UWG-Nachahmung von Stilmöbelprogramm: Alleinvertriebshändler als Verletzter, Herkunftstäuschung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Vertreiberin des Stilmöbelprogramms „C.“, nahm die Beklagte wegen des nahezu identischen Programms „C.P.“ auf Unterlassung nach § 1 UWG in Anspruch. Streitpunkt war u.a. die Aktivlegitimation einer Händlerin sowie die wettbewerbliche Eigenart und Herkunftstäuschung bei Stilmöbeln. Das OLG bejahte die Aktivlegitimation der Klägerin als (jedenfalls seit 2.8.1993) Alleinvertriebsberechtigte und bejahte eine vermeidbare Herkunftstäuschung wegen nahezu identischer Übernahme charakteristischer Gestaltungselemente. Die Berufung wurde zurückgewiesen; Auskunft und Schadensersatzfeststellung waren übereinstimmend erledigt, die Kosten wurden insoweit der Beklagten auferlegt.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Unterlassungsurteil zurückgewiesen (Klage im Wesentlichen erfolgreich).
Abstrakte Rechtssätze
Bei unlauterer Leistungsübernahme ist grundsätzlich der Hersteller, nicht der Händler, unmittelbar Verletzter; der Händler ist nur ausnahmsweise unmittelbar verletzt, wenn er Alleinvertriebsberechtigter ist und die Nachahmung über die Herkunft aus dem Betrieb eines bestimmten Herstellers täuscht.
Eine vermeidbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn ein Erzeugnis unter Übernahme herkunftshinweisender Gestaltungsmerkmale nachgeahmt und in Verkehr gebracht wird, ohne dass im Rahmen des Zumutbaren geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Irreführung getroffen werden.
Auch bei Stilmöbeln kann wettbewerbliche Eigenart aus der phantasievollen, eigenständigen Kombination vorbekannter Stilelemente folgen, wenn gerade diese Kombination den Gesamteindruck prägt und herkunftshinweisend wirkt.
Für die Annahme wettbewerblicher Eigenart genügt, dass das Erzeugnis aufgrund seiner Gestaltung geeignet ist, Herkunftsvorstellungen hervorzurufen; eine Kennzeichnung mit Hersteller- oder Programmnamen ist nicht erforderlich.
Wer ein Möbelprogramm in seinen prägenden Gestaltungsmerkmalen nahezu identisch als Programm und in wesentlichen Einzelstücken übernimmt, begründet regelmäßig die Gefahr der Herkunftsverwechslung auch bei untergeordneten Abweichungen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 158/92
Leitsatz
1. Im Falle der Übernahme einer fremden Leistung ist grundsätzlich nur derjenige unmittelbar verletzt, dessen Leistung nachgeahmt wird, also der Hersteller und nicht der Händler. Dieser kann ausnahmsweise selbst Nachahmungsschutz als unmittelbar Verletzter im Sinne von § 1 UWG in Anspruch nehmen, wenn er Alleinvertriebsberechtigter eines nachgeahmten Erzeugnisses ist und wenn durch den Vertrieb dieses Erzeugnisses über die Herkunft aus dem Betrieb eines bestimmten Herstellers getäuscht wird. 2. Bei Stilmöbeln kommt bei der Feststellung unlauterer Leistungsübernahme (Nachahmung) dem Umstand erhebliche Bedeutung zu, daß es sich bei den nachgeahmten Vorbildern nicht um schlichte Nachbildungen bestimmter historischer Stilmöbel, sondern um neuartige phantasievolle Kombinationen unterschiedlicher Stilepochen handelt und eben diese Kombinationen bei den angegriffenen Stücken im wesentlichen wiederkehren.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten ge-gen das am 25. August 1992 ver-kündete Urteil der 31. Zivil-kammer des Landgerichts Köln - 31 O 158/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Zif fer 1. des Tenors dieses Urteils wie folgt neu gefaßt wird: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Ge- richt für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft - oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollziehen an dem Allein- vorstand der Beklagten - zu unterlassen, das unter der Bezeichnung "C.P. " angebotene Möbelprogramm als Programm oder hiervon einzelne Möbelstücke, wie in den nach- stehenden Abbildungen wiedergegeben, als Vitrine (Nr. 00411), Sammelvitrine (Nr. 00408), Vitrine, vier Türen (Nr. 00409), Anrichte (Nr. 00407), Anrichte, vier Türen (Nr. 00410), Stuhl (Nr. 00405), Speisetisch (Nr. 00406), Spiegel (Nr. 00412) oder Kommode (Nr. 00413) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, feilzuhalten, anzubieten und/oder zu bewerben: II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 DM hinsichtlich des Unterlassungsgebotes und in Höhe von 24.000,00 DM hinsichtlich der Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu erbringenden Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten. Beschwer der Beklagten: 250.000,00 DM.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb ita- lienischer Stilmöbel.
Die Klägerin vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland seit Oktober 1988 das Möbelprogramm "C.". Dieses Möbelprogramm wurde von dem italie- nischen Architekten D.A. entworfen und wird in Italien von der Firma R.S.M. S.R.L. hergestellt. Das Programm besteht aus 28 Teilen; es setzt sich im wesentlichen aus einem Speisezimmer - bestehend aus Eßtisch, Stühlen, Vitrinenaufsatzschrank und Sideboard - sowie aus Einzel- und Kleinmöbeln zu- sammen.
Der Vater eines der Geschäftsführer der Klägerin ist an der Firma R.S.M. S.R.L. beteiligt. Die Höhe der Beteiligung und die Frage, ob Gesellschafter der Klägerin an der italienischen Herstellerfir- ma beteiligt sind, ist zwischen den Parteien streitig.
Die dem Programm "C." angehörenden Möbel sind aus nußbaumfarbig gebeiztem Holz gefertigt, teilweise massiv und teilweise mit Wurzelfurnier versehen. Die Vitrinen, der Vitrinenaufsatzschrank und die Schränke sind mit einem spitz zulaufenden, giebel- artigen Oberteil versehen. Der "Giebel" wird von einem geraden, an den Seiten leicht ausgestellten, abgetreppten Profilsims eingefaßt. Zur Frontseite hin füllt ein dreieckiger Spiegel, der von einem fächerartig ausgeschnittenen Holzgitter abgedeckt wird, den Giebel fast vollständig aus. Dieser "Fächer" findet sich ebenso an den Rückenteilen der Stühle des zu diesem Programm gehörenden Spei- sezimmers sowie spiegelbildlich verkehrt - mit der Spitze nach unten - an den Unterseiten sämtlicher Möbel dieses Programms wieder.
Die Glastüren bei den Vitrinen und dem Vitri- nenaufsatzschrank, die sich in einem schlichten Rahmen befinden, werden durch schmale, kannelierte Lisenen begrenzt, an deren beiden Enden sich Holz- applikationen in Form einer Halbrosette befinden, die wiederum in kannelierte, wulstige Holzapplika- tionen übergehen.
Der Unterteil dieser Vitrinen sowie das Sideboard sind zwischen den Schranktüren entsprechend unter- teilt. Die übrigen Schränke und Kommoden weisen diese Applikationen jeweils als Seitenbegrenzung auf. Die Schlüssel der Schränke, Vitrinen und des Sideboards haben Zieranhänger in Form von Troddeln.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Gestaltung dieser Möbel wird auf die Abbildungen des Pro- gramms "C." in dem als Anlage 1 zur Beiakte 31 O 34/92 vorgelegten Verkaufskatalog (dort Ord- nungs-Nr. 3) Bezug genommen.
