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Oberlandesgericht Köln·6 U 185/97·28.04.1998

Werbung zu Lipobay: '25fach niedrigere Dosierung' als irreführende Arzneimittelwerbung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)ArzneimittelwerberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen einen Pressebeitrag, der behauptete, Lipobay (Cerivastatin) lasse sich aufgrund hoher Effektivität mindestens 25fach niedriger dosieren. Das OLG Köln prüfte, ob dies beim angesprochenen Verkehr den Eindruck einer hohen absoluten klinischen Wirksamkeit erweckt. Das Gericht bestätigte das Verbot: die Formulierung ist nach § 3 UWG irreführend, weil sie Potenz und nicht die absolute Wirksamkeit anspricht und keine klaren Angaben zur LDL‑Senkung enthält. Der Hersteller haftet für seine Presseinformation, die die Irreführung verursachte.

Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin gegen Bestätigung der einstweiligen Verfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Werbeaussage, die hervorhebt, ein Arzneimittel lasse sich wegen seiner ‚Effektivität‘ wesentlich niedriger dosieren als Vergleichspräparate, ist irreführend i.S.v. § 3 UWG, wenn damit nur die Potenz (relative Wirkstärke) gemeint ist und nicht die absolute klinische Wirksamkeit erläutert wird.

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Fehlende Angaben über erreichbare absolute Wirksamkeitswerte (z. B. maximale oder durchschnittliche LDL‑Senkung) führen dazu, dass der angesprochene Verkehr die Dosierungsbehauptung als Aussage über die absolute Wirksamkeit verstehen kann.

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Auch gegenüber medizinischen Fachkreisen können Formulierungen, die ‚hohe Effektivität‘ und ‚sehr geringe Dosierung‘ verbinden, irreführend sein; das vermutete Fachwissen enthebt den Werbenden nicht von der Pflicht zur Klarstellung.

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Ein Hersteller haftet für wettbewerbswidrige Irreführung, wenn seine in Wettbewerbsabsicht verbreitete Presseinformation geeignet ist, in anderen Medien die irreführende Aussage hervorzurufen und dort verwertet wird.

Relevante Normen
§ 3 UWG§ UWG § 3§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 545 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 536/97

Leitsatz

1. Die Werbebehauptung eines Arzneimittelherstellers, sein neuer Lipidsenker könne "aufgrund seiner Effektivität um mindestens 25fach niedriger dosiert werden als andere Substanzen dieser Wirkstoffgruppe" ruft bei einem nicht nur unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise Vorstellungen in Bezug auf die Wirksamkeit des so beworbenen Arzneimittels hervor. Eine solche Aussage ist relevant irreführend, wenn die behauptete "Effektivität" nur dosis- bzw. konzentrationsbezogen ist, also nur die -relative- Wirkstärke des Arzneimittels und nicht seine -absolute- klinische Wirksamkeit werblich angesprochen werden soll. 2. Zur Haftung von Presseinformanten.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 21. Oktober 1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 536/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die im Beschlußweg ergangene einstweilige Verfügung bestätigt, mit welcher die im Streitfall beanstandete, in dem Beitrag "Neuer Lipidsenker ist in sehr geringer Dosierung wirksam" der Ärzte Zeitung vom 20./21. 06. 1997 enthaltene Aussage

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"...kann der neue Lipidsenker aufgrund seiner

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hohen Effektivität um mindestens 25fach niedriger

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dosiert werden als andere Substanzen dieser Wirk-

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stoffgruppe..."

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betreffend das Arzneimittel Lipobay/Cerivastatin der Antragsgegnerin verboten wurde. Denn diese Aussage erweist sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Antragsgegnerin in einer dieser haftungsbegründend zurechenbaren Weise als irreführend im Sinne von § 3 UWG.

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Die Antragstellerin hat nicht nur die Voraussetzungen des genannten Irreführungstatbestands selbst in einer für die Aufrechterhaltung des in der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbots ausreichenden Weise glaubhaft gemacht, sondern ihr ist dies darüber hinaus auch hinsichtlich der Voraussetzungen der wettbewerblichen Haftung der Antragsgegnerin für diese Irreführung gelungen.

