Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Behandlung eines streitigen Sachvortrags im Sachverständigengutachten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin berief gegen ein erstinstanzliches Urteil, das Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall zusprach. Das OLG Köln hob das Urteil auf und verwies zurück, weil das Landgericht sich ohne ausreichende Auseinandersetzung mit dem bestrittenen Vortrag der Beklagten (Beschwerdefreiheit vor dem Unfall) auf ein Gutachten stützte. Es fehlten die gebotenen Anhörung des Sachverständigen und weitere Aufklärung des Kausalitäts- und Glaubhaftigkeitsproblems.
Ausgang: Landgerichtsurteil aufgehoben; Sache wegen Verfahrensmängeln (Nichtbeachtung bestrittenen Vortrags, fehlende Anhörung des Gutachters) an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Beruhen Feststellungen eines Sachverständigen wesentlich auf einer vom Sachverständigen als glaubhaft beurteilten, aber von der Gegenpartei bestrittenen Parteiangabe, darf das Gericht diese Feststellungen nicht ohne eigene Darlegung zur Glaubhaftigkeitswürdigung der Angabe allein übernehmen.
Wenn die Schlussfolgerungen eines gerichtlichen Sachverständigen zur Ursächlichkeit des behaupteten Unfallmechanismus durch gewichtige Argumente oder ein Privatgutachten in Zweifel gezogen werden, ist vom Gericht jedenfalls die Anhörung des Sachverständigen von Amts wegen anzuordnen.
Das Übergehen oder Nichtberücksichtigen eines streitigen Vortrags der Gegenpartei stellt einen Verstoß gegen § 286 ZPO und das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dar und kann — verbunden mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme — einen wesentlichen Verfahrensmangel i.S. von § 539 ZPO begründen.
Hat der Sachverständige seine Beurteilung auf eine streitige Tatsachengrundlage gestützt, hat das Gericht der Partei Gelegenheit zu geben, diesen Sachvortrag zu substantiierten und ggf. durch Beweiserhebung zu klären, bevor es sich auf die hieran anknüpfenden gutachterlichen Feststellungen stützt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 16 0 314/91
Leitsatz
1. Beruhen Feststellungen eines Sachverständigen in seinem medizinischen) Gutachten auf der von ihm als glaubhaft angesehenen Angabe des untersuchten Klägers über seinen Gesundheitszustand vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis (hier: angebliche Beschwerdefreiheit), darf das Gericht die an diesen Sachverhalt anknüpfenden Feststellungen des Sachverständigen, wenn der Sachverhalt bestritten ist, nicht ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen und seine Überzeugung nicht ohne nähere Darlegungen auf die von dem Sachverständigen bescheinigte Glaubhaftigkeit der Angabe stützen. 2. Werden die Schlußfolgerungen des Sachverständigen hinsichtlich der Ursächlichkeit eines bestimmten Unfallmechanismus mit gewichtigen Argumenten und/oder Privatgutachten vom Beklagten in Zweifel gezogen, ist zumindest eine Anhörung des gerichtlichen Gutachters von Amts wegen anzuordnen. 3. Eine unter Nichtbeachtung der vorbezeichneten Grundsätze erlassene Entscheidung leidet an einem wesentlichen Mangel i.S. von § 539 ZPO, der eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. Juli 1992 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 0 314/91 - nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache insgesamt zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über den erstmals vom Kläger mit der Anschlußberufung geltend gemachten Feststellungsantrag sowie über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen. Beschwer der Parteien: jeweils nicht über 60.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers sind jeweils zulässig.
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Urteil und Verfahren des ersten Rechtszugs leiden jedoch an einem wesentlichen Mangel. Sie waren daher aufzuheben und die Sache gemäß § 539 ZPO zu-rückzuverweisen.
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Die Voraussetzungen des § 539 ZPO sind erfüllt. Die erstinstanzliche Entscheidung ist in verfahrensfeh-lerhafter Weise zustande gekommen, denn sie beruht auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO sowie einer Ver-letzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG; zudem beruht das Urteil auf einem Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme.
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Die angefochtene Entscheidung geht hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrags auf Zahlung von Schmerzensgeld zutreffend davon aus, daß auf der Grundlage des Klagevorbringens eine Forderung aus §§ 847, 823 BGB, 3 PflichtversG in Betracht kommt. Das Landgericht erachtet sodann die Schmerzensgeld-forderung dem Grunde nach als berechtigt, weil es die vom Kläger geltend gemachten Schäden in dem vom Sachverständigen Dr. H. festgestellten Umfang als durch den Unfall vom 19. Juni 1990 verursacht sieht. Zur Ursächlichkeit des Unfalls für diese Schäden verweist das Landgericht auf das Sachver-ständigengutachten. Danach sei erwiesen, daß auch unter Berücksichtigung einer bereits mäßig bis mit-telgradig degenerativ veränderten Wirbelsäule des Klägers der Unfall als wesentliche Ursache für die vom Sachverständigen festgestellten Beschwerden und Ausfallerscheinungen angesehen werden müsse und der Unfallmechanismus mit erheblicher Schleuderver-letzung der Halswirbelsäule geeignet sei, die Ne-venwurzeln im Bereich der Halswirbelsäule zu zerren und bzw. oder das Rückenmark zu prellen. Weiterhin folgt das Landgericht dem Sachverständigengutachten darin, daß das verzögerte Auftreten von Schmerzen für diesen Unfallmechanismus typisch und die Ver-ursachung durch einen Bandscheibenvorfall ausge-schlossen sei.
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Das Landgericht hat damit seine Entscheidung auf tatsächliche Feststellungen gestützt, die im Wider-spruch zum Vorbringen der Beklagten stehen, und da-bei Sachvortrag der Beklagten übergangen.
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Die Beklagten haben bereits in ihrer Klageerwide-rung vom 15. August 1991 unter Hinweis auf das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Dr. L. vom 16. Januar 1991 in Abrede gestellt, daß die vom Kläger geltend gemachten Schäden auf den Unfall vom 19. Juni 1990 zurückzuführen sind. Diesen Vortrag haben sie in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 1992 zu dem vom Landgericht eingeholten Sachverständi-gengutachten Dr. H. wiederholt und ausdrücklich eine Beschwerdefreiheit des Klägers vor dem Unfall bestritten. Die Beklagten setzen sich dabei im einzelnen mit den Ausführungen des Sachverständi-gen auseinander, wonach die schon vor dem Unfall "mäßig bis mittelmäßig degenerativ veränderte Wir-belsäule"...."vor dem Unfall keine Beschwerden ver-ursacht" habe bzw. wonach der Kläger "glaubhaft" angegeben habe, "vor dem Unfall keine Beschwerden im Bereich des Nackens oder der Hände verspürt zu haben...". Weiterhin machen die Beklagten in diesem Schriftsatz gegenüber dem Sachverständigengutachten von Dr. H. geltend, daß dieses keine nachvollzieh-bare Begründung enthalte, warum "der Unfallmecha-nismus mit erheblicher Schleuderverletzung der Halswirbelsäule geeignet sei, die Nervenwurzeln im Bereich der Halswirbelsäule zu zerren und/oder das Rückenmark zu prellen". Insoweit vermissen die Beklagten auch eine Auseinandersetzung dieses Gutachtens mit dem Gutachten Dr. L. vom 16. Januar 1991, in dem darauf hingewiesen wird, daß es bei dem Unfall vom 19. Juni 1992 gerade an dem für ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erforderlichen "Verletzungsmechanismus" gefehlt habe.
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Diesen Vortrag der Beklagten hätte das Landgericht jedoch bei seiner Rechtsfindung berücksichtigen müssen. Da die Feststellungen des Sachverständigen Dr. H. ausweislich Bl. 21 und 22 seines Gutachtens vom 8. April 1992 (Bl. 85, 86 d. A.) maßgeblich auf der von ihm als glaubhaft angesehenen Angabe des Klägers zu dessen Beschwerdefreiheit im Bereich des Nackens und der Hände vor dem Unfall beruhen, durfte das Landgericht die an diesen streitigen Sachvortrag anknüpfenden Feststellungen des Sach-verständigen nicht ohne weiteres seiner Entschei-dung zugrunde legen und seine richterliche Überzeu-gung nicht ohne Darlegung von Gründen auf die vom Sachverständigen bescheinigte Glaubhaftigkeit der Angabe des Klägers (allein) gegenüber dem Sachver-ständigen stützen (vgl.dazu BGH NJW 1955/671). Das Landgericht hätte vielmehr dem Bestreiten der Be-klagten zur Beschwerdefreiheit des Klägers vor dem Unfall nachgehen und zunächst zumindest von Amts wegen den Sachverständigen Dr. H. zu dem Vorbringen der Beklagten hören müssen, um festzustellen, ob die Beschwerdefreiheit des Klägers tatsächlich in der Weise für das Ergebnis des Sachverständigengu-tachtens grundlegend ist, wie es dessen Begründung erscheinen läßt. Weiterhin hätte das Landgericht den Sachverständigen dazu hören müssen, aus wel-chen Gründen dieser die Erklärung des Klägers als glaubhaft angesehen hat. Wenn das - zulässige - Bestreiten der Beklagten zur Beschwerdefreiheit des Klägers vor dem Unfall auf diese Weise nicht hätte ausreichend beschieden werden können, hätte das Landgericht anschließend dem Kläger Gelegenheit geben müssen, seinen Vortrag zur Beschwerdefrei-heit vor dem Unfall näher zu substantiieren und unter Beweis zu stellen (wie dies nunmehr in der Berufungserwiderungsschrift des Klägers vom 28. De-zember 1992 geschehen ist), um dann durch Erhebung dieser Beweise einen ausreichend aufgeklärten Sach-verhalt als Grundlage für daran anknüpfende gutach-terliche Feststellungen zu erhalten.