Das Programm "C." ist Gegenstand des internatio- nalen Geschmacksmusters DM/012 895, das mit einer Priorität vom 22.02.1989 für den Architekten D.A. mit Schutzerstreckung für die Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist.
Die Beklagte vertreibt ebenfalls ein Stilmöbelpro- gramm aus nußbaumfarbig gebeiztem Wurzelholzfur- nier, welches sie unter der Bezeichnung "C.P. " bewirbt. Dieses Programm hat die Beklagte auf der Möbelmesse in Köln Anfang des Jahres 1992 ausge- stellt; dort hat es die Klägerin zum ersten Mal gesehen.
Das Programm "C.P." besteht aus einem Speisezimmer mit Tisch, Stühlen, Anrichte und Vitrinenaufsatz- schrank sowie aus einer Vitrine, einer Sammelvi- trine und einer Kommode mit Spiegel. Vitrinen und Vitrinenaufsatzschrank weisen einen dreieckigen Giebel auf, der jeweils mit einem Spiegel ausge- füllt und mit einem fächerartig ausgeschnittenen Holzgitter überzogen ist. Zwischen den TÜrelemen- ten des Vitrinenaufsatzschrankes und der Anrichte befinden sich kannelierte Lisenen, die in Halbro- setten und wulstartige - nicht kannelierte - Holz- applikationen übergehen. Dieselben Applikationen finden sich an den Vitrinen und der Kommode als Seitenbegrenzung. Die Stühle und der Spiegel wei- sen dreieckige Giebel auf, die durch fächerartig ausgeschnittene Holzgitter abgedeckt werden.
An den Schlüsseln bei den Möbeln des Programms "C.P." sind keine Zieranhänger (Troddeln) vorhan- den. An der Unterseite der Möbel dieses Programms befinden sich keine dreieckige, schablonenartige "Fächer". Die Schubladenknäufe sind etwas kleiner als beim Programm "C.". Die Abmessungen der Möbel beider Programme weisen teilweise Unterschiede auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausstattung der Möbel des Programms "C.P." wird auf die im Urteilstenor wiedergegebenen Abbildungen Bezug ge- nommen.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe für das Möbelprogramm "C." ein ausschließliches Vertriebs- recht in der Bundesrepublik Deutschland. Die Möbel würden in Italien exklusiv für sie nach Rohformen des Entwerfers hergestellt. An dem für Herrn D.A. eingetragenen Geschmacksmuster habe sie ein aus- schließliches Lizenzrecht erworben. Im übrigen sei sie zu 50 % an der Firma R.S.M. S.R.L. beteiligt. Sie habe einen Jahresumsatz von 15 Millionen DM; mit dem Vertrieb des Programms "C." erziele sie allein 20 % dieses Umsatzes.
Sie hat die Ansicht vertreten, der Vertrieb des Programms "C.P." durch die Beklagte verstoße unter dem Gesichtspunkt des fast identischen Nachahmens - jedenfalls aber unter dem Gesichtspunkt der ver- meidbaren Herkunftstäuschung - gegen § 1 UWG und sei deshalb wettbewerbswidrig. Ihr Programm "C." weise aufgrund seiner besonderen Formschönheit und der Tatsache, daß es sich deutlich aus dem wett- bewerblichen Umfeld heraushebe, eine hohe wettbe- werbliche Eigenart auf. Es habe auf dem deutschen Markt bisher eine gute Marktposition erobert. Die Beklagte hätte zahlreiche Möglichkeiten einer ab- weichenden Gestaltung gehabt.
Die Klägerin hat beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zum 500.000,00 DM zu unterlassen, das unter der derzei- tigen Modellbezeichnung "C.P. " ange- botene Möbelprogramm, wie nachfolgend wiedergegeben, in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, feilzuhalten, anzubieten und/oder zu bewerben:
2. Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang sie Hand- lungen gemäß Ziffer I. 1. bisher be- gangen, insbesondere welche Umsätze sie insoweit getätigt und welche Wer- bemaßnahmen sie hierfür veranstaltet hat, und zwar aufgeschlüsselt nach DM- Werten und Kalendermonaten;
II. festzustellen, daß die Beklagte ver- pflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. beschriebenen Handlun- gen bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die von der Klägerin vorgetragenen Umsatz- zahlen sowie deren Behauptung, 20 % des Umsatzes würden durch das Klagemodellprogramm erzielt, be- stritten. Darüber hinaus hat sie bestritten, daß die Klägerin an der Firma R.S.M. S.R.L. beteiligt sei und ein Alleinvertriebsrecht in der Bundesre- publik Deutschland habe.
Sie hat die Ansicht vertreten, der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch weder aufgrund des Ge- schmacksmustergesetzes noch aufgrund des UWG zu.
Einem Anspruch aus § 1 UWG stehe schon entgegen, daß die Klägerin lediglich Händlerin, nicht aber Herstellerin des Programms "C." sei. Im übrigen wiesen die Möbel der beiden streitgegenständlichen Programme bedeutsame Unterschiede auf, so daß kein identischer Nachbau vorläge.
Eine "vermeidbare Herkunftstäuschung" im Sinne von § 1 UWG liege zudem nicht vor, weil die streit- gegenständlichen Möbel "Allerweltsmodelle" seien, die durch Kombinationen von allgemein bekannten Stilelementen geschaffen worden seien. Diese Stil- elemente seien weder für sich noch in ihrer Kombi- nation geeignet, auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinzuweisen. Besondere Unlauterkeitsmerk- male, die einen Nachbau durch die Beklagte wettbe- werbswidrig machen könnten, lägen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird auf den vor- getragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze in dieser Instanz nebst Anlagen verwiesen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Verneh- mung des Zeugen R.R.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die erstinstanzliche Sit- zungsniederschrift vom 06.08.1992 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 25.08.1992 hat das Landgericht die Beklagte gemäß § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung im beantragten Umfang zur Unterlassung des Vertriebs des ange- griffenen Möbelprogramms "C.P." und zur Auskunft über den bisherigen Vertrieb der Möbel aus diesem Programm verurteilt sowie festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Scha- den zu ersetzen, der dieser durch die im Unterlas- sungstenor bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Aktivlegitimation der Klägerin hat das Landge- richt aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme mit der Begründung bejaht, die mündliche Verein- barung eines Alleinvertriebsrechts sei zwar gemäß § 126 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 34 Satz 1 und 2, 18 Abs. 1 Nr. 2, 98 Abs. 2 Satz 1 GWB form- nichtig, jedoch genüge im vorliegenden Fall für die Aktivlegitimation der Klägerin deren tatsäch- liche Stellung als alleinige Importeurin verbunden mit dem Umstand, daß die Klägerin 50 % der Gesell- schaftsanteile der Herstellerfirma halte. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihr am 2. September 1992 zugestellte Ur- teil hat die Beklagte mit einem am 1. Oktober 1992 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Fristver- längerung mit einem am 12. März 1993 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstin- stanzliches Vorbringen. Sie rügt, daß das Landge- richt von einer 50 %igen Beteiligung der Klägerin an der Firma R.S.M. S.R.L. ausgegangen sei, obwohl die erstinstanzliche Beweisaufnahme zu dieser bestrittenen Behauptung der Klägerin lediglich ergeben habe, daß der Vater eines der beiden Ge- schäftsführer zu einem unbekannten Prozentsatz an der italienischen Herstellerfirma beteiligt sei. Das Landgericht hätte auch die streitigen Umsatz- zahlen der Klägerin nicht als unstreitig behandeln dürfen. Schließlich seien Eigenart und Unterschied der streitgegenständlichen Möbel nicht anhand der in erster Instanz vorgelegten Bilder zu erkennen.
