Vertragsstrafe: Unterlassung nur für „Unterhaltungselektronik“ – Telefon/Fax/Kopierer nicht erfasst
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus einer strafbewehrten Unterlassungsvereinbarung eine Vertragsstrafe wegen einer Zeitungsanzeige, in der der Eigenpreis einer UVP gegenübergestellt wurde. Streitig war, ob die Unterlassung „für Artikel der Unterhaltungselektronik“ auch ein Kombigerät mit Telefon-, Fax-, Anrufbeantworter- und Kopierfunktion erfasst. Das OLG Köln verneinte dies: Solche Telekommunikations-/Bürogeräte seien nach allgemeinem Sprachgebrauch keine Unterhaltungselektronik. Für ein weitergehendes Verständnis („gesamtes Sortiment“) fehlten objektive Begleitumstände; die Berufung blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; kein Vertragsstrafenanspruch mangels Verstoßes gegen die Unterlassung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtung erfasst nur solche Handlungen, die nach Wortlaut sowie objektiv erkennbaren Begleitumständen vom Regelungsbereich der Vereinbarung umfasst sind.
Der Begriff „Artikel der Unterhaltungselektronik“ ist grundsätzlich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auszulegen; Telekommunikations- und Kopiergeräte fallen hierunter nicht ohne weiteres.
Für die Auslegung einer Unterlassungsvereinbarung ist maßgeblich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und objektiver Umstände verstehen durfte; ein bloß subjektiv günstiges Verständnis genügt nicht.
Das Gericht ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und daraus resultierenden Vereinbarungen nicht an die rechtliche Würdigung oder an unterlassene Einwendungen der Parteien in erster Instanz gebunden.
Objektive Umstände wie Anlass der Abmahnung, Bezug zu einem vorangegangenen Unterlassungstitel und die bisherige Differenzierung in Unterlassungserklärungen können gegen eine extensive Auslegung des sachlichen Anwendungsbereichs sprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31 O 704/94
Leitsatz
1. Verpflichtet sich ein Schuldner vertragsstrafenbewehrt es zu unterlassen, ,für Artikel der Unterhaltungselektronik" in bestimmter Weise zu werben (hier: Gegenüberstellung von Eigenpreis und überholter unverbindlicher Preisempfehlung des Herstellers) löst eine spätere gleichartige Werbung des Schuldners für ein - nicht der Unterhaltungselektronik zuzuordnendes - elektronisches Gerät mit den Funktionen Telefon, Telefax, Anrufbeantwortung und Kopieren nicht ohne weiteres den Vertragsstrafenanspruch aus. 2. Bei der Auslegung einer Willenserklärung bzw. - hier - der durch sie zustandegebrachten Unterlassungsverpflichtung ist das Gericht nicht an die rechtliche Würdigung der Parteien gebunden; hat der auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommene Schuldner sich bei seiner Rechtsverteidigung in 1. Instanz nicht darauf berufen, der gerügte Verstoß werde von der Unterlassungsverpflichtung nicht erfaßt, kann hieraus nicht ohne weiteres auf den vom Gläubiger behaupteten weiten Geltungsbereich der Unterlassungsverpflichtung (nämlich für das Gesamtangebot des Schuldners) geschlossen werden. 3. Zur Auslegung vertragsstrafenbewehrter Unterlassungsverpflichtungsvereinbarungen im einzelnen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Dezember 1995 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 704/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf DM 8.000.- fesgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist zwar insgesamt zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin damit von der Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von DM 8.000.- wegen angeblicher Zuwiderhandlung gegen die auf der Grundlage der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 6. Juli 1994 zustandegekommene Unterlassungsvereinbarung begehrt.
