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Oberlandesgericht Köln·6 U 17/98·27.08.1998

TV-Sender haftet für unerlaubte Rechtsbesorgung und Vertragsstrafe aus Unterlassungsvertrag

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte eine Vertragsstrafe wegen Verstößen gegen eine Unterlassungsvereinbarung, mit der sich ein Fernsehsender verpflichtet hatte, keine fremden Rechtsangelegenheiten i.S.d. Rechtsberatungsgesetzes zu besorgen. Das OLG bejahte einen wirksamen Unterlassungsvertrag und legte die Erklärung nicht sendungsbezogen, sondern umfassend aus. Beide Beiträge einer Sendung (Durchsetzung von Lieferansprüchen und schriftliche Einflussnahme gegenüber einem Mobilfunkunternehmen) stellten Rechtsbesorgung dar; Art. 5 GG rechtfertige dies bei Unterhaltungsbeiträgen nicht. Der Sender haftete auch für Handlungen seiner Produktionsgesellschaft (§ 278 BGB) und schuldet insgesamt 40.000 DM Vertragsstrafe.

Ausgang: Berufung des Klägers erfolgreich (weitere Vertragsstrafe zugesprochen), Berufung der Beklagten zurückgewiesen; insgesamt 40.000 DM zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine nach Fristablauf zugegangene Unterlassungsverpflichtungserklärung kann als neues Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB) zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags gelten, das durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) auch konkludent angenommen werden kann.

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Eine Unterlassungsvereinbarung, die die Unterlassung der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten „insbesondere“ gegenüber bestimmten Dritten erwähnt, ist regelmäßig nicht auf eine konkrete Sendung oder Fallgruppe beschränkt, sondern erfasst das beanstandete Verhalten allgemein, wenn der Wortlaut keine Einschränkung enthält.

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Wer gegenüber einem Dritten Ansprüche eines Betroffenen geltend macht oder deren Erfüllung einfordert, besorgt objektiv fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes; die unterhaltende oder „skurrile“ Darstellungsform ändert daran nichts.

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Art. 5 Abs. 1 GG vermittelt keine Rechtfertigung für rechtsbesorgende Tätigkeiten eines Fernsehveranstalters, wenn der Beitrag der Unterhaltung dient und die Rechtsdurchsetzung anstelle der hierzu Berufenen betrieben wird.

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Der Fernsehveranstalter hat sich rechtsbesorgende Handlungen einer von ihm eingesetzten Produktionsgesellschaft bei der Vorbereitung und Durchführung einer Sendung nach § 278 BGB zurechnen zu lassen.

Relevante Normen
§ 155 BGB§ 119 BGB§ 142 BGB§ 121 BGB§ BGB §§ 133, 157, 145 ff, 339, 278§ RBerG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 84 O 92/97

Leitsatz

1. Es liegt ein Fall unerlaubter Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor, wenn sich ein (privater) Fernsehsender der Durchsetzung -vermeintlicher- Erfüllungsansprüche eines Fernsehzuschauers gegenüber einem Handelsunternehmen annimmt. Dem steht nicht entgegen, daß sich das Fernsehunternehmen hierbei eines in skurriler Form auftretenden "Mahnman" bedient und über den Vorgang und seine Erledigung in fernsehgerechter Aufbereitung berichtet. 2. Unerlaubt rechtsbesorgend wird auch ein Fernsehproduzent tätig, der in Vorbereitung einer Fernsehsendung über angeblich unzutreffende Gebührenabrechnungen eines Mobilfunkunternehmens gegenüber einem seiner Kunden und unter Hinweis auf die beabsichtigte Ausstrahlung schriftlich um die Beantwortung bestimmter Fragen und die Vorlage des Vertrages bittet. Für ein solches Verhalten seiner Produktionsgesellschaft hat der Fernsehsender einzustehen. 3. Aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG läßt sich die Zulässigkeit rechtsbesorgender Tätigkeit durch ein Fernsehunternehmen bei Ausstrahlung von Beiträgen, die der Unterhaltung dienen, nicht herleiten. 4. Zur Auslegung einer (wettbewerbsrechtlichen) Unterwerfungserklärung.

