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Oberlandesgericht Köln·6 U 163/92·01.04.1993

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Beweisaufklärung bei auf Klägerangaben beruhendem Gutachten

ZivilrechtDeliktsrechtBeweisrecht/SachverständigenbeweisZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall; das Landgericht stützte seine Entscheidung auf ein gerichtliches Gutachten, das wesentlich auf der vom Kläger erklärten Beschwerdefreiheit vor dem Unfall beruhte. Die Beklagte hatte diese Angabe bestritten und ein Gegen-Gutachten vorgelegt. Das OLG hob das Urteil auf, weil das Landgericht den Vortrag der Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt und den Sachverständigen nicht angehört bzw. weitere Aufklärung veranlasst hat. Die Sache wurde gemäß § 539 ZPO zur ergänzten Sachaufklärung an das Landgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Aufhebung des landgerichtlichen Urteils wegen unzureichender Beweisaufklärung und Zurückverweisung an die Vorinstanz zur ergänzten Sachaufklärung

Abstrakte Rechtssätze

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Stützt ein gerichtliches Gutachten seine Feststellungen maßgeblich auf die vom Partei¬zeugen gemachten Angaben zu seinem Gesundheitszustand vor dem Unfall, dürfen diese gutachterlichen Feststellungen nicht ohne nähere richterliche Auseinandersetzung mit dem bestrittenen Parteivortrag der Gegenseite der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

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Werden die ursächlichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen durch gewichtige Argumente oder ein Privatgutachten in Frage gestellt, hat das Gericht von Amts wegen zumindest den gerichtlichen Sachverständigen zur Klärung anzuhören.

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Eine Entscheidung, die diese Pflicht zur Anhörung bzw. zur weiteren Sachaufklärung verletzt und dadurch gegen § 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstößt, leidet an einem wesentlichen Mangel i.S. von § 539 ZPO und ist aufzuheben und zurückzuverweisen.

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Das Gericht muss dem Parteienvortrag über Beschwerdefreiheit vor dem Unfall nachgehen; ist die Anhörung des gerichtlich bestell­ten Gutachters nicht ausreichend, hat es dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Vortrag zu substantiieren und ggf. weitere Beweiserhebungen oder ein weiteres Gutachten anzuordnen.

Relevante Normen
§ SACHVERSTÄNDIGER§ ANHÖRUNGSPFLICHT§ ZPO §§ 539, 286§ 539 ZPO§ 286 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Leitsatz

1. Beruhen Feststellungen eines Sachverständigen in seinem medizinischen) Gutachten auf der von ihm als glaubhaft angesehenen Angabe des untersuchten Klägers über seinen Gesundheitszustand vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis (hier: angebliche Beschwerdefreiheit), darf das Gericht die an diesen Sachverhalt anknüpfenden Feststellungen des Sachverständigen, wenn der Sachverhalt bestritten ist, nicht ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen und seine Überzeugung nicht ohne nähere Darlegungen auf die von dem Sachverständigen bescheinigte Glaubhaftigkeit der Angabe stützen.

2. Werden die Schlußfolgerungen des Sachverständigen hinsichtlich der Ursächlichkeit eines bestimmten Unfallmechanismus mit gewichtigen Argumenten und/oder Privatgutachten vom Beklagten in Zweifel gezogen, ist zumindest eine Anhörung des gerichtlichen Gutachters von Amts wegen anzuordnen.

3. Eine unter Nichtbeachtung der vorbezeichneten Grundsätze erlassene Entscheidung leidet an einem wesentlichen Mangel i.S. von § 539 ZPO, der eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers sind jeweils zulässig.

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Urteil und Verfahren des ersten Rechtszugs leiden jedoch an einem wesentlichen Mangel. Sie waren daher aufzuheben und die Sache gemäß § 539 ZPO zurückzuverweisen.

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Die Voraussetzungen des § 539 ZPO sind erfüllt. Die erstinstanzliche Entscheidung ist in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen, denn sie beruht auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO sowie einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG; zudem beruht das Urteil auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme.

