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Oberlandesgericht Köln·6 U 180/00·15.02.2001

Berufung der Antragsgegnerinnen zurückgewiesen – Kostenauferlegung nach § 97 ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung der Antragsgegnerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Köln (33 O 271/00) wird vom Oberlandesgericht Köln zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seine in parallel geführten Verfahren verkündeten Urteile. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Antragsgegnerinnen auferlegt (§ 97 Abs.1 ZPO). Der Gegenstandswert wird mit 100.000 DM angegeben.

Ausgang: Berufung der Antragsgegnerinnen gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen; Kostentragung der Antragsgegnerinnen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zurückweisung der Berufung trägt die unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

2

Das Oberlandesgericht kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf in parallel geführten Verfahren verkündete Urteile hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe verweisen.

3

Für das Berufungsverfahren ist ein Gegenstandswert festzusetzen und in der Entscheidung anzugeben; dieser Wert beeinflusst die Kostenfolge des Verfahrens.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 33 O 271/00

Tenor

1.) Die Berufung der Antragsgegnerinnen gegen das am 29. 8.2000 verkündete Urteil der 33.Zivilkammer des Landge-richts Köln - 33 O 271/00 - wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragsgegnerinnen zu tragen.

Rubrum

1

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat sowohl wegen des Tatbestandes, als auch wegen der Entscheidungsgründe auf seine heute verkündeten Urteile in den zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1) (6 U 181/00 = 33 O 222/00 LG Köln) bzw. der Antragsgegnerin zu 2) (6 U 182/00 = 33 O 223/00 LG Köln) anhängigen Hauptsacheverfahren, soweit die dortigen Ausführungen des Senats jeweils die Widerklage der Antragstellerin betreffen.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

3

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 100.000 DM