Tenor

1.) Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.12.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 84 O 92/97 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8.4.1997 zu zahlen. 2.) Die Berufung der Beklagten gegen das vorerwähnte Ur-teil wird zurückgewiesen. 3.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen. 4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 40.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Demgegenüber hat die ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten in der Sache keinen Erfolg. Beides gilt auch bezüglich der Zinsforderung, nachdem der Kläger diese auf den berechtigten Einwand der Beklagten hinsichtlich des Zinslaufes teilweise zurückgenommen hat.

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Es ist zunächst zwischen den Parteien durch die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen (§§ 145 ff BGB) zu einem Unterlassungsvertrag gekommen. Dies gilt auch unter Zugrundelegung des - entgegen der Auffassung des Klägers in Bezug auf den Vertragsschluß keine Geständniswirkungen im Sinne der §§ 288, 290 ZPO entfaltenden - Vortrags der Beklagten.

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Danach stellt die von ihr abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung allerdings nicht die wirksame Annahme eines vorangegangenen Angebotes des Klägers auf Abschluß eines Unterlassungsvertrages dar, weil dieses bis zum Mittag des 1.4.1996 befristete Angebot bei Zugang der Erklärung der Beklagten am Nachmittag des 1.4.1996 gem. §§ 146, 148 BGB bereits erloschen war. Gleichwohl ist auf der Grundlage der Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten ein Unterlassungsvertrag zustandegekommen, weil die Erklärung der Beklagten gem. § 150 Abs.2 BGB als neues Angebot galt und der Kläger dieses Angebot angenommen hat.

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Die Annahme des Angebotes ist in dem Schreiben des Klägers vom 2.4.1996 zu sehen. Darin ist sie zwar nicht ausdrücklich erklärt worden, dies ist indes nach allgemeinen Grundsätzen bei der Auslegung von Willenserklärungen gem. §§ 133, 157 BGB auch nicht erforderlich. Denn der Inhalt des Schreibens ergibt zweifelsfrei, daß der Kläger mit ihm die Annahme erklären wollte. In dem Schreiben ist die Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht etwa zurückgewiesen worden, was indes angesichts des Umstandes, daß sie - entgegen der Darstellung der Beklagten - nahezu wörtlich mit dem vorher von dem Kläger vorgegebenen Text übereinstimmte und nur wenige Stunden nach dem angeblichen Fristablauf eingegangen ist, überaus nahegelegen hätte. Schon daß der Kläger einerseits auf die Verpflichtungserklärung der Beklagten reagiert, diese andererseits aber nicht abgelehnt hat, spricht deutlich für seinen erkennbaren Annahmewillen. Der Kläger hat in dem Schreiben auch nicht etwa angekündigt, daß trotz der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung die Rechte aus der zwischenzeitlich erwirkten einstweiligen Verfügung wahrgenommen würden, sondern erläutert, warum und insbesondere wie weit das Verfahren vor Eingang der Unterlassungsverpflichtungserklärung betrieben worden sei und aus welchen Gründen nun, also trotz inzwischen erfolgter Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung, noch mit der Zustellung der Verfügung zu rechnen sei. Letzteres zeigt insbesondere der Klammerzusatz am Ende des vorletzten Absatzes auf der ersten Seite des Schreibens. Schließlich machte insbesondere der letzte Absatz des Schreibens für die Beklagte deutlich, daß der Kläger die Unterlassungsverpflichtungserklärung annehmen wollte und daher auch angenommen hat. Denn dort hat er angekündigt, der Beklagten entsprechend deren Übernahmeverpflichtung in der Unterlassungsverpflichtungserklärung seine Kosten in Rechnung zu stellen. Die diesbezügliche Verpflichtung der Beklagten basiert aber auf der Grundlage, daß die Unterlassungsverpflichtungserklärung ihrerseits rechtliche Wirkung entfaltet, also zu einem Vertragsschluß führt.

