Berufung zurückgewiesen: Werbung für Balkon-/Terrassen-Dichtungsarbeiten nicht untersagt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweilige Verfügung wegen unlauterer Werbung des Antragsgegners für Dichtungsarbeiten an Balkonen und Terrassen. Das Gericht verneint den Verstoß gegen § 1 UWG, weil der Antragsgegner nachgewiesen hat, dass er nur Beschichtungsarbeiten mit industriellen Produkten ausführt, die keine besonderen Dachdeckerkenntnisse erfordern. Ein Verstoß gegen § 18 HWO begründet keinen § 1-UWG-Anspruch. Das Unterlassungsbegehren scheitert daher an mangelnder Glaubhaftmachung.
Ausgang: Berufung des Antragstellers zurückgewiesen; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen fehlender Glaubhaftmachung des UWG-Verstoßes abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Dichtungsarbeiten gehören grundsätzlich zum Tätigkeitsbild des Dachdeckerhandwerks und sind in den Prüfungsanforderungen der Meisterprüfung berücksichtigt.
Ob eine konkrete Tätigkeit dem Vollhandwerk zuzurechnen ist, richtet sich danach, ob sie Fachkenntnisse und Fertigkeiten des Vollhandwerks zur fachgerechten Ausführung erfordert; Tätigkeiten, die ohne diese Kenntnisse sicher ausführbar sind, fallen nicht darunter.
Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 UWG ist vom Kläger glaubhaft zu machen, dass der Beklagte Arbeiten ausübt, die ohne die besonderen Kenntnisse des betreffenden Handwerks nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden können.
Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 18 Abs.1 HWO (Anlage B) begründet für sich keinen Anspruch aus § 1 UWG, da die Ausübung handwerksähnlicher Gewerbe nicht von der Eintragung in das Handwerksverzeichnis abhängig ist.
Bei Irreführung nach § 3 UWG ist für die Glaubhaftmachung die Dringlichkeit des Unterlassungsbegehrens zu beachten; neu vorgetragene Einwendungen können unzulässig sein, wenn sie nicht frühzeitig verfolgt wurden (vgl. § 25 UWG).
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 16 O 42/93
Leitsatz
1. Zu den Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Dachdeckerhandwerk zählen - als wesentlicher Teil dieses Handwerks - auch Dichtungsarbeiten. 2. Die Ausführung von Dichtungsarbeiten an Balkonen und Terrassen setzt allerdings nicht in jedem Fall das Vorhandensein von Spezialkenntnissen des Dachdeckerhandwerks in Bezug auf Dichtungsarbeiten voraus. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, daß die von einem nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Anbieter solcher Leistungen beworbenen und vorgenommenen Arbeiten ohne diese besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden können. Ist das vom Gläubiger nicht hinreichend dargetan, entfällt ein Anspruch nach § 1 UWG. 3. Aus einem Verstoß gegen § 18 Abs. 1 HWO (Nichtbeachtung der Anzeigepflicht) läßt sich ein Anspruch gem. § 1 UWG nicht herleiten, da die Ausübung der in Anlage B zu § 18 HWO genannten Gewerbe von der Eintragung in das bei den Handwerkskammern geführte Verzeichnis unabhängig ist.
Tenor
Die Berufung des Antragstellers gegen das am 19. Mai 1993 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 16 O 42/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den Erlaß der beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt, denn der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den geltend gemachten Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
§ 1 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 HWO vermögen das Unterlassungsbegehren des Antragstellers nicht zu rechtfertigen, und zwar schon deshalb, weil ein Verstoß des Antragsgegners gegen § 1 Abs. 1 HWO nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist.
Aus der auf der Grundlage von § 45 HWO erlasse- nen Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Dachdecker-Handwerk (BGBl 1/608 f.) ergibt sich zwar, daß zum Dachdecker-Handwerk auch Dichtungs- tätigkeiten gehören und daher auch entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten dem Dachdecker-Hand- werk zuzurechnen sind (vgl. dazu § 1 Abs. 1 Zif- fer 2, 5, 11, § 1 Abs. 2 Ziffer 2, 4, 5, 10, 14, § 3 Abs. 2 Ziffer 3 der genannten Verordnung). Der Senat folgt dem Vortrag des Antragstellers eben- falls darin, daß es sich bei diesen Dichtungstä- tigkeiten um einen wesentlichen Teil des Dachdek- ker-Handwerks handelt. Diese Umstände reichen je- doch nicht aus, um von einem Verstoß des Antrags- gegners gegen § 1 Abs. 1 HWO im Hinblick auf die von diesem in der beanstandeten Anzeige beworbenen Dichtungsarbeiten auszugehen.
