UWG: Irreführende Kontinuitäts- und Alleinstellungswerbung für „Kosaken-Chor“
KI-Zusammenfassung
Gegenstand war die Berufung gegen ein Urteil, das einem Konzertagenten Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen Werbeaussagen zu einem „Original Schwarzmeer-Kosaken-Chor“ auferlegte. Das OLG Köln bestätigte Ansprüche aus § 3 UWG, weil Alters-/Kontinuitätsbehauptungen (Gründung 1930, „einzig noch existierend“, Jubiläum) sowie Alleinstellungswerbung („größter“, „einziger“) objektiv unzutreffend und damit irreführend waren. Abmeldung des Gewerbes und Konkursantrag beseitigten weder Wettbewerbsverhältnis noch Wiederholungsgefahr; Änderungen ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung genügten nicht. Der Beklagte haftete auch als Vertreiber irreführend gekennzeichneter Tonträger; Einwand „unclean hands“ griff nicht durch.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolglos; Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz dem Kläger zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wettbewerbsverhältnis endet durch Gewerbeabmeldung oder Konkursantrag des Unternehmers regelmäßig nicht, wenn eine Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht ausgeschlossen ist.
Die Wiederholungsgefahr bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen entfällt grundsätzlich nicht durch spätere Textänderungen, solange keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird.
Alters- und Kontinuitätswerbung ist irreführend, wenn ein neu gegründetes Ensemble aufgrund bloßer personeller Teilkontinuität (z.B. gleicher Leiter/Solist) als identisch mit einem historisch aufgelösten Vorgänger ausgegeben wird.
Alleinstellungs- und Größenbehauptungen („einziger“, „größter“) sind unlauter, wenn sie nach dem Verkehrsverständnis objektiv nicht zutreffen; „größter“ erfordert jedenfalls quantitative Überlegenheit, insbesondere hinsichtlich der Mitgliederzahl.
Wer Tonträger mit irreführenden Werbeaussagen vertreibt, ist als wettbewerblicher Störer für diese Angaben verantwortlich, auch wenn die Formulierungen vom Hersteller stammen.
Leitsatz
Kosaken-Chor, Unternehmenskontinuität, Alterswerbung,
UWG § 3 1. Weder die Abmeldung des Gewerbes, noch der Antrag auf Konkurseröffnung beenden grundsätzlich ein zwischen zwei Parteien (hier: Konzertagenturen) bestehendes Wettbewerbsverhältnis; auch die bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen vermutete Wiederholungsgefahr entfällt hierdurch regelmäßig nicht.
2. Allein der Umstand, daß der musikalische Leiter und Solist eines vor Jahren aufgelösten Chores einen neuen Chor gleicher Stilrichtung maßgebend und leitend führt, rechtfertigt nicht die wettbewerblichen Kontinuitätsaussagen, es handle sich bei diesem "um den einzig noch existierenden Chor" von "drei im Exil" bzw. "nach dem ersten Weltkrieg" bzw. "1930 in Berlin ... gegründeten Chor", der "1995...sein 65jähriges Jubiläum" gefeiert habe.
3. Zur Alleinstellenbehauptung "...größter Kosaken-Chor in Europa".
4. Wettbewerblicher Störer ist auch der Vertreiber mit vom Hersteller mit irreführenden Aussagen versehenen CD's und Musikkassetten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil dem Kläger sämtliche geltendgemachten Ansprüche zustehen. Soweit der Urteilstenor durch die vorliegende Entscheidung neu gefaßt wird, liegen darin lediglich redaktionelle Änderungen, die einen (Teil-)Erfolg der Berufung nicht darstellen.
A
Die Unterlassungsansprüche sind aus § 3 UWG begründet, weil die angegriffenen Aussagen, und zwar teils als unzutreffende Alterswerbung und teils als unzutreffende Alleinstellungswerbung irreführend sind.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ändern weder die Abmeldung seines Gewerbes, noch der Antrag auf Eröffnung des Konkurses, der im Hinblich auf seine Ablehnung durch das Konkursgericht auch nicht gem. § 240 ZPO zur Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens geführt hat, etwas am Bestehen des Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien. Ein solches ist zunächst durch den Umstand begründet worden, daß beide (in Köln) eine Konzertbüro betrieben, und besteht deswegen trotz der vorerwähnten Umstände fort, weil nicht ausgeschlossen ist, daß der Beklagte - nach Konsolidierung seiner finanziellen Verhältnisse - demnächst wieder sein bisheriges oder ein neu zu gründendes Konzertbüro betreiben wird. Aus demselben Grund besteht mit Blick auf die nachstehend zu erörternden Wettbewerbsverstöße auch die Wiederholungsgefahr fort. Hieran ändert es entgegen der in erster Instanz von dem Beklagten geäußerten Auffassung auch nichts, daß er einige der beanstandeten Werbeaussagen später geändert haben will. Denn da der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bezüglich der hier angegriffenen ursprünglichen Fassung der Aussagen nicht abgegeben hat, besteht weiterhin die Gefahr ihrer Wiederholung.
Sämtliche angegriffenen Aussagen stellen sich auch als irreführend im Sinne des § 3 UWG dar.
Die 4 in der obigen Tenorierung unter den Buchstaben a)-d) aufgeführten Aussagen beruhen sämtlich auf der Grundlage, daß es sich bei dem bis zur Abmeldung seines Gewerbes von dem Beklagten betreuten "Original Schwarzmeer-Kosaken-Chor" um denjenigen Chor handelt, der bereits im Jahre 1930 gegründet worden ist. Dies trifft indes nicht zu. Es handelt sich um eine Neugründung eines Chores zu Beginn der 90-iger Jahre, der zunächst sogar anders, nämlich "Wolga-Don-Kosaken", hieß. Der frühere Chor ist demgegenüber bereits im Jahre 1967 aufgelöst worden. Allein der Umstand, daß der Zeuge O. musikalischer Leiter und Solist des früheren und des neuen Chores war bzw. ist, bewirkt nicht, daß der neue Chor vom Verkehr als der alte Chor angesehen wird. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, daß ein Chor, der - wie der frühere "Original Schwarzmeer-Kosaken-Chor" - über Jahrzehnte besteht, sich aus Altersgründen nicht mehr aus den Sängern "der ersten Stunde" zusammensetzen kann und der Verkehr dies auch weiß. Der Verkehr erwartet nämlich von einem Chor, der für sich in Anspruch nimmt, seit dem Jahre 1930 bis heute zu bestehen, daß zwar regelmäßig einzelne Sänger ausgewechselt worden sind, daß dies aber in so kleinen Schritten geschehen ist, daß immer der wesentliche Teil der Mitglieder als Stamm über die Erfahrung und das Können verfügte, die den Ruf des Ganzen ausmachen, und daß auf diese Weise das Klangbild des Chores erhalten geblieben ist. Dies vermag der Senat, dessen Mitglieder zu den potentiellen Konzertbesuchern bzw. Käufern der Tonträger des Chores gehören, ebenso wie die nachfolgend zu erörternden Fragen aus eigener Lebenserfahrung selbst zu beurteilen. Daß die vorstehenden Kriterien auch nach dem Vortrag des Beklagten nicht erfüllt sind, ist offenkundig und bedarf daher keiner Begründung.
Die beiden oben unter e) und f) aufgeführen Aussagen stellen Alleinstellungsbehauptungen dar, die deswegen ebenfalls als irreführend zu untersagen sind, weil sie nicht zutreffen.
Der Chor ist zunächst nicht der "größte Kosaken-Chor in Europa", weil - wie der Beklagte selbst nicht in Abrede stellt - zumindest der "Bolschoi Don-Chosaken Chor" aus deutlich mehr Mitgliedern besteht. Es kann dahinstehen, ob der "Original Schwarzmeer-Kosaken-Chor" in seinen Konzerten mit mehr Sängern auftritt, als dies die übrigen Chöre tun, was im übrigen der Beklagte selbst nicht in einer hinreichend substantiierten Form, die Grundlage für eine Beweisaufnahme sein könnte, behauptet. Denn der Verkehr erwartet von einem Chor, der als der "größte in Europa" bezeichnet wird, zumindest auch, daß er über die meisten Mitglieder verfügt. Dies macht nämlich ungeachtet der Frage, wieviele Sänger in den einzelnen Konzerten auftreten, die - hier ersichtlich gemeinte - quantitative Größe eines Chores aus, zumal der mitgliederstärkste Chor im Einzelfall in der Lage ist, mit allen Mitgliedern aufzutreten und dann auch auf der Bühne mehr Sänger zu präsentieren als die übrigen Chöre.
Daß der "Original Schwarzmeer-Kosaken-Chor" schließlich der einzige bzw. wie es auf den Tonträgerhüllen sprachlich unzutreffend heißt der "einzigste" Kosaken-Chor in Europa ist, ist schon angesichts der Umstandes unzutreffend, daß der Kläger bereits in der Klageschrift (auf S.5 unten) unwidersprochen allein 5 existente weitere Chöre aufgeführt hat. Der Senat sieht hierzu von weiteren Ausführungen ab, zumal der Beklagte selbst die Aussage nicht verteidigt und bezüglich des im Zusammenhang mit der Größe des Chores von dem Kläger angeführten "Bolschoi Don-Chosaken Chor" keineswegs dessen Existenz bestreitet, sondern lediglich die soeben abgehandelte Aussage zur Größe des Chores verteidigt.
Entgegen der im Berufungsverfahren wiederholten Auffassung des Beklagten schuldet dieser aus den vorstehenden Gründen die Unterlassung auch der Aussagen zu b) bis f), die im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Tonträger gemacht worden sind. Das gilt ungeachtet des Umstands, daß diese Aussagen teilweise von der Herstellerin mcp RECORDS formuliert sein mögen. Denn der Beklagte war nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers schon in der Klageschrift (S.5) auch Vertreiber der Cd's und MusikKassetten mit Aufnahmen des Chores. Bereits diese Tätigkeit auf dem Markt begründet indes seine wettbewerbliche Verantwortlichkeit. Es kommt hinzu, daß der Text, der die Aussagen zu b)-d) enthält, sogar die Namensunterschrift des Beklagten trägt, was unabhängig davon, wie dies zustandegekommen ist, umso mehr Anlaß für ihn sein mußte, die wettbewerbswidrigen Aussagen zu unterbinden.
Schließlich berechtigte der angebliche Umstand, daß auch der Kläger früher die streitgegenständlichen Werbetexte verwendet hat, den Beklagten nicht, die irreführenden Aussagen zu machen. Denn § 3 UWG dient dem Schutz nicht des Wettbewerbers, sondern der angesprochenen Verkehrskreise vor der durch Irreführungen drohenden Gefahr, was eine Rechtfertigung durch den Hinweis auf ein eigenes wettbewerbswidriges Tun des Klägers ("unclean hands") regelmäßig ausschließt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 3 UWG RZ 442, m.w.N.). Schon aus diesem Grunde bedarf es im Rahmen des Unterlassungsanspruches auch keiner Aufklärung, ob der Kläger bei der Auseinandersetzung der Parteien dem Beklagten - wie dieser behauptet - gegen Zahlung eines Betrages von 5.000 DM die Rechte an dem Programmheft und an Plakatlithos verkauft hat.
Die aus den vorstehenden Gründen bestehenden Unterlassungsansprüche sind in der Fassung des obigen Tenors begründet. Soweit der Kläger auf Anraten des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung deren Wortlaut neu gefaßt hat, liegt hierin lediglich eine engere Anpassung des erstrebten Verbotes an die Form, in der der Beklagte gegen § 3 UWG verstoßen hat, und nicht etwa eine teilweise Rücknahme der Klage. So sind die Äußerungen nunmehr in wörtlicher, direkter Rede wiedergegeben und jeweils in den konkreten Kontext ihrer Wiedergabe gestellt worden. Soweit in der Aussage zu d) abweichend die Vergangenheitsform gewählt worden ist, beruht dies allein auf dem Umstand, daß das Jahr 1995 inzwischen abgelaufen ist und aus diesem Grunde eine Begehung nur noch in der Vergangenheitsform in Betracht kommt. Soweit schließlich einleitend lediglich die Tonträger und/oder Tonträgerhüllen sowie das Programmheft aufgeführt sind, beruht dies darauf, daß gerade auf diesen Medien die Äußerungen gemacht worden sind.
B
Auch der Auskunfts- und der Schadensersatzanspruch sind in der oben tenorierten Fassung begründet.
Das ergibt sich zunächst für den Schadensersatzanspruch aus § 13 Abs.6 Ziff.1 i.V.m. § 3 UWG. Den Beklagten trifft das hierfür erforderliche Verschulden, weil er die Umstände kannte, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen. Die soeben erwähnte angebliche Auseinandersetzungsvereinbarung berührt (auch) den Schadensersatzanspruch des Klägers nicht. Sie betrifft zunächst ohnehin nur den durch die Aussage zu a) möglicherweise eingetretenen Schaden, weil nur diese Aussage in dem Programmheft und damit einem Bestandteil der angeblichen Auseinandersetzungsvereinbarung gemacht worden ist. Aber auch insofern steht dem Kläger der Schadensersatzanspruch uneingeschränkt zu. Denn auch nach dem Vortrag des Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, daß dem Kläger die Wettbewerbswidrigkeit der Formulierung bewußt war und er dem Beklagten das Recht einräumen wollte, auch dann das Programmheft unverändert zu verwenden, wenn sich darin - zu seinen Lasten - wettbewerbswidrige Äußerungen befinden. Aus dem Vortrag des Beklagten ergibt sich schon nicht, daß der Kläger den vorgesehenen Inhalt des Programmheftes damals wörtlich gekannt hätte. Überdies konnte der Beklagte jedenfalls nicht erwarten, daß der Kläger - nachdem er zu einem seiner unmittelbaren Wettbewerber geworden war - es hinnehmen würde, daß er mit dem Programmheft in wettbewerbswidriger Weise für den "Original Schwarzmeer-Kosaken-Chor" warb.
Vor diesem Hintergrund ist aus §§ 3, 13 Abs.6 Ziff.1 UWG, 242 BGB auch der geltendgemachte Auskunftsanspruch ohne weiteres begründet. Dies bedarf keiner näheren Begründung, zumal der Beklagte seine Verurteilung zur Auskunftserteilung als solche nicht angreift.
Der landgerichtliche Urteilstenor zum Auskunftsanspruch ist um die - offensichtlich durch ein Schreibversehen nicht aufgeführten - einleitende Worte: "2.) dem Kläger Auskunft zu erteilen," zu ergänzen. Schließlich wird durch die oben vorgenommene Ergänzung des Urteilsausspruches zur Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz verdeutlicht, daß der Beklagte nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der auf ihm zurechenbaren Handlungen beruht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer des Beklagten entspricht dem Wert seines Unterliegens im Rechtsstreit.
Der Streitwert wird im Einverständnis der Parteien für das Berufungsverfahren unter nachfolgender Differenzierung endgültig entsprechend der urspünglichen Angabe des Klägers auf 50.000 DM festgesetzt:
Antrag auf Unterlassung (6 X 6.000 DM =) 36.000 DM Antrag auf Auskunft 4.000 DM Antrag auf Schadensersatzfeststellung 10.000 DM Gesamtstreitwert 50.000 DM
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