Die Beklagte ist ferner der Ansicht, der Klägerin fehle schon die Aktivlegitimation, da sie ledig- lich Vertreiberin des Möbelprogramms "C." und nicht Inhaberin eines Alleinvertriebsrechts sei; sie habe auch nicht die Stellung eines alleinigen Vertreibers.
Die Aktivlegitimation könne schließlich nicht da- mit begründet werden, daß die Klägerin in irgend- einer Weise an der italienischen Herstellerfirma R.S.M. S.R.L. beteiligt sei, denn eine derartige Beteiligung gebe es nicht.
Zu den von der Klägerin geltendgemachten Ansprü- chen vertritt sie die Auffassung, das Klagebegeh- ren könne nicht auf das international hinterlegte Geschmacksmuster gestützt werden, da die Klägerin die Klagemodelle seit Oktober 1988 auf den Markt gebracht und damit die Neuheit des erst spä- ter hinterlegten Geschmacksmusters ausgeschlossen habe.
Ein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Aspekt der be- trieblichen Herkunftstäuschung scheide schon des- wegen aus, weil es bei den Klagemodellen an der notwendigen Bekanntheit fehle. Die in diesem Zu- sammenhang von der Klägerin vorgetragenen Umsatz- zahlen bestreitet die Beklagte.
Eine betriebliche Herkunftstäuschung scheide wei- terhin deswegen aus, weil das von der Klägerin vertriebene Programm oder Teile hiervon von zahl- reichen Möbelverbänden und Einzelhändlern angebo- ten würden. Dies geschehe nicht einmal unter dem Namen des Programms "C." von D.A. oder der R.S.M. S.R.L., sondern unter verschiedenen, nichtssagen- den Phantasiebezeichnungen wie "Itzehoe-Speisezim- mer-Programm" (Anlage 2 zur Klageschrift in der Beiakte 31 O 34/92).
Die Vielzahl von Stilmöbel-Angeboten verhindere es, daß sich der Verkehr überhaupt Vorstellungen über die Herkunft eines bestimmten Stilmöbels mache.
Die angebliche wettbewerbliche Eigenart der Kla- gemodelle könnten die Gerichte nicht aus eigener Sachkunde feststellen, da hierfür ein Überblick über den gesamten bundesdeutschen Stilmöbelmarkt notwendig sei. Allein die Tatsache, zu den ange- sprochenen Verkehrskreisen zu zählen, reiche nicht aus.
Zum Auskunftsanspruch und zum Schadensersatzfest- stellungsanspruch behauptet die Beklagte, sie habe kein einziges Exemplar ihres Programms "C.P. " als Einheit oder irgendein einzelnes Möbelstück hie- raus in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben, weil eine solche Möglichkeit auf Betreiben der Klägerin durch die von dieser am 23.01.1992 ermit- telten einstweiligen Verfügung in dem Verfahren 31 O 34/92 LG Köln unmöglich gemacht worden sei. Nach dem 01.08.1993 habe sie - die Beklagte - auch ihr Programm "C.P." oder Einzelstücke hieraus in der Bundesrepublik Deutschland nicht beworben, an- geboten oder feilgehalten.
Sie vertritt hierzu die Auffassung, der Klägerin könne deshalb kein Schaden entstanden sein, so daß weder der Auskunfts- noch der Schadensersatzfest- stellungsanspruch begründet sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegrün- dung vom 11. März 1993 und die Schriftsätze vom 10. September 1993 und 7. Dezember 1993 nebst An- lage Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Ur- teils der 31. Zivilkammer des Land- gerichts Köln vom 25. August 1992 - 31 O 158/92 - die Klage abzuweisen,
hilfsweise
ihr, der Beklagten, für den Fall des teilweisen oder vollständigen Unter- liegens nachzulassen, die Zwangsvoll- streckung durch Sicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische Bürg- schaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse abzu- wenden.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise
ihr, der Klägerin, im Unterliegensfal- le die Befugnis einzuräumen, Sicher- heitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öf- fentlichen Sparkasse zu stellen.
In der mündlichen Verhandlung vom 22. Septem- ber 1993 haben die Parteien den Rechtsstreit hin- sichtlich des Auskunfts- und Schadensersatzverlan- gens der Klägerin in der Hauptsache übereinstim- mend für erledigt erklärt. Insoweit stellen sie wechselseitige Kostenanträge.
Im übrigen beantragt die Klägerin nunmehr unter Neufassung ihres Unterlassungsantrages,
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Be- klagte verurteilt wird,
es bei Vermeidung eines für je- den Fall der Zuwiderhandlung fest- zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu unterlassen, das un- ter der Bezeichnung "C.P." angebotene Möbelprogramm als Programm oder hier- von einzelne Möbelstücke, wie in der nachstehenden Abbildung wiedergegeben, als Vitrine (Nr. 00411), Sammelvitri- ne (Nr. 00408), Vitrine, vier Türen (Nr. 00409), Anrichte (Nr. 00407), An- richte, vier Türen (Nr. 00410), Stuhl (Nr. 00405), Speisetisch (Nr. 00406), Spiegel (Nr. 00412) oder Kommo- de (Nr. 00413) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, feilzuhalten, anzubieten und/oder zu bewerben:
(es folgen die im Urteilstenor wieder- gegebenen Ablichtungen).
Die Beklagte beantragt,
auch hinsichtlich dieses Klageantrags die Klage abzuweisen.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie sei ak- tivlegitimiert, da sie durch den Vertrieb nahezu identisch nachgeahmter Erzeugnisse als unmittelba- re Verletzte im Sinne des § 1 UWG anzusehen sei.
Sie sei auch Alleinvertriebsberechtigte. Das Beru- fen auf die Formnichtigkeit der mündlich geschlos- senen Alleinvertriebsvereinbarung sei mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht verein- bar. Der Anwendung des § 34 GWB stehe die EG-Ver- ordnung Nr. 1983/83 entgegen, die ein dem § 34 Satz 1 GWB entsprechendes Schriftformerfordernis nicht vorsehe. Da der Zeuge R. schon erstinstanz- lich bekundet habe, daß ihr - der Klägerin - ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt worden sei, sei sie unmittelbar Verletzte im Sinne des § 1 UWG.
Sie habe durch mehrjährige Geschäftspolitik erheb- liche finanzielle und organisatorische Mühen durch Ausstellungen, regelmäßige Werbung, Verhandlungen mit großen Möbelhäusern und Herausgabe von Pro- spekten aufgewandt, um die nunmehr von der Beklag- ten nachgeahmten Möbel auf dem deutschen Markt zu etablieren.
Mit Schriftsatz vom 31.08.1993 hat die Klägerin einen schriftlichen Vertrag zwischen ihr und der italienischen Herstellerin vorgelegt, nach dem die Firma R.S.M. S.R.L. der Klägerin mit Wirkung ab 2. August 1993 den Alleinvertrieb ihrer sämtlichen Erzeugnisse eingeräumt hat. Wegen des Inhalts dieses Vertrages, der von der Beklagten nicht bestritten wird, wird auf Anlage BE 3 (Bl. 230 bis 234 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, für den zu- kunftsbezogenen Unterlassungsanspruch ergebe sich ihre Aktivlegitimation bereits aus diesem schrift- lich geschlossenen Alleinvertriebsvertrag.
