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Oberlandesgericht Köln·6 U 168/09·04.02.2010

Berufung wegen irreführender 'Sortimentswechsel'-Preiswerbung zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)WerberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin führte Berufung gegen ein Urteil, das sie zur Unterlassung von Preiswerbung wegen eines angeblichen 'Sortimentswechsels' verpflichtete. Streitpunkt war, ob ein kurzfristiger, befristeter Austausch der Matratzen vorlag. Das OLG hielt die Werbung für irreführend, da der Austausch sukzessiv und über Monate lief und keine Anlockwirkung bestand. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen Unterlassungsurteil wegen irreführender 'Sortimentswechsel'-Preiswerbung auf der Sachsubstanz abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbung mit Preisreduzierungen wegen eines behaupteten "Sortimentswechsels" ist irreführend, wenn nicht erkennbar ist, dass ein kurzfristig befristeter Austausch der beworbenen Produkte bevorsteht.

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Der durchschnittliche Verbraucher versteht unter einem "Sortimentswechsel" regelmäßig eine zeitlich begrenzte Aktion, die eine erhebliche Anlockwirkung und damit Entscheidungsdruck erzeugt.

3

Ein sukzessiver, sich über viele Monate erstreckender Austausch von Sortimentsposten begründet keine werbliche Vorstellung eines "Sortimentswechsels" und rechtfertigt daher nicht die Annahme spezieller, wegen des Wechsels geltender Preisreduktionen.

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Ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 UWG ist gegeben, wenn die Werbung irreführend ist und dadurch für den Verbraucher eine relevante Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen begründet wird.

Relevante Normen
§ UWG § 5 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2§ 540 Abs. 2 ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 450/09

Tenor

1.) Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 10.9.2009 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer der Landgerichts Köln - 31 O 450/09 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

2

I.

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Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.

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II.

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Die Berufung, mit der die Antragsgegnerin die Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 24.7.2009 weiterverfolgt, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch, die verfahrensgegenständliche Werbung zu unterlassen (§§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3, § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 UWG).

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1. Die Antragsgegnerin hat einen Sortimentswechsel in dem Sinne, wie dieser Begriff von einem durchschnittlichen Verbraucher verstanden wird, nicht durchgeführt. Nach der eidesstattlichen Versicherung ihres Zentraleinkäufers (Bl. 55) vom 20.8.2009 führte die Antragsgegnerin ursprünglich drei Schlaraffia-Matratzen, von denen eine ("Xenergy") bereits seit dem 28.4.2009 nicht mehr abgerufen worden war. Die Entscheidung darüber, welche Matratze an deren Stelle treten soll, war noch nicht gefallen, stand aber unmittelbar bevor. Eine weitere Matratze ("Schwebeschlaf") wurde "derzeit" aus dem Sortiment genommen, Muster für Nachfolgemodelle waren angefragt und wurden für "demnächst" erwartet. Die dritte Matratze ("Sweet dream") "sollte" aus dem Sortiment genommen werden, wegen des Nachfolgemodells liefen Gespräche mit dem Hersteller.

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Danach muss davon ausgegangen werden, dass der Vorgang des Austauschs des Sortiments an Schlaraffia-Matratzen sich über viele Monate hinstrecken würde. Das Ende der Aktion war nicht absehbar. Zwar wollte die Antragsgegnerin alle drei Matratzen durch Nachfolgemodelle ersetzen, es stand aber noch hinsichtlich keiner der drei Matratzen fest, welches Modell die Nachfolge antreten sollte. Dass dieser Entscheidungsprozess auf einen längeren Zeitraum angelegt war, wird durch den Ablauf bei dem Modell "Xenergy" indiziert, denn dort waren bereits zum Zeitpunkt der eidesstattlichen Versicherung vier Monate seit dem letzten Abruf einer solchen Matratze vergangen. Die Entscheidung, diese Matratze aus dem Programm zu nehmen, muss also noch weiter in der Vergangenheit liegen. Ein solcher sukzessive ablaufender Austausch angebotener Produkte, der sich über einen viele Monate umfassenden Zeitraum erstreckt, ist jedoch nicht das, was sich ein Verbraucher unter einem werblich herausgestellten "Sortimentswechsel" vorstellt.

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2. Die Täuschung darüber, dass die Preise der fraglichen Matratzen wegen eines "Sortimentswechsels" reduziert seien (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG), ist in relevanter Weise irreführend. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Verkehr bei einer Werbung mit Preisen, die wegen eines "Sortimentswechsels" reduziert sind, davon ausgeht, dass die Aktion zeitlich befristet ist. Weil der Verbraucher annehmen wird, in absehbarer Zeit die beworbenen Produkte nicht mehr und vor allem auch nicht mehr zu einem derart günstigen Preis erwerben zu können, geht von einer solchen Werbeaktion eine erhebliche Anlockwirkung aus und der Verbraucher wird aufgrund der zeitlichen Befristung unter einen Entscheidungsdruck gesetzt (vgl. jurisPK-Link, § 4 Rdn. 390 f., 410, 414). Ein solcher Druck bestand tatsächlich jedoch angesichts der Art und Weise, wie die Antragsgegnerin die Umstellung ihres Angebots an Schlaraffia-Matratzen betrieben hat, nicht.

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III.

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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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2. Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.

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3. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 20.000 €.