UWG: Irreführende Empfehlung gegen Brancheneinträge im amtlichen Telefonbuch
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin als Telefonbuchverlegerin nahm eine Beratungsfirma und deren Geschäftsführer auf Unterlassung bestimmter Werbeaussagen in Anspruch. Streitpunkt war die Aussage, das amtliche Telefonbuch sei für Brancheneinträge weitgehend ungeeignet und man solle bezahlte Brancheneinträge dort nicht mehr schalten. Das OLG Köln bestätigte das landgerichtliche Verbot, weil die Werbung den Eindruck erwecke, das amtliche Telefonbuch enthalte nur wenige Brancheneinträge und werde nicht branchenbezogen genutzt. Diese Tatsachenbehauptungen seien unrichtig und geeignet, Inserenten zur Aufgabe von Einträgen zu veranlassen, sodass eine relevante Irreführung nach § 3 UWG vorliege.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Unterlassungsurteil wegen irreführender Werbung nach § 3 UWG zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Werbung ist nach § 3 UWG irreführend, wenn sie über Umfang und praktische Nutzbarkeit eines Werbemediums für Brancheneintragungen unzutreffende Tatsachen vermittelt.
Der Hinweis „unserer Meinung nach“ macht eine Aussage nicht zur bloßen Meinungsäußerung, wenn die Bewertung erkennbar auf zuvor behaupteten objektiven Umständen aufbaut.
Eine allgemein gehaltene Empfehlung, auf bestimmte Werbeeinträge zu verzichten, ist irreführend, wenn die zugrunde gelegte Tatsachenbasis ohne branchenspezifische Differenzierung verkürzt oder falsch dargestellt wird.
Ein nicht substantiiertes Bestreiten kann unbeachtlich sein, wenn die bestrittenen Angaben für die Partei ohne Weiteres anhand allgemein zugänglicher Quellen überprüfbar sind.
Eine Irreführung ist relevant, wenn sie geeignet ist, die angesprochenen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, etwa zum Verzicht auf kostenpflichtige Einträge.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 146/97
Leitsatz
Die werbliche Aussage eines Unternehmens, das Kunden seine Dienste bei der von ihm behaupteten kostensparenden Gestaltung von Telefonbucheintragungen anbietet, das amtliche Telefonbuch als "alphabetisch aufgebautes Nachschlagewerk" sei im Hinblick auf die Brancheneintragungen - im Gegensatz zu den Gelben Seiten in seiner werblichen Nutzbarkeit erheblich eingeschränkt, man empfehle daher, "branchenbezogene bezahlte Einträge in diesen Büchern nicht mehr zu schalten", ist relevant irreführend im Sinne von § 3 UWG.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Juli 1997 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 146/97 - (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Landgerichts vom 6. August 1997) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlegt in den Bezirken 49 bis 53 das Amtliche und das Örtliche Telefonbuch sowie die Gelben Seiten.
Die Beklagte zu 1) berät bei der Gestaltung von Telefonbucheintragungen mit dem Ziel, die dabei entstehenden Kosten möglichst niedrig zu halten. Die Beklagten zu 2) und 3) sind ihre Geschäftsführer.
