Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·6 U 178/22·22.06.2023

UWG: Irreführender UVP-Preisvergleich bei faktischem Alleinvertrieb

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung wegen Werbung mit UVP-Preisvergleichen für Matratzen. Streitig war, ob die UVP-Angaben einen besonderen Preisvorteil vortäuschen (u.a. Alleinvertrieb bzw. „Mondpreis“ mangels ernsthafter Marktverbreitung). Das OLG Köln untersagte die Werbung nur in der konkreten Verletzungsform der Anlage AS1, weil dort faktischer Alleinvertrieb vorlag und die UVP für Verbraucher keine marktgerechte Orientierungshilfe bot. Im Übrigen blieb die Antragstellerin mangels ausreichender Darlegung und Glaubhaftmachung zu Marktverhältnissen und Ernsthaftigkeit der UVP ohne Erfolg.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Unterlassung nur für die konkrete UVP-Werbung gemäß Anlage AS1; im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsantrag im Lauterkeitsrecht ist hinreichend bestimmt, wenn durch Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform und die Antragsbegründung Reichweite und Inhalt des Verbots klar umrissen sind; Ausnahmetatbestände müssen regelmäßig nicht in den Antrag aufgenommen werden.

2

Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG wird nicht schon dadurch widerlegt, dass das Gericht zur Wahrung rechtlichen Gehörs eine kurzfristige Stellungnahmefrist setzt, sofern der Antragsteller insgesamt zügig vorgeht und die Verzögerung in der Sphäre des Gerichts liegt.

3

Eine Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung ist nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG irreführend, wenn die UVP im konkreten Markt keine marktgerechte Orientierungshilfe bieten kann, etwa weil das beworbene Produkt unter der beworbenen Bezeichnung faktisch nur von einem Anbieter vertrieben wird.

4

Die Irreführung durch UVP-Werbung hat grundsätzlich der Anspruchsteller darzulegen und glaubhaft zu machen; Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Marktverhältnisse kommen regelmäßig nicht in Betracht, weil beide Marktteilnehmer diese ermitteln können.

5

Für die Annahme einer nicht ernsthaft befolgten UVP („Mondpreis“) genügt regelmäßig nicht allein die Betrachtung von Online-Angeboten, wenn substantiierte Anhaltspunkte für eine abweichende Preisgestaltung im stationären Handel bzw. im Multichannel-Vertrieb bestehen und hierzu keine ausreichenden Feststellungen vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ UWG §§5 Abs.1, Abs. 2 Nr.2§ 12 Abs. 1§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin und unter teilweiser Abänderung des Urteils der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom  09.11.2022 - 84 O 124/22 - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an deren Geschäftsführern, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einen Preisvergleich mit einer UVP durchzuführen, wenn dies geschieht wie in der Anlage AS 1.

Im Übrigen wird die Berufung der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 80.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1,

4

542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.

5

II.

6

Die Berufung der Antragstellerin ist zulässig, erzielt aber in der Sache nur einen Teilerfolg. Die Verbotsanträge sind zwar hinreichend bestimmt. Auch steht der

7

Antragstellerin ein Verfügungsgrund zur Seite. Die Antragstellerin kann Unterlassung

8

jedoch nur hinsichtlich der in der Anlage AS1 abgebildeten Werbung der

9

Antragsgegnerin verlangen, weil nur insoweit eine Unlauterkeit der Werbung mit einer

10

unverbindlichen Preisempfehlung (im Folgenden: UVP) anzunehmen ist.

11

1. Gegen die Bestimmtheit der gestellten Anträge bestehen keine Bedenken. Der

12

Senat hat in seiner den Parteien bekannten Entscheidung vom 09.09.2022 (6 U 92/22

13

GRUR-RR 2022, 501, 502 Rn. 24 ff. - Mondpreise m. Anm. Onken) ausgeführt:

14

„Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1

15

Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein,

16

dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis

17

des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht

18

erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die

19

Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH, Urteil

20

vom 20.06.2013 – I ZR 55/12 – Restwertbörse II). Allein dass der Tenor einer

21

Auslegung zugänglich ist, führt indes nicht dazu, dass der Tenor zu unbestimmt wäre,

22

wenn über den Sinngehalt kein Zweifel besteht, sodass die Reichweite von Antrag und

23

Urteil feststeht. Davon ist im Regelfall auszugehen, wenn über die Bedeutung des an

24

sich auslegungsbedürftigen Begriffs zwischen den Parteien kein Streit besteht und

25

objektive Maßstäbe zur Abgrenzung vorliegen oder wenn zum Verständnis des

26

Begriffs auf die konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegründung

27

zurückgegriffen werden kann (BGH, Urteil vom 04.11.2010 – I ZR 118/09, GRUR 2011,

28

539 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker).“

29

Den in jenem Verfahren im Antrag enthaltenen Zusatz „es sei denn, der UVP liegt eine

30

aktuelle und ernsthafte Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis zugrunde“,

31

hat der Senat (a.a.O., Rn. 25) als unschädliche Überbestimmung angesehen, die ihren

32

Platz in der Antragsbegründung habe. Die Bezugnahme auf die jeweils eingeblendeten

33

konkreten Verletzungsformen sei ausreichend, da – unter Berücksichtigung der

34

Klagebegründung – hinreichend klargestellt sei, welches konkrete Verhalten dem

35

Gegner verboten sei. Es sei grundsätzlich nicht Sache des Klägers,

36

Ausnahmetatbestände in den Klageantrag mit aufzunehmen (unter Hinweis auf BGH,

37

Urteil vom 11.02.2021 – I ZR 227/19 – juris Rn. 18 – Rechtsberatung durch

38

Architekten).

39

So verhält es sich auch hier. Denn die Antragstellerin hat deutlich gemacht (u.a. S. 4

40

der Antragsschrift, Bl. 5 eA, vgl. auch S. 9, Bl. 10 eA sowie S. 9 und 11 des

41

Schriftsatzes vom 24.10.2022, Bl. 283, 285 eA), dass sie sich hinsichtlich des Antrags

42

zu I. 1. (konkrete Verletzungsformen insoweit Anlagen AS1 und AS2) darauf stützt,

43

dass diese T. außer von der Antragsgegnerin von niemandem vertrieben

44

würden, weshalb die Angabe einer UVP den Verbrauchern die Vorstellung vermittele,

45

dass es sich um ein im Marktvergleich besonders günstiges Angebot handele. Diese

46

Vorstellung sei in den streitgegenständlichen Fällen jedoch falsch: Weil die

47

Antragsgegnerin jeweils der einzige Anbieter sei, der die T. im Sortiment habe,

48

gebe es weder einen Markt, für den die Preisempfehlung eine Orientierungshilfe sein

49

könne noch einen Marktpreis, der der Empfehlung entsprechen oder nahekommen

50

könne (S. 9 Antragsschrift, Bl. 10 eA). Hinsichtlich des Antrags zu I. 2. sieht sie die

51

Irreführung darin (a.a.O.), dass es für die in den Anlagen AS3 und AS4 eingeblendeten

52

T. zwar einen Markt gebe, die UVP in beiden Fällen jedoch bereits seit mehr

53

als einem Jahr nicht mehr ernsthaft verlangt werde.

54

Anhand dieser Ausführungen wird für die Antragsgegnerin hinreichend deutlich, was

55

ihr - im Falle des Erlasses der einstweiligen Verfügung - untersagt wird. Wie in der

56

vorgenannten Senatsentscheidung ausgeführt, bedurfte es entgegen der Auffassung

57

der Antragsgegnerin (S. 3, 15 f. des Schriftsatzes vom 12.10.2022, Bl. 233, 245 GA)

58

daher zur Wahrung der Bestimmtheit auch keiner Aufnahme von konkretisierenden

59

Zusätzen in den Antrag selbst. Soweit die Antragsgegnerin bemängelt hat, dass ihr die

60

Einhaltung des Verbots unmöglich sei, weil sie u.a. keinen Einblick in die Kalkulation

61

des UVP durch den Hersteller habe und auch die Antragstellerin keinerlei Kriterien

62

hierfür vorgegeben habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung: Denn hierbei

63

handelt es sich um eine Frage der Begründetheit des Antrags bzw. des schlüssigen

64

Vortrags der Antragstellerin, der auch im Falle eines einheitlichen Streitgegenstands

65

für jede behauptete Fehlvorstellung im Fall der Irreführung erforderlich ist (Schmidt, in:

66

Büscher, UWG, 2. Aufl. 2021, § 12 Rn. 52). Dies stellt aber die Reichweite des

67

begehrten Verbots (das auf die konkrete Verletzungsform gerichtet ist) nicht in Frage.

68

Das gilt umso mehr, als die von der Antragstellerin als irreführend angesehenen

69

Aspekte durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits gefestigt und konturiert

70

worden sind und z.B. (was die Kalkulation angeht) anhand von Indizien beurteilt

71

werden können (vgl. etwa Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen,

72

UWG, 41. Aufl. 2023, § 5 Rn. 3.85 f.).

73

Auch führt es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (S. 3 des Schriftsatzes

74

vom 07.11.2022, Bl. 365 GA) nicht zur Unbestimmtheit, dass die Antragstellerin

75

ausgeführt hat, dass die angegriffenen Verletzungsformen unter mehreren Aspekten

76

irreführend sein könnten. Denn hierin liegt keine unzulässige alternative Stützung auf

77

mehrere Klagegründe. Wenn sich die Klage gegen ein konkret umschriebenes

78

beanstandetes Verhalten richtet, so liegt darin der Lebenssachverhalt, der den

79

Streitgegenstand bestimmt. Unerheblich ist es insofern, wenn dieser vorgetragene

80

Lebenssachverhalt die Voraussetzungen nicht nur einer, sondern mehrerer

81

Verbotsnormen erfüllt. Der Streitgegenstand umfasst in diesem Falle alle

82

Rechtsverletzungen, die durch die konkrete Verletzungsform verwirklicht wurden, und

83

zwar unabhängig davon, ob der Kläger sich auf bestimmte Rechtsverletzungen

84

gestützt hat. Es führt daher nicht zu einer Mehrheit von Streitgegenständen, soweit der

85

Kläger sein Begehren auf mehrere Anspruchsgrundlagen oder – wie hier – auf

86

verschiedene Varianten der Irreführung stützt (statt aller: Köhler/Feddersen, in:

87

Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O. § 12 Rn. 1.23e f. m.w.N.). In einem solchen Fall

88

ist es vielmehr dem Gericht überlassen, auf welche rechtlichen Gesichtspunkte es das

89

beantragte Unterlassungsgebot innerhalb desselben Streitgegenstandes stützt, ohne

90

dass es insoweit an eine von dem Kläger vorgegebene Reihenfolge gebunden wäre

91

(BGH GRUR 2020, 1226, 1228 Rn. 24 m.w.N. - LTE-Geschwindigkeit).

92

2. Trotz der Einwendungen der Antragsgegnerin ist die Dringlichkeitsvermutung des

93

12 Abs. 1 UWG nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin stützt sich im Kern darauf, dass

94

die Antragstellerin im Verfügungsantrag weitergehenden Vortrag gehalten hat, als er

95

zum Gegenstand des Abmahnschreibens vom 23.09.2022 (Anlage AS 15, Bl. 200 ff.

96

GA) gemacht worden war, was das Landgericht – für die Antragstellerin vorhersehbar

97

– vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu einer

98

vorherigen Anhörung der Antragsgegnerin gezwungen habe. Die hierdurch

99

entstandene Verzögerung sei vermeidbar gewesen und wirke daher

100

dringlichkeitsschädlich (S. 17 der Antragserwiderung, Bl. 247 GA, S. 5 des

101

Schriftsatzes vom 07.11.2022, Bl. 367 GA).

102

Insofern ist zum zeitlichen Ablauf zunächst festzustellen, dass die Antragstellerin unter

103

dem 23.09.2022 mittels Abmahnung (Anlage AS 15, Bl. 200 ff. GA) gegen die

104

Antragsgegnerin vorgegangen ist, nachdem sie unwidersprochen zu einem nur kurz

105

davorliegenden Zeitpunkt (die zum Antragsgegenstand gemachten Verletzungsformen

106

beruhen auf Screenshots vom 22.09.2022, Bl. 6, 8, 11, 14 GA) Kenntnis von der

107

streitgegenständlichen Werbung erlangt hatte. Die ursprünglich auf den 30.09.2022

108

gesetzte Frist (Bl. 206 GA) hat die Antragstellerin sodann trotz weitergehendem

109

Fristverlängerungsgesuch der Antragsgegnerin (bis 10.10.2022, Bl. 210 GA) lediglich

110

bis zum 04.10.2022 verlängert und nach ablehnender Reaktion der Antragsgegnerin

111

unter diesem Datum (Bl. 214 ff. GA) mit am 07.10.2022 bei Gericht eingegangenem

112

Schriftsatz vom selben Tage (Bl. 2 ff. GA) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen

113

Verfügung gestellt. Hierin liegt ersichtlich kein verzögerliches Vorgehen.

114

Soweit sich die Antragstellerin erst im Verfügungsantrag hinsichtlich des Antrags zu

115

I.2. auf fehlende Preisdifferenzen zwischen stationärem Handel und Onlinehandel

116

berufen hat (S. 10 ff. der Antragsschrift, Bl. 11 ff. GA), was das Landgericht ausweislich

117

der Verfügung vom 07.10.2022 (Bl. 220 GA) zur Anhörung der Gegenseite zwecks

118

Wahrung des rechtlichen Gehörs veranlasst hat, ist in tatsächlicher Hinsicht zunächst

119

festzuhalten, dass die Kammer eine Stellungnahmefrist von lediglich fünf Tagen

120

gesetzt hat. Ferner ist zu berücksichtigen, dass zwar die Antragstellerin mit einer

121

solchen Vorgehensweise angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des

122

Bundesverfassungsgerichts rechnen musste, sie andererseits aber angesichts der

123

ablehnenden und die Grundlagen der Abmahnung infrage stellenden Reaktion der

124

Antragsgegnerin keine weiteren außergerichtlichen Rechtsbehelfe hätte ergreifen

125

können, mit denen sie schneller zum Ziel gekommen wäre. Angesichts des

126

Umstandes, dass im vorausgegangenen Verfahren 6 U 92/22 zwischen den Parteien

127

unstreitig geblieben war, dass auf dem T.-Markt kein relevanter

128

Preisunterschied zwischen Online-Händlern und stationären Händlern besteht, hatte

129

die Antragstellerin auch keinen Anlass, sich bereits in der Abmahnung hierzu zu

130

verhalten. Diesen Punkt hat die Antragsgegnerin entsprechend erst in der Erwiderung

131

auf die Abmahnung ins Feld geführt. Zu einer proaktiven Äußerung zu dieser Frage

132

war die Antragstellerin bei dieser Sachlage außergerichtlich nicht verpflichtet. Insofern

133

ist die Anrufung des Gerichts in Kenntnis einer möglichen Stellungnahmegelegenheit

134

für die Gegenseite im Streitfall nicht als Ausdruck verzögerlicher oder gar nachlässiger

135

Verfahrensführung zu werten, sondern vielmehr als Hinnahme einer

136

verfassungsrechtlich erforderlichen Verfahrensgestaltung. Dies entspricht auch dem

137

allgemeinen Grundsatz, dass in der Sphäre des Gerichts liegende Umstände in aller

138

Regel nicht dringlichkeitsschädlich sind. Da dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen

139

Verfügung die Reaktion der Antragsgegnerin auf die Abmahnung beigefügt war, liegt

140

auch nicht die Fallgestaltung einer Verheimlichung der Antwort auf die Abmahnung vor

141

(vgl. hierzu Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl. 2023,

142

§ 12 Rn. 2.16a). Selbst die Verzögerung von fünf Tagen führte angesichts der

143

Kenntnisnahme erst Ende September 2022, wenn man sie hypothetisch zu dem

144

Datum der Antragsschrift hinzurechnete, zur gerichtlichen Geltendmachung unter dem

145

12.10.2022 und damit weit unter der regelmäßig mit einem Monat anzusetzenden

146

Schwelle der Dringlichkeitsfrist. Dass die Kammer nach Gewährung der vorgenannten

147

Stellungnahmefrist und weiterer Stellungnahmegelegenheit für die Antragstellerin

148

schließlich einen Termin auf den 09.11.2022 anberaumt hat, liegt ebenfalls nicht in der

149

Sphäre der Antragstellerin.

150

3. Ein Verfügungsanspruch aus den §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr.

151

UWG steht der Antragstellerin indes allein hinsichtlich der in der Anlage AS 1

152

1 abgebildeten Werbung für die T. „K.“ zu. Nur insoweit ist

153

glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Werbung mit der von der Antragsgegnerin

154

verwendeten UVP für die in Rede stehenden T. um irreführende geschäftliche

155

Handlungen iSd § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UWG handelt. Eine geschäftliche Handlung ist

156

danach irreführend, wenn sie u.a. unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung

157

geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält.

158

a) Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG

159

aktivlegitimiert, da sie mit der Antragsgegnerin in einem konkreten

160

Wettbewerbsverhältnis steht, nachdem die Parteien auf denselben Geschäftsfeldern

161

(Vertrieb von T. und Zubehör) tätig sind.

162

b) Die Maßstäbe für die Irreführung im Falle der Werbung mit einer UVP hat das

163

Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Danach ist eine

164

kartellrechtlich zulässige Werbung mit einer UVP u.a. irreführend, wenn nicht

165

klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche

166

Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer

167

ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist, wenn

168

der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als

169

Verbraucherpreis in Betracht kommt (vgl. BGH GRUR 2003, 446 m.w.N. -

170

Preisempfehlung für Sondermodelle) oder wenn die unverbindliche Preisempfehlung

171

keine marktgerechte Orientierungshilfe einer nur ihm darstellt, weil etwa ein Alleinvertriebsberechtigter

172

gegenüber ausgesprochenen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers einen niedrigeren Preis

173

gegenüberstellt (BGH GRUR 2002, 95 f. - Preisempfehlung bei Alleinvertrieb).

174

Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass eine Werbung mit unverbindlichen

175

Preisempfehlungen geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen,

176

trifft grundsätzlich den Anspruchsteller. Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze

177

zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, nach denen der Verletzte die

178

rechtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat, der Verletzer

179

dagegen diejenigen Umstände, die den rechtsbegründenden Tatsachen ihre

180

Bedeutung oder Grundlage nehmen. Für Ansprüche wegen irreführender Werbung mit

181

bestehenden unverbindlichen Preisempfehlungen von Herstellern gilt nichts anderes

182

(BGH GRUR 2004, 246, 247 - Mondpreise?; ebenso Senat, Urteil vom 09.09.2022,

183

U 92/22, GRUR-RR 2022, 501, 504 Rn. 40 - Mondpreise).

184

c) Gemessen an diesen Grundsätzen ist nur hinsichtlich der Anlage AS1 glaubhaft

185

gemacht, dass die Antragsgegnerin alleinige Anbieterin der T. „BeCo Active

186

Strong“ war und deshalb die die Unlauterkeit der Werbung aus der Fallgruppe „keine

187

marktgerechte Orientierungshilfe wegen Alleinvertrieb“ folgt. Im Übrigen fehlt es an

188

schlüssigem Vortrag der Antragstellerin bzw. entsprechender Glaubhaftmachung. Im

189

Einzelnen:

190

aa) Soweit die Antragstellerin in den Raum gestellt hat, dass es möglicherweise gar

191

keine UVP für die T. „K.“ und „f.a.n. Schlafkomfort Medicare

192

Top“ gebe, hat die Antragsgegnerin dies durch Vorlage der Stammdatenblätter zu den

193

T. in der Anlage AG2 (Bl. 253 f. GA) und der Anlage AG6 (Bl. 259 GA)

194

widerlegt, weil diese die beworbene UVP ausweisen. Im Übrigen ist zu differenzieren:

195

(1) Nur hinsichtlich der „K.“ (Anlage AS1) ist in der Berufungsinstanz

196

davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin das einzige Unternehmen ist, das die

197

T. unter diesem Namen vertreibt. Dies hat die Antragsgegnerin in der

198

Berufungserwiderung (S. 12 f., Bl. 200 f. eA) unstreitig gestellt. Zwar bezieht sie dies

199

nicht auf die Vertriebssituation zum Zeitpunkt der angegriffenen Werbung; insoweit ist

200

sie aber dem Vortrag der Antragstellerin hierzu auch nicht entgegengetreten. Soweit

201

sie gleichwohl von einer hinreichenden Orientierungshilfe durch die UVP mit der

202

Begründung ausgeht, dass baugleiche Varianten der T. im Handel erhältlich

203

seien (S. 7 f. der Antragserwiderung, Bl. 237 f. GA), überzeugt dies nicht. Denn der

204

durchschnittliche Verbraucher wird, was der Senat, der zu den angesprochenen

205

Verkehrskreisen gehört, selbst beurteilen kann, sich an der konkreten

206

Produktbezeichnung ausrichten, die sich unstreitig erheblich unterscheidet („Pro Aktiv

207

Gloria“ bzw. „Die Belastbare“ gegenüber „Active Strong“). Insofern wird er nicht

208

annehmen, dass die „K.“ auch unter anderem Namen erhältlich ist

209

und sich die UVP daher auch auf diese Modelle bezieht. Auch die für die Bewerbung

210

verwendeten bildlichen Darstellungen unterscheiden sich, wie aus Anlage AS21

211

(Bl. 310 ff. GA) ersichtlich ist, deutlich, u.a. hinsichtlich der Form der Nähte, der Farbe

212

des Komfortschaums und des Federkerns (vgl. die Gegenüberstellung auf S. 7 des

213

Schriftsatzes vom 24.10.2022, Bl. 281 GA). Insofern kommt es angesichts des

214

Umstandes, dass Verbraucher sich online oder über gedruckte Prospekte, wo

215

entsprechende Abbildungen verwendet werden, über die Eigenschaften der T.

