicht gründen. Denn wegen der Höhendifferenz der konkurrierenden Basis- bzw. Richtwinkel-Turmsätze seien die Elemente der konkurrierenden Systeme unstreitig nur bei Einsatz der Distanzplatten untereinander austauschbar. Da die Beklagte die Unterlegscheiben aber nicht mehr vertreibe, lasse sich allenfalls aus dem Gesichtspunkt der Fortwirkung eines mit dem früheren Inverkehrbringen der Distanzplatten geschaffenen Zustands, der den weiteren Vertrieb der verfahrensbefangenen Richtwinkel als Einschieben in das C.-Richtsystem beurteilen lasse, ein Unterlassungsanspruch herleiten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne indessen nicht festgestellt werden, daß mit dem früheren Vertrieb der Distanzplatten durch die Beklagte eine derartige perpetuierte Möglichkeit der Kombination geschaffen worden sei, die es erlaube, die einzelnen Elemente des Modular-Systems der Beklagten mit denjenigen des Multi-Z-Systems der Klägerin untereinander auszutauschen und zu vermischen. Vielmehr sei davon auszugehen, daß die Beklagte im Zeitraum von Mitte 1987 bis Juni 1988 lediglich 32 Basis-Sätze mit Distanzplatten ausgeliefert habe. In Relation zum Bestand der C.-Richtbänke in Deutschland sei diese Zahl jedoch derart geringfügig, daß von einer " Verbreitung oder Marktdurchsetzung " auf keinen Fall ausgegangen werden könne.
Im übrigen, so hat das Landgericht weiter ausgeführt, sei das Unterlassungsbegehren der Klägerin jedoch begründet.
Die mit den Klageanträgen unter den Ziffn. I. 2. und 3. angegriffene bildliche Darstellung sowie die Kompatibilitätsaussagen erwiesen sich als unter dem Aspekt der Rufausbeutung zur Empfehlung der eigenen Ware unlautere Werbemaßnahmen. Auch wenn in der bildlichen Darstellung die Firma der Klägerin nicht ausdrücklich genannt sei, werde das marktführende Konkurrenzprodukt der Klägerin eindeutig erkennbar. Die Beklagte fordere damit auf, das eigene Produkt als Ersatz für das von der Klägerin angebotene Multi-Z-System zu erwerben. Eine derartige Werbung sei aber ungeachtet des Umstand, daß die Klägerin die Kompatibilität durch Übernahme der Lochung der Beklagten selbst herbeigeführt habe, in jedem Fall unzulässig. Da die Beklagte ein eigenes Richtbanksystem feilhalte, beute sie unnötig den Erfolg der Klägerin aus; für eine solche Werbung habe die Klägerin mit der Übernahme der Lochung aber keinen Anlaß gegeben. Entsprechendes müsse hinsichtlich der weiter mit dem Klageantrag unter Ziff. I. 3. angegriffenen Werbeaussagen gelten, mit denen zum Teil sogar ausdrücklich auf die Klägerin bzw. das von ihr vertriebene Richtsystem Bezug genommen worden sei.
Die mit dem Klageantrag unter I.4. angegriffene Werbung verstoße schließlich gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG, weil die Beklagte damit in Wirklichkeit nicht vorliegende Markenzulassungen der genannten KFZ-Hersteller für ihr Richtwinkel-System behaupte.
Die von der Beklagten erhobene Widerklage sei hingegen unbegründet. Ungeachtet der Frage, ob auf Seiten der Beklagten überhaupt die materiellen Voraussetzungen des damit geltend gemachten Unterlassungsanspruchs vorliegen, sei ein derartiger Anspruch jedenfalls verwirkt. Denn die Beklagte habe das von der Klägerin auf ihre Traversen übernommene Lochbild nicht nur über einen Zeitraum von 10 Jahren unbeanstandet gelassen, sondern die auf dieser Lochung beruhende Kompatibilität seit langem auch intensiv wettbewerblich ausgenutzt .
Gegen dieses ihr am 28. Dezember 1989 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. Januar 1990 eingelegte Berufung der Klägerin, die sie - nach entsprechend gewährter Fristverlängerung - mittels eines am 30. Mai 1990 eingegangenen Schriftsatzes fristgerecht begründet hat. Die Beklagte, der das landgerichtliche Urteil am 2. Januar 1990 zugestellt wurde, hat sich der Berufung der Klägerin mit einem am 6. September 1990 eingegangenen Schriftsatz angeschlossen.
Die Klägerin hat mit ihrer Berufung das erstinstanzlich unter Ziff. I. 1. geltend gemachte Unterlassungsbegehren nebst den Annexansprüchen auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht weiter verfolgt, allerdings mit der Maßgabe, daß die für die Befestigung auf den Traversen vorhandenen Anschlußmaße in den Füßen der Richtwinkel-Türme der Beklagten nicht mehr angegriffen werden (Bl. 682, 683 d. A. ).
Aus den schon in erster Instanz geltend gemachten, mit den Berufungsschriftsätzen im einzelnen vertieften Gründen hält die Klägerin im übrigen an ihrer Auffassung fest, daß der Vertrieb der Richtwinkel-Türme des Modular-Systems der Beklagten sich unter dem Gesichtspunkt des Einschiebens in eine fremde Serie als wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG erweise und daher zu unterlassen sei. Die Beklagte, so hat die Klägerin zunächst zur Begründung dieses Standpunkts in der Berufung vorgebracht,schleiche sich durch die Übernahme der für die Verbindung der einzelnen Elemente der variablen Richtwinkel maßgeblichen Maße in ihr - der Klägerin - Richtwinkelsystem ein und versuche auf diese Weise, den von ihr, der Klägerin, erst erzeugten Fortsetzungsbedarf für den Kauf von Richtwinkel-Türmen und Richtwinkel-Köpfen auf sich überzuleiten und auszunutzen. B.-Türme seien dabei auch mit C.-Köpfen kombinierbar und umgekehrt. Um die verschiedenen Richtwinkelelemente der konkurrierenden Systeme untereinander zu mischen und für ihr, der Klägerin, Richtsystem kompatibel zun gestalten, sei es zwar erforderlich, die von der Beklagten mit dem Umbausatz MOD 87000 angebotenen Distanzplatten bzw. Unterlegscheiben zu verwenden ( Bl. 342/343 d. A. ). Diese Hilfsmittel, die noch in erheblichem Umfang im Umlauf seien und darüber hinaus auch ohne jegliche Probleme von jedem Interessenten selbst angefertigt werden könnten (Bl. 344 d. A. ), seien aber ohne weiteres beim Aufbau des jeweiligen Richtsystems zuzuordnen und einsetzbar. Insbesondere sei die Beklagte aufgrund der exakten Nachahmung der Türme und Köpfe in der Lage, ihren Kunden nicht nur anzubieten, daß diese die bei ihnen etwa vorhandenen Richtwinkel-Köpfe der Klägerin weiterverwenden können, wenn sie B.-Türme erwerben, sondern umgekehrt auch, daß sie die Richtwinkel-Köpfe der Beklagten wiederum auf Richtwinkel-Türmen der Klägerin montieren können ( Bl. 502/503,725 d. A. ).
Den von ihr solcher Art zunächst mit der Verwendbarkeit der B.-Köpfe auf C.-Türmen und umgekehrt begründeten Unlauterkeitsvorwurf des Einschiebens in eine fremde Serie hat die Klägerin sodann dahin modifiziert, daß sich die Beklagte dadurch in ihr - der Klägerin - Multi-Z-System einschleiche, daß sie die B.-Türme mit den C.-Köpfen - u. a. mit Hilfe
der Distanzplatten und Unterlegscheiben - kompatibel gestaltet habe ( Bl. 682, 709 - 716 d. A. ). Die Beklagte, so macht die Klägerin geltend, gehe dabei zweistufig vor: Der Umstand, daß die Beklagte sich mit ihren Türmen auf die C.-Richtbänke und -Traversen und unter die C.-Richtwinkel-Köpfe schiebe, diene nur als erster Schritt dazu, die Kunden an das Blackhaw Modular-System zu gewöhnen. Die Beklagte, die - wie unstreitig ist - im Gegensatz zu ihr, der Klägerin, zunächst nur über wenig "eigene " fahrzeugspezifische Richtwinkel-Kopf-Sätze verfügt habe und auch heute noch hinter der Anzahl der von C. angebotenen diversen Richtwinkel-Kopf-Sätze zurückbleibe, habe damit nur vordergründig zunächst den Bedarf an Richtwinkel-Türmen auf sich übergeleitet. Im Ergebnis verschaffe sich die Beklagte damit Zeit, um weitere eigene Richtwinkel-Kopf-Sätze, die zudem durch schlichtes computergestützes Abkupfern der C.-Köpfe hergestellt würden, zu entwickeln und anzubieten. Das mit dem "Zwischenschieben" der B.-Türme auf lange Sicht angestrebte Ziel der Beklagten sei es daher, diese Türme - in der zweiten Stufe - in zunehmendem Maße mit B.-Richtwinkel-Köpfen zu bestücken, was ihr auch zwischenzeitlich zum Teil bereits gelungen sei. Damit sei sie - die Klägerin - dann aber bei ihren eigenen Richtbänken und Traversen nicht nur aus dem Bedarf an Richtwinkel-Türmen, sondern auch aus dem "eigentlichen " fortlaufenden Ergänzungsbedarf der jeweils fahrzeugspezifischen Richtwinkel-Kopf-Sätze verdrängt ( Bl. 714 - 719 d.A. ).
Unabhängig davon, daß der Vertrieb der für die Herstellung der Kompatibilität erforderlichen Distanzplatten und Unterlegscheiben durch die Beklagte nicht lediglich über eine kurze, abgeschlossene Zeit-Periode erfolgt sei und diese Platten auch gegenwärtig bei einer Vielzahl von " Modular-System-Käufern " noch im Einsatz seien, könnten die einmal ausgelieferten Distanzscheiben auch für alle, insbesondere noch die zukünftig auf den Markt kommenden Richtwinkel-Köpfe verwendet werden.Die Beklagte habe im Zusammenhang mit ihrer in dem Prospekt 9/87 vorgenommenen Kompatibilitätswerbung den Kunden die Funktion der Unterlegscheiben und Distanzplatten erklärt ( BL. 1156 d. A.). Über ein simples, allen Beteiligten der Branche eingängiges und leicht nachvollziehbares Rechenschema, bzgl. dessen Darstellung im einzelnen auf Bl. 1031 d. A. verwiesen wird, könne auch unter Verwendung nur des mit den Richtwinkel-Köpfen gelieferten C.-Aufbauplans ohne weiteres ermittelt werden, bei welchen B.-Türmen die Distanzplatten unterzulegen seien ( Bl. 1030-1032, 1046 - 1050 d. A. ). Den in den C.-Aufbauplänen angegebenen Bezeichnungen der dort aufgeführten C.-Türme könne dabei auch deren Höhe entnommen und auf dieser Grundlage die Höhendifferenz zu den B.-Türmen ermittelt werden, um feststellen zu können, unter welchen B.-Türmen die Distanzplatten zum Zwecke der Höhenangleichung verwendet werden müssten ( 1047 f d. A. ).
Darüber hinaus, so vertritt die Klägerin weiter, erweise sich das mit der Berufung weiterverfolgte Klagebegehren aber auch unter dem Aspekt einer unmittelbaren Leistungsübernahme als berechtigt ( Bl. 428 - 431 d. A.). Denn die B.-Richtwinkel-Köpfe seien exakt von den C.-Richtwinkel-Köpfen - teilweise durch Einsatz computergestützter technischer Vervielfältigungsverfahren - kopiert. Soweit für die B.-Richtwinkel-Köpfe des Modular-Systems eine abweichende Formgebung gewählt worden sei, würden von diesen Abweichungen nur unwesentliche Gestaltungsmerkmale betroffen. Für die maßgeblichen technischen Abmessungen seien durchweg mit ihren, der Klägerin, Richtwinkeln identische Lösungen gewählt worden , wie u. a. daraus hervorgehe, daß B. selbst konstruktive Fehler, die C. zunächst versehentlich unterlaufen seien, übernommen habe ( Bl. 429 f d. A. ).
Jedenfalls aber verletze die Beklagte, so hat die Klägerin erstmalig mit der Berufung vorgebracht, durch das Inverkehrbringen der Richtwinkel-Türme D 2 und C 2 des Modular-Systems das zu Gunsten der C. SA Vienne/Frankreich unter der Nummer DM/00843 bei OMPI hinterlegte internationale Geschmacksmuster an dem C.-Turm mit der Bezeichnung MZ 141 ( Bl. 346, 348 f d. A. ). In Anbetracht dieses internationalen Geschmacksmusters habe es die Beklagte daher zumindest zu unterlassen, die Türme D 2 und C 2 zu bewerben und in den Verkehr zu bringen, was die Klägerin im Rahmen eines Hilfsbegehrens geltend gemacht hat.
Nachdem die Beklagte sich sodann im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Unterlassung verpflichtet hat, ihre Richtwinkel-Türme und Richtwinkel-Köpfe mit den auf Bl. 1266 ff. d. A. im einzelnen wiedergegebenen Aussagen zu bewerben und für das B. Modular-System Zwischen- und/oder Distanzplatten wie solche in dem Prospekt 9/87 anzubieten, zu bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen ( Bl. 1265 - 1273 d. A. ), haben die Parteien anschließend den Rechtsstreit hinsichtlich sämtlicher, im vorliegenden Verfahren von der Klägerin geltend gemachter Unterlassungsansprüche in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt ( Bl. 1282/1283 d. A. ).
Die Klägerin beantragt nunmehr noch,
das am 12. Dezember 1989 verkündete Urteil
der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln
- 31 O 558 / 88 - abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, unter genauer
Angabe der Umsätze Auskunft zu erteilen,
in welchem Umfang Richtwinkel-Köpfe und/
oder Richtwinkel-Türme der nachfolgend ge-
nannten Art vertrieben wurden
a) Richtwinkel-Türme
- 40mm lichte Weite der Richtwinkel-
Türme
- 12mm Durchmesser des Absteckbolzens
zur Befestigung der Richtwinkel in den
Richtwinkel-Türmen,
- 30mm Abstand der Befestigungslöcher
für Absteckbolzen,
- Versetzung der Richtwinkel-Türme
der Bestellnummern B 1, B 2, B 3, B 4
und B 5 um 25mm aus der Mitte,
- Versetzung der Richtwinkel-Türme
mit den Bestellnummern D 2 um 100mm
und C 2 um 125mm aus der Mitte,
b) Richtwinkel-Köpfe
- 40mm Durchmesser der Richtwinkel-Zapfen,
- 12mm Durchmesser der Anschlußlöcher zur
Aufnahme des Absteckbolzens zur Be-
festigung der Richtwinkel-Köpfe in
den Richtwinkel-Türmen
und die vorgenannten Maße identisch sind mit
denjenigen, die die Richtwinkel-Köpfe bzw.
Richtwinkel-Türme aufweisen, die sie - die
Klägerin - als sogenanntes " Multi-Z-System "
anbietet;
hilfsweise,
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die Beklagte zu verurteilen, unter genauer Angabe der Umsätze Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie den linsseitigen Richtwinkel-Turm D2 und/oder den rechtsseitigen Richtwinkel-Turm C 2 vertrieben hat;
2. festzustellen, daß die Beklagte dem Grunde
nach verpflichtet ist, ihr - der Klägerin -
den entstandenen und noch entstehenden Schaden
zu ersetzen, den die Beklagte ihr - der
Klägerin - durch den Vertrieb der im
vorstehenden Antrag genannten Richtwinkel
und/oder Richtwinkel-Türme verursacht hat,
hilfsweise,
##blob##nbsp;
festzustellen, daß die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin den entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, den die Beklagte bei der Klägerin durch den Vertrieb des linksseitigen Turms D2 und/oder den rechtsseitigen Turm C2 verursacht hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung in dem über die übereinstimmende
Erledigung der Hauptsache hinausgehenden
Umfang zurückzuweisen.
Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie hält insbesondere weiterhin an ihrer Behauptung fest, daß eine Kompatibilität der aus den konkurrierenden Richtwinkel-Systemen stammenden Einzelelemente untereinander nicht bestehe. Das gelte auch angesichts der in dem Prospekt 9/87 ursprünglich enthalten gewesenen, diese Austauschbarkeit auslobenden Werbeaussagen. Sie - die Beklagte - sei zwar kurzfristig zunächst selbst von einer solchen, unter Heranziehen der Unterlegscheiben und Distanzplatten zu bewerkstelligenden Kompatibilität ausgegangen. In der Praxis habe sich dies aber wegen fehlender Aufbaupläne für ein solches Mischsystem als undurchführbar herausgestellt. Die mit der Karosseriereparatur befaßten KFZ-Werkstätten könnten allenfalls durch langwieriges Experimentieren herausfinden, an welchen B.-Türmen bei Verwendung von C.-Köpfen die Distanzplatten unterzulegen seien. Eine solche Vorgehensweise sei aber nicht nur wegen des damit verbundenen erheblichen Zeitaufwands unrentabel, sondern es sei damit vor allem auch nicht zuverlässig sichergestellt, daß die für das Richten der Karosserie maßgeblichen Fixpunkte tatsächlich erreicht würden. Selbst wenn es daher im Ergebnis gelinge, die "gemischten " Richtwinkel aufzubauen, sei damit eine wirtschaftlichen Aspekten und Belangen der Sicherheit genügende funktionelle Kompatibilität nicht erreicht. Die ohnehin noch im Jahre 1987 aufgegebene Kompatibilitätswerbung sowie der ab Juni 1988 eingestellte Vertrieb der Distanzplatten und Unterlegscheiben habe sich nach alledem als kurzfristig gebliebener und seit langem aufgegebener untauglicher Versuch zur Herstellung einer in Wirklichkeit nicht zu bewerkstelligenden Kompatibilität der aus den verschiedenen Systemen stammenden Richtwinkel-Teile dargestellt. Dem habe sie schließlich auch dadurch Rechnung getragen, daß sie die seinerzeit insgesamt ausgelieferten 35 Umbausätze MOD 87000, von denen der überwiegende Teil bereits aus dem Verkehr gezogen sei, durch Einleiten einer Rückrufaktion im September 1995 zurückgerufen habe ( Bl. 1240 f d. A.).
Mit ihrer Anschlußberufung wendet sich die Beklagte, nachdem das Unterlassungsbegehren erledigt ist, noch gegen das landgerichtliche Urteil, soweit darin Auskunft und Schadensersatzfeststellung hinsichtlich der im ursprünglichen Klageantrag unter den Ziffn. I. 3. a) - e) aufgeführten Werbeaussagen ausgeurteilt und ferner ihre Widerklage abgewiesen wurde.
Die genannten Werbeaussagen, so wendet die Beklagte ein, behaupteten lediglich eine Kompatibilität der B.-Richtwinkel auf den Richtbänken und Traversen des Wettbewerbs. Diese Kombinierbarkeit werde aber von der Klägerin nicht mehr angegriffen. Die von der Klägerin allein noch angegriffene angebliche Kompatibilität der einzelnen Elemente der konkurrierenden variablen Richtwinkelsysteme werde mit den hier fraglichen Werbedarstellungen hingegen überhaupt nicht ausgesagt. Da ihre - der Beklagten - Richtwinkel des Modular-Systems tatsächlich mit den Richtbänken und Traversen der Klägerin kombiniert werden könnten, habe sie - die Beklagte - die gerügten werblichen Aussagen aber weder unter dem Gesichtspunkt der Irreführung zu unterlassen, noch werde hierdurch ein Ruf der Klägerin ausgebeutet. Soweit sie - die Beklagte - mit den hier in Rede stehenden Werbeaussagen auf die Produkte des Wettbewerbs hinweise, lägen keine die Klägerin bzw. C.-Produkte erkennbar individualisierenden Bezüge vor, so daß schon aus diesem Grund ein Ruftransfer überhaupt nicht stattfinden könne ( Bl. 400- 403 d. A. ).
Was den von ihr - der Beklagten - mit der Widerklage schließlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch angehe, so sei dieser nicht verwirkt. Über den bloßen Zeitablauf hinaus, während dessen die Klägerin das von ihr - der Beklagten - in Deutschland eingeführte Lochraster für die Traversen der C.-Richtbänke genutzt habe, sei kein Umstand ersichtlich, aufgrund dessen die Klägerin ein Vertrauen darauf hätte bilden können, daß sie - die Beklagte - die Verwendung der Lochung hinnehmen werde ( Bl. 411 f d. A. ).
Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des vorbezeichneten
landgerichtlichen Urteils vom 12. Dezember 1989
1. die Klage insoweit abzuweisen, als sie -
die Beklagte - damit auf Auskunft und
Schadensersatzfestellung gemäß Ziff.
II. und III. des Urteilstenors in Anspruch
genommen wird;
2. die Klägerin zu verurteilen,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000.-, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu
6 Monaten zu unterlassen,
Richtwinkel-Türme in den Verkehr zu bringen,
deren Füße Befestigungslöcher mit einem Durch-
messer von 12mm aufweisen, die quadratisch in
einem Abstand von 100mm ( Lochmittelpunkt zu
Lochmittelpunkt ) angeordnet sind.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß, da das hier fragliche Anschlußlochbild jedenfalls nicht von der Beklagten entwickelt worden sei, schon aus diesem Grund das mit der Widerklage geltend gemachte und im Wege der Anschlußberufung weiterverfolgte Unterlasssungsbegehren der Beklagten keinen Erfolg haben könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Berufungsvorbringen der Parteien im übrigen wird auf die von ihnen im Berufungsrechtszug jeweils gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben über die klägerseits behauptete Kompatibilität der B.-Richtwinkel-Türme mit den C.-Richtwinkel-Köpfen gemäß Beschluß vom 24. September 1990 ( Bl. 419 f d. A. ) sowie gemäß Beweisbeschlüssen vom 16. November 1990 ( Bl. 490 f d. A.) i. d. F. vom 10. Februar 1993 ( Bl. 685 f d. A. i. V. mit Bl. 682-684 d. A. ) und vom 8. Dezember 1995 ( Bl. 1215 d. A. ) durch Inaugenscheinsnahme und durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung der Zeugen Robert K. und Aldo G.. Bzgl. des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das gerichtliche Protokoll vom 26. Oktober 1990 ( Bl. 458 ff d.A.), ferner auf das zu den Akten gelangte schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Helmut Z. vom 20. Oktober 1993 ( Bl. 754 - 852 d.A. ) und auf das über die Zeugenvernehmung gefertigte Protokoll vom 3. Mai 1996 ( Bl. 1274 - 1284 d. A. ) verwiesen. Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten schließlich ergänzend mündlich erläutert; insoweit wird auf die gerichtliche Niederschrift vom 20. Oktober 1995 (Bl. 1137 - 1141 d. A. ) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin und auch die ( unselbständige ) Anschlußberufung der Beklagten sind zwar jeweils zulässig. In der Sache haben sie jedoch beide keinen Erfolg.
A.
Die nach übereinstimmender Erledigung sämtlicher von der Klägerin ursprünglich geltend gemachter Unterlassungsbegehren mit der Berufung allein noch weiterverfolgten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht erweisen sich als unbegründet.
Der Klägerin stehen diese Ansprüche nicht zu, weil sich der mit den vorbezeichneten Begehren im Ergebnis angegriffene Vertrieb der streitbefangenen Richtwinkel-Türme des Modular-Systems der Beklagten unter keinem der in Betracht zu ziehenden rechtlichen Gesichtspunkte als unzulässig erweist.
I.
Soweit die Klägerin ihre Auskunfts- und Schadensersatzfestellungsverlangen auf den aus § 1 UWG herzuleitenden wettbewerblichen Unlauterkeitsvorwurf des " Einschiebens in eine fremde Serie " gründen will, ist dem kein Erfolg beschieden.
Allerdings scheitert dieser Unlauterkeitsvorwurf nicht etwa bereits daran, daß - wie die Beklagte dies aber meint - die Grundsätze des die Unlauterkeit eines wettbewerblichen Handelns gegebenenfalls ergebenden "Einschiebens in eine fremde Serie " von vorneherein im Streitfall keine Anwendung finden.