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Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, daß die vorstehende Aussage geeignet ist, zumindest einen nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs wettbewerblich relevant über die Eigenschaft des von der Antragsgegnerin unter dem Handelsnamen Lipobay in den Verkehr gebrachten Lipidsenkers Cerivastatin in die Irre zu führen. Denn die in dem Pressebeitrag in bezug auf das erwähnte Arzneimittel ausgelobte "hohe Effektivität" dieses "neuen Lipidsenkers" der Antragsgegnerin kann aus der Sicht eines Teils der Leser als Aussage über die hohe Wirksamkeit des Produkts, also dessen Fähigkeit, den Serumspiegel des LDL-Cholesterins abzusenken, verstanden werden. Diesem Verständnis stehen dabei auch nicht die weiter im Titel und im ersten Absatz des Pressebeitrags enthaltenen Ausführungen entgegen, wonach der Lipidsenker bereits in "sehr geringer Dosierung" wirksam sei. Eine Klarstellung des Inhalts, daß auch die schließlich angesprochene hohe Effektivität des Lipidsenkers nur dosis- bzw. konzentrationsbezogen, also in dem Sinne zu verstehen sei, daß das Mittel im Verhältnis zur Konzentration bzw. Dosis des pharmazeutischen Wirkstoffs, mithin relativ effektiv sei, leisten diese Aussagen nicht. Denn da die Werte, um die das Arzneimittel die LDL-Cholesterinwerte maximal absenken kann, nicht ebenfalls genannt werden, und auch die Antragsgegnerin nicht behauptet, daß die absoluten Senkungswerte der konkurrierenden Präparate jedenfalls dem ganz überwiegenden Teil der Leser der Ärzte Zeitung präsent sind, vermag der Verkehr dem Hinweis auf die "Wirksamkeit in sehr geringer Dosierung" eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen. In dem Presse-Artikel selbst ist dabei auch nur die Rede von einer Senkung des Serumspiegels " um fast 30 Prozent". Daß es sich dabei um den Maximalwert handele, geht daraus nicht hervor. Der Hinweis auf die Wirksamkeit bereits in geringer Dosierung fügt sich daher nahtlos in die Aussage betreffend die hohe Effektivität des Produkts dahin ein, daß es sich insgesamt um ein sehr wirksames Arzneimittel handele, welches schon in gering dosierten Gaben eine hohe Absenkung des Serumspiegels des LDL-Cholesterins herbeiführe. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber einwendet, die von dem Pressebeitrag angesprochenen medizinischen Fachkreise verstünden den Hinweis auf die hohe Effektivität des Lipidsenkers ausschließlich als Aussage über die - dosierungsbezogene - relative Wirkstärke des Arzneistoffs und nicht als Aussage über dessen - absolute - klinische Wirksamkeit (Bl. 111/ 112 d. A.), rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Denn gerade wenn - wie die Antragsgegnerin das im vorliegenden Zusammenhang behauptet - den medizinischen Fachleuten der grundsätzliche Unterschied zwischen "Wirkungsstärke ( Potenz )" einerseits und "Wirksamkeit" andererseits geläufig ist, ist die in Verbindung mit der Formulierung " ..in sehr geringer Dosierung wirksam" wahrgenommene beanstandete Aussage " aufgrund seiner hohen Effektivität..." geeignet, zu Mißverständnissen zu führen. Unabhängig davon aber hat der Senat in den Entscheidungsgründen des unter dem heutigen Datum verkündeten Urteils in der zwischen den nämlichen Parteien anhängigen Parallelsache 6 U 158/97 ( 31 O 460/97 LG Köln ), auf welche sich die Antragstellerin ausdrücklich bezogen hat ( Bl. 138 d. A. ) und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, ausgeführt, daß auch innerhalb der medizinischen Fachkreise nicht von einem einheitlichen Sprachverständnis betreffend die von der Antragsgegnerin mit "Wirkungstärke" gleichgesetzten "Potenz" eines Arzneimittels ausgegangen werden kann. Auf diese Darstellungen in den Entscheidungsgründen des genannten Urteils in der erwähnten Parallelsache nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug ( § 543 Abs. 1 ZPO ; BGH WPM 1991, 789 und 1005 m. w. N. ).

