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Oberlandesgericht Köln·6 U 185/92·15.04.1993

Einstweilige Verfügung erledigt: Kostenlast des Antragstellers wegen fehlender Unterlassungsansprüche

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)ZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Verfügungsverfahren entschied das OLG Köln nach § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten. Diese wurden dem Antragsteller auferlegt, weil die Berufung der Antragsgegnerin voraussichtlich Erfolg gehabt hätte und die einstweilige Verfügung aufzuheben gewesen wäre. Ein Unterlassungsanspruch scheiterte sowohl nach § 1 UWG mangels glaubhaft gemachter Wettbewerbsabsicht bei einer Presseäußerung als auch deliktsrechtlich, da es sich um wertende Meinungsäußerungen mit Sachbezug und nicht um Schmähkritik handelte.

Ausgang: Kosten nach § 91a ZPO dem Antragsteller auferlegt, weil die Verfügung voraussichtlich aufzuheben gewesen wäre.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach übereinstimmender Erledigungserklärung entscheidet das Gericht über die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.

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Ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG wegen rufschädigender Äußerungen setzt voraus, dass die Äußerung in Wettbewerbsabsicht erfolgt; ein bloßes Wettbewerbsverhältnis und eine objektive Eignung zur Wettbewerbsförderung genügen nicht stets.

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Bei Presseäußerungen kann eine Wettbewerbsabsicht nicht ohne Weiteres aus dem Wettbewerbsverhältnis der Beteiligten vermutet werden; sie bedarf wegen der Meinungs- und Informationsfreiheit einer eingehenden Prüfung aller Umstände.

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Werturteile mit erkennbar sachlichem Bezug sind im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich zulässig; unzulässig sind rufschädigende Meinungsäußerungen regelmäßig erst bei Vorliegen von Schmähkritik, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

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Bei der deliktsrechtlichen Beurteilung einer drohenden Veröffentlichung sind für die Abwägung maßgeblich die konkret beanstandeten Äußerungen, nicht weitere Angriffe in anderen Schreiben oder Schriftsätzen.

Relevante Normen
§ 91a Abs. 1 ZPO§ 1 UWG§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit § 185, 186 StGB§ Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG§ Art. 5 Abs. 1 GG§ Art. 5 Abs. 2 GG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 81 O 71/92

Tenor

Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Rubrum

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Gründe

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Nachdem beide Parteien das Verfügungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erle-digt erklärt haben, war über die Kosten gem. § 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bishe-rigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermes-sen zu entscheiden.

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Hiernach waren die Kosten dem Antragsteller auf-zuerlegen, da die Berufung der Antragsgegnerin zulässig und begründet war und deshalb zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 02.07.1992 sowie zur Zurückweisung des auf ihren Erlaß gerichteten Antrags geführt hätte, wenn die Parteien das Ver-fahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten.

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Es mag dahinstehen, ob nicht bereits die für eine Verurteilung der Antragsgegnerin vorausgesetz-te und erforderliche Erstbegehungsgefahr, die sich zunächst aus der Androhung im Brief des Chefredak-teurs der Antragsgegnerin an den Bürgermeister von B. vom 15.06.1992, die Öffentlichkeit entsprechend dem Briefinhalt zu informieren, ergab, entfallen war, nachdem der "offene Kunstpreis 92" in der Zeit vom 05.09. bis 13.09.92 stattgefunden hatte. Denn jedenfalls ist ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin nicht be-gründet.

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Ein Anspruch nach § 1 UWG wegen geschäftsehrverletzender Äußerung scheitert daran, daß nicht glaubhaft gemacht ist, daß die von dem Chefredakteur der Antragsgegnerin angekündigte Information der Öffentlichkeit entsprechend dem Inhalt des Briefs vom 15.06.1992 in Wettbewerbsabsicht erfolgt sein würde.

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Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß mit der Ankündigung die Veröffentlichung eines entsprechen-den Artikels in der Zeitschrift "A." der Antrags-gegnerin gemeint war. Diese hätte in Wettbewerbsab-sicht gehandelt, wenn es ihr subjektiv darum gegan-gen wäre, die eigene Geschäftstätigkeit zu Lasten des Antragstellers zu fördern.

