Frischkäsezubereitung: Grundpreisangabe bei 400-g-Becher; UWG-Anspruch bei Wettbewerbsvorsprung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren ein Verbot, eine Frischkäsezubereitung im 400‑g‑Becher ohne Grundpreis (kg-Preis) an Letztverbraucher anzubieten. Das OLG Köln bejahte die Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 12 Abs. 1 FertigpackungsVO und verneinte eine Ausnahme nach § 15 FertigpackungsVO, da „Frischkäsezubereitung“ nicht als „Frischkäse“ i.S.d. KäseVO gilt. Ein bloßer Verstoß gegen § 12 FertigpackungsVO begründet zwar nicht automatisch einen UWG-Unterlassungsanspruch. Hier war der Verstoß wegen eines sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprungs wettbewerbswidrig, sodass die einstweilige Verfügung erging.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zur Grundpreisangabe verpflichtet (Unterlassung ohne kg-Preis).
Abstrakte Rechtssätze
Fertig verpackte Lebensmittel in Nennfüllmengen zwischen 10 g und 10 kg dürfen an Letztverbraucher grundsätzlich nur unter gleichzeitiger Angabe des Grundpreises abgegeben werden (§ 12 Abs. 1 FertigpackungsVO).
Die Ausnahme von der Grundpreisangabepflicht nach § 15 FertigpackungsVO greift nur für die in Anlage 3 ausdrücklich genannten Erzeugnisse und Packungsgrößen; nicht genannte Erzeugniskategorien sind nicht analog einzubeziehen.
Mangels eigener Begriffsbestimmung in der FertigpackungsVO ist der Begriff „Frischkäse“ für Zwecke der Ausnahmeprüfung nach § 15 FertigpackungsVO anhand der KäseVO auszulegen; eine EG-Richtlinie ohne Begriffsdefinition liefert hierfür keine Auslegungshilfe.
Ein Verstoß gegen eine wertneutrale Ordnungsvorschrift begründet einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG nicht ohne Weiteres, sondern erst bei Hinzutreten besonderer wettbewerblicher Umstände.
Ein Normverstoß ist wettbewerbswidrig, wenn er geeignet ist, die Wettbewerbslage zu beeinflussen, etwa durch bewusstes Erlangen eines sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprungs gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern (z.B. erschwerter Preisvergleich und ersparte Auszeichnungskosten).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 313/92
Leitsatz
1. Frischkäsezubereitungen in 400 g-Bechern dürfen an Letztverbraucher nicht ohne Grundpreisangabe (= Preis in kg) abgegeben werden. 2. Frischkäsezubereitungen fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung in § 15 der FertigpackungsVO, da sie nicht unter den Oberbegriff "Frischkäse" zu fassen sind. Maßgeblich für die Definition des Begriffs "Frischkäse" ist die KäseVO; die EG-Richtlinie 80/232/EWG vom 15.01.1980 liefert hierbei keine Definitionshilfe. 3. Ein Verstoß gegen § 12 der FertigpackungsVO begründet für sich allein noch keinen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG, da es sich um eine wertneutrale Ordnungsvorschrift handelt. Wie die PreisangabenVO verfolgt die FertigpackungsVO das Ziel, zur Preistransparenz beizutragen. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht anstößig wird ein Verstoß gegen § 12 FertigpackungsVO, wenn durch ihn - bewusst und planmäßig- ein sachlich nicht gerechtfertigter Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern erzielt werden soll.
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 18. August 1992 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 313/92 - abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, den nachstehend in Vorder- und Seitenansicht wiedergegebenen Becher gefüllt mit einer Frischkäsezubereitung und mit einem Füllgewicht von 400 g unter Preisangabe Letztverbrauchern anzubieten, ohne gleichzeitig den Grundpreis - Preis für 1 kg - anzugeben: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Antragstellers ist zulässig, sie hat auch in der Sache Erfolg.
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Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist nach dem Hauptantrag zulässig und begründet.
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Der Verfügungsgrund für den Hauptantrag ergibt sich aus der Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG; auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller frühestens Mitte Mai 1992 davon Kenntnis erlangt, daß das Produkt "O." der Firma G.-D. in Geschäftslokalen der Antragsgegnerin in 400 g-Bechern angeboten wird, ohne daß der Grund-preis - Preis für 1 kg - angegeben wird. Diesen Tatbestand hat der Antragsteller mit Schreiben vom 3. Juni 1992 abgemahnt. Soweit sich die An-tragsgegnerin erstinstanzlich auf den Fortfall der Dringlichkeit beruft, bezieht sich dies aus-schließlich auf den später vom Antragssteller gel-tend gemachten Hilfsantrag.
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Der Verfügungsanspruch folgt aus § 1 UWG i.V.m. § 12 Abs. 1 FertigpackungsVO.
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Die Antragsgegnerin ist gemäß § 12 Abs. 1 Fertig-packungsVO verpflichtet, bei der Abgabe des in Be-chern fertig verpackten Produktes "O. " an Letzt-verbraucher den von ihr geforderten Grundpreis (Preis in kg) anzugeben, da es sich bei diesem Produkt um ein Lebensmittel handelt, das in Nenn-füllmengen von nicht weniger als 10 g und nicht mehr als 10 kg angeboten wird.
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Der von der Antragsgegnerin angebotene 400 g-Be-cher "O." fällt nicht unter die Ausnahmebestimmun-gen der FertigpackungsVO. Die allein in Betracht kommende Befreiung von der Grundpreisangabe gemäß § 15 FertigpackungsVO umfaßt nicht das streitge-genständliche Produkt, da in Anlage 3 zu dieser Vorschrift, in der unter Ziffer 10. Milcherzeug-nisse im einzelnen aufgeführt sind, Frischkäsezu-bereitungen nicht erwähnt werden.
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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin un-terfällt das Produkt "O." nicht Ziffer 10.9. der Anlage 3 zu § 15 FertigpackungsVO, in der nur für Frischkäse auch die Nennfüllmenge von 400 g vorge-sehen ist. Mangels einer Definition des Begriffs "Frischkäse" in der FertigpackungsVO ist auf die Begriffsbestimmung des § 1 KäseVO zurückzugreifen (Strecker, Fertigpackungsrecht, Kommentar, Stand: 01.11.1992, Band I, Bl. 334/31), nach deren An-lage 1 zu den Frischkäsen lediglich Speisequark, Schichtkäse, Rahmfrischkäse und Doppelrahmfrisch-käse zählen. Diesen Käsen ist nach den Herstel-lungsvorschriften der Anlage 1 zur KäseVO gemein-sam, daß sie nur aus Milch, Sahne oder entrahmter Milch oder daraus anfallender Molke bestehen dürfen. Das Produkt "O.", bei dem es sich um ei-ne Frischkäsezubereitung der Viertelfettstufe han-delt, hat jedoch ausweislich des Packungsaufdruk-kes als weitere Zutaten Joghurterzeugnisse aus en-trahmter Milch, Fruchtzubereitung mit natürlichen und naturidentischen Aromastoffen, Zucker und Mol-keneiweiß, so daß Zutaten enthalten sind, die der Herstellung von Frischkäse und diesem selbst fremd sind. Demnach fällt die Frischkäsezubereitung "O." nicht unter Ziffer 10.9. der Anlage 3 zu § 15 Fer-tigpackungsVO. Es kann dahinstehen, ob Frischkäse-zubereitung möglicherweise unter Ziffer 10.8. (Kä-sezubereitung) zu fassen ist (so Strecker a.a.O., Bl. 334/31) oder ob es sich um ein Lebensmittel eigener Art im Sinne von Ziffer 10.2. handelt (so Rathke, Bl. 7 des vom Antragssteller vorgelegten Gutachtens), denn bei den Produkten in beiden Ziffern sind die beanstandeten 400 g-Packungen als Ausnahmen im Sinne von § 15 FertigpackungsVO nicht zugelassen.
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Der Senat vermag auch nicht der Argumentation der Antragsgegnerin zu folgen, da die EG-Richtli-nie von 15. Januar 1980 (80/232/EWG) keine Unter-scheidung zwischen Frischkäse und Frischkäsezube-reitung kenne, sei die Gruppe "Frischkäse" bei der Umsetzung der EG-Richtlinie in Anlage 3 der FertigpackungsVO nunmehr in der Weise neu gebildet worden, daß darunter heute auch die Frischkäsezu-bereitungen fielen. Eine solche Schlußfolgerung ist nicht gerechtfertigt. Die Richtlinie des Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvor-schriften der Mitgliedsstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Be-hältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpak-kungen (80/232/EWG) enthält insoweit keine Defini-tion des Begriffes "Frischkäse". Da Nennfüllmengen für andere Käsearten oder Käsezubereitungen in der EG-Richtlinie nicht geregelt sind, ist ihr nicht zu entnehmen, ob Frischkäsezubereitungen - wie die Antragsgegnerin meint - unter den Begriff "Frisch-käse" zu fassen sind. Wäre aber der nationale Verordnungsgegner hiervon ausgegangen, so hätte er bei der Umsetzung der EG-Richtlinie in nationales Recht dies zum einen in der Anlage 3 zu § 15 Fer-tigpackungsVO bei Ziffern 10.8. und 10.9. kennt-lich gemacht oder machen müssen und zugleich die Anlage 1 zu § 1 KäseVO entsprechend angepaßt oder anpassen müssen. Da dies jedoch nicht geschehen ist und ein anderslautender Wille des Verordnungs-gebers weder ersichtlich noch glaubhaft gemacht ist, ist weiterhin von der einzigen Definition des Begriffs "Frischkäse" in der KäseVO auszuge-hen, nach der jedenfalls Frischkäsezubereitungen, die eine Fruchtzubereitung enthalten, nicht dem Frischkäse zuzurechnen sind.
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Demnach darf das Produkt "O." an Letztverbraucher nicht ohne Grundpreisangabe abgegeben werden; § 12 FertigpackungsVO.
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Da die Antragsgegnerin das Produkt "O." in einem 400 g-Becher in ihrem Geschäftslokal in K.P. zum Preis von 2,69 DM ohne Angabe des Grundpreises an Letztverbraucher abgegeben hat, hat sie gegen § 12 Abs. 1 FertigpackungsVO verstoßen.
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Dieser Verstoß gegen die Vorschrift der Fertigpak-kungsVO ist vorliegend auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG.
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Entgegen der Auffassung des Antragsstellers recht-fertigt der Verstoß gegen § 12 FertigpackungsVO für sich allein jedoch den geltend gemachten Un-terlassungsanspruch aus § 1 UWG noch nicht, da es sich bei dieser Bestimmung um eine wertneutrale Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung nur dann wettbewerbswidrig ist, wenn besondere wett-bewerbliche Umstände hinzutreten, die das gesetz-widrige Verhalten auch aus wettbewerblicher Sicht anstößig erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 1992, 856, 857 - "Kilopreise IV" - m.w.N.). Sinn und Zweck der FertigpackungsVO ist es, zu einer Ver-besserung der Preistransparenz beizutragen. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, daß entweder dem Verbraucher durch die Angabe des Grundpreises eine zusätzliche Information verschafft wird, die einen Preisvergleich erleichtert, oder daß die Angabe in Fertigpackungen in festgelegten Größen-stufen erfolgt (Zipfel, Lebensmittelrecht, Stand: Januar 1992, C 61, § 12 FPack-VO, Rn. 11). Schon aufgrund dieses Verordnungszieles stellen sich die Bestimmungen der FertigpackungsVO als Ordnungsvor-schriften dar, die nicht Ausdruck einer sittlichen Wertung sind und deren Verletzung nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig beurteilt werden kann. Der wertneutrale Ordnungscharakter ändert sich - entgegen der Ansicht des Antragsstellers - auch nicht durch die Tatsache, daß die Fertigpak-kungsVO eine Verbraucherschutzvorschrift ist. Auch die Bestimmungen der PreisangabenVO, die der BGH in ständiger Rechtsprechung (BGH GRUR 1981, 140, 142 - "Flughafengebühr" -; BGH GRUR 1983, 443, 445 - "Kfz-Endpreis" -; BGH GRUR 1989, 836, 837 - "Stundungsangebote" -; BGH GRUR 1991, 847, 848 - "Kilopreise II" -; BGH GRUR 1993, 62, 63 - "Kilopreise III" -) als wertneutrale Ordnungs-vorschriften angesehen hat, dienen dem Verbrau-cherschutz. Ebenso wie bei § 12 FertigpackungsVO soll nach dem Regelungsgehalt der Preisangaben-VO dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft und verhindert werden, daß er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muß (BGH GRUR 1989, 836, 837 - "Stundungsangebo-te" - m.w.N.). Da beide Vorschriften insoweit die gleiche Zielrichtung besitzen, ist die Vorschrift des § 12 FertipackungsVO rechtlich nicht anders zu werten als die Regelungen der PreisangabenVO (vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG, 17. Auflage, § 1 UWG, Rn. 631 ff.).
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Gleichwohl rechtfertigt der Verstoß der Antrags-gegnerin gegen § 12 FertigpackungsVO einen Unter-lassungsanspruch gemäß § 1 UWG, da der Normverstoß geeignet ist, die Wettbewerbslage zu beeinflußen. Das gesetzwidrige Verhalten erscheint auch aus wettbewerblicher Sicht anstößig, da sich die Antragsgegnerin durch den Verstoß einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft hat (vgl. BGH GRUR 1993, 62, 63 - "Kilopreise III" -; BGH GRUR 1989, 669, 671 - "Zahl nach Wahl" - m.w.N.).
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Der Antragssteller hat in der mündlichen Verhand-lung vom 15. Januar 1993 dargelegt, daß mehrere Wettbewerber der Antragsgegnerin sich "gesetzes-treu" verhalten; so hat nach der von ihm vorge-legten Kopie einer strafbewehrten Unterlassungser-klärung sich die Firma M.B. KG, B. verpflichtet, das streitbefangene Produkt nicht ohne Angabe des Grundpreises anzubieten. Nach seinem weiteren - unbestrittenen - Vortrag hat die Firma S. ei-ne entsprechende Erklärung ohne Vertragsstrafever-sprechen abgegeben, die ....-Gruppe das Produkt "O." aufgrund von Bedenken, ob die 400 g-Packung gegen geltende Bestimmungen verstößt, nicht mehr gelistet und der .....-Markt den Grundpreis ange-geben.
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Vor diesen gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft sich die Antragsgegnerin dadurch, daß sie einen 400 g-Becher "O." ohne Angabe des Grundpreises an Letztverbraucher abgibt, einen Vorsprung, in-dem sie den angesprochenen Verbrauchern einen Vergleich ihres Angebotes mit dem üblichen An-gebot zumindest erschwert (BGH GRUR 1993, 62, 63 - "Kilopreis III" -). Darüber hinaus ist die Grundpreisauszeichnung mit nicht völlig zu ver-nachlässigenden Kosten verbunden (vgl. Strecker, Fertigpackungsrecht, Kommentar, Stand: 01.11.1992, Band I, § 12, Bl. 99), die die Antragsgegnerin aufgrund des Verstoßes gegen § 12 FertigpackungsVO nicht aufwendet, so daß sie sich auch hierdurch einen Wettbewerbsvorteil vor den gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft.
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Aus diesem Grund kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Wettbewerbsvorsprung auch darin liegen könnte, daß - wie der Antragssteller vorträgt - bei einer Gegenüberstellung der 500 g-Becher Frischkäsezube-reitung mit dem 400 g-Becher "O." der Unterschied in der Nennfüllmenge nicht auffalle.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO mit der Folge, daß die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ganz oder teilweise dem Antragssteller auferlegt wer-den, kam nicht in Betracht. Zwar hat der Antrags-steller erst in der Berufungsinstanz im einzelnen dargelegt, daß es gesetzestreue Mitbewerber der Antragsgegnerin gibt, die das streitbefangene Pro-dukt nicht oder nicht ohne Angabe des Grundprei-ses an Letztverbraucher abgeben; hierzu war der Antragssteller jedoch im ersten Rechtszug nicht im Stande gewesen, da sich die benannten Mitbewerber erst während des Berufungsverfahrens zu ihrem ge-setzestreuen Verhalten entschieden haben.
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Das Urteil ist mit der Verkündung rechtskräftig, § 545 Abs. 2 ZPO.