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Daß es sich bei dem infolgedessen jedenfalls bei einem nicht unerheblichen Teil des von der Publikation angesprochenen Verkehrs zugrundezulegenden Eindruck betreffend die hohe Effektivität des Lipidsenkers Cerivastatin/Lipobay um eine mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmende Fehlvorstellung handelt, kann dabei keinem Zweifel unterliegen. Denn unstreitig senkt das Produkt der Antragsgegnerin die LDL-Cholesterinwerte nur um bis zu 30 Prozent ab, was aber deutlich hinter der von anderen Lipidsenkern erzielbaren Reduktion um 60 Prozent zurückbleibt.

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Die Antragsgegnerin haftet dabei auch für die von dem Pressebeitrag nach alledem ausgehende, sich nach Maßgabe von § 3 UWG als unzulässig erweisende Irreführung. Denn diese Irreführung geht u. a. auf die zu Wettbewerbszwecken erfolgte eigene Presseinformation "Neuer Cholesterinsenker wirkt stark bei niedrigster Dosierung" der Antragsgegnerin zurück ( vgl. BGH GRUR 1997, 541/543; BGH GRUR 1996, 98/100; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 338 Einl. UWG m. w. N. ). Daß die Antragsgegnerin bei ihrer Presseinformation überhaupt in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat, ist dabei angesichts des Umstands zu vermuten, daß sie zweifelsohne mit der Verwertung und Veröffentlichung ihrer Erklärungen in den Pressemedien rechnete, mit denen wiederum ein erheblicher Werbewert für das betroffene Produkt Lipobay/Cerivastatin verbunden war( vgl. Baumbach/Hefermehl, a. a. O. ).Die Presseinformatuion der Antragsgegnerin selbst war weiter auch geeignet, eben die sich in dem Pressebeitrag wiederfindende irreführende Aussage betreffend die "hohe Effektivität" des Lipidsenkers hervorzurufen. Denn die Antragsgegnerin erwähnt in der Presse-Information zwar, daß das Medikament , verglichen mit anderen bisher verfügbaren Cholesterinsenkern, niedriger dosiert werden kann. Bereits wegen dieses Hinweises auf " andere bisher verfügbare Lipidsenker" wird aber ein Bezug zu deren Wirkung hergestellt, was wiederum - bei erheblich niedrigerer Dosierung - eine vergleichbare absolute Wirksamkeit des Lipidsenkers der Antragsgegnerin suggeriert. Hinzu kommt, daß auch im übrigen nur von der Senkung bzw. "durchschnittlichen Senkung" des LDL-Cholesterinspiegels " um 30 Prozent" die Rede ist, was - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - dem Verständnis einer mit konkurrierenden Lipidsenkern vergleichbaren absoluten Wirksamkeit nicht entgegensteht. Denn gerade der von der Antragsgegnerin verwendete Begriff "durchschnittliche" Senkung suggeriert, daß auch höhere Senkungsraten zu erreichen sind. Daß die somit bereits ihrem Inhalt nach mißverständliche Presseinformation der Antragsgegnerin auch der beanstandeten Aussage des Pressebeitrags zugrundeliegt, kann ohne weiteres festgestellt werden. Unabhängig davon, daß nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Verfasserin des Pressebeitrags (Bl. 40 d. A.) überhaupt der Text der Presse-Information als Informationsquelle herangezogen worden ist, beruht auch gerade die hier in Rede stehende Aussage auf dieser Informationsquelle. Dies belegt der die beanstandete Aussage enthaltende Abschnitt des Pressebeitrags selbst, wonach die angegriffene Textpassage betreffend die " hohe Effektivität" des Lipidsenkers gerade "nach den Angaben des Unternehmens" getroffen worden sei.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig ( § 545 Abs. 2 ZPO ).