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Darüber hinaus hätte das Landgericht den Sachver-ständigen von Amts wegen dazu hören müssen, aus welchen Gründen er zu seinen von den Beklagten beanstandeten Schlußfolgerungen hinsichtlich der Ursächlichkeit des Unfallmechanismus für die Be-schwerden des Klägers gelangt ist. Dabei hätte das Landgericht in Erfüllung seiner Verpflichtung, den Sachverständigen zu einer umfassenden Begut-achtung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände anzuhalten, den Sachverständigen weiterhin veranlassen müssen, sich auch mit dem Gutachten Dr. L. vom 16. Januar 1991 auseinanderzusetzen. Gegebe-nenfalls hätte das Landgericht danach weitere Fest-stellungen zur Ursächlichkeit des Unfallmechanismus treffen müssen, evtl. auch durch Einholung ei-nes anderen Sachverständigengutachtens, falls sich Zweifel ergeben hätten, ob ein Neurologe und Psych-iater diese Ursächlichkeit ausreichend beurteilen kann.
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Das Landgericht ist aber über den Vortrag der Beklagten hinweggegangen, ohne sich damit im ange-fochtenen Urteil auch nur ansatzweise auseinander-zusetzen. Der im Übergehen des Vortrags der Beklag-ten liegende Verstoß gegen § 286 ZP0 und die darin liegende Verletzung der gerichtlichen Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie der zugleich vorliegende Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (vgl. BGH NJW 1955/671) stellen Mängel dar, die wesentlich im Sinne von § 539 ZPO sind. Die Sache war daher an das Landgericht zurückzuverweisen.
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Von der ihm nach § 540 ZPO eingeräumten Befugnis, von einer Zurückverweisung abzusehen, um selbst in der Sache zu entscheiden, hat der Senat keinen Gebrauch gemacht. Dies wäre nicht sachdienlich gewesen. Die Sache ist aus den dargelegten Gründen noch nicht entscheidungsreif. Sie hätte aber auch nicht durch Maßnahmen gemäß §§ 523, 273 ZPO durch den Senat zur Spruchreife geführt werden können. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits grund-legende Frage, ob die vom Sachverständigen Dr. H. festgestellten Schäden und Beschwerden des Klägers auf den Unfall zurückzuführen sind, ist derzeit aus den oben angeführten Erwägungen noch völlig unauf-geklärt. Insbesondere zur Beschwerdefreiheit des Klägers vor dem Unfall sowie zur Frage der Ursäch-lichkeit des Unfallmechanismus für die vom Kläger geltend gemachten Unfallfolgen ist weiter zu ermit-teln, wobei möglicherweise nicht nur die vom Kläger zur angeblichen Beschwerdefreiheit benannten Zeugen zu vernehmen sind, sondern auch die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Ursächlichkeit des Unfall-mechanismus sich als erforderlich erweisen kann. Hinzu kommen gegebenenfalls weitere notwendige Er-mittlungen aufgrund des neuen Sachvortrags der Par-teien in der Berufungsinstanz. Eine derartige Sach-aufklärung erstmals im zweiten Rechtszug durchzu-führen, entspricht nicht der Aufgabe des Berufungs-gerichts, sondern obliegt dem ersten Rechtszug. Da die noch vorzunehmende Sachaufklärung auch für den vom Kläger erstmals in der zweiten Instanz mit der Anschlußberufung vom 28.12.1992 geltend gemach-ten Feststellungsantrag entscheidungserheblich ist, insoweit also keine gesonderte Entscheidung des Se-nats durch Teilurteil ergehen konnte, war daher der Rechtsstreit insgesamt an das Landgericht zurückzu-verweisen.
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Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsver-fahrens hängt vom Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache ab und war daher der Entscheidung des Landgerichts vorzubehalten.
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Der Wert der Beschwer der Parteien war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.