Hinsichtlich des Auskunfts- und Schadensersatz- feststellungsanspruchs sei sie als Alleinver- triebsberechtigte zu behandeln, selbst wenn man das Bestehen einer wirksamen Alleinvertriebsver- einbarung vor dem 2. August 1993 verneinen wollte. Sie habe die gleichen Leistungen erbracht wie ein Alleinvertriebshändler mit einem formwirksamen Alleinvertriebsvertrag. Darüber hinaus sei sie durch die Beteiligungsrechte an der Herstellungs- firma abgesichert. Dadurch habe sie jederzeit die Möglichkeit, die Beachtung der ihr eingeräumten Stellung einer Alleinvertriebsberechtigten für die Bundesrepublik Deutschland durchzusetzen.
Hierzu behauptet die Klägerin, ihr früherer Ge- schäftsführer und heutiger Gesellschafter W.S. sen. sei zu 50 % Gesellschafter der am 21. De- zember 1981 gegründeten Firma R.S.M. S.R.L. und gleichzeitig deren Mitgeschäftsführer.
Weiterhin vertritt die Klägerin die Ansicht, sie sei zumindest als Mitbewerberin im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt, da neben ihren Individualinteressen auch Belange der Allgemein- heit verletzt seien. Die Sittenwidrigkeit der Lei- stungsübernahme beruhe auf eine für die Beklagte vermeidbare Herkunftstäuschung.
Hilfsweise stützt die Klägerin ihre Prozeßfüh- rungsbefugnis auf eine gewillkürte Prozeßstand- schaft aufgrund der Ermächtigung der Firma R.S.M. S.R.L. vom 21.05.1993 (Bl. 213 f d.A.).
Zu dem Unterlassungsanspruch selbst vertritt die Klägerin die Auffassung, die von ihr vertriebenen Möbelstücke wiesen die notwendige wettbewerbliche Eigenart auf, da das Möbelprogramm "C." sowie die einzelnen Möbelstücke aus diesem Programm geeignet seien, im Verkehr Vorstellungen über die betrieb- liche Herkunft hervorzurufen. Dies ergebe sich so- wohl aus den einzelnen Gestaltungsmerkmalen an den Möbelstücken als auch aus ihrem Gesamteindruck. Zu berücksichtigen sei schließlich, daß es sich bei den von ihr vertriebenen Möbeln um ein einheit- liches Programm mit einheitlicher Formgestaltung handele. Dieses Programm habe eine über den üb- lichen Bereich hinausgehende Gestaltungshöhe; es werde vom Verkehr als Einheit aufgefaßt und ver- wendet. Das Programm und die einzelnen Möbel seien auch auf dem deutschen Markt bekannt.
Hierzu behauptet die Klägerin, sie habe mit den streitgegenständlichen Möbeln des Programms "C. " folgende Verkaufszahlen und -umsätze erzielt:
1990 1.878 Stück netto DM 2.075.595,00 1991 3.577 Stück netto DM 4.158.655,00 1992 2.754 Stück netto DM 3.440.529,00
Sie vertritt ferner die Auffassung, die Verwechs- lungsgefahr zwischen den beiden streitgegenständ- lichen Möbelprogrammen und deren einzelner Stücke ergebe sich aus der nahezu vollständigen Überein- stimmung der Details und der wesentlichen Gestal- tungselemente. Dies sei auch anhand der vorgeleg- ten Kataloge und Broschüren gut zu erkennen.
Schließlich seien ihre Ansprüche auch aus § 14 a GeschmUG begründet. Sie sei zur Geltendma- chung auch dieser Ansprüche aktivlegitimiert, weil sie sowohl vom Rechtsinhaber D.A. als auch von der Firma R.S.M. ermächtigt worden sei, in Prozeß- standschaft deren Rechte im eigenen Namen geltend- zumachen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvor- bringens der Klägerin wird auf die Berufungserwi- derung vom 8. Juni 1993 sowie auf die Schriftsätze vom 31. August 1993 und 17. September 1993 nebst den dazu überreichten Anlagen ergänzend Bezug ge- nommen.
Sämtliche von den Parteien in beiden Instanzen überreichten und in Bezug genommenen Anlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Der Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 29. Oktober 1993 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W.S. sen.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2. Februar 1994 (Bl. 263 bis 267 d.A.) Bezug genommen.
Die Akte 31 O 34/92 LG Köln lag vor und war Gegen- stand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht fest- gestellt, daß der Klägerin der geltendgemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG unter dem Ge- sichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung zusteht.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Unterlas- sungsanspruchs nach § 1 UWG aktivlegitimiert.
Zwar ist grundsätzlich im Falle der Übernahme einer fremden Leistung nur derjenige, dessen Leistung nachgeahmt wird, - also der Hersteller und nicht der Händler - unmittelbar verletzt (BGH GRUR 1991, 223, 224 - "Finnischer Schmuck"; BGH GRUR 1988, 620, 621 - "Vespa-Roller"). Der Händler kann jedoch - unabhängig von der Vor- schrift des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG - ausnahmswei- se Nachahmungsschutz als unmittelbar Verletzter im Sinne von § 1 UWG in Anspruch nehmen, wenn er Alleinvertriebsberechtigter eines nachgeahmten Erzeugnisses ist und wenn durch den Vertrieb dieses Erzeugnisses über die Herkunft aus dem Be- trieb eines bestimmten Herstellers getäuscht wird (BGH GRUR 1988, 620, 621 f - "Vespa-Roller"; BGH GRUR 1991, 223, 225 - "Finnischer Schmuck").
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Au- gust 1993 einen schriftlichen Alleinvertriebsver- trag zwischen ihr und der Firma R.S.M. S.R.L. vorgelegt hat, ist zwischen den Parteien unstrei- tig, daß der Klägerin das ausschließliche Ver- triebsrecht an sämtlichen Erzeugnissen, Waren und Handelsprodukten der Firma R.S.M. S.R.L. für die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung ab dem 2. August 1993 übertragen ist.
Als Alleinvertriebsberechtigte des von der Fir- ma R.S.M. S.R.L. hergestellten - streitgegenständ- lichen - Möbelprogramms "C." in der Bundesrepublik Deutschland wird die Klägerin durch den Vertrieb des nachgeahmten Möbelprogramms "C.P." der Beklag- ten selbst unmittelbar verletzt, da es sich bei den von der Beklagten vertriebenen Möbeln - wie unten dargelegt wird - um nahezu identische nach- geahmte Erzeugnisse handelt, durch die über die Herkunft aus dem Betrieb eines bestimmten Herstel- lers getäuscht wird.
Für den allein noch rechtshängigen Unterlassungs- anspruch ist die Klägerin somit zumindest seit dem 2. August 1993 aktivlegitimiert.
Die Klägerin ist somit als Alleinvertriebsberech- tigte des von der Fa. Stil hergestellten - streit- gegenständlichen Möbelprogramms "C." in der BRD für den allein noch rechtshängigen Unterlassungs- anspruch selbst unmittelbar verletzt und damit aktivlegitimiert, denn das Inverkehrbringen, Feil- halten, Anbieten oder Bewerben des Programms "C.P." sowie der einzelnen Möbelstücke dieses Programms durch die Beklagte in der BRD erfüllt den Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung gem. § 1 UWG.
Wer ein fremdes Erzeugnis unter Übernahme von Merkmalen, mit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet, nachahmt und sein Erzeugnis in den Verkehr bringt, handelt unlauter, wenn er nicht im Rahmen des Üblichen und Zumutba- ren alles Erforderliche getan hat, um eine Irre- führung des Verkehrs möglich auszuschließen (BGH GRUR 1981/517, 519 "Rollhocker"). Das beanstandete Handeln der Beklagten ist in diesem Sinne un- lauter.
Die von der Klägerin vetriebenen Möbeln des Pro- gramms "C." weisen aufgrund der Gesamtheit ihrer formgebenden Elemente eine hinreichende wettbe- werbliche Eigenart auf, nämlich Merkmale, die ge- eignet sind, auf die betriebliche Herkunft des Mö- bel hinzuweisen und dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen Produkten anderer Herkunft zu ermöglichen (vgl. dazu z.B. BGH GRUR 1986/673, 675 "Beschlagprogramm").
Hierzu trägt insbesondere bei, daß die zum Pro- gramm "C." gehördenden Möbelstücke, wie bereits vom Landgericht zu Recht schon für die in erster Instanz beanstandeten Möbel festgestellt, nicht die Nachbildung eines bestimmten historischen Stilmöbels darstellen, sondern bei jedem Möbel- stück die phantasievolle Kombination von Gestal- tungsmerkmalen verschiedener Stilepochen auffällt.
Die verschiedenen Vitrinen, der Vitrinenaufsatz- schrank und die Schränke dieses Programms sind jeweils geprägt durch einen spitz zulaufenden Giebel, der von einem geraden, an den Seiten leicht ausgestellten, abgetreppten Profilsims ein- gefaßt ist, und durch die Seitenbegrenzungen der Möbelstücke durch säulenartige, kannelierte Lise- nen, die bei dem Vitrinenaufsatzschrank auch als Abgrenzung zwischen Mittelstück und Seitenteilen vorhanden sind. Zu diesen strengen Formen des Gie- bels und der Kannelierung stehen die übrigen Holz- applikationen in Form von wulstartigen Schnitze- reien, Halbrosetten und pyramidenartigen Kissen in einem auffälligen und eigentümlichen Kontrast.
Besonders auffällig ist bei diesen Möbelstücken, daß in den Giebeln das innere Dreieck mit fächer- artigen Schnitzereien ausgefüllt und mit Spiegel- glas hinterlegt ist.
Diese eigentümlichen Verzierungen und Stilelemente finden sich auch an den übrigen Möbeln des Pro- gramms "C.".
Die Anrichte, die Kommoden, die kleine Vitrine und der Sekretär weisen die strengen Kannelierungen als Seitenbegrenzung sowie die verschiedenen Holz- applikationen in ihrer eigenartigen Kombination auf und zeigen auch so den ungewöhnlichen Kontrast verschiedener Stilelemente.
Der Spiegel ist durch seine abgetreppte Einfassung und den pyramidenartig hervorspringenden Holzap- plikationen an den Ecken geprägt, so daß seiner im übrigen strengen Form verspielte Elemente gegeben werden.
Bei den Stühlen findet sich am oberen Rand der Stuhllehne der fächerartige Giebel wieder; zudem weisen die Vorderbeine unter der Sitzfläche brei- tere Einschnitte auf, nach denen sich das Stuhl- bein in einer Form fortsetzt, die an die pyrami- denartigen Applikationen bei den Schrank- und Vi- trinenmöbeln sowie bei dem Spiegel erinnern.
Auch die Beine des Eßtischs, die im übrigen der Form der vorderen Stuhlbeine entsprechen, weisen diese eigentümlichen Einschnitte auf, so daß auch hier das "pyramidenartige" Element sich in der Fortsetzung der Tischbeine wiederfindet. Zudem endet die Verkleidung unter der Tischplatte mit einem schmalen Wulst, der in der Mitte einen durchlaufenden Einschnitt aufweist, der die Kanne- lierung der Schränke und Vitrinen wiederspiegelt. Schließlich ist allen Möbeln - bis auf den Spie- gel - gemein, daß sie an der unteren Begrenzung einen fächerartigen Giebel spiegelverkehrt - mit der Spitze nach unten - aufweisen.
Diese auffällige, eigenständige Kombination ver- schiedenster Stilelemente, die bei allen zu dem Programm "C." gehörenden Möbeln - in unterschied- licher Intensität - vorhanden sind, geben jedem einzelnen Möbelstück einen hinreichenden "eigen- persönlichen" Charakter, der geeignet ist, dem Verkehr schon bei jedem einzelnen Produkt des Programms die Unterscheidung von gleichartigen Er- zeugnissen anderer Hersteller zu ermöglichen.
Da vorliegend sämtliche Möbelstücke des Programms "C." durch die beschriebenen wiederkehrenden Form- gestaltungen geprägt sind, gilt dies erst recht für das Programm als Ganzes.
Alle Möbelstücke dieses Programms sind aus nuß- baumfarbig gebeiztem Holz hergestellt, das Mase- rungen von Wurzelfurnier aufweist. Alle Möbelstük- ke - bis auf den Spiegel - weisen das typische fä- cherartig ausgefüllte Dreieck mit der Spitze nach unten, die Schränke, Vitrinen und Sitzmöbel zudem das fächerartige Dreieck als Giebel auf. Alle Möbelstücke sind durch Holzapplikationen geprägt, die als wulstartige Schnitzereien, Kannelierungen oder pyramidenartige Elemente teils einzeln, teils kummuliert vorhanden sind.
Da somit alle Gestaltungsmerkmale, die bei der Aufsatzvitrine als größtem und auffälligsten Mö- belstück des Programms vorhanden sind, bei den übrigen einzelnen Teilen in jeweils dem Möbelstück angepaßter Form wiederkehren, stellt sich das gesamte Programm als harmonisches Ganzes dar, das darauf angelegt ist, daß von jedem Verbraucher nicht nur Einzelteile, sondern eine Zusammenstel- lung mehrerer Möbelstücke als Gesamteinrichtung erworben werden.
Es kommt aber auch dem Gesamtprogramm durch die - oben beschriebene - eigenwillige gestalterische einheitliche Linie eine wettbewerbliche Eigenart zu (BGH GRUR 1986, 673, 675 - "Beschlagprogramm"; BGH GRUR 1992, 305, 307 - "Büromöbelprogramm"). Die typischen Elemente, die bei dem einzelnen Mö- bel dieses Programmes wiederkehren, ermöglichen es dem Verbraucher, ein Einzelstück aus dem Programm "C." einem früher gesehenen Teil dieses Programms zuzuordnen und beide einem bestimmten Hersteller zuzuschreiben, auch wenn ihm dessen Name oder der Name des Programms unbekannt sind.
Diese Feststellungen kann der Senat in Überein- stimmung mit der Kammer aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung treffen, da die Mitglieder des Senats - ebenso wie die Mitglieder der Kammer - zu den angesprochenen Verbrauchern gehören. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es nicht der Kenntnis der gesamten Palette aller Stilmöbel, um diese Feststellungen treffen zu können. Falls das wettbewerbliche Umfeld Möbel enthalten sollte, die eine ähnliche Kombination von verschiedenen Stilrichtungen enthält, die zu einem ähnlichen Gesamteindruck führen, wäre es Sache der Beklagten gewesen, dieses Umfeld darzulegen. Trotz Hinweises durch den Senat in der Sitzung von 23. Juli 1993 hat jedoch die Beklagte zum wettbewerblichen Um- feld nichts vorgetragen. Die bloße Behauptung der Beklagten, "derartige Stilmöbel befänden sich mas- senweise auf dem deutschen Möbelmarkt", ist - wor- auf schon das Landgericht in dem angefochtenen Ur- teil hingewiesen hat - nicht hinreichend substan- tiiert. Auch in der Berufungsinstanz hat die Be- klagte hierzu keine näheren Ausführungen gemacht.