Denn die Beklagte hat mit der im gegebenen Fall allein als etwaige Zuwiderhandlung in Betracht zu ziehenden Werbung für das Gerät "Amstrad FX 6000" in der Ausgabe der S.er Zeitung vom 14. Juli 1994 ( Anlage K 3 zur Klageschrift ) nicht gegen die vorbezeichnete Unterlassungsverpflichtung verstoßen, mithin auch nicht die für den Fall des Verstoßes versprochene Vertragsstrafe verwirkt. Mit dem Landgericht ist vielmehr davon auszugehen, daß die hier fragliche, unter Gegenüberstellung des Eigenpreises der Beklagten mit der angeblichen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers erfolgte Werbung für das genannte, die Funktionen eines Telefons, Telefaxes, Anrufbeantworters und Kopierers kombinierenden technischen Geräts nicht dem Anwendungsbereich der Unterlassungsvereinbarung ( § 305 BGB ) unterfällt. Die beklagtenseits übernommene Unterlassungsverpflichtung, deren Nichteinhaltung die vereinbarte Vertragsstrafe auslösen sollte, erstreckte sich ihrem Wortlaut nach auf die Werbung für " Artikel der Unterhaltungselektronik". Hierzu zählen indessen nach allgemeinem Sprachgebrauch und Wortverständnis Geräte der Telekommunikation wie Telefone, Telefaxe, Anrufbeantworter und Kopierer nicht. Handelt es sich bei dem in der Werbung vom 14. Juli 1994 angebotenen Gerät aber nicht um einen "Artikel der Unterhaltungselektronik" scheidet folglich eine Zuwiderhandlung gegen die vereinbarte Unterlassungspflicht, mithin eine die Vertragsstrafe verwirkende Zuwiderhandlung hiergegen aus.
Soweit die Klägerin demgegenüber eine von dem vorstehenden Wortverständnis abweichende Auslegung des in der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 6. Juli 1994
verwendeten Begriffs " Artikel der Unterhaltungselektronik " im Sinne von " alle Geräte, welche die Beklagte in öffentlichen Mitteilungen gegenüber Endverbrauchern bewirbt" vornehmen will, überzeugt das nicht. Tatsächliche Anhaltspunkte, die Anlaß zu einer solchen Auslegung ( §§ 133, 157 BGB ) bieten, lassen sich weder der in Rede stehenden Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten selbst, noch den außerhalb dieser Erklärung liegenden Begleitumständen entnehmen.
Allerdings ist es richtig, daß die Beklagte sich gegenüber dem Vertragsstrafeverlangen der Klägerin in erster Instanz nicht mit dem Argument verteidigt hat, die Werbung unterfalle nicht dem von der Unterlassungsvereinbarung erfaßten Anwendungsbereich, weil damit keine " Artikel der Unterhaltungselektronik" beworben würden. Unabhängig davon, daß die nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung einer Willenserklärung bzw. der u.a. hierdurch zustandegebrachten Vereinbarung Sache der vom angerufenen Gericht von Amts wegen durchzuführenden, nicht an das Parteivorbringen gebundenen rechtlichen Würdigung ist ( vgl. Palandt-Heinrichs, BGB,56. Auflage, Rdn. 29 zu § 133 m. w. N. ), kann aus diesem " Übersehen" eines Arguments der Rechtsverteidigung durch die Beklagte in erster Instanz jedoch nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, daß die Unterlassungsvereinbarung in dem von der Klägerin dargestellten Sinn verstanden werden muß.
Objektive Begleitumstände, die den Rückschluß auf ein solches weitreichendes Verständnis der Unterlassungsvereinbarung zulassen, die sich danach im Ergebnis auf sämtliche Artikel des Sortiments der Beklagten erstreckte, sofern letztere z. B. in Zeitungsanzeigen Reklame dafür macht, lassen sich im übrigen aber weder dem Vortrag der Klägerin, noch dem sonstigen Sachverhalt entnehmen.
Daß die Beklagte in ihrer Firma lediglich den Bestandteil "Unterhaltungselektronik" führt, hingegen - wie unstreitig ist - auch mit Geräten handelt, die nicht dem Gebiet der "Unterhaltungselektronik" zuzuordnen sind ( wie beispielsweise sog. " weiße Ware " ), stellt von vorneherein einen derartigen Anhaltspunkt nicht dar. Die auf die Unternehmensbezeichnung der Beklagten gestützte Folgerung der Klägerin, daß dann sämtliche von der Beklagten vertriebenen bzw. in öffentlichen Mitteilungen beworbenen Geräte als solche der"Unterhaltungselektronik" zu werten seien, greift nicht . Denn der Umstand, daß die Beklagte ihre geschäftlichen Aktivitäten auch auf Felder ausdehnt, die sich so nicht in ihrer Unternehmensbezeichnung wiederfinden, gibt keinen Aufschluß zu der hier aber allein interessierenden Frage, wie eine individuelle Vereinbarung zwischen den Parteien bzw. die dieser zugrundeliegende Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten zu interpretieren ist.
Auch die übrigen objektiven Umstände lassen eine Auslegung des Begriffs " Artikel der Unterhaltungselektronik " im Sinne der Klägerin nicht zu.
Die der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung vorausgegangenen und sie begleitenden Umstände sprechen vielmehr im Gegenteil dagegen, den in der erwähnten Erklärung der Beklagten verwendeten Begriff " Artikel der Unterhaltungselektronik " dahin zu verstehen, daß hierunter allgemein die von der Beklagten in öffentlichen Mitteilungen beworbenen Geräte, insbesondere auch solche der Telekommunikation ( Telefon, Telefax und Anrufbeantworter ) sowie Kopierer fallen sollten.
Von entscheidender Bedeutung ist dabei zunächst der Umstand, daß sich die konkrete Werbung, die unmittelbarer Anlaß für die verfahrensbetroffene Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vom 6. Juli 1994 war, gerade auf Geräte der Unterhaltungselektronik i. S. des allgemeinen Sprachgebrauchs bezog, nämlich auf einen CD-Player ( " Denon CD Gerät DCP 7 D ) und ein Kassettendeck ( Denon Kassettendeck DR S 610 ). Bereits dies spricht entgegen der klägerseits vorgenommenen Interpretation maßgeblich dafür, daß die hierauf von der Klägerin mit der Abmahnung vom 3. Juli 1994 geforderte und von der Beklagten sodann abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung nur derartige Geräte, nämlich solche der Unterhaltungselektronik im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs erfaßte und erfassen sollte.
Gleiches ergibt sich unter Einbezug des der vorbezeichneten Abmahnung der Klägerin vorangegangen früheren Sachverhaltskomplexes, der letzlich Auslöser der vorliegend zu beurteilenden Unterlassungsvereinbarung war. Die Beklagte wurde von der Klägerin zunächst als
vermeintliche Unterlassungsschuldnerin der in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Saarbrücken vom 22. April 1993 ( 7 O 50 / 93 II ) titulierten Unterlassungsverpflichtung angeschrieben ( vgl. Schreiben vom 30. Mai 1994, Bl. 164 d. A. ). Nachdem die Beklagte jedoch ihrerseits mit Schreiben vom 31. Mai 1994 ( Bl. 162 f d. A. ) darauf hinweis, daß nicht sie, sondern die R. L. KG Schuldnerin dieser titulierten Unterlassungsverpflichtung sei, forderte die Klägerin sie mit der Abmahnung vom 3. Juli 1994 auf, " ... eine dem Tenor der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Saarbrücken ...entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben", woraufhin es erst zur Abgabe der verfahrenbetroffenen Unterlassungsverpflichtungerklärung vom 6. Juli 1994 durch die Beklagte kam. Dies würdigend, ging es den Parteien bei alledem daher darum, der Klägerin einen Unterlassungsanspruch zu verschaffen, welcher inhaltlich und in seiner Reichweite dem bereits gegen eine andere Schuldnerin vorliegenden Unterlassungstitel des Landgerichts Saarbrücken entsprach. Da der letztgenannte Titel sich aber wiederum auf eine Werbung gerade für Geräte der Unterhaltungselektronik im Sinne des üblichen Sprachgebrauchs, nämlich eine Stereoanlage bezog( vgl. Bl. 186 ff, 189 und 195 d.A.), läßt dies den Rückschluß darauf zu, daß auch die sodann von der Beklagten geforderte und abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung eben solche Artikel des Sortiments der Beklagten erfassen solle. Die dargestellte, zu der hier interessierenden Unterlassungsvereinbarung zwischen den Parteien hinführende Entwicklung spricht folglich eindeutig dafür, daß die vertragliche Unterlassungspflicht der Beklagten die Werbung gerade und nur für Geräte der Unterhaltungselektronik im Sinne des üblichen Sprachgebrauchs und nicht etwa für Artikel des gesamten Sortiments der Beklagten erfassen sollte.
Für eine solche Auslegung des von den Parteien verwendeten Begriffs " Artikel der Unterhaltungselektronik " sprechen ferner auch die zwischen den Parteien bzw. mit diesen verbundenen Unternehmen im übrigen bereits in der Vergangenheit geforderten und abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen. Denn in diesen wurde jeweils danach unterschieden, ob sich die Unterlassungsverpflichtung auf Geräte der Unterhaltungselektronik im Sinne des üblichen Sprachgebrauchs oder auf sonstige Artikel des Sortiments beziehen soll und bezieht. So übernahm die Beklagte beispielsweise in der weiteren Unterlassungserklärung vom 27. April 1994 gegenüber der Klägerin eine sich auf die Werbung für " Computer und/oder Computermonitore " erstreckende Unterlassungsverpflichtung ( Anlage K 2 zur Klageschrift ). Entsprechendes geht aus den Anlagen BE 10 und BE 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24. Juni 1996 hervor, in denen jeweils nach " Fotoartikeln " und " elektrischen Haushaltsgeräten " differenziert wurde. Den Anlagen BE 3 und BE 4 zu dem erwähnten Schriftsatz läßt sich weiter entnehmen, daß die die Formulierung " Artikel der Unterhaltungselektronik" verwendenden Unterlassungserklärungen der Beklagten sich auf die Werbungen gerade für Gerate der Unterhaltungselektronik im üblichen Sprachgebrauch ( Radio/ Stereoanlage ) bezogen. Hinzu kommt vor allem aber auch, daß der die Klägerin und ihre Schwesterunternehmen in sämtlichen der vorbezeichneten wettbewerblichen Auseinandersetzungen vertretende Rechtsanwalt St. in der Abmahnung vom 17. Oktober 1994 ( Anlage B 14 zum Schriftsatz der Beklagten vom 24. Juni 1996 )selbst eine Differenzierung zwischen einerseits einem " schnurlosen Telefon Panasonic..." sowie andererseits einem Gerät der Unterhaltungselektronik, nämlich einem Kennwood CD - Spieler vorgenommen hat: Der Begriff " Artikel der Unterhaltungsleketronik " taucht ausschließlich in der wegen der Werbung für den erwähnten CD-Player geforderten vorformulierten Unterlassungserklärung auf, wohingegen die wegen der Werbung für das Telefon begehrte Unterlassungsalternative diesen Begriff nicht erwähnt. All die vorstehenden Umstände in ihrer Gesamtheit stehen der von der Klägerin vorgenommenen Interpretation des Begriffs " Artikel der Unterhaltungselektronik " im Sinne von " Artikel des gesamten Sortiments " mithin entgegen.
Dabei besteht schließlich auch kein Anlaß zur Beweiserhebung über die Behauptung der Klägerin, sie habe die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten in dem dargestellten Sinn verstanden. Es ist zwar richtig, daß bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen darauf abzustellen ist, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mußte ( vgl. BGH NJW 1992, 1446 m. w. N. ). Das bedeutet jedoch nicht etwa, daß der Erklärungsempfänger der Erklärung einfach den ihm günstigsten Sinn beilegen darf und dieses Verständnis bei der Auslegung der Willenserklärung maßgeblich wäre. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Erklärungsempfänger nach den ihm erkennbaren objektiven Begleitumständen davon ausgehen kann und darf, daß die Erklärung den ihr beigelegten Sinn aufweist. Eben das ist nach den oben dargestellten Umständen bei der hier fraglichen Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten nicht der Fall. Konnte und durfte die Klägerin die Erklärung der Beklagten nach den objektiven Begleitumständen aber nicht im Sinne ihrer, der Klägerin, Interpretation auslegen, ist dieses Verständnis der Klägerin jedenfalls unbeachtlich und bedarf es des Beweises hierüber nicht.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des Unterliegens der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit.