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Oberlandesgericht Köln·6 U 166/96·24.04.1997

UWG: Hinweis auf Auslaufmodell bei Geschirrspülmaschine – „Restposten“ genügt nicht

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der klagende Wettbewerbsverband nahm eine Anbieterin wegen einer Zeitungsanzeige für eine Geschirrspülmaschine auf Unterlassung und Abmahnkosten in Anspruch. Streitpunkt war, ob die Werbung ohne ausdrücklichen Hinweis auf den Auslaufmodell-Charakter irreführend ist. Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bejahte eine Aufklärungspflicht, weil die Eigenschaft als Auslaufmodell für die Kaufentscheidung (u.a. Ersatzteile/Reparatur) erheblich ist. Die Angabe „Restposten“ klärt darüber nicht hinreichend auf; Abmahnkosten sind zu erstatten.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Unterlassungs- und Kostenerstattungsurteil zurückgewiesen (Tenor lediglich neu gefasst).

Abstrakte Rechtssätze

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Irreführung durch Unterlassen liegt vor, wenn eine für die Kaufentscheidung wesentliche Tatsache verschwiegen wird und den Werbenden insoweit eine Aufklärungspflicht trifft (§ 3 UWG a.F.).

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Bei langlebigen technischen Geräten kann der Umstand, dass es sich um ein Auslaufmodell handelt, für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sein, weil dies Erwartungen zur Reparatur- und Ersatzteilversorgung beeinflusst.

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Ein Auslaufmodell liegt vor, wenn der Hersteller die Produktion des Modelltyps eingestellt hat; eine bloß theoretische Möglichkeit späterer Nachproduktionen ändert daran nichts.

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Der Hinweis „Restposten“ ist nicht geeignet, den Verkehr ausreichend darüber zu informieren, dass das beworbene Produkt ein Auslaufmodell ist, da er auch andere Ursachen der begrenzten Verfügbarkeit umfasst.

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Abmahnkosten sind als Aufwendungsersatz nach Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig, wenn die Abmahnung einen Wettbewerbsverstoß berechtigt verfolgt (§§ 683, 677, 670 BGB).

Relevante Normen
§ UWG § 3§ 3 UWG§ 543 Abs. 1 ZPO§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG§ 683 Satz 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 881/95

Leitsatz

Handelt es sich bei einer beworbenen Geschirrspülmaschine um ein sog. ,Auslaufmodell", ist der Anbieter gehalten, hierauf ausdrücklich hinzuweisen, will er sich nicht dem Vorwurf unlauterer, weil irreführender Werbung i.S. des § 3 UWG aussetzen. Mit der Angabe ,Restposten" genügt er der ihm obliegenden Aufklärungspflicht nicht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Juni 1996 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 881/95 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das in Ziff. 1 des vorbezeichneten Urteils ausgesprochene Unterlassungsgebot wie folgt neu gefaßt wird: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise, für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben, eine "AEG Favorit 775 Geschirrspülmaschine" zu bewerben, wenn es sich hierbei um ein Auslaufmodell handelt: Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten wird auf insgesamt 30.207,00 DM (Unterlassung: 30.000,00 DM, Zahlungsanspruch 207,00 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe

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(abgekürztes Urteil gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet.

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Der Kläger nimmt die Beklagte zu Recht auf Unterlassung der im B. H. vom 11. Oktober 1995 erschienenen und im Tenor dieses Urteils in Ablichtung wiedergegebenen Zeitungsanzeige sowie auf Erstattung der ihm durch die Abmahnung dieses Wettbewerbsverstoßes der Beklagten entstandenen Aufwendungen in Anspruch.

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1.

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Das Unterlassungsbegehren des Klägers ist gemäß §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfolgreich. Das Unterlassungsgebot des Landgerichts war deshalb zu bestätigen und lediglich der Neufassung des Klageantrags durch den Kläger im Berufungstermin anzupasssen.