216

informieren werden, auch nicht entscheidend darauf an, ob der Nutzer der T.

217

diese farblichen Unterschiede überhaupt zu Gesicht bekommt, wenn er sie vor sich

218

sieht (entgegen S. 8 des Schriftsatzes der Antragsgegnerin, Bl. 370 GA). Die vom

219

Hersteller angegebene Baugleichheit drängt sich dem Verbraucher weder auf noch ist

220

sie für diesen ohne weiteres erkennbar. Auch die Antragsgegnerin bezieht sich

221

insoweit nur auf einen „Snippet“ („Anreißertext“, Schnipsel) aus den Google-

222

Suchergebnissen (S. 7 der Antragserwiderung, Bl. 237 GA), der nicht geeignet ist, eine

223

allgemein vorauszusetzende Kenntnis der angesprochenen Verkehrskreise von der

224

Baugleichheit zu begründen. Dies wäre aber die Voraussetzung dafür, um

225

anzunehmen, dass die UVP trotz faktischen Alleinvertriebs der „K.“

226

gleichwohl für die Verbraucher eine marktgerechte Orientierungshilfe ist. Denn

227

anerkannt ist, dass die Preisempfehlung für die Ware bestehen muss, die in der

228

Werbung angeboten wird (vgl. Helm/Sonntag/Burger, in: Gloy/Loschelder/Danckwerts,

229

Handbuch des Wettbewerbsrechts, 5. Aufl. 2019, § 59 Rn. 363 m.w.N.). Eine rein

230

objektiv bestehende Vergleichbarkeit der Modelle ohne entsprechende Kenntnis

231

hiervon oder zumindest leichte Erkennbarkeit für die angesprochenen Verkehrskreise

232

reicht insoweit nicht, um das Irreführungspotenzial eines UVP für eine allein von der

233

Antragsgegnerin unter diesem Namen vertriebenen T. entfallen zu lassen.

234

(2) Anders verhält es sich indes hinsichtlich der T. „f.a.n. Schlafkomfort

235

Medicare Top“ (Anlage AS2). Denn zwar liegen auch hier entsprechende Recherchen

236

der Antragstellerin vor, wonach die von ihr durchsuchten Online-Shops bzw. Portale

237

keinen anderweitigen Vertrieb dieser T. erkennen lassen. Ungeachtet der

238

später zu erörternden Frage, ob diese Recherchen zu einer zutreffenden Abbildung

239

der Angebotssituation ausreichen, sind diese Darlegungen jedenfalls dadurch

240

erschüttert, dass der Hersteller mit E-Mail vom 29.09.2022 (Anlage AG5, Bl. 257 GA)

241

bestätigt hat, dass die T. auch in dessen Werksverkauf erhältlich sei und sowohl

242

in der Vergangenheit anderweitig angeboten worden sei als auch im Laufe des

243

Oktober wieder anderweitig angeboten werde. Zwar ergibt sich aus letzteren

244

Darlegungen, dass es zumindest einen - in seiner Länge unklaren - Zeitraum gab, in

245

dem die Antragsgegnerin faktisch als alleinige Händlerin neben der Herstellerin die

246

T. vertrieb. Nachdem die Vorstellung des Verbrauchers in der Regel dahin geht,

247

der empfohlene Preis stelle einen Verkaufspreis dar, an dem sich die Kalkulation einer

248

Vielzahl von Händlern ausrichte (OLG Frankfurt WRP 2002, 1310, 1311 -

249

Preisgegenüberstellung mit unverbindlicher Preisempfehlung), war dies zumindest

250

zeitweise daher nicht der Fall. Dies erweist sich jedoch in der vorliegenden

251

Fallgestaltung entgegen der Auffassung der Antragstellerin (S. 2 f. des Schriftsatzes

252

vom 24.10.2022, Bl. 276 f. GA) im Ergebnis als unschädlich. Denn es ergibt sich aus

253

der E-Mail, dass die Antragsgegnerin weder rechtlich noch faktisch

254

Alleinvertriebsberechtigte hinsichtlich dieser T. war und es - aus unbekannten

255

Gründen - lediglich zwischenzeitlich und vorübergehend an weiteren Händlern fehlte,

256

die die T. in ihr Sortiment aufgenommen hatten, was sich kurz nach der

257

beanstandeten Werbung auch wieder geändert hat (Vertrieb durch die Erwin Müller

258

GmbH, Anlage AG 10, Bl. 271 GA). Hieraus ist - in Zusammenschau mit dem Vertrieb

259

auch durch den Hersteller selbst – auf eine Fortdauer der ausgesprochenen UVP zu

260

schließen. Denn ebenso wie anerkannt ist, dass es auch nach Wegfall einer

261

unverbindlichen Preisempfehlung eine kurze Übergangsfrist von einem Monat geben

262

kann, innerhalb derer die Bezugnahme auf die UVP noch zulässig sein kann (vgl. BGH

263

GRUR 2004, 437, 438 - Fortfall einer Herstellerpreisempfehlung), kann es vorliegend

264

nicht zu Lasten der Antragsgegnerin gehen, dass es temporär keine anderen Bezieher

265

der T. gab, zumal die T. auch im Werksverkauf erhältlich war. Denn auf

266

die Vertriebssituation auf Seiten des Herstellers hat die Antragsgegnerin keinen

267

Einfluss und es muss ihr - anders als in der Fallgestaltung, dass andere Händler

268

durchgehend niedrigere Preise fordern - auch nicht unbedingt zur Kenntnis gelangen.

