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Oberlandesgericht Köln·6 U 179/17·28.06.2018

Berufung zurückgewiesen: Unterlassungs- und Annexansprüche gegen Werbevermeidungs‑Service

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtUnterlassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Kanzlei, verlangt Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung gegen Betreiber eines Dienstes zur Vermeidung postalischer Werbung. Zentrale Frage war, ob Angebot und Bewerbung des Services rechtswidrige Rechtsanwaltsdienstleistungen bzw. ein erlaubniswidriges Geschäftsmodell begründen. Das OLG Köln weist die Berufung der Beklagten zurück und bestätigt die Entscheidung des Landgerichts. Die vorläufige Vollstreckbarkeit und Kostenregelung wurden festgesetzt.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen; Unterlassungs- und Annexansprüche der Klägerin bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche können gegen Anbieter geltend gemacht werden, die Rechtsanwaltsdienstleistungen anbieten und bewerben, wenn das konkrete Angebot und die Bewerbung rechtswidrige oder berufs‑ bzw. wettbewerbsrechtlich relevante Verhaltensweisen begründen.

2

Das Berufungsgericht weist eine Berufung zurück, wenn die vorinstanzliche Entscheidung keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufweist und die Rüge nicht durchgreift.

3

Urteile können vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die der Vollstreckung ausgesetzte Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, es sei denn, die vollstreckende Partei leistet selbst Sicherheit.

4

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; bei mehreren Beklagten kann die Kostentragung anteilig bestimmt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 76/17

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.11.2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 76/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten je zur Hälfte.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich der Unterlassungansprüche jeweils 13.750,00 €, bezüglich des Auskunftsanspruchs 2.700,00 € und im Übrigen für die der Vollstreckung ausgesetzte Partei 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die die Vollstreckung betreibende Partei 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Klägerin, eine auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätige Rechtsanwaltsgesellschaft, macht Unterlassungs- und Annexansprüche auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung gegen die Beklagten geltend wegen des Angebots und der Bewerbung von Rechtsanwaltsdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Dienstangebot zur Vermeidung von Werbung. Die Beklagte zu 2 betreibt die Internetseite www.X.de und einen gleichnamigen Service. Der Beklagte zu 1 ist Rechtsanwalt; er hält einen Anteil von 1,92 % an der Beklagten zu 2. Mit dem X-Service soll nach dem Vortrag der Beklagten im Interesse der Verbraucher das Recht auf Werbefreiheit durchgesetzt und durch Vermeiden unerwünschter Printwerbung mit entsprechender Papierverschwendung zudem die Umwelt geschützt werden. Nach dem Vortrag der Klägerin soll mit dem Service ein unzulässiges Geschäftsmodell verfolgt werden, nämlich die Generierung von Massenabmahnungs- und Klageverfahren.

4

Im Rahmen des von der Beklagten zu 2 angeboteten Services können sich Verbraucher registrieren lassen und angeben, von welchen Unternehmen sie keine Werbung erhalten wollen. Die Beklagte zu 2 übermittelt den ausgewählten Unternehmen ein Verbot mit dem Inhalt, ihren jeweiligen Nutzern künftig keine postalische Werbung mehr zu übersenden. Wird dieses Verbot von den angeschriebenen Unternehmen ignoriert, können die Nutzer den Verstoß an die Beklagte zu 2 melden. Zumindest von der Beklagten zu 2 dann ausgewählte - nach dem Vortrag der Klägerin alle - Melder erhalten anschließend ein aus fünf Seiten bestehendes Schreiben, wie es auszugsweise im Unterlassungsantrag zu Ziff. I.1.a) und I.1.b) wiedergegeben ist. Das vollständige Schreiben ist von den Parteien als Anlagen K5 und BK1 zur Akte gereicht worden; es besteht aus einem Anschreiben der Beklagten „Du hast uns und der Umwelt geholfen - Danke!“, einem Auswahlschreiben „WÄHLE EIN PROJEKT DES X2 - WIR SPENDEN FÜR DICH“, einem Merkblatt „FÜR DEINE AKTEN“, einem Formular „VOLLMACHT“ sowie den zugehörigen „Allgemeinen Mandatsbedingungen“ des Beklagten zu 1. Wegen des vollständigen Inhaltes dieser Schriftstücke wird auf Bl. 281 bis 285 GA Bezug genommen.