Tierarzt: Mitwirkung an Zeitschriftenartikel als standeswidrige Werbung (§ 6 BerufsO, § 1 UWG)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren die Unterlassung, an einem Zeitschriftenbeitrag über einen Tierarzt mitzuwirken bzw. dessen Veröffentlichung zu dulden. Streitfrage war, ob ein redaktioneller Bildbericht („Deutschlands liebste Tierärzte“) wegen seiner Aufmachung als berufswidrige Werbung i.S.d. § 6 BerufsO anzusehen ist und damit § 1 UWG verletzt. Das OLG Köln gab der Berufung statt und untersagte die Mitwirkung/Duldung, weil der Beitrag durch herausstellende Wertungen und Prominentenbezüge werbenden Charakter für die Praxis habe. Der Tierarzt hätte nach eigener Mitwirkung jedenfalls einen Genehmigungsvorbehalt sichern müssen, um eine berufsordnungswidrige Veröffentlichung zu verhindern.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Unterlassungsverfügung wegen standeswidriger Werbung erlassen.
Abstrakte Rechtssätze
Wirkt ein Berufsträger an einem Presseartikel über seine berufliche Tätigkeit durch Informationsgabe und Gestattung von Fotos mit, kann dies als standeswidrige Werbung untersagt sein, wenn der Beitrag werbenden Charakter für seine Praxis entfaltet.
Ein redaktioneller Beitrag hat werbenden Charakter, wenn er den Berufsträger namentlich positiv aus der Masse hervorhebt und dadurch ein besonderes Qualifikations- oder Vertrauenssignal an das Publikum vermittelt.
Wer nach Informationsgabe an der Entstehung eines Beitrags mitwirkt, muss berufsrechtlich zumutbare Vorkehrungen treffen, damit der veröffentlichte Artikel die Werbeverbote der Berufsordnung nicht überschreitet; hierzu kann ein Genehmigungsvorbehalt und die Vorabvorlage des fertigen Textes gehören.
Verstößt die Mitwirkung an einem Pressebericht gegen wertbezogene Werbeverbote der Berufsordnung, liegt darin regelmäßig zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG, ohne dass zusätzliche Umstände zur Begründung der Sittenwidrigkeit erforderlich sind.
Für den berufs- und wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch kommt es nicht darauf an, ob sich ein messbarer Zulauf an Kunden/Patienten tatsächlich realisiert hat; maßgeblich ist die Eignung zur Wettbewerbsbeeinträchtigung.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 11 O 123/95
Leitsatz
1. Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein-Westfalen § 6 1. Wirkt ein Tierarzt an einem Artikel in einer Publikumszeitschrift, in dem u.a. über ihn und seine Tätigkeit berichtet wird, in der Weise mit, daß er erforderliche Informationen erteilt und die Anfertigung von Fotografien zum Zwecke der Veröffentlichung gestattet, verstößt er gegen das Verbot standeswidriger Werbung und damit gegen § 1 UWG, wenn der Artikel seinerseits werbenden Charakter für den betreffenden Tierarzt aufweist und ohne dessen Genehmigungsvorbehalt erscheinen konnte. 2. Einem redaktionellen Artikel über Tierärzte in Deutschland kommt werblicher Charakter für die tierärztliche Praxis der vorgestellten Tierärzte zu, wenn diese unter Namensnennung als ,Deutschlands liebste" Tierärzte apostrophiert und prominente Personen, die ihre Tiere von den Ärzten haben behandeln lassen, ebenfalls mit Namen genannt sind.
Tenor
1.) Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 10.10.1995 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 11 O 123/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Antragsgegner wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an der Veröffentlichung von Artikeln mitzuwirken und/oder die Veröffentlichung von Artikeln zu dulden, in denen wie in dem nachstehend in Schwarz/Weißkopie auszugsweise wiedergegebenen Beitrag mit dem Titel "Deutschlands liebste Tierärzte" in Heft 31/95 vom 27.7.1995 der Zeitschrift "B." auf seine tierärztliche Tätigkeit hingewiesen wird: 2.) Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Antragstellerin 13 % und der Antragsgegner 87 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, an dessen gemäß § 25 UWG zu vermutender Dringlichkeit nicht zu zweifeln ist, ist in der oben tenorierten Fassung zu entsprechen, weil der Antragsgegner durch die Mitwirkung an dem beanstandeten Artikel und die Duldung seines Erscheinens gegen die Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein (im folgenden: "Berufsord-nung") und damit gegen § 1 UWG verstoßen hat und deswegen eine Wiederholung derartiger standeswidriger Werbung zu befürchten ist.
