Urheberrechtlicher Freischwingerstuhl: Auskunft verschuldensunabhängig, Erkundigungspflicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm einen italienischen Möbelhersteller wegen Vertriebs urheberrechtlich geschützter Freischwingerstühle in Deutschland auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. In der Berufung wandten sich die Beklagten nur gegen diese Folgeansprüche und beriefen sich u.a. auf fehlendes Verschulden sowie Art. 30, 36 EWGV. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: Auskunft nach § 101a UrhG setzt kein Verschulden voraus, Rechnungslegung und Schadensersatz hingegen schon. Die Beklagten handelten mindestens fahrlässig, weil sie vor dem Vertrieb die deutsche Schutzrechtslage nicht hinreichend geprüft und sich nicht auf abweichende italienische Rechtslage oder das Verhalten des Abnehmers verlassen durften.
Ausgang: Berufung gegen Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung zurückgewiesen; erstinstanzliches Urteil bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Auskunftsanspruch nach § 101a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist verschuldensunabhängig; er setzt das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs nach § 97 UrhG voraus.
Der Anspruch auf Rechnungslegung nach § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG setzt eine schuldhafte Urheberrechtsverletzung voraus; Fahrlässigkeit liegt vor, wenn naheliegende Prüfungsmöglichkeiten zur Rechtslage nicht ausgeschöpft werden.
Von einem ausländischen Hersteller, der Produkte nach Deutschland exportiert, ist zu verlangen, dass er sich vor dem Vertrieb über die in Deutschland einschlägigen Schutzrechte und die hierzu ergangene Rechtsprechung informiert; eine abweichende Schutzlage im Exportstaat entlastet nicht.
Art. 30, 36 EWGV entbinden einen Marktteilnehmer nicht von der Pflicht, sich über die Reichweite des nationalen Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Einfuhrstaat zu unterrichten.
Der Hersteller kann seine Prüfungspflichten hinsichtlich fremder Schutzrechte nicht dadurch erfüllen, dass er auf die Rechtmäßigkeit des Handelns seines Abnehmers vertraut.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 O 424/91
Leitsatz
1. Die Auskunftspflicht nach § 101 a Abs. 1 S. 1 UrhG ist verschuldensunabhängig; demgegenüber setzt eine Verurteilung zur Rechnungslegung gem. § 97 Abs. 1 ZPO UrhG eine schuldhafte Verletzung von Urheberrechten voraus. 2. Exportiert ein ausländischer (hier: italienischer) Hersteller und Anbieter hinterbeinlose Stahlrohrstühle nach Deutschland, muß von ihm verlangt werden, daß er sich vor dem Vertrieb über die einschlägigen Rechtsfragen im Zusammenhang mit solch einem Vertrieb in Deutschland, insbesondere über etwaige Schutzrechte Dritter, unterrichtet, Unterläßt er dies, kann ihm der Vorwurf einer jedenfalls fahrlässigen Verletzung seiner Erkundigungspflicht nicht erspart werden. Es genügt nicht, wenn das exportierende Unternehmen sich auf Umstände beruft, die es aus seiner Sicht rechtfertigen, von einem rechtlich unbedenklichen Vertrieb in Deutschland auszugehen. Insbesondere kann es nicht davon ausgehen, daß dann, wenn für die von ihm vertriebenen Produkte im Exportland (hier: Italien) Urheberrechtschutz nicht gewährt wird (gewährt worden ist), ein solcher auch im Importland nicht in Betracht kommt. Das gilt auch unter Berücksichtigung von Art. 30, 36 EWGV. 3. Den Hersteller eines Produktes trifft im Hinblick auf etwaige Schutzrechte Dritter eine eigene Erkundigungspflicht; es entlastet ihn nicht, wenn er auf die Rechtmäßigkeit des Handelns seines Abnehmers vertraut.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Mai 1992 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 424/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Beklagten: jeweils nicht über 60.000,-- DM.
Rubrum
##blob##nbsp;
Tatbestand
##blob##nbsp;
Die Klägerin produziert und vertreibt unter an-derem hinterbeinlose Stahlrohrstühle. Zu ihrem Programm gehören dabei auch hinterbeinlose Stahl-rohrstühle, die nach einem von M. im Jahre 1926 geschaffenen, auf dem W. vom D. W. ausgestellten Stuhl hergestellt werden. Dieser Stuhl ist im Buch von S. "Der S." unter Nr. 88 abgebildet. Bereits im Jahre 1924 hatte der Fachlehrer G. St. einen anderen hinterbeinlosen Stahlrohrstuhl geschaffen. An beiden Stühlen steht der Klägerin das aus-schließliche Nutzungsrecht zu. Diese Stühle sind in der Bundesrepublik Deutschland urheberrechtlich geschützt; sie waren bereits mehrfach Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten, teilweise auch von höchstrichterlichen Entscheidungen.
##blob##nbsp;
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Be-klagte zu 2) ist, befaßt sich mit der Herstellung von Möbeln in Italien und deren Vertrieb. In ihrem Programm führt sie ebenfalls hinterbeinlose Stahl-rohrstühle wie nachstehend wiedergegeben:
##blob##nbsp;
Es folgen zwei Seiten Ablichtungen
##blob##nbsp;
Solche Stühle lieferten die Beklagten auch in die Bundesrepublik Deutschland, so z.B. an das Ein-richtungshaus W. KG in K.
##blob##nbsp;
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagten durch den gewerbsmäßigen Vertrieb dieser Frei-schwingerstühle das ihr an dem S.-Stuhl zustehen-de Nutzungsrecht rechtswidrig und schuldhaft ver-letzen.
##blob##nbsp;
Während sich das Einrichtungshaus M. unter dem 7. Februar 1991 gegenüber der Klägerin straf-bewehrt verpflichtet hat, es zu unterlassen, die streitgegenständlichen Stühle gewerbsmäßig an-zubieten oder in den Verkehr zu bringen, zeigten die Beklagten auf eine dahingehende Abmahnung der Klägerin vom 3. Juni 1991 keine entsprechende Re-aktion.
##blob##nbsp;
Die Klägerin hat daher beantragt,
die Beklagten zu verurteilen,
- die Beklagten zu verurteilen,
es bei Meidung eines vom Gericht für
- es bei Meidung eines vom Gericht für
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
jeden Fall der Zuwiderhandlung fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungs-haft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfa-cher Zuwiderhandlung bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am Beklagten zu 2) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
in der Bundesrepublik Deutschland hin-terbeinlose Stahlrohrstühle gewerbsmä-ßig anzubieten oder in den Verkehr zu bringen,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
bei denen von dem U-förmig gebogenen Bodengestell die beiden Rohrteile nach viertelkreisförmiger Biegung senkrecht emporsteigen, worauf sie nach weiterer viertelkreisförmiger Biegung die beiden Sitzstangen parallel oder nahezu paral-lel zu den Außenseiten des Bodengestells bilden und nach weiterer viertelkreis-förmiger Biegung als Träger der Rücken-lehne nahezu senkrecht ansteigen, insbe-sondere wenn sie freischwebende Armleh-nen haben,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
oder
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
Abbildungen solcher Stahlrohrstühle zu vervielfältigen oder zu verbreiten oder zu vervielfältigen oder verbreiten zu lassen,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
insbesondere wie nachstehend wiederge-geben:
es folgen die oben (Bl. 4 und 5 des
- es folgen die oben (Bl. 4 und 5 des
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
Urteils) wiedergebenen Ablichtungen der Stühle -
der Klägerin Auskunft über die Herkunft
- der Klägerin Auskunft über die Herkunft
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
und den Vertriebsweg der unter Ziffer I. 1. bezeichneten Stühle zu erteilen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer, der gewerbli-chen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge der hergestellten, aus-gelieferten, erhaltenen oder bestellten Stühle,
der Klägerin über den Umfang der unter
- der Klägerin über den Umfang der unter
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung
der Typenbezeichnungen, Lieferzeiten,
- der Typenbezeichnungen, Lieferzeiten,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,
der Gestehungskosten unter Angabe der
- der Gestehungskosten unter Angabe der
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
einzelnen Kostenfaktoren sowie
des erzielten Gewinns,
- des erzielten Gewinns,
##blob##nbsp;
und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung
der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen,
- der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
Angebotszeiten, Angebotspreise und Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
der einzelnen Werbeträger, deren Aufla-
- der einzelnen Werbeträger, deren Aufla-
##blob##nbsp;
genhöhe, Verbreitungszeiten und Verbrei-tungsgebiet,
##blob##nbsp;
sowie diese Angaben nicht schon in der Auskunft ge-mäß Ziffer I. 2. enthalten sind.
##blob##nbsp;
II. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.
##blob##nbsp;
Die Beklagten haben beantragt,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
die Klage abzuweisen.
##blob##nbsp;
Die Beklagten haben sich darauf berufen, daß nach höchstrichterlicher italienischer Rechtsprechung die Herstellung von klassischen modernen Möbeln, wozu auch der streitgegenständliche Freischwinger-stuhl zu zählen sei, als urheberrechtlich nicht schutzwürdig angesehen werde. In Anbetracht dessen hätten sie - die Beklagten -, denen nach ihrem er-stinstanzlichen Vorbringen die konträre Rechtspre-chung in Italien und der Bundesrepublik Deutsch-land hierzu bekannt war und ist, hinsichtlich des Vertriebs der streitgegenständlichen Stühle in der Bundesrepublik Deutschland weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt. Sie hätten vielmehr davon ausgehen können, daß der Vertrieb der Stahlrohr-stühle in der Bundesrepublik Deutschland zulässig sei. In einem sich bildenden gemeinsamen europäi-schen Markt könne es im übrigen nicht angehen, daß ein Vertrieb dieser Stahlrohrstühle in Italien rechtens, in der Bundesrepublik Deutschland aber unzulässig sei. Im übrigen seien sie - die Beklag-ten - bei enger Auslegung nicht Vertreiber der besagten Stühle in der Bundesrepublik Deutschland; dies sei vielmehr die Transportgesellschaft, der die Stühle in Italien übergeben würden.
##blob##nbsp;
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
##blob##nbsp;
Durch Urteil vom 13. Mai 1992 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Den von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch hat das Landgericht aus § 97 Abs. 1 UrhG als begründet an-gesehen, während es dem Auskunfts- und Rechnungs-legungsanspruch sowie dem Feststellungsantrag der Klägerin gemäß §§ 97 Abs. 1 UrhG, 242 BGB entspro-chen hat. Wegen der Einzelheiten der Urteilbegrün-dung wird auf die Entscheidungsgründe des ange-fochtenen Urteils verwiesen.
##blob##nbsp;
Gegen dieses ihnen am 2. Juni 1992 zugestellte Ur-teil haben die Beklagten am 1. Juli 1992 Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Verlänge-rung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig am 2. November 1992 begründet haben.
##blob##nbsp;
Mit ihrer Berufung wenden sich die Beklagten nicht gegen das Urteil des Landgerichts, soweit sie darin (in Ziffer I. 1. des Urteilstenors) gemäß § 97 UrhG zur Unterlassung verurteilt worden sind. Sie greifen vielmehr allein ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung (Ziffer I. 2. des Urteils-tenors) und Rechnungslegung (Ziffer I. 3. des Ur-teilstenors) sowie zur Leistung von Schadensersatz (Ziffer II. des Urteilstenors) an, die zuletzt genannte Verurteilung aber nur insoweit, als es um die Zeit vor Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung geht. Die Beklagten wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie machen geltend, sie hätten nicht schuldhaft ge-handelt. Sie seien von der Rechtmäßigkeit ihres Handelns überzeugt gewesen und bis zur Verkündung des erstinstanzlichen Urteils von der Freiheit des Handels mit den streitgegenständlichen Stühlen in der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie in Italien und Österreich ausgegangen. Ihr Vortrag in der ersten Instanz, wonach ihnen die insoweit von der Rechtslage in Italien abweichende Regelung des Urheberrechts in Deutschland für Möbel wie den S.-Stuhl bekannt gewesen sei, beruhe auf einem Ver-sehen. Tatsächlich hätten sie davon zum Zeitpunkt der Vornahme der streitgegenständlichen Lieferun-gen keine Kenntnis gehabt. Die Beklagten machen weiterhin geltend, zu ihren Gunsten sei jedenfalls zu berücksichtigen, daß seit der Schaffung des EWG-Vertrages am 01.01.1958 die Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu einer Harmonisie-rung der in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden rechtlichen Bestimmungen aufgerufen seien. In An-betracht des auf der Grundlage der italienischen Gesetzgebung aus ihrer Sicht mit Sicherheit aus-schließbaren Bestehens eines Urheberrechtschutzes für den "S. -Stuhl" hätten sie auch von einem ent-sprechenden Ausschluß eines Urheberrechtsschutzes in der Bundesrepublik Deutschland ausgehen dürfen. Sie hätten zumindest nicht vorhersehen können, daß die in Artikel 30 EWG-Vertrag zum Ausdruck gebrachte Freiheit des Warenverkehrs, die in Ita-lien im Bereich des "S.-Stuhls" uneingeschränkt gewährleistet sei, aufgrund restriktiver Bestim-mungen in der Bundesrepublik Deutschland zu einem Verbot der Einfuhr der in Italien hergestellten Stühle in die Bundesrepublik Deutschland führe. Es sei für sie nicht vorhersehbar gewesen, daß die Gerichte in Deutschland Artikel 36 EWG-Vertrag im Interesse der in Deutschland ansässigen Hersteller extensiv auslegen und einen Schutz eines dieser Hersteller gemäß § 97 UrhG bejahen würden, obwohl ein derartiger Schutz in Italien nicht gegeben sei. Jedenfalls hätten sie - die Beklagten - annehmen dürfen, die deutschen Gerichte würden bei einem Export der streitbefangenen Stühle von Italien nach Deutschland die Anwendbarkeit des § 97 UrhG mit der Begründung verneinen, daß das in dieser gesetzlichen Bestimmung geregelte Verbot ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung der italienischen Hersteller sei sowie eine verschlei-erte Beschränkung des Handels zwischen Italien und Deutschland darstelle (Art. 36 Satz 2 EWG-Ver-trag).
##blob##nbsp;
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvor-bringens der Beklagten wird auf die Berufungsbe-gründung vom 2. November 1992 und auf den Schrift-satz der Beklagten vom 21. Januar 1993 Bezug ge-nommen.
##blob##nbsp;
Die Beklagten beantragen,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
unter teilweiser Abänderung des am 13. Mai 1992 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 28 O 424/91 - die Klage abzuweisen,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
soweit die Beklagten verurteilt worden sind,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
gemäß dem Klageantrag Ziffer I. 2. der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der im Klageantrag un-ter Ziffer I. 1. bezeichneten Stühle zu erteilen und
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
gemäß dem Klageantrag Ziffer I. 3. der Klägerin über den Umfang der in dem Kla-geantrag unter Ziffer I. 1. beschriebe-nen Handlungen Rechnung zu legen,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
und
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
soweit gemäß Ziffer II. des Klageantrags festgestellt wurde, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin auch den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. 1. des Klagean-trags beschriebenen Handlungen entstan-den ist, soweit diese Handlungen vor der am 13. Mai 1992 erfolgten Verkündung des Urteils des Landgerichts vorgenommen worden sind,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
hilfsweise,
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
die Revision zuzulassen und
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
den Beklagten zu gestatten, die Zwangs-vollstreckung auch durch Sicherheitslei-stung in der Form einer Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse abzu-wenden.
##blob##nbsp;
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurück-
- die Berufung der Beklagten zurück-
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
zuweisen;
hilfsweise - im Fall des vollständi-
- hilfsweise - im Fall des vollständi-
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
##blob##nbsp;
gen oder teilweisen Unterliegens - der Klägerin nachzulassen, Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürg-schaft einer deutschen Großbank oder öf-fentlichen Sparkasse zu erbringen.
##blob##nbsp;
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstin-stanzlichen Vortrag unter Verteidigung der ange-fochtenen Entscheidung. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin in der zweiten Instanz wird auf die Berufungserwiderung vom 6. Janu-ar 1993 Bezug genommen.
##blob##nbsp;
Entscheidungsgründe
##blob##nbsp;
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
##blob##nbsp;
Der Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Rech-nungslegung sowie der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklag-ten sind auch nach dem Berufungsvorbringen der Parteien gerechtfertigt.
##blob##nbsp;
1.
##blob##nbsp;
Das Auskunftsbegehren der Klägerin (Ziffer I. 2. des Urteilstenors des Landgerichts) ist gemäß § 101 a Abs. 1 UrhG begründet.
##blob##nbsp;
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagten bei der ihnen vom Landgericht zur Last gelegten Verletzung der Urheberrechte der Klägerin an dem S.-Stuhl schuldhaft gehandelt haben. Voraussetzung für die Auskunftspflicht nach § 101 a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist allein das Bestehen eines Unter-lassungsanspruchs aus § 97 UrhG (wie nach zutref-fender, wenn auch nicht einhelliger Ansicht schon vor der Einführung des § 101 a UrhG im Jahre 1990, vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 7. Aufl., § 97 UrhG Rn. 27 m.w.N.). Insoweit steht aber nach dem vom Landgericht ausgesprochenen und von den Beklagten mit der Berufung nicht angegriffenen Unterlassungsgebot (Ziffer I. 1. des Tenors der angefochtenen Entscheidung) fest, daß die Klägerin von den Beklagten zu Recht gemäß § 97 UrhG Unter-lassung des Vertriebs der beanstandeten Stühle fordert.
##blob##nbsp;
2.
##blob##nbsp;
Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls hinsicht-lich des Begehrens der Klägerin auf Rechnungsle-gung (Ziffer I. 3. des Tenors der angefochtenen Entscheidung) erfolglos.
##blob##nbsp;
Die Klägerin kann zur Vorbereitung eines Gelder-satzanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG von den Beklag-ten gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG Rechnungslegung für den gesamten geltend gemachten Zeitraum - also auch für die Zeit vor dem 13.05.1992 - verlangen.
##blob##nbsp;
Anders als der Auskunftsanspruch aus § 101 a UrhG setzt der Rechnungslegungsanspruch eine schuld-hafte Verletzung des Urherberrechts der Klägerin durch die Beklagten voraus. Von einem derartigen Verschulden der Beklagten ist jedoch auch nach de-ren zweitinstanzlichen Vorbringen auszugehen, denn danach haben die Beklagten zumindest fahrlässig gehandelt. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit erfor-dert, daß der Handelnde es hätte wissen können und es daher auch hätte wissen müssen, daß er eine Rechtsverletzung beging, es aber unter Außer-achtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) unterließ, die ihm gegebenen Prüfungs-möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. Fromm/Nordemann a.a.O. § 97 UrhG Rn. 33 m.w.N.). Dabei sind stren-ge Anforderungen zu stellen, die umso höher sind, wenn es bei dem Verletzer - wie im vorliegenden Fall - um den Hersteller geht (Fromm/Nordemann a.a.O.). Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze haben aber die Beklagten durch den Vertrieb der beanstandeten Stühle fahrlässig die Urheberrechte der Klägerin an dem S.-Stuhl verletzt, denn sie haben es unterlassen, sich vor dem Vertrieb über die urheberrechtliche Rechtslage in der Bundesre-publik Deutschland zu unterrichten, obwohl ihnen die Umstände eine derartige Überprüfung nahe-legten.
##blob##nbsp;
Die Beklagten haben nicht dem Vortrag der Klägerin widersprochen, wonach ihnen als in der Möbelbran-che erfahrenen Unternehmen bzw. als in der Möbel-branche erfahrenem Kaufmann grundsätzlich bekannt war und ist, daß Schutzrechte Dritter zu beachten sind, und ihnen darüber hinaus aufgrund ihrer in-ternationalen Tätigkeit ebenfalls geläufig war und ist, daß es Unterschiede zwischen den nationalen Gesetzes- und Rechtslagen gibt. Selbst wenn klas-sische moderne Möbel wie der S. -Stuhl in Italien keinen Urheberrechtsschutz genießen sollten und den Beklagten die davon abweichende Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland bei Vertrieb der streitbefangenen Stühle - nach ihrem bestrittenen Vortrag - nicht bekannt war, mußten sie deshalb die Möglichkeit einer anderweitigen Regelung des Urheberrechts in Deutschland für derartige Möbel in ihre Überlegungen einbeziehen. Dementsprechend war von ihnen zu fordern, sich vor Vertrieb ihrer Stühle über die einschlägigen Rechtsfragen für einen derartigen Vertrieb in Deutschland zu unter-richten (vgl. BGH GRUR 1960/606, 608 f. "Eisrevue II"), was ihnen schon aufgrund ihrer internationa-len Tätigkeit ersichtlich unschwer möglich gewesen wäre. Die Beklagten wären dann aber ohne weiteres auf die im Zusammenhang mit dem S.-Stuhl ergangene Rechtsprechung (z.B. BGH GRUR 1961/635 f. "Stahl-rohrstuhl I"; BGH GRUR 1981/820 f. "Stahlrohrstuhl II") gestoßen, die in jedem Kommentar zum Urheber-recht angeführt und erörtert ist. Auf diese Weise hätten sie nicht nur erfahren, daß klassische mo-derne Möbel wie der S.-Stuhl nach deutschem Recht urheberrechtsfähig sein können, sondern hätten gleichzeitig sogar von den konkret an dem S.-Stuhl bestehenden Urheberrechten Kenntnis erlangt. Daß sie eine derartige Überprüfung durchgeführt haben, ist aber von den Beklagten - trotz entsprechender Hinweise der Klägerin in der Berufungserwiderung auf eine Erkundigungspflicht der Beklagten - nicht vorgetragen worden. Die Beklagten begnügen sich vielmehr mit der Darlegung von Umständen, die es aus ihrer Sicht rechtfertigten, von einem recht-lich unbedenklichen Vertrieb der streitbefangenen Stühle in der Bundesrepublik Deutschland auszuge-hen. Diese Umstände sind aber nicht geeignet, die Beklagten von der Erkundigungspflicht zu der in Deutschland maßgeblichen Rechtslage für den Ver-trieb dieser Stühle zu befreien.
##blob##nbsp;
Daß in Italien Möbel wie der S.-Stuhl keinen Ur-heberrechtsschutz genießen, wie die Beklagten gel-tend machen begründet für sich genommen schon aus den oben angeführten Erwägungen kein Vertrauen der Beklagten auf eine entsprechende Regelung des Ur-heberrechts in Deutschland.
##blob##nbsp;
Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten im Hinblick auf Artikel 30, 36 EWGV. Den Beklagten begegnen als international tätigen Unternehmen bzw. als international tätigem Kauf-mann letztlich in allen Bereichen bei jedem grenz-überschreitenden Geschäft in den Ländern der euro-päischen Gemeinschaft unterschiedliche nationale Vorschriften. Die Beklagten hätten daher schon konkrete Umstände anführen müssen, die aus ihrer Sicht die Annahme rechtfertigten, jedenfalls auf dem Gebiet des Urheberrechts sei die Harmonisie-rung der Vorschriften der Mitgliedsstaaten der Eu-ropäischen Gemeinschaft entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten schon vollzogen. An einem derartigen Vortrag der Beklagten fehlt es jedoch.
##blob##nbsp;
Ohne Erfolg machen die Beklagten weiterhin gel-tend, sie hätten nicht vorhersehen können, daß die in Artikel 30 EWGV zum Ausdruck gebrachte Freiheit des Warenverkehrs, die in Italien in Bezug auf den S.-Stuhl uneingeschränkt gewährleistet sei, aufgrund extensiver Auslegung des Artikels 36 EWGV durch die deutschen Gerichte im Interesse der in Deutschland ansässigen Hersteller zu einem Verbot der Einfuhr der in Italien hergestellten streit-befangenen Stühle führe. Die Beklagten mußten bei - dem ihnen unstreitig bekannten - Artikel 36 EWGV auch Satz 1 dieser Vorschrift zur Kenntnis nehmen und beachten. Nach Artikel 36 Satz 1 EWGV steht jedoch Artikel 30 EWGV u.a. nicht solchen Be-schränkungen entgegen, die zum Schutz des "gewerb-lichen und kommerziellen Eigentums" gerechtfertigt sind. Diese Regelung gab damit den Beklagten allen Anlaß, sich näher darüber zu unterrichten, ob davon auch das nationale Urheberrecht erfaßt wird. Wären die Beklagten aber dieser Erkundigungs-pflicht nachgekommen, wäre ihnen ohne große Mühe die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Verträglichkeit von Artikel 30, 36 EWGV mit unterschiedlichen nationalen Urheber-Schutzrechten bekannt geworden, wie z.B. die im angefochtenen Urteil angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 24. Januar 1989 - Rechtssache 341/87 -, GRUR Int. 1989/319 f.
##blob##nbsp;
Soweit die Beklagten mit der Berufung geltend machen, sie hätten wenigstens davon ausgehen kön-nen, die deutschen Gerichte würden bei dem Export dieser Stühle von Italien nach Deutschland die Anwendbarkeit des § 97 UrhG im Hinblick auf Arti-kel 36 Satz 2 EWGV mit der Begründung verneinen, daß das in § 97 UrhG geregelte Verbot ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung der italieni-schen Hersteller sei und zudem eine verschlei-erte Beschränkung des Handels zwischen Italien und Deutschland darstelle, vermag dieser Vortrag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil er nicht erkennen läßt, ob die Beklagten tatsächlich die Voraussetzungen des Artikels 36 Satz 2 EWGV vor Beginn des Vertriebs ihrer Stühle oder auch danach geprüft haben, wie es von ihnen zu verlangen war. Die Beklagten berufen sich nämlich lediglich auf diese Norm, ohne näher darzutun, aus welchen Gründen sie zu der Ansicht gelangt sind, die sehr komplexen Tatbestandsvoraussetzungen für ein Ein-greifen des Artikels 36 Satz 2 EWGV zu ihren Gun-sten seien vorliegend erfüllt. Nur dann hätte aber beurteilt werden können, ob sich die Beklagten in-soweit in der gebotenen sorgfältigen Weise infor-miert haben und möglicherweise im Hinblick darauf ein Verschulden der Beklagten zu verneinen wäre. Die Beklagten haben jedoch ihren Vortrag auch zu dieser Frage nicht näher ergänzt, obwohl die Klä-gerin in der Berufungserwiderung unmißverständlich auf ihre - der Beklagten - Erkundigungspflicht zu den Artikeln 30, 36 EWGV hingewiesen hat (so daß es keines Hinweises seitens des Senats bedurfte).
##blob##nbsp;
Die Beklagten vermag aber ebenfalls nicht vom Vorwurf der fahrlässigen Verletzung ihrer Er-kundigungspflichten zu entlasten, daß sie auf die Rechtmäßigkeit des Handelns ihres deutschen Abnehmers, der Firma M. in K., vertraut haben wollen. Den Hersteller trifft eine eigene Pflicht zur Beachtung fremder Rechte, und er kann diese Pflicht nicht auf einen Dritten verlagern, zumal auch diesem Fehler bei der Prüfung unterlaufen können (vgl. BGH GRUR 1960/606, 608 "Eisrevue II"; Fromm/Nordemann, a.a.O., § 97 UrhG Rn. 33 m.w.N.).
