UWG § 1: Leistungsschutz für Modeartikel nur kurzfristig; keine Herkunftstäuschung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Unterlassung sowie Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen angeblicher Plagiate von sechs Strickmode-Artikeln. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und verneinte ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz nach § 1 UWG. Eine vermeidbare Herkunftstäuschung sei nicht dargelegt, weil modische Merkmale regelmäßig keine Herkunftsvorstellungen auslösen. Ein etwaiger Behinderungsschutz für Modeschöpfungen sei zudem spätestens in der übernächsten Saison (Markteintritt 1995) abgelaufen; weitere Unlauterkeitskriterien (Qualitätstäuschung, Preisunterbietung, systematische Nachahmung) lägen nicht vor.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Ansprüche aus § 1 UWG verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nach § 1 UWG setzt neben wettbewerblicher Eigenart zusätzliche besondere Umstände voraus, die die Nachahmung als unlauter erscheinen lassen.
Eine vermeidbare Herkunftstäuschung erfordert, dass die konkrete Gestaltung eines Produkts geeignet ist, beim Verkehr Vorstellungen über die betriebliche Herkunft auszulösen; hierzu ist zu den herkunftshinweisenden Merkmalen substantiiert vorzutragen.
Bei saisongebundenen Modeartikeln sind herkunftshinweisende Vorstellungen regelmäßig nicht schon durch modische Schnitt- und Ausstattungsmerkmale begründet, weil diese typischerweise saisonale Trends abbilden.
Der wettbewerbsrechtliche Behinderungsschutz für überdurchschnittliche Modeschöpfungen ist wegen der modischen Aktualität grundsätzlich zeitlich eng begrenzt und endet regelmäßig nach Ablauf der Saison, in der der Wettbewerbsvorsprung realisiert werden kann.
Eine wettbewerbsrechtlich relevante Täuschung über Güte und Qualität liegt nicht allein darin, dass ein Mitbewerber ähnliche Modeartikel in einem eigenen Katalog anbietet, ohne eine Gleichwertigkeitsbehauptung zur Qualität aufzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 350/95
Tenor
1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.10.1995 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 350/95 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 30.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Klägerin wird auf ihren Antrag nachgelassen, die Si-cherheit auch durch Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen. 4.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 150.000 DM festge-setzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Herstellerin von Strickmoden, die ihre Produkte über teils eigene und teils fremde Geschäfte absetzt.
Die Beklagten sind rechtlich selbständige Versandhandelsunternehmen des "O.-Konzerns".
Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren u.a. das Verbot der Bewerbung und des Vertriebs von 6 Textilien durch die Beklagten, weil es sich dabei um Plagiate ihrer Produkte handele.
Die betreffenden klägerischen Produkte, die die Klägerin in der Sommersaison 1994 auf den Markt gebracht hat, sind auf den Seiten 51 ff ihres als Anlage K 2 vorgelegten Katalogs "Frühjahr/Sommer 1994" dargestellt. Hierauf wird Bezug genommen. Die angegriffenen Produkte der Beklagten haben diese mit ihren Katalogen "C. 95" (Anlagen K 3 und K 4), wo sie auf den jewei-
ligen Seiten 47 und 54 abgebildet sind, im Jahre 1995 auf den Markt gebracht. Wegen der Einzelheiten der streitbefangenen Textilien wird im übrigen auf die als Anlagen K 5 - K 10 vorgelegten Musterstücke Bezug genommen.
Die Klägerin hat ihre Produkte im Wesentlichen in der Sommersaison 1994 abgesetzt, vereinzelt und meist zu herabgesetzten Preisen konnten Teile der Kollektion auch in der anschließenden Sommersaison 1995 noch erworben werden.
Die Klägerin nimmt ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz in Anspruch und hat sich hierzu auf einen Verstoß gegen § 1 UWG unter verschiedenen Gesichtspunkten berufen.
So liege eine unmittelbare Leistungsübernahme deswegen vor, weil es heute technisch möglich sei, anhand einer Abbildung Produktionsmaschinen zu programmieren. Auf diese Weise sei es den Beklagten möglich, das Vorstück zu übernehmen, ohne eigene Entwürfe zu fertigen und eigene Muster herzustellen.
Ferner sei das Kriterium der vermeidbaren Herkunftstäuschung erfüllt, weil die Beklagten es unterlassen hätten, zumutbare Abänderungen an den Textilien vorzunehmen, und durch eine ähnliche Gestaltung und Aufmachung ihrer Kataloge die Verwechslungsgefahr noch erhöht werde.
Zudem liege eine im Sinne des § 1 UWG relevante Täuschung über die Güte und Qualität der angebotenen Kleidungsstücke vor, weil diese im Vergleich zu den klägerischen Produkten von minderer Qualität seien.
Weiter sei das Kriterium der drastischen Preisunterbindung erfüllt und liege wegen der Ausbeutung der Werbung und des Entwurfs- und Gestaltungsaufwandes ein Behinderungswettbewerb vor.
Außerdem betrieben die Beklagten eine systematische und gezielte Nachahmung und werde die Wettbewerbswidrigkeit auch durch die erhebliche Auflagenhöhe der Kataloge begründet. So erreiche der Hauptkatalog der Beklagten jeden 2. bis 3. Haushalt in Deutschland. Es bestehe insofern die Begehungsgefahr, daß die Produkte künftig auch in den Hauptkatalog aufgenommen würden,
außerdem erreiche der Sonderkatalog der Beklagten zu 2) auch bereits eine Auflage von knapp 1 Mio. Exemplaren.
Aus den vorgenannten Gesichtspunkten bestehe nicht nur für die Saison 1994, sondern auch darüberhinaus zeitlich unbegrenzt wettbewerblicher Leistungsschutz.
Die Klägerin hat b e a n t r a g t,
den Beklagten bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft, zu vollziehen an den vertretungsberechtigten Personen, zu v e r b i e t e n,
- den Beklagten bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft, zu vollziehen an den vertretungsberechtigten Personen, zu v e r b i e t e n,
die nachstehend abgebildeten Kleidungsstücke feilzuhalten, zu bewerben und/oder zu vertreiben:
I.1. Pullover
I.6. Pullover
II.) Die Beklagten zu verurteilen, ihr in schriftlicher Form beginnend ab 01.01.1995 Auskunft zu erteilen über
1. die Herkunft und den Vertriebsweg der in Ziffer I. bezeichneten Gegenstände und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, das folgende Angaben enthält:
- Name und Anschrift des/der Hersteller
- Name und Anschrift der Lieferanten und anderer
Vorbesitzer
- der gewerblichen Abnehmer und/oder Auftraggeber;
2. Die Mengen der gemäß Ziffer I. bezeichneten Bekleidungsstücke und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, das - nach Monaten geordnet - Angaben über die hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Bekleidungsstücke enthält.
III.) Die Beklagten zu verurteilen, ihr Rechnung zu legen über den Umfang der in Ziffer I. beschriebenen Handlungen, beginnend ab 01.01.1995 und zwar unter Vorlage eines nach Monaten geordneten Verzeichnisses, das folgende Angaben enthält:
1. die Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und
Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;
2. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen
Kostenfaktoren sowie
3. über die betriebene Werbung unter Auflistung der
Werbeträger, deren Auflagenhöhen, Erscheinungs-
zeiten, Verbreitungsgebiete sowie die Kosten der
entsprechenden Werbung;
IV.) festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr all jene Schäden zu ersetzen, die ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 01.01.1995 entstanden sind und noch entstehen werden.
Die Beklagten haben b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Voraussetzungen eines ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, die steitbefangenen Textilien wiesen schon nicht die erforderliche wettbewerbliche Eigenart auf. Zudem enthielten ihre Produkte die in der Anlage B 3 (Bl.98 f) aufgeführten Abweichungen.
Im übrigen würden die Produkte nicht etwa durch Einprogrammieren der Abbildungen nachgefertigt, vielmehr würden sie in Italien selbständig gefertigt. Der Ablauf sei dabei so, daß zunächst ihre Mitarbeiter weltweit die "interessant erscheinenden Neuheiten" einkauften (sog. "store check" Phase), sodann würden in einer "design phase" im April/Mai des betreffenden Jahres unter Vorlage aller zuvor erworbenen Produkte die zu erwartenden Markttrends zu einem Gesamtsortiment entwickelt und schließlich werde dieses Gesamtsortiment in der "Lieferantenphase" unter Vorlage der mitgebrachten Originalteile mit den Lieferanten abgestimmt.
Die einzelnen von der Klägerin aufgeführten Unlauterkeitskriterien haben sie mit Rechtsausführungen in Abrede gestellt.
Das L a n d g e r i c h t hat die Klage abgewiesen und sich dabei auf die Entscheidung des OLG München in dem vorauslaufenden Verfügungsverfahren 29 U 2839/95 gegen die Beklagte zu 1) gestützt, wegen deren Einzelheiten auf die Ablichtung Bl.78 ff Bezug genommen wird. Danach kommt überhaupt nur 5 der Textilien die erforderliche wettbewerbliche Eigenart zu und gewährt diese einen ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz nur für die Sommersaison 1994.
Es liege keine Behinderung durch systematisches Nachahmen vor, weil hierfür bei saisongebundenen und damit einem ständigen Wechsel unterliegenden Modeerzeugnissen die Übernahme mehrerer Erzeugnisse nicht ausreiche. Ebenso führe auch der wesentlich niedrigere Preis nicht zu einer Behinderung der Klägerin, weil es sich um einen normalen Vorgang handele, daß aktuelle Moden zunächst in einem hochpreisigen und damit exclusiven Marktsegment angeboten und später in minderer Qualität zu niedrigeren Preisen vertrieben würden. Vor diesem Hintergrund spreche nichts für die Annahme, daß Kundinnen der Klägerin allein wegen des späteren Vertriebs ähnlicher Produkte im Versandhandel den Textilien der Klägerin eine geringere Wertschätzung entgegenbringen könnten.
Mit ihrer B e r u f u n g wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Mit Rücksicht auf den inzwischen eingetretenen Zeitablauf erklärt sie den Rechtsstreit hinsichtlich der Unterlassungsanträge mit Wirkung zum 30.9.1995 für erledigt.
Sie ist insbesondere der Auffassung, die Elemente der von ihr produzierten Textilien, die deren wettbewerbliche Eigenart ausmachten, seien geeignet, den Verkehr auf die Herkunft der Produkte hinzuweisen.
Sie b e a n t r a g t,
festzustellen, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der erstinstanzlich zu Ziffern I 1)-6) gestellten Anträge erledigt ist;
- festzustellen, daß der Rechtsstreit hinsichtlich der erstinstanzlich zu Ziffern I 1)-6) gestellten Anträge erledigt ist;
II.) die Beklagten zu verurteilen, ihr in schriftlicher Form für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.09.1995 Auskunft zu erteilen über
1. die Herkunft und den Vertriebsweg der in Ziffer
I.1 bis 6 des Klageantrages bezeichneten Gegen-
stände und zwar unter Vorlage eines Verzeich-
nisses, das folgende Angaben enthält:
- Name und Anschrift des/der Hersteller
- Name und Anschrift der Lieferanten und anderer
Vorbesitzer
- der gewerblichen Abnehmer und/oder Auftraggeber
2. die Mengen der gemäß I. des Klageantrages be-
zeichneten Bekleidungsstücke und zwar unter Vor-
lage eines Verzeichnisses, das - nach Monaten
geordnet - Angaben über die hergestellten, be-
stellten, erhaltenen und ausgelieferten Beklei-
dungsstücke enthält;
III.) die Beklagten weiter zu verurteilen, ihr Rechnung zu legen über den Umfang der in Ziffer I.1 bis 6 des Klageantrages beschriebenen Handlungen, für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis 30.09.1995 und zwar unter Vorlage eines nach Monaten geordneten Verzeichnisses, das folgende Angaben enthält:
1. die Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise,
Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;
2. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen
Kostenfaktoren sowie
3. über die betriebene Werbung unter Auflistung der
Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Erscheinungs-
zeiten, Verbreitungsgebiete sowie die Kosten der
entsprechenden Werbung;
IV.) festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr all jene Schäden zu ersetzen, die ihr durch Handlungen gemäß Ziffer I.1 bis I.6 des Klageantrages in der Zeit vom 01.01.1995 bis 30.09.1995 entstanden sind und noch entstehen werden;
V.) der Klägerin für jeden Fall zu leistender Sicherheit nachzulassen, diese auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beklagten b e a n t r a g e n,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie widersprechen der Erledigungserklärung und vertreten die Auffassung, daß der Unterlassungsanspruch und mit ihm die weiter geltendgemachten Folgeansprüche von Anfang des Rechtsstreits an aus den von der Kammer dargelegten Gründen unbegründet gewesen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der bis zum 4.3.1996 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die geltendgemachten Unterlassungsansprüche haben der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zugestanden. Aus diesem Grunde hat das Landgericht zu Recht die Klage abgewiesen und ist auch der nunmehr gestellte Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der Unterlassungsansprüche nicht begründet. Schon mangels Bestehens von Unterlassungsansprüchen sind auch die Folgeansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung unbegründet.
Die Klägerin nimmt ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz in Anspruch. Sie hat indes die Voraussetzungen keiner der insoweit in Betracht kommenden Fallgruppen dargelegt.
Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz ist der aus § 1 UWG herzuleitende Schutz einer aus dem alltäglich üblichen Schaffen herausragenden Leistung von wettbewerblicher Eigenart gegen wettbewerbswidrige Verwertung (vgl. Köhler/Piper § 1 RZ 259). Dieser Schutz wird nicht schon dann gewährt, wenn bestimmte Merkmale eines Produktes nachschaffend übernommen werden. Das gilt auch dann, wenn es sich um solche Merkmale handelt, die die wettbewerbliche Eigenart des Produktes ausmachen, für das Schutz begehrt wird. Angesichts des Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit (vgl. Köhler/Piper a.a.O. RZ 261) setzt der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz vielmehr zusätzlich voraus, daß besondere wettbewerbliche Umstände hinzukommen, die die Übernahme der fremden Leistung wettbewerbswidrig machen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH GRUR 95,57, 59 - "Markenverunglimpfung II" m.w.N.). Die Klägerin hat zwar die oben im Einzelnen aufgeführten Unlauterkeitsmerkmale aufgeführt, ihr Vortrag ergibt indes nicht, daß die Voraussetzungen eines dieser Unlauterkeitskriterien vollständig erfüllt wären.
Es bestand zunächst nicht die Gefahr einer vermeidbaren Herkunftstäuschung. Diese würde voraussetzen, daß die von der Klägerin früher hergestellten und vertriebenen Textilien in dem Sinne von wettbewerblicher Eigenart waren, daß im Verkehr Herkunftsvorstellungen ausgelöst wurden. Notwendig wäre damit, daß die konkrete Ausgestaltung entweder des jeweiligen gesamten Kleidungsstückes oder doch einzelner seiner Merkmale geeignet waren, den Verbraucher gerade auf die betriebliche Herkunft des Artikels hinzuweisen. Die angesprochenen Verkehrskreise müßten mithin wegen zumindest einzelner Merkmale der jeweiligen Textilien die Vorstellung entwickelt haben, daß das betreffende Kleidungsstück von einem bestimmten Hersteller stamme. Das hat die Klägerin indes nicht dargelegt.
Hierfür reicht die Behauptung nicht aus, daß die 6 von der Klägerin früher vertriebenen Kleidungsstücke überhaupt von wettbewerblicher Eigenart gewesen seien. Die - für alle Fallgruppen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes erforderliche - wettbewerbliche Eigenart des geschützten Produktes kann sowohl zu Herkunftsvorstellungen als auch zu Vorstellungen über Besonderheiten des Erzeugnisses führen (vgl. BGH GRUR 81, 517,519 - "Rollhocker"; 84,453,454 - "Hemdblusenkleid"; näher v.Gamm, Wettbewerbsrecht, 5.Aufl., Kap. 21 RZ 10 und 12). Die von der Klägerin im Berufungsverfahren in erster Linie behauptete Gefahr einer Herkunftsverwechslung setzt indes voraus, daß die im Verkehr ausgelösten Vorstellungen über das Erzeugnis nicht deren Besonderheiten, etwa hinsichtlich der Qualität, sondern ihre betriebliche Herkunft betreffen, weil nur dann Fehlvorstellungen über die betriebliche Herkunft des angegriffenen Produktes ausgelöst werden können.
Es hätte hierzu - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung bereits ausführlich hingewiesen hat - der Klägerin oblegen, hinsichtlich jedes einzelnen ihrer 6 Kleidungsstücke, für die sie Schutz in Anspruch nimmt, im einzelnen darzulegen, welche konkreten Merkmale geeignet sein sollen, den Verkehr gerade auf die Herkunft des Erzeugnisses hinzuweisen. An diesem Vortrag fehlt es. Die Klägerin hat zwar die Auffassung vertreten, die von ihr schriftsätzlich dargelegten Ausgestaltungen der Textilien hätten herkunftshinweisende Funktion, diese Auffassung vermag der Senat indes nicht zu teilen. Es handelt sich sämtlich um Produkte, die als Modeartikel für die Sommersaison 1994 vorgesehen waren und auch nahezu vollständig in jener Saison abgesetzt worden sind. Die Kleidungsstücke waren - nur - in dem Katalog "Frühjahr/Sommer 1994" der Klägerin enthalten und haben daher den Vorzug modischer Aktualität für sich in Anspruch genommen. Die Besonderheiten der jeweiligen Mode weisen indes in aller Regel gerade nicht auf einen bestimmten Hersteller hin, weil es die Mode ausmacht, daß ein bestimmter Trend in Schnitt, Stoffqualität, Muster u.ä. nicht für einen einzelnen Hersteller, sondern eben für die in der betroffenen Saison aktuelle Mode typisch ist. Bei Modeartikeln ist daher davon auszugehen, daß Produkte mit ähnlichen modischen Merkmalen von allen oder doch mehreren derjenigen Anbieter in ihr Programm genommen werden, die für sich in Anspruch nehmen, mit dem Trend zu gehen, den Kunden also solche Produkte anzubieten, die gerade modern sind.
Vor diesem Hintergrund läßt der Senat die Frage offen, ob alle 6 von der Klägerin früher vertriebenen Kleidungsstücke sich in einzelnen Merkmalen so weit von der alltäglichen Poduktion unterschieden haben, daß ihnen überhaupt wettbewerbliche Eigenart zukam. Dies erscheint dem Senat zumindest für die auf der Seite 52 des Kataloges der Klägerin abgebildete Weste und den auf S. 53 abgebildeten Pullover zweifelhaft, kann aber letztlich auf sich beruhen. Denn die von der Klägerin in der Klageschrift im einzelnen dargelegten Merkmale rechtfertigen jedenfalls nicht die Annahme, der Verkehr könnte insoweit Herkunftsvorstellungen entwickeln. Herkunftsvorstellungen hätten etwa dann ausgelöst werden können, wenn die Textilien so eindeutig aus dem Rahmen des Üblichen gefallen wären, daß die angesprochenen Verbraucher zu der Annahme hätte kommen können, derartig ausgefallene Kreationen könnten nur von einem bestimmten Hersteller stammen. Es hätte sich damit um Merkmale handeln müssen, die auch innerhalb der aktuellen Mode ganz ungewöhnlich gewesen wären. Insoweit sind die Voraussetzungen eng zu ziehen, weil auch ganz ausgefallene Schöpfungen kurzfristig "modern" werden können und dann nicht mehr nur einzelnen Herstellern zugerechnet werden. In Betracht wären auch Merkmale gekommen, die die Klägerin etwa bereits in früheren Kollektionen verwendet hat und die eine Erinnerung auzulösen geeignet wären.
Diese Kriterien sind ersichtlich bei keinem der 6 Kleidungsstücke erfüllt. Das vermag der Senat, dessen Mitglieder teils mittelbar und in Person seines weiblichen Mitgliedes auch unmittelbar zu den angesprochenen Verbrauchern gehören, aus eigener Anschauung zu beurteilen. Die Klägerin leitet die von ihr für alle ihre streitbefangenen Artikel angenommene wettbewerbliche Eigenart ausschließlich aus angeblichen Besonderheiten des Schnitts und der Ausstattung her. Aus diesen Merkmalen ergibt sich indes eine Hinweisfunktion auf einen bestimmten Hersteller gerade nicht. So mag der die Grundlage des Antrags zu I 1 bildende, auf S.51 des klägerischen Katalogs abgebildete Pullover seine besondere Eigenart vielleicht in dem Strick-Lochmuster, dem geraden Schnitt und dem V-förmigen Halsausschnitt haben, es ist indes nicht ersichtlich, daß der Verkehr annehmen könnte, Pullover mit diesen in der Mode nicht selten verwendeten Merkmalen stammten alle von ein- und demselben Hersteller. Dasselbe gilt für den auf S.53 abgebildeten Pullover: allein ein gerader und weiter Schnitt, das gerade Anschneiden der Ärmel, die Naht über der Schulter und der V-förmige Ausschnitt sowie die Möglichkeit, den Pullover unterhalb der von der Klägerin beschriebenen Doppelnaht beliebig zu öffnen, führen nicht zu irgendwie gearteten Herkunftshinweisen. Es handelt sich vielmehr allenfalls - etwa bei der Möglichkeit der Öffnung - um Besonderheiten gerade diese Pullovers, Herkunftsvorstellungen vermögen diese Einzelheiten indes nicht auszulösen. Dasselbe gilt für alle weiteren Kleidungsstücke der Klägerin einschließlich des auf dem Rock und der Leggings befindlichen Lochmusters. Auch für diese Lochmuster und die weiteren, den Schnitt und die Ausgestaltung im einzelnen betreffenden Merkmale der Textilien der Klägerin ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die angesprochenen Verbraucher die Vorstellung entwickeln sollten, diese Gestaltung werde in der aktuellen Mode ausschließlich von einem Hersteller verwendet.
Die Unterlassungsansprüche waren in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitraum auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Behinderung aus § 1 UWG begründet. In Betracht kommt insoweit eine Wettbewerbswidrigkeit wegen der Nachahmung saisongebundener Modeschöpfungen. Ob hierfür die Voraussetzungen ursprünglich einmal vorgelegen haben, braucht im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls im Zeitpunkt, zu dem die Ansprüche rechtshängig gemacht worden sind, hat ein etwaiger Schutz bereits nicht mehr bestanden.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß Modeschöpfungen, wenn es sich um überdurchschnittliche Kreationen mit den Gesamteindruck prägenden individuell-ästhetischen Merkmalen handelt, auch dann wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen, wenn diese Merkmale nicht geignet sind, im Verkehr Herkunftsvorstellungen auszulösen (vgl. BGH GRUR 73,478,480 - "Modeneuheit", 84,453 - "Hemdblusenkleid"; Köhler/Piper a.a.O. § 1 RZ 285, 292; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18.Aufl., § 1, RZ 512 ff, 514). Die wettbewerbswidrige Behinderung liegt in diesen Fällen darin, daß der Modeschöpfer, der darauf angewiesen ist, den unter Mühen und Kosten erreichten Wettbewerbsvorsprung in der Saison zu realisieren, in der das Produkt von modischer Aktualität ist, hieran gehindert wird, wenn ihm Mitbewerber unter Einsparung der mit der Entwicklung verbundenen Kosten mit nahezu identischen Produkten Konkurrenz machen dürfen. Der Senat läßt auch in diesem Zusammenhang die Frage offen, ob die von der Klägerin im Sommer 1994 angebotenen Textilien sämtlich überdurchschnittliche Kreationen der beschriebenen Art waren. Denn der Schutz ertreckte sich jedenfalls nicht mehr auf die Frühjahrs- und Sommersaison des Jahres 1995, in der die Beklagten mit den angegriffenen Artikeln auf den Markt gekommen sind. Es macht gerade die Besonderheiten des Schutzes von Modeschöpfungen aus, daß dieser aus Gründen der Aktualität nur von vorübergehender Dauer ist. Solange, wie im vorliegenden Fall, keine weiteren Unlauterkeitskriterien vorliegen, besteht kein Anlaß mehr für den Schutz eines Modeartikels, sobald dieser nicht mehr modisch aktuell ist. Dabei ist der Schutz in der Regel auf die Dauer einer Saison begrenzt, kann aber auch gerinfgfügig länger währen (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O. RZ 517 m.w.N.). Insoweit ist eine exakte Begrenzung der Dauer kaum möglich und im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich. Denn jedenfalls war ein etwaiger vorübergehende Schutz im Zeitpunkt des Marktzutritts der Beklagten bereits beendet. Die beanstandeten Artikel sind in den Katalogen der Beklagten für das Jahr 1995 enthalten und betreffen damit nicht die Folgesaison des Herbst und Winter 1994, sondern erst die übernächste Modesaison seit dem Angebot der Klägerin. Daß während dieser Saison eine Behinderung der Klägerin nicht mehr vorgekommen sein kann, zeigt sich auch darin, daß diese selbst die Artikel nicht mehr in ihren aktuellen Katalogen aufgeführt und im übrigen die Restbestände zumindest ganz überwiegend selbst zu stark herabgesetzten Preisen abgegeben hat. Dies zeigt nämlich, daß die Klägerin im Jahre 1995 selbst nicht mehr die Absicht hatte, die Artikel noch in nennenswertem Umfang mit Gewinn zu veräußern.