Nicht jeder Gewerbebetrieb, der sich mit Tätigkei- ten eines in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten - handwerksfähigen - Gewerbes befaßt, ist schon ein Handwerksbetrieb in Sinne von § 1 und § 2 HWO. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, daß Tätigkeiten ausgeübt werden, die einen we- sentlichen Teil des entsprechenden Vollhandwerks ausmachen und die die im Vollhandwerk erforderli- chen Fertigkeiten und Kenntnisse zur fachgerechten Ausführung der Arbeiten erfordern. Fallen dagegen lediglich Tätigkeiten an, die ohne Beherrschung in handwerklicher Schulung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten einwandfrei und gefahrlos ausgeübt werden können, liegt lediglich ein den Vorschrif- ten der Handwerksordnung nicht unterfallendes Minderhandwerk vor (vgl. Honig, Handwerksordnung, 1993, § 1 HWO Randnr. 68, 69 f. m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Tä- tigkeit als handwerksähnliches Gewerbe von der An- lage B zu § 18 Abs. 2 HWO erfaßt wird (vgl. Honig a.a.O., § 1 HWO Randnr. 70 m.w.N.).
Ausweislich der streitgegenständlichen Werbeanzei- ge führt der Antragsgegner Dichtungsarbeiten an Balkonen und Terrassen aus, wobei er - insoweit unwidersprochen - angegeben hat, daß er sich aus- schließlich mit der Oberflächenversiegelung schad- haft gewordener Balkon - und Terrassenflächen beschäftige und dabei die Oberflächen - Oberbe- läge - mit einem industriell fertiggestellten Produkt versiegele. Nach der durch eidesstattli- che Versicherung glaubhaft gemachte Darstellung des Antragsgegners werden dabei die vorhandenen Oberbeläge gesäubert und mit Hochdruckreinigern gereinigt; sodann wird in zwei oder drei Lagen Polyurethan-Flüssigkunststoff aufgewalzt (farblos) oder, wenn farbige Gestaltung gewünscht wird, mit Quarzgemischen versetzt aufgespachtelt; Ab- dichtungsarbeiten im Sinne der DIN 18 336 oder 18 338 werden nicht ausgeführt. Diese Tätigkeiten des Antragsgegners umfassen danach zunächst nur einen kleinen Bereich der als wesentlicher Teil des Dachdecker-Handwerks zu betrachtenden Dich- tungsarbeiten. Es kann im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Verfügung auch nicht davon ausgegangen werden, daß die vom Antragsgegner beworbenen und vorgenommenen Beschichtungsarbeiten ohne die besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten des Dachdecker-Handwerks nicht ordnungsgemäß aus- geführt werden könnten. Darlegungs- und beweis- pflichtig ist hierfür der Antragsteller, der sich aber bis zum Berufungstermin nicht konkret zu den vom Antragsgegner schon in der ersten Instanz ausreichend beschriebenen Tätigkeiten Stellung ge- nommen hat. Andere Umstände, die glaubhaft machen, daß der Antragsgegner die Spezialkenntnisse des Dachdecker-Handwerks im Bezug auf Dichtungsar- beiten für die fachgerechte Durchführung seiner Arbeiten benötigt, sind jedoch nicht ersichtlich. Zwar hat der Antragsgegner durch seine Darlegungen im Berufungstermin gewisse Zweifel geweckt, ob die von dem Antragsgegner beworbenen und im Berufungs- termin nochmals geschilderten Arbeiten tatsächlich so problemlos - insbesondere ohne die dem Dach- decker-Handwerks zuzuordnenden Kenntnisse von der Beschaffenheit und Präparierung eines schadhaften Untergrunds vor Auftragung der Beschichtung - ausgeführt werden können, wie vom Antragsgegner geltend gemacht, um eine fachgerechte Abdichtung von Balkonen und Terassen zu gewährleisten. Diese Zweifel reichen aber nicht aus, um hinreichend glaubhaft zu machen, daß der Antragsgegner für seine Tätigkeit der besonderen Kenntnisse und Fä- higkeiten des Dachdecker-Handwerksbedaf und daher entgegen seiner Darstellung ein Handwerk im Sinne von § 1 Abs. 1, 2 HWO ausübt.
