Schaumweinmarke „Schloß Rosenstein“: Teilidentität genügt nicht für Art. 13 Abs. 2 lit. b 2. Alt.
KI-Zusammenfassung
Ein Verbraucherverband verlangte Unterlassung der Verwendung der Marke „Schloß Rosenstein“ für Schaumwein wegen Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 2 lit. b EG-VO 2333/92 i.V.m. § 1 UWG. Das OLG Köln wies die Berufung gegen das klageabweisende Teilurteil zurück. Für die 1. Alternative fehlte es an einem angebotenen Beweis (Verkehrsbefragung) zur Verwechslungs-/Irreführungsgefahr. Die 2. Alternative greift nicht, weil sie Identität mit der geschützten Bezeichnung verlangt; bloße Teilidentität („Schloß“) reicht nicht, eine EuGH-Vorlage war nicht veranlasst.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Teilurteil zurückgewiesen; Unterlassungsanspruch verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschränkung eines Klagebegehrens auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt kann ohne Zustimmung des Gegners zulässig sein, wenn sie vor Antragstellung in der mündlichen Verhandlung erfolgt (§ 269 Abs. 1 ZPO).
Art. 13 Abs. 2 lit. b 1. Alt. EG-VO Nr. 2333/92 setzt eine im Einzelfall festzustellende Verwechslungs- bzw. Irreführungsgefahr voraus; die Vorschrift begründet keinen abstrakten Gefährdungstatbestand.
Kann das Gericht die maßgebliche Verkehrsauffassung nicht aus eigener Sachkunde zuverlässig beurteilen, ist zur Klärung der Verwechslungs-/Irreführungsgefahr regelmäßig ein Sachverständigengutachten in Form einer Verkehrsbefragung erforderlich; ohne entsprechenden Beweisantritt bleibt die Klage erfolglos.
Art. 13 Abs. 2 lit. b 2. Alt. EG-VO Nr. 2333/92 verlangt die Identität der Marke (bzw. ihrer Bestandteile) mit der geschützten Bezeichnung; eine bloße Teilidentität genügt hierfür nicht.
Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 177 EGV (a.F.) ist nicht geboten, wenn die Auslegung der unionsrechtlichen Norm nach Wortlaut, Systematik und Zweck eindeutig erscheint und keine entscheidungserhebliche Auslegungszweifel verbleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 0 104/93
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Mai 1993 verkündete Teilurteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 104/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer des Klägers übersteigt nicht 60.000,-- DM.
Tatbestand
Der Kläger ist ein gerichtsbekannter Verband, zu dessen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen.
Die Beklagte stellt verschiedene Schaumweine her und vertreibt diese.
Sie ist Inhaberin des am 28. Januar 1956 eingetragenen Warenzeichens ....... "Schloß Rosenstein" für Spiri-tuosen und Schaumweine. Seit Mitte der fünziger Jahre vertreibt sie einen Schaumwein unter dieser Marke mit Umsätzen von 160.000 Flaschen im Jahre 1971 bis 16.000 Flaschen im Jahre 1992.
Bei den zur Herstellung dieses Schaumweins verwendeten Grundweinen handelt es sich um einen Verschnitt ver-schiedener Weine europäischer Herkunft. Der Schaumwein wird nicht auf einem Schloß hergestellt; eine Lage mit dem Namen "Schloß Rosenstein" existiert nicht. Der Großhandelsbruttopreis dieses Schaumweins betrug im Jahre 1992 pro Flasche 6,98 DM.
Der Schaumwein "Schloß Rosenstein" wird wie unten im Klageantrag zu Ziffer 1) wiedergegeben im Verkehr angeboten und beworben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausstattung der Schaumweinflasche wird auf das vom Kläger zu den Akten gereichte Originalprodukt Bezug ge-nommen.
Darüber hinaus stellt die Beklagte die Sekte "Cann-statter Zuckerle Trollinger", "Ihringer Vulkanfelsen Grauburgunder", "Stuttgarter Weinsteige Trollinger", "Jubilar", "Rubin", "Diadem", "Stuttgarter Weinsteige Kerner" und "extra brut" her. Diese Sekte werden wie im Klageantrag zu Ziffer 2) wiedergegeben im Verkehr angeboten und beworben. Die Sektflaschen tragen bei sämtlichen Produkten auf dem Etikett die Bezeichnung "Hochgewächs"; in der Werbung wird die Bezeichnung "Hochgewächs" darüber hinaus gesondert erwähnt. Diese Sekte sind nicht zu 100 % aus Riesling-Grundweinen hergestellt. Auch der Sekt "Jubilar", der die weitere Bezeichnung "Riesling brut" trägt und in der Werbung als "Deutscher Riesling-Sekt" beworben wird, besteht nicht zu 100 % aus Riesling-Grundwein. Das Lesegut, das für die Herstellung der zugrundeliegenden Cuvée verwen-det wird, unterliegt nicht den mit dem Prädikat "Spät-lese" vorgeschriebenen Kontrollmaßnahmen; die verwende-ten Grundweine erreichen auch nicht in der amtlichen Qualitätsprüfung eine Qualitätszahl von mindestens 3,0. Diese Sekte werden im Großhandel zwischen 15,16 DM und 19,10 DM vertrieben.
Mit Schreiben vom 27. Januar 1993 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, es zu unterlassen, die Bezeichnungen "Hochgewächs" und "Schloß Rosenstein" für die von ihr hergestellten Schaumweine zu verwenden.
Der Kläger hat behauptet, die Bezeichnung "Schloß Rosenstein" sei geeignet, bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher den unzutreffen-den Eindruck hervorzurufen, die zur Herstellung des Schaumweins verwendeten Grundweine stammten aus einer Weinlage oder einem bestimmten Anbaugebiet mit der Bezeichnung "Schloß Rosenstein". Darüber hinaus bestehe die Gefahr, daß ein Teil der Verbraucher irrtümlich annehme, die Herstellung des Schaumweines selbst erfol-ge in einem Schloß. Der Verbraucher bringe Lagensekten eine größere Aufmerksamkeit und Wertschätzung entgegen; ebenso schätze er Schaumweine, die auf einem Schloß hergestellt worden seien, höher ein als andere Schaum-weine, da die Herstellung auf einem Schloß mit Tradi-tion und Qualität verbunden sei.