269

Es lässt sich auch nicht einwenden, dass es sich bei dem Werksverkauf nicht um einen

270

anderen Händler, sondern um den Hersteller handelt, weil diese (von der

271

Antragstellerin favorisierte, Bl. 277 GA) Sichtweise zu formalistisch erscheint. Denn

272

aus Verbrauchersicht stellt der Werksverkauf ebenfalls eine Möglichkeit dar, das

273

Produkt zu erwerben und die UVP erlaubt ihm einen Vergleich zwischen diesem und

274

dem Angebot der Antragsgegnerin. Dies ist unabhängig von der Frage zu sehen, ob

275

der Hersteller selbst berechtigt wäre, mit einer UVP für ein eigenes Produkt zu werben

276

(vgl. hierzu OLG Frankfurt GRUR-RS 2022, 17499). Die bloße Vermutung der

277

Antragstellerin (a.a.O.), wonach es sich bei Artikeln im Werksverkauf „oftmals nur um

278

B-Ware, die deutlich vergünstigt angeboten wird“ handele bzw. sich aus der E-Mail

279

nicht die Verfügbarkeit der konkreten Größe ergebe, ändert hieran nichts, weil die E-

280

Mail sich eindeutig auf die konkrete T. , die Gegenstand der Abmahnung war,

281

bezieht, wie aus dem ersten Absatz der E-Mail hervorgeht (Anlage AG 10, Bl. 257 GA).

282

Bei dieser Sachlage konnte die im Grundsatz darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastete

283

Antragstellerin sich nicht auf ein bloßes Bestreiten oder Behauptungen ohne weitere

284

Glaubhaftmachung beschränken.

285

Insofern kann offenbleiben, ob eine sekundäre Darlegungslast der Antragsgegnerin in

286

Bezug auf die Vertriebssituation bestand, denn dieser hätte sie mit Vorlage der Anlage

287

AG 5 jedenfalls genügt und die Antragstellerin in die Lage versetzt (ggf. nach

288

Kontaktierung

289

Glaubhaftmachungsmittel beizubringen. Soweit die Antragstellerin diese Möglichkeit

290

genutzt hat und unter Bezugnahme auf ein Telefonat ihres der Herstellerin), weiteren

291

Vortrag zu halten und Verfahrensbevollmächtigten mit dem Werksverkauf behauptet, die T. sei dort

292

nicht erhältlich (S. 3 des Schriftsatzes vom 04.11.2022, Bl. 355 GA), ist diese

293

mündliche Aussage einer namentlich und ihrer Position im Unternehmen nach nicht

294

näher bekannten Person nicht geeignet, die von dem Vertriebsleiter des

295

T.-herstellers getätigte Aussage in der E-Mail vom 29.09.2022 (Anlage AG 5,

296

Bl. 257 GA) zu widerlegen. Allenfalls liegt insoweit ein „non liquet“ vor, das der

297

Antragstellerin aber nicht zum Erfolg verhilft, weil sie diejenige ist, die in der

298

Glaubhaftmachungslast steht. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die E-Mail-

299

Adresse sowohl des Absenders als auch der Empfänger in der Anlage AG5 jeweils

300

geschwärzt ist, was der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der

301

mündlichen Verhandlung mit Datenschutzerwägungen begründet hat. Die sich hieraus

302

ergebende fehlende persönliche Identifizierbarkeit des Absenders ist unter den

303

Umständen des Streitfalles insbesondere nicht geeignet, den Aussagegehalt der E-

304

Mail durchgreifend in Zweifel zu ziehen, weil sich aus den übrigen in der E-Mail

305

enthaltenen Informationen (insoweit anders als hinsichtlich des oben erwähnten

306

Telefonanrufs im Werksverkauf) die berufliche Stellung des Absenders und dessen

307

Zugehörigkeit zur Firma Frankenstolz (anhand von Absender-Domain und Signatur der

308

E-Mail) ableiten lässt. Die bloß theoretische Möglichkeit, dass die E-Mail, deren

309

tatsächliches Vorhandensein der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin in

310

der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal bekräftigt hat, gefälscht oder

311

inhaltlich unrichtig sein könnte (was zudem die Tatbestände der §§ 263, 27 StGB

312

berühren würde), reicht demnach nicht aus, um sie als Mittel der Glaubhaftmachung

313

auszuschließen.

314

bb) Dass die jeweils in der Werbung Anlage AS 3 und AS 4 angegebene UVP für die

315

T. „H. F.“ und „I. Smart Mattress“ seit mehr als

316

einem Jahr nicht mehr ernsthaft verlangt werde (so die Behauptung S. 9 der

317

Antragsschrift, Bl. 10 GA) bzw. keine UVP vom Hersteller kommuniziert worden sei

318

(S. 12 der Antragsschrift, Bl. 13 GA), ist nicht glaubhaft gemacht.

319

(1) Analog zu den Ausführungen oben betreffend den Antrag zu 1) ist auch hier die

320

letztere Behauptung dadurch widerlegt, dass die Antragsgegnerin mit dem Auszug

321

eines Testberichts hinsichtlich der „H.“-T. (Anlage AG 8, Bl. 261 GA) das

322

Bestehen einer UVP in Höhe von 379,00 € bzw. 1.019,00 € hinsichtlich der

323

„I.“-T. mittels Vorlage der entsprechenden Herstellerliste glaubhaft

324

gemacht hat (Anlage AG 9, Bl. 262 GA).

325

(2) Im Übrigen hat die Antragstellerin die Angebotssituation nicht ausreichend

326

glaubhaft gemacht, soweit sie sich zunächst allein bzw. primär auf die Abfrage von

327

Online-Suchmaschinen beschränkt hat. Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung

328

ihrer mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Recherchen.

329

(a) Der Senat hat in der Sache 6 U 92/22 bereits ausgeführt, dass die reine

330

Betrachtung von Online-Händlern kein verlässliches Bild der Angebotssituation

331

ergeben könne: Denn da im Grundsatz Online-Händler Produkte in vielen Fällen

332

wesentlich günstiger anbieten könnten als der stationäre Handel, weil sie sich u.a. die

333

Kosten für ein Geschäftslokal ersparten, sei dem durchschnittlichen Verbraucher, zu

334

denen auch die Mitglieder des Senats zählen, bekannt, dass in vielen Marktsegmenten

335

Online-Händler ihre Produkte oft nicht in Höhe der UVP anböten. Die Vorlage von

336

einigen Angeboten von Online-Händlern, die die UVP nicht forderten, sei daher für sich

337

betrachtet nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass die UVP von den

338

Empfehlungsempfängern nicht befolgt werde, was aber für einen Rückschluss darauf,

339

dass es sich bei der UVP um einen sogenannten Mondpreis handele, erforderlich wäre

340

(Senat GRUR-RR 2022, 501, 503 Rn. 33 - Mondpreise).

341

(b) An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Der entscheidende Unterschied zu dem

342

vorgenannten Verfahren liegt im Streitfall in dem Vortrag der Parteien in tatsächlicher

343

Hinsicht. Anders als in jenem Verfahren, wo im Berufungsverfahren unstreitig

344

geworden war, dass ein Unterschied in der Preisgestaltung zwischen Online- und

345

stationärem Handel im speziellen Bereich von T. nicht existiert, weshalb die

346

Bezugnahme auf die Online-Preise ausreichend zur schlüssigen Darlegung einer

347

Irreführung war, hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass die

348

Antragsgegnerin dieser Behauptung der Antragstellerin im Streitfall deutlich

349

entgegengetreten ist. So ergibt sich aus dem vorgelegten Newsletter des

350

Handelsverbandes Deutschland (Anlage AG 1, Bl. 250 GA), dass es

351

Preisunterschiede zwischen stationärem und Online-Handel auch bei Händlern gibt,

352

die auf beiden Vertriebskanälen tätig sind (Multichannel-Händler). Diese stellen, wie

353

auch die Antragstellerin nicht in Abrede stellt, ebenso auf dem T.-Markt das

354

Gros der Händler dar. Zwar bezieht sich diese Aussage nur auf bestimmte Kategorien

355

von Produkten, namentlich Unterhaltungselektronik, Parfüm und Schuhe. Allerdings

356

liegt in Bezug auf den Vergleich zwischen reinen Online-Händlern und zumindest

357

teilweise auch stationären Händlern, wie die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt hat,

358

ein Preisvorteil der ersteren Gruppe auch im hier zu betrachtenden Marktsegment

359

ohne weiteres auf der Hand, weil die Kostenstruktur eine deutlich andere als bei (zumal

360

zusätzlicher) Unterhaltung eines Filialgeschäftes ist (so auch bei der Antragstellerin,

361

die lediglich 34 Mitarbeiter beschäftigt, vgl. den Jahresabschluss in Anlage AG 7,

362

Bl. 260 GA). Die von der Antragstellerin demgegenüber ins Feld geführten

363

Kostenpositionen (Widerrufskosten, Versandkosten), die allein den Online-Handel

364

träfen, vermögen dies bereits deswegen nicht zu kompensieren und so einen

365

„Gleichklang“ zwischen stationärem Handel und Online-Handel zu begründen, weil die

366

großen T.-Händler bzw. Möbelhäuser nach dem eigenen Vortrag der

367

Antragstellerin (und gerichtsbekannt) sämtlich „Multichannel-Händler“ sind und mithin

368

auch online ihre Waren anbieten. Dies wiederum hat zur Folge, dass bei diesen

369

Händlern die von der Antragstellerin genannten Kosten für das Onlinegeschäft

370

zusätzlich zu denjenigen anfallen, die sie für den Betrieb eines Filialnetzes aufwenden

371

müssen. Zwar mag es insofern in Teilen Synergieeffekte geben, z.B. durch Click and

372

Collect-Modelle bei Abholung in der Filiale, was einen Teil der Versandkosten ersparen

373

kann, weil die bereits vorhandene Logistik genutzt werden kann. Dies ändert aber

374

nichts an den Kosten für Aufbau und Unterhaltung einer Online-Präsenz, online zu

375

schaltender Werbung speziell für den Online-Shop sowie den Kosten bei Widerruf des

376

Kaufvertrags, die ebenso von den „Multichannel-Händlern“ zu tragen sind. Wie mit den

377

Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert ist es zudem gerichtsbekannt und

378

auch allgemeinkundig, dass auch bei Erwerb von T. im stationären Handel

379

regelmäßig eine großzügige „Zufriedenheitsgarantie“ in Form einer Rückgabemöglichkeit

380

bei Nichtgefallen angeboten wird, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dem im

381

Fernabsatz bestehenden Widerrufsrecht häufig gleichkommen wird.

382

(c) Danach wäre es an der Antragstellerin gewesen, näher zur Preisgestaltung im

383

stationären Handel vorzutragen. Richtig ist zwar, wie vorstehend ausgeführt, dass die

384

rein stationären Unternehmen ohne jegliche Online-Präsenz nicht den Großteil des

385

Marktes ausmachen werden, wie die Antragstellerin (S. 5 und 17 des Schriftsatzes

386

vom 24.10.2022, Bl. 279 und 291 GA) vorträgt. Die Antragstellerin verweist auch nicht

387

zu Unrecht darauf, dass aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Publikation

388

hervorgeht, dass eine Preisdifferenzierung zwischen den online einerseits und in der

389

Filiale andererseits verlangten Preisen schädlich für die Reputation eines

390

Unternehmens sein kann (Anlage AG1, dort S. 2, Bl. 252 GA: „Die Autoren der Studie

391

sind der Auffassung, dass Konsumenten kurz- und langfristig negativ auf erlebte

392

Preisdifferenzierung im Handel reagieren. Selbst wenn Konsumenten kurzfristig

393

bevorteilt werden, befürchten viele, dass sie auf lange Sicht auch benachteiligt werden

394

können. Daher sollten Hersteller und Händler den Einsatz von differenzierten Preisen

395

(insbesondere auf individueller Ebene) sehr sorgfältig überprüfen.“). Des Weiteren

396

erscheint es nachvollziehbar, dass Verbraucher heutzutage preissensibler und

397

gewandter darin sind, sich im Internet vorab zu informieren, wie die Antragstellerin

398

ausführt (S. 14 des Schriftsatzes vom 24.10.2022, Bl. 288 GA). Das schließt es aber

399

gerade nicht aus, dass auch die „Multichannel-Händler“, etwa um die geschilderten

400

Zusatzkosten zu kompensieren, auf eine gespaltene Preisgestaltung zurückgreifen

401

und der Preis vor Ort (auch angesichts der damit einhergehenden Beratungsleistung,

402

die gerade im T.-Bereich für viele Verbraucher wichtig und ihnen daher „etwas

403

wert“ sein wird) höher liegt als online. Dass dies (u.a. wegen des bestehenden

404

Kostendrucks) auch tatsächlich stattfindet, geht aus S. 1 der Anlage AG1 (Bl. 250 GA)

405

hervor. Denn danach hat, wie oben bereits ausgeführt, die Studie ergeben, dass „Multi-

406

Channel-Händler ihre Preise zwischen den Kanälen in den untersuchten Kategorien

407

Consumer Electronics, Parfum und Schuhe differenzieren“. In diese Untersuchung ist

408

auch der Erwerb hochpreisiger Produkte wie Smartphones eingeflossen, für die in der

409

Regel - wie allgemein bekannt ist - zumindest im oberen Marktsegment Beträge

410

deutlich oberhalb des für die „H. F.“ aufgerufenen Preises von

411

189,00 € und auch der diesbezüglichen UVP von 379,00 € gefordert werden.

412

Gleichwohl findet insoweit offenkundig eine Preisdifferenzierung statt. Daher hat das

413

Argument der Antragstellerin, wonach der Verbraucher dem Erwerb einer „mehreren

414

hundert Euro teuren T. , die er ein Jahrzehnt nutzen wird, offensichtlich mehr

415

Aufmerksamkeit“ schenke als beim Erwerb günstiger Artikel (S. 14 des Schriftsatzes

416

vom 24.10.2022, Bl. 288 GA), weshalb sich eine Preisdifferenzierung im

417

T.-Markt verbiete und nicht stattfände, keine Überzeugungskraft. Denn trotz

418

des Umstandes, dass Smartphones nicht so lange genutzt zu werden pflegen wie

419

T., handelt es sich gleichwohl beim Erwerb eines solchen um einen für den

420

Durchschnittsverbraucher finanziell nicht unbedeutenden Vorgang, dem auch -

421

angesichts der breiten Verfügbarkeit von Tests etc. - häufig eingehende

422

(Online-)Recherchen bezüglich der Erfüllung individueller Präferenzen durch das zu

423

erwerbende Produkt (z.B. Akkulaufzeit oder besondere Fotoqualität) vorausgehen

424

werden. Der Umstand, dass gleichwohl erhebliche Preisunterschiede online und

425

stationär in der Studie festgemacht werden konnten, legt es nahe, dass auch im

426

T.-Markt eine solche Preisdifferenzierung stattfindet.

427

Der hierzu gehaltene Vortrag der Antragstellerin, mit dem diese das Gegenteil

428

glaubhaft machen will, erschöpft sich in der Vorlage von Auszügen aus den Online-

429

Shops, die eine Überprüfung der Filialverfügbarkeit bestimmter Produkte ermöglichen

430

(S. 13 des Schriftsatzes vom 24.10.2022, Bl. 287 GA und Anlage AS 19, Bl. 294 ff.

431

GA). Diese Verfügbarkeitsabfrage besagt jedoch lediglich, dass die T. (etwa

432

über das bereits erwähnte Click and Collect) online bestellt und sodann vor Ort

433

abgeholt werden kann. Hieraus folgt indes nichts für die Preisgestaltung, wenn der

434

Verbraucher sich ohne vorherige Online-Bestellung in die Filiale ergibt und dort eine

435

T. erwerben will. Die durch den Online-Shop hergestellte Preistransparenz, auf

436

die die Antragstellerin abhebt, hat, wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht,

437

keinen derart disziplinierenden Effekt auf die Preisgestaltung, wie man dies auf den

438

ersten Blick annehmen könnte. Die von der Antragstellerin vorgelegten E-Mails von

439

Märkten der Antragsgegnerin, ausweislich derer die Online-Preise auch in den Filialen

440

vor Ort verlangt bzw. unterboten werden (Anlagen AS 10 und AS 13, Bl. 164, 176 GA),

441

sind insoweit nicht hinreichend aussagekräftig, um eine entsprechende allgemeine

442

Übung auch nur indiziell zu belegen. Denn die Antworten der Filialen resultieren jeweils

443

aus Anfragen per E-Mail durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Es

444

liegt mehr als nahe, dass die jeweils angefragten Märkte aufgrund des gewählten

445

Weges per elektronischer Kommunikation von vornherein davon ausgingen, sich an

446

den online geforderten Preisen orientieren zu müssen, um mit dem Anfragenden „ins

447

Geschäft zu kommen“. Insofern entspricht es – wie in der mündlichen Verhandlung

448

erörtert - auch der Erfahrung des Senats, der ebenfalls zu den angesprochenen

449

Verkehrskreisen gehört, dass Preise in der Filiale etwa im Bereich von Möbelhäusern

450

von denjenigen im Online-Shop deutlich nach oben abweichen können und beim

451

Besuch in der Filiale erst nach Konfrontation mit dem niedrigeren Online-Preis

452

Bereitschaft zur Anpassung des Filialpreises besteht. Angesichts dessen ist - insoweit

453

anders als in dem Fall 6 U 92/22 (GRUR-RR 2022, 501, 504 Rn. 37 f. - Mondpreise) -

454

die Vorlage des Testergebnisses (Anlage AS 11, dort S. 2, Bl. 168 GA; besser lesbar

455

in Anlage AG 8, Bl. 261 GA) nicht ausreichend, um davon auszugehen, dass der dort

456

genannte „Marktpreis“ von 169,00 € für die „H. F.“ ein Indiz dafür

457

ist, dass die UVP von keinem Händler gefordert wird. Denn die Antragsgegnerin weist

458

zu Recht darauf hin (S. 12 der Antragserwiderung, Bl. 242 GA), dass zum einen in

459

einer Sternchenfußnote darauf hingewiesen wird, dass es sich bei dem angegebenen

460

Marktpreis um eine Momentaufnahme handele und zum anderen aus der Angabe nicht

461

ersichtlich ist, welche Bezugsquelle (online oder stationär) für die Ermittlung des

462

„Marktpreises“ herangezogen worden ist.

463

(d) Soweit die Antragstellerin meint, angesichts ihres Vortrags von Indizien bestehe

464

ausweislich der Entscheidung des Senats vom 09.09.2022 eine sekundäre

465

Darlegungslast der Antragsgegnerin, der diese nicht nachgekommen sei (ähnlich

466

Weidert/Schuber GRUR-Prax 2022, 592), so ist eine solche Aussage der

467

Senatsentscheidung nicht zu entnehmen.

468

Insoweit hat der Senat (GRUR-RR 2022, 501, 504 Rn. 41) ausgeführt:

469

Da es sich bei der Tatsache, dass eine UVP nicht ernstgemeint bzw. nicht ernsthaft

470

„als angemessener Verbraucherpreis kalkuliert worden ist, jedoch um eine negative

471

Tatsache handelt und es sich bei der Kalkulation um einen internen Vorgang beim

472

Hersteller handelt, genügt die Ast. ihrer Darlegungslast, wenn sie Indizien vorträgt, die

473

den Schluss auf eine nicht ernsthafte Kalkulation zulassen. Dies ist ihr vorliegend

474

gelungen. Danach wäre es Sache der Ag. gewesen, näher zur Ernsthaftigkeit

475

vorzutragen. Es wäre ihr als Marktteilnehmerin auch ohne weiteres möglich und

476

zuzumuten gewesen, vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass und in welchem

477

Umfang höhere Preise im Markt gefordert wurden und dass es sich bei den von der

478

Ast. vorgelegten Angeboten womöglich um Ausreißer handelt. Näherer Vortrag und

479

Glaubhaftmachungsmittel hierzu fehlen.“

480

Hiernach hat der Senat keine sekundäre Darlegungslast angenommen. Denn die

481

sekundäre Darlegungslast hat zur Voraussetzung, dass der Anspruchsteller (hier die

482

Antragstellerin) außerhalb des in Rede stehenden Geschehensablaufs steht und keine

483

nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner

484

sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. statt aller Greger in: Zöller, ZPO,

485

34. Aufl. 2022, § 138 Rn. 8b m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung liegt im Falle der

486

Kalkulation der UVP indes nicht vor, weil auch die Antragsgegnerin nicht Herstellerin

487

der T. ist und der bloße Umstand, dass sie die T. vom Hersteller

488

bezieht, ihr noch nicht zwingend Sonderwissen hinsichtlich des Zustandekommens der

489

UVP vermittelt. Vielmehr ist es auch der Antragstellerin im Grundsatz möglich - etwa

490

anhand von Indizien wie der Diskrepanz zwischen Händlereinkaufspreis und UVP (vgl.

491

Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 3.85 f.) - die

492

behauptete Irreführung näher darzulegen, wie der Senat auch (a.a.O. Rn. 40 a.E.)

493

klargestellt hat. In der vorzitierten Passage hat der Senat zudem auf fehlende

494

Glaubhaftmachungsmittel hingewiesen, woran ebenfalls deutlich wird, dass er keine

495

sekundäre Darlegungslast der dortigen Antragsgegnerin angenommen hat. Denn die

496

sekundäre Darlegungslast löst, obwohl sie im Fall negativer Tatsachen eingreifen

497

kann, grundsätzlich keine Pflicht zur Beweisführung bzw. Glaubhaftmachung aus

498

(Greger, in: Zöller, a.a.O., vor § 284 Rn. 34).

499

Vielmehr liegt den Ausführungen des Senats die allgemeine prozessuale Regel

500

zugrunde, wonach sich das Substantiierungserfordernis je nach dem Vortrag des

501

Gegners richtet: Hat die darlegungsbelastete Partei die von ihr darzulegende Tatsache

502

substantiiert behauptet, hat die sodann erklärungsbelastete Gegenpartei - soll ihr

503

Vortrag beachtlich sein - die Behauptung grundsätzlich ebenfalls substantiiert, das

504

heißt mit näheren positiven Angaben, zu bestreiten (§ 138 Abs. 2 ZPO). Sie muss

505

erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen sie ausgeht. Der Umfang der

506

erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der

507

darlegungsbelasteten Partei (BGH, Urteil vom 26.01.2023, I ZR 15/22 Rn. 18, juris -

508

KERRYGOLD). Mit einem bloß schlichten Bestreiten darf sie sich regelmäßig nicht

509

begnügen (vgl. BGH NJW 2015, 475, 476 Rn. 16 m.w.N.). Anderenfalls ist ihr

510

Bestreiten unsubstantiiert und damit als gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich

511

anzusehen. Die Verpflichtung zu einem substantiierten Gegenvortrag setzt indes

512

voraus, dass ein solches Vorbringen der erklärungsbelasteten Partei möglich und

513

zumutbar ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die behaupteten Umstände in

514

ihrem Wahrnehmungsbereich verwirklicht haben (BGH, a.a.O. Rn. 17 m.w.N.).

515

Die Anwendung dieser Grundsätze hat in dem Verfahren 6 U 92/22 angesichts der als

516

unstreitig zugrunde zulegenden Preisgleichheit zwischen Onlinepreisen und

517

Filialpreisen dazu geführt, dass der auf Ausdrucke von idealo-Preisverläufen und

518

weiteren Online-Angeboten gestützte Vortrag der Antragstellerin als hinreichend

519

substantiiert anzusehen war, wodurch die Antragsgegnerin ihrerseits zu einem

520

substantiierten Bestreiten verpflichtet war. Ein solches war ihr, wie der Senat (a.a.O.

521

Rn. 41) hervorgehoben hat, in ihrer Eigenschaft als Marktteilnehmerin (Hervorhebung

522

durch den Senat) und gerade nicht als jemand, der im Lager des Herstellers stand,

523

zuzumuten.

524

Anders liegt es im Streitfall. Denn wie oben ausgeführt ist der Vortrag der

525

Antragstellerin bezüglich der geforderten Preise nicht ausreichend. Es fehlt an

526

Darlegungen zu den im stationären Handel (sei es in „Reinform“, sei es „Multichannel“)

527

geforderten Preisen, nachdem die Antragsgegnerin dem Vortrag zur Vergleichbarkeit

528

der Preise online und stationär substantiiert entgegengetreten ist und die

529

Glaubhaftmachungsmittel der Antragstellerin entkräftet hat. Zwar trifft es zu, dass die

530

Antragsgegnerin hierzu ebenfalls Vortrag hätte halten können, weil ihr diese

531

Informationen im Grundsatz durch entsprechende Recherchen ebenfalls zugänglich

532

sind. Entscheidend ist insoweit aber die grundsätzliche Verteilung der Darlegungs- und

533

Beweislast zu beachten, hinsichtlich derer der Bundesgerichtshof eigens betont hat,

534

dass Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Irreführung

535

durch Vergleiche mit einer UVP nicht in Betracht kommen, da der dortige

536

Anspruchsteller (ein Wettbewerbsverein) die Marktverhältnisse ebenso ermitteln

537

könne wie der dortige Anspruchsgegner. Ein Ungleichgewicht in den Möglichkeiten

538

des Sachvortrags bestehe bei der Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen

539

(anders als beim Vergleich mit Eigenpreisen) jedenfalls insoweit nicht, als es um

540

Feststellungen zu den Marktverhältnissen gehe (BGH GRUR 2004, 246, 247 -

541

Mondpreise?). Dies legt auch der Senat seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.

542

Aus diesem Grund kann die Antragstellerin auch nicht mit dem Argument

543

durchdringen, dass zwischen dem Einkaufspreis und der UVP bei beiden angebotenen

544

T. ein Spielraum von mehr als 100 % liege (S. 20 f. der Berufungsbegründung,

545

Bl. 82 f. eA). Denn auch insoweit krankt der Vergleich daran, dass die Antragstellerin

546

sich allein auf die online angebotenen Preise stützt und nicht die tatsächlich in den

547

Filialen der „Multichannel-Händler“ sowie der rein stationären Händler verlangten

548

Preise in die Betrachtung einbezieht. Dass die Antragsgegnerin selbst ausweislich der

549

in Anlage AS31 enthaltenen Screenshots niedrigere Preise als die UVP verlangt hat,

550

ist insoweit nicht ausreichend.

551

Auch der Vortrag in der Berufungsbegründung (dort S. 14 ff., Bl. 76 ff. eA sowie Anlage

552

AS30, Bl. 105 ff. eA), wonach die Antragstellerin nunmehr – veranlasst durch die

553

Ausführungen im angefochtenen Urteil – eine „exemplarische Recherche in

554

bestimmten Städten verschiedener Größe im Bundesgebiet, namentlich in C., Y.

555

und O.“ durchgeführt hat, verfängt nicht. Es kann offenbleiben, ob dieser Vortrag

556

im Berufungsverfahren – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einstweiligen

557

Verfügungsverfahrens – nach §§ 529, 531 ZPO zu berücksichtigen ist. Denn auch bei

558

seiner Zulassung ist er nicht geeignet, die Unlauterkeit der angegriffenen Werbung zu

559

belegen, nachdem die Antragstellerin allein fernmündlich Preise und Verfügbarkeiten

560

bei rein stationären Händlern abgefragt hat, ohne die von den „Multichannel-Händlern“

561

bei Erwerb von T. vor Ort verlangten Preise zu recherchieren. Gerade diese

562

Händler (neben der Antragsgegnerin auch die großen Möbelhäuser) sind diejenigen,

563

die für einen Vertrieb der in Rede stehenden T. am ehesten in Betracht

564

kommen und nicht die von der Antragstellerin anhand des Telefonbuchs primär

565

ermittelten T.-Fachgeschäfte (mit Ausnahme der T. Q. AG, handelnd

566

unter T. Factory Outlet), die durchgängig – soweit sie noch existierten – der

567

Antragstellerin die Auskunft erteilt haben, die streitgegenständlichen T.

568

überhaupt nicht zu vertreiben. Es kann vor diesem Hintergrund auf sich beruhen, ob

569

die Telefonate mit den jeweiligen Händlern mit einer anwaltlichen Versicherung

570

glaubhaft gemacht werden, die den vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen

571

genügt (vgl. hierzu Greger, in: Zöller, a.a.O., § 294 Rn. 5).

572

III.

573

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dieses Urteil ist gemäß § 542

574

Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.