Die Mitwirkung an dem Artikel "Deutschlands liebste Tierärzte" stellt einen Verstoß gegen § 6 Abs.1 und Abs.2 lit.d) der Berufsordnung dar. Mit Rücksicht auf den wertbezogenen Charakter dieser Vorschrift ist damit zugleich die Bestimmung des § 1 UWG verletzt, ohne daß es des Hinzutretens weiterer, die Sittenwiderigkeit begründender Umstände bedürfte (vgl. dazu näher Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18.Aufl. § 1 UWG, RZ 678,680; Köhler/Piper § 1 RZ 329 ff, 355, 359).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfüllt die Duldung des Erscheinens des Artikels nach der Teilnahme des Antragsgegners an seiner Entstehung die Voraussetzungen des § 6 der Berufsordnung.
Beizupflichten ist der Kammer allerdings in dem Ausgangspunkt, daß nach Abs.1 dieser Bestimmung dem Tierarzt nicht jede, sondern nur diejenige Werbung untersagt ist, die "berufsunwürdig" ist. Indes ist das Kriterium der Berufsunwürdigkeit in Abs.2 der Vorschrift näher beschrieben und liegen die Voraussetzungen von dessen lit.d) hier vor.
Der beanstandete Bildbericht hat im Sinne dieser Vorschrift werbenden Charakter für die tierärztliche Praxis des Antragsgegners.
Der Artikel hat zunächst für alle in ihm namentlich aufgeführten Tierärzte, und damit auch für den Antragsgegner, schon deswegen werbenden Charakter, weil er diese sämtlich als besonders "liebe", sogar "Deutschlands liebste" Tierärzte bezeichnet und sie damit aus der Menge der übrigen Tierärzte positiv hervorhebt. Angesichts der Tatsache, daß Anlaß für die Haltung von Tieren in der Regel eine besondere Tierliebe ist und durch die Bezeichung "Deutschlands liebste Tierärzte" auf diese Tierliebe im Sinne einer besonderen Behutsamkeit und eines besonders tiergerechten Verhaltens der durch den Artikel hervorgehobenen Tierärzte abgestellt wird, hat der Senat keinen Zweifel, daß die Darstellung der einzelnen Tierärzte in dem angegriffenen Artikel bei weiten Kreisen der Leserschaft ein positives und diese gegenüber anderen Tierärzten besonders qualifizierendes Bild der betroffenen Tierärzte vermittelt. Bezüglich des Antragsgegners kommt noch hinzu, daß durch die Aufführung von einzelnen Botschaftern bzw. Botschaften und des namentlich benannten früheren Bundesaußenministers G., die nach dem Artikel Tiere von dem Antragsgegner behandeln lassen, eine besondere Wertschätzung gerade dieser prominenten Kreise vermittelt wird, was nochmals eine besondere Heraushebung des Antragsgegners wegen seiner Qualifikation als auch anspruchsvolle Tierhalter und Auftraggeber zufriedenstellender Tierarzt darstellt.
Die demgegenüber von dem Landgericht aufgeführten Gesichtspunkte vermögen dem Beitrag seinen werbenden Charakter nicht zu nehmen. Auch wenn der Antragsgegner nicht in seinen Berufsräumen und nicht in Berufskleidung gezeigt worden ist, so wird doch durch das Photo und die Nennung seines Namens deutlich, daß eben auch er zu den "liebsten Tierärzten" Deutschlands gehört, was neben der geschilderten Prominenz der ihn beauftragenden Tierhalter die Werbewirkung auslöst. Aus demselben Grund kommt auch der Tatsache keine Bedeutung zu, daß der Antragsgegner nicht auch noch bei der Ausübung tierärztlicher Tätigkeit gezeigt oder sonst auf seine tierärztliche Tätigkeit näher eingegangen worden ist. Auch wenn im übrigen der Unterhaltungswert des Beitrages gegnüber sachlicher Information im Vordergrund gestanden haben mag, so geht von ihm doch gleichwohl die beschriebene Werbewirkung aus. Schließlich steht dem Erlaß der Einstweiligen Verfügung auch nicht entgegen, daß nur ein - möglicherweise auch kleiner - Teil der Leserschaft Tierhalter ist. Zum einen darf auch gegenüber einem Teil der Leser ein derartiger Bildbericht keine Werbewirkung entfalten und zum anderen ist zu berücksichtigen, daß angesichts der Auflagenstärke der Zeitschrift "B." auch ein kleinerer Teil der Leserschaft noch eine erhebliche Zahl angesprochener Leser darstellt.
