UWG: Kein genereller Beseitigungsanspruch auf Kundenhinweis nach rechnungsähnlicher Offerte
KI-Zusammenfassung
Ein Wettbewerbsverein verlangte nach rechnungsähnlich gestalteten Eintragungsangeboten, zahlende Empfänger über den Angebotscharakter statt einer Rechnung zu informieren. Das OLG bejahte zwar eine Irreführung nach §§ 1, 3 UWG, verneinte aber einen daraus folgenden generellen Beseitigungsanspruch. Nach Vertragsschluss habe sich die ursprüngliche Störung (Irreführung durch das Schreiben) in eine vertragliche Lage gewandelt. Der begehrte Hinweis beseitige zudem die nunmehrige Störung nicht sicher, da zur effektiven Aufklärung ggf. weitergehende Hinweise (z.B. zu Anfechtungsrechten) nötig wären.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Klage auf nachträglichen Kundenhinweis trotz UWG-Verstoßes abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aus §§ 1, 3 UWG folgt nicht ohne Weiteres ein Anspruch, alle durch eine irreführende Akquisition betroffenen Kunden nachträglich anzuschreiben und über den Angebotscharakter des Schreibens zu belehren.
Ein wettbewerbsrechtlicher Beseitigungsanspruch setzt das Fortbestehen einer durch den Wettbewerbsverstoß verursachten Störung voraus, die gerade durch die begehrte Maßnahme beendet werden kann.
Hat sich eine anfängliche Irreführung durch ein rechnungsähnliches Angebot nachfolgend in vertragliche Beziehungen umgesetzt, wandelt sich die Störung; dieser Wandel kann einem Beseitigungsanspruch entgegenstehen.
Ein Hinweis, der lediglich den Angebotscharakter eines Schreibens erläutert, ist zur Beseitigung einer fortbestehenden Fehlvorstellung über die Bindung an einen bereits geschlossenen Vertrag nicht notwendigerweise ausreichend.
Die Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. kann auch durch mittelbare Erfassung der betroffenen Marktteilnehmer über die Mitgliedschaft eines Branchenverbandes begründet sein.
Leitsatz
Beseitigungsverlangen bei wettbewerbswidriger Akquisition
UWG §§ 1, 3, 13 Abs. 2 Verstößt ein Unternehmen bei der Akquisition von Kunden für ein von ihm herausgegebenes Nachschlagewerk (hier: Handelsinformationsdatei) dadurch gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, daß es rechnungsmäßig aufgemachte Angebote versendet, läßt sich aus einem solchen Wettbewerbsverstoß gegen das Unternehmen - etwa unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung von Folgestörungen - nicht ohne weiteres ein Anspruch darauf herleiten, alle Empfänger des Angebotsschreibens, soweit sie Zahlungen geleistet haben, darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Angebot und nicht um eine Rechnung mit Zahlungsverpflichtung gehandelt habe.
Tatbestand
Der Kläger ist ein gerichtsbekannter Verein zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG.
Der Beklagte betreibt unter der Einzelhandelsfirma ,RDSRegister-Datenservice Inhaber Th. P." (zukünftig: ,Fa RDS") Verlagsgeschäfte. In der Vergangenheit ist er auch unter der Firma ,HRR-Handelsinformationsverlag Inhaber Th. P." (zukünftig ,Fa. HRR") aufgetreten.