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Bedenken gegenüber der Zulässigkeit der Unterlassungsklage bestehen nicht. Die Beklagte hat zwar zunächst in beiden Instanzen die Prozeßführungsbefugnis des Klägers bestritten. Nach Hinweis des Senats im Berufungstermin, daß angesichts der ihm bekannten zahlreichen Prozesse des Klägers bis in die jüngste Zeit aus seiner Sicht kein Anlaß besteht, in Zweifel zu ziehen, daß der Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, hat die Beklagte das dahingehende Bestreiten im Berufungstermin fallenlassen. Ebenso hat die Beklagte nicht länger bestritten, daß unter anderem die in K. ansässigen und tätigen Firmen K. GmbH, H., S. Elektro-Handelsgesellschaft mbH sowie das Versandhaus O.-Versand GmbH ##blob##amp; Co. KG und das Großversandhaus Q. S. KG Mitglieder des Klägers sind. Damit verfügt jedoch der Kläger auf dem im Streitfall in Rede stehenden örtlichen Markt (B. G., K. und Umgebung), wie von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG gefordert, über eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden als Mitglieder, die Waren gleicher oder verwandter Art wie die in der beanstandeten Anzeige angebotenen vertreiben. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG für das Vorliegen der Prozeßführungsbefugnis des Klägers sind somit insgesamt erfüllt.

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Die Klage ist aber auch begründet.

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Die beanstandete Werbeanzeige der Beklagten vom 11. Oktober 1995 ist gemäß § 3 UWG unlauter. Ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs wird dieser Anzeige nämlich nicht entnehmen, daß es sich bei der dort beworbenen Geschirrspülmaschine um ein Auslaufmodell handelt, und deshalb durch die Werbung in relevanter Weise zurückgeführt. Dies können die Mitglieder des Senats, die zu den von der Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde und Erfahrung beurteilen.

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Wie bereits zutreffend vom Landgericht ausgeführt, kann auch das Verschweigen einer Tatsache eine irreführende Angabe im Sinne von § 3 UWG darstellen, wenn für den Werbenden eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Pflicht kann sich aus der besonderen Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs für den Kaufentschluß zukommt, so daß das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl., § 3 UWG Rdnr. 48 m.w.N.). Im Streitfall ist mit dem Kläger und dem Landgericht davon auszugehen, daß es sich bei der in der Zeitungsanzeige der Beklagten beworbenen Geschirrspülmaschine um ein sogenanntes Auslaufmodell handelt und dies einen für den Käufer bei Erwerb des Geräts wichtigen Umstand darstellt, um den er somit nach diesen Grundsätzen informiert werden muß.

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Unter einem Auslaufmodell versteht der Verkehr ein Modell, das vom Hersteller nicht mehr produziert wird und von dem nur noch im Vertrieb befindliche Reststücke an den Endverbraucher abgegeben werden können (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl, a.a.O. § 3 UWG Rdnr. 49 b m.w.N.). Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien hatte aber der Hersteller (AEG) des von der Beklagten beworbenen Geräts die Produktion dieses Modelltyps schon zum Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige endgültig eingestellt. Daß der Hersteller eventuell bereit ist, das Gerät bei individueller Nachfrage eines Kunden und einem entsprechend großen Auftrag wiewder zu produzieren, steht dem nicht entgegen. Derartige Nachproduktionen sind immer möglich, auch noch von Vorkriegsmodellen, ändern aber nichts daran, daß der Hersteller von sich aus - endültig - keine Produktion des Gerätetyps mehr beabsichtigt, das Modell also aufgrund dieser Entscheidung des Herstellers, es aus seinem aktuellen Sortiment herauszunehmen, ein Auslaufmodell darstellt.

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Die Beklagte war daher gehalten, den Verbraucher bei der Bewerbung der hier in Rede stehenden Geschirrspülmaschine über diesen Umstand zu informieren. Zwar kann nicht generell bei jedem Produkt eine entsprechende Aufklärungspflicht des Werbenden bejaht werden, wenn es dabei um ein sogenanntes Auslaufmodell geht. Vielmehr ist dies für jedes Produkt nach den dabei bestehenden Erwartungen des Verkehrs gesondert zu prüfen und festzustellen (vgl. Baumbach-Hefermehl a.a.O. § 3 UWG Rdnr. 49 b m.w.N.). Bei Auslaufmodellen von Geschirrspülmaschinen besteht aber eine derartige Aufklärungspflicht des Werbenden. Geschirrspülmaschinen sind technische Produkte, die für eine längere Gebrauchsdauer gedacht sind. Wie bei allen derartigen technischen Geräten werden daher viele Verbraucher auch bei dem Kauf einer Geschirrspülmaschine die Reparatur- und Ersatzteilfrage in ihre Überlegungen mit einbeziehen und unter anderem davon ihre Entscheidung für ein bestimmtes Gerät abhängig machen. Kommt es nämlich zu Reparaturen, ist zumeist schon eine gewisse Zeit seit dem Kauf des Produkts vergangen. Bei einer Geschirrspülmaschine, die aber bereits bei ihrem Kauf ein Auslaufmodell darstellt, werden deshalb weite Verbraucherkreise erhöhte Probleme und Kosten bei der Reparatur befürchten, und sei dies auch nur dadurch, daß der herbeigerufene Handwerker mit dem Gerät nicht vertraut ist und die entsprechenden Pläne für das Gerät nicht gleich bei der Hand hat bzw. sich die Beschaffung notwendiger Ersatzteile hinzieht. Nicht nur ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs wird folglich bei dem Kauf einer Geschirrspülmaschine Wert darauf legen, ein Gerät zu erwerben, das zum Zeitpunkt seines Erwerbs noch zur aktuellen Angebotspalette des Herstellers gehört und erwarten läßt, daß es auch noch nach dem Kauf jedenfalls für eine gewisse Zeit vom Hersteller weiter produziert und auf den Markt gebracht wird. Zumindest wollen diese Verbraucher bei dem Angebot eines Auslaufmodells über diesen Umstand informiert werden, um dessen Preisgünstigkeit unter Berücksichtigung der befürchteten Nachteile bei der Reparatur und Ersatzteilbeschaffung zutreffend einschätzen zu können. Eine fehlende Unterrichtung des Verbrauchers über den Auslaufmodellcharakter eines Geräts kann zudem Verbraucher auch davon abhalten, sich darüber zu informieren, ob es nicht eventuell bereits technisch weiterentwickelte Modelle gibt. Dies ist gerade für diejenigen Verbraucher von Bedeutung, die bei derartigen Geräten zum Beispiel aus Gründen des Umweltschutzes das Produkt erwerben wollen, das sich auf dem neuesten Stand der Technik befindet. Begründen schon die vorstehend erörterten Verbrauchererwartungen die Verpflichtung des Werbenden, über den Auslaufmodellcharakter einer Geschirrspülmaschine aufzuklären, kann dahinstehen, ob es ebenfalls relevante Verkehrskreise gibt, die wie bei anderen technischen Geräten auch bei Geschirrspülmaschinen grundsätzlich jeweils nur das neueste, aktuelle Gerät kaufen wollen und nicht ein Modell, das der Hersteller allein durch seine Entscheidung, es zukünftig nicht mehr zu prodozieren, aus ihrer Sicht zu einem "Altmodell" gestempelt hat.