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Die angefochtene Entscheidung geht hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrags auf Zahlung von Schmerzensgeld zutreffend davon aus, daß auf der Grundlage des Klagevorbringens eine Forderung aus §§ 847, 823 BGB, 3 PflichtversG in Betracht kommt. Das Landgericht erachtet sodann die Schmerzensgeldforderung dem Grunde nach als berechtigt, weil es die vom Kläger geltend gemachten Schäden in dem vom Sachverständigen Dr. H. festgestellten Umfang als durch den Unfall vom 19. Juni 1990 verursacht sieht. Zur Ursächlichkeit des Unfalls für diese Schäden verweist das Landgericht auf das Sachverständigengutachten. Danach sei erwiesen, daß auch unter Berücksichtigung einer bereits mäßig bis mittelgradig degenerativ veränderten Wirbelsäule des Klägers der Unfall als wesentliche Ursache für die vom Sachverständigen festgestellten Beschwerden und Ausfallerscheinungen angesehen werden müsse und der Unfallmechanismus mit erheblicher Schleuderverletzung der Halswirbelsäule geeignet sei, die Nevenwurzeln im Bereich der Halswirbelsäule zu zerren und bzw. oder das Rückenmark zu prellen. Weiterhin folgt das Landgericht dem Sachverständigengutachten darin, daß das verzögerte Auftreten von Schmerzen für diesen Unfallmechanismus typisch und die Verursachung durch einen Bandscheibenvorfall ausgeschlossen sei.

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Das Landgericht hat damit seine Entscheidung auf tatsächliche Feststellungen gestützt, die im Widerspruch zum Vorbringen der Beklagten stehen, und dabei Sachvortrag der Beklagten übergangen.

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Die Beklagten haben bereits in ihrer Klageerwiderung vom 15. August 1991 unter Hinweis auf das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Dr. L. vom 16. Januar 1991 in Abrede gestellt, daß die vom Kläger geltend gemachten Schäden auf den Unfall vom 19. Juni 1990 zurückzuführen sind. Diesen Vortrag haben sie in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 1992 zu dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten Dr. H. wiederholt und ausdrücklich eine Beschwerdefreiheit des Klägers vor dem Unfall bestritten. Die Beklagten setzen sich dabei im einzelnen mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinander, wonach die schon vor dem Unfall "mäßig bis mittelmäßig degenerativ veränderte Wirbelsäule"...."vor dem Unfall keine Beschwerden verursacht" habe bzw. wonach der Kläger "glaubhaft" angegeben habe, "vor dem Unfall keine Beschwerden im Bereich des Nackens oder der Hände verspürt zu haben...". Weiterhin machen die Beklagten in diesem Schriftsatz gegenüber dem Sachverständigengutachten von Dr. H. geltend, daß dieses keine nachvollziehbare Begründung enthalte, warum "der Unfallmechanismus mit erheblicher Schleuderverletzung der Halswirbelsäule geeignet sei, die Nervenwurzeln im Bereich der Halswirbelsäule zu zerren und/oder das Rückenmark zu prellen". Insoweit vermissen die Beklagten auch eine Auseinandersetzung dieses Gutachtens mit dem Gutachten Dr. L. vom 16. Januar 1991, in dem darauf hingewiesen wird, daß es bei dem Unfall vom 19. Juni 1992 gerade an dem für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erforderlichen "Verletzungsmechanismus" gefehlt habe.

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Diesen Vortrag der Beklagten hätte das Landgericht jedoch bei seiner Rechtsfindung berücksichtigen müssen. Da die Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. ausweislich Bl. 21 und 22 seines Gutachtens vom 8. April 1992 (Bl. 85, 86 d. A.) maßgeblich auf der von ihm als glaubhaft angesehenen Angabe des Klägers zu dessen Beschwerdefreiheit im Bereich des Nackens und der Hände vor dem Unfall beruhen, durfte das Landgericht die an diesen streitigen Sachvortrag anknüpfenden Feststellungen des Sachverständigen nicht ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen und seine richterliche Überzeugung nicht ohne Darlegung von Gründen auf die vom Sachverständigen bescheinigte Glaubhaftigkeit der Angabe des Klägers (allein) gegenüber dem Sachverständigen stützen (vgl.dazu BGH NJW 1955/671). Das Landgericht hätte vielmehr dem Bestreiten der Beklagten zur Beschwerdefreiheit des Klägers vor dem Unfall nachgehen und zunächst zumindest von Amts wegen den Sachverständigen Dr. H. zu dem Vorbringen der Beklagten hören müssen, um festzustellen, ob die Beschwerdefreiheit des Klägers tatsächlich in der Weise für das Ergebnis des Sachverständigengutachtens grundlegend ist, wie es dessen Begründung erscheinen läßt. Weiterhin hätte das Landgericht den Sachverständigen dazu hören müssen, aus welchen Gründen dieser die Erklärung des Klägers als glaubhaft angesehen hat. Wenn das - zulässige - Bestreiten der Beklagten zur Beschwerdefreiheit des Klägers vor dem Unfall auf diese Weise nicht hätte ausreichend beschieden werden können, hätte das Landgericht anschließend dem Kläger Gelegenheit geben müssen, seinen Vortrag zur Beschwerdefreiheit vor dem Unfall näher zu substantiieren und unter Beweis zu stellen (wie dies nunmehr in der Berufungserwiderungsschrift des Klägers vom 28. Dezember 1992 geschehen ist), um dann durch Erhebung dieser Beweise einen ausreichend aufgeklärten Sachverhalt als Grundlage für daran anknüpfende gutachterliche Feststellungen zu erhalten.

