Unterlassungsanspruch wegen undurchsichtiger Teilauszahlungszins-Klausel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte, der Beklagten zu untersagen, sich bei nach dem 1.4.1977 geschlossenen Darlehensverträgen auf eine formularmäßige Klausel zu berufen, wonach ausgezahlte Teilbeträge mit 1 % p.a. über dem vereinbarten Zinssatz zu verzinsen seien. Das OLG Köln entschied, die Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot des § 9 AGBG und sei für den Durchschnittskunden verwirrend. Der Unterlassungsanspruch wurde bestätigt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Ausgang: Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Teilauszahlungszinsklausel für Altverträge bestätigt; Berufung der Beklagten zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG ist der Kläger klagebefugt, auch die Unterlassung der Berufung auf formularmäßig verwendete Klauseln in bereits abgeschlossenen Verträgen (Altverträgen) zu verlangen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen erfüllen das Transparenzgebot des § 9 AGBG nur, wenn die zinserhöhende Wirkung einer Klausel für den durchschnittlichen Vertragspartner ohne weiteres erkennbar und verständlich dargestellt ist.
Bei der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG ist auf die Erwartungen und Erkennbarkeit für den typischen Durchschnittskunden abzustellen; die konkreten Kenntnisse des Einzelfallvertragspartners sind nicht maßgeblich.
Die bloße Erklärung des Verwenders, ein Formular nicht mehr zu verwenden, reicht regelmäßig nicht aus, die Wiederholungsgefahr im Sinne des § 13 AGBG auszuschließen; die Nichtverwendung muss substantiiert dargelegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26 O 57/91
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. August 1991 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 57/91 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagten untersagt wird, sich auf eine Klausel in formularmäßigen Darlehensanträgen (Formular AK 215 2.85) bei der Abwicklung nach dem 1. April 1977 abgeschlossener Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, nach der bis zur Vollauszahlung ausgezahlte Teilbeträge mit 1 % p.a. über dem vereinbarten Darlehenszinssatz zu verzinsen sind, wie nachstehend wiedergegeben:
pp.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Nachdem die Parteien im Berufungstermin den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, war in der Sache nur noch darüber zu befinden, ob der Beklagten zu untersagen ist, sich auf die in dem von ihr bisher benutzten Formular AK 215 2.85 befindlichen Klausel "Bis zur Vollauszahlung sind ausgezahlte Teilbeträge mit 1 % p.a. über dem vereinbarten Darlehenszinssatz zu verzinsen," bei der Abwicklung nach dem 1. April 1977 abgeschlossener Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristi-schen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.
Der nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG klagebefugte Kläger kann von der Beklagten verlangen, es zu unterlassen, sich auf die konkrete Form der in dem von ihr benutzten Formular für einen Darlehensantrag (AK 215 2.85) enthaltenen angegriffenen Klausel bei bereits abgeschlossenen Darlehensverträgen (soge-nannten Altverträgen) zu berufen.
Ob dieser Unterlassungsanspruch des Klägers im Rahmen des § 13 Abs. 1 AGBG auch auf einen Verstoß gegen § 3 AGBG (überraschende Klausel) gestützt werden kann, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, da die Klausel in der konkreten Form des Formulars AK 215 2.85 jedenfalls einen Verstoß gegen das in § 9 AGBG verankerte Transparenzgebot darstellt.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, daß es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um einen Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes handelt, auch wenn sie nicht in den Allgemeinen Darlehensbedingungen, sondern im Text des Darlehensantrags selbst aufgeführt wird. Inhaltlich stellt die Klausel eine Vertragsbedingung dar, denn sie ist von der Beklagten vorformuliert und wurde zumindest bis zum Jahre 1989 von der Beklagten in einer Vielzahl von Fällen genutzt. Sie wurde auch nicht zwischen den Parteien ausgehandelt, sondern von der Beklagten in den Text des Darlehensantrags einbezogen.
Die beanstandete Klausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand, da sie die in ihr enthaltene zinserhöhende Wirkung für den Kunden nicht hinreichend deutlich erkennbar werden läßt. Gemäß § 9 AGBG müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rechte und Pflichten des Vertragspartners durch eine entsprechende Ausgestaltung und geeignete Formulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darstellen (BGH WM 1988, 1780, 1783).
Der Beklagten ist zwar insoweit zu folgen, als die formularmäßigen Klauseln des Darlehensantrages einen vertretbaren Umfang haben, gegliedert und unmittelbar vor der Unterschrift des Kunden gedruckt sind. Auch wurde auf diese Klauseln bereits auf der Vorseite des Formularantrages hingewiesen. Gleichwohl wird der Kunde nicht ohne weiteres unter der Überschrift "Verzinsung, Verwaltungskostenbeitrag" eine Regelung erwarten, die zu einer Erhöhung des vereinbarten Zinssatzes führen kann, da er den Zinssatz ja gerade individuell ausgehandelt hat.
Als Maßstab dafür, ob eine AGB-Klausel den Anforderungen des Transparenzgebotes entspricht, dienen nicht die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten des konkreten Vertragspartners, sondern die des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGH NJW 1990, 2383; BGH NJW 1989, 222, 224). Ohne besondere drucktechnische Hervorhebung dieses Teilauszah-lungszinsaufschlages wird der Durchschnittskunde diese Zinsmehrbelastung nicht ohne weiteres erkennen können, zumal in dieser Klausel zugleich der Verwaltungskostenbeitrag geregelt ist.