Eine Verlängerung des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist auch nicht aus der Überlegung heraus gerechtfertigt, daß Kundinnen mit Blick auf eine etwa drohende Wiederholung der Imitation davon abgehalten werden könnten, andere derzeit aktuelle modische Artikel der Klägerin zu kaufen. Die Mode lebt aus den dargestellten Gründen des steten Wandels von ihrer Aktualität. Der modische Wert der klägerischen Kleidungsstücke während der aktuellen Saison erfährt dadurch keine Beeinträchtigung, daß in späterer Zeit Nachahmungen auf den Markt kommen. Es macht auch gerade die Mode aus, daß die sie prägenden Besonderheiten von anderen Anbietern übernommen werden. Im übrigen könnte mit dieser Argumentation die zeitliche Begrenzung des Schutzes von Modeartikeln weitgehend unterlaufen werden, was indes aus den dargelegten Gründen der Sache nicht angemessen wäre.
Auch die übrigen von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen einen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz nicht. So kann dahinstehen, ob die vorstehenden Fragen anders zu beurteilen wären, wenn die Beklagte die Artikel durch das von der Klägerin beschriebene "Einscannen" unmittelbar und ohne jede Eigenleistung übernommen hätte. Dann daß dies so geschehen wäre, steht nicht fest. Die dahingehende Behauptung der Klägerin stellt sich als reine Spekulation dar. Die bloße angebliche technische Möglichkeit einer Übernahme der Leistung auf diese Weise belegt nicht, daß die Beklagten tatsächlich so verfahren wären. Die auch von der Klägerin eingeräumten, von ihr als unerheblich angesehenen Abweichungen sprechen im übrigen gegen die Annahme, die Beklagten könnten so verfahren sein.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch eine wettbewerblich relevante Täuschung über die Güte und Qualität der angebotenen Kleidungsstücke nicht vor. Die Beklagten nehmen durch die Aufführung der Produkte in ihren Katalogen nicht für sich in Anspruch, daß die Kleidungsstücke von derselben Qualität wie die Produkte der Klägerin seien. Selbst wenn sich einzelne Kundinnen durch die teilweise ähnliche Präsentation an die Artikel der Klägerin erinnert haben sollten, ist hierdurch nicht die Erwartung geweckt worden, es handele sich um Textilien der gleichen Qualität, also insbesondere um solche, die aus denselben Materialien gefertigt sind.
Das Angebot der Beklagten stellt auch keine wettbewerbswidrige Preisunterbietung dar. Dieser mit Blick auf den Grundsatz der Preisgestaltungsfreiheit nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommende Unlauterkeitstatbestand (vgl. dazu näher Köhler/Piper a.a.O. § 1 RZ 172 ff) scheidet schon deswegen aus, weil die Klägerin im Jahre 1995 selbst nur noch Restposten und diese zu stark reduzierten Preisen vertrieben hat. Außerdem haben die Beklagten auch nicht für sich in Anspruch genommen, daß ihre Artikel von derselben Qualität wie diejenigen der Klägerin seien.
Schon aus denselben Gründen liegt schließlich auch kein systematisches Nachahmen vor. Überdies haben die Beklagten durch die behauptete Imitation von 6 Textilien aus dem umfangreichen Angebot der Klägerin nicht, wie dies Voraussetzung für eine darauf gründende Unlauterkeit wäre (vgl. näher Baumbach/Hefermehl, a.a.O. RZ 480 f m.w.N.; BGH GRUR 60, 244,246 - "Simili-Schmuck") zielgerichtet zumindest fast jedes Produkt der Klägerin nachgeahmt.
Aus den vorstehende Gründen haben die Unterlassungsansprüche vom Beginn des Rechtsstreits an nicht bestanden, weswegen die Berufung der Beklagten gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 150.000 DM. Wegen der Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Berufungsanträge wird auf den Senatsbeschluß vom 18.9.1996 (S. 2 der Sitzungsniederschrift) Bezug genommen.