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Oberlandesgericht Köln·6 U 171/91·23.04.1992

UWG: Irreführender Umweltschutz-Slogan „B. für eine gesunde Welt“ für Ziegel

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein qualifizierter Verband nahm eine Ziegelherstellerin auf Unterlassung einer Werbeaussage in Anspruch. Streitpunkt war, ob der Slogan „B. für eine gesunde Welt“ (u.a. mit Naturbezug) als Umweltwerbung verstanden und dadurch irregeführt wird. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bestätigte den Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG. Ein erheblicher Teil des Verkehrs erwarte jedenfalls keine erheblichen Umweltbelastungen bei Gewinnung/Herstellung, tatsächlich erfordere die Rohstoffgewinnung jedoch gravierende Eingriffe in Natur und Umwelt; erläuternder Text stelle dies nicht ausreichend klar.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das stattgebende Unterlassungsurteil wurde zurückgewiesen; Unterlassungsanspruch wegen irreführender Umweltwerbung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Werbung mit Umweltschutzbezug ist nach strengen Maßstäben zu beurteilen, weil sie besonders geeignet ist, emotionale Kaufentscheidungen auszulösen.

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Eine Aussage wie „… für eine gesunde Welt“ kann in der Produktwerbung einen über das Produkt hinausgehenden Umweltbezug vermitteln und die Erwartung begründen, das Produkt belaste Natur und Umwelt nicht wesentlich, auch nicht in Gewinnung und Herstellung.

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Eine blickfangmäßig hervorgehobene Umwelt-Aussage ist irreführend, wenn sie wesentliche umweltbelastende Umstände der Herstellung verschweigt und diese nicht durch klare, unmissverständliche Hinweise im unmittelbaren Werbezusammenhang korrigiert werden.

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Bei der Beurteilung der Verkehrsauffassung kann das Gericht aufgrund eigener Sachkunde entscheiden, wenn seine Mitglieder zu den angesprochenen Endverbrauchern gehören.

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Rekultivierungs- oder Renaturierungsmaßnahmen beseitigen eine Irreführung über erhebliche Umweltbelastungen der Rohstoffgewinnung nicht, wenn sie nur mögliche und keinen vollständigen Ausgleich gewährleistende Kompensationen darstellen.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG§ 1 UWG§ 3 UWG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 147/91

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Juli 1991 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 147/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-- DM und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können von beiden Parteien auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. Die Beschwer der Beklagten wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Rubrum

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Tatbestand

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Der Kläger ist ein gerichtsbekannter Verband im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

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Die Beklagte stellt Z. aus Ton und Lehm her und vertreibt diese Produkte auch. In der Zeitschrift "b." Ausgabe warb sie mit der im nachfolgenden Kla-geantrag in Ablichtung wiedergegebenen Werbeanzei-ge. Dort war unter anderem angekündigt:

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"u.

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Der Kläger greift die vorzitierte Werbeaussage als übermäßig gefühlsbetonte Ansprache des Verbrauchers und zudem als irreführend an.

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Er hat behauptet, von den Z., die die Beklagte herstelle und vertreibe, gingen gesundheitliche Beeinträchtigungen aus, unter anderem werde - in geringem Umfang - Radioaktivität ausgestrahlt. Die Aussage "B. für eine gesunde Welt" vermittele den unzutreffenden Eindruck, mit den Z. seien keinerlei Nachteile für die Umwelt verbunden. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, welche positive Wirkung die Verwendung von "u."-Z. für die Welt haben solle.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen,

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es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-nungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,-- DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ord-nungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,

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im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwek-ken, wie nachstehend wiedergegeben, für u. -Z. anzukündigen:

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"B. für eine gesunde Welt":

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat geltend gemacht, die angegriffene Ankün-digung verstoße weder gegen § 1 UWG noch gegen § 3 UWG. Die Beklagte hat sich darauf berufen, daß von ihren Z. keinerlei gesundheits- oder umweltbela-stende Beeinträchtigungen ausgingen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzli-chen Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze verwiesen.

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Durch Urteil vom 16. Juli 1991 hat die 31. Zivilkam-mer des Landgerichts Köln der Klage stattgegeben. Die Entscheidung ist im wesentlichen damit begrün-det, der Verkehr erwarte, daß diejenigen B., die der Schaffung einer gesunden Welt dienlich sein sollten, nicht ihrerseits in umweltbelastender Weise gewonnen würden. Dies sei aber hier der Fall, da der Rohstoff für die Z. nur durch den Grubenabbau gewonnen werden könnten. Dies sei mit einem erheblichen Eingriff in den Lebensraum von Pflanzen und Tieren verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ent-scheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug ge-nommen.

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Gegen das ihr am 5. August 1991 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 5. September 1991 ein-gegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diesen nach entsprechender Verlängerung der Begründungs-frist mit einem am 16. Dezember 1991 eingegangenen Schriftsatz begründet.

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Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstin-stanzliches Vorbringen. Sie macht insbesondere geltend, die Gleichsetzung von "u."-Z. mit "B. für eine gesunde Welt" besage bei natürlicher Betrachtungsweise nichts anderes, als daß "u."-Z. ein gesundes Ba. ermöglichten. Kein beachtlicher Teil der Verkehrskreise komme auf den Gedanken, die Beklagte bezwecke hiermit eine "Weltverbesserung", wie auch immer diese aussehen möge. Vielmehr sei die Werbung, wie die unmittelbare Bezugnahme auf das Produkt "u."-Z. zeige, eindeutig und ausschließlich produktbezogen zu verstehen. Es gehe um eine gesunde "Wohn-" Welt. Im übrigen besage die Gewinnung eines Rohstoffs mittels möglicherweise umweltbelastender Eingriffe in den Lebensraum von Pflanzen und Tieren nichts über die Bedeutung des daraus hergestellten Endprodukts für die menschliche Gesundheit. Außerdem gebe die Beklagte in ihrer Anzeige unmißverständlich an, worauf sie ihr Urteil "B. für eine gesunde Welt" gründe. Es seien dies zum Beispiel eine natürliche Z.bauweise, die natürlichen Komponenten Ton und Lehm und die Verbesserung von Wärmedämmung und Austrock-nungsverhalten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründugsschrift vom 16. Dezember 1991 nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage in Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen,

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ihr nachzulassen, eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft ei-ner deutschen Bank oder Sparkasse zu er-bringen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;

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hilfsweise dem Kläger nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch in Form der selbst-schuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank und/oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden kann.

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Der Kläger wiederholt und ergänzt sein erstinstanz-liches Vorbringen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, wenn im Zusammenhang mit "u. "-Z. mit dem Hinweis "B. für eine gesunde Welt" geworben werde, dränge sich ein Verständnis dahingehend, daß derartige der Schaffung einer gesunden Welt dienende B. nicht ihrerseits in einer umweltbelastenden Art und Weise hergestellt würden, geradezu auf. Entgegen der Auffassung der Beklagten werde ein solches Ver-ständnis auch nicht durch die weiteren Elemente der Werbeanzeige richtiggestellt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 30. Ja-nuar 1992 nebst Anlage verwiesen.

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Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, die vom Kläger beanstandete Werbe-aussage zu unterlassen.

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Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist gemäß § 3 UWG gerechtfertigt. Die Ankündigung

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" B. für eine gesunde Welt"

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in bezug auf die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Z. ist in dem Zusammenhang, in dem sie in der Werbung der Beklagten konkret erscheint, ir-reführend.

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Die beanstandete Werbeaussage enthält schon vom Wortverständnis her einen zweifachen Bezug: Zum einen wird ein Zusammenhang mit dem hergestellt, für dessen Errichtung die beschriebenen Z. primär "B. " sind, nämlich mit dem Wohngebäude. Zum anderen liegt, wenn von "B. für eine gesunde Welt" die Rede ist, die gedankliche Verbindung mit der (gesunden) Umwelt nahe. In beiden Zusammenhängen ist die Gefahr einer Irreführung nicht von der Hand zu weisen. Jedenfalls hinsichtlich des Umweltbezuges ist der Senat davon überzeugt, daß zumindest ein nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskrei-se einer wettbewerblich relevanten Täuschung unter-liegt. Der Senat sieht keine Bedenken, hierüber aufgrund eigener Sachkunde und Erfahrung zu ent-scheiden, da seine Mitglieder zu den durch die Wer-beaussage der Beklagten angesprochenen (End-) Ver-brauchern gehören. Im einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:

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Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt ein Ver-ständnis der beanstandeten Werbeankündigung in einem über das Schaffen einer gesunden "Wohnwelt" hinaus-gehenden Sinne keineswegs fern. Schon die Wortbedeu-tung des Begriffs "Welt" geht zunächst über das mit Z. errichtete Eigenheim hinaus und erfaßt die Umge-bung des so Angesprochenen in einem globalen Sinne. Nicht unberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusam-menhang aber vor allem, daß sich mit der allgemeinen Anerkennung der Umwelt als eines wertvollen und schutzbedürftigen Gutes in den letzten Jahren zu-nehmend ein verstärktes Umweltbewußtsein entwickelt hat. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, daß nach dem Verständnis eines nicht unbeträchtlichen Teils des Publikums zu einer "gesunden Welt" heute nicht nur das zu Wohnzwecken benutzte Haus, sondern auch eine "gesunde U m -Welt" gehört.

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Ist von einem "B." für eine gesunde Umwelt die Rede, so legt dies weiter die Annahme nahe, die so beworbenen Z. trügen zur Schaffung einer gesunden Umwelt bei. Damit wird als Ergebnis ihrer Produktion und Verwendung eine "gesunde" oder zumindest eine "gesündere" Umwelt in das Verständnis der Werbungs-adressaten gerückt. Ein nicht unerheblicher Teil der Leser wird deswegen davon ausgehen, die Verwendung derartiger Z. werde sich positiv auf die Umwelt aus-wirken. Zumindest aber wird angenommen werden, einem "B. für eine gesunde (Um-) Welt" seien keinerlei negative Einflüsse auf Natur und Umwelt beizumessen, und zwar weder bei der Verwertung des so beworbenen Produkts noch bei dessen Gewinnung bzw. Herstellung.

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Ähnlich wie die Gesundheitswerbung ist auch die Wer-bung mit Umweltschutzgesichtspunkten nach strengen Maßstäben zu beurteilen (vgl. BGHZ 105, 277 "Umwelt- engel"; zuletzt BGH GRUR 1991, 550, 551 m.w.N.). Das oben angesprochene verstärkte Umweltbewußtsein der Bevölkerung hat dazu geführt, daß der Verkehr viel-fach Waren bevorzugt, auf deren besondere Umweltver-träglichkeit hingewiesen wird. Gefördert wird ein solches Kaufverhalten auch durch den Umstand, daß sich Werbemaßnahmen, die an den Umweltschutz anknüp-fen, als besonders geeignet erweisen, emotionale Be-reiche im Menschen anzusprechen.

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Die Beklagte appelliert mit ihrer Ankündigung "B. für eine gesunde (Um-) Welt", wenn ihr ein Ver-ständnis in dem oben beschriebenen Sinne beigelegt wird, an ein umweltschutzbewußtes Verhalten der so Angesprochenen, ohne eindeutig klarzustellen, aus welchen Gründen der Verbraucher sich umweltbewußt verhält, wenn er "u."-Z. verwendet. Ein nicht uner-heblicher Teil der Verbraucher wird den Hinweis, es handele sich um einen "B. für eine gesunde Welt" im Zusammenhang mit der Werbung für Z. dahin verstehen, daß diese umweltschonend seien und ihre Verwendung zumindest im Vergleich zu anderen Materialien von erheblichem Vorteil für die Umwelt sei. Darüber, in welchem Ausmaß und Umfang die Verwendung dieser Z. umweltfreundlich ist, dürften hingegen unklare und unterschiedliche Vorstellungen bestehen. Auch wenn der Verbraucher keine absolute Umweltfreundlichkeit des Produktes erwartet, so wird er nach der Überzeu-gung des Senats von einem "B. für eine gesunde Welt" doch jedenfalls annehmen, daß dieser auch bei seiner Herstellung keine Eingriffe in die Natur erforder-lich macht, die diese schädigen oder zumindest schä-digen können.

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Die Beklagte macht geltend, ein solches umweltbezo-genes Verständnis sei mit dem Gesamtzusammenhang der Werbeanzeige nicht zu vereinbaren. Aus ihrem Kontext und den in ihr enthaltenen Erläuterungen gehe nämlich hervor, daß sich der Slogan "B. für eine gesunde Welt" allein auf "gesundes Ba." beziehe. Dies vermag nicht zu überzeugen. Zum einen bildet das Logo der Beklagten mit dem beanstandeten Hinweis einen Blickfang innerhalb der Gesamtanzeige. Davon, daß der flüchtige Verbraucher neben den besonders herausgestellten und blickfangmäßig hervorgehobenen Teilen der Anzeige auch alle übrigen Erklärungen im Text zur Kenntnis nimmt, kann aber nicht ausgegangen werden. Zudem finden sich auch im übrigen Text der Anzeige, und zwar insbesondere auch im hervorgeho-benen Teil, Elemente, die ein umweltbezogenes Ver-ständnis der Anzeige zusätzlich unterstützen. Wenn es dort heißt,

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"Das u.-Z.-System

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nimmt die Natur zum Partner"

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ergibt sich auch hieraus unmißverständlich ein Natur- und Umweltbezug. Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher wird das dahin verstehen, daß die Verwendung derartiger Z. die Natur und damit die Umwelt nicht belaste. Von einer hinreichend deutli-chen Erklärung dahingehend, daß sich die streitge-genständliche Aussage allein auf "gesundes Ba." bzw. auf die für die Gesundheit des Menschen zuträglichen Produkteigenschaften beziehe, kann unter diesen Um-ständen jedenfalls nicht ausgegangen werden.

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Entgegen dem vorbeschriebenen durch die Werbeankün-digung hervorgerufenen Verständnis ist jedenfalls die Herstellung der von der Beklagten angebotenen Z. mit einem schwerwiegenden Eingriff in Natur und Umwelt verbunden. Die für die Produktion unabdingbar erforderlichen Rohstoffe können nämlich nur durch den Abbau in Gruben, der mit gravierenden Eingriffen in den Lebensraum von Pflanzen und Tieren verbunden ist, gewonnen werden. Daß dies die Natur in erheb-licher Weise belastet, ist nicht zuletzt dem von der Beklagten vorgelegten Artikel aus der Fachzeit-schrift "Z. i.i." zu entnehmen. Dort wird im Ein-gangssatz ausgeführt, daß "der T., wie jede Gewin-nung von mineralischen Rohstoffen, der Landschaft, der Fauna und Flora Wunden schlägt...". Damit ist deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sich die für die Herstellung der beworbenen Z. erforderliche T.-ge-winnung nicht nur nicht positiv auf Natur und Umwelt auswirkt und diese "gesunden" läßt, sondern sie in erheblicher Weise beschädigt.

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Dem steht auch der Hinweis der Beklagten auf spätere Rekultivierungs- oder Renaturierungsmaßnahmen oder das natürliche Entstehen von Biotopen nicht entge-gen. Hierbei handelt es sich vielmehr um lediglich mögliche Korrekturen oder natürliche Ausgleichsmaß-nahmen. Sie treten weder zwangsläufig ein noch kön-nen sie einen vollständigen Ausgleich für die zuvor vorgenommenen Eingriffe in die Tier- und Pflanzen-welt darstellen.

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Verbraucher, die die Werbung für "B. für eine gesun-de Welt" in dem oben beschriebenen Sinne auch auf Umweltaspekte und in diesem Zusammenhang auch auf den Prozeß der Produktherstellung beziehen, rechnen nicht damit, daß für die Herstellung eines solchen B.s für eine gesunde Welt zunächst der Natur "Wunden geschlagen" werden müssen. Sie werden vielmehr in ihrer Erwartung deutlich enttäuscht.

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Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.