Die Mitwirkung des Antragsgegners an dem Artikel stellt schon deswegen einen Verstoß gegen die genannten Bestimmungen der Berufsordnung dar, weil er nicht dafür gesorgt hat, daß der Artikel nicht mit dem aus den vorstehenden Gründen für seine Praxis werbenden Inhalt erschienen ist. Nachdem er der Zeitschrift die dem Text zugrundeliegenden Informationen geliefert und sich für die Anfertigung des Photos zur Verfügung gestellt hatte, oblag es dem Antragsgegner nämlich sicherzustellen, daß der Artikel die Grenzen der Berufsordnung nicht überschritt. Diese Verpflichtung ergibt sich ohne weiteres aus den Bestimmungen der § 6 Abs.1 i.V.m. § 6 Abs.2 lit.d) der Berufsordnung. Wenn danach Tierärzte die Veröffentlichung von Bildberichten mit werbendem Charakter nicht dulden dürfen und sogar - wie der Wortlaut der Bestimmungen zu verstehen ist - nach dem Erscheinen eines solchen Berichtes ohne ihr vorheriges Zutun verpflichtet sind, "unverzüglich auf die Unterlassung derartiger Veröffentlichungen hinzuwirken", dann sind sie auch gehalten, nach der Erteilung von zur Veröffentlichung bestimmten Informationen alles zu tun, um einen werbenden Charakter des beabsichtigten Artikels zu verhindern. Der Antragsgegner war danach verpflichtet, sich nach der Informationserteilung einen Genehmigungsvorbehalt einräumen zu lassen und seine Mitwirkung von der Vorlage des fertigen Artikels vor dessen Erscheinen zur Genehmigung abhängig zu machen (vgl. für den Parallelfall eines Artikels über einen Humanmediziner BGH GRUR 87, 241, 243 - "Arztinterview").
Überdies ist schon die vorbehaltlose anfängliche Mitwirkung des Antragsgegners an dem Artikel durch die Informationserteilung und die Gestattung der Anfertigung des Bildes als Verstoß gegen die Berufsordnung anzusehen, weil es überaus nahelag, daß die Verwertung dieser Informationen und des Photos dem geplanten Artikel einen werbenden Charakter für die Praxis des Antragsgegners verleihen würde. Der Antragsgegner stellte seine Tierarztpraxis als etwas besonders dar, indem er sich ohne Bestehen eines sachlichen Grundes für einen Artikel über Tierärzte zur Verfügung stellte und überdies Informationen über seine prominenten Auftraggeber erteilte, die jedenfalls bei voller Nennung seines Namens kaum anders als - zumindest auch - mit werbender Wirkung verwendet werden konnten.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NJW 92,2341 ff. Im Gegenteil hat das Bundesverfassungegericht in jener Entscheidung - zum wiederholten Male - festgestellt, daß die in den Berufsordnungen für Ärzte enthaltenen Werbeverbote mit der Verfassung vereinbar sind, und darüber hinaus ausgeführt, daß das Verbot der Mitwirkung an Presseberichten ohne Genehmigungsvorbehalt als zur Sicherung des Werbeverbotes erforderlich angesehen werden könne (a.a.O., S.2342). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Ausnahmekonstellationen, nämlich insbesondere die Situation, in der der Arzt sich mit dem Beitrag gegen schon erfolgte öffentliche Angriffe zur Wehr zu setzen versucht, entschieden hat, daß ein Genehmigungsvorbehalt nicht unter allen Umständen verlangt werden dürfe, kommt dem für die vorliegende Entscheidung keine Bedeutung zu. Daß eine irgendwie geartete übergeordnete Notwendigkeit für den Antragsgegner bestanden hätte, an dem Artikel mitzuwirken, trägt dieser selbst nicht vor und scheidet nach den Gesamtumständen auch ersichtlich aus.