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Im übrigen wäre der Vertrag aber auch dann wirksam zustandegekommen, wenn das Schreiben vom 2.4.1996 nicht als Annahmeerklärung aufzufassen wäre. Denn es lagen jedenfalls die Voraussetzungen des § 151 BGB vor, wonach es des Zuganges der Annahmeerklärung nicht bedurfte. Der Kläger hat zunächst die Annahme auch ungeachtet des Schreibens vom 2.4.1996 erklärt. Hierfür genügt im Rahmen des § 151 BGB ein Verhalten, das dem objektiven Beobachter zeigt, daß der Kläger den Vertrag als geschlossen betrachtete. Dieses ist darin zu sehen, daß der Kläger die Erklärung zu seinen Unterlagen genommen hat und später daraus vorgegangen ist. Der Zugang der Annahmeerklärung war auch nicht zu erwarten. Das ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, daß die Beklagte im Wortlaut gerade die Erklärung abgegeben hatte, die der Kläger ihr vorgegeben hatte. Sie hatte zwar den Text noch durch den Einschub "im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes" ergänzt, damit aber eine inhaltliche Änderung des Textes nicht vorgenommen. Es kommt hinzu, daß die Frist nur um wenige Stunden überschritten war, so daß sich das Erfordernis einer Annahme aus der Sicht der - juristisch versierten - Beklagten zwar ergab, aber doch als Formalie darstellen mußte.

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Durch den so zustandegekommenen Unterlassungsvertrag hat die Beklagte u.a. die Verpflichtung übernommen, nicht im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen und dabei insbesondere nicht gegenüber Behörden, Versicherungen oder Vermietern tätig zu werden. Diese Verpflichtung betrifft zwar von ihr ausgestrahlte Fernsehsendungen, ist aber nicht auf eine bestimmte, etwa die Sendung "X.", beschränkt.

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Das ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Vereinbarung, der einschränkungslos die Unterlassung der Rechtsbesorgung vorsieht. Soweit darin Tätigkeiten "gegenüber Behörden, Versicherungen oder Vermietern" aufgeführt sind, läßt sich hieraus eine Beschränkung der übernommenen Verpflichtung allein auf die Sendung "X." nicht entnehmen. Ausweislich des damaligen Wortlautes der Videotextseite y., wie er sich aus der Abmahnung des Klägers ergibt, hatte allerdings die Beklagte mit einem Tätigwerden gerade gegen Behörden, Versicherungen und Vermieter für die Sendung "X." geworben. Dies allein reicht aber deswegen nicht für die Annahme einer Beschränkung gerade auf diese Sendung aus, weil die Verpflichtungserklärung nicht etwa ausschließlich eine Tätigkeit gegenüber Behörden, Versicherungen oder Vermietern zum Gegenstand hat, sondern diese nur beispielhaft aufführt. Das ergibt sich ohne weiteres aus der Verwendung des Wortes "insbesondere", durch das ausgedrückt wird, das die Verpflichtung sich nicht hierauf beschränkt, sondern auch über ein Tätigwerden speziell gegenüber Behörden, Versicherungen oder Vermietern hinaus gelten soll. Dem - mithin eindeutigen - Wortlaut der Vereinbarung kommt deswegen sogar eine gesteigerte Bedeutung zu, weil die Beklagte bei der Abgabe der Erklärung juristisch beraten war. Die Unterlassungsverpflichtungserklärung ist von ihrem Justitiar, der zuvor - wenn auch geringfügig - den von dem Kläger vorgegebenen Text abgeändert hatte, abgegeben worden. Es ist indes kein Grund dafür ersichtlich, daß dem juristisch versierten Verfasser der Erklärung deren - überdies ohne weiteres zu erfassender - Inhalt nicht bewußt gewesen sein könnte.

