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Oberlandesgericht Köln·6 U 188/11·25.09.2011

Werbung mit Testsiegel: Pflicht zur Angabe der Testfundstelle — Berufung droht Zurückweisung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Irreführende Werbung / TestergebnisseVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Senat weist darauf hin, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Streitgegenstand ist die Werbung der Antragsgegnerin mit einem Testergebnis (Testsiegel/Stiftung Warentest) ohne Angabe der Fundstelle. Das Gericht folgt der Rechtsprechung des BGH: Wer mit Testergebnissen wirbt, muss die Fundstelle angeben; die Sichtbarkeit des Testergebnisses über eine Produktabbildung rechtfertigt die Pflicht zur Quellenangabe.

Ausgang: Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht zu verwerfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer in der Werbung ein Testergebnis verwendet, ist verpflichtet, die Fundstelle des Testergebnisses anzugeben.

2

Ob mit einem Testergebnis geworben werden soll, ist unerheblich; macht die Darstellung (auch über eine Produktabbildung) das Testergebnis erkennbar, begründet dies die Pflicht zur Quellenangabe.

3

Gestalterische Hervorhebungen (Farbe, Schriftgröße) verstärken die Wahrnehmbarkeit des Testergebnisses durch den angesprochenen Verkehr und begründen die Kennzeichnungspflicht.

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Dem Werbenden ist es zumutbar, die Werbung anders zu gestalten (z.B. Abbildung ohne Verpackung) oder die Testfundstelle anzugeben, um irreführende Wirkungen zu vermeiden.

Relevante Normen
§ UWG § 5§ 522 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 327/11

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

2

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

3

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

4

1. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Antragsgegnerin mit dem Testsiegel wirbt. Dabei teilt der Senat nicht die Einschätzung der Antragsgegnerin (Berufungsbegründung Seite 3, 1. Abs. aE), das Testsiegel sei „so klein abgedruckt, dass die Testbewertung kaum zu erkennen“ sei. Vielmehr ist das Testergebnis in ebenso großen Lettern geschrieben wie die neben der Produktabbildung von der Antragsgegnerin hinzugefügte Produktbeschreibung. Die Testbewertung fällt aber durch die farbliche Hervorhebung deutlich stärker ins Auge. Dass der Schriftzug „Stiftung Warentest“ sich allenfalls erahnen lässt, ist jedenfalls deshalb unerheblich, weil zum einen die Aussage „sehr gut“ ohne weiteres als Testergebnis erkennbar und zum anderen das allgemein bekannte Logo der Stiftung Warentest deutlich sichtbar ist. Damit hat sich die Antragsgegnerin das Testergebnis zu Nutze gemacht. Es macht für den angesprochenen Verkehr keinen Unterschied, ob diese Werbung durch einen gesonderten Zusatz geschieht oder dadurch, dass eine das Testergebnis abbildende Produktverpackung dargestellt wird.

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Ob die Antragsgegnerin eine Werbung mit einem Testergebnis beabsichtigt hat, ist – wie die Kammer zu Recht ausgeführt hat – unerheblich.

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2. Wird mit einem Testergebnis geworben, ist die Fundstelle anzugeben (vgl. BGH, GRUR 2010, 248 Tz. 29 ff.). Warum der Verbraucher ein anderes Informationsinteresse abhängig davon haben sollte, ob der Händler einen gesonderten Hinweis auf das Testergebnis in der Werbung anbringt oder mit der den Hinweis enthaltenden Produktverpackung wirbt, ist dem Senat nicht nachvollziehbar. Dass es sich um eine – auch in einer Werbung – wesentliche Information handelt, hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung überzeugend dargelegt. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Werbung mit Hinweisen auf Testergebnisse war; Ausführungen zu einem unmittelbar bevorstehenden Kaufentschluss finden sich in den Gründen (und im Antrag) nicht. Zudem geht die Argumentation der Antragsgegnerin fehl, der Handzettel enthalte nur „allgemeine Informationen“; dies ist im Hinblick auf die Angabe des Testergebnisses gerade nicht der Fall.

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3. Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass sie gehindert wäre, mit einer anderen Produktabbildung zu werben. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Verkehr durch eine Produktabbildung ohne Hinweis auf das Testergebnis (in erheblicher Weise) in die Irre geführt würde. Jedenfalls aber bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, das Produkt ohne Verpackung abzubilden, und es erscheint auch durchaus zumutbar, einen Hinweis auf die Testfundstelle in die Werbung aufzunehmen.

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4. Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.