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Ist somit der Verbraucher bei der Bewerbung von Geschirrspülmaschinen über den Auslaufmodellcharakter der Geräte zu informieren, war daher die Beklagte im Streitfall zu einer entsprechenden Aufklärung der Leser der Anzeige vom 11. Oktober 1995 verpflichtet. Dabei war es der Beklagten freigestellt, ob sie dieser Informationspflicht durch die Angabe "Auslaufmodell" oder in anderer Weise nachkam, wie es ihr auch nach dem Unterlassungsbegehren des Klägers und dem gerichtlichen Unterlassungsgebot zukünftig freigestellt ist. Die in der beanstandeten Zeitungsanzeige enthaltene Angabe "Restposten" stellt jedoch keine ausreichend deutliche Aufklärung des Verbrauchers dar, abgesehen davon, daß ein Großteil der Leser diese Angabe bei der üblichen flüchtigen Beurteilung derartiger Zeitungsanzeigen nicht bemerken wird. Ein Restposten kann, wie bereits zutreffend vom Landgericht ausgeführt, auch Ware bezeichnen, die zwar noch vom Hersteller produziert wird, von der aber der werbende Anbieter nur noch einige Stücke auf Lager hat, weil er zum Beispiel diese Marke oder auch generell derartige Produkte zukünftig nicht mehr führen will. Der in der Anzeige der Beklagten ausgewiesene, im Verhältnis zur ebenfalls angegebenen unverbindlichen Preisempfehlung niedrige Preis für die Geschirrspülmaschine führt - auch unter Berücksichtigung der Angabe "Restposten" - zu keiner anderen Beurteilung. Schon der Hinweis auf den "Restposten" erklärt aus der Sicht der Verbraucher zwanglos den niedrigen Preis. Im übrigen können viele Umstände die Beklagte veranlassen, mit Preisen zu werben, die beachtlich unterhalb der unverbindlichen Preisempfehlung liegen.

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Nach alledem wird nicht nur ein nicht unbeachtlicher Teil der von der Beklagten umworbenen Verbraucher durch die beanstandete Anzeige gemäß § 3 UWG irregeführt, wobei diese Irreführung aus den vorstehenden Erwägungen auch relevant im Sinne von § 3 UWG ist, denn sie ist geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.

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Die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung des sich danach aus § 3 UWG ergebenden Unterlassungsanspruchs gegenüber der Beklagten ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Neben den bereits eingangs der Entscheidungsgründe diskutierten Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift ist ebenfalls das weitere Erfordernis des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfüllt, wonach der Verstoß der Beklagten geeignet sein muß, den Wettbewerb auf dem betroffenen örtlichen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Eine derartige wesentliche Beeinträchtigung ist schon im Hinblick auf die erhebliche Irreführung der Verbraucher zu bejahen, die von der beanstandeten Werbung ausgeht und viele Verbraucher veranlassen wird, sich mit dem Angebot der Beklagten zu befassen, was sie andernfalls, bei gehöriger Aufklärung über den Auslaufmodellcharakter der streitgegenständlichen Geschirrspülmaschine, nicht getan hätten. Von einem geringfügigen Gesetzesverstoß, durch den die Interessen der Allgemeinheit nicht ernstlich betroffen werden, wie er nach der amtlichen Begründung zum UWG-Änderungsgesetz vom 25. Juli 1994 durch die mit diesem Gesetz geschaffenen Einschränkungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht mehr verfolgt werden soll (vgl. dazu amtliche Begründung zum UWG ÄndG, abgedruckt in WRP 1994/369, 377), kann danach keine Rede sein.

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2.

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Der Kläger ist schließlich gemäß §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB auch berechtigt, von der Beklagten Erstattung der ihm durch Abmahnung dieses Verstoßes entstandenen Aufwendungen in Höhe von 207,00 DM zu verlangen und gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Verzinsung dieses Betrags in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit (22. Januar 1996) zu beanspruchen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Neufassung des landgerichtlichen Unterlassungsgebots beinhaltet kein teilweises Unterliegen des Klägers, sondern wurde, wie bereits erwähnt, ausschließlich durch die Neufassung des Klageantrags im Berufungstermin veranlaßt. Diese Neufassung des Unterlassungsbegehrens stellt aber auch keine teilweise Klagerücknahme dar, denn diese Neufassung besteht nur darin, daß anstelle des bis zum Berufungstermin im Klageantrag wiedergegebenen Ausschnittes der Werbeanzeige der Beklagten vom 11. Oktober 1995 die gesamte Werbeanzeige zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemacht wurde. Diese Anzeige war jedoch von Anfang an nach dem Verständnis beider Parteien Anlaß und Gegenstand der Unterlassungsklage, so daß die Neufassung des Unterlassungsantrags im Berufungstermin zu keiner Änderung des ursprünglichen Rechtsschutzziels des Klägers geführt hat.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Beschwer der Beklagten war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen und entspricht dem Wert des Unterliegens der Beklagten im Rechtsstreit.