Hinsichtlich der Bezeichnung "Hochgewächs" hat der Kläger behauptet, die Verwendung dieser Bezeichnung für die streitgegenständlichen Sekte rufe bei einem nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den irrigen Eindruck hervor, die für die Herstellung der jeweiligen Cuvée verwendeten Grundweine entsprächen den Rebsorten- und Qualitätskriterien eines "Riesling-Hochgewächs"-Weins im Sinne der weinkennzeichnungsrechtlichen Bestimmung des § 8 a WeinVO. Die Bezeichnung "Hochgewächs" sei auch deswegen irreführend, weil den verwendeten Grund-weinen die "Hochgewächsfähigkeit im übrigen" fehle.
Darüber hinaus könne die Bezeichnung "Hochgewächs" mit dem Teil der Bezeichnung eines Tafelweins oder eines Qualitätsweins b.A. ("Hochgewächs") verwechselt werden, ohne daß die für die Bereitung der Cuvée verwende-ten Grundweine eine solche Bezeichnung beanspruchen könnten.
Zu diesem Vortrag hat der Kläger Beweis angetreten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens in Form einer Verkehrsbefragung.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die angegriffenen Bezeichnungen verstießen gegen Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 der EG-VO Nr. 2333/92, da sie im Falle der Be-zeichnung "Schloß Rosenstein" mit der Bezeichnung einer Weinlage und im Falle der Bezeichnung "Hochgewächs" mit Teilen der Bezeichnung eines Tafelweins oder eine Qua-litätsweins b.A. verwechselbar sei. Hierbei käme es auf eine konkrete Gefahr der Irreführung des Verbrauchers nicht an, da es sich bei Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 der EG-VO Nr. 2333/92 um abstrakte Gefährdungstatbestände handele. Dies bedeute, daß schon eine abstrakte Eignung zur Irreführung ausreiche, um den Tatbestand dieser Norm zu erfüllen, ohne daß eine konkrete Gefahr der Irreführung festgestellt werden müsse. Eine Grenze sei lediglich in den Fällen erreicht, in denen "absurde" Irreführungen behauptet würden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, je-weils zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten,
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
die Bezeichnung für den Schaumwein "Schloß
- die Bezeichnung für den Schaumwein "Schloß
Rosenstein", wie nachfolgend ersichtlich:
eine neue Seite
und/oder
Die Bezeichnung "Hochgewächs" für folgende
- Die Bezeichnung "Hochgewächs" für folgende
Sekte:
a) "Cannstatter Zuckerle Trollinger"
b) "Ihringer Vulkanfelsen Grauburgunder" c) "Stuttgarter Weinsteige Trollinger"
d) "Jubilar"
e) "Rubin"
f) "Diadem"
g) "Stuttgarter Weinsteige Kerner"
h) "extra brut",
insbesondere in der Ausstattung, wie nach-folgend ersichtlich:
zu verwenden und/oder mit dieser Bezeich-nung zu werben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Verbraucher erkenne die Bezeich-nung "Schloß Rosenstein" als eine bei Schaumwein-Marken übliche Phantasiebezeichnung. Der Verbraucher sei an-gesichts der unüberschaubaren Vielzahl von "Schloß"-Be-zeichnungen an derartige Marken gewöhnt, ohne jegliche Erwartung in bezug auf die Herkunft der Grundweine aus einer bestimmten Lage oder bezüglich des Ortes der Herstellung mit dem Markennamen zu verbinden. Insoweit hat die Beklagte Bezug auf die von ihr als Anlagen zu den Akten gereichten Listen der beim Deutschen Patentamt eingetragenen Warenzeichen mit Schloß- oder Burgbezeichnungen (Anlage B 1 und 2 zum Schriftsatz vom 22. April 1993, Bl. 64 bis 105 d. A.) genommen.
Die Beklagte hat sich darüber hinaus auf Verwirkung berufen. Hierzu hat sie die Ansicht vertreten, sie habe im Laufe der vergangenen vierzig Jahre einen wertvollen Besitzstand an der Marke "Schloß Rosenstein" erworben. Angesichts dessen, daß der Verbraucher nicht wirklich schutzbedürftig sei, könne ihr dieser Besitzstand nicht genommen werden.
Auch aus Art. 13 Abs. 3 EG-VO Nr. 2333/92 ergebe sich - zumindest in analoger Anwendung -, daß ihr ein Be-standsschutz zustehe.