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Die Wettbewerbsabsicht ist nicht deshalb zu beja-hen, weil die Parteien in einem Wettbewerbsverhält-nis zueinander stehen, da die von ihnen herausgege-benen Kunstzeitschriften "K." (Antragsteller) und "A." sich mit gleichartigen Leistungen an denselben Leserkreis wenden.

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Ebensowenig reicht es aus, daß die Veröffentlichung der in dem Brief vom 15.06.1992 enthaltenen bean-standeten Äußerungen über die Teilnahmebedingungen an dem "offenen Kunstpreis 92" in der Zeitschrift der Antragsgegnerin möglicherweise objektiv als Wettbewerbshandlung anzusehen wäre, weil sich Äuße-rungen der beanstandeten Art regelmäßig nachteilig nicht nur auf die Person des Antragstellers, sondern auch auf die Geschäftstätigkeit seines Unternehmens auszuwirken pflegen und deshalb (ob-jektiv) geeignet sein könnten, die Absatzlage der Zeitschrift "K." zum Vorteil der Zeitschrift der Antragsgegnerin zu beeinflussen. Im vorliegenden Fall rechtfertigen derartige objektive Umstände noch nicht die Annahme der weiterhin erforderlichen Wettbewerbsabsicht.

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Zwar spricht nach der Lebenserfahrung im allgemei-nen eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer solchen Wettbewerbsabsicht, wenn Wettbewerber im geschäftlichen Verkehr Äußerungen machen, die objektiv geeignet sind, den eigenen Wettbewerb zum Nachteil des anderen zu fördern. Von einer solchen Vermutung kann jedoch nicht ohne weiteres ausge-gangen werden, wenn es sich bei den beanstandeten Erklärungen um Presseäußerungen handelt, bei denen im Hinblick auf die besondere Aufgabe der Presse, die Öffentlichkeit über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten und zur öffentlichen Mei-nungsbildung beizutragen, eine Wettbewerbsabsicht nicht schon mit Rücksicht auf das Wettbewerbs-verhältnis der Beteiligten vermutet werden kann. Befaßt sich ein Presseunternehmen kritisch mit Vorgängen, die von allgemeiner Bedeutung oder sonst für die Öffentlichkeit von Interesse sind, darf die Meinungs- und Informationsfreiheit nicht durch ein zu weit gestecktes Verständnis des Begriffs der Wettbewerbsabsicht beeinträchtigt werden. Ob bei Presseverlautbarungen eine Wettbewerbsabsicht des Handelnden anzunehmen ist, bedarf daher - um nicht die Darstellung öffentlich interessierender Sach-verhalte oder Meinungsäußerungen über das sachlich Gebotene und verfassungsrechtlich Zulässige hinaus einzuschränken - eingehender Prüfung aller dafür in Betracht zu ziehenden Umstände, und zwar auch dann, wenn sich diese Verlautbarungen gegen Mitbewerber richten. Denn auch in diesen Fällen kann der Presse die öffentliche Berichterstattung und die Teilnahme am Prozeß der Meinungsbildung nicht generell ver-wehrt werden (vgl. BVerfG NJW 1982, 637, 638).

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Die Teilnahmebedingungen für den "offenen Kunst-preis 92" werden vom Chefredakteur der Antragsgeg-nerin als künstlerfeindlich, in keiner Weise dem entsprechend, wie in der Bundesrepublik Deutschland üblicherweise seriöse Kunstwettbewerbe ausgelobt werden, sittenwidrig, um nicht zu sagen unsittlich, Künstler über den Tisch ziehend und skandalös gekennzeichnet. Begründet wird diese Kritik damit, daß die Teilnahmebedingungen -unbestitten - den folgenden Kriterien für die Ausschreibungsbedingun-gen des Bundesverbandes Bildender Künstler wider-sprechen:

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- keine Teilnahmegebühr für den Künstler,

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- angemessene Preise für die teilnehmenden Künstler,

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- Wettbewerbsjury bestehend aus Kunstsachverständi- gen und Künstlern,

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- Versicherung der ausgestellten Exponate zu Lasten des Auslobers,

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- Katalog der Wettbewerbsausstellung auf Kosten des Auslobers,

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- Ausschreibung in allen wichtigen Kunstzeitschrif- ten.