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Unabhängig davon bestand auch kein Anlaß dafür, die Unterlassungserklärung gerade auf die Sendung "X." zu beschränken. Erst Recht hätte der Kläger keinen Anlaß gehabt, eine derartig beschränkte Unterlassungsverpflichtungserklärung anzunehmen. Denn es spielte für den gerügten Verstoß keine Rolle, in welcher Serie oder Sendung die Beklagte unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz die Rechtsangelegenheiten einzelner gegenüber Dritten besorgte. Dem kommt insofern eine besondere Bedeutung zu, als - wie aus dem damaligen Text der erwähnten Videotextseite hervorgeht - die Sendung "Y." bereits damals ausgestrahlt wurde und auch in dieser Sendung - wie das vorliegende Verfahren zeigt - massive Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz festzustellen sind.

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Der Beklagten ist einzuräumen, daß die Sendung "X." und die für diese Sendung auf der erwähnten Videotexttafel betriebene Werbung der Auslöser für die klägerische Abmahnung waren. Sowohl der von dem Kläger entworfene Text einer Unterlassungsverpflichtungserklärung als vor allem auch die von der Beklagten daraufhin abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung beschränken sich aber - aus den vorstehenden Gründen zu Recht - nicht auf die Sendung "X.", die von beiden Seiten mithin lediglich als beispielhaft für das in Rede stehende beanstandete Verhalten der Beklagten angesehen worden ist.

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Es liegt entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein versteckter Einigungsmangel im Sinne des § 155 BGB vor. Dazu dürften die abgegebenen Vertragserklärungen objektiv nicht übereinstimmen. Schon daran fehlt es indes, weil die Erklärung des Klägers - auch aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten - den Inhalt hatte, deren Unterlassungsverpflichtungserklärung unverändert anzunehmen. Allenfalls käme eine Anfechtung der Unterlassungsverpflichtungserklärung wegen Irrtums (§§ 119, 142 BGB) durch die Beklagte in Betracht. Diesbezüglich ist der Senat indes ungeachtet der zweifelhaften Frage der Irrtumsvoraussetzungen der Frage enthoben, ob der Hinweis der Beklagten auf § 155 BGB in eine Irrtumsanfechtung umgedeutet werden könnte, weil die Anfechtungsfrist des § 121 BGB ersichtlich seit langem abgelaufen ist.

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Schließlich verstößt die vorstehende Auslegung der Vereinbarung entgegen der Meinung der Beklagten nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Ungeachtet der Frage, in welchem engeren Rahmen etwa auf eine Unterlassungsklage hin ein gerichtliches Verbot auszusprechen wäre, stand es den Parteien im Rahmen der bestehenden Vertragsfreiheit nämlich frei, auch die vorstehend beschriebene weitgehende Unterlassungsvereinbarung zu treffen. Im übrigen entsteht auf diese Weise keine Rechtsunsicherheit der Beklagten. Denn die Unterlassungsverpflichtung hat die Einhaltung des Rechtsberatungsgesetzes zum Gegenstand, dem die Beklagte indes ohnehin unterworfen ist.

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Aus den vorstehenden Gründen beschränkt sich die Verpflichtung der Beklagten nicht auf die Sendung "X.", sondern gilt auch für andere Sendungen der Beklagten, insbesonderere also auch für die Sendung "Y.".

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Beide von dem Kläger beanstandeten Beiträge in der Sendung "Y." vom 8.3.1997 stellen einen Verstoß gegen die Vereinbarung dar und haben daher den Vertragsstrafeanspruch von je 20.000 DM ausgelöst.

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Das gilt zunächst für den Fall "M. ", weswegen die Berufung der Beklagten unbegründet ist. Aus den von dem Landgericht dargelegten Gründen stellt das Vorgehen der Beklagten gegen das Unternehmen M. eine - sogar massive - Besorgung der Rechtsangelegenheiten der "Familie W.", genauer der Mitglieder jener Familie, die mit dem Unternehmen einen Kaufvertrag über eine Kommode geschlossen hatten, dar. Es liegt auf der Hand, daß die Aufforderung an M. , ihren Pflichten aus jenem Kaufvertrag nachzukommen und nunmehr die fehlenden Schubladen zu liefern, eine Besorgung der Rechtsangelegenheiten der Käufer war. Dies ist offenkundig und bedarf auch deswegen keiner näheren Begründung, weil die Beklagte selbst nicht in Abrede stellt, daß auf diese Weise die rechtlichen Interessen der Käufer auf Lieferung der Schubladen wahrgenommen worden sind.

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Ihre Auffassung, daß gleichwohl ein Verstoß gegen das Rechtsberatunsgesetz nicht vorliege, weil durch das skurrile Auftreten des "M." deutlich werde, daß es nicht um die Sorge für die Rechtsangelegenheiten Dritter, sondern um den Hinweis auf "skurrile Sachverhalte" gehe, geht fehl.

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Sie trifft zunächst schon sachlich nicht zu. Ungeachtet des vielleicht als "skurril" zu bezeichnenden äußeren Erscheinungsbildes des "M." wird durch dessen Auftreten und den Verlauf des Sendung "Y." deutlich, daß es der Beklagten gerade darum geht, fremde Rechtsangelegenheiten anstelle der Betroffenen wahrzunehmen. Dies ist sogar, wie z.B. der in der Abmahnung wiedergegebene Viodeotext und die verschiedenen aktenkundigen Interviews des Moderators der Sendung zeigen, das Konzept und Ziel der Sendung, die gerade hierauf aufgebaut ist und hieraus ihren von der Beklagten in Anspruch genommenen Erfolg ableitet. Allein der Umstand, daß die Aufforderung an die Fa. M. , nunmehr der Familie W. die Schubladen zu liefern, von einer skurrilen Figur und unter Einsatz eines Megaphons sowie vor laufender Kamera und mit entsprechendem Publikumsinteresse ausgesprochen wird, ändert nichts daran, daß diese Figur und damit die Beklagte auf diese Weise eine Rechtsangelegenheit der Käufer besorgt hat. Die eine massive Prangerwirkung entfaltenden Umstände belegen im übrigen nur, daß das Vorgehen über den Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz hinaus auch in hohem Maße als sittlich anstößig zu bezeichnen ist.

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Es kommt hinzu, daß ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz auch dann gegeben wäre, wenn es tatsächlich nicht die Absicht der Beklagten gewesen wäre, die Rechtsangelegenheiten der Betroffenen wahrzunehmen. Denn dies würde nichts daran ändern, daß sie - was für einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ausreicht - objektiv, und sogar erfolgreich, die rechtlichen Interessen der Käufer der Kommode auf Lieferung auch der Schubladen wahrgenommen hat.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten gebietet auch eine Berücksichtigung ihrer journalistischen Tätigkeit und daraus herrührenden Rechte aus Art.5 Abs.1 GG eine andere Beurteilung nicht. Denn die Beklagte hat durch die Sendung keine journalistischen Aufgaben oder Interessen wahrgenommen, sondern sich für die Käuferinteressen in der beschriebenen Weise verwendet und die so entstandenen Beiträge zur Unterhaltung der Zuschauer gesendet. Sie nimmt auch nicht für sich in Anspruch, daß ein öffentliches Interesse an der Frage bestanden habe, ob M. ihren Lieferverpflichtungen aus dem Kaufvertrag über die Kommode nachgekommen sei. Es mag im übrigen sein, daß allgemein ein gewisses Zuschauerinteresse daran besteht, mitzuerleben wie einzelnen Mitbürgern zu ihrem Recht - oder dem, was die Beklagte dafür hält - verholfen wird. Dieses Interesse rechtfertigt es aber nicht, mit Blick auf die Pressefreiheit, in deren Rahmen als allgemeines Gesetz im Sinne des Art.5 Abs.2 GG auch das Rechtsberatungsgesetz zu beachten ist, anstelle der hierzu Berufenen und unter Verstoß gegen dieses Gesetz die Rechte der Betreffenden wahrzunehmen. Das gilt um so mehr, als es der Beklagten freistand, ohne Geltendmachung der Ansprüche in geeigneter Form über den Fall M. zu berichten.

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Auch durch den Beitrag über den "Fall Mo." hat die Beklagte gegen die Unterlassungsvereinbarung verstoßen, weswegen die Berufung des Klägers begründet ist.

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Der Senat nimmt insoweit zunächst auf seine auch für diesen Beitrag zutreffenden vorstehenden Ausführungen über die Unvereinbarkeit mit dem Rechtsberatungsgesetz Bezug. Der Umstand, daß die von der Beklagten beauftragte Fa. E., deren Handeln diese sich gem. § 278 BGB zurechnen lassen muß, mit dem Schreiben vom 5.12.1996 lediglich um die Beantwortung bestimmter Fragen und die Vorlage eines Vertrages gebeten hat, ändert an dem Verstoß nichts. Denn auch auf diese Weise hat die Beklagte wiederum im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes Rechtsangelegenheiten von Einzelnen, diesmal der Fa. Sch. ##blob##amp; Wi., besorgt. Es trifft insbesondere entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu, daß es sich bei dem Schreiben lediglich um eine journalistische Recherchearbeit gehandelt hätte, die der Beklagten im Rahmen der Pressefreiheit gestattet gewesen wäre. Vielmehr hat es sich zwar um Recherchearbeit gehandelt, aber nicht um solche über einen Rechtsvorgang, über den journalistisch zu berichten wäre, sondern um eine Recherche zur Vorbereitung einer Sendung, die wiederum einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz dargestellt hätte. Auch diese Recherchearbeiten stellten einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz dar und haben mithin den Vertragsstrafeanspruch ausgelöst, weil bereits durch sie - und zwar wiederum in massiver Weise - fremde Rechtsangelegenheiten besorgt worden sind.

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Das Schreiben diente der Vorbereitung eines Beitrages im Rahmen der Sendung "Y.". Dies ist der Fa. Mo. auch unmißverständlich deutlich gemacht worden. In dem ersten Absatz des Schreibens ist sie nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß der Absender für die Beklagte die Sendung "Y." produziere, und sodann der Charakter der Sendung erläutert und ihr Erfolg bei angeblich 5 Millionen Zuschauern aufgeführt worden. Auf diese Weise ist der Mo. deutlich gemacht worden, daß die Beklagte beabsichtigte, sich in der Sendung mit dem angeblichen Anspruch der in dem Schreiben im übrigen namentlich erwähnten Fa. Sch. ##blob##amp; Wi. zu befassen. Damit stellt sich das Schreiben nicht als journalistische Recherche, sondern als Vorbereitung der Sendung und damit Bestandteil der Handlung dar, die als Besorgung der Rechte der Fa. Sch. ##blob##amp; Wi. einen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung darstellt. Im übrigen ist auch durch die Darstellung des Falles in der Sendung der - zutreffende - Eindruck erweckt worden, daß die Beklagte die Korrektur der Rechnungen bewirkt und damit die Ansprüche des erwähnten Unternehmens durchgesetzt habe.

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Hinsichtlich beider Fälle trifft die Beklagte schließlich das für die Vertragsstrafeansprüche erforderliche Verschulden. Sie kannte sämtliche Einzelheiten der von ihr ausgestrahlten Sendung, die die Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz ausmachen. Zumindest bei Einhaltung der insoweit gebotenen Sorgfalt hätte sie auch erkennen können und müssen, daß durch die Sendung bzw. die Vorbereitung der Sendung Rechtsangelegenheiten der Käufer W. und der Fa. Sch. ##blob##amp; Wi. besorgt wurden. Daß sie gleichwohl die Sendung ausgestrahlt hat, begründet zumindest den Vorwurf der Fahrlässigkeit.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO. Die teilweise Rücknahme der Zinsforderung wirkt sich in entsprechender Anwendung des § 92 Abs.2 ZPO auf die Kostenentscheidung nicht aus.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

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Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 40.000,00 DM.