Anlaß und Gegenstand des Rechtsstreits, dem das einstweilige Verfügungsverfahren 31 O 676/96 LG Köln vorausgegangen ist, sind - die aus den nachstehend wiedergegebenen erstinstanzlichen Klageanträgen der Klägerin ersichtlichen - Werbeaussagen der Beklagten zu 1) in ihren Eintragungsvorschlägen für die Firma Leder-D. in K.. Diese Firma Leder-D. hatte bis dahin sowohl im Amtlichen Telefonbuch als auch in den Gelben Seiten für K., B. G., L. und B./E. (Bezirke 50, 49 und 52) Zusatzeintragungen geschaltet. Der Eintragungsvorschlag der Beklagten zu 1) sah den Verzicht auf die Zusatzeintragungen im Amtlichen Telefonbuch und den Gelben Seiten für die Bezirke 49 und 52 sowie Änderungen bei der Werbung in den Gelben Seiten für die Stadt K. (Bezirk 50) vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Eintragungsvorschlag für die Firma Leder-D. sowie auf deren bisherige Werbung und Anzeigenauftrag (Anlagen K 2, B 5, K 3 und K 4) Bezug genommen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die streitgegenständlichen Aussagen der Beklagten zu 1) seien unter mehreren Aspekten wettbewerbswidrig gem. §§ 1,3 UWG. Insbesondere hat sie geltend gemacht, daß der Hinweis auf eine Preisersparnis schief und irreführend sei. Dem Kunden werde dabei verschwiegen, daß die angebliche Ersparnis durch Reduzierungen beim Text, der Grafik und des räumlichen Verbreitungsgebiets erzielt werde. Gleichermaßen irreführend sei die Begründung für die Empfehlung, auf Zusatzeintragungen im Amtlichen Telefonbuch zu verzichten. Von einem alphabetischen Nachschlagewerk könne schon in Anbetracht der zahlreichen Brancheneintragungen keine Rede sein.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken,
1. gegenüber Inserenten der Klägerin mit einer Preis-
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ersparnis für einen Eintragungsvorschlag in einem von der Klägerin verlegten Telekommunikationsverzeichnis zu werben und/oder werben zu lassen, ohne gleichzeitig darzulegen, daß der Eintragungsvorschlag
a. textlich,
b. in der grafischen Ausgestaltung und/oder
c. in der räumlichen Verbreitung des Telekommunika-
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tionsverzeichnisses von der bisherigen Eintragung des Inserenten in dem Telekommunikationsverzeichnis abweicht, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
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2. gegenüber Inserenten der Klägerin folgende Aussage zu verwenden und/oder verwenden zulassen:
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"Das amtliche Telefonbuch ist ein alphabetisch nach Namen aufgebautes Nachschlagewerk, das vom Kunden in der Regel auch so genutzt wird. Hier sind im Gegensatz zu den Gelben Seiten bis auf wenige Ausnahmen (Stichworte von öffentlichem Interesse, wie z.B. Apotheken, Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser) nur bezahlte Brancheneinträge enthalten, was unserer Meinung nach die Nutzbarkeit in bezug auf Angebotseinholung erheblich einschränkt.
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Für Brancheneinträge hat die Deutsche Bundespost Telekom seit vielen Jahren die Gelben Seiten geschaffen, in denen jeder Anbieter kostenfrei unter einer Grundbranche veröffentlicht wird. Hier ist eine relative Vollständigkeit der Anbieter in einem verhältnismäßig großen Bereich gewährleistet, was den Gelben Seiten beim Verbraucher den Vorzug vor dem amtlichen oder dem örtlichen Telefonbuch verschaffen dürfte. Wir empfehlen deshalb, branchenbezogene bezahlte Einträge in diesen Büchern nicht mehr zu schalten."
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben den angegriffenen Hinweis auf die "Ersparnis" mit dem Argument verteidigt, daß kein Preisvergleich vorgenommen werde, dem Kunden vielmehr verschiedene Eintragungsmöglichkeiten aufgezeigt würden. In Anbetracht ihres detaillierten Konzeptvorschlags, der dem Inhaber der Firma Leder-D. von ihrem Außendienstmitarbeiter noch mündlich erläutert worden sei, könne der Kunde über den Grund für die Ersparnis nicht im Unklaren sein.
Die Empfehlung, keine Anzeigen in den amtlichen Telefonbüchern zu schalten, sei eine zulässige Meinungsäußerung. Die dafür genannten Gründe seien wahr. Das betreffende Formblatt finde im übrigen nur Verwendung, wenn sich für die Branche des Kunden keine Brancheneintragungen im amtlichen Telefonbuch befänden.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die vor dem Landgericht gewechselten Schriftsätze Bezug genommen sowie auf die Akte 31 O 676/96 LG Köln, die das Landgericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat.
