Berufung zurückgewiesen: Abmahnkosten gegen Gegenstandswert €15.000, §97a UrhG nicht rückwirkend
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des LG Köln betreffend Erstattung von Abmahnkosten ein. Der Senat wies die Berufung zurück, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Für die Berechnung der Abmahnkosten setzte das Gericht einen Gegenstandswert von 15.000 € an; die Neuregelung des §97a UrhG findet auf diesen Altfall keine Anwendung.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Köln als unbegründet zurückgewiesen; Beklagte trägt Kosten des Berufungsverfahrens; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.
Bei der Bemessung der Erstattungsansprüche für Abmahnkosten ist das rechtliche Interesse an der Untersagung des unberechtigten Angebots eines Films in einer Tauschbörse typischerweise mit einem Gegenstandswert von 15.000 € zu bewerten.
Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist ausschließlich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung maßgeblich; spätere gesetzliche Änderungen sind auf Altfälle grundsätzlich nicht anzuwenden.
Die Anwendung einer günstigen Neuregelung (z.B. § 97a Abs. 3 UrhG i.d.F. ab 09.10.2013) setzt eine ausdrückliche Rückwirkung voraus, die das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken nicht enthält.
Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den prozessualen Vorschriften (§ 97 ZPO; §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 O 64/12
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.05.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 64/12) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vorab auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 18.12.2013 Bezug genommen.
Daran ist auch in Ansehung des Vorbringens im Schriftsatz vom 16.01.2014 festzuhalten. Das Landgericht hat für die Berechnung der Abmahnkosten zutreffend einen Gegenstandswert von 15.000,- € zugrundegelegt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der das Interesse an der Untersagung des unberechtigten Angebots eines Films in einer Tauschbörse mit 15.000 € zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 22.12.2011, 6 W 278/11).
Eine Anwendung des § 97 a III UrhG in der seit dem 09.10.2013 geltenden Fassung, nach der der Gegenstandswert unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nur 1.000,- € beträgt, kommt im Streitfalle nicht in Betracht. Für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, GRUR 2012, 1053 = WRP 2012, 1216 Rdnr. 10 – Marktführer Sport; BGH, GRUR 2010, 1120 Rdnr. 17 = WRP 2010, 1495 – Vollmachtsnachweis; BGH, GRUR 2009, 1064 Rdnr. 13 = WRP 2009, 1229 – Geld-zurück-Garantie II; jeweils m.w. Nachw.). Eine Rückwirkung auf Altfälle sieht das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken nicht vor, so dass die von der Bekagten angeführte Judikatur im Hinblick auf die eindeutige Rechtsprechung des BGH nicht zu überzeugen vermag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.