Es trifft zwar zu, daß Herstellung und Vertrieb von Zubehör, welches den Gebrauchszweck einer fremden Hauptware erweitert oder von solchen Teilen, die als Ersatz für unbrauchbar gewordene Bestandteile einer fremden Hauptware vorgesehen sind, aus wettbewerblicher Sicht grundsätzlich nicht beanstandungswürdig sind, soweit kein Sonderrechtsschutz besteht ( vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 490 und 492 zu § 1 UWG ). Abweichendes gilt jedoch dann, wenn die fremde Hauptware von ihrer Zweckbestimmung her von vorneherein auf Ergänzung, Erweiterung und Vervollständigung angelegt ist, so daß ihr voller Gebrauchswert erst durch den laufenden Ergänzungsbedarf erreicht wird und für die Einpassung des sich an die fremde Ware angliedernden Produkts keine technische oder wirtschaftliche Notwendigkeit besteht ( vgl. BGHZ 41, 55/58 - "Klemmbausteine" -; Baumbach-Hefermehl, a. a. O., Rdn. 492 mit zahlreichen weiteren Nachweisen ). So liegt der Fall aber hier:
Die Richtbänke und Traversen der Klägerin sind von vorneherein für eine Karosserie-Reparatur nur dann einsetzbar, wenn auf ihnen Richtwinkel montiert werden, auf welche sodann wiederum die zu bearbeitende Fahrzeugkarosserie aufgesetzt werden kann. Nur bei Vertrieb dieser, zu den jeweiligen Richtbänken und Traversen passenden Richtwinkel kann sich daher der Gebrauchszweck und Markterfolg der - ohne die genannte Ergänzung um Richtwinkel für die Reparatur einer Karosserie bestimmungsgemäß nicht verwendbaren - Richtbänke und Traversen realisieren. Die Klägerin hat daher mit dem Vertrieb ihrer Richtbänke und Traversen überhaupt erst einen fortlaufenden Bedarf am Erwerb auch von Richtwinkeln in theoretisch unbegrenztem Maß geschaffen. Letztere stellen sich daher als fortlaufender Ergänzungsbedarf und nicht lediglich als Ersatzteile für verschlissene oder aufgrund sonstiger Umstände unbrauchbar gewordene Bestandteile des Richtsystems der Klägerin dar. Aus demselben Grund sind sie auch nicht als Zubehör zu qualifizieren, mit dem die im übrigen gegebenen Gebrauchsmöglichkeiten der Richtbänke und Traversen lediglich erweitert werden. Denn die Richtwinkel bzw. zum variablen Richtwinkelsystem gehörenden Türme erweitern nicht einen mit den Richtbänken und Traversen verbundenen ursprünglichen Gebrauchszweck, sondern führen die letzgenannten Erzeugnisse überhaupt erst ihrem definierten Gebrauchszweck zu.
Aber auch innerhalb des Systems der variablen Richtwinkel selbst besteht zwischen den einzelnen Elementen, nämlich den Richtwinkel-Türmen und -Köpfen ein Verhältnis von Hauptware und Ergänzungsbedarf. Die von der Klägerin als Bestandteile ihres variablen Richtwinkelsystems vertriebenen Basis- bzw. Turmsätze sind von vorneherein zweckentsprechend im Rahmen einer Karosserie-Reparatur nur einsetzbar, wenn sie jeweils mit den passenden fahrzeugspezifischen Richtwinkel-Köpfen kombiniert werden. Insoweit stellen die Türme bzw. Basissätze innerhalb des - wiederum die Richtbänke und Traversen ergänzenden - variablen Richtwinkelsystems die Hauptware dar, die fortlaufend um die Richtwinkel-Köpfe zu ergänzen ist. Der sich daher im Hinblick auch auf die variablen Richtwinkel selbst im Streitfall ergebenden Anwendbarkeit der Grundsätze des " Einschleichens in eine fremde Serie" steht es dabei nicht entgegen, daß sich das auf diesen Unlauterkeitsvorwurf gestützte Klagebegehren ausschließlich noch dagegen richtet, daß die Beklagte sich mit ihren Türmen unter die C.-Richtwinkel-Köpfe schiebe und folglich nicht die Übernahme der den "eigentlichen " Ergänzungsbedarf der variablen Richtwinkel darstellenden Winkelköpfe, sondern umgekehrt die Übernahme der um diese jeweils erst zu ergänzenden Grund- bzw. Hauptware angegriffen ist. Die Klägerin hat hierzu klargestellt, daß sie das beanstandete Einschieben der B.-Türme unter ihre C.-Köpfe letztlich als Vorbereitung der Übernahme des "eigentlichen" Ergänzungsbedarfs an eben den genannten Richtwinkel-Köpfen angreift und daß sie die B.-Richtwinkel-Türme deshalb isoliert zum Gegenstand ihres Klagebegehrens gemacht hat, weil schon durch den Wegfall dieses "Einzelelements" die nur bei kumulativem Zusammentreffen aller Elemente und Maße angeblich bestehende objektive Möglichkeit, sich in das C.-Karosserie-Richtsystem einzuschleichen, auch und bereits dann beseitigt ist, wenn im übrigen die Maße beibehalten werden. Der Klägerin geht es folglich im Ergebnis darum zu verhindern, daß die Beklagte sich zunächst mittels der Türme " verdeckt" in den "eigentlichen " Ergänzungsbedarf der variablen Richtwinkel, die Serie der Richtwinkel-Köpfe nämlich, einschiebt. Wirtschaftlich betrachtet richtet sich ihr Klagebegehren daher gegen den Vertrieb des Ergänzungsbedarfs der Serie der Richtwinkel und nicht lediglich gegen die Verdrängung aus dem Bedarf an den die Grund- bzw. Hauptware der Richtwinkel darstellenden Türmen. Darüber hinaus greift sie damit wiederum aber ein Einschleichen nicht nur in die Serie der variablen Richtwinkel selbst, sondern zugleich auch ein solches in ihr gesamtes Karosserie-Richtsystem an: Die Klägerin wirft der Beklagten damit vor, daß diese - anstatt von vorneherein "offen" die gesamten Richtwinkel, bestehend aus Türmen und Köpfen, kompatibel mit den C.-Richtbänken und -Traversen zu gestalten - zunächst nur ein einzelnes Element der variablen Richtwinkel anbiete, welches jedoch nur "verdeckt" dazu diene, sich unter Verdrängung der C.-Richtwinkel insgesamt auf die C.-Richtbänke und Traversen zu schieben.
Sind infolgedessen die vorbezeichneten Grundätze des "Einschiebens in eine fremde Serie" auf die Vorgehensweise der Beklagten im Streitfall zwar überhaupt anwendbar, kann im übrigen jedoch das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen dieses Unlauterkeitstatbestands nicht festgestellt werden.
Voraussetzung für das "Einschieben in eine fremde Serie" ist zweifellos, daß´das sich angeblich einschleichende Produkt tatsächlich geeignet ist, den Ergänzungsbedarf der fremden ( Haupt- ) Ware zu verdrängen. Letzteres wiederum setzt die Kompatibilität des sich einschleichenden Produkts mit der fremden Serie voraus. Im gegebenen Fall bedeutet dies , daß die Richtwinkel-Türme der Beklagten mit den Richtwinkel-Köpfen der Klägerin so kombiniert werden können müssen, daß sie sich insgesamt in das C.-Karosserie-Richtsystem eingliedern lassen. Dafür müssen wiederum nicht nur - was wegen der übereinstimmenden Lochung unstreitig der Fall ist - die B.-Türme als solche auf die C.-Richtbänke und-Traversen passen. Vielmehr erfordert dies vor allem weiter, daß die B.-Türme des Modular-Systems auch mit den C.-Richtwinkel-Köpfen des Multi-Z-Systems kompatibel sind. Denn nur dann können die Türme der Beklagten als technische Produkte im Ergebnis den von der Klägerin mit ihren C.-Richtbänken und Traversen geschaffenen Ergänzungsbedarf befriedigen bzw. sich sowohl in das klägerische Karosserie-Richtsystem als auch in das variable Richtwinkel-System selbst einschleichen.
Daß die Türme der Beklagten von den technischen und mechanischen Voraussetzungen her überhaupt mit den Richtwinkel-Köpfen der Klägerin verbunden und in das C.-Karosserie-Richtsystem integriert werden können, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar fest.
Sowohl das schriftliche Sachverständigengutachten vom 22. Dezember 1993 ( BL. 751 - 852 d. A. ), als auch die hierzu ergänzend vorgetragenen mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen Z. bestätigen, daß sich die B.-Türme mit C.-Köpfen unter Zuhilfenahme der in dem Umbausatz 87000 enthalten gewesenen Distanzplatten kombinieren lassen.
Die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände der Beklagten vermochten dabei den Beweiswert der vorbezeichneten Feststellungen des Sachverständigen nicht zu zerstören.
Soweit in dem erwähnten schriftlichen Gutachten von Schwierigkeiten die Rede ist, bei Verwendung von C.-Aufbauplänen C.-Traversen auf B.-Richtbänke zu montieren, steht dies von vorneherein der hier beweiserheblichen Kompatibilität nicht entgegen. Denn die genannten Schwierigkeiten bestehen nach den Ausführungen in dem schriftlichen Gutachten nur dann, wenn C.-Traversen auf eine B.-Richtbank montiert werden sollen bei gleichzeitiger Verwendung eines C.-Aufbauplans. Bei Zugrundelegen einer C.-Richtbank erweise sich die Montage der Traversen hingegen als problemlos ( Bl. 812 d. A. ). Eben die aus einer derartigen Versuchsanordnung ( C.-Richtbank, C.-Traversen, B.-Türme und C.-Köpfe ) gewonnenen Erkenntnisse sind aber - entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 1003 d. A. ) - im vorliegenden Fall für die Beurteilung der behaupteten Kompatibilität zugrundezulegen. Das " Einschieben " in die Serie der Klägerin ist für die Beklagte wirtschaftlich nur beim Einsatz von C.-Richtbänken attraktiv. Unstreitig ist C. in Deutschland Marktführerin bei Richtbänken. Von den in der Bundesrepublik Deutschland vorhandenen Richtbänken ( Stand: 1989 ) stammen etwa 14.000 bis 15.000 Stück von C., dagegen nur ca. 1500 von der Beklagten, weitere 1000 bis 4000 Stück von anderen Anbietern. Daß sich an diesen Zahlenverhältnissen seither eine wesentliche Veränderung ergeben habe, ist nicht ersichtlich. Für die Beklagte, die sich - den Vortrag der Klägerin zugrundegelegt - angeblich zunächst mit ihren Türmen in die C.-Richtwinkelserie eingeschlichen hat, um später auch noch deren Köpfe zu verdrängen, ist dies daher gerade bei den in großer Anzahl vorhandenen und den wesentlichen Marktbestand ausmachenden C.-Richtbänken wirtschaftlich interessant.
Gleiches gilt im Ergebnis, soweit die Beklagte eingewandt hat, die nach den Ausführungen des Sachverständigen für eine Kombination der B.-Türme mit C.-Köpfen erforderlichen Distanzplatten seien " gefälscht" bzw. dem
Sachverständigen von der Klägerin " zugespielt " worden, um dadurch die Feststellung einer in Wirklichkeit nur schwer oder überhaupt nicht herstellbaren Kombinierbarkeit des verfahrensbetroffenen Mischsystems zu erreichen. Nach dem Ergebnis der zur Herkunft der von dem Sachverständigen bei der Begutachtung verwendeten Distanzplatten durchgeführten Beweisaufnahme hat sich zur Überzeugung des Senats herausgestellt, daß diese aus einem Original-Umbausatz der Beklagten stammen. Der Zeuge Kern hat hierzu glaubhaft bekundet, die Distanzplatten aus einem bei der Klägerin aufbewahrten B. Basis-Satz entnommen und dem Sachverständigen zugeleitet zu haben. Daß derartige Umbausätze überhaupt von der Beklagten in den Verkehr gebracht wurden, steht außer Streit und wird im übrigen durch die andernfalls nicht erklärbare Tatsache belegt, daß sie selbst noch im September 1995 insoweit eine Rückrufaktion eingeleitet hat. Unter weiterer Würdigung der Angaben des Zeugen Giacomini, wonach die klägerseits vorgelegten Distanzplatten exakt denjenigen entsprechen, welche die Beklagte seinerzeit in dem Umbausatz 87000 angeboten hat, spricht folglich alles dafür, daß es sich bei den dem Sachverständigen zur Verfügung gestellten und sodann bei der Begutachtung verwendeten Distanzplatten um solche handelte, die von der Beklagten in den Verkehr gebracht worden waren.
Trotz der nach alledem erwiesenen Kombinierbarkeit von B.-Richtwinkel-Türmen mit C.-Richtwinkel-Köpfen steht damit jedoch die für das "Einschieben in eine fremde Serie" erforderliche Kompatibilität nicht fest. Denn diese erschöpft sich nicht in der technischen oder mechanischen " Machbarkeit " der Montage von C.-Köpfen auf B.-Türmen und der Integration dieser gemischten Verbindung in C.-Richtbänke und -Traversen. Vielmehr ist die Kompatibilität darüber hinaus vor allem auch danach zu beurteilen, ob sich das Verwenden dieses " Mischsystems " unter den Bedingungen der Praxis in einer Werkstatt als sinnvoll erweist, wozu aber über die technische Machbarkeit hinaus die Wirtschaftlichkeit einer derartigen Kombination gehört.
Das Einschieben in eine fremde Serie setzt nicht nur die technische Eignung eines Produkts voraus, ein anderes von der Hauptware zu verdrängen, sondern denknotwendig auch die weitergehende Vergleichbarkeit mit dem Produkt aus der Serie, das es ersetzen soll. Dies wiederum ist im Streitfall nur dann gewährleistet, wenn das Arbeiten mit den aus den verschiedenen " Baukästen " der Parteien stammenden Elementen der variablen Richtwinkel im Rahmen einer Karosserie-Reparatur in der Praxis mit einem wirtschaftlichen Arbeitsaufwand bzw. mit einem solchen zu bewerkstelligen ist, der jedenfalls nicht erheblich über demjenigen liegt, der bei Verwendung nur von Produkten der klägerischen Serie entsteht.
Eine in diesem Sinne funktionale Kompatibilität steht im Streitfall aber nicht fest.
Denn es ist nicht ersichtlich, wie selbst unter Zufhilfenahme der Distanzplatten das in Rede stehende Mischsystem in einer den Verhältnissen und Bedingungen der Praxis Rechnung tragenden Weise in das C.-Richtsystem integriert werden kann. Um aus C.-Richtwinkel-Köpfen und B.-Richtwinkel-Türmen gemischte Richtwinkel in das C.-Richtsystem zu intergrieren, ist es nicht nur erforderlich zu wissen, bei welchen konkreten B.-Türmen die Distanzplatten unterzulegen sind, sondern auch, wo welche Türme der Beklagten auf den Traversen bzw. Richtbänken der Klägerin zu befestigen und wiederum in welchen der B.-Türme welche C.-Köpfe in welcher Stellung zu verankern sind. Die gemeinsam mit den C.-Richtwinkel-Köpfen gelieferten und für die hier fragliche Kombination allein zur Verfügung stehenden C.-Aufbaupläne geben hierüber aber nur unvollständig Auskunft: Aus ihnen läßt sich zwar entnehmen, an welchen Stellen der Traversen bzw. Richtbänke die Türme zu befestigen sind und welche Richtwinkel-Köpfe in welcher Position für die an den genannten Stellen angebrachten Türme zu verwenden sind. Jedoch verschafft der C.-Aufbauplan dem mit dem Aufbau des Karosserie-Richtsystems befaßten Anwender nicht ohne weiteres einen Aufschluß darüber, welche der in dem Plan beispielsweise mit "MZ 080", "MZ 100" usw. bezeichneten C.-Türme durch welche der mit "B 1", "B 2" usw. bezeichneten B.-Türme zu ersetzen und unter welche dieser B.-Türme Distanzplatten in welcher Dicke unterzulegen sind. Sowohl nach den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens als auch nach dem Vortrag der Klägerin selbst läßt sich dies nur bei Vorhandensein weiterer, außerhalb der Aufbaupläne zu beziehender Kenntnisse erschließen. Danach ist es vor allen Dingen nicht nur notwendig, das von der Klägerin dargestellte, der Höhenangleichung der B.-Türme dienende Rechenschema als solches zu kennen, wofür wiederum die Kennntis der Höhe der - realiter nicht zur Verfügung stehenden - C.-Türme erforderlich ist. Der Anwender muß darüber hinaus vielmehr auch wissen, welche der B.-Türme - bei Anwendung des genannten Rechenschemas - jeweils den einzelnen C.-Türmen entsprechen bzw. zuzuordnen sind. Die Klägerin hat hierzu - entgegen den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Z., wonach die Höhe der C.-Türme nicht aus dem Aufbauplan bzw. der Zeichnung hervorgehe - behauptet, den in dem Aufbauplan angegebenen Bezeichnungen ihrer Türme sei deren Höhe zu entnehmen, ferner, daß das von ihr dargestellte Rechenschema jedermann "eingängig" sei und daß die Beklagte überdies den KFZ-Werkstätten bzw. "Leihlagern " die Funktion der Unterlegscheiben erklärt habe ( Bl. 1156 d. A. ). Woher die mit der Karosserie-Reparatur bzw. dem Aufbau des Richt-Sytems befaßten Anwender diese, für den Aufbau des in Rede stehenden Mischsystems erforderlichen konkreten Informationen und Kenntnisse jedoch bezogen haben, läßt sich dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin hingegen nicht entnehmen.
