Berufung zu UWG: Werbung als vorweggenommener Sommerschlussverkauf unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin berief gegen ein Unterlassungsurteil wegen einer Werbeanzeige. Streitpunkt war, ob die Anzeige als vorweggenommener Sommerschlussverkauf und damit als unzulässige Sonderveranstaltung i.S.v. § 7 UWG zu werten ist. Das OLG Köln wies die Berufung ab: Zeitlicher Zusammenhang, Hervorhebungen und Umfang der Ware erwecken beim flüchtigen Verbraucher den Eindruck eines bereits begonnenen Schlussverkaufs. Die beanstandete Anzeige wurde präzise ins Unterlassungsgebot aufgenommen; Kosten trägt die Antragsgegnerin.
Ausgang: Berufung der Antragsgegnerin gegen das Unterlassungsurteil wegen unzulässiger Schlussverkaufswerbung als unbegründet abgewiesen; Unterlassungsgebot bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Werbung stellt einen vorweggenommenen Schlussverkauf und damit eine unzulässige Sonderveranstaltung i.S.v. § 7 Abs. 1 UWG dar, wenn das Gesamtbild der Anzeige beim durchschnittlichen, flüchtigen Verbraucher den Eindruck einer dem Schlussverkauf zuzuordnenden Veranstaltung erweckt.
Bei der Beurteilung sind Art, Inhalt, Gestaltung und Intensität der Werbung sowie sonstige Umstände maßgeblich; maßgeblich ist die Verkehrsauffassung des unbefangenen Verbrauchers.
Zeitliche Nähe zu einem angekündigten Schlussverkauf erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass eine Anzeige als vorweggenommene Sonderveranstaltung verstanden wird; ein Abstand von mehr als zwei Wochen schließt dies nicht aus.
Hervorhebungen (z.B. auffällige Überschriften, Rotdruck, 'jetzt') sowie die Bewerbung typischer Saisonware und ein umfangreicher Warenumfang können den Gesamteindruck einer umfassenden Sortimentsreduzierung begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 358/92
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 1. September 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 358/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich das im angefochtenen Urteil ausgesprochene Unterlassungsgebot auf die nachstehend im Original wiedergegebene Werbeanzeige bezieht: Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Rubrum
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil seine einstweilige Verfügung vom 08.07.1992 zu Recht bestätigt. Der Unterlassungsanspruch des Antragstellers ist gemäß §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG begründet, da durch die Werbeanzeige der Antragsgegnerin im K. S. vom 02.07.1992 unter Ver-stoß gegen § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG ein vorweggenomme-ner Sommerschlußverkauf und damit eine unzulässige Sonderveranstaltung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG angekündigt wird.
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Ob ein aus dem Rahmen des regelmäßigen Geschäfts-betriebs herausfallender vorweggenommer Schlußver-kauf oder eine zulässige sich in den regelmäßi-gen Geschäftsverkehr einordnende Preisherabsetzung vorliegt, richtet sich nach der Verkehrsauffas-sung. Maßgebend ist das Gesamtbild der Veran-staltung, wie es sich dem Publikum im konkreten Fall, insbesondere nach Art, Inhalt, Gestaltung und Intensität der Werbung sowie der sonstigen Umstände darstellt (vgl. Großkommentar/Jestaedt, § 7 UWG Rdnr. 124). Abzustellen ist auf den unbe-fangenen, flüchtigen Verbraucher, nicht hingegen auf den Personenkreis, dem bekannt ist, daß die Antragsgegnerin das ganze Jahr über Sonderangebote anbietet und diese ihrem Vortrag zufolge in ver-gleichbarer Form wie in der angegriffenen Anzeige bewirbt. Wie die streitgegenständliche Werbung vom flüchtigen Leser der Anzeige verstanden wird, kann der Senat selbst beurteilen, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verbraucherkreisen gehören.
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Es mag dahinstehen, ob die Antragsgegnerin zu anderen Zeiten des Jahres für Sonderangebote mit Anzeigen in gleicher oder ähnlicher Aufmachung wie derjenigen vom 02.07.1992 zu werben pflegt und ob diese Werbemaßnahmen, wenn sie nicht in unmittel-barer zeitlicher Nähe zu einem Schlußverkaufster-min erfolgen, zulässige Sonderangebote betreffen. Denn nach dem Gesamtbild der Anzeige wird - wie das Landgericht zutreffend begründet hat - jeden-falls in Verbindung mit dem zeitlichen Zusammen-hang mit dem 3 1/2 Wochen nach Erscheinen der An-zeige beginnenden Sommerschlußverkauf der Eindruck einer bereits diesem Schlußverkauf zuzuordnenden Veranstaltung erweckt.