Unter der letztgenannten Firma versandte er im August 1993 an verschiedene Gewerbetreibende u.a. in Köln Formularangebote zur Eintragung der Empfänger in eine ,Handelsinformationsdatei". Nach dem kleingedruckten Text dieser Angebote sollte der Vertrag durch Zahlung der Eintragungskosten zustandekommen. Den Schreiben waren bereits teilweise individuell ausgefüllte Überweisungsscheine beigefügt. Wegen der Ausgestaltung des Anschreibens und des beigefügten Überweisungsformulars im einzelnen wird auf die als Anlage 1 zur Klageschrift vorgelegte Ablichtung (Bl.11 f) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 23.8.1993 mahnte der Kläger den Beklagten mit der Begründung ab, das Schreiben vermittele den unzutreffenden Eindruck, es handele sich um eine Rechnung für einen bereits vorher erteilten Auftrag. Unter dem 30.8.1993 gab der Beklagte daraufhin unter der erwähnten Fa. HRR die mit der Abmahnung verlangte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, in der er sich unter Ziffer 1 b) u.a. verpflichtete, es zu unterlassen, aus bereits versandten Schreiben der vorbezeichnten Art geleistete Zahlungen einzubehalten und/oder Rechte herzuleiten, sofern die Adressaten nicht deutlich und unmißverständlich darauf hingewiesen seien, daß sie zur Zahlung nicht verpflichtet seien. Wegen des Wortlautes der Unterlassungsverpflichtungserklärung wird auf die als Anlage 3 zur Klageschrift vorgelegte Ablichtung (Bl.18) Bezug genommen.
Ebenfalls unter dem 30.8.1993 versandte der Beklagte - unter der Fa. RDS - an eine Vielzahl von Gewerbetreibenden u.a. in Köln erneut Formularangebote zur Eintragung nunmehr in ein ,Wirtschaftsregister". Auch diese Angebote enthielten im kleingedruckten Text den Hinweis, die Annahme der Offerte erfolge durch Zahlung des angegebenen Betrages, der in den Schreiben durch Anordnung und Einrahmung hervorgehoben war. Die Schreiben enthielten die fettgedruckte Angaben ,Eintragungsofferte . Firmen-Eintragung", ihnen war ebenfalls ein vorbereitetes Überweisungsformular beigefügt. Im Falle der Annahme dieser Angebote durch Zahlung des angegebenen Betrages versandte der Beklagte zumindest an einzelne Kunden Bestätigungsschreiben, in denen er ,für den am ...(es folgte das Datum der Zahlung durch den Kunden) erteilten Auftrag zur Eintragung" dankte und die versprochenen Leistungen seines ,Register-Datenservice" nunmehr (kurz) darstellte. Wegen der Einzelheiten der neuen Formularangebote und der Bestätigungsschreiben wird auf die als Anlagen 4 und 5 zur Klageschrift vorgelegten Ablichtungen (Bl.19-21) Bezug genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, beide Angebotsschreiben verstießen gegen §§ 1 und 3 UWG. Aus diesem Grunde sei der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Beseitigung der Störung verpflichtet, die Empfänger der beiden Anschreiben, soweit sie Zahlungen geleistet hätten, darauf hinzuweisen, daß es sich bei den Schreiben lediglich um ein Angebot und nicht um eine Rechnung mit entsprechender Zahlungsverpflichtung gehandelt habe.
Er hat b e a n t r a g t,
die Empfänger nachstehend wiedergegebener Schreiben, soweit sie Zahlungen geleistet haben, darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Angebot und nicht um eine Rechnung mit entsprechender Zahlungsverpflichtung gehandelt hat:
Der Beklagte hat b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Er hat die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt und die Meinung vertreten, die von ihm unter der Fa. HRR, mit der er keine Geschäftstätigkeit mehr ausübe, abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung betreffe die Fa. RDS nicht.
Es habe in der Vergangenheit gerichtliche Auseinandersetzungen mit Kunden gegeben, die das erste der beiden, noch unter der Fa. HRR übersandten Angebote angenommen gehabt und sich teilweise darauf berufen hätten, in dem von dem Kläger dargestellten Sinne getäuscht worden zu sein. Die Verfahren seien regelmäßig zu seinen Gunsten ausgegangen. Gleichwohl habe er sich entschlossen, das Formular abzuändern, und sodann nur noch das zweite angegriffene Schreiben verwandt. Eine Irreführung in dem von dem Kläger angeführten Sinne sei durch dieses Formular aus bestimmten von dem Beklagten im einzelnen dargelegten Gründen nicht gegeben. Er könne jedenfalls in den Fällen nicht verpflichtet sein, die Kunden darüber aufzuklären, daß es sich lediglich um ein Angebot gehandelt habe, in denen diese zur Zahlung bereits rechtskräftig verurteilt worden seien. Schließlich hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das L a n d g e r i c h t hat der Klage unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BGH in WRP 1994,28 ff und des OLG Hamm in NJW RR 1993,871,872 stattgegegeben und ausgeführt, beide Anschreiben dienten ersichtlich dem alleinigen Zweck, durch Täuschung den Eindruck hervorzurufen, es handele sich um eine Rechnung für bereits bestellte Leistungen. Vor diesem Hintergrund bestehe der - aus im einzelnen dargelegten Gründen nicht verjährte - Anspruch auf Hinweiserteilung an die Kunden deswegen, weil nur auf diese Weise sichergestellt werden könne, daß der Beklagte nicht auch noch die Früchte seines wettbewerbswi- drigen Tuns ernte. Der Hinweis durch den Beklagten ermögliche es den Kunden, die in aller Regel bestehenden Anfechtungsgründe aus §§ 119 bzw. 123 BGB noch geltend zu machen.
Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten B e r u f u n g vertritt der Beklagte die Auffassung, der zuerkannte Beseitigungsanspruch gehe zu weit. Der Fall unterscheide sich insoweit von den bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidungen, auf die sich die Kammer zu Unrecht bezogen habe, als dort weitere Unterlassungsansprüche, nicht aber ein Beseitigungsanspruch zuerkannt worden seien. Schutzzweck des UWG sei der Schutz des Wettbewerbers vor unlauteren Methoden einzelner Wettbewerber, demgegenüber greife der dem Kläger zuerkannte Beseitigungsanspruch zu sehr in die individuellen Vertragsverhältnisse des Wettbewerbers und des Verbrauchers ein. Letzterer sei durch die Bestimmungen der §§ 119, 123 BGB hinreichend geschützt. Im übrigen wiederholt der Beklagte seine Behauptung, daß beide Schreiben eine Irreführung des Verkehrs nicht beinhalten, zumal sie nur an Kaufleute, also im Geschäftsleben versierte Empfänger, gerichtet worden seien. Jedenfalls bestehe eine etwa doch eingetretene Irreführung nicht mehr fort. Vielmehr seien die Kunden schon durch das oben erwähnte Bestätigungsschreiben hinreichend über den Charakter des Angebotsschreibens informiert worden. Dieses Schreiben sei auch an alle Kunden, die auf seine Offerte hin gezahlt hätten, übersandt worden. Es sei für ihn schließlich wegen des hohen Arbeitsaufwandes und des damit verbundenen Vertrauensverlustes unzumutbar, alle Kunden anzuschreiben, zumal sich dadurch auch solche zu einer Anfechtung des Vertrages veranlaßt sehen könnten, die durch das Schreiben gar nicht getäuscht worden seien und sich aus anderen Gründen von dem Vertrag lösen wollten. Er habe niemals einen Kunden täuschen wollen.
Der Beklagte b e a n t r a g t,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger b e a n t r a g t,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger vertritt unter Anführung von rechtlichen Gesichtspunkten, auf die sogleich näher einzugehen ist, die Auffassung, daß in der vorliegenden Fallgestaltung ein Beseitigungsanspruch gegeben sei. Hierzu wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und bestreitet, daß das Bestätigungsschreiben an alle Kunden gesandt worden sei. Dessen Inhalt sei auch nicht geeignet, die Empfänger hinreichend über den Charakter der vorausgegangenen Angebotsschreiben zu informieren.
Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Hinblick auf die Neufassung des § 13 Abs.2 Ziffer 2 UWG u.a. behauptet, der Verband Deutscher Adreßbuchverleger e.V., dem ca. 95 % der einschlägigen Verlage angehörten, zähle zu seinen Mitgliedern. Dies hat der Beklagte sodann unstreitig gestellt und sich mit einer Berücksichtigung auch dieses Vortrages in einer auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1995 ergehenden Entscheidung ausdrücklich einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Das Versenden des streitgegenständlichen Schreibens verstößt zwar in seinen beiden Versionen gegen § 1 und 3 UWG, gleichwohl ist die Klage abzuweisen, weil ein genereller Beseitigungsanspruch trotz dieses Gesetzesverstoßes nicht besteht. Ob der Beklagte etwa auf Grund der von dem Kläger angenommenen Unterlassungsverpflichtungserklärung verpflichtet ist, das Entgelt für eine Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Vertragszeit nur unter Hinweis auf die Rechtslage einzufordern und eingenommene Beträge nur nach einem derartigen Hinweis zu behalten, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, weil das Begehren des Klägers dieses Klageziel nicht erfaßt.
A
Die Klage ist zunächst zulässig. Sie ist insbesondere durch das Inkrafttreten der UWG-Novelle am 1.8.1994, die mangels anderslautender Übergangsvorschriften auch auf Verfahren wie das vorliegende anzuwenden ist, die bereits vor dem Inkrafttreten der Novelle rechtshängig waren, nicht unzulässig geworden.
Der Kläger stellt im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG n.F. einen rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen dar, dem eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden angehört, die gewerbliche Leistungen verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, also im Adreßbuchbereich verlegerisch tätig sind.
Hierfür reicht es aus, daß der Verband Deutscher Adreßbuchverleger e.V. Mitglied des Klägers ist. Zweck der gesetzlichen Neuregelung ist es, die Klagebefugnis von Verbänden auf die kollektive Wahrnehmung gerade von Mitgliederinteressen zu beschränken. Nach den Materialien zu der Gesetzesnovelle (abge- druckt in WRP 94,369 ff) genügt es zur Erreichung dieses gesetzgeberischen Ziels, wenn die betreffenden Wettbewerber mittelbar, nämlich durch die Zugehörigkeit zu einem Verband oder einer sonstigen Vereinigung, die ihrerseits dem Wettbewerbsverein angehören, erfaßt werden. Die Mitgliedschaft des vorerwähnten Verbandes reicht danach aus, weil in ihm ca. 95 % der in Betracht kommenden Verlage vereinigt sind. Hiervon ist auszugehen, weil der Beklagte diese Angaben des Klägers unstreitig gestellt und sich mit ihrer Verwertung ausdrücklich einverstanden erklärt hat, obwohl sie erst nach der mündlichen Verhandlung erfolgt sind.
Daß der Kläger, wie es § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG n.F. weiter verlangt, nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrzunehmen, ist dem Senat aufgrund vieler Verfahren bekannt und zieht die Beklagte ebenfalls nicht in Zweifel.
B
Die mithin zulässig gebliebene Klage ist in der Sache nicht begründet.
Der Senat hat allerdings aus den schon von der Kammer dargelegten Gründen, auf die insoweit gemäß § 543 Abs.1 ZPO verwiesen wird, keinen Zweifel, daß wie schon die ursprüngliche Fassung, wegen derer der Beklagte sich zur Unterlassung der weiteren Versendung verpflichtet hat, auch die abgewandelte, nunmehr unter der Fa. RDS versandte Version des Schreibens den Tatbestand der §§ 1 und 3 UWG erfüllt.
Gleichwohl ist hieraus der geltendgemachte Beseitigungsanspruch nicht herzuleiten.
Die verletzten Normen gewähren zunächst nach ihrem Wortlaut einen eigenen Beseitigungsanspruch nicht. Vielmehr kann - geht man vom Wortlaut der Bestimmungen aus - auf Grund der Verletzung des § 1 UWG nur Unterlassung und Schadensersatz und wegen der Verletzung des § 3 UWG ausschließlich Unterlassung verlangt werden. Danach käme ein Beseitigungsanspruch von vorneherein nur insoweit in Betracht, als er sich als Unterfall eines Schadensersatzanspruches darstellt (vgl. dazu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Band 2, 6. Auflage, Kap.22 RZ.1; Kap.33 RZ.12).
Gleichwohl ist anerkannt, daß in bestimmten Fällen über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch ohne die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches, also insbesondere ohne das für einen solchen bestehende Verschuldenserfordernis, ein Anspruch auf Beseitigung bestehen kann (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17.Aufl. Einl. UWG RZ 307; Teplitzky, a.a.O., Kap. 22 RZ.2 ff,13; Großkomm./Köhler vor § 13 UWG B RZ 125 ff, jew. m.w.N.). Voraussetzung hierfür ist das Fortbestehen einer Störung, die unter Verstoß gegen die Voraussetzungen der §§ 1 oder 3 UWG zustandegekommen ist und nur durch eine Beseitigung beendet werden kann. In Betracht kommen insoweit die Beseitigung körperlicher Störungen und eine solche unkörperlicher Störungen (vgl. zu dieser und anderen systematischen Einteilungen Teplitzky a.a.O. Kap.24 RZ 9 ff, Kap.25, Kap.26, Großkomm./Köhler,a.a.O. RZ. 135 ff).
Eine körperliche Störung liegt ersichtlich nicht vor, ohne daß dies näherer Begründung bedürfte. Die von dem Kläger behauptete Störung ist nicht körperlicher Natur, wie dies etwa bei einer aufgestellten Plakatwand mit wettbewerbswidrigem Inhalt der Fall sein kann. Die Störung soll vielmehr darin liegen, daß die Kunden des Beklagten, die aufgrund des wettbewerbswidrigen Anschreibens eine Eintragung in eines der von dem Beklagten geführten Register in Auftrag gegeben haben, über die Rechtsnatur des Anschreibens und die sich daraus ergebende Rechtslage noch heute im unklaren sind. Sie ist damit unkörperlicher Natur.
Die Voraussetzungen für einen aus den §§ 1 und 3 UWG abgeleiteten Anspruch auf Beseitigung dieser unkörperlichen Störung liegen indes nicht vor. Denn es handelt sich nicht (mehr) um diejenige Störung, deretwegen der Kläger für die Zukunft die Unterlassung der Versendung derartiger Schreiben verlangen könnte. Die Störung hat sich vielmehr durch den inzwischen erfolgten Vertragsschluß des Beklagten mit den einzelnen Kunden gewandelt. Dieser Wandel der Störung steht der Annahme eines Beseitigungsanspruches entgegen. Während die Störung zunächst in den zu Recht beanstandeten Schreiben selbst lag, weil der Kunde der Gefahr unterlag, irrig anzunehmen, es handele sich um eine Rechnung und nicht ein bloßes Angebot, kann seit dem Abschluß der Verträge eine Störung nur noch darin gesehen werden, daß der Kunde annimmt, die Wirksamkeit des Vertrages sei nicht zu beseitigen, während tatsächlich zumindest in aller Regel ein Anfechtungsrecht etwa aus §§ 119, 123 BGB, bzw. ein Rücktrittsrecht aus § 13 a UWG besteht. Dieser Wandel der Störung wird auch aus der Überlegung deutlich, daß der von dem Kläger angestrebte Hinweis gar nicht zwangsläufig eine Beseitigung der jetzt noch bestehenden Störung mit sich bringen würde. Wird nämlich der Kunde - wie dies der Kläger ausdrücklich erstrebt - ausschließlich darauf hingewiesen, daß es sich bei dem Anschreiben ,lediglich um ein Angebot und nicht eine Rechnung mit entsprechender Zahlungsverpflichtung gehandelt" habe, so steht keineswegs fest, daß die nach Auffassung des Klägers jetzt noch bestehende Störung, nämlich die Vorstellung des Kunden von dem einseitig von ihm nicht zu ändernden Fortbestand des Vertrages, dadurch beseitigt wäre. Denn der auf diese Weise nachträglich informierte Kunde kann sich - unabhängig von der insoweit tatsächlich bestehenden Rechtslage - etwa in der Annahme, es hätte ihm oblegen, das Formularschreiben gründlicher zu lesen, gleichwohl an den Vertrag gebunden fühlen. Die von dem Kläger angeführte Störung wäre mithin allenfalls mit dem weitergehenden Hinweis zu beseitigen, daß sich auf Grund der Ausgestaltung des Anschreibens ein Anfechtungsrecht ergebe, der Kunde sich also von dem geschlossenen Vertrag wieder lösen und auf diese Weise einen Anspruch auf Erstattung des bereits gezahlten Betrages erlangen könne.
Fortsetzung: 6 U 171/94A Datensatznummer: 1239