Hinsichtlich der "Hochgewächs"-Bezeichnung hat die Beklagte behauptet, eine Irreführung sei schon deshalb ausgeschlossen, da die Bezeichnung "Hochgewächs" nicht in Verbindung mit der Bezeichnung "Riesling" verwendet werde. Selbst bei dem Sekt "Jubilar", der als einziger von den angegriffenen Sekten als "Riesling"-Sekt bezeichnet werde, könne nicht der Eindruck hervorgeru-fen werden, es würden "Riesling-Hochgewächs"-Grundweine verwendet. In diesem Fall sei die Bezeichnung "Hoch-gewächs" und die weitere Beschreibung "Riesling brut" voneinander getrennt durch Wappen, Firmensignet und Marke "Jubilar" auf dem Etikett wiedergegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwi-schen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst An-lagen Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 4. Mai 1993 hat der Kläger den Klageantrag zu 1) inso-weit konkretisiert, als die Bezeichnung "Schloß Rosen-stein" lediglich aus dem Gesichtspunkt des § 1 UWG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 b EG-VO Nr. 2333/92 ange-griffen werde.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) ("Hochgewächs") hat das Landgericht durch Beweisbeschluß vom 25. Mai 1993 Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigen-gutachtens angeordnet.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) ("Schloß Rosen-stein") hat es durch Teilurteil vom 25. Mai 1993 die Klage abgewiesen. Zur Begründung des klageabweisenden Teilurteils hat das Landgericht ausgeführt, ein An-spruch aus § 1 UWG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 EG-VO Nr. 2333/92 käme schon deshalb nicht in Betracht, da es sich bei der angegriffenen Bezeichnung um eine Marke handele, die in Abs. 2 dieser Vorschrift behandelt werde. Ein Anspruch aus § 1 UWG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 b, 2. Alt. EG-VO Nr. 2333/92 scheitere daran, daß lediglich hinsichtlich der Bezeichnung "Schloß" ei-ne Teilidentität mit Bezeichnungen von Qualitätsweinen vorliegen könne; diese reiche jedoch im Gegensatz zur ersten Alternative für die zweite Alternative des Art. 13 Abs. 2 b nicht aus. Hinsichtlich der Ansprüche aus § 3 UWG und aus § 1 UWG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 a sowie Art. 13 Abs. 2 b, 1. Alt. EG-VO Nr. 2333/92 könne die Kammer nicht ohne Einholung eines Sachver-ständigengutachtens in Form einer Verkehrsbefragung entscheiden, da sie nicht aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung eine Irreführung der Verbraucher fest-stellen könne. Trotz Hinweises der Kammer habe der Klä-ger keinen Beweis durch Einholung eines Sachverständi-gengutachtens angeboten.
Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihm am 14. Juni 1993 zugestellte Teilurteil hat der Kläger mit einem am 13. Juli 1993 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit einem am 27. August 1993 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Kläger wiederholt und ergänzt sein erstinstanzli-ches Vorbringen.
Zu einem Anspruch aus § 3 UWG behauptet er, die Bezeichnung "Schloß Rosenstein" in der konkreten Ausstattung der Schaumweinflasche führe dazu, daß ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher annehme, der zur Herstellung dieses Schaumweins verwendete Grundwein stamme aus einer Lage oder einem bestimmten Anbaugebiet mit der Bezeichnung "Schloß Rosenstein". Darüber hinaus nehme der Verbraucher auch irrig an, der Sekt selbst werde auf einem Schloß hergestellt.
Hierzu vertritt er die Ansicht, in Anbetracht der konkreten Ausstattung der Flasche mit Abbildung eines Schlosses auf dem Bauchetikett und eines Schloßwappens auf dem Halsetikett könne der Senat die Irreführung aus eigener Sachkunde feststellen.
Er behauptet weiterhin, daß es bei Weinen eine Vielzahl von Schloß-Bezeichnungen gebe, denen der Verbraucher eine besondere Wertschätzung entgegenbringe. Auch der Name "Rosenstein" deute auf eine Lagenbezeichnung hin, da es zahlreiche Weinbezeichnungen mit der Endung "-stein" gebe. Die Zusammensetzung "Rosenstein" erkenne der Verbraucher nicht als Phantasiebezeichnung, da zahlreiche Lagenbezeichnungen existierten, die nicht weniger "operettenhaft" klängen; so gebe es Lagebe-zeichnungen wie "Rosenhügel" oder "Rosengarten". Der niedrige Preis allein sei nicht geeignet, die Gefahr einer Irreführung auszuschließen.
Schließlich sei zu beachten, daß der Anteil von Lagen-schaumweinen in den letzten Jahren stetig angestiegen sei.
Zu einem Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG in Verbin-dung mit Art. 13 Abs. 1 EG-VO Nr. 2333/92 vertritt der Kläger die Auffassung, Abs. 1 des Art. 13 sei auch auf Marken anwendbar. Dies ergebe sich schon aus der Syste-matik der EG-VO. "Marke" sei kein "aliud" zu "Bezeich-nungen" und/oder "Aufmachungen"; eine Marke könne auch ohne weiteres eine Bezeichnung sein. In Art. 13 Abs. 2 der EG-VO sei lediglich der Fall geregelt, daß eine Be-zeichnung zusätzlich durch eine Marke ergänzt werde.
Hilfsweise beantragt der Kläger zu dieser Frage eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabent-scheidung.
Darüber hinaus behauptet er, die Bezeichnung "Schloß Rosenstein" sei nicht nur objektiv falsch, sondern sie sei auch geeignet, Irreführungen hervorzurufen, und zwar in Hinblick auf die Lage oder das Anbaugebiet des Grundweines wie auch auf den Ort der Herstellung des Sektes in einem Schloß.
Darüber hinaus werde durch die Bezeichnung eine Irre-führung über die in Art. 6 Abs. 1 EG-VO Nr. 2333/92 ge-regelten Angaben hervorgerufen, da "Schloß Rosenstein" über die Angabe einer geografischen Einheit täusche.
Schließlich sei in diesem Rahmen auch Art. 5 Abs. 1 EG-VO Nr. 997/81 zumindest analog anzuwenden, wonach Schloß-Bezeichnungen für Weine unzulässig seien.
Die Einholung eines Verkehrsgutachtens verbiete sich bei diesen Anspruchsgrundlagen schon aus Rechtsgrün-den, da es sich bei Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 EG-VO Nr. 2333/92 um abstrakte Gefährdungstatbestände hande-le, wie sie auch in §§ 6, 6 a bis d UWG gegeben seien. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift des Art. 13. Darüber hinaus wolle die Bestimmung alle Bezeichnungen beim Vertrieb von Schaumwein ausschalten, die typischerweise geeignet seien, einen falschen An-schein zu erwecken. Bei der Bezeichnung "Schloß" hande-le es sich um eine solche Bezeichnung.
Hilfsweise beantragt der Kläger auch hierzu die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung.
Zu einem Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG in Verbin-dung mit Art. 13 Abs. 2 a EG-VO Nr. 2333/92 trägt der Kläger vor, bei "Schloß Rosenstein" handele es sich um eine Marke, die geeignet sei, Irreführungen im Sinne des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung hervorzurufen. Auch hierbei handele es sich um einen abstrakten Gefähr-dungstatbestand, bei dem eine theoretische Irrefüh-rungsgefahr ausreiche.
Schließlich vertritt der Kläger die Ansicht, ein Unter-lassungsanspruch ergebe sich aus § 1 UWG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 b EG-VO Nr. 2333/92, da die Bezeich-nung "Schloß" mit dem Teil einer Bezeichnung eines Qua-litätweins identisch sei. Auch bei der zweiten Alterna-tive von Art. 13 Abs. 2 b der Verordnung reiche eine Teilidentität aus, da der Verordnungsgeber sonst von der "gesamten Bezeichnung" gesprochen hätte. Bei dem Begriff "Bezeichnung" handele es sich um einen Oberbe-griff, der auch "Teilbezeichnungen" mit umfasse.
Hilfsweise beantragt der Kläger auch hierzu die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbrin-gens des Kläger wird auf den Inhalt der Berufungsbe-gründung vom 26. August 1993 nebst Anlage sowie auf die Schriftsätze vom 2. Februar 1994, 16. Februar 1994 und 29. März 1994 ergänzend Bezug genommen. Außerdem wird auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 19. Mai 1994 verwiesen.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Teilur-teils nach den erstinstanzlichen Anträgen des Klägers zu erkennen, jedoch mit der Maßgabe, daß Unterlassen der Bezeichnung "Schloß Ro-senstein" für einen Schaumwein begehrt wer-de, wenn die für die Herstellung der Cuvée verwendeten Grundweine nicht aus einer Lage mit der Bezeichnung "Schloß Rosenstein" stam-men und/oder nicht aus einem so bezeichneten Anbaugebiet stammen und/oder nicht auf einem Schloß mit der Bezeichnung "Schloß Rosen-stein" herstellt worden sind.
Nachdem der Kläger sowohl in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 1994 als auch in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 1994 klargestellt hat, daß die Bezeichnung "Schloß Rosenstein" - und zwar im Hinblick auf ihren Bestandteil "Schloß" - nur aus dem Gesichts-punkt des Art. 13 Abs. 2 b EG-VO Nr. 2333/92 in Verbin-dung mit § 1 UWG und nicht unter dem Blickwinkel des § 3 UWG angegriffen werde, beantragt er nunmehr,
unter Abänderung des angefochtenen Teilur-teils die Beklagte zu verurteilen,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungs-geldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ord-nungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an den Ge-schäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung für den Schaumwein "Schloß Rosenstein", wie nach-folgend ersichtlich, im geschäftlichen Ver-kehr zu verwenden und/oder mit dieser Be-zeichnung zu werben:
hilfsweise,
nach dem Antrag zu erkennen, wie er im Termin vom 4. Mai 1993 verlesen worden ist.
Die Beklagte sieht in dieser Neufassung des Klagean-trags eine teilweise Klagerücknahme, der sie wider-spricht.
Im übrigen beantragt die Beklagte,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen;
hilfweise, ihr - der Beklagten - nachzulas-
sen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung abzuwenden, die auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank und/oder öffentlich-recht-lichen Sparkasse erbracht werden kann.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt hinsichtlich des Anspruchs aus § 3 UWG die Ansicht, ein solcher An-spruch hätte vom Landgericht nicht geprüft werden dür-fen, da der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 4. Mai 1993 den Angriff gegen die "Schloßbezeich-nung" ausdrücklich auf den Gesichtspunkt des Art. 13 Abs. 2 b EG-VO Nr. 2333/92 in Verbindung mit § 1 UWG beschränkt habe.
Nur hilfsweise trägt er hierzu vor, zur Irreführung käme es auf die Verbraucher an, die gelegentlich oder regelmäßig Sekt kauften, nicht aber auf deren Wein-kenntnisse. Allein die Tatsache, daß die Mitglieder des Senats zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehörten, reiche nicht aus, automatisch davon auszugehen, daß diese aus eigener Sachkunde entscheiden könnten.
Die Beklagte behauptet, Schloß-Bezeichnungen seien seit Jahrzehnten für Sekt- und Schaumwein-Bezeichnungen üb-lich. Hieran habe sich der Verkehr gewöhnt und entwick-le deswegen keine irrigen Vorstellungen über die Her-kunft der Grundweine.
Die Verbrauchervorstellung habe sich auch nicht gewan-delt; zumindest habe dies der Kläger nicht vortragen können. Auch aus der Entscheidung des Bundespatentge-richts (Schloß Caestrich) könne nichts anderes herge-leitet werden. Dies sei eine Einzelfallentscheidung, da es die Lage "Caestrich" tatsächlich gebe; dies sei bei "Rosenstein" nicht der Fall. Selbst wenn die Endsilbe "-stein" einen möglichen Hinweis auf eine Lage geben könnte, würde sie durch den Zusatz "Rosen" entloka-lisiert. Deswegen sei auf der streitgegenständlichen Schaumweinflasche wie in der Werbung jeweils eine Rose abgebildet.
Zu einem möglichen Anspruch aus § 1 UWG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 EG-VO Nr. 2333/92 vertritt die Be-klagte die Ansicht, die Marke "Schloß Rosenstein" falle nicht unter Abs. 1 der Verordnung, da es für Marken eine Sonderregelung in Abs. 2 dieser Vorschrift gebe. Dabei komme es nicht auf die Systematik der EG-VO an; dies ergebe sich schon aus Art. 13 EG-VO Nr. 2333/92 selbst.
Art. 13 Abs. 1 stelle auch keinen "abstrakten Gefähr-dungstatbestand" dar, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergebe. Im Gegensatz zu §§ 6 ff UWG seien in Art. 13 Abs. 1 nicht die einzelnen Tatbe-standsmerkmale aufgeführt, die zwangsläufig eine Irre-führungsgefahr begründeten. Vielmehr sei in Art. 13 die Eignung zur Irreführung ausdrücklich als Tatbestands-merkmal aufgeführt. Diese müsse jedoch zunächst im kon-kreten Fall von den Gerichten festgestellt werden.