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Der Chefredakteur der Antragsgegnerin bringt mit seinen oben aufgeführten kritischen Kennzeichnungen der Teilnahmebedingungen für den "offenen Kunst-preis 92" zum Ausdruck, daß nach seiner Auffassung ein seriöser Kunstpreis die vorgenannten Kriterien für die Ausschreibungsbedingungen erfüllt, daß dem-gegenüber aber Teilnahmebedingungen, die ausnahms-los in allen Punkten hiervon abweichen, künstler-feindlich, sittenwidrig bzw. unsittlich und skanda-lös sind, daß sie in keiner Weise dem entsprechen, wie in der Bundesrepublik Deutschland üblicherweise seriöse Kunstwettbewerbe ausgelobt werden und daß sie die Künstler über den Tisch ziehen.

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Da es sich bei der Zeitschrift "A." nach Angaben des Antragstellers um eine "Zeitschrift für Künst-ler" handelt, würden durch eine Veröffentlichung der Kritik die direkt Betroffenen über die Teilnah-mebedingungen für den "offenen Kunstpreis 92" auf-geklärt und würde ihr Meinungsbildungsprozeß durch die kritischen Äußerungen gefördert. Damit würde es sich noch um eine sachbezogene, wenn auch mit emotionaler Meinungsäußerung verbundene, Unterrich-tung handeln, die in der Absicht erfolgen würde, am öffentlichen Meinungsbildungsprozeß teilzunehmen und die interessierten Leserkreise aufzuklären. Es ist nicht ersichtlich, daß bei einer Veröffentli-chung der beanstandeten Äußerungen wettbewerbliche Interessen - wenn überhaupt - mehr als nur eine untergeordnete Rolle spielen würden. Den Äußerungen ist nicht zu entnehmen, daß eine Diffamierung des Antragstellers bzw. seines Verlags oder der von ihm herausgegebenen Zeitschrift im Vordergrund stehen und daß die Äußerungen als Mittel zur Beeinflussung der Leserschaft im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf genutzt werden sollten. Vielmehr ist davon auszuge-hen, daß die Sachkritik an den Teilnahmebedingungen von Beweggründen bestimmt oder wenigstens mitbe-stimmt wäre, hinter denen etwaige den Wettbewerb betreffende Nebenerwägungen zurücktreten würden.

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2.

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Ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers ist ferner nicht nach §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit § 185, 186 StGB wegen Verletzung des Persön-lichkeitsrechts des Antragstellers begründet.

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Die beanstandeten Äußerungen sind in unterschied-lichem Maße - ohne daß es hier auf eine Differen-zierung ankäme - objektiv geeignet, den Antrag-steller, der für die Aufstellung der kritisierten Teilnahmebedingungen für den "offenen Kunstpreis 92" verantwortlich gemacht wird, in seinem sozialen Geltungsanspruch zu beeinträchtigen. Die Veröffent-lichung der angegriffenen Äußerungen wäre jedoch nicht rechtswidrig, da andernfalls die Antragsgeg-nerin in unzulässiger Weise in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG be-schränkt wäre.

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Die Zulässigkeit von Meinungsäußerungen in Publikationen, die dem Pressebegriff unterfallen, wird am Grundrecht der Meinungsfreiheit gemessen (vgl. BVerG NJW 1992, 1439, 1440). Ob daneben auch das Grundrecht der Pressefreiheit betroffen ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

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Bei sämtlichen vom Antragsteller beanstandeten Äußerungen handelt es sich um Meinungen und nicht um Tatsachenbehauptungen. Denn alle Äußerungen ent-halten Elemente der Stellungnahme und Wertung. Dies gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch für den Begriff "sittenwidrig", ebenso für die Erklärung, daß die Teilnahmebedingungen zu keiner Weise dem entsprechen, wie in der Bundesrepublik üblicherweise seriöse Kunstwettbewerbe ausgelobt werden. Denn die Entscheidung, was seriös und was unseriös ist, nimmt der Chefredakteur der Antrags-gegnerin erkennbar ausschließlich nach seiner eige-nen Bewertung vor.