Mit Urteil vom 8. Juli 1997 hat das Landgericht der Klage der Klägerin antragsgemäß gem. § 3 UWG entsprochen. Dabei hat es sich weitgehend auf seine Erwägungen in dem am 25. November 1996 im einstweiligen Verfügungsverfahren 31 O 676/96 verkündeten Urteil bezogen. Dort hat das Landgericht zu den mit dem Klageantrag zu 2. beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten zu 1) ausgeführt, daß sich die Brancheneintragungen im amtlichen Telefonbuch entgegen der Darstellung in den fraglichen Werbeaussagen nicht auf wenige Ausnahmen wie etwa auf Einrichtungen von öffentlichem Interesse beschränkten. Unstreitig gäbe es vielmehr eine Vielzahl von Teilnehmern aus Handel und Gewerbe, die in ihren Telefoneintragungen die jeweilige Branchenbezeichnung voranstellten. Zudem fänden sich auch im amtlichen und örtlichen Telefonbuch zahlreiche Werbeeinträge. Daran seien die Kunden auch gewöhnt. Aus diesem Grund werde der Sachverhalt stark verkürzt, wenn in den beanstandeten Werbeaussagen das amtliche Telefonbuch als alphabetisches Nachschlagewerk abgewertet und mit diesem Argument die Nutzbarkeit als Werbemedium in Frage gestellt werde. Daß über den wirtschaftlichen Nutzen von kostenpflichtigen Zusatzeintragungen im amtlichen und/oder örtlichen Telefonbuch durchaus gestritten werden könne, habe auf diese Beurteilung keinen Einfluß, denn bei den Werbeaussagen gehe es nur darum, daß die mit dieser Werbung von den Beklagten ausgesprochene Empfehlung mit einer unzutreffenden Darstellung des Sachverhalts unterlegt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Gegen dieses ihnen am 1. August 1997 zugestellte Urteil des Landgerichts wenden sich die Beklagten mit ihrer am 1. September 1997 eingegangenen Berufung, die sie - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - rechtzeitig am 3. November 1997 begründet haben.
Die Beklagten fechten mit der Berufung das Urteil des Landgerichts - nur - insoweit an, als das Landgericht sie gemäß dem Klageantrag zu 2. zur Unterlassung verurteilt hat. Sie machen hierzu unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend, das Landgericht habe die mit dem Klageantrag zu 2. beanstandete Werbeaussage nicht zutreffend interpretiert und gewürdigt, denn von einer Irreführung könne bei den untersagten Äußerungen keine Rede sein. Die in der Werbung enthaltene Behauptung, daß das Amtliche Telefonbuch alphabetisch aufgebaut sei und bis auf wenige einzeln benannte Ausnahmen nur bezahlte Brancheneinträge enthalte, sei objektiv richtig. Eine Irreführung des Verkehrs könne ebenfalls nicht in der Äußerung gesehen werden, daß die Nutzbarkeit des Amtlichen Telefonbuchs betreffend die Angebotseinholung unter mehreren Anbietern einer Branche eingeschränkter als in den Gelben Seiten sei. Abgesehen davon, ob diese Meinungsäußerung hier einen objektiven Kern enthalte, sei sie schon deshalb nicht irreführend, weil sie ausdrücklich als Meinungsäußerung und damit als persönliche Ansicht der Beklagten zu 1) gekennzeichnet sei. Sie beanspruche damit keinen Wahrheitsgehalt. Durch die Formulierung "unserer Meinung nach" werde dem Kunden ausdrücklich freigestellt, anderer Meinung zu sein und dies durch einen Blick ins Amtliche Telefonbuch und die Gelben Seiten unter seiner Branche nachzuprüfen. Es könne jedoch auch in der im zweiten Absatz der "Empfehlung" angeführten Ansicht der Beklagten zu 1) keine Irreführung des Verkehrs gesehen werden. Schon die Verwendung des Konjunktivs schließe dies aus und stelle klar, daß keine Aussage getroffen werde, die eine absolute Richtigkeit für sich beanspruche, sondern daß lediglich von der Beklagten zu 1) die persönliche Schlußfolgerung einer Beobachtung gezogen werde. Dies gelte ebenso für den letzten Satz der Werbeaussage mit der dort ausgesprochenen Empfehlung. Auch hier werde die Subjektivität der Aussage nicht versteckt gehalten. So habe dies bereits das OLG Frankfurt in dessen - rechtskräftigem - Urteil vom 12.03.96 (Bl. 167 f) gesehen, in dem es eine vergleichbare Aussage als lauter erachtet habe. Die Empfehlung der Beklagten zu 1) entspreche im übrigen der bundesweit lancierten Werbung der DeTeMedien GmbH und ihrer Verlage für die Benutzung der Gelben Seiten, wonach der Telefonbuchbenutzer auf der Suche nach einem Fachmann einer bestimmten Branche am besten in den Gelben Seiten fündig werde. Den Anzeigenkunden, die ja ebenfalls Telefonbenutzer seien, sei also ohnehin bekannt, daß die Gelben Seiten, auch genannt das "Branchenbuch", das eigentliche Telefonverzeichnis für Brancheneinträge seien und nicht etwa das Amtliche oder das Örtliche Telefonbuch.