Allein die Behauptung der Klägerin, den KFZ- Werkstattbetrieben sei bekannt, daß sich hinter den Bezeichnungen der C.-Türme die Höhenmaße verbergen, reicht ohne nähere Darlegung der möglichen Bezugsquellen einer solchen Kenntnis nicht aus. Mit dem Erfordernis einer derartigen Substantiierung, auf welches die Klägerin mit Beschluß des Senats vom 16. August 1996 (Bl. 1133 f.) hingewiesen wurde, wird die Klägerin auch nicht überstrapaziert. Denn es unterfällt grundsätzlich ihrer Erkenntnismöglichkeit, auf welche Weise die mit dem konkreten Aufbau des hier interessierenden gemischten Richtsystems ggf. befaßten Werkstattbetriebe sich diese Informationen beschaffen konnten bzw. beschafft haben.
Der Senat verkennt bei alledem auch nicht, daß die Beklagte selbst in ihren Prospekten u. a. mit der Verwendbarkeit der C.-Richtwinkel-Köpfe auf B.-Richtwinkeltürmen geworben hat, was von erheblichem indiziellen Gewicht für eine von den Anwendern im praktischen Einsatz tatsächlich herstellbare Kompatibilität betreffend gerade den hier interessierenden Aufbau ist. Unabbhängig davon, daß die Beklagte diese Werbung schon kurz nach ihrer Verbreitung eingestellt und die darin behauptete Kompatibilität als Irrtum erkannt haben will, entkräften aber maßgeblich die zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens vorgenommenen Ausführungen des Sachverständigen Z. den mittels der vorbezeichneten Werbung zunächst erweckten Anschein einer tatsächlich bestehenden Kompatibilität bzw. des Vorhandenseins der dafür notwendigen Kenntnisse bei den Anwendern des Richtsystems. Der Sachverständige hat klargestellt, daß unter Heranziehen allein des C.-Aufbauplans ein Aufbau des im Streitfall in Rede stehenden Mischsystems in wirtschaftlich sinnvoller Zeit nicht möglich sei, sondern daß dem Anwender hierfür weitere " Hinweise " und Kenntnisse vorliegen müssen. Auch wenn den Ausführungen des Sachverständigen ferner entnommen werden kann, daß - erkennt der Anwender in den Bezeichnungen der C.-Türme die darin angeblich verborgenen Höhenmaße - dann "in wenigen Minuten anhand dieser Vorgabe und der vorliegenden B.-Türme die Höhendifferenz zu ermitteln " sei, bleibt danach gleichwohl fraglich, daß und vor allen Dingen woher der Anwender eben die Information über die Bedeutung der Bezeichnungen der C.-Türme hat. Der KFZ-Sachverständige Z. hatte diese angeblich bei den Werkstattbetrieben vorhandene Kenntnis jedenfalls nicht, wie daraus hervorgeht, daß seinen Ausführungen zufolge in den Aufbauplänen die Maße der Türme nicht "drinstehen " (Bl. 1139 d. A. ) bzw. aus der " Zeichnung" allein die Höhenmaße der Türme nicht erkennbar seien, sondern sich diese ggf. erst durch Nachfrage beim Hersteller ermitteln lassen ( Bl. 1140 d. A. ). Dem widerspricht es weiter auch nicht, daß im Rahmen der Erstellung des schriftlichen Sachverständigengutachtens der hier fragliche Aufbau ( C.-Richtbank/C.-Traversen/B.-Richtwinkel-Türme/C.-Richtwinkel -Köpfe ) unter Verwendung eines C.-Aufbauplans und der Distanzplatten problemlos möglich gewesen sei. Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens angegeben, daß ihm die Aufbaupläne beider Parteien zur Verfügung standen (Bl.1139 d. A. ); darüber hinaus lagen ihm aber auch die Türme beider Parteien, die beide vollständige Richtsysteme eingereicht hatten, vor. Die daraus bezogenen Erkenntnisse ermöglichten aber ohne weiteres die für die Ermittlung der maßgeblichen Höhendifferenz erforderliche Feststellung der Höhe der aus den unterschiedlichen Systemen stammenden Richtwinkel-Türme. Den für die Beurteilung der Kompatibilität maßgeblichen Bedingungen der Praxis entspricht diese Situation hingegen nicht. Denn dort stehen den KFZ-Werkstattbetrieben, die sich zum Aufbau des hier in Rede stehenden Mischsystems entschlossen haben, nur die Türme der Beklagten sowie die Köpfe der Klägerin nebst Aufbauplan zur Verfügung. Soll unter diesen Bedingungen die Höhendifferenz zwischen den im C.-Aufbauplan abgebildeten C.-Türmen und den vorliegenden B.-Türmen festgestellt werden, bedarf es daher unverändert der weiteren Information, daß sich in den Bezeichnungen der C.-Türme Höhenangaben verbergen. Hatte aber selbst der KFZ- Sachverständige, dessen Sachkunde die Klägerin nicht in Zweifel zieht, diese Information nicht, so bedurfte es der näheren Darlegung, woher die Anwender in den Werkstattbetrieben eine derartige Kenntnis bezogen haben sollen.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich weiter auch nicht aus der zum Beleg für den angeblich unproblematischen Aufbau des Mischsystems von der Klägerin vorgelegten Video-Kassette. Denn nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat sie dem Mechaniker zuvor eine - nicht näher erläuterte - Einweisung erteilt. Inwiefern den Anwendern in den Werkstattbetrieben aber die im Rahmen dieser Einweisung etwa gegebenen Informationen zur Verfügung stehen, ist gerade fraglich und ergibt sich durch die Vorlage der Videokassette nicht.
Aber auch die weiter notwendige Kenntnis des klägerseits dargestellten Rechenschemas, anhand dessen - bei bekannter Höhendifferenz - von den anwendenden Werkstattbetrieben ermittelt werden kann, bei welchen B.-Türmen ggf. Distanzplatten unterzulegen sind, ist nicht ausreichend dargetan. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet hat, es handele sich hierbei um ein einfaches und eingängiges Rechenschema trifft das zwar ohne weiteres zu. Dies ändert aber nichts daran, daß den mit dem Aufbau des Karosserie-Richtsystem befaßten KFZ-Mechanikern dieses - als solches einfache und eingängige - Rechenschema zunächst bekannt sein muß. Daß die Beklagte insoweit konkrete Pläne oder Hinweise ausgegebenen und erteilt habe, behauptet die Klägerin nicht; ihrer Behauptung nach sei den Werkstätten und "Leihlagern " lediglich die Funktion der Distanzplatten erklärt worden, wobei sie allerdings auch hier nicht näher konkretisiert, welche Informationen inhaltlich mitgeteilt worden sein sollen. Soweit die Klägerin weiter behauptet, der mit dem Aufbau des Richtsystems befaßte Mechaniker " sehe , daß der niedrigste Turm von B. 20mm höher sei als der entsprechende C.-Turm und damit stehe fest, daß das gesamte Niveau der B.-Türme um 20mm angehoben werden müsse " ( Bl. 1344 d. A. ), läßt sich auch hieraus keine abweichende Beurteilung herleiten. Denn diese angebliche Kenntnis erfaßt das für die Höhenangleichung unter Einsatz der Distanzplatten anzuwendende Rechenschema, so wie die Klägerin es dargelegt hat, nicht. Danach müssen alle B.-Türme das Maß "Höhe des C.-Turms + 20mm" aufweisen, so daß - haben die B.-Türme nicht bereits von Hause aus diese Höhe - ggf. die Distanzplatten in der jeweils zutreffenden Dicke ( 10mm oder 20mm ) unterzulegen sind, weil nur so eine Krümmung der " Sky-line " der Türme erreicht werden kann,die sicherstellt, daß die in den Türmen verankerten Richtwinkel-Köpfe die jeweiligen Fixpunkte der Karosserie erreichen.Unabhängig davon, daß hier wiederum die Vorkenntnis vorauszusetzen ist, daß sich hinter den im C.-Aufbauplan angegebenen Bezeichnungen der C.-Türme Höhenangaben verbergen, kann dem Vortrag der Klägerin aber auch nicht entnommen werden, woher der mit dem Aufbau des im Streitfall maßgeblichen Mischsystems befaßte Anwender die Kenntnis des danach erforderlichen Rechenschemas bezogen hat. Aus den oben bereits dargestellten Gründen war die Klägerin trotz der Kompatibilitätswerbung der Beklagten auch insoweit nicht von dem Erfordernis zur Substantiierung ihres Vortrags befreit.