Art. 5 Abs. 1 EG-VO Nr. 997/81 sei schon deswegen nicht anwendbar, da hier ausschließlich Regelungen für Still-weine getroffen seien.
Ein Anspruch aus § 1 UWG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 a EG-VO Nr. 2333/92 komme schon deswegen nicht in Betracht, weil die Bezeichnung "Schloß Rosenstein" nicht geeignet sei, Irreführungen bei Verbrauchern her-vorzurufen. Insoweit könne der Senat nicht ohne Beweis-erhebung entscheiden.
Zu einem Anspruch aus § 1 UWG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 b, EG-VO Nr. 2333/92 vertritt die Beklagte die Ansicht, die Voraussetzungen der zweiten Alternative dieser Vorschrift seien nicht gegeben, da keine voll-ständige Identität der Bezeichnung "Schloß Rosenstein" mit der Bezeichnung eines Stillweins oder Qualitäts-schaumweins vorliege. Teilidentität genüge im Rahmen der zweiten Alternative nicht. Dies ergebe sich schon eindeutig aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, die in der ersten Alternative ausdrücklich eine Teilidentität zuließe, während in der zweiten Alternative nicht von "Teilen der Bezeichnung" die Rede sei. Schließlich ergebe sich dies auch aus den Erwägungsgründen zur EG-VO Nr. 2333/92; dort sei ausdrücklich ausgeführt, daß nur Worte unzulässig seien, die mit geographischen Na-men für andere Weine identisch seien.
Schließlich beruft sich die Beklagte auf die Verwirkung und auf Art. 13 Abs. 3 EG-VO Nr. 2333/92. Sie sieht sich insoweit durch einen Aktenvermerk der Kommission vom 30. Juni 1993 (Bl. 237 ff) bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsrechtszug wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungserwiderung vom 15. November 1993 nebst Anlage verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache weder im Hauptantrag noch im Hilfsantrag Erfolg.
Nachdem der Kläger sein Klagebegehren insoweit beschränkt hat, als er die "Schloß-Bezeichnung" nur aus dem Gesichtspunkt des Art. 13 Abs. 2 b EG-VO Nr. 2333/92 in Verbindung mit § 1 UWG angreifen will, hat er ausdrücklich die Überprüfung des von ihm vorgetragenen Lebenssachverhalts durch den Senat auf diese Norm beschränkt. Diese Einschränkung hat er auch für den geltend gemachten - mit dem Hauptantrag identi-schen - Hilfsantrag vorgenommen.
Die Klage ist zulässig, und zwar auch im Hinblick auf diese Einschränkung und auf die Umformulierung des Unterlassungsantrages im Termin vom 4. Mai 1994.
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt in der Beschränkung des Klagebegehrens auf den Gesichtspunkt des Art. 13 Abs. 2 b EG-VO Nr. 2333/92 keine Klage-rücknahme, die einer Zustimmung der Beklagten bedarf. Diese Einschränkung seines Klagebegehrens hat der Kläger bereits erstinstanzlich in der ersten mündlichen Verhandlung vor Stellung der Anträge vorgenommen, so daß eine in dieser Beschränkung des Begehrens mögli-cherweise liegende teilweise Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 1 ZPO ohne Zustimmung des Gegners erfolgen konnte.
Zwar hat der Kläger mit der Berufungsbegründung - dem Urteil des Landgerichts folgend - auch zu den Voraus-setzungen des § 3 UWG und des § 1 UWG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 a EG-VO Nr. 2333/92 vorgetra-gen, er hat sich jedoch auf die in erster Instanz ge-stellten Anträge bezogen. In der mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz am 18. Februar 1994 hat der Kläger vor Stellung der Anträge klargestellt, daß er mit seinem Antrag in der Berufungsbegründung vom 26. August 1993 nur den Antrag weiterverfolgen wolle, der bereits im Termin vom 4. Mai 1993 erstinstanzlich gestellt worden war. Damit ist der Kläger vom Beginn der ersten erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung bis zur letz-ten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz bei demselben Antrag geblieben, so daß eine Klagerücknahme erst nach Beginn der ersten mündlichen Verhandlung nicht vorliegt.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 1994 seinen zunächst in der Berufungsinstanz am 18. Februar 1994 gestellten Antrag umformuliert hat, beinhaltet diese Neuformulierung keine Klageänderung. Wie sich bereits aus der ursprünglichen Fassung des Unterlassungsbegehrens in der ersten Instanz ergibt, wollte der Kläger mit seinem Klagebegehren nur über-prüft wissen, ob die Bezeichnung "Schloß Rosenstein" für einen Schaumwein in der konkreten Aufmachung und in der konkreten Form der im Klageantrag wiedergegebenen Werbung gegen § 1 UWG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 b EG-VO Nr. 2333/92 verstößt. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 1994 auch bei der Formulierung seines Antrags klargestellt. Ersichtlich hat auch die Beklagte die Klage in diesem Sinne verstanden, denn sie rügt in der Berufungserwi-derung zu Recht die Überprüfung des Unterlassungsbegeh-rens des Klägers auch unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG durch das Landgericht. Für das somit von Anfang an feststehende Begehren des Klägers war jedoch die be-schreibende Fassung des Klageantrags aus der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 1994, die eher auf einen Anspruch aus § 3 UWG gerichtet war, nicht erforderlich, so daß der neu formulierte Klageantrag (Hauptantrag) aus der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 1994, der auf die ursprüngliche Fassung des Klageantrag zurückgreift, lediglich eine bessere Anpassung an das Klagebegehren und die konkrete Form der beanstandeten Handlung dar-stellt.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Dem gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG klagebefugten Kläger steht der geltendgemachte Unterlassungsanspruch weder aus der ersten Alternative noch aus der zweiten Alternative des Art. 13 Abs. 2 b EG-VO Nr. 2333/92 in Verbindung mit § 1 UWG zu.
Gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. b, erste Alternative EG-VO Nr. 2333/92 dürfen "Marken", die die sich auf Schaumweine beziehende Bezeichnung, Aufmachung und Werbung ergänzen, "keine Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten, die mit der gesamten oder einem Teil der Bezeichnung eines Tafelweins, eines Qualitäts-weins b.A. ... verwechselt werden können, ... ohne daß die für die Bereitung der Cuvée des betreffenden Schaumweins verwendeten Erzeugnisse eine solche Be-zeichnung oder Aufmachung beanspruchen können".
Der Kläger hat zwar die Voraussetzungen eines Unter-lassungsanspruchs aus § 1 UWG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 lit. b, erste Alternative EG-VO Nr. 2333/92 schlüssig dargelegt, er hat jedoch - trotz Hinweises durch den Senat - zu den die von ihm behauptete Irre-führung begründenden Tatsachen keinen Beweis angeboten.
Das Landgericht hat zu Recht dargelegt, daß die Marke "Schloß Rosenstein" - was den Bestandteil "Schloß" betrifft -, beispielsweise mit der Marke des Qualitäts-weins b.A. "Schloß Johannisberg" übereinstimmt, obwohl die für "Schloß Rosenstein" verwendeten Weine nicht aus der Lage "Schloß Johannisberg" stammen.
Darüber hinaus enthält die Bezeichnung "Schloß Rosen-stein" mit dem Begriff "Schloß" ein Wort, das gemäß Art. 5 Abs. 1 EG-VO Nr. 997/81 bei Stillweinen als Angabe eines Weinbaubetriebs nur verwendet werden darf, wenn der Wein ausschließlich aus Trauben gewonnen wur-de, die aus Weinbergen dieses Weinbaubetriebs stammen und die Weinbereitung in diesem Betrieb erfolgt, obwohl die für "Schloß Rosenstein" verwendeten Grundweine nicht einem solchen Weinbaubetrieb entstammen.
Ob aber ein nicht unbeachtlicher Teil der angesproche-nen Verbraucher aufgrund dieser Umstände zu der irrigen Auffassung gelangt, daß die für die Bereitung der Cuvée des so beworbenen Schaumweins aus Lagen eines Weinbau-betriebs mit der Bezeichnung "Schloß Rosenstein" stam-men und die Weinbereitung in diesem Betrieb erfolgt, oder ob ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher aufgrund der Bezeichnung "Schloß Rosen-stein" in der konkret angegriffenen Form den so bewor-benen Schaumwein wegen des Bestandteils "Schloß" mit Tafelweinen oder Qualitätsweinen b.A. verwechselt, die ebenfalls in ihrer Bezeichnung den Bestandteil "Schloß" - wie beispielsweise "Schloß Johannisberg" - enthalten, kann der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung ent-scheiden.
Die Mitglieder des Senats gehören zwar zu den angespro-chenen Verkehrskreisen der gelegentlichen Sektkäufer; dieses Kriterium reicht jedoch - entgegen der Auffas-sung des Klägers - allein nicht aus. Ob die eigene Lebenserfahrung und Sachkunde eine hinreichend sichere Feststellung über die Vorstellungen eines rechtlich re-levanten Teils der angesprochenen Verbraucher erlaubt, hat das Gericht jeweils im Einzelfall zu prüfen (Hand-buch des Wettbewerbsrechts-Helm, 1986, § 48 Rdnr. 108). Dabei können auch bei Werbeangaben über Gegenstände des allgemeinen Bedarfs im Einzelfall Umstände her-vortreten, die dem Gericht Zweifel an seiner eigenen Sachkunde nahelegen (BGH GRUR 1971, 29, 31 - "Deutscher Sekt").
Jedoch reichen die Tatsachen, daß es sich bei dem an-gegriffenen Schaumwein um ein "Billig-Produkt" handelt und daß es sich bei dem Namen "Rosenstein" wie auch bei der Abbildung des Schlosses um Phantasieangaben han-delt, nicht aus, davon auszugehen, eine Irreführungsge-fahr sei auf jeden Fall ausgeschlossen.
Auch aus den von den Parteien - im Rahmen der Erör-terung des § 3 UWG - zitierten Entscheidungen kann nicht auf eine bestimmte Verkehrsanschauung geschlossen werden, zumal diesen Entscheidungen keine Verkehrsbe-fragungen zugrunde lagen.
Soweit das Oberlandesgericht Koblenz (ZLR 1977, 503, 507 - "Schloß Wedelsburg") eine Irreführung aus eigener Sachkunde verneint hat, so ist darauf hinzuweisen, daß diese Entscheidung mehr als sechzehn Jahre alt ist und sich seit dieser Zeit der Anteil von Lagenschaumweinen und Lagensekten gesteigert hat, so daß sich auch durch-aus die Verbrauchervorstellung seit dieser Zeit geän-dert haben mag.
Auch die Entscheidung des Oberlandesgericht Stuttgart (NJW-RR 1988, 621, 622 - "Schloß Favorite Ludwigsburg") gibt keine näheren Anhaltspunkte, da es sich in diesem Fall um einen Schaumwein handelte, der nur in einem eng begrenzten Gebiet um Ludwigsburg vertrieben wurde und dortige Verbraucher wußten, daß "Schloß Favorite Lud-wigsburg" keine Weinlage ist.
Demgegenüber bietet auch die Entscheidung des Bundes-patentgerichts (GRUR 1992, 170 - "Schloß Caestrich") keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß derartige Schloßbezeichnungen grundsätzlich irreführend sind. Das Bundespatentgericht hat ausdrücklich dargelegt, daß der von ihm entschiedene Fall keine grundsätzliche Ent-scheidung sei, sondern vielmehr darauf beruhe, daß es einen Ort "Caestrich" tatsächlich gebe und eine Reihe von zum Teil recht bekannten Weinbaugemeinden vorhanden seien, die auf die Silbe "- rich" endeten.