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Der Antragsgegnerin ist einzuräumen, daß die zeit-liche Nähe einer Werbemaßnahme zu einem Schlußver-kaufstermin nicht zwangsläufig den Eindruck einer Sonderverkaufsveranstaltung hervorruft, sondern daß über die bloße zeitliche Nähe hinaus weitere Merkmale erforderlich sind (vgl. BGH GRUR 1983, 448, 449). Das zeitliche Moment tritt aber bei einem Abstand von mehr als 2 Wochen nicht gänzlich zurück, da zum einen vielen Verbrauchern die genauen Termine der regulären Schlußverkäufe nicht bekannt sind und zum anderen viele Verbraucher aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre damit rechnen, daß gerade in der Bekleidungsbranche schon vorzeitig mit (unerlaubten) Schlußverkaufs-aktionen begonnen wird. In dieser Annahme werden die Verbraucher durch die Vielzahl der Wochen vor Beginn des Schlußverkaufs erscheinenden Zeitungs-anzeigen, wie sie auch im vorliegenden Fall für den Zeitraum Ende Juni/02.07.1992 vorgelegt worden sind, bestärkt. Gerade von Unternehmen wie dem der Antragsgegnerin, die als Spezialhaus für hoch-wertige Männer-Mode bezeichnet wird, wird vielfach erwartet, daß sie bereits vor Beginn des Schluß-verkaufs ihre schlußverkaufsfähige Ware drastisch reduzieren. Relevante Teile des Verkehrs sind dar-an gewöhnt, Bekleidungsartikel zu Schlußverkaufs-preisen schon Wochen vor Beginn des Schlußverkaufs erwerben zu können, und achten entsprechend be-reits in dieser Zeit auf die Anzeigen der Beklei-dungsgeschäfte, die sie dann wesentlich eher als Werbung für Schlußverkaufsware und damit für eine Sonderveranstaltung ansehen als während der übri-gen Zeit des Jahres, wenn kein Schlußverkauf be-vorsteht.
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Zumindest kommt bei zeitlicher Nähe des Schlußver-kaufbeginns leicht der Gedanke an eine Vorwegnahme der Verkaufsaktion auf, wenn die Ankündigung nicht deutlich erkennen läßt, daß es sich entweder um Angebote des regelmäßigen Geschäftsverkehrs oder um einzelne Sonderangebote handelt (vgl. BGH, a.a.O.). Dieser Gedanke drängt sich auch bei der angegriffenen Werbeanzeige aufgrund ihrer konkre-ten Gestaltung auf. Maßgebend für den Eindruck, bei der Antragsgegnerin habe der Schlußverkauf bereits begonnen, sie bewerbe nicht lediglich Sonderangebote für einzelne Waren, sind die beiden auffälligen, durch Buchstabengröße bzw. Rotdruck optisch hervorgehobenen Überschriften "Schach dem Preis" und "Jetzt Spitzen-Qualitäten zu Super-Preisen", die rot hervorgehobenen Preisangaben so-wie Art und Umfang der angebotenen Ware.
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Bereits mit den beiden Überschriften wird ei-ne besondere Preisherabsetzung besonders herausge-stellt. Wenn Spitzen-Qualitäten zu Super-Preisen verkauft werden, weist das auf besonders günsti-ge Einkäufe und für den Schlußverkauf typische Preisherabsetzungen bei Waren im gehobenen Preis-niveau ("Spitzenqualitäten"), nicht aber auf das Angebot von Waren der mittleren und unteren Preisklasse hin, die ebenfalls im Sortiment der Antragsgegnerin vorhanden sind. Damit wird dem Leser eine ungewöhnliche, besonders günstige Ein-kaufsgelegenheit angeboten. In diesem Zusammenhang gewinnt auch das erste rotgedruckte Wort "jetzt" der Anzeige am Anfang der Zeile die Bedeutung, daß eine drastische Reduzierung der Preise mit dem Er-scheinen der Anzeige beginne. Wegen der zeitlichen Nähe zum Sommerschlußverkauf erweckt der Begriff "jetzt" - mag er auch ansonsten zu einer dem Ver-kehr im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebs der Einzelhändler vertrauten Werbung gehören - den Eindruck des Beginns des Schlußverkaufs, selbst wenn auf diesen nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Insofern ist der Leser - wie oben ausge-führt - wegen der zeitlichen Nähe zum Sommer-schlußverkauf aufgrund seiner Erfahrungen bzw. Er-wartungen besonders sensibilisiert und auf Schluß-verkauf eingestellt.