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Darüber hinaus hätte das Landgericht den Sachverständigen von Amts wegen dazu hören müssen, aus welchen Gründen er zu seinen von den Beklagten beanstandeten Schlußfolgerungen hinsichtlich der Ursächlichkeit des Unfallmechanismus für die Beschwerden des Klägers gelangt ist. Dabei hätte das Landgericht in Erfüllung seiner Verpflichtung, den Sachverständigen zu einer umfassenden Begutachtung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände anzuhalten, den Sachverständigen weiterhin veranlassen müssen, sich auch mit dem Gutachten Dr. L. vom 16. Januar 1991 auseinanderzusetzen. Gegebenenfalls hätte das Landgericht danach weitere Feststellungen zur Ursächlichkeit des Unfallmechanismus treffen müssen, evtl. auch durch Einholung eines anderen Sachverständigengutachtens, falls sich Zweifel ergeben hätten, ob ein Neurologe und Psychiater diese Ursächlichkeit ausreichend beurteilen kann.

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Das Landgericht ist aber über den Vortrag der Beklagten hinweggegangen, ohne sich damit im angefochtenen Urteil auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Der im Übergehen des Vortrags der Beklagten liegende Verstoß gegen § 286 ZP0 und die darin liegende Verletzung der gerichtlichen Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie der zugleich vorliegende Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (vgl. BGH NJW 1955/671) stellen Mängel dar, die wesentlich im Sinne von § 539 ZPO sind. Die Sache war daher an das Landgericht zurückzuverweisen.

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Von der ihm nach § 540 ZPO eingeräumten Befugnis, von einer Zurückverweisung abzusehen, um selbst in der Sache zu entscheiden, hat der Senat keinen Gebrauch gemacht. Dies wäre nicht sachdienlich gewesen. Die Sache ist aus den dargelegten Gründen noch nicht entscheidungsreif. Sie hätte aber auch nicht durch Maßnahmen gemäß §§ 523, 273 ZPO durch den Senat zur Spruchreife geführt werden können. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits grundlegende Frage, ob die vom Sachverständigen Dr. H. festgestellten Schäden und Beschwerden des Klägers auf den Unfall zurückzuführen sind, ist derzeit aus den oben angeführten Erwägungen noch völlig unaufgeklärt. Insbesondere zur Beschwerdefreiheit des Klägers vor dem Unfall sowie zur Frage der Ursächlichkeit des Unfallmechanismus für die vom Kläger geltend gemachten Unfallfolgen ist weiter zu ermitteln, wobei möglicherweise nicht nur die vom Kläger zur angeblichen Beschwerdefreiheit benannten Zeugen zu vernehmen sind, sondern auch die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Ursächlichkeit des Unfallmechanismus sich als erforderlich erweisen kann. Hinzu kommen gegebenenfalls weitere notwendige Ermittlungen aufgrund des neuen Sachvortrags der Parteien in der Berufungsinstanz. Eine derartige Sachaufklärung erstmals im zweiten Rechtszug durchzuführen, entspricht nicht der Aufgabe des Berufungsgerichts, sondern obliegt dem ersten Rechtszug. Da die noch vorzunehmende Sachaufklärung auch für den vom Kläger erstmals in der zweiten Instanz mit der Anschlußberufung vom 28.12.1992 geltend gemachten Feststellungsantrag entscheidungserheblich ist, insoweit also keine gesonderte Entscheidung des Senats durch Teilurteil ergehen konnte, war daher der Rechtsstreit insgesamt an das Landgericht zurückzuverweisen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens hängt vom Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache ab und war daher der Entscheidung des Landgerichts vorzubehalten.

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Der Wert der Beschwer der Parteien war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.