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Das Grundrecht der Meinungsfreiheit findet nach Artikel 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Jedoch sind grundrechtsbeschränkende Vorschriften des einfachen Rechts wiederum im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerG, a. a. O.).

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Die hiernach erforderliche Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechts-guts führt zu dem Ergebnis, daß die beanstandeten rufschädigenden Äußerungen nur dann unzulässig sind, wenn es sich um Schmähkritik handelt. Eine herabsetzende Äußerung nimmt aber erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kri-tik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerG NJW 1991, 95, 96 und NJW 1991, 1475, 1477).

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Wird dieser im Interesse der Meinungsfreiheit eng gefaßte Begriff der Schmähung (vgl. BVerG, a. a. O.) bei der Beurteilung der beanstandeten Äußerun-gen zugrunde gelegt, so können seine Voraussetzun-gen im vorliegenden Fall nicht als erfüllt angese-hen werden. Die zwar harsche und polemische Kritik des Chefredakteurs der Antragsgegnerin bezieht sich unmittelbar und ausschließlich auf die Teilnahmebe-dingungen für den "offenen Kunstpreis 92" und läßt damit eindeutig einen Sachbezug erkennen. Daß damit zugleich der Antragsteller als Verantwortlicher für die Teilnahmebedingungen herabgewürdigt wird, ist zwangsläufige Folge, steht aber keineswegs im Vordergrund. Hierdurch unterscheidet sich der vor-liegende Fall von dem Sachverhalt, welcher der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Bundesge-richtshofs (GRUR 1982, 234 - "Großbanken-Restquo-ten") zugrunde lag.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers kam es für die Bewertung der beanstandeten Äußerungen nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin den Antrag-steller in den Schriftsätzen dieses Verfügungsver-fahrens bzw. ob ihr Chefredakteur in seinem Brief an den Direktor des Amtsgerichts B. vom 14.05.1992 den Antragsteller persönlich angegriffen hat. Maß-geblich für die Abwägung konnten allein die vom Antragsteller beanstandeten Äußerungen im Brief vom 15.06.1992 sein, deren unmittelbar bevorstehende Veröffentlichung der Antragsteller befürchtete.

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Da somit wegen des vorhandenen Sachbezugs von einer Schmähkritik noch nicht ausgegangen werden kann, liegt ein das Grundrecht der Meinungsfreiheit einschränkender Verstoß gegen die Vorschriften der allgemeinen Gesetze nicht vor. Insbesondere kam ein Verstoß gegen § 1 UWG wegen Überschreitung des Maßes der nach den Umständen notwendigen und ange-messenen Beeinträchtigung des Antragstellers (vgl. BVerG NJW 1992, 1153, 1154) nicht in Betracht, da aus den oben genannten Gründen eine Veröffentli-chung nicht in Wettbewerbsabsicht erfolgen würde.

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Schließlich sind Unterlassungsansprüche gem. §§ 823, 1004 BGB wegen Eingriffs in den eingerich-teten und ausgeübten Gewerbebetrieb, §§ 823, 1004 BGB und §§ 826, 1004 BGB nicht gerechtferigt, weil eine Veröffentlichung der vom Antragsteller bean-standeten Äußerungen aus den vorgenannten Gründen nicht rechtswidrig wäre.

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Daher war entgegen der vom Antragsteller im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05.04.1993 vertrete-nen Auffassung in die Erwägung, wem die Kosten des Verfügungsverfahrens aufzuerlegen waren, nicht mit einzubeziehen, ob es sich bei dem "offenen Kunst-preis" um ein einmaliges Ereignis handelte oder ob der Kunstpreis auch weiterhin vergeben werden soll.