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Entscheidend ist ferner, daß in der Anzeige Waren aufgeführt sind, wie sie typischerweise im Rahmen eines Sommerschlußverkaufs angeboten werden. Wenn auch die Begriffe "sommerlich" bzw. "Sommer" nur dreimal im Text erscheinen, so enthalten doch insgesamt acht der neunzehn Angebote einen deutli-chen Hinweis auf Sommerware, die im Schlußverkauf zu reduzierten Preisen verkauft zu werden pflegt: "Aktuelle Anzüge" (also saisonbedingt aktuell), "Zweireihige Anzüge. Leicht verarbeitet" (also sommerlich leicht), "Elegante Mäntel. Reine Baum-wolle" (also nur Sommerware), "Leichte Freizeit-Blousons. In aktuellen Saisonfarben", "Attrakti-ve Sportsware-Blousons. Sommerlich leicht in ver-schiedenen Farben und Formen", "Legere Sommer-Ho-sen. Aktuelle der Farben der Saison", "Sommerliche Sweat-Shirts. In aktuellen Trendfarben", "Modische Freizeit-Hemden. Mit 1/2-Arm" (also nur Sommerwa-re). Diese Angebote bestimmen den Gesamteindruck dahin, daß es sich bei den beworbenen Artikeln insgesamt um typische Sommerware handelt. Jeden-falls drängt sich bei flüchtigem Lesen der Anzeige dieser Eindruck auf.
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Durch die Vielzahl der Angebote und die allgemeine Beschreibung der Ware entsteht der Eindruck, daß im wesentlichen das gesamte Sortiment von Herren-oberbekleidung beworben wird. Zwar weist die An-tragsgegnerin zutreffend darauf hin, daß bei Häu-sern der Größe und Organisationsform eines Unter-nehmens mit mehreren Abteilungen und unterschied-lichen Warengattungen eine Häufung von günstigen Angeboten nicht ungewöhnlich ist. Jedoch wird durch die angegriffene Anzeige nicht der Eindruck erweckt, daß in den unterschiedlichen Abteilungen des Unternehmens jeweils Sonderangebote angeboten werden, sondern daß es sich um eine Preisredu-zierung auf breiter Front und um einen größeren Teil des Sortiments handelt, und zwar um praktisch das gesamte Herrenoberbekleidungssortiment, näm-lich große Teile der Freizeitbekleidung (Hemden, Hosen verschiedenster Art, Blousons, Sakkos) wie auch der normalen Herrenbekleidung (Anzüge ver-schiedener Art, Mäntel, Blazer, Hosen, Leder-Car-digans und -blousons, Hemden). Auch die einzelnen Artikel sind jeweils so angekündigt, daß man nicht bestimmte Anzüge, Mäntel pp., sondern jeweils eine ganze Palette von Fabrikaten erwartet. Damit han-delt es also um mehr als um "einzelne Waren".
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Ob der Einwand der Antragsgegnerin zutrifft, die Anzeige entspreche dem gewöhnlichen Geschäftsgeba-ren der Branche, mag dahinstehen. Aus den bereits oben genannten Gründen gewinnt nämlich auch eine branchenübliche Werbung, die zeitnah zu einem Schlußverkauf verbreitet wird, trotz der Gewöhnung des Verbrauchers an die im Handel mit Textilien alltäglich gewordene Werbung mit Sonderangeboten viel eher die Bedeutung, daß es sich nicht um Son-derangebote im Rahmen des regelmäßigen Geschäfts-verkehrs handelt, sondern daß die Anzeige den Start des Schlußverkaufs signalisiert. Zu diesem Eindruck tragen bereits einzelne Elemente der Wer-beanzeige wie die beiden Überschriften erheblich bei. Im übrigen verliert eine nach dem Eindruck des flüchtigen Lesers als Sonderveranstaltung ein-gestufte Veranstaltung ihren Charakter nicht da-durch, daß die Konkurrenten sich in vergleichbarer Weise verhalten.
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Die Berufung der Antragsgegnerin war somit als unbegründet zurückzuweisen. Da dem Verfügungsan-trag die konkrete Verletzungsform zugrundelag, hat der Senat zur Klarstellung die beanstandete Wer-beanzeige im Original zum Gegenstand des Unterlas-sungsgebots gemacht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO rechts-kräftig.