Klarstellung des Tenors: Vorläufige Vollstreckbarkeit insgesamt 800.000 DM
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Köln klärt den Tenor seines zuvor verkündeten Urteils dahingehend, dass bei der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Betrag nicht "je 400.000 DM", sondern "insgesamt 800.000 DM" zu lauten hat. Die Klarstellung erfolgte durch Verfügung des Vorsitzenden gemäß §§ 523, 319 Abs. 1 ZPO. Grundlage war die Notwendigkeit eindeutiger Bestimmbarkeit des Vollstreckungsbetrags im Tenor.
Ausgang: Klarstellung des Tenors zur vorläufigen Vollstreckbarkeit: Änderung von "je 400.000 DM" in "insgesamt 800.000 DM"
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 Abs. 1 ZPO kann der Tenor eines verkündeten Urteils durch gerichtliche Verfügung berichtigt oder klargestellt werden.
Die Klarstellung des Tenors ist zulässig, soweit sie zur Bestimmbarkeit der vorläufigen Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsbetrags erforderlich ist.
Missverständliche oder mehrdeutige Formulierungen im Tenor sind zu berichtigen, um Auslegungsprobleme bei der Zwangsvollstreckung zu vermeiden.
Die Verfügung des Vorsitzenden kann gemäß §§ 523, 319 Abs. 1 ZPO geeignet sein, das verkündete Urteilsergebnis in Bezug auf die Vollstreckbarkeitsanordnung zu präzisieren.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 0 665/95
Tenor
Der Tenor des am 9.4.1997 verkündeten Senatsurteils - 6 U 184/96 - wird aus den in der Verfügung des Vorsitzenden vom 26.5.1997 mitgeteilten Gründen gem. §§ 523, 319 Abs.1 ZPO dahingehend klargestellt, daß es im Rahmen des Aus-spruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unter D a) statt "... je 400.000 DM" lautet: "... insgesamt 800.000 DM".