Die Beklagten beantragen,
1. das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Juli 1997
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teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten verurteilt wurden, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken es zu unterlassen,
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gegenüber Inserenten der Berufungsbeklagten/ Klägerin folgende Aussage zu verwenden und/oder verwenden zu lassen:
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"Das amtliche Telefonbuch ist ein alphabetisch nach Namen aufgebautes Nachschlagewerk, das vom Kunden in der Regel auch so genutzt wird. Hier sind im Gegensatz zu den Gelben Seiten bis auf wenige Ausnahmen (Stichworte von öffentlichem Interesse, wie z.B. Apotheken, Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser) nur bezahlte Brancheneinträge enthalten, was unserer Meinung nach die Nutzbarkeit in bezug auf Angebotseinholung erheblich einschränkt.
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Für Brancheneinträge hat die Deutsche Bundespost Telekom seit vielen Jahren die Gelben Seiten geschaffen, in denen jeder Anbieter kostenfrei unter einer Grundbranche veröffentlicht wird. Hier ist eine relative Vollständigkeit der Anbieter in einem verhältnismäßig großen Bereich gewährleistet, was den Gelben Seiten beim Verbraucher den Vorzug vor dem amtlichen oder dem örtlichen Telefonbuch verschaffen dürfte. Wir empfehlen deshalb, branchenbezogene bezahlte Einträge in diesen Büchern nicht mehr zu schalten."
Die Klägerin beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen,
2. ihr - der Klägerin - zu gestatten, Sicherheit auch
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durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse leisten zu können.
Auch die Klägerin wiederholt und ergänzt ihren erstinstanzlichen Vortrag unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts. Sie ist der Auffassung, das beanstandete Verhalten der Beklagten erfülle nicht nur den Tatbestand des § 3 UWG, sondern stelle ebenfalls eine unlautere gezielte Herabsetzung ihrer - der Klägerin - Leistung nach § 1 UWG dar. Dem Leser solle mit der Werbung suggeriert werden, die Amtlichen und die Örtlichen Telefonbücher enthielten keine oder nur in sehr eingeschränktem Umfang branchenbezogene Eintragungen. Dies geschehe in der Weise, daß sachwidrig auf die angeblich geringe Anzahl nicht bezahlter, branchenbezogener Eintragungen hingewiesen werde. Von Belang sei aber nicht die Unterscheidung zwischen bezahlten und unbezahlten branchenbezogenen Eintragungen, sondern das Vorhandensein von branchenbezogenen Eintragungen. Es sei auch eine Vielzahl von Teilnehmern aus Handel und Gewerbe mit Branchenbezeichnungen in den Amtlichen und Örtlichen Telefonbüchern vertreten und die Branchenbezeichnung erlange dadurch Bedeutsamkeit, daß sie der sonstigen Eintragung vorangesetzt werde. Zudem wiesen die von der Beklagten diskriminierten Telefonbücher zahlreiche Werbeeintragungen auf, die den Benutzern bekannt seien und von diesen auch genutzt würden. Daher sei die Werbung der Beklagten auf die Irreführung des Lesers angelegt, wenn nicht auf die Häufigkeit auch von branchenbezogenen Eintragungen in den Amtlichen und Örtlichen Telefonbüchern abgestellt werde, sondern auf die angebliche geringere Anzahl unbezahlter Brancheneintragungen. Für die Entscheidung über die Vorteilhaftigkeit und Werbewirksamkeit einer branchenbezogenen Eintragung sei es belanglos, ob diese entgeltlich oder unentgeltlich zustande gekommen sei. Die Frage, ob ein Brancheneintrag im Amtlichen Telefonbuch bezahlt sei oder unentgeltlich erfolge, schränke die Nutzbarkeit und die Verwendbarkeit von Amtlichen Telefonbüchern bei der Suche nach branchenbezogenen Adressen nicht ein.
Im übrigen gebe die beanstandete Werbung der Beklagten den Zusammenhang auch deshalb unzutreffend wieder, weil ebenfalls in den Gelben Seiten die häufig genutzte Möglichkeit bestehe, optisch hervorgehobene oder aber textlich ausführlichere Werbeeintragungen gegen eine entsprechende Vergütung zu schalten. Eine große Anzahl von Brancheneintragungen in den Gelben Seiten seien auf solche vergütungspflichtigen Eintragungen zurückzuführen. Auch vor diesem Hintergrund bestehe zwischen den Amtlichen Telefonbüchern und den Gelben Seiten kein Unterschied. Die Beklagte zu 1) mache daher mit der beanstandeten Werbung eine Aussage über die Produkte der Klägerin, die unzutreffend sei, jedenfalls aber den Zusammenhang unsachlich verzerre.
Schließlich sei ebenfalls nicht richtig, daß sich die unentgeltlichen Brancheneintragungen in den Amtlichen und Örtlichen Telefonbüchern nur auf wenige Eintragungen im öffentlichen Interesse erstreckten. Diese Brancheneintragungen erfaßten vielmehr die gesamte Breite und Vielzahl der Teilnehmer an Handel und Gewerbe sowie der freien Berufe und würden auch intensiv genutzt, wie die bereits in der ersten Instanz als Anlage K 10 vorgelegte Umfrage der Advanced Market Research GmbH belege. Die hohe Anzahl von branchenbezogenen Eintragungen in diesen Telefonbüchern sei zudem ebenfalls ein Beleg dafür, daß die entsprechende Werbewirksamkeit gegeben sei und der Inserent deshalb auch von dieser Möglichkeit Gebrauch mache.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf deren zweitinstanzlichen Schriftsätze und die damit zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht gem. § 3 UWG dem Unterlassungsverlangen der Klägerin stattgegeben, das Gegenstand des Klageantrags zu Ziff. 2. (entsprechend der Bezifferung der Klageanträge im Tatbestand dieses Urteils) ist. Die Darstellung des Amtlichen Telefonbuchs in bezug auf Brancheneintragungen, die in der mit diesem Klageantrag beanstandeten Werbung der Beklagten zu 1) enthalten ist, ist unrichtig und damit irreführend im Sinne von § 3 UWG.
Im ersten Absatz der in Rede stehenden Werbung wird der Kunde darüber informiert, daß es sich bei dem Amtlichen Telefonbuch um ein Nachschlagewerk handelt, das alphabetisch nach Namen aufgebaut ist und vom Kunden in der Regel auch so genutzt wird, daß weiterhin in diesem Amtlichen Telefonbuch - anders als in den Gelben Seiten - bis auf wenige Ausnahmen nur bezahlte Brancheneinträge enthalten seien. Mit dieser Angabe wird dem Kunden zumal im Kontext mit dem Hinweis im zweiten Absatz der Werbung auf die Möglichkeit der kostenfreien Eintragung eines jeden Anbieters unter einer Grundbranche in den Gelben Seiten und der dadurch bei den Gelben Seiten gewährleisteten "relativen Vollständigkeit der Anbieter in einem verhältnismäßig großen Bereich" der Eindruck vermittelt, das Amtliche Telefonbuch enthalte nur wenige Brancheneinträge. Dabei wird er wegen des Hinweises im zweiten Absatzes diese Aussage sowohl auf bezahlte wie auf unbezahlte Brancheneinträge im Amtlichen Telefonbuch beziehen, also auf Brancheneintragungen allgemein. Zugleich wird der Kunde durch die vorstehend beschriebenen Angaben in der Werbung der Beklagten zu 1) zu der Vorstellung veranlaßt, daß der Verbraucher das Amtliche Telefonbuch in der Regel nicht als Informationsquelle zum Auffinden von Brancheneinträgen benutze, sondern eben - nur - als ein nach Namen aufgebautes alphabetisches Nachschlagewerk.
Diese in der beanstandeten Werbung enthaltenen Aussagen der Beklagten zu 1) stellen aus der maßgeblichen Sicht der umworbenen Kunden Tatsachenbehauptungen dar, die auch nicht zumindest deshalb als bloße Meinungsäußerungen der Beklagten zu 1) verstanden werden, weil die Beklagte zu 1) die am Ende des ersten Absatzes angeführte erheblich eingeschränkte Nutzbarkeit des Amtlichen Telefonbuchs in bezug auf die Angebotseinholung mit dem Hinweis "unserer Meinung nach" als ihre subjektive Schlußfolgerung kenntlich gemacht hat und am Ende des zweiten Absatzes eine als solche bezeichnete "Empfehlung" ausspricht, was den Verzicht auf eine Brancheneintragung in den Gelben Seiten angeht. Diese in dieser Weise als solche ausgewiesenen subjektiven Äußerungen der Beklagten zu 1) knüpfen lediglich an die zuvor als objektive Tatsachen dargestellten Umstände an und bauen darauf auf, ohne sie aber in ihrer Qualität zu verändern.
Diese Tatsachenbehauptungen der Beklagten zu 1) zu dem Amtlichen Telefonbuch geben aber die Sachlage nicht zutreffend wieder, denn das Amtliche Telefonbuch enthält zahlreiche Werbeeinträge von Unternehmen der unterschiedlichsten Branchen. Dies gilt insbesondere für bezahlte, aber auch für unbezahlte Eintragungen (letzteres bei den Teilnehmern, die in ihren Telefonbucheintragungen die jeweilige Branchenbezeichung voranstellen). Die Klägerin hat dies z.B. im Schriftsatz vom 28. Mai 1997 und der damit als Anlage K 17 (Bl. 101 ff) überreichten Zusammenstellung z.B. für das Amtliche Telefonbuch 1997 des Bereichs 50 (Stadt Köln) dargelegt. Das nicht näher konkretisierte Bestreiten dieses Vortrags der Klägerin zu den 270 in diesem Amtlichen Telefonbuch vertretenen Branchen durch die Beklagten im Schriftsatz vom 27.Februar 1998 (Bl. 195) ist unbeachtlich, denn die Beklagten haben ohne weiteres die Möglichkeit, diese Angaben der Klägerin durch den Blick in das fragliche Telefonbuch zu überprüfen und ihr Bestreiten näher zu substantiieren. Im übrigen kommt es hierauf auch nicht an, ebenfalls nicht auf den Einwand der Beklagten, daß einzelne der von der Klägerin angeführten Branchen im Amtlichen Telefonbuch gegenüber den Gelben Seiten nur wenige Eintragungen enthielten. Die Beklagten haben in ihren Schriftsätzen vom 16. Juni 1997 (Bl. 112 ff GA) und 27. Februar 1998 (Bl. 196 ff GA) selbst vorgetragen und damit unstreitig gestellt, daß es bestimmte Branchen gibt, bei denen es zum einen nennenswerte (nicht nur vereinzelte) Eintragungen im Amtlichen Telefonbuch gibt (vgl. dazu die Ausführungen der Beklagten auf Bl. 196 z.B. zu den Stichworten "Beerdigung", Café", "Schlüsseldienst", "Bürobedarf/ Büroeinrichtungen", "Autohäuser", "Elektoartikel", "Getränkelieferanten", "Optik" usw.). Dabei haben die Beklagten auch eingeräumt, daß es (außer den in ihrer beanstandeten Werbung zum Stichwort vom öffentlichen Interesse angeführten Bereichen) sogar Branchen gibt, die überdurchschnittlich im Amtlichen Telefonbuch vertreten sind, wobei dazu nach dem eigenen Vortrag der Beklagten z.B. die Schlüsseldienste und die Elektobranche gehören. Die Beklagten sprechen insoweit davon, daß sich "insbesondere in der Elektrobranche der Brauch etabliert" habe, Anzeigen und Frimeneinträge verstärkt im Amtlichen oder Örtlichen Telefonbuch zu schalten.
Die nach alledem feststehende Verfahrensweise der Unternehmen und der übrigen Teilnehmer aus Handel und Gewerbe sowie der freien Berufe, auch im Amtlichen Telefonbuch Brancheneinträge nicht nur vereinzelt zu schalten, macht aber zugleich ebenfalls deutlich, daß das Amtliche Telefonbuch ersichtlich auch vom Verbraucher nicht nur als alphabetisches Namensverzeichnis, sondern ebenfalls zum Auffinden von Brancheneintragungen verwendet wird, und dies der Grund für die Brancheneintragungen in dem Amtlichen Telefonbuch durch die Unternehmer usw. ist.