Läßt sich nach alledem weder dem Vortrag der Klägerin noch dem Sachverhalt im übrigen entnehmen, daß die mit der Karosserie-Reparatur befaßten Anwender das hier in Frage stehende Mischsystem in wirtschaftlich sinnvoller Weise aufbauen können bzw. daß sie die dafür notwendigen spezfischen Kenntnisse haben, steht damit zugleich die für den Unlauterkeitstatbestand des " Einschiebens in eine fremde Serie" aber vorauszusetzende Kompatibilität der Richtwinkel-Türme der Beklagten mit dem Richtsystem der Klägerin nicht fest. Soweit die Klägerin daher ihre noch im Streit befindlichen Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsverlangen auf den vorstehenden Gesichtspunkt stützt, vermag sie damit nicht durchzudringen.
II.
Aber auch aus dem Aspekt der angeblichen " unmittelbaren Leistungsübernahme " ergibt sich das noch streitige Klagebegehren nicht.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, inwiefern es sich bei den, die angegriffenen Verbindungsmaße aufweisenden Richtwinkel-Türmen und -Köpfen der Beklagten um die durch computergestützte Kopierverfahren bewerkstelligte unmittelbare Übernahme der entsprechenden klägerischen Produkte oder um zumindest einen geringfügigen eigenen Leistungsbeitrag aufweisende identische oder nahezu identische Nachbauten handelt. Das ist hier deshalb nicht von streitentscheidender Bedeutung, weil die wettbewerbliche Unlauterkeit einer derartigen Leistungsübernahme oder Nachahmung hier jedenfalls nicht ersichtlich ist. Denn sowohl die unmittelbare, beispielsweise durch Vervielfältigungsverfahren bewirkte Aneignung eines fremden Leistungsergebnisses als auch dessen identisches oder nahezu identisches Nachmachen ist nicht schlechthin, sondern nur bei Hinzutreten besonderer, an die Art und Weise der Ausnutzung des fremden Arbeitsergebnisses anknüpfender Unlauterkeitskriterien wettbewerbswidrig ( vgl. Baumbach - Hefermehl, a. a. O., Rdn. 500 f, 506 f und 510 zu § 1 UWG m. w. N. ). Lediglich für die Anforderungen, die an das Vorliegen dieser besonderen Unlauterkeitskriterien zu stellen sind, kann es danach eine Rolle spielen, ob sich der Wettbewerber ein fremdes Arbeitsergebnis ohne einen eigenen Leistungsbeitrag oder unter Beifügung eines solchen angeeignet hat. Die Feststellung des Unlauterkeit erfordert dabei eine Interessenabwägung, die einerseits dem " Pioniercharakter " der nachgemachten Leistung und der Behinderung durch Vereitelung der Absatzchancen, andererseits aber dem Interesse der Allgemeinheit nach marktbelebenden Konkurrenzerzeugnissen Rechnung trägt (vgl. Baumbach-Hefermehl, a. a. O., Rdn. 505 und 507 zu § 1 UWG ).
Nach diesen Maßstäben läßt sich jedoch die wettbewerbliche Unlautertkeit des Vertriebs der Richtwinkel-Köpfe und Türme durch die Beklagte im Streitfall nicht feststellen. Denn die Klägerin greift insoweit lediglich die Übernahme der verbindungsrelevanten Abmessungen an. Daß die Übernahme dieser Gestaltungsmerkmale durch die Beklagte aber bereits die Absatzchancen der Klägerin vereiteln oder in einem Maß behindern können, daß sich dies allein unter dem Gesichtspunkt der Aneignung oder Nachahmung eines fremden Leistungsergebnisses als mit den guten wettbewerblichen Sitten unvereinbar darstellte, ist nicht ersichtlich.
III.
Die noch streitigen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht lassen sich schließlich auch nicht zum Teil aus dem im Rahmen des Hilfsbegehrens in bezug auf den Turm MZ 141 des Multi-Z-Systems geltend gemachten internationalen Geschmacksmuster herleiten, welches von den Türmen C 2 und D 2 des Modular-Systems der Beklagten angeblich verletzt werde.
Das erwähnte Hilfsbegehren, mit welchem erstmals in der Berufung ein völlig neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wurde, ist als unzulässige Klageänderung (§§ 523, 263 ZPO ) einzuordnen und daher unbeachtlich. Da die Beklagte dieser Klageänderung nicht zugestimmt, sondern ausdrücklich widersprochen hat, wäre sie nur bei Annahme ihrer Sachdienlichkeit zuzulassen gewesen. Die Sachdienlichkeit des klageändernden Hilfsbegehrens ist vorliegend aber zu verneinen. Denn es stellt einen völlig neuen, in seinen Einzelheiten streitigen Sachverhalt zur Disposition, für dessen Beurteilung auch nicht das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung verwertet werden kann, sondern neue Feststellungen beispielsweise die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung des Geschmacksmusters sowie dessen Eigentümlichkeit betreffend vorzunehmen wären.
B.
Die gemäß § 521 ZPO statthafte und insgesamte zulässige Anschlußberufung der Beklagten bleibt ebenfalls erfolglos.
I.
Soweit die Beklagte sich damit gegen ihre nach der übereinstimmenden Erledigung sämtlicher klägerischer Unterlassungsbegehren allein noch streitige Verurteilung zur Auskunft und gegen die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht betreffend die Werbeaussagen unter Ziff. I. 2 a) bis e) des erstinstanzlichen Urteilstenors ( = Ziff. I. 3 a) bis f) des erstinstanzlichen Klageantrags ) wendet, dringt sie damit nicht durch.
Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin insoweit gemäß § 1 UWG i. V. mit § 242 BGB einen Anspruch auf Auskunftserteilung zuerkannt und darüber hinaus die grundsätzliche Ersatzpflicht der Beklagten für die aus der Verwendung der hier fraglichen Werbeaussagen entstandenen und noch entstehenden Schäden festgestellt.
Für die Beurteilung dieser Klagebegehren ist es dabei von vorneherein unerheblich, ob die damit teilweise ausgelobte Kompatibilität bzw. Verwendbarkeit der B.-Richtwinkel-Türme mit bzw. für das klägerische Karosserie-Richtsystem tatsächlich besteht. Die hier fraglichen Werbeaussagen erweisen sich unabhängig von diesem Gesichtspunkt sämtlich jedenfalls schon deshalb als unlauter i. S. von § 1 UWG, weil die Beklagte damit in unzulässiger Weise den guten Ruf des klägerischen Richtbanksystems für sich ausgebeutet hat.
Unter dem Aspekt der unzulässigen Ausnutzung eines fremden Rufs verstößt es gegen die guten Sitten des Wettbewerbs, wenn ein Wettbewerber die Qualität seiner Waren oder Leistungen mit der bekannter und geschätzter Konkurrenzerzeugnisse ohne rechtfertigenden Grund in Beziehung setzt, um den guten Ruf der Waren oder Leistungen eines Mitbewerbers für seine eigenen wirtschaftlichen Zwecke, insbesondere zur Empfehlung der eigenen Ware ausznutzen ( BGHZ 86, 90/95 - " Rolls-Royce" -). Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn der Werbende seine Ware als gleichwertig mit der bekannten Ware eines bestimmten Mitbewerbers bezeichnet ( BGH WRP 1989, 572 - "Bioäquivalenz-Werbung" -; BGH GRUR 1957, 23 -"Bünder Glas"-; Baumbach-Hefermehl, a. a. O., Rdn. 542,547 f zu § 1 UWG ). Dabei ist es nicht erforderlich, daß die in bezug genommene Ware des Wettbewerbers oder dessen Name ausdrücklich genannt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn sich dessen Erkennbarkeit beispielsweise schon aus der Marktlage ergibt ( BGH GRUR 1989, 602- "die echte Alternative"-). Die hier fraglichen Werbeaussagen erweisen sich nach diesen Maßstaben als wettbewerbswidrig.
Sämtliche der angegriffenen Werbeaussagen nehmen - zum Teil sogar unter ausdrücklicher Nennung des Namens " C. " - Bezug auf die bei den angesprochenen Werkstattbetrieben bereits vorhandenen Richtbänke und Traversen " des Wettbewerbs ", für welche durchweg die Verwendbarkeit der beworbenen Richtwinkel des Modular-Systems der Beklagten ausgelobt wird. Auch dort, wo der Name C. nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist die Klägerin dabei individuell erkennbar. Denn der Markt für Richtbänke und Traversen wird von einer verhältnismäßig kleinen Gruppe von Anbietern bestimmt, von denen wiederum C. unstreitig das marktstärkste Unternehmen ist. C.-Richtbänke haben mit deutlichem Abstand vor allen anderen Anbietern die größte Verbreitung auf dem inländischen Markt. Wenn daher die Beklagte mit den hier in Rede stehenden Werbeaussagen ihre Rechtwinkel auch für Richtbänke und Traversen des "Wettbewerbs " empfiehlt, ist damit auch ohne ausdrückliche Namensnennung für den angesprochenen Verkehr - KFZ-Werkstätten und " Leihlager" - ganz eindeutig zumindest auch C. bzw. die Klägerin als Alleinvertriebsberechtigte der C.-Richtbänke und Traversen in Deutschland erkennbar betroffen und individualisiert.
Indem die Beklagte aber ihre Richtwinkel des Modular-Systems bzw. die hierzu gehörenden Türme als "austauschbar", "verwendbar" und "passend" für die somit erkennbar in bezug genommenen C.-Richbänke und-Traversen anpreist, spannt sie nicht nur diese fremden Produkte als Mittel zur Werbung für ihre eigenen Richtwinkel bzw. Richtwinkel-Türme ein, was allein schon den Tatbestand der Rufausbeutung in Form der Anlehnung an den guten Ruf einer fremden Ware annehmen läßt. Sie bezeichnet damit inzident ihre eigenen Richtwinkel auch als den entsprechenden, zu den C.-Richtbänken und Traversen passenden C.-Ergänzungsprodukten gleichwertige Erzeugnisse, womit sie zugleich ihre eigenen Produkte als tauglichen Ersatz für die C.-Originalprodukte angepriesen hat. Eine derartige, ihre Ware bzw. deren Ruf als Werbemittel für die Produkte der Beklagten benutzende Werbung muß die Klägerin aber nicht hinnehmen. Wegen der individuellen Erkennbarkeit der C.-Produkte bzw. der insoweit "offenen" Bezugnahme der Werbeaussagen kommt es dabei - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht auf die Feststellung an, ob der Verkehr mit den Richtbänken und Traversen sowie den variablen Richtwinkeln der Klägerin tatsächlich Gütevorstellungen verbindet. Denn erfahrungsgemäß lehnt sich ein Wettbewerber nur dann an eine fremde Ware oder Leistung an, wenn es für seine eigene Ware oder Leistung von Nutzen ist bzw. dieser zur Empfehlung dient ( vgl. Baumbach-Hefermehl, a. a. O., Rdn. 548 zu § 1 UWG ). Anhaltspunkte dafür, daß sich die in Rede stehende Werbung ohne Vorhandensein einer an die Produkte der Klägerin anknüpfenden Gütevorstellung des Verkehrs dieser gleichwohl zur Empfehlung der eigenen Richtwinkel bedient hätte, lassen sich im übrigen weder dem Vortrag der Beklagten noch dem Sachverhalt im übrigen entnehmen.
Eine abweichende Beurteilung ist schließlich auch nicht etwa im Hinblick darauf gerechtfertigt, daß der Hinweis auf den Verwendungszweck einer Ware als Ersatzteil oder Zubehör für ein anderes fremdes Erzeugnis nicht ohne weiteres dem Unlauterkeitstatbestand der unzulässigen Ausbeutung fremden Rufs unterfällt ( vgl. Baumbach-Hefermehl, a. a. O., Rdn. 550 zu § 1 UWG ). Unabhängig davon, daß es sich bei den mit den angegriffenen Werbeaussagen beworbenen Richtwinkeln bzw. Richtwinkeltürmen der Beklagten nicht um Zubehör oder Ersatzteile für das C.-Richtsystem handelt, ist eine solche Bezugnahme auf fremde Waren zur Empfehlung der eigenen Produkte bzw. die hierin liegende Rufausbeute nur dann erlaubt, wenn dies zur Aufklärung über den Verwendungszweck sachlich geboten ist ( vgl. BGH GRUR 1968, 698/700 - " Rekordspritzen" - ). Eben das ist hier aber nicht der Fall, weil die Beklagte eigene Richtbänke und Traversen anbietet, zu denen die variablen Richtwinkel ihres Modular-Systems wiederum als Ergänzungsbedarf gehören.
Zur Klarstellung des nach alledem begründeten Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanspruchs wurden dabei die betroffenen Werbeaussagen in die konkrete Verwendungsform gefaßt. Im Wege der Auslegung des ursprünglichen Unterlassungsantrags war eindeutig zu ermitteln, daß die Klägerin, die sich von Anfang an mit ihrem Klagebegehren gegen die konkrete Verwendung der hier fraglichen Werbeaussagen in den Anlagen K 2, K 15, und K 19 wandte, die Unterlassung dieser Werbeäußerungen gerade in der Form begehrte, wie sie konkret verwendet wurden und sich hieran auch die weiteren Anspüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung angliederten.
II.
Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ferner auch die Widerklage der Beklagten abgewiesen.
Dabei kann es dahinstehen, ob der Beklagten tatsächlich der mit der Widerklage geltend gemachte Unterlasssungsanspruch zusteht. Aus den vom Landgericht in dem erstinstanzlichen Urteil ( dort S. 23 f ) im einzelnen dargestellten überzeugenden Gründen, denen sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt ( § 543 Abs. 2 ZPO ), ist ein derartiger Unterlassungsanspruch - sein Bestehen unterstellt - jedenfalls verwirkt. Ergänzend ist lediglich auszuführen, daß - soweit die Beklagte das für die Annahme des Verwirkungstatbestands über den bloßen Zeitablauf hinausgehende "Umstandsmoment" vermißt - dieses ganz eindeutig darin liegt, daß die Beklagte selbst in 1987/1988 mit der durch die Übernahme des Lochmusters auf die Traversen von der Klägerin herbeigeführten Kompatibilität geworben hat. Hierbei macht es auch keinen Unterschied, daß die Beklage mit ihrem Widerklageantrag nicht die Übernahme des Lochmusters auf den Traversen unterlassen wissen will, sondern daß sich ihr Unterlassungsantrag auf das zur Lochung der Traversen passende Lochmuster in den Füßen der klägerischen Richtwinkeltürme bezieht. Die Verwendung eben dieses mit der Widerklage angegriffenen Lochmusters in den Füßen der Richtwinkeltürme durch C. ist eindeutige Folge der Übernahme des Lochbildes auf den Taversen, weil andernfalls die C.-Türme nicht auf die C.-Traversen passen. Kann die Beklagte aber die Verwendung des Lochmusters auf den Traversen der Klägerin nicht (mehr ) untersagen lassen, gilt dies auch für die hierauf aufbauende weitere Verwendung desselben Lochmusters in den Füßen der Richtwinkeltürme.
C.
Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Soweit die Parteien die Hauptsache einvernehmlich zur Erledigung gebracht haben, waren die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen in der aus der Urteilsformel ersichtlichen Quote auf die Parteien zu verteilen. Denn die Klägerin hätte - ohne die übereinstimmende Erledigung - in diesem Verhältnis mit ihren Unterlassungsbegehren obsiegt. Aus den oben unter A. bereits dargestellten Gründen geht hervor, daß der Klägerin der ursprünglich geltend gemachte, auf das Verbot des Vertriebs der Richtwinkel-Türme mit den angegriffenen Abmessungen nebst Werbung hierfür gerichtete Unterlassungsanspruch nicht zustand, wohingegen ihr Unterlassungsbegehren im übrigen sich aber - wie unter B. I. im einzelnen ausgeführt - als begründet erwiesen hätte.
Ihr hätte ein derartiger Unterlassungsanspruch auch zugestanden, soweit dieser auf das Verbot der mit dem ursprünglichen Unterlassungsantrag unter I. 2. angegriffenen bildlichen Darstellung gerichtet war. Denn auch diesbezüglich waren die Voraussetzungen des Unlauterkeitstatbestands des § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rufausbeutung zu bejahen. Nach den Marktverhältnissen waren die durch die fragliche Darstellung bildlich wiedergegebenen Produkte ohne weiteres als solche der Klägerin erkennbar, wobei sich auch hier deren Benutzung als Vorspann und Mittel zur Anpreisung der eigenen Erzeugnisse als unlauter erwies. Im übrigen nimmt der erkennende Senat auch hier gemäß § 543 Abs. 2 ZPO Bezug auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil der ersten Instanz.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 108, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientierte sich am Wert des jeweiligen Unterliegens der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit.