UWG-Novelle 1994: Vollstreckung aus altem Unterlassungstitel trotz § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit einer Vollstreckungsabwehr- und Feststellungsklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem 1992 ergangenen Teilanerkenntnisurteil wegen irreführender Anzeigenakquise. Sie berief sich auf die UWG-Novelle 1994 und machte u.a. fehlende Aktivlegitimation der Beklagten sowie fehlende „Wesentlichkeits“-prüfung geltend. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: Die Beklagte sei auch nach neuem § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert, da ein zumindest abstraktes Wettbewerbsverhältnis auf demselben räumlichen Markt genüge. Das Fehlen einer damaligen Wesentlichkeitswertung hindere die Vollstreckung nicht, wenn die Voraussetzungen nach heutiger Rechtslage bereits vorlagen.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Vollstreckungsabwehr- und Feststellungsklage zurückgewiesen; Vollstreckung aus Unterlassungstitel bleibt zulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Gläubiger eines vor der UWG-Novelle 1994 erlangten Unterlassungstitels auch nach neuem Recht gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert, kann er aus dem Titel die Zwangsvollstreckung betreiben.
Das Merkmal „auf demselben Markt“ in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. ist vorrangig räumlich zu verstehen; für die Prozessführungsbefugnis genügt ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis auf demselben räumlichen Markt.
Das Erfordernis eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien wird durch § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. nicht zwingend vorausgesetzt, wenn andernfalls die Vorschrift in relevanten Fallgruppen leerliefe.
Das Fehlen einer nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. gebotenen „Wesentlichkeits“-Wertung im Ausgangsverfahren vor der Novelle steht der Vollstreckung aus dem Unterlassungstitel nicht entgegen, sofern die Wesentlichkeit nach den Umständen bereits damals zu bejahen gewesen wäre.
Eine irreführend gestaltete Anzeigenakquise, die bei Adressaten den Eindruck einer Rechnung statt eines Angebots erwecken kann und in größerem Umfang betrieben wird, ist geeignet, das Wettbewerbsgeschehen wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F.).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 84 0 10/95
Leitsatz
1. Ist ein Wettbewerber, der vor der UWG-Novelle vom 25.07.1994 einen gerichtlichen Unterlassungstitel erlangt hatte, dem Unterlassungsschuldner gegenüber auch heute gem. § 13 I. 1 UWG prozeßführungsbefugt und aktivlegitimiert, ist er nicht gehindert, aus einem solchen Titel die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Frage, ob ein etwaiger Fortfall der Aktivlegitimation aufgrund der Neufassung des § 13 I Nr. 1 UWG im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage überhaupt als Einwand geltend gemacht werden kann, kann daher in einem derartigen Falle unbeantwortet bleiben. 2. Da die für die Beurteilung der ,Wesentlichkeit" eines gerügten Wettbewerbsverstoßes vorzunehmende Wertung erst aufgrund der Neufassung des § 13 I. 1. UWG erforderlich geworden ist, kann das Fehlen einer solchen Wertung bei einem vor der Novellierung erfolgten Erlaß eines Unterlassungstitels einer Zwangsvollstreckung aus dem Titel nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. 3. Für die Annahme der Prozeßführungsbefugnis nach § 13 Nr. 1. UWG genügt ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien auf dem selben räumlichen Markt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. November 1995 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 0 10/95 - wird zu-rückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvolltreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet. Der Wert der mit diesem Urteil verbundenen Beschwer der Klägerin wird auf DM 80.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Herausgeberin und Verlegerin eines sogenannten Branchenanzeigenbuches, in dem "Branchenanzeigen für Anzeigen aus Wirtschaft und freien Berufen" veröffentlicht werden. Die Beklagte ist Herausgeberin des Anzeigenblattes W., welches wöchentlich im Großraum D., K. und W. erscheint.
Ende Oktober 1991 wandte sich die Klägerin mit dem auf Bl. 6 der beigezogenen Akte 84 o 4/92 LG Köln ersichtlichen Schreiben u. a. an den in B. ansässigen Betrieb M. GmbH, um diesen für eine Anzeige in dem oben genannten Branchenanzeiger zu akquirieren. Die Beklagte, die ebenfalls von der Klägerin in der vorbezeichneten Weise angeschrieben worden war, beanstandete dies als ihrer Ansicht nach irreführende Werbung im Sinne von § 3 UWG, weil die Klägerin mit der konkreten Ausgestaltung des Schreibens den Eindruck erweckt habe, als handele es sich hierbei um Rechnungen für bereits bestellte Inserate und nicht lediglich um Werbeschreiben, mit denen die Veröffentlichung derartiger Anzeigen erst angeboten werde. Sie hat die Klägerin in dem bei dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 84 0 4/92 geführten Verfahren auf Unterlassung in Anspruch genommen. Nachdem die Klägerin diesen Unterlassungsanspruch anerkannte, hat das Landgericht Köln sie entsprechend dem Antrag der Beklagten durch am 9. März 1992 verkündetes Teil-anerkenntnisurteil wie auf Bl. 35 der genannten Akte ersichtlich zur Unterlassung verurteilt.
Die Beklagte hat anschließend aus dem vorbezeichneten
Teilanerkenntnisurteil gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung betrieben. Im Rahmen dieser Unterlassungsvollstreckung wurde gegen die Klägerin mit Beschluß des Landgerichts Köln vom 28. September 1993 (84 O 4/92 SH I) wegen Verstoßes gegen die in dem Teilanerkenntnisurteil titulierte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld verhängt, dessen Zahlung von der Klägerin noch nicht vollständig geleistet wurde.
Im Hinblick auf die zwischenzeitlich mit Wirkung zum 1. August 1994 infolge des UWG-Änderungsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. Bl. I 1738) in Kraft getretene Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG hält die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil nunmehr für unzulässig. Die hierauf bezogene Feststellung verfolgt die Klägerin mit ihrem Klageantrag unter Ziffer 1. Zugleich begehrt sie mit ihrem Klageantrag zu Ziffer 2 die Feststellung, daß der Beklagten aufgrund des Teilanerkenntnisurteils keine Rechte mehr zustehen, weil - so führt die Klägerin aus - die Beklagte sich geweigert habe, auf die Rechte aus dem Titel zu verzichten. Sie - die Klägerin - müsse daher mit weiteren Ordnungsgeldanträgen rechnen. Die Beklagte habe, so die Auffassung der Klägerin, mit der seit dem Inkrafttreten des genannten Änderungsgesetzes geschaffenen Rechtslage die Aktivlegitimation für das dem Teilanerkenntnisurteil zugrunde liegende Unterlassungsbegehren verloren.
Es bestehe nämlich, so hat die Klägerin vertreten, zwischen ihr einerseits sowie der Beklagten andererseits kein Wettbewerbsverhältnis, welches nach der Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG nur dann angenommen werden kann, wenn sich Gewerbetreibende gegenüberstehen, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem selben Markt vertreiben. Das aber sei bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation nicht der Fall, weil beide Parteien unterschiedliche Märkte bedienten. Während die Beklagte mit ihrer wöchentlich herausgegebenen W. Inserenten anspreche, die bei Zeitungslesern auf sich aufmerksam machen wollen, würden in dem von ihr, der Klägerin, herausgegebenen Branchenanzeigenbuch nur bestellte Anzeigen zusammengefaßt, die an werbewirksamen Stellen ausgelegt würden. Der Adressatenkreis des Angebots, Werbung zu betreiben, sei daher ein völlig unterschiedlicher. Speziell bei der Beklagten beziehe er sich lediglich auf den regionalen Bereich, in dem die Zeitung erscheine. Daraus folge wiederum, daß - so hat die Klägerin weiter vertreten - die angegriffene Handlung jedenfalls nicht geeignet sei, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. Da die Parteien sich nicht als Wettbewerber begegneten, könne die Gefahr einer Beeinträchtigung des Marktes nicht bestehen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des
Landgerichts Köln, Akz. 84 0 4/92, vom 09.03.92
für unzulässig zu erklären;
2. festzustellen, daß der Beklagten aufgrund des
Urteils des Landgerichts Köln, Akz. 84 0 4/92,
vom 09.03.1992 keine Rechte mehr zustehen,
sie insbesondere nicht mehr berechtigt ist, die
Unterlassung der dort untersagten Handlung zu
fordern.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß ihre Klagebefugnis zur Geltendmachung des dem Teilanerkenntnisurteil zugrunde liegenden Unterlassungsbegehrens durch die Neufassung der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG nicht in Wegfall gebracht worden ist. Es treffe insbesondere nicht zu, daß die Parteien unterschiedliche Märkte bedienten. Der Kundenkreis der Parteien überschneide sich sowohl in sachlicher als auch in räumlicher Hinsicht. Sie - die Beklagte - veröffentliche Inserate von Unternehmen, an die sich auch die Klägerin mit ihrem Angebot wende.
Mit Urteil vom 9. November 1995, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Vollstreckungsabwehrklage sowie die Feststellungsklage abgewiesen. Die Klägerin, so hat das Landgericht zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt, mache keine Einwendungen geltend, die der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem hier in Rede stehenden Teilanerkenntnisurteil mit Erfolg entgegengehalten werden könnten. Soweit die Klägerin in Abrede stelle, daß die Parteien Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art vertreiben, gelte dies bereits deshalb, weil hiervon ein Umstand betroffen sei, der so schon nach der bis zur Neufassung des § 13 Abs. 2 UWG bestandenen Rechtslage vorauszusetzen gewesen sei. Insofern greife daher die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO ein, wonach im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage nur solche Einwendungen Berücksichtigung finden können, die erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die hin der Vollstreckungstitel erging, entstanden sind. Die erst nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ließen aber die Berechtigung der Beklagten, den titulierten Unterlassungsanspruch zu verfolgen und geltend zu machen, unberührt. Soweit die Vorschrift nunmehr in Abänderung der früheren Rechtslage eine räumliche Beschränkung vornehme und fordere, daß die Mitbewerber auf dem selben Markt tätig sein müssen, sei dies im vorliegenden Fall zu bejahen, weil die Klägerin Kunden auch in dem räumlichen Bereich angesprochen habe, in dem die Beklagte ihre Leistungen anbiete. Die der Klägerin mit dem Vollstreckungstitel verbotene Handlung sei weiter auch geeignet, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Maßgeblich sei hierbei darauf abzustellen, ob die Auswirkungen des Verstoßes auf das Wettbewerbsgeschehen geeignet sind, die Interessen der Allgemeinheit zu beeinträchtigen. Das aber sei angesichts des Umstandes, daß die von der Klägerin verwandten Schreiben einen Irrtum über deren Charakter als bloße Angebotsschreiben hervorrufen könnten, ohne weiteres der Fall.
Gegen dieses ihr am 17. November 1995 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, dem 18. Dezember 1995 eingelegte Berufung der Klägerin, die sie mittels eines am 26. Februar 1996 - nach entsprechender Fristverlängerung - eingegangenen Schriftsatzes fristgemäß begründet hat.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält insbesondere an ihrer Auffassung fest, daß zwischen den Parteien kein nach der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG aber vorauszusetzendes Wettbewerbsverhältnis vorliege. Mit diesem Einwand sei sie - die Klägerin - entgegen dem vom Landgericht in der angegriffenen Entscheidung vertretenen Standpunkt auch nicht gem. § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Denn die mit der UWG-Novellierung zum 1. August 1994 eingefügte Voraussetzung, daß Gewerbetreibende - um den Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu genügen - Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art "auf dem selben Markt" wie der angebliche Verletzer vertreiben müssen, sei nur dann erfüllt, wenn es "konkrete Überschneidungen" u. a. beim Kundenkreis gebe. Ein derartiges konkretes Wettbewerbsverhältnis existiere hier aber gerade nicht, weil sie - die Klägerin - mit ihrem Branchenanzeigenbuch ein gänzlich anderes Publikum als die Beklagte anspreche. Während ihr, der Klägerin, Produkt nach Branchen aufgeteilt sei und eine Übersicht zur langfristigen Nutzung schaffe, biete die Beklagte ein Wochenblatt "zum schnellen Verzehr" an, dessen Anzeigen im wesentlichen konkrete Leistungsangebote enthielten und die für eine branchenspezifische Suche gänzlich ungeeignet seien.
Was das im Rahmen der UWG-Novellierung neu eingeführte Erfordernis der "Wesentlichkeit" des Verstoßes für das Wettbewerbsgeschehen angehe, setze dies eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffende Wertung voraus, die im vorliegenden Fall aber nicht kurzer Hand nachgeholt werden könne. Da diese Wertung im Ausgangsverfahren nicht stattgefunden habe, hätte der Vollstreckungstitel nach den Maßstäben der heutigen Rechtslage so nicht erlassen werden dürfen.
Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des am 9. November 1995 verkündeten Urteils der 4. Kammer
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für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 0 10/95 -
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1. die Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkennt-
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nisurteil des Landgerichts Köln vom 9. März
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1992 - 84 0 4/92 - für unzulässig zu erklären;
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2. festzustellen, daß der Beklagten aufgrund des
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Teilanerkenntnisurteils des Landgerichts Köln
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vom 9. März 1992 - 84 0 4/92 - keine Rechte
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mehr zustehen, sie insbesondere nicht mehr
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berechtigt ist, die Unterlassung der dort un- tersagten Handlung zu fordern.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
Auch die Beklagte hält an ihrem in erster Instanz bereits vertretenen Standpunkt fest, wonach die mit der UWG-Novellierung in Kraft getretene Änderung der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG ihre Berechtigung, den dem Teilanerkenntnisurteil zugrunde liegenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen und zu vollstrecken, unberührt lasse. Das in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG neu eingeführte Merkmal "auf dem selben Markt" sei lediglich im Sinne einer räumlichen Beschränkung zu verstehen. Jedenfalls aber treffe die Darstellung der Klägerin nicht zu, daß sich der Kundenkreis der Parteien nicht überschneide. Denn beide Parteien wendenten sich zumindest an den selben Anzeigenkundenkreis, wie u. a. daraus hervorgehe, daß es sich bei der von der Klägerin angeschriebenen Firma M. GmbH in B. um eine ihrer - der Beklagten - Kundinnen gehandelt habe.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen jeweils gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist zwar insgesamt zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Dabei kann es dahinstehen, ob die Klage auch hinsichtlich des unter Ziffer 2 der Klageschrift formulierten Feststellungsbegehrens zulässig ist. Nur am Rande sei daher darauf hingewiesen, daß das Vorliegen des für diesen Feststellungsantrag zu fordernden Rechtsschutzinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) im Ergebnis durchgreifenden Bedenken begegnete. Denn die Klägerin kann bereits mit dem Feststellungsantrag unter Ziffer 1 das mit dem hier in Rede stehenden Antrag unter Ziffer 2 verfolgte Ziel erreichen, daß die fehlende Berechtigung der Beklagten, die Unterlassung der in dem Titel untersagten Handlung zu fordern, festgestellt wird. Sollte die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil vom 9. März 1992 festgestellt werden, folgt daraus zugleich, daß der Beklagten hieraus keine weiteren Rechte mehr zustehen, sie daher insbesondere - wie die Klägerin zur Begründung des Feststellungsinteresses für das mit den Klageantrag unter Ziffer 2 verfolgte Begehren vorbringt - hierauf keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie Anträge auf Verhängung von Ordnungsmitteln, stützen kann. Im Ergebnis bedarf die Frage, ob die Klägerin auch für den Feststellungsantrag unter Ziffer 2 ein Rechtsschutzbedürfnis in Anspruch nehmen kann, jedoch nicht der Entscheidung. Denn da die Klage - wie nachfolgend noch auszuführen sein wird - insoweit jedenfalls unbegründet ist, kann das für die Zulässigkeit der Klage vorauszusetzende Rechtsschutzbedürfnis für das unter Ziffer 2 geltend gemachte Feststellungsbegehren hier ausnahmsweise offengelassen werden (vgl. BGH WM 78, 935; BGH 12, 316; BGH 78, 2031; BGH LM Nr. 46 zu § 256; OLG Karlsruhe VersR 89, 805; Teplitzki, wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Aufl., Kapitel 13, Rn. 55; Thomas-Putzo, 19. Aufl., Rn. 26 vor § 253 u. Rn. 4 zu § 256).
Die Klage ist insgesamt unbegründet.
Mit ihrem unter Ziffer 1 geltend gemachten, auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil gerichteten Begehren, kann die Klägerin nicht durchdringen.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin einen sich nach der Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG etwa ergebenden Fortfall der Aktivlegitimation der Beklagten überhaupt im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO als Einwendung geltend machen kann. Diese in Rechtsprechung und Schrifttum kontrovers beantwortete Frage (vgl. KG MD 1996, 855/858; KG WRP 1995, 199; Baumbach/Hermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Aufl., § 13 Rn. 33 b) - jeweils m.w.N. -) bedarf hier deshalb nicht der Entscheidung, weil die Aktivlegitimation der Beklagten hier auch nach der mit Wirkung zum 1. August 1994 infolge des UWG-Änderungsgesetzes nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG zusätzlich zu erfüllenden Anforderungen zu bejahen ist, die Klägerin daher - die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit der sich hinsichtlich der Aktivlegitimation der Gewerbetreibenden im Sinne von 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG ergebenden Gesetzesänderung im Rahmen des § 767 ZPO unterstellt - mit ihrem Einwand in der Sache jedenfalls nicht durchdringen kann.
Die Parteien begegnen sich vorliegend mit ihren gewerblichen Leistungen auf dem selben Markt. Die hier fragliche, mit der UWG-Novelle eingeführte Voraussetzung der Prozeßführungsbefugnis und - wegen des Doppelcharakters des § 13 Abs. 2 UWG (vgl. Köhler/Piper, UWG, Rdn. 4 zu § 13 UWG) - zugleich der Aktivlegitimation Gewerbetreibender nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist vor allem räumlich zu verstehen (vgl. Erläuterungen zum Entwurf eines UWG Änderungsgesetzes in : WRP 1994, 369 ff, 377; Baumbach/Hefermehl, a.a.O. Rn. 16 zu § 13; Köhler/Piper, a.a.O. Rn. 13 a zu § 13). Das genannte neu eingefügte Erfordernis soll zum Ausdruck bringen, daß es nicht genügt, wenn Waren gleicher oder verwandter Art vertrieben werden, sondern daß eine Behinderung praktisch wahrscheinlich sein muß. Letzteres ist wiederum nur dann der Fall, wenn die Wettbewerbsmaßnahme des Verletzers zumindest auch auf den potentiellen Kundenkreis des Gewerbetreibenden in der genannten Weise einwirken kann. Daraus folgt hingegen nicht, daß sich die Parteien - wie die Klägerin meint - auf dem örtlichen gemeinsamen Markt im Rahmen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses begegnen müssen ( Köhler/Piper a.a.O.; anderer Ansicht wohl: KG WRP 1995, 206/208 f; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rn. 16 zu § 13). Unabhängig davon, ob sich die Parteien - wofür hier vieles spricht - nicht sogar im Rahmen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses gegenüberstehen, reicht es vielmehr jedenfalls aus, daß sie sich im Rahmen eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses auf dem selben räumlichen Markt begegnen. Andernfalls liefe die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG leer. Aus den Erläuterungen zu dem UWG-Änderungsgesetz-Entwurf geht hervor, daß die Einfügung der Voraussetzung, wonach die Gewerbetreibenden mit ihren Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art auf dem selben Markt tätig sein müssen, die bisherige Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG im übrigen unberührt lassen soll, so daß hinsichtlich der Voraussetzungen eines Wetttbewerbsverhältnisses auf die bisherige Praxis zurückgegriffen werden kann (Erläuterungen zum Entwurf eines UWG-Änderungsgesetzes, a.a.O., S. 372, 377). Wollte man aber das neu eingefügte Merkmal "auf den selben Markt" nunmehr dahin verstehen, daß die Parteien sich hier in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis begegnen müssen, wären in Abweichung von der bis zur Neufassung gültigen Regelung insgesamt die Gewerbetreibenden nicht mehr aktivlegitimiert, die (auf dem selben räumlichen Markt) lediglich in einem abstrakten Wettbewerbsverhältnis mit dem Verletzer stehen (in diesem Sinne wohl auch: BGH MD 96, 813 ff/815 - "Preisrätsel-gewinnauslobung III" - zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Ein derartiges, die Prozeßführungsbefugnis und die Aktivlegitimation der Mitbewerber weiter eingrenzendes Verständnis des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG wird aber weder von systematischen, noch von den mit der UWG-Novellierung nach obigen Ausführungen erklärtermaßen verfolgten Zwecken des Gesetzgebers getragen. Es muß daher ausreichen, wenn sich die Parteien auf dem selben örtlichen Markt im Rahmen eines abstrakten Wettbewerbsverhältnisses begegnen. Vom Vorliegen eines solchen abstrakten Wettbewerbsverhältnisses auf dem selben räumlichen Markt ist hier aber in jedem Fall auszugehen: Da die Klägerin sich nicht nur unmittelbar an die Beklagte selbst mit ihrem Angebot gewandt, sondern auch eine Kundin der Beklagten angeschrieben hat, sind beide Parteien auf dem selben örtlichen Markt mit ihrem Leistungsangeboten tätig. Sie haben dabei auch, jedenfalls was die Anzeigenkunden angeht, einen gemeinsamen Adressatenkreis. Denn unzweifelhaft wenden sich beide Parteien an gewerbliche Unternehmen, die - um ihr Unternehmen bzw. dessen Leistungsangebote zu bewerben - Anzeigen schalten. Daß eine Behinderung der Beklagten durch die Tätigkeit der Klägerin praktisch wahrscheinlich und wirtschaftlich auch nicht völlig unbedeutend ist, liegt dabei auf der Hand: Im Hinblick auf die Begrenztheit der den potentiellen Anzeigenkunden jeweils zur Verfügung stehenden Mittel ist es durchaus wahrscheinlich, daß ein Unternehmen - durch die von der Beklagten beanstandete Werbemaßnahme der Klägerin veranlaßt - zwar für ein Inserat in dem klägerischen Branchenanzeiger Mittel aufwendet, die dann aber nicht mehr für Inserate in der von der Beklagten herausgegebenen W. zur Verfügung stehen und daher deren Anzeigenaufkommen verringert.
Der in dem Anerkenntnisurteil titulierte Anspruch der Beklagten betraf weiter auch eine Handlung, die geeignet ist, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen, wie von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. über die zuvor genannten Voraussetzungen hinaus für das Vorliegen der Aktivlegitimation der Beklagten gefordert wird.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, daß sich die Zwangsvollstreckung aus dem Teilanerkenntnisurteil allein deshalb als unzulässig erweist, weil bei Erlaß dieses Vollstreckungstitels die für die vorbezeichnete "Wesentlichkeit" vorzunehmende Wertung nicht vorgenommen wurde, überzeugt diese Argumentation nicht. Da die für die Beurteilung der "Wesentlichkeit" des gerügten Wettbewerbsverstoßes vorzunehmende Wertung erst nach der im Rahmen der UWG-Novelle neu eingeführten Fassung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG erforderlich ist, kann das Fehlen einer solchen Wertung bei Erlaß des hier maßgeblichen Vollstreckungstitels der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nicht entgegengehalten werden, wenn - hätte die neue Rechtslage bereits bei Erlaß des Vollstreckungstitels gegolten - die danach erforderlichen Voraussetzungen zum damaligen Zeitpunkt bereits zu bejahen gewesen wären. Eben das ist hier aber der Fall. Im Hinblick darauf, daß nach der vorliegenden Sachverhaltskonstellation eine Irreführung der angeschriebenen Adressaten über den Charakter der Werbemaßnahmen als bloßes Angebot zu berurteilen war und die Klägerin auch unstreitig laufend und in größerem Umfang in der beanstandeten Weise geworben hat, sowie weiter unter Würdigung der von der beanstandeten Werbung ausgehenden erheblichen Nachahmungsgefahr, waren die Interessen der Allgemeinheit von dem in Rede stehenden Verstoß ernstlich betroffen und dessen Auswirkungen daher geeignet, das Wettbewerbsgeschehen auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen.
Erweist sich die Klage nach alledem hinsichtlich des mit dem Feststellungsantrag unter Ziffer 1 verfolgten Begehrens als unbegründet und ist daher die Zwangsvollstreckung aus dem von der Beklagen erstrittenen Teilanerkenntnisurteil nicht unzulässig, scheitert aber ebenfalls das mit dem Klageantrag zu Ziffer 2 geltend gemachte, auf die Feststellung gerichtete Begehren, daß die Beklagte keine Rechte mehr aus dem genannten Vollstreckungstitel herleiten kann, so daß die Klage daher auch insoweit jedenfalls unbegründet ist.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des Unterliegens der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit.