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Oberlandesgericht Köln·6 U 181/96·28.11.1996

UWG-Irreführung: „Deutsche Solarschule“ und behauptetes einzigartiges Ausbildungsangebot

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Wettbewerbsverband begehrte im Eilverfahren Unterlassung zweier Werbeaussagen zum Vertrieb thermischer Solaranlagen. Streitpunkt war, ob die Behauptung, ein „vertiefendes Ausbildungsangebot … gibt es kaum“, sowie die Bezeichnung „Deutsche Solarschule“ irreführend i.S.d. § 3 UWG sind. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bestätigte die Unterlassungsverfügung, da die Werbung ein marktweit einzigartiges Schulungsniveau und eine einheitliche, ausschließlich solarbezogene Institution suggeriere. Beides sei angesichts vorhandener umfangreicher Konkurrenzschulungen und fehlender einheitlicher Trägerschaft bzw. Spezialisierung der aufgeführten „Solarschulen“ nicht gerechtfertigt.

Ausgang: Berufung gegen die im Eilverfahren erlassene Unterlassungsverfügung (mit tenorlicher Klarstellung) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer mit der Aussage, ein „vertiefendes Ausbildungsangebot“ gebe es „kaum“, wirbt, nimmt für sich ein am Markt sonst nicht anzutreffendes Schulungsniveau in Anspruch und handelt irreführend, wenn ein vergleichbares Ausbildungsangebot der Konkurrenz besteht und eine tatsächliche qualitative Abhebung nicht dargetan ist.

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Für die Irreführung durch die Inanspruchnahme besonderer Vorzüge genügt, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei flüchtiger Kenntnisnahme den Eindruck einer Alleinstellungs- oder Spitzenstellung gewinnt.

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Die Bezeichnung einer Einrichtung als „Deutsche Solarschule“ kann beim Verkehr die Erwartung begründen, es handele sich um eine einheitlich getragene Institution, die sich ausschließlich mit Solarenergie befasst; trifft dies tatsächlich nicht zu, ist die Bezeichnung irreführend.

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Eine Irreführung ist wettbewerblich relevant, wenn sie geeignet ist, der beworbenen Einrichtung besondere Wertschätzung zu verschaffen und dadurch die Marktentscheidung der Interessenten zu beeinflussen.

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Die Dringlichkeitsvermutung im lauterkeitsrechtlichen Eilverfahren ist nicht widerlegt, wenn der Antragsteller nach Kenntniserlangung zeitnah abmahnt und innerhalb eines Monats den Verfügungsantrag stellt.

Relevante Normen
§ UWG §§ 3, 13§ 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG§ 25 UWG§ 3 UWG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 545 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 16 O 28/96

Leitsatz

1. Mit der auf das Angebot und den Vertrieb von - thermischen - Solaranlagen bezogenen werblichen Aussage ,ein vertiefendes Ausbildungsangebot ... gibt es kaum" nimmt der Werbende für sich ein auf dem Markt sonst nicht anzutreffendes Schulungsniveau in Anspruch. Dies ist nicht gerechtfertigt und stellt eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise dar, wenn die gewerbliche Konkurrenz in einem eigenen Ausbildungs- und Schulungszentrum und in regionalen Schulungen seit 1990 über 15.000 Mitarbeiter von Handwerksbetrieben ausgebildet hat und nicht dargetan ist, daß und inwiefern sich das Schulungsangebot des Werbenden von dem der Konkurrenz abhebt. 2. Die Bezeichnung ,Deutsche Solarschule" wird von nicht nur unerheblichem Teil des angesprochenen Verkehrs dahin verstanden, die unter diesem Namen tätigen Institutionen beschäftigten sich ausschließlich mit Problemen der Solarenergie und stünden in einheitlicher Trägerschaft. Eine solche Bezeichnung ist relevant irreführend, wenn tatsächlich von fünf ,Solarschulen" nur eine ausschließlich Kurse in Solartechnik veranstaltet, während es sich bei den übrigen ,Schulen" lediglich um Lehrgänge handelt, die von verschiedenen Trägern jeweils im Rahmen eines großen Spektrums von Kursen der unterschiedlichsten Art angeboten werden.

Tenor

1.) Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 25.4.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 16 O 28/96 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es im Urteilsausspruch unter b) hinter "Deutsche Solarschule" ergänzend lautet: "wie auf den nachstehenden Seiten 3 und 4 dieses Urteils wiedergegeben:" und sodann die nachfolgenden Ablichtungen eingeblendet werden. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Insbesondere handelt es sich bei der durch den obigen Tenor vorgenommenen Ergänzung nicht um eine inhaltliche Beschränkung der von dem Landgericht mit dem angefochtenen Urteil erlassenen einstweiligen Verfügung, sondern lediglich um deren sprachliche Anpassung an die konkret angegriffene Form der Verletzungshandlungen. Die in dem vorliegenden Urteil enthaltene Ergänzung des Verfügungstenors führt weder zu einer teilweisen Zurückweisung des Antrags noch zu einer teilweisen Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten. Der Antragsteller hat nämlich, was sich u.a. aus Ziffer 2) seines Verfügungsantrages ergibt, von Beginn des Verfahrens an - von der Unterlassung der weiteren, zu Ziffer 1 b) bis d) des Antrags aufgeführten Äußerungen abgesehen - kein weitergehendes Ziel als die Unterlassung der Äußerungen in dem deswegen nunmehr ausdrücklich in den Tenor der einstweiligen Verfügung aufgenommenen Zusammenhang erstrebt.

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Die Berufung ist zurückzuweisen, weil der Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Verfügung zulässig und in dem von dem Landgericht ausgesprochenen Umfang auch begründet ist.

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Der Antragsteller ist zunächst gem. § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG antragsbefugt. Aufgrund seines unwidersprochen gebliebenen erstinstanzlichen Vortrags über seine Mitgliederstruktur und seinen sich aus § 3 der Satzung ergebenden Vereinszweck ist davon auszugehen, daß ihm im Sinne dieser Bestimmung eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die auf demselben Markt, nämlich bundesweit, gewerbliche Leistungen gleicher Art wie der Antragsgegner, nämlich Solaranlagen, vertreibt. Daß auch der Antragsgegner wie die Mitglieder des Antragstellers Solaranlagen vertreibt, wird sogleich im Zusammenhang mit dem zwischen ihm und den Mitgliedern des Antragstellers bestehenden Wettbewerbsverhältnis näher auszuführen sein.

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Es besteht auch der Verfügungsgrund der Dringlichkeit, weil die sich aus § 25 UWG ergebende Vermutung der Dringlichkeit nicht widerlegt ist. Der Antragsteller hat unwidersprochen vorgetragen, erst am 30.1.1996, also einen Monat vor Einreichung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, dem eine Abmahnung vorausgegangen ist, Kenntnis von dem Schreiben erlangt zu haben. Das ist unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Falles nicht dringlichkeitsschädlich.

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Der Antragsteller hat auch in dem von dem Landgericht ausgesprochenen Umfang die Voraussetzungen eines Verfügungsanspruches aus § 3 UWG glaubhaft gemacht.

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Schon aus seinem eigenen Vorbringen und den von ihm vorgelegten Unterlagen ergibt sich zunächst, daß der Antragsgegner mit dem im vorliegenden Verfahren angegriffenen, als Bl.91 f in Fotokopie vorgelegten Schreiben zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat. Der Antragsgegner ist nämlich, und zwar durch das von ihm betriebene Projekt "Phönix", an dem Vertrieb von Solaranlagen beteiligt und steht daher im Wettbewerb mit den Mitgliedern des Antragstellers. Durch das Schreiben hat er auch zugunsten der über das Projekt "Phönix" vertreibenden Anbieter in den Wettbewerb der Hersteller und Vertreiber von Solaranlagen eingegriffen.

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Daß der Antragsgegner neben dem Schulungsprojekt auch das Projekt "Phönix" betreibt, räumt er selbst ein und ist dem Senat überdies aus den Verfahren 6 U 169/96 (= 9 O 158/96 LG Bonn) und 6 U 173/96 (= 9 O 112/96 LG Bonn) bekannt. Durch das "Phönix"-Projekt berät der Antragsgegner entgegen seiner Behauptung nicht nur die Interessenten, sondern ist er auch - sogar maßgeblich - an dem Verkauf von Solaranlagen an diese beteiligt. Das ist seiner von dem Antragsteller mit der Antragsschrift als Anlagen A 12 und A 12 a in Fotokopie vorgelegten Vereinbarung mit der "SE-S. GmbH" (Bl.88 f) ohne weiteres zu entnehmen. Dort hat sich die "SE-S. GmbH", eine Herstellerin von Solaranlagen, nämlich dazu verpflichtet, nur an Phönix-Berater zu verkaufen. Der Erwerb der Anlagen jener Herstellerin ist damit nur über einen Phönix-Berater möglich, so daß das Projekt "Phönix", und damit der Antragsgegner, zumindest bei wirtschaftlicher Sicht, die insoweit maßgeblich ist, mit erheblichem Einfluß auf die Vertragsgestaltung an dem Verkauf beteiligt ist. Im übrigen werden in dem von dem Antragsteller als Anlage A 8 mit der Antragsschrift vorgelegten, von "Phönix" herausgegebenen Prospekt (Bl.153 ff) z.B. auf der aus Bl.173 d.A. ersichtlichen Seite konkrete im Handel erhältliche Solaranlagen mit der Angabe von Preisen und technischen Einzelheiten beschrieben, also beworben.

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In dem angegriffenen Schreiben liegt deswegen ein Eingriff in den mithin zwischen dem Antragsgegner und den nicht an seinem "Phönix"-Projekt beteiligten Herstellern und Vertreibern von Solaranlagen bestehenden Wettbewerb, weil in dem Schreiben für Schulungsmaßnahmen geworben wird und im Rahmen dieser Schulungen Phönix-Anlagen vorgestellt, also beworben werden. Letzteres ergibt sich schon aus der dem Schreiben beigefügten Mitteilung über "Schulungsinhalte" (Bl.93), wo unter "Block 5" u.a. ein Überblick über das "Phönix"-Projekt angekündigt wird. Diese Ankündigung wird im übrigen aber auch erfüllt, wie sich an mehreren Stellen, nämlich auf den Seiten 9 und 10 (= Bl.363,364 d.A.) des "Beraterteils" der von dem Antragsgegner verwendeten und von ihm als Anlage BB 2 (Bl.279 ff) vorgelegten Schulungsunterlage "Solarschule" zeigt.

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Sowohl die Äußerung "ein vertiefendes Ausbildungsangebot dazu gibt es kaum", als auch die Bezeichnung des von dem Antragsgegner betriebenen Schulungsprojektes als "Deutsche Solarschule"

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sind in dem konkreten Zusammenhang des in dem obigen Tenor durch Fotokopie wiedergegebenen Schreibens in wettbewerblich relevanter Weise irreführend und geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt der Hersteller und Vertreiber von Solaranlagen wesentlich zu beeinträchtigen. Sie sind daher gem. §§ 3, 13 Abs.2 Ziff.2 UWG zu verbieten.

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Durch den auf Solaranlagen bezogenen Satz "ein vertiefendes Ausbildungsangebot dazu gibt es kaum" und die nachfolgende Schilderung der von ihm "gestarteten Ausbildungsinitiative" nimmt der Antragsgegner eine Vorzugsstellung in Anspruch, die ihm zumindest auf der Grundlage der im vorliegenden Verfügungsverfahren glaubhaft gemachten Tatsachen nicht zukommt. Hierin liegt die nicht hinzunehmende Irreführung des Verkehrs im Sinne des § 3 UWG (vgl. zur Irreführung durch die Beilegung besonderer Vorzüge allgemein Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Aufl., § 3 UWG RZ 402 m.w.N.).

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Der Antragsgegner beansprucht durch die angegriffene Passage für die von ihm im Rahmen der "Deutschen Solarschulen" betriebenen Schulungsmaßnahmen ein besonderes, auf dem Markt sonst nicht zu findendes Niveau. Dieser Eindruck wird zumindest bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher trotz der in der Verwendung des Wortes "kaum" liegenden gewissen Relativierung erweckt. Denn es ist glaubhaft gemacht, daß der Satz zumindest bei flüchtigem Lesen im Zusammenhang mit seinem Kontext von nicht wenigen Interessenten dahin verstanden wird, daß allein die von dem Antragsgegner angebotene Schulung ein "vertiefendes Ausbildungsangebot" darstelle. Das vermag der Senat, dessen Mitglieder zu den potentiell angesprochenen Verbrauchern gehören, aus eigener Sachkunde festzustellen.