Soweit sich der Kläger für die von ihm behauptete Eig-nung zur Irreführung auf die in GRUR 1992, 151 ff ver-öffentlichte Meinungsumfrage über "Schloß"-Bezeichnun-gen bei Schaumweinen aus dem Jahre 1990 beruft, so sind die dort veröffentlichten Ergebnisse als Entscheidungs-grundlage nicht hinreichend, da weder die Art und Weise der Durchführung der Meinungsumfragen noch die an die Verbraucher gestellten Fragen mitveröffentlicht worden sind.
Nach allem gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, um eine Irreführungsgefahr aus eigener Sachkunde im konkreten Fall zu bejahen. Demnach ist es für den Senat erforderlich, diese Fragen durch Einholung eines Sach-verständigengutachtens in Form einer Verkehrsbefragung zu klären. Hierauf ist der Kläger sowohl in der mündli-chen Verhandlung vom 18. Februar 1994 als auch in der Sitzung vom 4. Mai 1994 vom Senat ausdrücklich hinge-wiesen worden; der Senat hat ferner darauf hingewiesen, daß nicht beabsichtigt sei, von Amts wegen gemäß § 144 ZPO eine Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen. Trotz dieser Hinweise hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 1994 aus-drücklich erklärt, daß er einen derartigen Beweisantrag nicht stelle.
Eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverstän-digengutachtens in Form einer Verkehrsbefragung kann auch nicht deswegen entfallen, weil - wie der Kläger meint - Art. 13 Abs. 2 lit. b, erste Alternative EG-VO Nr. 2333/92 keine konkrete Verwechslungs- bzw. Irreführungsgefahr fordere, sondern allein die Fest-stellung ausreiche, daß eine Irreführung eintreten könne. Entgegen der Auffassung des Klägers beinhaltet Art. 13 Abs. 2 lit. b, erste Alternative, wie auch Art. 13 Abs. 1 EG-VO Nr. 2333/92 keinen "abstrakten Gefähr-dungstatbestand".
Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Regelung des Art. 13, der in seinem Abs. 1 lediglich fordert, daß die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumweinen nicht geeignet sein dürfen, Verwechslungen oder Irre-führungen von Personen hervorzurufen, und in Abs. 2 lit. b, erste Alternative, verlangt, daß die Marken keine Worte, Wortteile, Zeichen oder Abbildungen enthalten dürfen, die mit anderen Bezeichnungen ver-wechselt werden können. Diese Formulierungen stellen nichts Anderes dar als die für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr im Sinne von § 3 UWG gebräuchlichen Definitionen.
Fälle der "abstrakten Gefährdungstatbestände" - wie §§ 6, 6 a bis e UWG - setzen voraus, daß die Norm bereits einzelne Tatbestandsmerkmale enthält, die typi-scherweise eine Irreführungsgefahr begründen. Bei Vor-liegen solcher normierten Tatbestandsmerkmale ist dann nicht mehr zu prüfen, ob tatsächlich im Einzelfall die Gefahr besteht, daß eine Irreführung hervorgerufen wird. Ein solcher Lebenssachverhalt, dessen sämtliche Voraussetzungen in der Norm aufgeführt sind, ist in Art. 13 Abs. 1 wie auch in Art. 13 Abs. 2 lit. b, erste Alternative, EG-VO Nr. 2333/92 gerade nicht geregelt. In Art. 13 Abs. 1 ist im Gegenteil ausdrücklich die Eignung "Verwechslungen oder Irreführungen von Personen hervorzurufen" und in Abs. 2 lit. b, erste Alternative, Tatbestandsvoraussetzung, daß die Marken mit anderen Bezeichnungen "verwechselt werden können", ohne daß klargestellt wird, in welchen Fällen eine derartige Eignung vorliegt. Demgegenüber sind in den Fällen des typisierenden abstrakten Gefährdungstatbestandes die Rechtsbegriffe "Eignung zur Verwechslung" und/oder "verwechselt werden können" gerade nicht enthalten, weil es hierauf nicht mehr ankommt; diese abstrakte Eignung wird bereits durch die Erfüllung der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen, die in der Norm ausdrück-lich enthalten sind, ersetzt.
Da der EG-Verordnungsgeber diese Rechtsbegriffe nicht durch konkrete Tatbestandsmerkmale ersetzt oder ausge-füllt hat, hat er es den Gerichten überlassen, in jedem Einzelfall festzustellen, ob die Tatsachen vorliegen, die eine solche Eignung zur Irreführung oder Verwechs-lung ausfüllen. Eine solche Feststellung kann nicht anders als im Falle des § 3 UWG entweder durch die ei-gene Lebenserfahrung und Sachkunde des zur Entscheidung berufenen Gerichtes oder durch Einholung eines Sachver-ständigengutachtens geschehen.
Daß dies auch vom Verordnungsgeber so gewollt ist, ergibt sich zum einen aus den Erwägungsgründen des Rates der Europäischen Gemeinschaft zu dieser Verord-nung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 231 Seite 11, linke Spalte) und aus einem Vergleich der beiden Alternativen in Art. 13 Abs. 2 lit. b EG-VO Nr. 2333/92.