Allein die Tatsache, daß der Entwurf des Programms "C." auf vorbekannte Gestaltungsmerkmale zurück- greift, mindert seine wettbewerbliche Eigenart nicht, weil durch die Verbindung der vorbekannten Einzelelemente neue, eigentümliche Möbel und ein neues, eigenartiges Programm entwickelt wurden, die auf einen bestimmten Hersteller hinweisen (BGH GRUR 1982, 305, 307 - "Büromöbelprogramm").
Schließlich handelt es sich bei den von der Klä- gerin vertriebenen Möbeln auch nicht um "Massen- waren", die keine irrigen Vorstellungen über ihre Herkunft im Verkehr hervorrufen können. Dies er- gibt sich schon aus den oben beschriebenen Eigen- tümlichkeiten eines jeden Möbelstücks aus diesem Programm.
Die wettbewerbliche Eigenart der Produkte des Programms "C." scheitert auch nicht etwa daran, daß - nach den Behauptungen der Beklagten - weder mit dem Namen der Herstellerin noch mit dem Namen der Klägerin als Vertreiberin, sondern teilweise mit Phantasienamen geworben worden sein soll. Ab- gesehen davon, daß der vorgelegte Verkaufskatalog die streitgegenständlichen Möbel als "Programm C." bezeichnet, erübrigt sich ein näheres Eingehen hierauf, weil es zur Bejahung einer wettbewerbli- chen Eigenart genügt, daß das betreffende Erzeug- nis selbst aufgrund seiner Gestaltungsmerkmale geeignet ist, Hinweise auf die Herkunft zu ver- mitteln, ohne daß konkret auf einen bestimmten Hersteller oder Vertreiber hingewiesen sein muß (BGH GRUR 1984, 453, 454 - "Hemdblusenkleid"). Die einzelnen Möbel des Programms "C." und das gesamte Programm sind so eigenartig, daß sie selbst bei unterschiedlichen Namen beim Verbraucher die Vor- stellung von einem Hersteller hervorrufen.
Die von der Klägerin vertriebenen Möbel und das gesamte Möbelprogramm "C." hat auf dem deutschen Markt auch eine hinreichende Verkehrsbekanntheit. Zwar konnte der Zeuge W.S. sen. nicht aus eigener Kenntnis die von der Klägerin behaupteten Ver- kaufszahlen und Nettoumsätze aus den Jahren 1990 bis 1992 bestätigen; jedoch steht aufgrund der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme vom 2. Februar 1994, der von der Klägerin vorgelegten Werbung und des Verkaufskatalogs sowie den aus der Verkaufspreisliste (gültig ab November 1991) zu entnehmenden - nicht bestrittenen - Einzelstück- preisen fest, daß die von der Klägerin vertrie- benen Einzelmöbel und das gesamte Programm "C." schon im Jahre 1991 eine hinreichende Verkehrsbe- kanntheit hatten, somit auch im Januar 1992, als die Beklagte erstmals die beanstandeten Produkte in der Bundesrepublik Deutschland präsentiert hat.
Der Zeuge, der bis 1991 Geschäftsführer der Kläge- rin war und heute noch deren Gesellschafter ist, hat bekundet, er wisse - ohne die genauen Zahlen zu kennen - aus eigener Kenntnis, daß das Programm "C." bereits im Zeitpunkt seines Erscheinens auf dem bundesdeutschen Markt so gut angekommen war, daß der Hersteller große Schwierigkeiten hatte, der Nachfrage nachzukommen. Schon vor dem Jah- re 1992 war das Programm "C." in dem Umfang, wie es in dem von der Klägerin vorgelegten Verkaufska- talog wiedergegeben ist, nach den Bekundungen des Zeugen auf dem bundesdeutschen Markt und wurde in mehreren Möbelunternehmen und Möbelgruppen angebo- ten. So konnte sich der Zeuge daran erinnern, daß in der Zeit vor 1992 das gesamte Programm bei der Firma P. in F., bei der Firma O. in W., bei der Firma Co. sowie bei der Möbelgruppe B. (P.-Möbel) vertrieben wurde.
Der Senat hat keine Bedenken den Aussagen des Zeu- gen S. aufgrund des persönlichen Eindrucks und der klaren und in sich geschlossenen Darstellungen zu folgen. Der Zeuge war sichtlich bemüht, nur das zu bekunden, was seinem Kenntnisstand entsprach.
Somit konnte sich der Kaufinteressent bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte mit ihrem Möbelprogramm "C.P." auf dem bundesdeutschen Markt in Erscheinung trat, sich hinreichend anhand von Werbungen oder in verschiedensten Möbelhäusern über die von der Klägerin vertriebenen Möbel des Programms "C." unterrichten. Da es im Rahmen der vermeidbaren Herkunftstäuschung genügt, wenn die nachgeahmten Produkte in ihrer konkreten Aus- gestaltung im Verkehr so bekannt geworden sind, daß sich überhaupt Verwechslungen ergeben können, wenn Nachahmungen auf den Markt gelangen (Baum- bach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 1 Rdnr. 457 m.w.N.), steht nach dem Ergebnis der Be- weisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, daß das Programm "C." und die zu diesem Programm gehö- renden Möbelstücke im Verkehr schon im Jahre 1991 hinreichend bekannt waren, ohne daß es auf die von der Klägerin vorgetragenen und der Beklagten be- strittenen Umsatzzahlen ankommt.
Die Beklagte hat mit ihrem Programm "C.P. " die Möbel aus dem von der Klägerin vertriebenen Pro- gramm "C." nicht nur in den Einzelteilen und in den charakteristischen Gestaltungsmerkmalen, son- dern darüber hinaus auch als Programm fast iden- tisch nachgeahmt.
Der Vitrinen-Aufsatzschrank, die Vitrine, die Sammlervitrine, die Anrichte und die Kommode aus dem Programm "C.P." stellen geradezu identische Nachahmungen der entsprechenden Möbelstücke des Programms "C." dar. Alle wesentlichen und den Gesamteindruck prägenden wie auch die unwesent- lichen Gestaltungselemente sind übernommen. So weisen diese Möbelstücke die kannelierten Lise- nen als Seitenbegrenzungen und bei dem Vitrinen- aufsatzschrank sowie bei der Anrichte auch als Abgrenzungen zwischen Mittelteil und Seitenteilen auf. Diese säulenartigen Kannelierungen münden - ebenso wie bei den entsprechenden Möbeln des Programms "C." - in Halbrosetten, an die sich wulstartige Applikationen anschließen. Diesen Mö- belstücken ist auch weiterhin - wie bei denen des Programms "C." - gemein, daß sie zudem Holz- applikationen aufweisen, die an pyramidenartige Kissen erinnern. Bei den drei von der Beklagten angebotenen Vitrinen fällt besonders ins Gewicht, daß der Giebelaufbau exakt dem der Vitrinen aus dem Programm "C." entspricht. So sind auch diese Vitrinenschränke geprägt durch einen spitz zulaufenden Giebel, der von einem geraden, an den Seiten leicht ausgestellten, abgetreppten Profil- sims eingefaßt ist; das innere Dreieck des Giebels ist ebenso mit fächerartigen Schnitzereien ausge- füllt und mit Spiegelglas hinterlegt. Vitrinen wie Anrichte und Kommode weisen somit die eigentüm- liche Verbindung zwischen strengen Formelementen wie Giebel und säulenartigen, kannelierten Lisenen einerseits und verspielten Holzapplikationen ande- rerseits auf. Darüber hinaus ist die Aufteilung der Vorderfront in Türen und Schubladen bei der Aufsatzvitrine, der Sammlervitrine und der viertü- rigen Anrichte völlig identisch.
Auch wenn die Abmessungen dieser sich gegenüber- stehenden Möbelstücke geringfügig voneinander ab- weichen - wie sich aus den vorgelegten Prospekten ergibt -, so wirken doch die Proportionen der einzelnen Möbelstücke der beiden Programme völlig gleich.
Schließlich fehlen an den angegriffenen Möbeln je- weils die fächerartigen Dreiecke - mit der Spitze nach unten - am unteren Rand des jeweiligen Mö- bels; dies fällt jedoch bei der Gesamtbetrachtung der Möbelstücke nicht auf und tritt hinter den Übereinstimmungen völlig zurück. Die den Gesamt- eindruck prägenden Elemente sind bei den Möbeln beider Programme identisch, so daß auch ein iden- tischer Gesamteindruck entsteht: zum einen ist die Holzart dieselbe, denn die Möbel beider Programme sind nußbaumfarbig gebeizt und weisen die Struktu- ren von Wurzelholz auf. Zum anderen ist die Auf- teilung bei Vitrinen, Kommoden und Anrichte ent- sprechend; die auffällig gestalteten Applikationen wirken gleich und insbesondere der fächerartig ausgefüllte Giebel, der bei Schränken und Vitrinen mit Spiegeln hinterlegt ist, ist vollkommen iden- tisch.
Auch der Eßtisch, die Stühle und der Spiegel des angegriffenen Programms weisen die typischen Merk- male auf, die bei den entsprechenden Möbelstücken des Programms "C." vorhanden sind. Besonders au- genfällig ist dies bei den Stühlen, die bei beiden Programmen durch den gefächerten Giebel auf der Rückenlehne geprägt sind. Darüber hinaus ist die Gestaltung der Stuhlbeine vollkommen identisch. Die Hinterbeine des Stuhls sind in einer Biegung leicht nach hinten ausgestellt, während die Vor- derbeine gerade geführt sind. Wie beim Programm "C." weisen auch die Vorderbeine bei den Stühlen des angegriffenen Programms "C.P. " unterhalb der Sitzfläche einen breiteren Einschnitt auf, an dem sich das Stuhlbein in normaler Breite so anschließt, daß das Stuhlbein unterhalb des Einschnitts eine pyramidenförmige Gestaltung auf- weist, die auch für die übrigen Möbelstücke bei- der Programme kennzeichnend ist. Aufgrund dieser Übereinstimmungen beider Stühle, die auch in ihren Proportionen gleich wirken, fällt die Tatsache, daß der Stuhl des Programms "C.P. " - im Gegensatz zu dem Stuhl des Programms "C." - keine unterteil- te Rückenlehne aufweist, nicht ins Gewicht, zumal Sitzfläche und Rückenlehne durch verschiedene Stoffwahl einen unterschiedlichen Eindruck hervor- rufen können.
Der Eßtisch des angegriffenen Programms weist dieselben Maße (160 x 90 cm) auf wie der Eßtisch aus dem Programm "C."; er ist ebenfalls auf ein Maß von 200 x 90 cm ausziehbar. Beide Tische sind nußbaumfarbig gebeizt und weisen die Maserung von Wurzelholz auf. Die Tischbeine sind völlig identisch; sie weisen ebenso wie die Stühle einen breiteren Einschnitt unterhalb der Tischplatte auf, unterhalb dieses Einschnitts setzen sich die Tischbeine - ebenso wie bei den Stühlen - in voller Breite fort und verjüngen sich nach unten. Die leicht abgetreppte Umrandung der Tischplatte ist bei beiden Möbelstücken identisch. Augenfällig ist schließlich auch die Umrandung der unter der Tischplatte befindlichen Verblendung. Diese endet mit einem schmalen Wulst, der in der Mitte einen durchlaufenden Einschnitt hat, der die Kannelie- rung an den Schränken und Vitrinen wiederspiegelt.
Der Spiegel aus dem angegriffenen Programm "C.P. " weist zwar Unterschiede zu dem entsprechenden Spiegel aus dem Programm "C." schon von den Abmes- sungen her auf. Identisch ist lediglich die Holz- art und die an den Ecken befindlichen Holzapplika- tionen, die wie pyramidenartig hervorstehende Kis- sen wirken. Im Unterschied zu dem Spiegel aus dem Programm "C." weist der Spiegel aus dem angegrif- fenen Programm "C.P. " an den beiden Seiten die im übrigen für beide Programme typischen kannelierten Lisenen und auf der Oberseite den gefächerten Giebel auf. Auch wenn somit Unterschiede zwischen beiden Spiegeln bestehen, fügt sich der Spiegel aus dem angegriffenen Programm besonders in das von der Klägerin vertriebene Programm ein, da er alle typischen Merkmale des Programms "C. " auf- weist.
Die aufgezeigten weitgehenden Übereinstimmungen der einzelnen Möbelstücke aus beiden Programmen sind geeignet, im Verkehr die Gefahr von Ver- wechslungen der beiden Programme hervorzurufen. Die Abweichungen sind von völlig untergeordneten Bedeutung; sie können nur bei einer ganz genau- en Betrachtung der nebeneinanderstehenden Möbel gesehen werden. Da der Verkehr weder die einzel- nen Möbelstücke normalerweise direkt nebeneinander sieht, noch derartige genauen Betrachtungen von einem Großteil der angesprochenen Verkehrskreise angestellt werden, fallen diese geringfügigen Un- terschiede in Anbetracht der aufgezeigten Überein- stimmungen der einzelnen Möbelstücke und der bei- den Programme nicht ins Gewicht.
Diese Übereinstimmungen und die dargelegte Ver- kehrsbekanntheit des von der Klägerin vertriebenen Programms "C." lassen befürchten, daß die ange- sprochenen Verbraucher die nachgeahmten Produkte der Beklagten dem Hersteller des Programms "C." zuschreiben und anstelle weiterer Originalteile die Teile des Programms "C.P. " hinzukaufen.
Die vorstehenden Feststellungen konnte der Senat auch anhand der vorgelegten Prospekte feststellen, ohne daß es der Betrachtung der streitgegenständ- lichen Möbel im Original bedurfte. Die Möbel bei- der Parteien sind ausreichend durch Farbabbildun- gen dokumentiert, die sämtlich Einzelheiten ein- schließlich des Gesamteindrucks der Möbel und der Programme erkennen lassen. Soweit die Beklagte die Auffassung vertreten hatte, die notwendige Über- einstimmung der streitgegenständlichen Möbel könne nicht festgestellt werden, so hat sie diese Auf- fassung nicht weitervertreten, nachdem sie selbst den farbigen Prospekt "E. A." (Hülle nach Bl. 262) vorgelegt hat. Darüber hinaus ist zu berücksichti- gen, daß die Beklagte selbst vorgetragen hat, daß sie nicht in der Lage sei, die angegriffenen Ori- ginalmöbel dem Senat vorzustellen.
Die Beklagte hat sich auch objektiv wettbewerbs- widrig verhalten, weil sie nahezu identisch nach- geahmte Möbel und ein nahezu identisch nachgeahm- tes Möbelprogramm in den Verkehr gebracht hat, obwohl es eine Vielzahl anderer Gestaltungsmög- lichkeiten gibt, wie schon ihr eigener Prospekt und der Verkaufskatalog der Klägerin zeigen. Die Beklagte handelte auch subjektiv unlauter im Sinne von § 1 UWG. Abgesehen davon, daß die Beklagte selbst nicht vorgetragen hat, daß sie das von der Klägerin vertriebene Programm nicht kannte, waren ihr die Umstände, die ihr Verhalten als objektiv wettbewerbswidrig erscheinen lassen, spätestens seit dem einstweiligen Verfügungsverfahren bekannt oder die Beklagte hat sich der Kenntnis dieser Um- stände bewußt verschlossen oder entzogen.
Da somit der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG zusteht, kann es dahinstehen, ob sie darüber hinaus auch einen Anspruch aus § 14 a Ge- schmUG hat.
Über den von der Klägerin zunächst geltendgemach- ten Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsan- spruch hatte der Senat nicht mehr zu befinden, nachdem die Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Sitzung vom 22.09.1993 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Hinsichtlich dieser erledigten Ansprüche war nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streit- standes zu entscheiden. Dies führte dazu, der Be- klagten auch diese Kosten aufzuerlegen.
Die Klägerin war auch bezüglich des Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanspruchs aktivle- gitimiert.
Die Aktivlegitimation kann jedoch nicht - wie für den Unterlassungsanspruch - allein aus dem zwischen der Herstellerfirma und der Klägerin geschlossenen schriftlichen Alleinvertriebsvertrag (Bl. 230 ff d.A.) hergeleitet werden, da dieser erst Wirkung ab 2. August 1993 entfaltete, während sich der Auskunfts- und Schadensersatzfeststel- lungsanspruch auch auf die Zeit davor bezog.
Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, daß die Klägerin schon vor Abschluß dieses schriftlichen Alleinvertriebsvertrages die Stellung einer alleinigen Vertreiberin des Möbel- programms "C." für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hatte.
Der Zeuge W.S. sen. hat bekundet, daß er selbst bis zum 05.03.1991 Geschäftsführer der Klägerin gewesen sei. Er ist - nach seinen Bekundungen - weiterhin Gesellschafter der Klägerin zu 25 %; darüber hinaus sind seine Frau B. S. und sein Sohn W.S. jun., der zugleich Mitgeschäftsführer der Klägerin ist, jeweils zu 25 % Gesellschafter der Klägerin. Da der Zeuge weiterhin glaubhaft bekun- det hat, daß er schon seit der Gründung der Her- stellerfirma R.S.M. S.R.L. Gesellschafter dieser Firma zu 50 % und gleichzeitig Mitgeschäftsführer dieser Firma sei, der mit Herrn R. die Firma R.S.M. im Jahre 1981 nur gegründet habe, um eine Zulieferfirma für die Klägerin zu haben, die von Anfang an bis heute das gesamte Programm der Firma R.S.M. für den bundesdeutschen Markt übernommen habe, war die Klägerin von Anfang an faktische Alleinvertreiberin der von der Firma R.S.M. herge- stellten Produkte.
Auch wenn zwischen der Klägerin und der Herstel- lerfirma kein wirksamer Alleinvertriebsvertrag vor dem 2. August 1993 geschlossen war, waren die per- sonellen und wirtschaftlichen Interessen der bei- den Firmen so miteinander verwoben, daß die Inter- essen der Klägerin mit denen der Herstellerfirma deckungsgleich waren. Zudem war die Führungsspitze auf Geschäftsführer- und Gesellafterebene bei bei- den Firmen teilweise identisch. Darüber hinaus hat die Klägerin das Programm "C." in der Bundesrepu- blik Deutschland allein verkehrsbekannt gemacht und im deutschen Markt plaziert. Da sie darüber hinaus - vertreten durch ihren früheren Geschäfts- führer - die Herstellerfirma erst gegründet hatte, um ihre eigene Marktposition in der Bundesrepublik Deutschland zu behaupten, und weiterhin an ihr in der vom Zeugen S. beschriebenen Form beteiligt ist, geht ihre Interessenlage noch über die einer Alleinvertreiberin hinaus. Hat aber der Bundesge- richtshof (BGH GRUR 1988, 620, 621 - "Vespa-Rol- ler") neben dem Hersteller auch den Alleinver- triebsberechtigten als unmittelbar Verletzten im Sinne des § 1 UWG angesehen und (BGH GRUR 1991, 223, 224 - "Finnischer Schmuck") allgemein die Möglichkeit gesehen, dem Händler einen Anspruch unmittelbar aus § 1 UWG zuzugestehen, wenn dieser besondere und damit schutzwürdige Leistungen er- bracht hat, dann ist es angemessen, der Klägerin als faktische Alleinvertreiberin, die mit einer 50 %igen Beteiligung an der Herstellerfirma maß- geblich auf deren Geschäftspolitik Einfluß nehmen kann und diese Herstellerfirma gegründet hat, um ihre Marktposition in der Bundesrepublik Deutsch- land zu behaupten, eine Klagebefugnis aus § 1 UWG einzuräumen, zumal sie eigene schutzwürdige Lei- stungen erbracht hat.
Der Auskunftsanspruch gemäß §§ 1 UWG, 242 BGB war auch im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erle- digungserklärung begründet. Ein derartiger Aus- kunftsanspruch steht der Klägerin zur Vorbereitung des ihr zustehenden Schadensersatzanspruches zu. Auch wenn sie weder Herstellerin noch Alleinver- triebsberechtigte des Programms "C." war, konnte ihr ein Schaden durch Umsatzverlust, zumindest aber in Form eines Marktverwirrungsschadens ent- standen sein. Zum Ersatz eines derartigen Schadens wäre die Beklagte auch gemäß § 1 UWG verpflichtet gewesen, da sie zumindest nach Zustellung der einstweiligen Verfügung mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Da die Klägerin den Umfang eines solchen Schadens erst ermitteln kann, wenn sie das tatsächliche Ausmaß des Vertriebs des Programms "C.P." durch die Beklagte kennt, wäre sie zur Er- teilung der beantragten Auskunft verpflichtet ge- wesen (Entscheidung des Senats in GRUR 1984, 874, 875 - "Biovital/Revital").
Schließlich hätte auch ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung beider Parteien festgestellt werden müssen, daß die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungs- interesse ist gegeben, da der Klägerin ohne die begehrte Auskunft es nicht möglich gewesen wäre, den Schaden selbst exakt zu beziffern. Selbst nach Auskunftserteilung bleibt der Schadensersatz- anspruch schwierig zu begründen, fehlt es doch an einer exakten Bezifferung des Schadens und an dem notwendigen Nachweis der Kausalität der Handlungen der Beklagten für den Schaden der Klägerin. In einem solchen Fall ist die Feststellungsklage insbesondere deshalb als der geeignete prozessuale Rechtsbehelf anzusehen, weil sie den Verletzten vor Nachteilen drohender Verjährung schützt (Se- natsentscheidung in GRUR 1984, 874, 875 - "Biovi- tal/Revital").
Demnach entsprach es gemäß § 91 a ZPO billigem Er- messen, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insoweit aufzulegen, als die Klage von den Partei- en übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.
Die Kostenentscheidung im übrigen beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.