##blob##nbsp;
Schließlich verweisen die Beklagten ohne Erfolg auf die angeblich von ihnen vorgenommene Belie-ferung der im Schriftsatz vom 7. Februar 1992 angeführten österreichen Firma, der bekannt sein soll, daß sie - die Beklagten - die streitgegen-ständlichen Stühle herstellen und in Österreich vertreiben, ohne daß dies jemals von dieser Firma beanstandet worden sei. Selbst wenn es sich bei dieser österreichischen Firma um ein Tochterunter-nehmen der Klägerin handeln sollte - was diese bestreitet - bräuchte sich die Klägerin das Ver-halten dieser Firma in Bezug auf die Lieferungen der Beklagten in die Bundesrepublik Deutschland nicht zurechnen zu lassen, wie bereits vom Landge-richt ausgeführt. Dieser Vorgang berechtigte die Beklagten aber auch nicht, ohne nähere Prüfung der Rechtslage in Deutschland darauf zu vertrauen, der Vertrieb der Stühle sei nach österreichischem Recht nicht zu beanstanden und deshalb ebenfalls nach deutschem Recht bedenkenfrei. Trotz Ähnlich-keiten des deutschen und dem österreichischen Rechts handelt es sich doch um verschiedene nationale Regelungen, die auch aus der Sicht der Beklagten eine abweichende Rechtslage bzw. Recht-sprechung in Deutschland zum Urheberrecht für den S.-Stuhl als möglich erscheinen ließen und dement-sprechend eine Überprüfung der deutschen Rechtsla-ge durch die Beklagten nahelegten.
##blob##nbsp;
Haben die Beklagten danach schon vor Verkündung des erstinstanzlichen Urteils - nämlich bereits mit Beginn des Vertriebs der streitbefangenen Stühle in Deutschland - fahrlässig das Urheber-recht der Klägerin verletzt, besteht ihre Ver-pflichtung zur Rechnungslegung nach § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG uneingeschränkt in dem von der Kläge-rin geltend gemachten und vom Landgericht der Klä-gerin auch zuerkannten Umfang.
##blob##nbsp;
3.
##blob##nbsp;
Daraus ergibt sich zugleich, daß auch die Berufung der Beklagten gegenüber dem Feststellungsantrag der Klägerin (Ziffer II des Urteilstenors des Landgerichts) unbegründet ist.
##blob##nbsp;
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig; insbesondere hat die Klägerin gemäß § 256 ZPO ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung, denn ohne die von den Beklagten zu erteilende Auskunft ist die Klägerin nicht in der Lage, die Höhe des Schadens zu beziffern. Angesichts der selbst nach erteilter Auskunft er-forderlichen eingehenden Prüfung des Schadensaus-maßes ist die Festellungsklage im Hinblick auf die Nachteile drohender Verjährung der geeignete pro-zessuale Rechtsbehelf. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist aber ebenfalls in der Sache - ohne zeitliche Beschränkung - gerechtfertigt. Wie oben dargelegt haben die Beklagten bereits mit Aufnahme des Vertriebs der Stühle in Deutschland fahrläs-sig die Urheberrechte der Klägerin verletzt. Es spricht nach der Lebenserfahrung auch eine hinrei-chende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Klägerin durch diesen Vertrieb ein Schaden entstanden ist und noch entsteht, den die Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 UrhG der Klägerin - als Gesamtschuldner - ersetzen müssen.
##blob##nbsp;
4.
##blob##nbsp;
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.
##blob##nbsp;
Dem Antrag der Beklagten auf Zulassung der Revi-sion war nicht zu entsprechen. Der Umfang der Prü-fungspflicht zum Bestehen fremder Schutzrechte war bereits wiederholt Gegenstand der (vorstehend auch angeführten) höchstrichterlichen Rechtsprechung und wird vom Senat in der vorliegenden Entschei-dung nicht abweichend von dieser Rechtsprechung beurteilt. Entsprechendes gilt für die Prüfungs-pflicht eines ausländischen Unternehmens. Die Vor-aussetzungen von § 546 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen damit nicht vor.