Die Anforderung an die Transparenz richtet sich im übrigen danach, in welchem Maße die Regelung - für den Verwender erkennbar - den Erwartungen des Kunden entspricht (BGH NJW 1990, 2383). Der Durchschnittskunde wird in erster Linie sein Augenmerk auf den vereinbarten Zins (Nominalzins) richten; darüber hinaus wird er auch den (anfänglichen) ef-fektiven Jahreszins, der ebenfalls in dem individuell ausgehandelten Teil des Antrages geregelt ist, erfassen, um seine jährliche Belastung zu erkennen.
Schließlich wird er im vorliegenden Fall durch die individuelle Vereinbarung, daß Bereitstellungszinsen bis 14.12.1989 frei sind, zumindest indirekt darauf aufmerksam gemacht, daß er nach diesem Zeitpunkt Bereitstellungszinsen für nicht abgerufene oder ausgezahlte Darlehensbeiträge zu zahlen hat. Bei dieser Ausgestaltung des Darlehensantrags widerspricht es - auch für den Verwender erkennbar - den Erwartungen des durchschnittlichen Vertragspartners, daß er trotz der Vereinbarung des Nominalzinses in bestimmten Fällen - nämlich bei Teil-auszahlungen - auch für die ausgezahlten Darlehensbeiträge einen höheren als den vereinbarten Zinssatz zu zahlen hat. Insofern sind an formularmäßig ausgestalteten anderslautenden Klauseln erhöhte Anforderungen an die Transparenz zu stellen, die durch die konkrete Form der angegriffenen Klausel in dem Darlehensantrag nicht erfüllt sind.
Bei dieser Beurteilung der formalen Ausgestaltung des Darlehensantrags kann es keine Rolle spielen, daß - wie die Beklagte vorträgt und von dem gemäß § 16 Nr. 2 AGBG gehörten Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestätigt wurde - die erhöhten Zinsforderungen wegen besonderer Aufwendungen und Risiken des Darlehensgebers gerechtfertigt sind, da bei der Prüfung der Transparenz einzig und allein die Frage maßgebend ist, ob der Durchschnittskunde, der eine solche Erhöhung nicht erwartet, die beanstandete Klausel mühelos erkennen und ohne weitere Erläuterungen verstehen kann. Dies ist - wie dargelegt - nicht der Fall.
Darüber hinaus ist die streitbefangene Klausel, auch wenn sie klar formuliert ist, aus sich heraus für einen Durchschnittskunden nicht ohne weiteres verständlich, da die Frage, wann eine Teilauszahlung erfolgt und wovon die Teilauszahlung abhängt, erst unter Ziff. 3 der vorformulierten Bedingungen erläutert ist. Da in Ziff. 2 dieser Bedingungen geregelt ist, für welche Teilbeträge Bereitstellungszinsen zu zahlen sind, besteht die Gefahr, daß der Durchschnittskunde die Auszahlungsbedingungen der Ziff. 3 wegen des engen Zusammenhangs zu Ziff. 2 nur im Hinblick auf die zu zahlenden Bereitstellungszinsen erfaßt und nicht auch auf die erhöhten Teilauszahlungszinsen bezieht.
Der durch die auf den individuell vereinbarten Teil des Darlehensantrags und auf weitere 3 Ziffern der vorformulierten Bedingungen verteilten Darstellung des Gesamtzusammenhangs fehlt die notwendige Klarheit; sie ist für den Durchschnittskunden verwirrend.
Der Senat verkennt bei dieser Beurteilung nicht, daß es in bestimmten Rechtsbereichen außerordentlich schwierig ist, alle Auswirkungen einer Regelung für den Durchschnittskunden verständlich darzustellen. Insofern darf auch der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überfordert werden (BGH NJW 1990, 2383, 2384).
Durch ein Verbot der angefochtenen Klausel wird jedoch die Beklagte als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überfordert, denn es hätte ohne eine umfangreiche Erläuterung und Ausweitung des Textes auch für den Durchschnittskunden Klarheit geschaffen werden können, wenn allein der individuell vereinbarte Teil des Darlehensantrags mit einem Zusatz oder Hinweis auf Teilauszahlungs-bedingungen versehen und die vorformulierten Bedingungen so gegliedert werden, daß der Zusammenhang eindeutig erkennbar ist.
Da die angefochtene Klausel im Gesamtzusammenhang unklar, nicht transparent und damit unangemessen ist, war es der Beklagten zu untersagen, sich auf diese Klausel zu berufen.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO zu entscheiden. Dies führte dazu, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Ohne die von der Beklagten im Berufungstermin abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung wäre sie verurteilt worden, auch bei künftig abzuschließenden Darlehensverträgen die beanstandete Klausel zu unterlassen, denn die Unzulässigkeit dieser Klausel ist bereits für die abgeschlossenen Verträge (Altverträge) festgestellt.
Auch der Hinweis der Beklagten, sie habe vor Klageerhebung das beanstandete Darlehensantragsformular nicht mehr benutzt, führt zu keiner anderen Beurteilung, da diese vom Kläger bestrittene Behauptung erstmals im Berufungstermin durch Vorlage eines neuen Formularantrages substantiiert worden ist. Für den Unterlassungsanspruch gemäß § 13 AGBG ist es ausreichend, daß die beanstandete Klausel im rechtsgeschäftlichen Verkehr bei bestehender Wiederholungsgefahr benutzt worden ist (Ulmer u.a., 6. Aufl., § 13 Rdn. 13). Die Wiederholungsgefahr konnte indessen nicht durch die einfache - zudem bestrittene - Erklärung, das Formular werde nicht mehr benutzt, beseitigt werden.
Die Kostenentscheidung im übrigen beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer für die Beklagte entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.