Es trifft im übrigen nicht zu, daß es dem Antragsgegner - wie dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat - bei Anlegung der vorstehenden Maßstäbe untersagt wäre, überhaupt an Zeitungsbeiträgen mitzuwirken, die seine Tierarztpraxis zum Gegenstand haben. Schon eine Anonymisierung etwa durch Abkürzung seines Namens hätte unter Umständen der Werbewirksamkeit des Artikels nachhaltig entgegengewirkt. Hierauf hinzuwirken war der Antragsgener schon bei Erteilung der Informationen, aber auch durch das Abhängigmachen seiner Mitwirkung von der Einräumung eines Genehmigungsvorbehaltes verpflichtet. Im übrigen hat der Antragsgegner es hinzunehmen, daß die Berufsordnung ihm aus guten Gründen die Mitwirkung an Bildberichten über seinen Beruf und seine Praxis beschneidet und im Einzelfall ganz untersagt.
Es fehlt auch nicht an den erforderlichen subjektiven Voraussetzungen. Selbst wenn der Antragsgegner wirklich angenommen haben sollte, dem Artikel komme eine Werbewirkung nicht zu, so kannte er doch die Umstände, aus denen im Gegenteil der - auch - werbende Charakter des Artikels zu entnehmen ist. Erst recht kann es nicht darauf ankommen, daß - wie der Antragsgegner behauptet - keine neuen Tierhalter ihm wegen des Artikels behandlungsbedürftige Tiere vorgestellt haben.
Schließlich ist die Mitwirkung des Antragsgegners an dem Bildbericht auch im Sinne des § 13 Abs.2 Ziffer 2 UWG geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen. Angesichts der nicht unerheblichen Auflagenstärke der Zeitschrift "B." und der sich daraus ergebenden Zahl von Lesern im Einzugsbereich der Praxis des Antragsgegners müssen im Falle einer Wiederholung, um deren Verhinderung es der Antragstellerin geht, nicht unerhebliche Auswirkungen auf den überschaubaren "Markt" der Tierärzte in der Großstadt B. befürchtet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 269 Abs.3 ZPO.
Die Abweichung des Tenors der mit diesem Urteil verkündeten einstweiligen Verfügung von dem Wortlaut der in den mündlichen Verhandlungen in beiden Instanzen gestellten Anträge hat lediglich klarstellende Funktion und enthält nicht auch eine teilweise Zurückweisung dieser Anträge mit Kostenfolgen, weil die Antragstellerin in der Sache nicht mehr verlangt hat, als ihr nunmehr zuerkannt worden ist.
Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Gegenstandswert:
für das erstinstanzliche Verfahren (in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 10.10.1995 gemäß § 25 Abs.2 S.2 GKG) bis zur teilweisen Rücknahme des Antrags am 27.8.1995 (Antrag zu Ziff.1 b) der Antragsschrift): 25.000 DM; anschließend: 20.000 DM;
- für das erstinstanzliche Verfahren (in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 10.10.1995 gemäß § 25 Abs.2 S.2 GKG)
- bis zur teilweisen Rücknahme des Antrags am 27.8.1995 (Antrag zu Ziff.1 b) der Antragsschrift): 25.000 DM;
- anschließend: 20.000 DM;
für das Berufungsverfahren: 20.000 DM.
- für das Berufungsverfahren: 20.000 DM.
Angesichts der Tatsache, daß Gegenstand des mit Schriftsatz vom 24.8.1995 zurückgenommen Antrages zu Ziffer 1 b) der Antragsschrift die bildliche Darstellung des Antragsgegners war und diese Darstellung u.a. auch Bestandteil des aufrechterhaltenen Antrages zu Ziffer 1 a) der Antragsschrift ist, schätzt der Senat den Gegenstandswert des Antrages zu Ziffer 1 b) der Antragsschrift gemäß §§ 20 Abs.1 GKG, 3 ZPO mit 5.000 DM auf 1/4 des Wertes des Antrages zu Ziffer 1 a), was den oben festgesetzten anfänglichen Gegenstandswert von insgesamt 25.000 DM ergibt. An der darin liegenden Heraufsetzung des ursprünglichen Gegenstandswertes ist der Senat durch die Streitwertangabe von 20.000 DM in der Antragsschrift nicht gehindert, weil die Antragstellerin durch ihr in der mündlichen Verhandlung erklärtes Einvernehmen mit der Festsetzung des Gegenstandswertes von 20.000 DM für das Berufungsverfahren selbst zum Ausdruck gebracht hat, daß sie inzwischen schon dem verbliebenen Antrag zu 1 a) der Antragsschrift den Wert von 20.000 DM beimißt.