Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·6 U 162/99·16.11.1999

Berufung: Erhöhung der Sicherheitsleistung im Vorabverfahren (§ 718 ZPO) auf 200.000 DM

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte begehrt im Vorabentscheidungsverfahren nach § 718 ZPO die Erhöhung einer erstinstanzlich bestimmten Sicherheitsleistung. Das OLG Köln stellt klar, dass § 714 ZPO auf die Bemessung der Höhe einer bereits festgesetzten Sicherheitsleistung nicht anwendbar ist. Eine Erhöhung kommt nur bei glaubhaft gemachten, konkreten Vollstreckungsschäden und fehlender Zumutbarkeit schadensmindernder Maßnahmen in Betracht; die Erhöhung auf 200.000 DM wird angeordnet, ein weitergehender Antrag abgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Erhöhung der Sicherheitsleistung wird teilweise stattgegeben – Erhöhung auf 200.000 DM, weitergehender Antrag abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 714 ZPO findet keine Anwendung auf die Bemessung der Höhe einer in erster Instanz festgesetzten Sicherheitsleistung, die der Titelschuldner zweitinstanzlich verändert wissen will.

2

Bei der begehrten Erhöhung einer erstinstanzlich bestimmten Sicherheitsleistung im Vorabverfahren nach § 718 ZPO hat der Antragsteller die bei einer etwaigen Vollstreckung drohenden Schäden im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen.

3

Der Umfang der zu leistenden Sicherheitsleistung bemisst das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen anhand des glaubhaft gemachten Schadensrisikos; dabei sind auch mögliche schadensmindernde Maßnahmen zu berücksichtigen und vom Antragsteller zu begründen, weshalb solche Maßnahmen nicht ausreichen.

4

Neuer zweitinstanzlicher Vortrag, der die Höhe der Sicherheitsleistung betrifft, ist nicht schon deshalb unzulässig oder präkludiert, weil er im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde; die Entscheidung darüber richtet sich nach den Vollstreckungsrechtlichen Vorschriften und der Funktion des § 718 ZPO.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 718, 714§ 714 ZPO§ 718 Abs. 1 ZPO§ 710 ZPO§ 711 Satz 2 ZPO§ 712 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 31 O 152/99

Leitsatz

1. § 714 ZPO ist auf die Bemessung der Höhe einer in erster Instanz festgesetzten Sicherheitsleistung, die der Titelschuldner zweitinstanzlich verändert wissen will, nicht anwendbar. 2. Bei vom Titelschuldner angestrebter Erhöhung einer erstinstanzlich bestimmten Sicherheitsleistung im Vorabverfahren nach § 718 ZPO sind im einzelnen die bei einer etwaigen Vollstreckung drohenden Schäden darzulegen und glaubhaft zu machen; dabei ist insbesondere auch nachvollziehbar mitzuteilen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, warum schadensmindernde Maßnahmen nicht in Betracht kommen.

Tenor

Der Tenor des am 19. August 1999 verkündeten Urteils der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln (31 O 152/99) wird unter Zi. IV im Vollstreckbarkeitsausspruch dahingehend abgeändert, dass die Si-cherheitsleistung hinsichtlich der Unterlassung (nicht 100.000,00, sondern) 200.000,00 DM beträgt. Der weitergehende Änderungsantrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

2

Die Abänderungsentscheidung zur Höhe der Sicherheitsleistung beruht auf § 718 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat zweitinstanzlich in dem Vorabentscheidungsverfahren glaubhaft gemacht, dass der vom Landgericht - an sich auf der Grundlage des ihm unterbreiteten Sachvortrags zutreffend festgesetzte - Betrag von 100.000,00 DM die aus der Vollstreckung zu befürchtenden Schäden nicht vollständig abdeckt und eine Erhöhung des Sicherungsbetrages auf 200.000,00 DM geboten ist. Die erheblich weitergehenden Vorstellungen der Beklagten konnten allerdings keine Berücksichtigung finden. Dazu ist im Einzelnen folgendes auszuführen:

3

1. Dem Antrag ist entgegen der Auffassung der Klägerin der

4

Erfolg nicht bereits deshalb vollständig zu versagen, weil das zugrundeliegende tatsächliche Vorbringen nicht bereits dem Landgericht unterbreitet worden ist. Freilich vertritt jedenfalls ein Teil der Kommentarliteratur und der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung, dass Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt worden waren, dort also weder falsch entschieden noch vergessen werden konnten, nicht Gegenstand eines Antrages auf Vorabentscheidung nach § 718 ZPO sein können (vgl. Schuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., § 718 Rn. 2 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 718 Rn. 2). Dem ist angesichts des § 714 ZPO beizutreten, wonach Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 2, 712 ZPO vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen sind, auf die das Urteil ergeht. Es spricht daher in der Tat viel dafür, einem zweitinstanzlich auf § 718 ZPO gestützten Antrag, mit dem etwa eine Vollstreckbarkeitserklärung ohne Sicherheitsleistung erreicht werden soll, angesichts der Regelung der §§ 710, 714 ZPO den Erfolg ohne weitere Prüfung schon dann zu versagen, wenn erstinstanzlich ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden ist.

5

Um eine derartige Prozesssituation geht es im Streitfall jedoch nicht. Die Bemessung der Höhe der Sicherheitsleistung, welche die Beklagte zweitinstanzlich noch verändern möchte, hängt nicht von dem Antrag einer Partei ab, sondern wird von Amts wegen durch das Gericht festgesetzt. Die Bestimmung des § 714 ZPO ist für diese Fallvariante nicht einschlägig. Aus vollstreckungsrechtlichen Vorschriften lässt sich somit nicht ableiten, warum die Entscheidung über den Antrag nach § 718 ZPO nur das erstinstanzlichen Sachvorbringen einschließen könnte und die Partei mit neuem Vortrag zweitinstanzlich präkludiert wäre. (Für die Fälle der Erhöhung der Sicherheitsleistung ebenso Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 718 Rn. 2; Krüger im Münchener Kommentar zur ZPO, § 718 Rn. 2; Musielak/Lackmann, ZPO, § 718 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 54. Aufl., § 718 Rn. 4; OLG Frankfurt, OLG Z 94, 470, 471).

6

2. Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Beklagten

7

war die Sicherheitsleistung auf 200.000,00 DM zu erhöhen, um die ihr aus der Vollstreckung drohenden Schäden abzudecken. Dem weitergehenden Begehren, die Sicherheitsleistung auf 2.000.000,00 DM zu erhöhen, konnte nicht entsprochen werden.

8

Die Beklagte hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die Werkzeuge, die sie zur Fertigung der Steckverbindungen hergestellt hat und angesichts des landgerichtlichen Urteils nicht mehr verwenden kann, bislang erst teilweise abgeschrieben worden sind. Der nicht amortisierte Teil der Werkzeugkosten beläuft sich nach ihrem glaubhaft gemachten Sachvortrag auf 103.000,00 DM.

9

Darüber hinaus hat die Beklagte eine Kostenaufstellung über 387.500,00 DM vorgelegt, welche den Aufwand für Vernichtung und Neuherstellung der CD-ROM gesis sowie des Hauptkataloges 1999, für die Programmübersichten und die Exponate Messe sowie für Thekenaufsteller im Großhandel und eine Korrektur der Bilddatenbank anfallen würden. Die tatsächlich anfallenden Gesamtkosten schätzt der Senat jedoch nur auf knapp 100.000,00 DM, so dass eine Sicherheitsleistung von insgesamt 200.000,00 DM ausreichend erscheint. Die Klägerin hat sich im Verhandlungstermin ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass die Beklagte in ihrem Hauptkatalog und in sonstigen Prospekten jeweils durch einen Stempelaufdruck an den einschlägigen Stellen, in denen das streitgegenständliche Produkt erwähnt wird, ausweist, dass die entsprechende Ware derzeit nicht lieferbar sei. Sie hat sich desgleichen damit einverstanden erklärt, dass die Beklagte hinsichtlich der CD-ROM durch einen Aufkleber kenntlich mache, dass das Programm gesis ST 16 derzeit nicht lieferbar sei. Die Beklagte hat hinsichtlich des Hauptkatalogs dazu eingewandt, dass bei dieser Verfahrensweise im kommenden Jahr gleichwohl ein Neudruck erforderlich sein werde, wenn denn im vorliegenden Berufungsverfahren das angefochtene Urteil alsdann abgeändert und die Klage abgewiesen werde. Der gerade erst im Juli des Jahres neu erschienene Hauptkatalog werde nämlich turnusmäßig sonst nur alle 2 Jahre neu verlegt. Diesem Argument vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschließen. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar darlegen können, inwiefern sie gehindert sein soll, zunächst nur einen Teil der Kataloge in der geschilderten Weise abzustempeln und den anderen Teil für ein unbearbeitetes Versenden nach einem etwa erfolgreichen Ausgang des Berufungsverfahrens vorzuhalten. Die anfallenden Kosten für eine vermutlich aufwendige manuelle Tätigkeit in zeitlich verschiedenen Arbeitsgängen sind nach Auffassung des Senats durch die vorgenommene Schätzung und entsprechende Erhöhung der Sicherheitsleistung abgedeckt.

10

Soweit darüber hinaus die Beklagte einen Schaden von 1,6 Mio. auf die Dauer von 10 Jahren für entgangene Deckungsbeiträge aus der Veräußerung des streitgegenständlichen Produkts errechnet hat, kann dem nicht gefolgt werden, weil die Beklagte in den vergangenen Jahren nach ihren eigenen Berechnungen aus dem Verkauf gerade dieses Produktes keinen oder nur einen minimalen Gewinn erzielt hat. Angesichts der eingehenden Erörterung dieses Punktes im Verhandlungstermin sieht der Senat insoweit von nochmaligen schriftlichen Erläuterungen ab.