Fehlt es danach bereits an einem Verstoß des Antragsgegners gegen § 1 Abs. 1 HWO, kommt es nicht darauf an, ob sich der Antragsgegner plan- mäßig durch einen Verstoß gegen (die wertneutrale Vorschrift des) § 1 HWO einen ungerechtfertigten Vorteil vor seine gesetzestreuen Mitbewerbern ver- schafft und somit von einem Verstoß gegen § 1 UWG auszugehen ist.
Soweit der Antragsteller erstmals in der Beru- fungsbegründung geltend gemacht hat, daß der An- tragsgegner nicht mit dem Holz- und Bautenschutz- gewerbe in die Handwerksrolle eingetragen sei, vermag auch dieser Vortrag des Antragstellers nicht seinem auf § 1 UWG gestützten Unterlassungs- verlagen zum Erfolg zu führen.
Zwar nimmt der Antragsgegner für sich in Anspruch, Tätigkeiten auszuführen, die dem Bautenschutzge- werbe im Sinne der Ziffer I.6 der Anlage B zu § 18 HWO zuzurechnen sind. Eine Unlauterkeit der beanstandeten Werbeanzeige des Antragsgegners ge- mäß § 1 UWG kann aber aus einem möglichen Verstoß des Antragsgegners gegen die Anzeigepflicht aus § 18 Abs. 1 HWO nicht hergeleitet werden, denn die Ausübung der in der Anlage B genannten Gewerbe ist von der Eintragung in das bei der Handwerks- kammer geführte Verzeichnis handwerksähnliche Be- triebe nicht abhängig (vgl. Honig a.a.O., § 19 HWO Randnr. 2).
Schließlich ist das Unterlassungverlangen des Antragstellers ebenfalls nicht aus § 3 UWG be- gründet.
Daß der Antragsgegner in der beanstandeten Anzeige Tätigkeiten des Dachdecker-Handwerks bewirbt, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Weder die in der Anzeige angeführten Arbeiten des Antragsgeg- ners noch die - letztlich nichtssagende - Bezeich- nung "I.F.", unter der der Antragsgegner in der Anzeige auftritt, bieten ausreichende Anhaltspunk- te für eine derartige Vorstellung und damit Irre- führung zumindest eines Teils der angesprochenen Verbraucher. Der Senat vermag daher aus eigener Sachkunde und Erfahrung die von dem Antragsteller geltend gemachte Irreführung des Verkehrs nicht festzustellen. Der Antragsteller hätte somit diese Irreführung in anderer Weise glaubhaft machen müs- sen, was jedoch nicht geschehen ist.
Es kann jedoch auch nicht von einer Irreführung des Verkehrs gemäß § 3 UWG unter dem Gesichts- punkt der "Selbstverständlichkeitwerbung" ausge- gangen werden. Dieser vom Antragsteller erstmals in der Berufungsinstanz erhobenen Beanstandung gegenüber der streitgegenständlichen Werbeanzeige des Antragsgegners war schon mangels Dringlichkeit des darauf gestützten Unterlassungsbegehrens im vorliegenden Verfahren nicht näher nachzugehen. Der Antragsgegner hätte diese Beanstandung bereits in der ersten Instanz geltend machen können, was aber nicht der Fall war. Er hat damit durch sein eigenes Verhalten deutlich gemacht, daß ihm die Verfolgung dieses angeblichen Verstoßes der Werbe- anzeige gegen § 3 UWG nicht dringlich ist und auf diese Weise die Vermutung des § 25 UWG widerlegt. Damit fehlt es bereits an der Zulässigkeit des in- soweit getend gemachten Unterlassungsverlangens.
Andere Anspruchsgrundlagen, die dem Verfügungsan- spruch des Antragstellers zum Erfolg verhelfen könnten, sind nicht ersichtlich und werden von dem Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung der danach insgesamt er- folglosen Berufung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Ver- kündung rechtskräftig.