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Dieser Anspruch ist indes nach den im vorliegenden Verfahren glaubhaft gemachten Umständen nicht gerechtfertigt. Der Antragsteller hat durch die als Anlage A 2 zu dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Vorsitzenden seines Vorstandes, Herrn T., vom 26.2.1996 (Bl.90) glaubhaft gemacht, daß die Fa. S. D. in W., deren Geschäftsführer der Zeuge ist, in einem eigenen Ausbildungs- und Schulungszentrum und in regionalen Schulungen seit dem Jahre 1990 bereits über 15.000 Mitarbeiter von Handwerksbetrieben ausgebildet hat. Überdies finden nach dieser Eidesstattlichen Versicherung bei verschiedenen Handwerkskammern in betrieblichen und überbetrieblichen Bereichen Kurse über Solartechnik statt. Vor diesem Hintergrund stellt es bereits eine Irreführung dar, zum Ausdruck zu bringen, ein "vertiefendes Ausbildungsangebot" existiere neben dem von dem Antragsgegner betriebenen Projekt nicht. Erst recht ist der Irreführungstatbestand durch die angegriffene Äußerung deswegen erfüllt, weil aus dem Vortrag des Antragsgegners nicht hervorgeht und dementsprechend auch nicht glaubhaft gemacht ist, inwiefern die von ihm vertretene Schulung in Solartechnik gegenüber den von dem Antragsteller glaubhaft gemachten sonstigen, von anderen, insbesondere der Fa. D., angebotenen Schulungen in höherem Maße für sich in Anspruch nehmen können soll, ein "vertiefendes Ausbildungsangebot" darzustellen. Es trifft insbesondere nicht zu, daß die Äußerung deswegen gerechtfertigt wäre, weil die von dem Antragsteller dargelegten Schulungsmaßnahmen nicht herstellerunabhängig seien. Darauf kommt es nämlich nicht an. Auch eine von einem Hersteller durchgeführte Schulung kann eine vertiefende Ausbildung darstellen. Außerdem ist nicht dargelegt, daß die von den Handwerkskammern durchgeführten Schulungen "herstellerabhängig" seien und ist - ohne daß es hierauf für die Entscheidung ankäme - auch die von dem Antragsgegner durchgeführte Schulung durch die Bezugnahme auf die von seinem "Phönix"-Projekt vertriebenen Anlagen nicht herstellerunabhängig.

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Irreführend ist auch die Bezeichnung "Deutsche Solarschule" für das von dem Antragsgegner betriebene Schulungsprojekt. Durch diesen Begriff und die Auflistung der "fünf Deutschen Solarschulen" wird im Kontext des Schreibens zumindest bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Interessenten der Eindruck erweckt, alle in dem Schreiben aufgeführten Institutionen beschäftigten sich ausschließlich mit der Problematik der Solarenergie und stünden in der Trägerschaft des Antragsgegners. Beides trifft indes nicht zu. Wie der Vorstandsvorsitzende des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, vermittelt nur der an erster Stelle der Auflistung stehende "Sonnenkraft F. e.V." ausschließlich Kurse für den Antragsgegner. Demgegenüber handelt es sich bei den übrigen dort aufgeführten Institutionen um Einrichtungen, die ein größeres Spektrum von Lehrgängen - auch zu anderen Themen - abhalten und in diesem Rahmen auch von dem Antragsgegner veranstaltete Kurse anbieten. Sie stehen überdies nicht in der Trägerschaft des Antragsgegners, sondern, wie dieser schon in der Antragserwiderung eingeräumt hat, verschiedener anderer Institutionen.

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Steht damit fest, daß die von dem Antragsgegner betriebene Schulungseinrichtung die durch die Bezeichnung "Deutsche Solarschule" bei dem Verbraucher geweckten Erwartungen einer einheitlichen, wesentlich größeren Institution schon aus den vorstehenden Gründen nicht erfüllt und diesen damit irreführt, so kann im vorliegenden Verfahren die Frage offenbleiben, ob - wofür einiges spricht - die Bezeichnung "Deutsche Solarschule" nicht darüber hinaus den ebenfalls unzutreffenden Eindruck erweckt, es handele sich um eine behördliche oder sonst öffentlich-rechtlich geführte Institution.

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Die in den beiden angegriffenen Passagen des Schreibens enthaltene Irreführung ist auch von wettbewerblicher Relevanz. Der Verbraucher, der sich für die Solartechnik interessiert, bringt einer Institution, die auf ein "vertiefendes Schulungsangebot" verweist und durch 5 ihr angehörige "Deutsche Solarschulen" den Eindruck einer großräumigen Verbreitung bei einheitlicher Trägerschaft und ausschließlicher Befassung gerade mit Fragen der Solarenergie erweckt, besondere Wertschätzung entgegen.

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Schließlich ist der mithin glaubhaft gemachte Verstoß gegen § 3 UWG auch im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG geeignet, den Wettbewerb auf dem Markt der Hersteller und Vertreiber von Solaranlagen wesentlich zu beeinträchtigen. Denn die Werbung mit besonders qualifizierter Schulung und einer tatsächlich nicht vorhandenen Größe ist, insbesondere weil es sich um eine noch neue Technik handelt, geeignet, sich erheblich auf den Wettbewerb auszuwirken.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

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Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 40.000 DM