Nach dem Wortlaut der zweiten Alternative sind völlig identische Bezeichnungen stets unzulässig, während lediglich teilidentische Bezeichnungen (erste Alterna-tive) nur dann zu untersagen sind, wenn in diesem Fall eine Verwechslungsgefahr begründet wird. Das Landge-richt hat zu Recht ausgeführt, daß der Verordnungsgeber damit dem Umstand Rechnung trägt, daß sich Überschnei-dungen bei Wein- und Schaumweinmarken praktisch nicht oder fast nicht vermeiden lassen oder jedenfalls in ei-nem Maße vorhanden sind, das ein nachträgliches Verbot der jeweils jüngeren Schaumweinmarke unerträglich er-scheinen ließe.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entschei-dung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH GRUR 1981, 430, 431 f. - "Klosterdoktor/Schloßdoktor"). Der EuGH hatte in dieser Entscheidung lediglich die Frage zu beantworten, wie die in der EG-Verordnung Nr. 355/79 verwendeten Begriffe "verwechselbare Angaben", "Ver-wechslung" und "Irreführung" zu verstehen seien. Hierzu hat der EuGH ausgeführt, unter welchen Umständen und bei welchen Tatbestandsvoraussetzungen die genannten Rechtsbegriffe erfüllt seien. Das bedeutet jedoch nicht, daß er damit inzidenter zum Ausdruck gebracht hat, daß es sich bei der damals in Rede stehenden EG-Vorschriften um abstrakte Gefährdungstatbestände han-delte. Vielmehr mußte auch dort im Einzelfall geprüft werden, ob Angaben vorliegen, die geeignet seien, den Verbraucher zu täuschen.
Bei diesem eindeutigen Wortlaut des Art. 13, Abs. 1 und Abs. 2 EG-VO Nr. 2333/92, den Erwägungsgründen des Ra-tes der Europäischen Gemeinschaft zu dieser EG-Verord-nung und der übereinstimmenden Anwendung von EG-Recht und nationalem Recht sieht der Senat keine Anhaltspunk-te, dem Antrag des Klägers stattzugeben, die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Art. 13 EG-VO Nr. 2333/92 vorzulegen.
Da es somit über die Frage, ob die streitgegenständli-chen Bezeichnungen von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher verwechselt werden oder ob durch sie eine Irreführung herbeigeführt wird, einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverstän-digengutachtens bedurfte, der beweispflichtige Kläger - trotz Hinweises durch die Kammer und den Senat - einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt hat, war seinem Unterlassungsbegehren aus § 1 UWG in Verbin-dung mit Art. 13 Abs. 2 lit. b, erste Alternative EG-VO Nr. 2333/92 der Erfolg zu versagen.
Ein Anspruch aus § 1 UWG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 lit.b, zweite Alternative, EG-VO Nr. 2333/92 ist nicht begründet.
Zwar handelt es sich bei der Bezeichnung "Schloß Rosenstein" um eine Marke, die eine Bezeichnung eines Schaumweins "Rilling" ergänzt; Worte, Wortteile, Zei-chen oder Abbildungen dieser Marke sind jedoch nicht mit der Bezeichnung eines kennzeichnungsrechtlich ge-schützten Weines oder Schaumweines identisch.
Lediglich hinsichtlich des Bestandteils "Schloß" be-steht eine Teilidentität mit kennzeichnungsrechtlich geschützten Weinen (Schloß Johannisberg, Schloß Saar-stein, Schloß Vollrads).
Entgegen der Auffassung des Klägers reicht jedoch für die zweite Alternative von Art. 13 Abs. 2 lit. b EG-VO Nr. 2333/92 eine Teilidentität nicht aus. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 2 lit. b dieser Verordnung. Während in der ersten Alternative die Verwechslungsgefahr "mit der gesamten oder einem Teil der Bezeichnung" ausreicht, wird in der zweiten Alternative die Identität "mit der Bezeich-nung eines solchen Erzeugnisses" gefordert. Hätte der Verordnungsgeber auch für die zweite Alternative die Teilidentität ausreichen lassen wollen, hätte er dies ebenso wie in der ersten Alternative ausdrücklich mit aufgeführt ("mit der gesamten oder einem Teil der Be-zeichnung").
Die Auffassung des Klägers, der Begriff "Bezeichnung" in der zweiten Alternative sei ein Oberbegriff für "gesamte Bezeichnung" und "Teil der Bezeichnung" ent-spricht weder dem allgemeinen Sprachgebrauch noch der Diktion der EG-VO Nr. 2333/92, in der zu den beiden Alternativen des Art. 13 Abs. 2 lit. b unterschiedliche Voraussetzungen normiert sind. Es ist nicht einzuse-hen, warum der Verordnungsgeber in ein und derselben Vorschrift unterschiedliche Begriffe verwenden sollte, wenn er gleichwohl dieselben Voraussetzungen normieren wollte. Schließlich entspricht es auch dem Sinn und Zweck des Art. 13 Abs. 2 lit. b EG-VO Nr. 2333/92, die Identität der Bezeichnung eines kennzeichnungsrechtlich geschützten Weines oder Schaumweines zu verbieten, wäh-rend lediglich bei Teilidentität zusätzlich eine Irre-führung der Verbraucher erforderlich ist.
Entscheidend gegen die Ansicht des Klägers spricht auch, daß nach der von ihm vertretenen Auslegung bereits die Identität eines einzigen Wortes oder sogar eines Wortteils der Marke mit einem Teil der Bezeich-nung eines kennzeichnungsrechtlich geschützten Weines oder Schaumweines zur absoluten Unzulässigkeit der Mar-ke führen würde. Daß der Verordnungsgeber eine derart rigorose Beschränkung bei der Kennzeichnung von Schaum-weinen durchsetzen wollte, ergibt sich weder aus dem Aufbau der EG-VO Nr. 2333/92, noch aus den Erwägungs-gründen des Rates der Europäischen Gemeinschaft zu die-ser Verordnung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 231, Seite 11, linke Spalte).
Angesichts des klaren Wortlautes des Art. 13 Abs. 2 lit. b EG-VO Nr. 2333/92, der gesamtem Systematik dieser Verordnung und den Erwägungsgründen des Verord-nungsgebers sieht der Senat keine hinreichenden An-haltspunkte, dem Antrag des Klägers, die Sache insoweit dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor-zulegen, nachzukommen.
Da der Kläger sein Klagebegehren hinsichtlich des Hauptantrages und des indentischen Hilfsantrages ausdrücklich nur auf einen Verstoß gegen § 1 UWG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 b EG-VO Nr. 2333/92 beschränkt hat, ist die Berufung des Klägers insgesamt erfolglos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.