Daß diese Verfahrensweise der Unternehmen und ebenfalls das Verhalten der Verbraucher, sich des Amtlichen Telefonbuchs - ggfls. ergänzend zu den Gelben Seiten - zur Information über Brancheneintragungen zu bedienen, evt. nicht für alle Branchen gilt, ist dabei im vorliegenden Verfahren unerheblich und vermag nichts daran zu ändern, daß die Darstellung der Beklagten zu 1) in der beanstandeten Werbung unrichtig ist. Dort kommen nämlich diese von den Beklagten angeführten Besonderheiten nicht zum Ausdruck, denn dort wird - abgesehen von den angeführten "wenigen Ausnahmen" zum Stichwort "Öffentliches Interesse" - gerade nicht nach konkreten Branchen differenziert. Vielmehr werden die oben angeführten Aussagen der Beklagten zu 1) ganz allgemein für das Amtliche Telefonbuch getroffen. Damit geben aber diese Werbeaussagen die Sachlage nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht zutreffend wieder und sind folglich im Sinne von § 3 UWG irreführend. Diese Irreführung (nicht nur eines nicht unbeachtlichen Teils) des Verkehrs kann der Senat aus eigener Sachkunde feststellen, auch wenn die Mitglieder des Senats nicht zu den von der Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Zum einen ergibt sich die Irreführung - wie dargestellt - aus dem eigenen Vortrag der Beklagten. Es ist zudem nicht ersichtlich und wird von den Beklagten auch nicht geltend gemacht, daß es zur Beurteilung der beanstandeten Werbeaussagen besonderer Kenntnisse und Erfahrungen bedürfte, über die die Mitglieder des Senats nicht verfügten.
Das von den Beklagten angeführte Urteil des OLG Frankfurt vom 12. 03.1996 (A.Z.:11 U (Kart) 33/95, Anlage K 7 zur Klage, Anlage B 1 zur Berufungsbegründung der Beklagten) steht dieser Feststellung des Senats zur Irreführung der beanstandeten Werbung nicht entgegen. Dies gilt einmal deshalb, weil die vom OLG Frankfurt gewürdigten Äußerungen mit den im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilenden Aussagen nicht identisch sind. Zudem ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß die Parteien, und hier insbesondere die Beklagten, im dortigen Verfahren in gleicher Weise zu den Brancheneintragungen im Amtlichen oder im Örtlichen Telefonbuch vorgetragen haben, wie dies im vorliegenden Verfahren geschehen ist.
Ohne Erfolg wenden die Beklagten auch ein, von einer Irreführung könne jedenfalls deshalb keine Rede sein, weil das Angebot der Beklagten zu 1) dem Kunden mündlich erläutert werde. Was den Kunden dabei jeweils zu welchen Punkten gesagt wird, läßt sich dem schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten nicht entnehmen und wurde auch im Berufungstermin von seiten der Beklagten nicht näher dargelegt. Zudem hat bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil zu Recht darauf hingewiesen, daß einem schriftlichen Hinweis gegenüber mündlichen Erläuterungen ein erhöhter Stellenwert zukommt. Der schriftliche Hinweis soll gerade dem Kunden als Orientierung dienen, wenn seine Erinnerung an den Inhalt seines Gesprächs mit dem Außendienstmitarbeiter verblaßt ist, und soll sicherstellen, daß die aus der Sicht des Verfassers der Hinweise maßgeblichen Gesichtspunkte dem Kunden auch bei einer späteren Befassung mit der Sache schriftlich präsent sind. Insbesondere dann, wenn sich der Kunde nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe der schriftlichen Hinweise und der mündlichen Erläuterungen durch den Mitarbeiter der Beklagten entschließt, von den Vorschlägen der Beklagten zu 1) Gebrauch zu machen, liegt es daher auf der Hand, daß die angegriffenen Werbeaussagen zu der geschilderten Irreführung des Verkehrs in bezug auf das Amtliche Telefonbuch ungeachtet früherer mündlicher Erläuterungen der Beklagten führen können.
