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Oberlandesgericht Köln·6 U 179/02·12.12.2002

Unterlassungsurteil wegen Werbung für Verkaufsaktion in Gaststätten nach Anerkenntnis

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtUnterlassungsanspruchStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin gab im Berufungsverfahren ein Anerkenntnis ab. Das OLG Köln verurteilte sie, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr eine Verkaufsaktion mit der beanstandeten Werbung in öffentlich zugänglichen Gaststätten anzukündigen oder durchzuführen, unter Androhung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

Ausgang: Unterlassungsantrag im Berufungsverfahren auf Grundlage eines Anerkenntnisses stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgabe eines Anerkenntnisses im Berufungsverfahren begründet eine vom Gericht bestätigbare und vollstreckbare Verpflichtung des Anerkennenden.

2

Ein Unterlassungsanspruch im Wettbewerbsrecht kann die Ankündigung und Durchführung einer Verkaufsaktion mittels aushängender Werbung in öffentlich zugänglichen Gaststätten erfassen.

3

Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs kann das Gericht die Androhung eines Ordnungsgeldes und ersatzweise Ordnungshaft in konkreter Höhe/Dauer anordnen.

4

Die unterlegene Partei ist grundsätzlich zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 41 O 75/02

Tenor

Auf ihr im Berufungsverfahren abgegebenes Anerkenntnis wird die Antragsgegnerin verurteilt, er zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Verkaufsaktion mit der nachstehend wiedergegebenen Werbung anzukündigen und/oder wie in dieser Werbung angekündigt durchzuführen, wenn die Werbung in einer Gaststätte für jedermann zugänglich aushängt:

Rubrum

1

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin auferlegt.

2

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.