Erfolglos bleibt aber ebenfalls der insbesondere im Schriftsatz vom 27. Februar 1998 geltend gemachte Einwand der Beklagten, die beanstandete Werbung sei im Rahmen eines individuell auf das angesprochene Unternehmen (Firma Leder D.) zugeschnittenen Eintragungskonzeptes verwandt worden und insoweit die beanstandeten Werbeaussagen richtig seien, weil die fraglichen Branchen (Reinigung und Lederreinigung) nicht im Amtlichen Telefonbuch vertreten seien; eine Begehungsgefahr dahingehend, daß sie - die Beklagten - die Werbung auch Firmen vorlegten, deren Branche überwiegend im Amtlichen Telefonbuch vertreten seien, sei von der Klägerin nicht dargelegt worden. Dieser schriftsätzliche Vortrag der Beklagten war Gegenstand der ausführlichen Erörterung der Sache im Berufungstermin. Dabei hat der im Termin persönlich anwesenden Beklagte zu 3) auf Fragen des Senats erklärt, daß Zielgruppe der Beklagten zu 1) alle diejenigen seien, bei denen die Beklagten durch Blick in das Telefonbuch feststellten, daß dort (gemeint ist die Eintragung) etwas "abzuspecken" sei. Andere Unterscheidungen würden nicht gemacht. Dem ausdrücklichen Hinweis seitens des Senats, daß nach diesem Vortrag jedes im Telefonbuch eingetragene Unternehmen potentiell Adressat der beanstandeten Werbung sei, ungeachtet der Branche des Unternehmens, hat der Beklagte zu 3) oder der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht widersprochen. Danach besteht jedoch zumindest die Erstbegehungsgefahr, daß sich die Beklagte zu 1) mit ihrer angegriffenen Werbung unterschiedslos an jedes in den von der Klägerin verlegten Telefonbüchern eingetragene Unternehmen wendet, also auch an solche Inserenten der Klägerin, deren Branche - wie z.B. die Elektrobranche - im Amtlichen oder im Örtlichen Telefonbuch nicht nur vereinzelte Eintragungen aufweist. Gegenüber diesen Anzeigenkunden der Klägerin ist aber die streitgegenständliche Werbung der Beklagten zu 1) in der beschriebenen Weise unrichtig und irreführend.
Diese Irreführung des Verkehrs durch die streitgegenständliche Werbung ist jedoch ebenfalls relevant im Sinne von § 3 UWG, denn sie ist geeignet, die von der Beklagten zu 1) angesprochenen Kunden zu veranlassen, sich für den Vorschlag der Beklagten zu 1) zu entscheiden und z.B. von einer Brancheneintragung im Amtlichen Telefonbuch Abstand zu nehmen. Auch dies können die Mitglieder des Senats aus den angeführten Erwägungen selbst feststellen.
Schließlich sind auch keine schützenswerten Interessen der Beklagten am Festhalten an diesen Werbeaussagen ersichtlich, denen Vorrang vor dem Schutz des Verkehrs vor Irreführung zukäme, so daß der Tatbestand des § 3 UWG ebenfalls insoweit erfüllt ist. Die Beklagte zu 1) kann durch einfache Änderung ihrer Werbeaussage diese Irreführung verhindern, ohne in irgendeiner Weise in ihren geschäftlichen Aktivitäten beeinträchtigt zu werden.
Die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung des sich danach gegen die Beklagte zu 1) sowie gegen deren für sie als Geschäftsführer handelnden Beklagten zu 2) und 3) ergebenden Unterlassungsanspruchs aus § 3 UWG folgt aus Stellung der Klägerin als unmittelbar durch die beanstandete Wettbewerbshandlung Verletzte, so daß es nicht der Heranziehung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG bedarf (vgl. dazu Köhler/Piper, UWG, § 13 Rd. 10 mit weit.Nachw.). Die in den beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten zu 1) enthaltene Irreführung führt dazu, daß die angesprochenen Kunden auf bezahlte Einträge in den Amtlichen oder den Örtlichen Telefonbüchern verzichten mit der sich daraus ergebenden Gewinneinbuße der Klägerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Beschwer der Beklagten war gem. § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen und entspricht dem Wert des Unterliegens der Beklagten im Rechtsstreit.